opencaselaw.ch

200 2014 343

Bern VerwG · 2014-07-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. März 2014

Sachverhalt

A. Die 1987 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) hatte nach der Schulzeit eine zweijährige Anlehre (heute: eidgenössi- sches Berufsattest [EBA]) als … absolviert und bezieht seit dem 1. Juni 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 67/9, 119/6, 163). Am 17. Januar 2014 ersuchte sie um die Gewährung von Massnahmen beruflicher Art in Form einer Umschulung zur Büroassistentin EBA (AB 176), worauf ihr die IVB mit Vorbescheid vom 30. Januar 2014 (AB 178) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nach- dem sich die Versicherte mit Einwand vom 3. März 2014 (AB 183) damit nicht einverstanden erklärte, hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187) den geltend gemach- ten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Sie erwog hauptsächlich, dass insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus der durchgeführten Arbeits- marktlichen-Medizinischen Abklärung (AMA) die starken Einschränkungen im Sprach- und Textverständnis sowie in der Merkspanne eine erfolgreiche Ausbildung im kaufmännischen Bereich nicht zuliessen und die aktuelle Tätigkeit überdies dem Zumutbarkeitsprofil entspreche. B. Mit Eingabe vom 8. April 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr seien berufliche Massnah- men zuzusprechen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, auf den Abklärungsbericht AMA könne beweisrecht- lich nicht abgestellt werden, er beziehe sich auf handwerkliche Berufe und widerspreche den praktischen Erfahrungen aus verschiedenen Arbeitsver- hältnissen. Sie erfülle die Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 3 zur Büroassistentin EBA, was sie durch die Resultate einer Eignungsanaly- se, ihren bisherigen Werdegang sowie das Bestehen der Führerprüfung für Motorfahrzeuge unter Beweis gestellt habe. In ihrer aktuellen Tätigkeit in einer … sei sie nicht optimal eingegliedert, da sie durch das Heben und Tragen von Waren ihr verletztes Handgelenk zu stark belaste. Eine Um- schulung sei zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit angezeigt und würde einen höheren Beschäftigungsgrad ermöglichen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Büro- assistentin EBA.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital- hilfe [Abs. 3 lit. b]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 5

E. 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung basiert massgeblich auf dem neuro- psychologischen Gutachten des D.________ vom 25. Mai 2011 (AB 98.1) sowie dem Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143).

E. 3.1.1 In der Expertise vom 25. Mai 2011 wurde als Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschä- digung mit/bei ausgeprägter Spracherwerbsstörung und Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne aufgeführt (AB 98.1/10 lit. B). Die Neuropsychologin Dr. E.________ erklär- te unter anderem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Art und Schwere der festgestellten Sprachstörung in der verbalen Kommunikation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 6 wesentlich eingeschränkt sei. Bereits auf Einzelwortebene bestünden schwerwiegende Verständnisprobleme, noch schwieriger werde das Erfas- sen sprachlicher Zusammenhänge unter Verarbeitung syntaktischer und morphologischer Eigenschaften in Sätzen oder in Satzgefügen. Umgekehrt falle es ihr auch schwer, sich sprachlich korrekt mitzuteilen. Erschwerend komme hinzu, dass Informationen aufgrund der reduzierten Merkspanne gedächtnismässig schnell verblassten. Jede verbale Informations- bzw. Auftragsvermittlung könne daher zu Schwierigkeiten in der Umsetzung führen, sofern die durchzuführenden Aufträge nicht «hochüberlernt» seien oder die Beschwerdeführerin mit grösserem Aufwand instruiert bzw. ange- leitet worden sei. Dies sei mehrfach an verschiedenen Ausbildungs- und Arbeitsstellen in ähnlicher Weise auch so beschrieben worden. Solange die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Berufserfahrung verfüge, sei nicht damit zu rechnen, dass eine erfolgreiche Integration auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei. Aber auch dann werde es seitens eines künftigen Arbeitgebers immer notwendig sein, der bestehenden Sprachbeeinträchti- gung ein angemessenes Verständnis entgegenzubringen (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 2). Mit Ausnahme der Sprachbehinderung sowie der Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne seien die erzielten Testleistungen im altersentsprechenden Normbereich. Einbussen der Belastbarkeit seien nicht feststellbar (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 3). Eine zeitliche Einschränkung einer beruflichen Tätigkeit bestehe nicht und die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert, soweit der Beschwer- deführerin die Arbeitsabläufe «hochvertraut» seien. Bei der Anleitung für neue oder geänderte Arbeitsaufträge bestünden allerdings wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der Quantität und Qualität der erbrachten Leistung (AB 98.1/11 f. lit. C Ziff. 4 f.).

E. 3.1.2 Vom 14. November bis zum 11. Dezember 2011 bzw. zwischen

E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Sowohl das neuropsychologische Administrativgutachten vom

25. Mai 2011 (AB 98.1) als auch die medizinische Dokumentation des RAD-Arztes zur AMA (AB 135) überzeugen (vgl. E. 3.2 hievor). Die Be- schwerdeführerin scheint die einleuchtenden und nachvollziehbaren rein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 8 medizinischen bzw. neuropsychologischen Feststellungen denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, sie vertritt hingegen die Auffassung, dass der Ab- klärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) sich hauptsächlich auf handwerkliche Berufe bezieht und die entsprechenden Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sich nicht ohne weiteres auf die hier in Frage stehende administrative Ausbildung übertragen lassen (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 5). Die Einschätzung der Eingliederungsfachperson, wonach die Ausbildungs- fähigkeit rein aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht gegeben sei (AB 143/10 Ziff. 6), ist pauschal formuliert und beschränkt sich nicht auf handwerkliche Berufe. Diese Beurteilung des Nichtmediziners wurde im Konsensgespräch – unter Beizug von Dr. med. G.________ – bestätigt (AB 143/12 Ziff. 8 f.). Sie deckt sich auch mit dem medizinischen Anforde- rungsprofil, welches ausgesprochen einfache und leichte Arbeiten als zu- mutbar beschreibt (AB 143/11 Ziff. 7), wobei sich die Einfachheit respektive Leichtigkeit der Arbeit offensichtlich auf die Kognition und nicht auf die Ein- schränkung am Handgelenk bezieht, da der RAD-Arzt diese Limitierungen separat quantifizierte (AB 143/11 Ziff. 7). Überdies bezog Dr. med. G.________ die Beurteilung primär auf die unbestrittenen und bereits im neuropsychologischen Gutachten festgestellten (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 2) Sprachprobleme und erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin über- schätze und ihre Defizite «geschickt hinter einer gut aufgebauten Fassade von Zuvorkommenheit und Freundlichkeit» verberge (AB 143/11 Ziff. 7). Auch wenn eine Büroassistentin EBA mehrheitlich einfache und sich wie- derholende Arbeiten erledigt (vgl. <www.kvschweiz.ch/htm/1224/de/ Bueroassistenz.htm>), sind im Einzelfall (beispielsweise bei Kopieraufträ- gen sowie dem Umsetzen von Post- und Logistikabläufen) jeweils genaue Instruktionen erforderlich. Damit unterscheidet sich diese administrative Tätigkeit deutlich von handwerklichen Serienarbeiten, wie sie die Be- schwerdeführerin früher beispielsweise im Bereich der … ausführte und als langweilig erachtete (AB 80/4; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwer- debeilage [BB] 4). Insoweit fällt – entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin – nicht ins Gewicht, dass der Schwerpunkt der AMA auf hand- werklichen Berufen lag; vielmehr hat das für handwerkliche Berufe Festge- stellte umso mehr für Bürotätigkeiten zu gelten. Hinzu kommt, dass Büroassistentinnen auch die Kundschaft in Empfang nehmen bzw. am Te-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 9 lefon bedienen und Korrespondenz, Protokolle, Aktennotizen, Tabellen und Listen schreiben. Dementsprechend werden für die Attest-Ausbildung gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse bzw. ein «Flair für die Stan- dardsprache» vorausgesetzt (vgl. <http://eba.berufsbildung.ch/dyn/bin/5238 -9788-1-b_roassistent.pdf>, <www.berufsberatung.ch/dyn/1199.aspx?id=73 23>, <www.kvschweiz.ch/htm/1224/de/Bueroassistenz.htm>). Gerade die deutlichen Sprachdefizite stehen der angestrebten Ausbildung entgegen. So stellte Dr. med. G.________ fest, dass die Sprache der Beschwerdefüh- rerin von lebhaften Gesten begleitet sei und eine Dysarthrie mit Verschlu- cken von Silben, eine unregelmässige Sprechmelodie sowie ein Lispeln auffalle. Die Wortwahl zeige Wiederholungen und der Wortschatz erschei- ne eingeschränkt. Gelegentlich seien die Sätze grammatikalisch fehlerhaft und unvollständig oder durch die Aussprache nicht verständlich (vgl. AB 135/3).

E. 3.4 Nach dem Dargelegten sind nicht nur die medizinischen bzw. neuro- psychologischen Feststellungen beweiskräftig, auch der Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) mit der darin enthaltenden Beurteilung des Ausbildungs- und Umschulungspotentials durch die Eingliederungsfachper- son ist überzeugend. Daran vermögen – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 5) – auch die tatsächlichen Erkenntnisse an den verschiedenen Arbeitsplätzen, die Resultate der Eig- nungsanalyse sowie die mittlerweile bestandene Führerprüfung für Motor- fahrzeuge nichts zu ändern. So gab die ehemalige Arbeitgeberin der Be- schwerdeführerin an, sprachlich sei es manchmal zu Missverständnissen gekommen. Man habe ihr einen Auftrag erteilt, sie habe «Ja» dazu gesagt und dann etwas ganz anderes gemacht (AB 143/9 Ziff. 6). Die Probleme in der sprachlichen Kommunikation hätten regelmässig zu Fehlleistungen und einem erhöhten Instruktionsaufwand geführt. Das Ausmass dieser Schwie- rigkeiten sei so gravierend, dass die Beschwerdeführerin an einem «nor- malen» Arbeitsplatz wohl nicht tragbar wäre (AB 85, 98.1/3 lit. A Ziff. 1). Diese Tätigkeit musste – nebst körperlichen Gründen – wegen der «intel- lektuellen Leistungsfähigkeit» aufgegeben werden (vgl. AB 103.3/1 f.). Da- mit bestätigen die bisherigen beruflichen Tätigkeiten die Einschätzungen der AMA. Die am 15. März 2014 durchgeführte Eignungsanalyse «Multi- check Junior» (BB 8) weist beschränkte Inhalte auf, insbesondere wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 10 die hier zentralen Aspekte «Hören» und «Sprechen» überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. <http://www.multicheck.org/tl_files/multicheck/pdf_junior/ fu- er_alle_gueltig/Eignungsanalyse_Junior_Interpretaion_2013_de_korr_v2.p df> [Orthographiefehler in Original-URL]). Wenngleich die Resultate insge- samt positiv ausfielen, ist dieser Online-Test nicht geeignet, die Beweiskraft der medizinischen bzw. neuropsychologischen Beurteilung sowie der Schlussfolgerung aus der AMA zu erschüttern. Es kann somit aus der Eig- nungsanalyse nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Be- schwerdeführerin in der Lage wäre, eine Ausbildung im Bürobereich zu bestehen. Derartiges lässt sich auch aus dem Besitz eines Führerauswei- ses für Motorfahrzeuge (vgl. BB 7) nicht folgern, obwohl die Beschwerde- führerin damit insbesondere den Nachweis der hierfür erforderlichen basis- theoretischen Kenntnisse erbracht hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Anhang 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angestrebte Ausbil- dung zur Büroassistentin EBA gestützt auf die beweiskräftigen Entscheid- grundlagen (vgl. E. 3.4 hievor) nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Mangels Geeignetheit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die konkret beantragte Umschu- lung (vgl. E. 2.2 hievor). Der Anspruch auf andere berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), wird dadurch nicht präjudi- ziert. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer gegenwärtigen Teilzeit- tätigkeit im … optimal eingegliedert ist, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden. Immerhin muss sie – anders als in der Beschwerde (S. 6 Art. 6) vorgebracht – gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 22. Februar 2014 (AB 182/7) nur selten leichte bis mittelschwere Lasten tragen oder heben. Zudem wurde das frühere Arbeitsverhältnis wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin (insbesondere wegen längeren privaten Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 11 sprächen mit männlicher Kundschaft und nicht korrekter Bedienung von Kundinnen), mithin aus invaliditätsfremden Gründen, aufgelöst (AB 174/2 ff.). Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom

E. 5 März und 1. April 2012 erfolgte in der Abklärungsstelle F.________ in … eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung. Im Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nebst der bekannten frühkindlichen Hirnschädigung, einen Status nach Handgelenkstrauma und Handgelenksarthroskopie rechts mit arthro- skopischem Débridement im triangulären fibrokartilaginären Komplex

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 7 (TFCC; AB 143/10). Er gelangte zum Schluss, dass ein ganztägiges Pen- sum mit ausgesprochen einfachen, leichten Arbeiten zumutbar sei, wobei eine enge Betreuung mit häufig wiederholten Instruktionen, Erklärungen und Kontrollen notwendig sei. Schriftliche Anweisungen könnten nicht um- gesetzt werden und es müsse mit stark schwankenden Leistungen sowie einer zusätzlichen durchschnittlichen Leistungsminderung von 20 % bis 30 % am angepassten Arbeitsplatz gerechnet werden. Nicht zumutbar sei- en Schlag- oder Vibrationsbelastungen für die rechte Hand, abgewinkelte Gewichtsbelastungen repetitiv über ein Kilogramm, eine axiale Zugbelas- tung repetitiv über fünf Kilogramm sowie eine Kälteexposition (AB 143/11 Ziff. 7). Zum Ausbildungs- respektive Umschulungspotential erklärte die Eingliederungsfachperson, dass die Beschwerdeführerin bei einfachen Ma- thematikaufgaben durchschnittliche und bei anspruchsvolleren Aufgaben ungenügende Resultate erreicht habe. Die visuelle Wahrnehmung sei gut, im mehrdimensionalen Bereich jedoch ungenügend. Hinzu kämen erhebli- che Defizite im Text- aber auch Sprachverständnis sowie eine erhöhte Ab- lenkbarkeit und Konzentrationsmängel. Die Ausbildungsfähigkeit sei rein aufgrund der kognitiven Einschränkungen schon nicht gegeben (AB 143/10 Ziff. 6).

E. 8 April 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Büro- assistentin EBA. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital- hilfe [Abs. 3 lit. b]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).
  4. 3.1 Die angefochtene Verfügung basiert massgeblich auf dem neuro- psychologischen Gutachten des D.________ vom 25. Mai 2011 (AB 98.1) sowie dem Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143). 3.1.1 In der Expertise vom 25. Mai 2011 wurde als Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschä- digung mit/bei ausgeprägter Spracherwerbsstörung und Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne aufgeführt (AB 98.1/10 lit. B). Die Neuropsychologin Dr. E.________ erklär- te unter anderem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Art und Schwere der festgestellten Sprachstörung in der verbalen Kommunikation Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 6 wesentlich eingeschränkt sei. Bereits auf Einzelwortebene bestünden schwerwiegende Verständnisprobleme, noch schwieriger werde das Erfas- sen sprachlicher Zusammenhänge unter Verarbeitung syntaktischer und morphologischer Eigenschaften in Sätzen oder in Satzgefügen. Umgekehrt falle es ihr auch schwer, sich sprachlich korrekt mitzuteilen. Erschwerend komme hinzu, dass Informationen aufgrund der reduzierten Merkspanne gedächtnismässig schnell verblassten. Jede verbale Informations- bzw. Auftragsvermittlung könne daher zu Schwierigkeiten in der Umsetzung führen, sofern die durchzuführenden Aufträge nicht «hochüberlernt» seien oder die Beschwerdeführerin mit grösserem Aufwand instruiert bzw. ange- leitet worden sei. Dies sei mehrfach an verschiedenen Ausbildungs- und Arbeitsstellen in ähnlicher Weise auch so beschrieben worden. Solange die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Berufserfahrung verfüge, sei nicht damit zu rechnen, dass eine erfolgreiche Integration auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei. Aber auch dann werde es seitens eines künftigen Arbeitgebers immer notwendig sein, der bestehenden Sprachbeeinträchti- gung ein angemessenes Verständnis entgegenzubringen (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 2). Mit Ausnahme der Sprachbehinderung sowie der Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne seien die erzielten Testleistungen im altersentsprechenden Normbereich. Einbussen der Belastbarkeit seien nicht feststellbar (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 3). Eine zeitliche Einschränkung einer beruflichen Tätigkeit bestehe nicht und die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert, soweit der Beschwer- deführerin die Arbeitsabläufe «hochvertraut» seien. Bei der Anleitung für neue oder geänderte Arbeitsaufträge bestünden allerdings wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der Quantität und Qualität der erbrachten Leistung (AB 98.1/11 f. lit. C Ziff. 4 f.). 3.1.2 Vom 14. November bis zum 11. Dezember 2011 bzw. zwischen
  5. März und 1. April 2012 erfolgte in der Abklärungsstelle F.________ in … eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung. Im Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nebst der bekannten frühkindlichen Hirnschädigung, einen Status nach Handgelenkstrauma und Handgelenksarthroskopie rechts mit arthro- skopischem Débridement im triangulären fibrokartilaginären Komplex Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 7 (TFCC; AB 143/10). Er gelangte zum Schluss, dass ein ganztägiges Pen- sum mit ausgesprochen einfachen, leichten Arbeiten zumutbar sei, wobei eine enge Betreuung mit häufig wiederholten Instruktionen, Erklärungen und Kontrollen notwendig sei. Schriftliche Anweisungen könnten nicht um- gesetzt werden und es müsse mit stark schwankenden Leistungen sowie einer zusätzlichen durchschnittlichen Leistungsminderung von 20 % bis 30 % am angepassten Arbeitsplatz gerechnet werden. Nicht zumutbar sei- en Schlag- oder Vibrationsbelastungen für die rechte Hand, abgewinkelte Gewichtsbelastungen repetitiv über ein Kilogramm, eine axiale Zugbelas- tung repetitiv über fünf Kilogramm sowie eine Kälteexposition (AB 143/11 Ziff. 7). Zum Ausbildungs- respektive Umschulungspotential erklärte die Eingliederungsfachperson, dass die Beschwerdeführerin bei einfachen Ma- thematikaufgaben durchschnittliche und bei anspruchsvolleren Aufgaben ungenügende Resultate erreicht habe. Die visuelle Wahrnehmung sei gut, im mehrdimensionalen Bereich jedoch ungenügend. Hinzu kämen erhebli- che Defizite im Text- aber auch Sprachverständnis sowie eine erhöhte Ab- lenkbarkeit und Konzentrationsmängel. Die Ausbildungsfähigkeit sei rein aufgrund der kognitiven Einschränkungen schon nicht gegeben (AB 143/10 Ziff. 6). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Sowohl das neuropsychologische Administrativgutachten vom
  6. Mai 2011 (AB 98.1) als auch die medizinische Dokumentation des RAD-Arztes zur AMA (AB 135) überzeugen (vgl. E. 3.2 hievor). Die Be- schwerdeführerin scheint die einleuchtenden und nachvollziehbaren rein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 8 medizinischen bzw. neuropsychologischen Feststellungen denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, sie vertritt hingegen die Auffassung, dass der Ab- klärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) sich hauptsächlich auf handwerkliche Berufe bezieht und die entsprechenden Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sich nicht ohne weiteres auf die hier in Frage stehende administrative Ausbildung übertragen lassen (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 5). Die Einschätzung der Eingliederungsfachperson, wonach die Ausbildungs- fähigkeit rein aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht gegeben sei (AB 143/10 Ziff. 6), ist pauschal formuliert und beschränkt sich nicht auf handwerkliche Berufe. Diese Beurteilung des Nichtmediziners wurde im Konsensgespräch – unter Beizug von Dr. med. G.________ – bestätigt (AB 143/12 Ziff. 8 f.). Sie deckt sich auch mit dem medizinischen Anforde- rungsprofil, welches ausgesprochen einfache und leichte Arbeiten als zu- mutbar beschreibt (AB 143/11 Ziff. 7), wobei sich die Einfachheit respektive Leichtigkeit der Arbeit offensichtlich auf die Kognition und nicht auf die Ein- schränkung am Handgelenk bezieht, da der RAD-Arzt diese Limitierungen separat quantifizierte (AB 143/11 Ziff. 7). Überdies bezog Dr. med. G.________ die Beurteilung primär auf die unbestrittenen und bereits im neuropsychologischen Gutachten festgestellten (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 2) Sprachprobleme und erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin über- schätze und ihre Defizite «geschickt hinter einer gut aufgebauten Fassade von Zuvorkommenheit und Freundlichkeit» verberge (AB 143/11 Ziff. 7). Auch wenn eine Büroassistentin EBA mehrheitlich einfache und sich wie- derholende Arbeiten erledigt (vgl. <www.kvschweiz.ch/htm/1224/de/ Bueroassistenz.htm>), sind im Einzelfall (beispielsweise bei Kopieraufträ- gen sowie dem Umsetzen von Post- und Logistikabläufen) jeweils genaue Instruktionen erforderlich. Damit unterscheidet sich diese administrative Tätigkeit deutlich von handwerklichen Serienarbeiten, wie sie die Be- schwerdeführerin früher beispielsweise im Bereich der … ausführte und als langweilig erachtete (AB 80/4; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwer- debeilage [BB] 4). Insoweit fällt – entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin – nicht ins Gewicht, dass der Schwerpunkt der AMA auf hand- werklichen Berufen lag; vielmehr hat das für handwerkliche Berufe Festge- stellte umso mehr für Bürotätigkeiten zu gelten. Hinzu kommt, dass Büroassistentinnen auch die Kundschaft in Empfang nehmen bzw. am Te- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 9 lefon bedienen und Korrespondenz, Protokolle, Aktennotizen, Tabellen und Listen schreiben. Dementsprechend werden für die Attest-Ausbildung gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse bzw. ein «Flair für die Stan- dardsprache» vorausgesetzt (vgl. <http://eba.berufsbildung.ch/dyn/bin/5238 -9788-1-b_roassistent.pdf>, <www.berufsberatung.ch/dyn/1199.aspx?id=73 23>, <www.kvschweiz.ch/htm/1224/de/Bueroassistenz.htm>). Gerade die deutlichen Sprachdefizite stehen der angestrebten Ausbildung entgegen. So stellte Dr. med. G.________ fest, dass die Sprache der Beschwerdefüh- rerin von lebhaften Gesten begleitet sei und eine Dysarthrie mit Verschlu- cken von Silben, eine unregelmässige Sprechmelodie sowie ein Lispeln auffalle. Die Wortwahl zeige Wiederholungen und der Wortschatz erschei- ne eingeschränkt. Gelegentlich seien die Sätze grammatikalisch fehlerhaft und unvollständig oder durch die Aussprache nicht verständlich (vgl. AB 135/3). 3.4 Nach dem Dargelegten sind nicht nur die medizinischen bzw. neuro- psychologischen Feststellungen beweiskräftig, auch der Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) mit der darin enthaltenden Beurteilung des Ausbildungs- und Umschulungspotentials durch die Eingliederungsfachper- son ist überzeugend. Daran vermögen – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 5) – auch die tatsächlichen Erkenntnisse an den verschiedenen Arbeitsplätzen, die Resultate der Eig- nungsanalyse sowie die mittlerweile bestandene Führerprüfung für Motor- fahrzeuge nichts zu ändern. So gab die ehemalige Arbeitgeberin der Be- schwerdeführerin an, sprachlich sei es manchmal zu Missverständnissen gekommen. Man habe ihr einen Auftrag erteilt, sie habe «Ja» dazu gesagt und dann etwas ganz anderes gemacht (AB 143/9 Ziff. 6). Die Probleme in der sprachlichen Kommunikation hätten regelmässig zu Fehlleistungen und einem erhöhten Instruktionsaufwand geführt. Das Ausmass dieser Schwie- rigkeiten sei so gravierend, dass die Beschwerdeführerin an einem «nor- malen» Arbeitsplatz wohl nicht tragbar wäre (AB 85, 98.1/3 lit. A Ziff. 1). Diese Tätigkeit musste – nebst körperlichen Gründen – wegen der «intel- lektuellen Leistungsfähigkeit» aufgegeben werden (vgl. AB 103.3/1 f.). Da- mit bestätigen die bisherigen beruflichen Tätigkeiten die Einschätzungen der AMA. Die am 15. März 2014 durchgeführte Eignungsanalyse «Multi- check Junior» (BB 8) weist beschränkte Inhalte auf, insbesondere wurden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 10 die hier zentralen Aspekte «Hören» und «Sprechen» überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. <http://www.multicheck.org/tl_files/multicheck/pdf_junior/ fu- er_alle_gueltig/Eignungsanalyse_Junior_Interpretaion_2013_de_korr_v2.p df> [Orthographiefehler in Original-URL]). Wenngleich die Resultate insge- samt positiv ausfielen, ist dieser Online-Test nicht geeignet, die Beweiskraft der medizinischen bzw. neuropsychologischen Beurteilung sowie der Schlussfolgerung aus der AMA zu erschüttern. Es kann somit aus der Eig- nungsanalyse nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Be- schwerdeführerin in der Lage wäre, eine Ausbildung im Bürobereich zu bestehen. Derartiges lässt sich auch aus dem Besitz eines Führerauswei- ses für Motorfahrzeuge (vgl. BB 7) nicht folgern, obwohl die Beschwerde- führerin damit insbesondere den Nachweis der hierfür erforderlichen basis- theoretischen Kenntnisse erbracht hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Anhang 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angestrebte Ausbil- dung zur Büroassistentin EBA gestützt auf die beweiskräftigen Entscheid- grundlagen (vgl. E. 3.4 hievor) nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Mangels Geeignetheit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die konkret beantragte Umschu- lung (vgl. E. 2.2 hievor). Der Anspruch auf andere berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), wird dadurch nicht präjudi- ziert. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer gegenwärtigen Teilzeit- tätigkeit im … optimal eingegliedert ist, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden. Immerhin muss sie – anders als in der Beschwerde (S. 6 Art. 6) vorgebracht – gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 22. Februar 2014 (AB 182/7) nur selten leichte bis mittelschwere Lasten tragen oder heben. Zudem wurde das frühere Arbeitsverhältnis wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin (insbesondere wegen längeren privaten Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 11 sprächen mit männlicher Kundschaft und nicht korrekter Bedienung von Kundinnen), mithin aus invaliditätsfremden Gründen, aufgelöst (AB 174/2 ff.). Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
  7. April 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 12
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 343 IV ACT/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juli 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) hatte nach der Schulzeit eine zweijährige Anlehre (heute: eidgenössi- sches Berufsattest [EBA]) als … absolviert und bezieht seit dem 1. Juni 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 67/9, 119/6, 163). Am 17. Januar 2014 ersuchte sie um die Gewährung von Massnahmen beruflicher Art in Form einer Umschulung zur Büroassistentin EBA (AB 176), worauf ihr die IVB mit Vorbescheid vom 30. Januar 2014 (AB 178) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Nach- dem sich die Versicherte mit Einwand vom 3. März 2014 (AB 183) damit nicht einverstanden erklärte, hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187) den geltend gemach- ten Anspruch auf berufliche Massnahmen. Sie erwog hauptsächlich, dass insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus der durchgeführten Arbeits- marktlichen-Medizinischen Abklärung (AMA) die starken Einschränkungen im Sprach- und Textverständnis sowie in der Merkspanne eine erfolgreiche Ausbildung im kaufmännischen Bereich nicht zuliessen und die aktuelle Tätigkeit überdies dem Zumutbarkeitsprofil entspreche. B. Mit Eingabe vom 8. April 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr seien berufliche Massnah- men zuzusprechen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, auf den Abklärungsbericht AMA könne beweisrecht- lich nicht abgestellt werden, er beziehe sich auf handwerkliche Berufe und widerspreche den praktischen Erfahrungen aus verschiedenen Arbeitsver- hältnissen. Sie erfülle die Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 3 zur Büroassistentin EBA, was sie durch die Resultate einer Eignungsanaly- se, ihren bisherigen Werdegang sowie das Bestehen der Führerprüfung für Motorfahrzeuge unter Beweis gestellt habe. In ihrer aktuellen Tätigkeit in einer … sei sie nicht optimal eingegliedert, da sie durch das Heben und Tragen von Waren ihr verletztes Handgelenk zu stark belaste. Eine Um- schulung sei zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit angezeigt und würde einen höheren Beschäftigungsgrad ermöglichen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung zur Büro- assistentin EBA. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbsle- bens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen be- stehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapital- hilfe [Abs. 3 lit. b]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not- wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung basiert massgeblich auf dem neuro- psychologischen Gutachten des D.________ vom 25. Mai 2011 (AB 98.1) sowie dem Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143). 3.1.1 In der Expertise vom 25. Mai 2011 wurde als Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine frühkindliche Hirnschä- digung mit/bei ausgeprägter Spracherwerbsstörung und Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne aufgeführt (AB 98.1/10 lit. B). Die Neuropsychologin Dr. E.________ erklär- te unter anderem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Art und Schwere der festgestellten Sprachstörung in der verbalen Kommunikation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 6 wesentlich eingeschränkt sei. Bereits auf Einzelwortebene bestünden schwerwiegende Verständnisprobleme, noch schwieriger werde das Erfas- sen sprachlicher Zusammenhänge unter Verarbeitung syntaktischer und morphologischer Eigenschaften in Sätzen oder in Satzgefügen. Umgekehrt falle es ihr auch schwer, sich sprachlich korrekt mitzuteilen. Erschwerend komme hinzu, dass Informationen aufgrund der reduzierten Merkspanne gedächtnismässig schnell verblassten. Jede verbale Informations- bzw. Auftragsvermittlung könne daher zu Schwierigkeiten in der Umsetzung führen, sofern die durchzuführenden Aufträge nicht «hochüberlernt» seien oder die Beschwerdeführerin mit grösserem Aufwand instruiert bzw. ange- leitet worden sei. Dies sei mehrfach an verschiedenen Ausbildungs- und Arbeitsstellen in ähnlicher Weise auch so beschrieben worden. Solange die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Berufserfahrung verfüge, sei nicht damit zu rechnen, dass eine erfolgreiche Integration auf dem freien Arbeitsmarkt möglich sei. Aber auch dann werde es seitens eines künftigen Arbeitgebers immer notwendig sein, der bestehenden Sprachbeeinträchti- gung ein angemessenes Verständnis entgegenzubringen (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 2). Mit Ausnahme der Sprachbehinderung sowie der Minderleistungen in verschiedenen sprachassoziierten Fähigkeiten und in der Merkspanne seien die erzielten Testleistungen im altersentsprechenden Normbereich. Einbussen der Belastbarkeit seien nicht feststellbar (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 3). Eine zeitliche Einschränkung einer beruflichen Tätigkeit bestehe nicht und die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert, soweit der Beschwer- deführerin die Arbeitsabläufe «hochvertraut» seien. Bei der Anleitung für neue oder geänderte Arbeitsaufträge bestünden allerdings wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der Quantität und Qualität der erbrachten Leistung (AB 98.1/11 f. lit. C Ziff. 4 f.). 3.1.2 Vom 14. November bis zum 11. Dezember 2011 bzw. zwischen

5. März und 1. April 2012 erfolgte in der Abklärungsstelle F.________ in … eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung. Im Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), nebst der bekannten frühkindlichen Hirnschädigung, einen Status nach Handgelenkstrauma und Handgelenksarthroskopie rechts mit arthro- skopischem Débridement im triangulären fibrokartilaginären Komplex

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 7 (TFCC; AB 143/10). Er gelangte zum Schluss, dass ein ganztägiges Pen- sum mit ausgesprochen einfachen, leichten Arbeiten zumutbar sei, wobei eine enge Betreuung mit häufig wiederholten Instruktionen, Erklärungen und Kontrollen notwendig sei. Schriftliche Anweisungen könnten nicht um- gesetzt werden und es müsse mit stark schwankenden Leistungen sowie einer zusätzlichen durchschnittlichen Leistungsminderung von 20 % bis 30 % am angepassten Arbeitsplatz gerechnet werden. Nicht zumutbar sei- en Schlag- oder Vibrationsbelastungen für die rechte Hand, abgewinkelte Gewichtsbelastungen repetitiv über ein Kilogramm, eine axiale Zugbelas- tung repetitiv über fünf Kilogramm sowie eine Kälteexposition (AB 143/11 Ziff. 7). Zum Ausbildungs- respektive Umschulungspotential erklärte die Eingliederungsfachperson, dass die Beschwerdeführerin bei einfachen Ma- thematikaufgaben durchschnittliche und bei anspruchsvolleren Aufgaben ungenügende Resultate erreicht habe. Die visuelle Wahrnehmung sei gut, im mehrdimensionalen Bereich jedoch ungenügend. Hinzu kämen erhebli- che Defizite im Text- aber auch Sprachverständnis sowie eine erhöhte Ab- lenkbarkeit und Konzentrationsmängel. Die Ausbildungsfähigkeit sei rein aufgrund der kognitiven Einschränkungen schon nicht gegeben (AB 143/10 Ziff. 6). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Sowohl das neuropsychologische Administrativgutachten vom

25. Mai 2011 (AB 98.1) als auch die medizinische Dokumentation des RAD-Arztes zur AMA (AB 135) überzeugen (vgl. E. 3.2 hievor). Die Be- schwerdeführerin scheint die einleuchtenden und nachvollziehbaren rein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 8 medizinischen bzw. neuropsychologischen Feststellungen denn auch nicht in Zweifel zu ziehen, sie vertritt hingegen die Auffassung, dass der Ab- klärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) sich hauptsächlich auf handwerkliche Berufe bezieht und die entsprechenden Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sich nicht ohne weiteres auf die hier in Frage stehende administrative Ausbildung übertragen lassen (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 5). Die Einschätzung der Eingliederungsfachperson, wonach die Ausbildungs- fähigkeit rein aufgrund der kognitiven Einschränkungen nicht gegeben sei (AB 143/10 Ziff. 6), ist pauschal formuliert und beschränkt sich nicht auf handwerkliche Berufe. Diese Beurteilung des Nichtmediziners wurde im Konsensgespräch – unter Beizug von Dr. med. G.________ – bestätigt (AB 143/12 Ziff. 8 f.). Sie deckt sich auch mit dem medizinischen Anforde- rungsprofil, welches ausgesprochen einfache und leichte Arbeiten als zu- mutbar beschreibt (AB 143/11 Ziff. 7), wobei sich die Einfachheit respektive Leichtigkeit der Arbeit offensichtlich auf die Kognition und nicht auf die Ein- schränkung am Handgelenk bezieht, da der RAD-Arzt diese Limitierungen separat quantifizierte (AB 143/11 Ziff. 7). Überdies bezog Dr. med. G.________ die Beurteilung primär auf die unbestrittenen und bereits im neuropsychologischen Gutachten festgestellten (AB 98.1/11 lit. C Ziff. 2) Sprachprobleme und erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin über- schätze und ihre Defizite «geschickt hinter einer gut aufgebauten Fassade von Zuvorkommenheit und Freundlichkeit» verberge (AB 143/11 Ziff. 7). Auch wenn eine Büroassistentin EBA mehrheitlich einfache und sich wie- derholende Arbeiten erledigt (vgl.), sind im Einzelfall (beispielsweise bei Kopieraufträ- gen sowie dem Umsetzen von Post- und Logistikabläufen) jeweils genaue Instruktionen erforderlich. Damit unterscheidet sich diese administrative Tätigkeit deutlich von handwerklichen Serienarbeiten, wie sie die Be- schwerdeführerin früher beispielsweise im Bereich der … ausführte und als langweilig erachtete (AB 80/4; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwer- debeilage [BB] 4). Insoweit fällt – entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin – nicht ins Gewicht, dass der Schwerpunkt der AMA auf hand- werklichen Berufen lag; vielmehr hat das für handwerkliche Berufe Festge- stellte umso mehr für Bürotätigkeiten zu gelten. Hinzu kommt, dass Büroassistentinnen auch die Kundschaft in Empfang nehmen bzw. am Te-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 9 lefon bedienen und Korrespondenz, Protokolle, Aktennotizen, Tabellen und Listen schreiben. Dementsprechend werden für die Attest-Ausbildung gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse bzw. ein «Flair für die Stan- dardsprache» vorausgesetzt (vgl.,,). Gerade die deutlichen Sprachdefizite stehen der angestrebten Ausbildung entgegen. So stellte Dr. med. G.________ fest, dass die Sprache der Beschwerdefüh- rerin von lebhaften Gesten begleitet sei und eine Dysarthrie mit Verschlu- cken von Silben, eine unregelmässige Sprechmelodie sowie ein Lispeln auffalle. Die Wortwahl zeige Wiederholungen und der Wortschatz erschei- ne eingeschränkt. Gelegentlich seien die Sätze grammatikalisch fehlerhaft und unvollständig oder durch die Aussprache nicht verständlich (vgl. AB 135/3). 3.4 Nach dem Dargelegten sind nicht nur die medizinischen bzw. neuro- psychologischen Feststellungen beweiskräftig, auch der Abklärungsbericht AMA vom 3. Mai 2012 (AB 143) mit der darin enthaltenden Beurteilung des Ausbildungs- und Umschulungspotentials durch die Eingliederungsfachper- son ist überzeugend. Daran vermögen – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 5) – auch die tatsächlichen Erkenntnisse an den verschiedenen Arbeitsplätzen, die Resultate der Eig- nungsanalyse sowie die mittlerweile bestandene Führerprüfung für Motor- fahrzeuge nichts zu ändern. So gab die ehemalige Arbeitgeberin der Be- schwerdeführerin an, sprachlich sei es manchmal zu Missverständnissen gekommen. Man habe ihr einen Auftrag erteilt, sie habe «Ja» dazu gesagt und dann etwas ganz anderes gemacht (AB 143/9 Ziff. 6). Die Probleme in der sprachlichen Kommunikation hätten regelmässig zu Fehlleistungen und einem erhöhten Instruktionsaufwand geführt. Das Ausmass dieser Schwie- rigkeiten sei so gravierend, dass die Beschwerdeführerin an einem «nor- malen» Arbeitsplatz wohl nicht tragbar wäre (AB 85, 98.1/3 lit. A Ziff. 1). Diese Tätigkeit musste – nebst körperlichen Gründen – wegen der «intel- lektuellen Leistungsfähigkeit» aufgegeben werden (vgl. AB 103.3/1 f.). Da- mit bestätigen die bisherigen beruflichen Tätigkeiten die Einschätzungen der AMA. Die am 15. März 2014 durchgeführte Eignungsanalyse «Multi- check Junior» (BB 8) weist beschränkte Inhalte auf, insbesondere wurden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 10 die hier zentralen Aspekte «Hören» und «Sprechen» überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. [Orthographiefehler in Original-URL]). Wenngleich die Resultate insge- samt positiv ausfielen, ist dieser Online-Test nicht geeignet, die Beweiskraft der medizinischen bzw. neuropsychologischen Beurteilung sowie der Schlussfolgerung aus der AMA zu erschüttern. Es kann somit aus der Eig- nungsanalyse nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Be- schwerdeführerin in der Lage wäre, eine Ausbildung im Bürobereich zu bestehen. Derartiges lässt sich auch aus dem Besitz eines Führerauswei- ses für Motorfahrzeuge (vgl. BB 7) nicht folgern, obwohl die Beschwerde- führerin damit insbesondere den Nachweis der hierfür erforderlichen basis- theoretischen Kenntnisse erbracht hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Anhang 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angestrebte Ausbil- dung zur Büroassistentin EBA gestützt auf die beweiskräftigen Entscheid- grundlagen (vgl. E. 3.4 hievor) nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Mangels Geeignetheit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die konkret beantragte Umschu- lung (vgl. E. 2.2 hievor). Der Anspruch auf andere berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), wird dadurch nicht präjudi- ziert. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer gegenwärtigen Teilzeit- tätigkeit im … optimal eingegliedert ist, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden. Immerhin muss sie – anders als in der Beschwerde (S. 6 Art. 6) vorgebracht – gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 22. Februar 2014 (AB 182/7) nur selten leichte bis mittelschwere Lasten tragen oder heben. Zudem wurde das frühere Arbeitsverhältnis wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin (insbesondere wegen längeren privaten Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 11 sprächen mit männlicher Kundschaft und nicht korrekter Bedienung von Kundinnen), mithin aus invaliditätsfremden Gründen, aufgelöst (AB 174/2 ff.). Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (AB 187) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom

8. April 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014, IV/14/343, Seite 12 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.