Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 (867'852 - 0431831-7 HACH)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sanitas Grundversicherungen AG vom 28. Februar 2014 aufgehoben.
E. 2 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
E. 3 Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt eingereichten Akten)
- Sanitas Grundversicherungen AG (samt eingereichten Akten)
- Bundesamt für Gesundheit
- Regionalgericht … Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 322 KV MAW/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreibein Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Sanitas Grundversicherungen AG Länggassstrasse 7, Postfach 256, 3000 Bern 5 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, KV/14/322, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, Am xx.xx. 2012 wurde über A.________ (Versicherter bzw. Beschwer- deführer) der Konkurs eröffnet, was im Schweizerischen Handelsamts- blatt am xx.xx. 2012 publiziert wurde. Die Eingabefrist für Forderungen wurde dabei auf den xx.xx. 2012 gesetzt (Beschwerdebeilage [BB] 2). Das Konkursverfahren wurde im summarischen Verfahren durchgeführt und per 29. Januar 2013 als geschlossen erklärt. Im Konkurs hatte die Sanitas Grundversicherungen AG (Sanitas bzw. Beschwerdegegnerin) eine Forderung für ausstehende Krankenkassenprämien vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2011 sowie Mahnspesen eingegeben (Antwortbeilage der Sanitas [AB] 10). Am 10. Juli 2013 erhob die Sanitas vom Versicherten eine Kostenbetei- ligung von Fr. 1‘577.15 für eine Spitalbehandlung vom 4. – 6. Mai 2010, welche sie zusammen mit Mahnkosten von Fr. 120.-- am 6. Februar 2014 in Betreibung setzte (AB 1 – 6). Nachdem der Versicherte am 13. Februar 2014 Rechtsvorschlag mit der Begründung erhoben hatte, er sei zu keinem neuen Vermögen gekom- men (AB 6), informierte die Dienststelle … des Betreibungsamts … die Sanitas darüber, dass dieser Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) dem Richter des Betreibungsortes vorgelegt werde und dass dieser nach Anhörung der Parteien über den Rechts- vorschlag entscheide (AB 7). Am 28. Februar 2014 hob die Sanitas den Rechtsvorschlag für den Be- trag von Fr. 1‘770.45 auf. Sie bezeichnete diesen Entscheid als „Ein- spracheentscheid“ und bezeichnete das kantonale Versicherungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz (BB 8). Mit Beschwerde vom 1. April 2014 beantragt der Versicherte der Ein- spracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei an- zuweisen die Betreibung nicht fortzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, KV/14/322, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2014 schildert die Beschwerde- gegnerin den bisherigen Verfahrensablauf, ohne einen Antrag zu stellen. Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht erreicht, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid erlassen hat, ohne vorher formell zu verfügen, hat sie die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) ver- letzt. Zudem hat sie den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt, obschon zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsvorschlags im vor- liegenden Fall nicht sie, sondern gemäss Art. 265a SchKG der Richter des Betreibungsortes zuständig ist. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften durch die Beschwerdegegne- rin wiegen derart schwer, dass der angefochtene Einspracheentscheid ohne weiteres aufzuheben ist. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Betreibung nur dann fortge- setzt werden kann, wenn der zuständige Gerichtspräsident den Rechts- vorschlag beseitigt. Das Verfahren ist kostenlos, wobei die Beschwerdegegnerin darauf hin- gewiesen wird, dass ihr Verhalten mutwillige bzw. leichtsinnige Züge im Sinne von Art. 61 Bst. a ATSG aufweist, was im Wiederholungsfall die Auflage von Verfahrenskosten nach sich ziehen kann. Es sind keine Parteikosten zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, KV/14/322, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sanitas Grundversicherungen AG vom 28. Februar 2014 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt eingereichten Akten)
- Sanitas Grundversicherungen AG (samt eingereichten Akten)
- Bundesamt für Gesundheit
- Regionalgericht … Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.