opencaselaw.ch

200 2014 334

Bern VerwG · 2015-04-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (1010.40913.08.5)

Sachverhalt

A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG (Helsana bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert (Akten der Helsana [act. II], act. II K152), als in der Nacht vom 28. auf den 29. August 2008 in einem Zug ein sexueller Übergriff auf sie verübt wurde (rechtskräftiges Strafurteil des Landgerichts ... vom 18. Dezember 2008 betreffend „Vergewaltigung“ [act. II K55]). Nachdem die Versicherte ihre Arbeit zunächst per 6. Oktober 2008 wieder aufgenommen hatte (act. II K148, M39 f.), befand sie sich von Juni 2010 bis Dezember 2011 – mit kurzen Unterbrüchen – in (teil-)stationärer Behandlung (act. II K137, M6-29). Die Helsana erbrachte Leis- tungen (act. II K143; vgl. auch act. II K135, K124, K118). Im Dezember 2011 ordnete die Helsana eine psychiatrische Begutachtung an (act. II K85 [Expertise vom 5. September 2012; act. II M1]). Nach ge- scheiterten Vergleichsverhandlungen (act. II K37, 26) verneinte die Helsa- na mit Verfügung vom 23. September 2013 (act. II K19) die adäquate Kau- salität resp. teilte mit, dass sie das Taggeld bis 28. Februar 2013 bezahle (mangels echtzeitlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht jedoch für die Zeit vom 6. Oktober 2008 bis 2. Juni 2010) und die Heilbehandlung per 31. Au- gust 2013 einstelle; es bestehe weder Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung noch auf Kos- tenübernahme im Zusammenhang mit dem therapeutischen/begleiteten Wohnen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II K8) wies die Helsana am 4. März 2014 ab; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Fürsprecher B.________ hiess sie gut (act. II K3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 4 B. Am 2. April 2014 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürspre- cher B.________, Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Zusprechung von Taggel- dern auch für die Zeit vom 28. August 2008 bis zum 14. März 2010 (50%) bzw. vom 15. März bis zum 2. Juni 2010 (100%), die Kostenübernahme für Heimaufenthalte sowie die Ausrichtung von Leistungen über den 28. Fe- bruar bzw. 31. August 2013 hinaus. Schliesslich wird die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürspre- cher B.________ als amtlicher Anwalt beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. April 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 5 Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 23. September 2013 (act. II K19) basierende Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (act. II K3). Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch vor dem 2. Juni 2010 sowie ab dem 1. März 2013, der Anspruch auf Heilbehandlung über den

31. August 2013 hinaus, der Anspruch auf Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen sowie der Anspruch auf weitere Leistungen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]).

E. 2.1.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.1.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Kör- per (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfall- versicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein ausserge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 6 wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychi- schen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen ge- waltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, wobei gemäss Rechtspre- chung jedoch auf eine „weite Bandbreite“ von versicherten Personen abzu- stellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenka- tastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonsti- ge plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vorder- grund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund erweist sich in solchen Fällen auch die analoge Anwendung der in BGE 115 V 133 entwi- ckelten Adäquanzkriterien als ungeeignet (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1; vgl. auch E. 2.2.2 hiernach).

E. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 7 („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädi- genden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausa- lzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdi- gung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen ge- sundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtser- hebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzu- sammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der Unfallversicherer hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 8 die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Beru- fung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessua- len Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Be- gründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise

– gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu ent- scheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungs- rückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Vorfall vom 28./29. August 2008 als ein versichertes Ereignis anerkannt; sie hat denn auch Leistungen er- bracht. Indessen geht sie von einer per Anfang März 2013 wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit aus resp. verneinte die Adäquanz der (noch) beste- henden Beeinträchtigungen (act. II K19, K3). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nach wie vor auf ein geschütztes Ar- beitsumfeld, eine betreute Wohnsituation und eine enge ärztliche Beglei- tung angewiesen; von einem „normalen“ Leben sei sie noch weit entfernt (Beschwerde, S. 11).

E. 3.2 Im Gutachten vom 5. September 2012 (act. II M1) nannte Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz: • Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) • Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) • Persönlichkeitsänderung nach Belastung (ICD-10 F62) • Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1) • Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25) • Opiatabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 9 Hinsichtlich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung be- jahte die Gutachterin das Vorliegen von Flashbacks, Intrusionen, Hyper- arousal und Vermeidungsverhalten. Das Kriterium der Traumaqualität liege aus ihrer Sicht aber nicht vor; die Darstellung der „Vergewaltigung“ in der Akte wirke „wenig dramatisch“, es sei nicht zu einem vollzogenen Ge- schlechtsverkehr gekommen und die Explorandin habe keine äusseren Verletzungen davon getragen. Jedoch könne das subjektiv lebensbedrohli- che Erleben der Szene nicht in Abrede gestellt werden; die Persönlich- keitsstruktur und der prämorbide Zustand spielten hier eine entscheidende Rolle (S. 12). Die depressive Störung sei chronifiziert, eine Remission der Symptomatik scheine nie erreicht worden zu sein. Vielmehr hätten sich im Verlauf zeitweilig Verschlechterungen bis hin zur schweren Depression mit wiederholten vital bedrohlichen Suizidhandlungen gefunden. Die depressi- ve Störung werde als im Gefolge der posttraumatischen Störung stehend und in diesem Sinne als komorbide Störung derselben verstanden. Diffe- rentialdiagnostisch nannte die Gutachterin ferner eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31). Die „harten dia- gnostischen Kriterien“ für die Borderlinestörung – Polytoxikomanie, selbst- verletzendes Verhalten, Anorexie/Bulimie, Suizidhandlungen und dissozia- tive Phänomene – könnten ebenso gut als misslungene Versuche der Traumabewältigung bzw. als Ausdruck der komorbiden Depression gedeu- tet werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas- tung (ICD-10 F62.0) könne nicht die „Vergewaltigung“ als Extrembelastung gewertet werden, sondern die Entwicklung des Störungsbildes, also die psychiatrische Affektion an sich (S. 13). Die Anorexia nervosa habe schon vor dem Ereignis zur Behandlung geführt; im Intervall sei aber eine Re- kompensation mit voller Leistungsfähigkeit erreicht worden; körperlich sichtbare Manifestationen einer Essstörung hätten nicht mehr bestanden. Im Krankheitsverlauf sei die Anorexie reaktiviert worden und es habe sich neu auch eine bulimische Symptomatik entwickelt. Die Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit seien als Epiphänomene bzw. missglückte Behand- lungsversuche der posttraumatischen Krankheitsentwicklung zu betrachten. Die gesamte Entwicklung sei ohne den Unfall in gleicher Weise nicht vor- stellbar. Die natürliche Kausalität sei „uneingeschränkt überwiegend wahr- scheinlich zu beurteilen“. Obwohl es sich bei der Essstörung um das Rezi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 10 div einer vorbestehenden psychischen Störung handle, sei eine wegwei- sende Verschlechterung gegeben. Es sei psychiatrisch unmöglich und spe- kulativ, die Kausalitätsanteile einer unfallunabhängigen Vorgeschichte der Essstörung und deren Rezidiv infolge des Unfalls prozentual auseinander- dividieren zu wollen. Die zweite Phase der Essstörung sei ohne das trau- matische Ereignis aber nicht denkbar; dies gelte noch uneingeschränkter für die posttraumatische Belastungsstörung und das depressive Syndrom (S. 14). Im Sinne von „Gedanken zur Adäquanzfrage“ legte die Gutachterin dar, eine 18-jährige Frau ohne psychiatrische Vorgeschichte hätte sich anders verhalten: die Annäherungen des Täters hätten im „Normalfall“ eine un- missverständliche Abfuhr-Reaktion (des Opfers) ausgelöst. Eine „Normal- person“ hätte sich laut zur Wehr gesetzt und um Hilfe geschrien. Dann wä- re es allenfalls zu einer Belästigung, nicht aber zu einem eigentlichen Se- xualdelikt gekommen. Sowohl das Ausmass als auch die Dauer der durch den Unfall ausgelösten psychischen Störungen wären ohne die vorbeste- hende Psychopathologie nicht zu erwarten gewesen (S. 15). Schliesslich legte die Gutachterin dar, aus ihrer Sicht bestehe eine vollständige Arbeits- unfähigkeit in der freien Wirtschaft, sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit. Zumutbar seien nur Tätigkeiten im geschützten Rahmen, wobei die Arbeitsrehabilitation als Teil der medizinischen Behand- lung stattfinden müsse (S. 19).

E. 3.3 Sowohl aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 5. September 2012 (act. II M1), welches die an den Be- weiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt und grundsätzlich beweiskräftig ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353), als auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen (act. II M2-40) erhellt, dass aus ärztlicher Sicht die nach dem Vorfall vom 28./29. August 2008 aufgetretenen gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin zumindest teilursächlich darauf zurückzuführen sind. Indessen stellt sich die Tatfrage der natürlichen Kausalität (E. 2.2.1 hiervor) erst, soweit feststeht, dass in rechtlicher Hinsicht ein Unfall im Sin- ne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 11 Sachverhaltsmässig hat als erstellt zu gelten, dass in der Nacht vom

28. auf den 29. August 2008 ein sexueller Übergriff auf die damals 18- jährige Beschwerdeführerin stattgefunden hat, und dass sie dadurch einen psychischen Schock erlitt. Nach dem Ereignis wurde sie von der dienstha- benden Zugchefin „völlig verstört“ aufgefunden („zitterte, weinte und war orientierungslos“ [act. II K55 S. 4]; vgl. auch act. II K138 S. 98, 142). Ferner gilt als erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin dabei keine körperlichen Schädigungen zugezogen hat (act. II K138 S. 20-24). In diesem Sinne ist ein Schreckereignis zu bejahen (zur Frage, ob Beeinträchtigungen der se- xuellen Integrität der psychischen oder der physischen Sphäre zuzuordnen sind vgl. MYRIAM SCHWENDENER, Sexuelle Gewalt als Unfall. Leistungs- pflicht der Unfallversicherung für psychischen Gesundheitsschaden, in Jus- letter vom 5. März 2007, Rz. 11). Zu prüfen ist weiter, ob dieses Schreckereignis im Sinne der Rechtspre- chung als aussergewöhnlich zu qualifizieren ist.

E. 3.3.1 Ein Schreckereignis zeichnet sich durch das Vorliegen einer Todes- gefahr aus. Die Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen auf, dass ein Ereignis von katastrophalem Ausmass mit Verletzten und Todesopfern zum Schreckereignis wird; es wird postuliert, dass auch für die versicherte Per- son selbst eine akute und unmittelbare Todesgefahr bestehen muss (DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in SZS 2007 S. 48; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

9. Oktober 2013, 8C_376/2013, E. 4.2). Ein verbrecherischer Überfall ist ein typisches Schreckereignis (E. 2.1.2 hiervor). In Bezug auf Sexualdelikte erhellt mit Blick auf Rechtsprechung und Literatur, dass zur Qualifizierung des Übergriffs als aussergewöhnliches Schreckereignis ein massiver Ein- griff in die sexuelle Integrität vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. Oktober 2006, U 193/06, E. 2.1; MYRIAM SCHWENDENER, a.a.O., Rz. 17; RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 47). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich einzig auf den äus- seren Faktor selber und nicht auf dessen Wirkung; ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 12 falls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

E. 3.3.2 Dass der hier zur Diskussion stehende Vorfall „lebensbedrohlich“ gewesen sein soll, wie die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Hospi- talisation noch angab (act. II K125 [Bericht vom 11. Juni 2010]), wurde in der Folge nicht mehr geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte sind auch den Akten – insbesondere dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll (act. II K138 S. 38 ff.) – nicht zu entnehmen. Die im Rahmen der psychiatri- schen Exploration (Februar 2012) gemachten Angaben der Beschwerde- führerin, wonach der Täter „extrem grob vorgegangen“ sei und sie „danach blaue Flecken an den Oberschenkeln gehabt“ habe (act. II M1 S. 5), lassen sich insoweit nicht mit den im Strafverfahren erhobenen sachverhaltsmäs- sigen Feststellungen (vgl. insbes. act. II K138 S. 45) in Einklang bringen. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 29. August 2008 waren keine Verletzungen sichtbar (act. II K138 S. 20 ff.), was gegen eine massive Ein- wirkung spricht. Das Landgericht ... ging denn auch davon aus, die Tat sei durch ein geringes Mass an Gewalt und eine geringe Intensität der abver- langten sexuellen Handlungen geprägt gewesen (act. II K55 S. 8). Dass die Beschwerdeführerin „die Szene“ subjektiv als bedrohlich wahrgenommen hat (act. II M1 S. 12), vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin dem Täter ausgeliefert gefühlt hat und dass sie mit der Situation überfordert war (Beschwerde, S. 22); von einer aussergewöhnlichen Bedrohung im Sinne einer akuten und unmittelbaren Lebensgefahr kann indessen nicht gespro- chen werden. Mit diesen Feststellungen soll das von der Beschwerdeführe- rin Erlebte keinesfalls bagatellisiert, sondern einzig zum Ausdruck gebracht werden, dass an ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne des Unfallbegriffs hohe Anforderungen gestellt werden. Diskutiert werden könn- te an sich auch das Kriterium der Plötzlichkeit, sind die Umstände des hier zur Diskussion stehenden Vorfalls im Zugabteil doch nicht vergleichbar mit einem völlig überraschenden Überfall aus dem Hinterhalt (vgl. Entscheid des EVG vom 19. März 2003, U 15/00, E. 3.2).

E. 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist nicht nur fraglich, ob das Schreckereignis vom 28./29. August 2008 als aussergewöhnlich im Sinne der Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 13 chung zu qualifizieren ist, sondern auch, ob das Kriterium der Plötzlichkeit als erfüllt zu betrachten ist. Letztlich kann die Frage, ob von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen ist, aber offen gelassen werden. Selbst bei entsprechender Bejahung und gegebener natürlichen Kausalität (vgl. E. 3.3 hiervor) bestände keine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin weil – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Adäquanz zu verneinen ist.

E. 3.4 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allge- meine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwen- dung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso unge- eignet wie diejenige der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109; zum Ganzen Entscheid des BGer vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 2).

E. 3.4.1 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreckereignissen werden hohe Anforderungen ge- stellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall eines nächtlichen Angriffs eines alkoholi- sierten Mannes mit Beschimpfen und Würgen einer Frau (Entscheid des EVG vom 14. April 2005, U 390/04), bei einem Mann, der von einem unbe- kannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (EVG U 15/00) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 14 177). Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (EVG U 193/06) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean wurden (vgl. SVR 2008 U Nr. 7 S. 22; vgl. zum Ganzen BGer 8C_522/2007, E. 4.1). Im Entscheid BGer 8C_522/2007 hatte das Bundesgericht über die Adäquanz von psychischen Beschwerden zu befinden, die sich nach einem Überfall auf einen Blumengrosshandel eingestellt hatten. Der Überfall fand nachts gegen 3.40 Uhr statt. Das Opfer, eine weibliche Person, wurde von drei schwarz gekleideten und vermummten Männern überrascht. Diese über- wältigten sie, hielten ihr den Mund zu, bedrohten sie mit einer Schusswaffe, befahlen ihr, sich auf den Boden zu legen, fesselten sie an Armen und Bei- nen und schlossen sie in eine Toilette ein. Nach dem Überfall trat beim Opfer ein posttraumatisches Stresssyndrom auf. Das Bundesgericht bejah- te die Adäquanz der psychischen Beschwerden. Dabei wurden als er- schwerende Elemente insbesondere erwähnt, dass die versicherte Person in einer vertrauten Umgebung (an ihrem Arbeitsplatz) überfallen worden war und dass sie sich einer „geballten Übermacht von drei Männern“ ge- genüber sah (E. 4.3.4).

E. 3.4.2 Anders als im soeben geschilderten Sachverhalt, in welchem das Bundesgericht die adäquate Kausalität bejahte, ereignete sich der hier zur Diskussion stehende Vorfall nicht an einem vertrauten Ort, der eine gewis- se Geborgenheit bietet (bspw. Wohnung, Arbeitsplatz), sondern in einem Zug. Insofern ist der vorliegende Fall schon unter diesem Aspekt nicht mit jenem vergleichbar. Im Übrigen befanden sich im gleichen Zugabteil die schlafenden Kinder des Täters (22-jährige Tochter; 6-jähriger Sohn) und wäre die Situation bei objektiver Betrachtung durch Wecken der Kinder mittels Schreien unvermittelt beendet gewesen. Dass die Beschwerdefüh- rerin am Schreien gehindert worden sei, etwa durch Zuhalten des Mundes (vgl. BGer 8C_522/2007, E. 4.3.3), wird nicht geltend gemacht. Wie dargelegt befand sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr (E. 3.3.2 hiervor). Sie wurde weder gefesselt, geschlagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 15 oder gewürgt noch mit einer Schusswaffe oder anderweitig (tätlich, verbal) bedroht. Vielmehr machte der Täter die Beschwerdeführerin durch Zureden und manuelles Auseinanderdrücken der Beine gefügig und widerstandslos. Auch wenn gegen ihren Willen sexuelle Handlungen (Streicheln der Brüste, mehrmaliges Eindringen mit einem Finger in die Vagina, Küssen auf Mund, Hals und Brust [act. II K55 S. 4]) stattfanden, ist ebenfalls zu berücksichti- gen, dass der „Umfang der abverlangten sexuellen Handlung“ vom Strafge- richt als „am unteren Rand der Skala“ aller im Rahmen des zur Anwendung gelangten Straftatbestandes qualifiziert und die angewandte Gewalt „im unteren Viertel“ eingeordnet wurde (act. II K55 S. 7 f.). Ob die vom in … rechtskräftig verurteilten Täter begangenen Handlungen den Tatbestand der Vergewaltigung auch nach schweizerischem Recht erfüllt hätten, kann dabei offen bleiben. Die Handlungen, welche die Beschwerdeführerin über sich ergehen lassen musste, sind von der Intensität her geringer als in den Fällen, in welchen die adäquate Kausalität bejaht wurde. Während das Op- fer im Entscheid EVG U 193/06 „unter Lebensbedrohung zu einer ekelerre- genden sexuellen Handlung, welche einer Vergewaltigung gleichkommt, gezwungen“ (E. 2.3.2) wurde (Drohung mit einem Messer, Zwang zu ora- lem Geschlechtsverkehr in nächtlichem Hinterhof), musste das Opfer im Entscheid BGer 8C_522/2007 „ganz konkret mit einer Vergewaltigung und/oder mit dem Tod“ rechnen (E. 4.3.4). Die Beschwerdeführerin befand sich dagegen nicht in Todesgefahr bzw. Todesangst, was sie wie dargelegt auch nicht mehr geltend macht. Ebenso wenig macht sie geltend, sie habe ganz konkret mit einer Nötigung zum Beischlaf resp. mit einem Vollzug des Geschlechtsverkehrs gerechnet. Auch in den Akten sind keine Anhalts- punkte dafür ersichtlich, dass sie mit einer konkreten Gefahr für ihr Leben (vgl. DAVID WEISS, a.a.O., S. 48) oder einer gewalttätigen Verletzung ihrer sexuellen Integrität (vgl. dazu act. II K55 S. 7 f.) konfrontiert war. Damit ist das hier zur Diskussion stehende Ereignis weder unter dem Aspekt der Bedrohung für Leib und Leben noch in Bezug auf das Ausmass der Verlet- zung der sexuellen Integrität als derart massiv im Sinne der Rechtspre- chung zu qualifizieren, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wäre, Beschwerden her- beizuführen, wie sie nunmehr geltend gemacht werden. Auch wenn dem von der Beschwerdeführerin Erlebten eine besondere Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, lässt sich ausgehend vom effektiven Geschehensablauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 16 und den konkreten Umständen der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem Vorfall vom 28./29. August 2008 und den über die Leistungs- einstellung hinaus noch bestehenden Beschwerden nicht mehr als gege- ben betrachten. Der vorliegende Fall erscheint in dieser Hinsicht weniger gravierend als die Fälle, in denen das Bundesgericht die adäquate Kausa- lität bejahte; vielmehr ist er vergleichbar mit den Fällen, in welchen die Adäquanz verneint wurde. In der Beschwerde (S. 20 f.) wird zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der allgemeinen Adäquanzformel nicht allein auf psychisch Ge- sunde, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen ist. Hierzu gehören auch jene Versicherte, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Versicherte einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden so- zialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturier- ten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugsper- sonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnis- mässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die „prätraumatische Persönlichkeit“ der Beschwerde- führerin bzw. ihre im Vergleich zu einer gesunden Person „erhöhte Vulne- rabilität“ (Beschwerde, S. 21 f.) in der die Adäquanz – 5 Jahre nach dem Ereignis – verneinenden Beurteilung mitberücksichtigt wurde (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 6). Das Ereignis vom 28./29. August 2008 ist auch unter Mitberücksichtigung der konkreten Persönlichkeits- und Lebensum- stände der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen bleibenden, d.h. über die Leistungseinstellung hinaus dauernden psychischen Gesundheitsscha- den auszulösen. Soweit sich die Gutachterin in der psychiatrischen Beurtei- lung (act. II M1) zur Adäquanzfrage äusserte (S. 15), ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine durch ärztliche Aussagen beweisbare Tat-, sondern um eine durch die Verwaltung resp. das Gericht zu prüfende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 17 Rechtsfrage handelt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Nach dem Gesagten ist die adäquate Kausalität spätestens ab dem 31. August 2013 (5 Jahre nach dem Ereignis) zu verneinen.

E. 3.5 Die Einstellung der Heilbehandlung, welche per 31. August 2013 erfolgte, ist damit nicht zu beanstanden. Die Leistungseinstellung wurde am

23. September 2013 (rückwirkend) verfügt (act. II K19) und erfolgte damit zwar nicht pro futuro. Die Rechtsprechung, wonach der Unfallversicherer die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leis- tungspflicht mit Wirkung pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkom- menstitel mit der Begründung, ein versichertes Ereignis bzw. die Adäquanz liege nicht (mehr) vor (E. 2.3 hiervor), einstellen kann, ist hier allerdings analog anzuwenden, da eine Rückforderung von erbrachten Leistungen nicht zur Diskussion steht.

E. 3.6 Was die streitigen Taggelder anbelangt, ist wie folgt zu differenzie- ren:

E. 3.6.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Taggeldanspruchs vor dem

2. Juni 2010 ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass echtzeitli- che Arbeitsunfähigkeitsatteste fehlen. Die Beschwerdeführerin war viel- mehr in der Lage, ihre Ausbildung zur ... im Juli 2010 erfolgreich abzusch- liessen. Wie den – Fürsprecher B.________ bekannten – Akten der Invali- denversicherung (vgl. paralleler Fall IV/2013/1066 [act. III]) entnommen werden kann, erzielte sie dabei mit einem Notendurchschnitt von 5.4 sogar sehr gute Noten (act. III 5/5). Das nachträglich eingereichte Attest vom 13. August 2013 (Beilage zu act. II K20), worin rückwirkend (2008) eine Ar- beitsunfähigkeit bescheinigt wird mit der gleichzeitigen Anmerkung, die Ärztin habe die Beschwerdeführerin erstmals am 15. März 2010 gesehen, ist nicht beweiskräftig. Im Gegenteil: Gemäss UVG Arztzeugnis der behan- delnden Ärztin vom 30. Januar 2009 (act. II M39) bestand für die Zeit vom

E. 3.6.2 Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Taggeldanspruchs ab

dem 1. März 2013 ist vorab festzuhalten, dass die adäquate Kausalität zwi-

schen den (noch) bestehenden Beschwerden und dem Vorfall von Ende

August 2008 – zu Recht – per 31. August 2013 verneint wurde (vgl. oben).

Folglich kann ein Taggeldanspruch höchstens noch für die Periode vom

1. März bis zum 31. August 2013 bestehen.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act. III 81/2) sprach die IV-Stelle

Bern (IVB) der Beschwerdeführerin eine ganze Rente vom 1. Oktober 2011

bis zum 28. Februar 2013 zu. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen

diese Verfügung Beschwerden erheben (IV/2013/1066) und beantragen

lassen hatte, es sei ihr über den 28. Februar 2013 hinaus eine ganze Inva-

lidenrente auszurichten, hob die IVB die Verfügung vom 28. Oktober 2013,

soweit die Verhältnisse ab 1. März 2013 betreffend, am 18. Dezember

2013 (act. III 93) lite pendente wiedererwägungsweise auf bzw. stellte ent-

sprechend Antrag. Sie führte aus, die Sachlage betreffend die Verhältnisse

ab dem 1. Dezember 2012 bedürfe weiterer medizinischer Abklärungen;

nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen werde eine neue Verfü-

gung erlassen. Nicht betroffen von dieser Wiedererwägung sei die Renten-

zusprache betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar

2013 (act. III 92/2).

Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen

bzw. die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind noch nicht

durchgeführt worden. Folglich ist die medizinische Situation ab März 2013

unklar. Jedenfalls kann unter diesen Umständen – entgegen den Aus-

führungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II K3 Ziff. III 4.) –

nicht gesagt werden, per 1. März 2013 bestehe eine vollumfängliche Ar-

beitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat dies vielmehr in Koordination

mit der IVB abzuklären und anschliessend über den Taggeldanspruch ab

dem 1. März 2013, der jedoch längstens bis 31. August 2013 bestehen

kann (vgl. E. 3.4.2 hiervor), neu zu verfügen. Insoweit ist der angefochtene

Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich gut-

zuheissen.

E. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, die Be- schwerdegegnerin habe die Kosten für die Aufenthalte in der therapeuti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 19 schen Wohngemeinschaft „...“ (Januar bis Juli 2011) sowie in der Wohn- gruppe „...“ (Januar 2012 bis Februar 2013) zu übernehmen (Beschwerde, S. 27; vgl. Beilagen zu act. II K24), hat die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 6. August 2013 (act. II K21), in der Verfügung vom 23. Sep- tember 2013 (act. II K19) sowie im Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (act. II K3) zutreffend Folgendes dargelegt: Da es sich bei den beiden Insti- tutionen nicht um Heil- oder Kuranstalten im Sinne von Art. 68 der Verord- nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) handelt, was von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht in Abrede gestellt wird, entfällt ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin. Die Einrichtungen sind hauptsächlich auf eine sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung junger Menschen fokus- siert (vgl. ….). Dass sie in erster Linie der medizinischen Behandlung von Krankheiten und Unfallfolgen unter ärztlicher Leitung mit Pflegepersonal und einem minimalen Bestand an „spitalmässigen“ Einrichtungen, z.B. eine Klinik für Notfallsituationen (vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 238 f.), dienen würden, ist weder ersichtlich (vgl. vielmehr Ziff. 4 [Medizinische Versorgung] des „Pflegevertrages“ vom 15./21. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 [Beilage zu act. II K24]) noch wird dies in der Beschwerde geltend gemacht. Vielmehr wurden die medizinischen Be- handlungen während dieser Zeit ambulant fortgeführt (Beschwerde, S. 6 unten). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass als Alternative zu den begleiteten Wohnformen ein – deutlich kost- spieligerer – Aufenthalt in einer „medizinischen Einrichtung“ notwendig ge- wesen wäre, nicht zu belegen vermag, entfällt eine diesbezügliche Leis- tungspflicht somit bereits mangels der erforderlichen medizinischen, bauli- chen und organisatorischen Vorkehren sowie aufgrund der Zwecksetzung der heimähnlichen Institutionen. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

4. März 2014 (act. II K3) insoweit aufzuheben, als vom 1. März bis 31. Au- gust 2013 ein Taggeldanspruch verneint wurde; diesbezüglich ist die Be- schwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 20 zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Soweit weitergehend ist der Einspracheent- scheid vom 4. März 2014 (act. II K3) nicht zu beanstanden und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 29. September 2014 macht Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 4‘450.-- (17.8 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 356.15 und Mehrwertsteuer von Fr. 384.50, d.h. insgesamt Fr. 5‘190.65, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Sinne der Rückweisung einzig hinsicht- lich des Taggeldanspruchs vom 1. März bis 31. August 2013. Vom Ge- samtaufwand von 17.8 Stunden hat ihr die Beschwerdegegnerin das An- waltshonorar für 2.8 Stunden à Fr. 250.-- (Fr. 700.--) sowie die anteilsmäs- sigen Auslagen (Fr. 54.--) und Mehrwertsteuer (Fr. 60.30 [8% auf Fr. 754.-- ]) zu entschädigen, was insgesamt Fr. 814.30 ausmacht. 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 21 Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (Beschwerdebeilage [act. I] 20). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Umstände rechtfertigen eine anwaltliche Vertre- tung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltli- chen Verbeiständung und Beiordnung von Fürsprecher B.________ ist somit gutzuheissen. 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 5.3.2 Gestützt auf die nicht zu beanstandende Kostennote vom 29. Sep- tember 2014 von Fürsprecher B.________ ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 5‘190.65 festzusetzen. Ein Teil der Parteikosten ist durch die Beschwerdegegnerin zu vergüten (vgl. E. 5.2 hiervor). Das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ ist auf der Basis der verbleibenden Parteikosten zu berechnen: Aus der Ge- richtskasse ist ihm ein amtliches Honorar von Fr. 3‘000.-- (15 x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 302.15 und Mehrwertsteuer von Fr. 264.15 (8% auf Fr. 3‘302.15), d.h. total eine Entschädigung von Fr. 3‘566.30, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2008 bis zum 30. Januar 2009 keine Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wenig bestand eine solche während der Anstellungsdauer im zweiten Lehr- betrieb (1. März 2009 bis 31. Juli 2010 [vgl. act. III 10/2]). Damit hat es sein Bewenden; in der Beschwerde wird denn hierzu auch nichts mehr ausge- führt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 18

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 4. März 2014 insoweit aufgehoben, als ein Taggeldanspruch ab dem 1. März 2013 verneint wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen diesbezüglich neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 814.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5‘190.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘566.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 23
  6. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Helsana Unfall AG - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 5. November 2015 gutgeheissen und das Urteil aufge- hoben (8C_412/2015). 200 14 334 UV KNB/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG (Helsana bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert (Akten der Helsana [act. II], act. II K152), als in der Nacht vom 28. auf den 29. August 2008 in einem Zug ein sexueller Übergriff auf sie verübt wurde (rechtskräftiges Strafurteil des Landgerichts ... vom 18. Dezember 2008 betreffend „Vergewaltigung“ [act. II K55]). Nachdem die Versicherte ihre Arbeit zunächst per 6. Oktober 2008 wieder aufgenommen hatte (act. II K148, M39 f.), befand sie sich von Juni 2010 bis Dezember 2011 – mit kurzen Unterbrüchen – in (teil-)stationärer Behandlung (act. II K137, M6-29). Die Helsana erbrachte Leis- tungen (act. II K143; vgl. auch act. II K135, K124, K118). Im Dezember 2011 ordnete die Helsana eine psychiatrische Begutachtung an (act. II K85 [Expertise vom 5. September 2012; act. II M1]). Nach ge- scheiterten Vergleichsverhandlungen (act. II K37, 26) verneinte die Helsa- na mit Verfügung vom 23. September 2013 (act. II K19) die adäquate Kau- salität resp. teilte mit, dass sie das Taggeld bis 28. Februar 2013 bezahle (mangels echtzeitlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht jedoch für die Zeit vom 6. Oktober 2008 bis 2. Juni 2010) und die Heilbehandlung per 31. Au- gust 2013 einstelle; es bestehe weder Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung noch auf Kos- tenübernahme im Zusammenhang mit dem therapeutischen/begleiteten Wohnen. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II K8) wies die Helsana am 4. März 2014 ab; das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Fürsprecher B.________ hiess sie gut (act. II K3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 4 B. Am 2. April 2014 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürspre- cher B.________, Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Zusprechung von Taggel- dern auch für die Zeit vom 28. August 2008 bis zum 14. März 2010 (50%) bzw. vom 15. März bis zum 2. Juni 2010 (100%), die Kostenübernahme für Heimaufenthalte sowie die Ausrichtung von Leistungen über den 28. Fe- bruar bzw. 31. August 2013 hinaus. Schliesslich wird die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürspre- cher B.________ als amtlicher Anwalt beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 14. April 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 5 Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 23. September 2013 (act. II K19) basierende Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (act. II K3). Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch vor dem 2. Juni 2010 sowie ab dem 1. März 2013, der Anspruch auf Heilbehandlung über den

31. August 2013 hinaus, der Anspruch auf Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen sowie der Anspruch auf weitere Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.1.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Kör- per (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfall- versicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein ausserge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 6 wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychi- schen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen ge- waltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, wobei gemäss Rechtspre- chung jedoch auf eine „weite Bandbreite“ von versicherten Personen abzu- stellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenka- tastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonsti- ge plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vorder- grund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund erweist sich in solchen Fällen auch die analoge Anwendung der in BGE 115 V 133 entwi- ckelten Adäquanzkriterien als ungeeignet (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1; vgl. auch E. 2.2.2 hiernach). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 7 („conditio sine qua non“; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädi- genden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausa- lzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdi- gung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen ge- sundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtser- hebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzu- sammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Der Unfallversicherer hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 8 die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Beru- fung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessua- len Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Be- gründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise

– gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu ent- scheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungs- rückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Vorfall vom 28./29. August 2008 als ein versichertes Ereignis anerkannt; sie hat denn auch Leistungen er- bracht. Indessen geht sie von einer per Anfang März 2013 wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit aus resp. verneinte die Adäquanz der (noch) beste- henden Beeinträchtigungen (act. II K19, K3). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nach wie vor auf ein geschütztes Ar- beitsumfeld, eine betreute Wohnsituation und eine enge ärztliche Beglei- tung angewiesen; von einem „normalen“ Leben sei sie noch weit entfernt (Beschwerde, S. 11). 3.2 Im Gutachten vom 5. September 2012 (act. II M1) nannte Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz: • Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) • Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) • Persönlichkeitsänderung nach Belastung (ICD-10 F62) • Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1) • Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25) • Opiatabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 9 Hinsichtlich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung be- jahte die Gutachterin das Vorliegen von Flashbacks, Intrusionen, Hyper- arousal und Vermeidungsverhalten. Das Kriterium der Traumaqualität liege aus ihrer Sicht aber nicht vor; die Darstellung der „Vergewaltigung“ in der Akte wirke „wenig dramatisch“, es sei nicht zu einem vollzogenen Ge- schlechtsverkehr gekommen und die Explorandin habe keine äusseren Verletzungen davon getragen. Jedoch könne das subjektiv lebensbedrohli- che Erleben der Szene nicht in Abrede gestellt werden; die Persönlich- keitsstruktur und der prämorbide Zustand spielten hier eine entscheidende Rolle (S. 12). Die depressive Störung sei chronifiziert, eine Remission der Symptomatik scheine nie erreicht worden zu sein. Vielmehr hätten sich im Verlauf zeitweilig Verschlechterungen bis hin zur schweren Depression mit wiederholten vital bedrohlichen Suizidhandlungen gefunden. Die depressi- ve Störung werde als im Gefolge der posttraumatischen Störung stehend und in diesem Sinne als komorbide Störung derselben verstanden. Diffe- rentialdiagnostisch nannte die Gutachterin ferner eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31). Die „harten dia- gnostischen Kriterien“ für die Borderlinestörung – Polytoxikomanie, selbst- verletzendes Verhalten, Anorexie/Bulimie, Suizidhandlungen und dissozia- tive Phänomene – könnten ebenso gut als misslungene Versuche der Traumabewältigung bzw. als Ausdruck der komorbiden Depression gedeu- tet werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsänderung nach Extrembelas- tung (ICD-10 F62.0) könne nicht die „Vergewaltigung“ als Extrembelastung gewertet werden, sondern die Entwicklung des Störungsbildes, also die psychiatrische Affektion an sich (S. 13). Die Anorexia nervosa habe schon vor dem Ereignis zur Behandlung geführt; im Intervall sei aber eine Re- kompensation mit voller Leistungsfähigkeit erreicht worden; körperlich sichtbare Manifestationen einer Essstörung hätten nicht mehr bestanden. Im Krankheitsverlauf sei die Anorexie reaktiviert worden und es habe sich neu auch eine bulimische Symptomatik entwickelt. Die Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit seien als Epiphänomene bzw. missglückte Behand- lungsversuche der posttraumatischen Krankheitsentwicklung zu betrachten. Die gesamte Entwicklung sei ohne den Unfall in gleicher Weise nicht vor- stellbar. Die natürliche Kausalität sei „uneingeschränkt überwiegend wahr- scheinlich zu beurteilen“. Obwohl es sich bei der Essstörung um das Rezi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 10 div einer vorbestehenden psychischen Störung handle, sei eine wegwei- sende Verschlechterung gegeben. Es sei psychiatrisch unmöglich und spe- kulativ, die Kausalitätsanteile einer unfallunabhängigen Vorgeschichte der Essstörung und deren Rezidiv infolge des Unfalls prozentual auseinander- dividieren zu wollen. Die zweite Phase der Essstörung sei ohne das trau- matische Ereignis aber nicht denkbar; dies gelte noch uneingeschränkter für die posttraumatische Belastungsstörung und das depressive Syndrom (S. 14). Im Sinne von „Gedanken zur Adäquanzfrage“ legte die Gutachterin dar, eine 18-jährige Frau ohne psychiatrische Vorgeschichte hätte sich anders verhalten: die Annäherungen des Täters hätten im „Normalfall“ eine un- missverständliche Abfuhr-Reaktion (des Opfers) ausgelöst. Eine „Normal- person“ hätte sich laut zur Wehr gesetzt und um Hilfe geschrien. Dann wä- re es allenfalls zu einer Belästigung, nicht aber zu einem eigentlichen Se- xualdelikt gekommen. Sowohl das Ausmass als auch die Dauer der durch den Unfall ausgelösten psychischen Störungen wären ohne die vorbeste- hende Psychopathologie nicht zu erwarten gewesen (S. 15). Schliesslich legte die Gutachterin dar, aus ihrer Sicht bestehe eine vollständige Arbeits- unfähigkeit in der freien Wirtschaft, sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit. Zumutbar seien nur Tätigkeiten im geschützten Rahmen, wobei die Arbeitsrehabilitation als Teil der medizinischen Behand- lung stattfinden müsse (S. 19). 3.3 Sowohl aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 5. September 2012 (act. II M1), welches die an den Be- weiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt und grundsätzlich beweiskräftig ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353), als auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen (act. II M2-40) erhellt, dass aus ärztlicher Sicht die nach dem Vorfall vom 28./29. August 2008 aufgetretenen gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin zumindest teilursächlich darauf zurückzuführen sind. Indessen stellt sich die Tatfrage der natürlichen Kausalität (E. 2.2.1 hiervor) erst, soweit feststeht, dass in rechtlicher Hinsicht ein Unfall im Sin- ne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 11 Sachverhaltsmässig hat als erstellt zu gelten, dass in der Nacht vom

28. auf den 29. August 2008 ein sexueller Übergriff auf die damals 18- jährige Beschwerdeführerin stattgefunden hat, und dass sie dadurch einen psychischen Schock erlitt. Nach dem Ereignis wurde sie von der dienstha- benden Zugchefin „völlig verstört“ aufgefunden („zitterte, weinte und war orientierungslos“ [act. II K55 S. 4]; vgl. auch act. II K138 S. 98, 142). Ferner gilt als erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin dabei keine körperlichen Schädigungen zugezogen hat (act. II K138 S. 20-24). In diesem Sinne ist ein Schreckereignis zu bejahen (zur Frage, ob Beeinträchtigungen der se- xuellen Integrität der psychischen oder der physischen Sphäre zuzuordnen sind vgl. MYRIAM SCHWENDENER, Sexuelle Gewalt als Unfall. Leistungs- pflicht der Unfallversicherung für psychischen Gesundheitsschaden, in Jus- letter vom 5. März 2007, Rz. 11). Zu prüfen ist weiter, ob dieses Schreckereignis im Sinne der Rechtspre- chung als aussergewöhnlich zu qualifizieren ist. 3.3.1 Ein Schreckereignis zeichnet sich durch das Vorliegen einer Todes- gefahr aus. Die Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen auf, dass ein Ereignis von katastrophalem Ausmass mit Verletzten und Todesopfern zum Schreckereignis wird; es wird postuliert, dass auch für die versicherte Per- son selbst eine akute und unmittelbare Todesgefahr bestehen muss (DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in SZS 2007 S. 48; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

9. Oktober 2013, 8C_376/2013, E. 4.2). Ein verbrecherischer Überfall ist ein typisches Schreckereignis (E. 2.1.2 hiervor). In Bezug auf Sexualdelikte erhellt mit Blick auf Rechtsprechung und Literatur, dass zur Qualifizierung des Übergriffs als aussergewöhnliches Schreckereignis ein massiver Ein- griff in die sexuelle Integrität vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. Oktober 2006, U 193/06, E. 2.1; MYRIAM SCHWENDENER, a.a.O., Rz. 17; RUMO- JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 47). Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich einzig auf den äus- seren Faktor selber und nicht auf dessen Wirkung; ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 12 falls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 3.3.2 Dass der hier zur Diskussion stehende Vorfall „lebensbedrohlich“ gewesen sein soll, wie die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Hospi- talisation noch angab (act. II K125 [Bericht vom 11. Juni 2010]), wurde in der Folge nicht mehr geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte sind auch den Akten – insbesondere dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll (act. II K138 S. 38 ff.) – nicht zu entnehmen. Die im Rahmen der psychiatri- schen Exploration (Februar 2012) gemachten Angaben der Beschwerde- führerin, wonach der Täter „extrem grob vorgegangen“ sei und sie „danach blaue Flecken an den Oberschenkeln gehabt“ habe (act. II M1 S. 5), lassen sich insoweit nicht mit den im Strafverfahren erhobenen sachverhaltsmäs- sigen Feststellungen (vgl. insbes. act. II K138 S. 45) in Einklang bringen. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 29. August 2008 waren keine Verletzungen sichtbar (act. II K138 S. 20 ff.), was gegen eine massive Ein- wirkung spricht. Das Landgericht ... ging denn auch davon aus, die Tat sei durch ein geringes Mass an Gewalt und eine geringe Intensität der abver- langten sexuellen Handlungen geprägt gewesen (act. II K55 S. 8). Dass die Beschwerdeführerin „die Szene“ subjektiv als bedrohlich wahrgenommen hat (act. II M1 S. 12), vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin dem Täter ausgeliefert gefühlt hat und dass sie mit der Situation überfordert war (Beschwerde, S. 22); von einer aussergewöhnlichen Bedrohung im Sinne einer akuten und unmittelbaren Lebensgefahr kann indessen nicht gespro- chen werden. Mit diesen Feststellungen soll das von der Beschwerdeführe- rin Erlebte keinesfalls bagatellisiert, sondern einzig zum Ausdruck gebracht werden, dass an ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne des Unfallbegriffs hohe Anforderungen gestellt werden. Diskutiert werden könn- te an sich auch das Kriterium der Plötzlichkeit, sind die Umstände des hier zur Diskussion stehenden Vorfalls im Zugabteil doch nicht vergleichbar mit einem völlig überraschenden Überfall aus dem Hinterhalt (vgl. Entscheid des EVG vom 19. März 2003, U 15/00, E. 3.2). 3.3.3 Nach dem Dargelegten ist nicht nur fraglich, ob das Schreckereignis vom 28./29. August 2008 als aussergewöhnlich im Sinne der Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 13 chung zu qualifizieren ist, sondern auch, ob das Kriterium der Plötzlichkeit als erfüllt zu betrachten ist. Letztlich kann die Frage, ob von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen ist, aber offen gelassen werden. Selbst bei entsprechender Bejahung und gegebener natürlichen Kausalität (vgl. E. 3.3 hiervor) bestände keine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin weil – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Adäquanz zu verneinen ist. 3.4 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allge- meine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwen- dung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso unge- eignet wie diejenige der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109; zum Ganzen Entscheid des BGer vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 2). 3.4.1 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreckereignissen werden hohe Anforderungen ge- stellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall eines nächtlichen Angriffs eines alkoholi- sierten Mannes mit Beschimpfen und Würgen einer Frau (Entscheid des EVG vom 14. April 2005, U 390/04), bei einem Mann, der von einem unbe- kannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (EVG U 15/00) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 14 177). Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (EVG U 193/06) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean wurden (vgl. SVR 2008 U Nr. 7 S. 22; vgl. zum Ganzen BGer 8C_522/2007, E. 4.1). Im Entscheid BGer 8C_522/2007 hatte das Bundesgericht über die Adäquanz von psychischen Beschwerden zu befinden, die sich nach einem Überfall auf einen Blumengrosshandel eingestellt hatten. Der Überfall fand nachts gegen 3.40 Uhr statt. Das Opfer, eine weibliche Person, wurde von drei schwarz gekleideten und vermummten Männern überrascht. Diese über- wältigten sie, hielten ihr den Mund zu, bedrohten sie mit einer Schusswaffe, befahlen ihr, sich auf den Boden zu legen, fesselten sie an Armen und Bei- nen und schlossen sie in eine Toilette ein. Nach dem Überfall trat beim Opfer ein posttraumatisches Stresssyndrom auf. Das Bundesgericht bejah- te die Adäquanz der psychischen Beschwerden. Dabei wurden als er- schwerende Elemente insbesondere erwähnt, dass die versicherte Person in einer vertrauten Umgebung (an ihrem Arbeitsplatz) überfallen worden war und dass sie sich einer „geballten Übermacht von drei Männern“ ge- genüber sah (E. 4.3.4). 3.4.2 Anders als im soeben geschilderten Sachverhalt, in welchem das Bundesgericht die adäquate Kausalität bejahte, ereignete sich der hier zur Diskussion stehende Vorfall nicht an einem vertrauten Ort, der eine gewis- se Geborgenheit bietet (bspw. Wohnung, Arbeitsplatz), sondern in einem Zug. Insofern ist der vorliegende Fall schon unter diesem Aspekt nicht mit jenem vergleichbar. Im Übrigen befanden sich im gleichen Zugabteil die schlafenden Kinder des Täters (22-jährige Tochter; 6-jähriger Sohn) und wäre die Situation bei objektiver Betrachtung durch Wecken der Kinder mittels Schreien unvermittelt beendet gewesen. Dass die Beschwerdefüh- rerin am Schreien gehindert worden sei, etwa durch Zuhalten des Mundes (vgl. BGer 8C_522/2007, E. 4.3.3), wird nicht geltend gemacht. Wie dargelegt befand sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr (E. 3.3.2 hiervor). Sie wurde weder gefesselt, geschlagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 15 oder gewürgt noch mit einer Schusswaffe oder anderweitig (tätlich, verbal) bedroht. Vielmehr machte der Täter die Beschwerdeführerin durch Zureden und manuelles Auseinanderdrücken der Beine gefügig und widerstandslos. Auch wenn gegen ihren Willen sexuelle Handlungen (Streicheln der Brüste, mehrmaliges Eindringen mit einem Finger in die Vagina, Küssen auf Mund, Hals und Brust [act. II K55 S. 4]) stattfanden, ist ebenfalls zu berücksichti- gen, dass der „Umfang der abverlangten sexuellen Handlung“ vom Strafge- richt als „am unteren Rand der Skala“ aller im Rahmen des zur Anwendung gelangten Straftatbestandes qualifiziert und die angewandte Gewalt „im unteren Viertel“ eingeordnet wurde (act. II K55 S. 7 f.). Ob die vom in … rechtskräftig verurteilten Täter begangenen Handlungen den Tatbestand der Vergewaltigung auch nach schweizerischem Recht erfüllt hätten, kann dabei offen bleiben. Die Handlungen, welche die Beschwerdeführerin über sich ergehen lassen musste, sind von der Intensität her geringer als in den Fällen, in welchen die adäquate Kausalität bejaht wurde. Während das Op- fer im Entscheid EVG U 193/06 „unter Lebensbedrohung zu einer ekelerre- genden sexuellen Handlung, welche einer Vergewaltigung gleichkommt, gezwungen“ (E. 2.3.2) wurde (Drohung mit einem Messer, Zwang zu ora- lem Geschlechtsverkehr in nächtlichem Hinterhof), musste das Opfer im Entscheid BGer 8C_522/2007 „ganz konkret mit einer Vergewaltigung und/oder mit dem Tod“ rechnen (E. 4.3.4). Die Beschwerdeführerin befand sich dagegen nicht in Todesgefahr bzw. Todesangst, was sie wie dargelegt auch nicht mehr geltend macht. Ebenso wenig macht sie geltend, sie habe ganz konkret mit einer Nötigung zum Beischlaf resp. mit einem Vollzug des Geschlechtsverkehrs gerechnet. Auch in den Akten sind keine Anhalts- punkte dafür ersichtlich, dass sie mit einer konkreten Gefahr für ihr Leben (vgl. DAVID WEISS, a.a.O., S. 48) oder einer gewalttätigen Verletzung ihrer sexuellen Integrität (vgl. dazu act. II K55 S. 7 f.) konfrontiert war. Damit ist das hier zur Diskussion stehende Ereignis weder unter dem Aspekt der Bedrohung für Leib und Leben noch in Bezug auf das Ausmass der Verlet- zung der sexuellen Integrität als derart massiv im Sinne der Rechtspre- chung zu qualifizieren, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wäre, Beschwerden her- beizuführen, wie sie nunmehr geltend gemacht werden. Auch wenn dem von der Beschwerdeführerin Erlebten eine besondere Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, lässt sich ausgehend vom effektiven Geschehensablauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 16 und den konkreten Umständen der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem Vorfall vom 28./29. August 2008 und den über die Leistungs- einstellung hinaus noch bestehenden Beschwerden nicht mehr als gege- ben betrachten. Der vorliegende Fall erscheint in dieser Hinsicht weniger gravierend als die Fälle, in denen das Bundesgericht die adäquate Kausa- lität bejahte; vielmehr ist er vergleichbar mit den Fällen, in welchen die Adäquanz verneint wurde. In der Beschwerde (S. 20 f.) wird zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der allgemeinen Adäquanzformel nicht allein auf psychisch Ge- sunde, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen ist. Hierzu gehören auch jene Versicherte, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Versicherte einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden so- zialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturier- ten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugsper- sonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnis- mässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die „prätraumatische Persönlichkeit“ der Beschwerde- führerin bzw. ihre im Vergleich zu einer gesunden Person „erhöhte Vulne- rabilität“ (Beschwerde, S. 21 f.) in der die Adäquanz – 5 Jahre nach dem Ereignis – verneinenden Beurteilung mitberücksichtigt wurde (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 6). Das Ereignis vom 28./29. August 2008 ist auch unter Mitberücksichtigung der konkreten Persönlichkeits- und Lebensum- stände der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen bleibenden, d.h. über die Leistungseinstellung hinaus dauernden psychischen Gesundheitsscha- den auszulösen. Soweit sich die Gutachterin in der psychiatrischen Beurtei- lung (act. II M1) zur Adäquanzfrage äusserte (S. 15), ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine durch ärztliche Aussagen beweisbare Tat-, sondern um eine durch die Verwaltung resp. das Gericht zu prüfende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 17 Rechtsfrage handelt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Nach dem Gesagten ist die adäquate Kausalität spätestens ab dem 31. August 2013 (5 Jahre nach dem Ereignis) zu verneinen. 3.5 Die Einstellung der Heilbehandlung, welche per 31. August 2013 erfolgte, ist damit nicht zu beanstanden. Die Leistungseinstellung wurde am

23. September 2013 (rückwirkend) verfügt (act. II K19) und erfolgte damit zwar nicht pro futuro. Die Rechtsprechung, wonach der Unfallversicherer die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leis- tungspflicht mit Wirkung pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkom- menstitel mit der Begründung, ein versichertes Ereignis bzw. die Adäquanz liege nicht (mehr) vor (E. 2.3 hiervor), einstellen kann, ist hier allerdings analog anzuwenden, da eine Rückforderung von erbrachten Leistungen nicht zur Diskussion steht. 3.6 Was die streitigen Taggelder anbelangt, ist wie folgt zu differenzie- ren: 3.6.1 Hinsichtlich des geltend gemachten Taggeldanspruchs vor dem

2. Juni 2010 ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass echtzeitli- che Arbeitsunfähigkeitsatteste fehlen. Die Beschwerdeführerin war viel- mehr in der Lage, ihre Ausbildung zur ... im Juli 2010 erfolgreich abzusch- liessen. Wie den – Fürsprecher B.________ bekannten – Akten der Invali- denversicherung (vgl. paralleler Fall IV/2013/1066 [act. III]) entnommen werden kann, erzielte sie dabei mit einem Notendurchschnitt von 5.4 sogar sehr gute Noten (act. III 5/5). Das nachträglich eingereichte Attest vom 13. August 2013 (Beilage zu act. II K20), worin rückwirkend (2008) eine Ar- beitsunfähigkeit bescheinigt wird mit der gleichzeitigen Anmerkung, die Ärztin habe die Beschwerdeführerin erstmals am 15. März 2010 gesehen, ist nicht beweiskräftig. Im Gegenteil: Gemäss UVG Arztzeugnis der behan- delnden Ärztin vom 30. Januar 2009 (act. II M39) bestand für die Zeit vom

6. Oktober 2008 bis zum 30. Januar 2009 keine Arbeitsunfähigkeit. Ebenso wenig bestand eine solche während der Anstellungsdauer im zweiten Lehr- betrieb (1. März 2009 bis 31. Juli 2010 [vgl. act. III 10/2]). Damit hat es sein Bewenden; in der Beschwerde wird denn hierzu auch nichts mehr ausge- führt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 18 3.6.2 Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Taggeldanspruchs ab dem 1. März 2013 ist vorab festzuhalten, dass die adäquate Kausalität zwi- schen den (noch) bestehenden Beschwerden und dem Vorfall von Ende August 2008 – zu Recht – per 31. August 2013 verneint wurde (vgl. oben). Folglich kann ein Taggeldanspruch höchstens noch für die Periode vom

1. März bis zum 31. August 2013 bestehen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act. III 81/2) sprach die IV-Stelle Bern (IVB) der Beschwerdeführerin eine ganze Rente vom 1. Oktober 2011 bis zum 28. Februar 2013 zu. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerden erheben (IV/2013/1066) und beantragen lassen hatte, es sei ihr über den 28. Februar 2013 hinaus eine ganze Inva- lidenrente auszurichten, hob die IVB die Verfügung vom 28. Oktober 2013, soweit die Verhältnisse ab 1. März 2013 betreffend, am 18. Dezember 2013 (act. III 93) lite pendente wiedererwägungsweise auf bzw. stellte ent- sprechend Antrag. Sie führte aus, die Sachlage betreffend die Verhältnisse ab dem 1. Dezember 2012 bedürfe weiterer medizinischer Abklärungen; nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen werde eine neue Verfü- gung erlassen. Nicht betroffen von dieser Wiedererwägung sei die Renten- zusprache betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 28. Februar 2013 (act. III 92/2). Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen bzw. die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind noch nicht durchgeführt worden. Folglich ist die medizinische Situation ab März 2013 unklar. Jedenfalls kann unter diesen Umständen – entgegen den Aus- führungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II K3 Ziff. III 4.) – nicht gesagt werden, per 1. März 2013 bestehe eine vollumfängliche Ar- beitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat dies vielmehr in Koordination mit der IVB abzuklären und anschliessend über den Taggeldanspruch ab dem 1. März 2013, der jedoch längstens bis 31. August 2013 bestehen kann (vgl. E. 3.4.2 hiervor), neu zu verfügen. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde diesbezüglich gut- zuheissen. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, die Be- schwerdegegnerin habe die Kosten für die Aufenthalte in der therapeuti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 19 schen Wohngemeinschaft „...“ (Januar bis Juli 2011) sowie in der Wohn- gruppe „...“ (Januar 2012 bis Februar 2013) zu übernehmen (Beschwerde, S. 27; vgl. Beilagen zu act. II K24), hat die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 6. August 2013 (act. II K21), in der Verfügung vom 23. Sep- tember 2013 (act. II K19) sowie im Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (act. II K3) zutreffend Folgendes dargelegt: Da es sich bei den beiden Insti- tutionen nicht um Heil- oder Kuranstalten im Sinne von Art. 68 der Verord- nung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) handelt, was von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht in Abrede gestellt wird, entfällt ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin. Die Einrichtungen sind hauptsächlich auf eine sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung junger Menschen fokus- siert (vgl. ….). Dass sie in erster Linie der medizinischen Behandlung von Krankheiten und Unfallfolgen unter ärztlicher Leitung mit Pflegepersonal und einem minimalen Bestand an „spitalmässigen“ Einrichtungen, z.B. eine Klinik für Notfallsituationen (vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 238 f.), dienen würden, ist weder ersichtlich (vgl. vielmehr Ziff. 4 [Medizinische Versorgung] des „Pflegevertrages“ vom 15./21. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 [Beilage zu act. II K24]) noch wird dies in der Beschwerde geltend gemacht. Vielmehr wurden die medizinischen Be- handlungen während dieser Zeit ambulant fortgeführt (Beschwerde, S. 6 unten). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass als Alternative zu den begleiteten Wohnformen ein – deutlich kost- spieligerer – Aufenthalt in einer „medizinischen Einrichtung“ notwendig ge- wesen wäre, nicht zu belegen vermag, entfällt eine diesbezügliche Leis- tungspflicht somit bereits mangels der erforderlichen medizinischen, bauli- chen und organisatorischen Vorkehren sowie aufgrund der Zwecksetzung der heimähnlichen Institutionen. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

4. März 2014 (act. II K3) insoweit aufzuheben, als vom 1. März bis 31. Au- gust 2013 ein Taggeldanspruch verneint wurde; diesbezüglich ist die Be- schwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 20 zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Soweit weitergehend ist der Einspracheent- scheid vom 4. März 2014 (act. II K3) nicht zu beanstanden und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerde führende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 29. September 2014 macht Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 4‘450.-- (17.8 Stunden à Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 356.15 und Mehrwertsteuer von Fr. 384.50, d.h. insgesamt Fr. 5‘190.65, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Sinne der Rückweisung einzig hinsicht- lich des Taggeldanspruchs vom 1. März bis 31. August 2013. Vom Ge- samtaufwand von 17.8 Stunden hat ihr die Beschwerdegegnerin das An- waltshonorar für 2.8 Stunden à Fr. 250.-- (Fr. 700.--) sowie die anteilsmäs- sigen Auslagen (Fr. 54.--) und Mehrwertsteuer (Fr. 60.30 [8% auf Fr. 754.-- ]) zu entschädigen, was insgesamt Fr. 814.30 ausmacht. 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 21 Die Prozessarmut ist aufgrund der Akten ausgewiesen (Beschwerdebeilage [act. I] 20). Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Umstände rechtfertigen eine anwaltliche Vertre- tung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltli- chen Verbeiständung und Beiordnung von Fürsprecher B.________ ist somit gutzuheissen. 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 5.3.2 Gestützt auf die nicht zu beanstandende Kostennote vom 29. Sep- tember 2014 von Fürsprecher B.________ ist der tarifmässige Parteikos- tenersatz auf total Fr. 5‘190.65 festzusetzen. Ein Teil der Parteikosten ist durch die Beschwerdegegnerin zu vergüten (vgl. E. 5.2 hiervor). Das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ ist auf der Basis der verbleibenden Parteikosten zu berechnen: Aus der Ge- richtskasse ist ihm ein amtliches Honorar von Fr. 3‘000.-- (15 x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 302.15 und Mehrwertsteuer von Fr. 264.15 (8% auf Fr. 3‘302.15), d.h. total eine Entschädigung von Fr. 3‘566.30, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 4. März 2014 insoweit aufgehoben, als ein Taggeldanspruch ab dem 1. März 2013 verneint wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen diesbezüglich neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 814.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5‘190.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘566.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, UV/14/334, Seite 23 6. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Helsana Unfall AG

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.