Verfügung vom 7. März 2014
Sachverhalt
A. Der 1963 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 12. November 2008 nach einer Koronarographie ein falsches Medikament (…) verabreicht (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 26.39 S. 2 f., 26.40). Der Unfallversicherer, welcher bezüglich dieses Er- eignisses die gesetzlichen Leistungen ausrichtete (vgl. u.a. act. II 26.13 S. 2, 26.28), liess die Versicherte in der Folge in der Begutachtungsstelle E.________ begutachten (Gutachten vom 24. Mai 2011, act. II 34.2). Ge- stützt auf die Erkenntnisse der getätigten Erhebungen wurde am 18. Juni 2012 (Akten der IV [act. IIA] 42.1 S. 10 ff.) die Leistungseinstellung per
31. Dezember 2011 verfügt. Diese Verfügung wurde vom Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. IIA 49.3) wie auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenen Urteil vom 13. September 2013, UV/2013/216 (act. IIA 52), bestätigt. B. In der Zwischenzeit hatte sich die Versicherte am 28. Mai 2009 unter Hin- weis auf eine seit dem Ereignis vom 12. November 2008 bestehende Post- traumatische Belastungsstörung bei der IV zum Leistungsbezug angemel- det (act. II 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 (act. IIA 60) teilte die IVB der Versi- cherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie) Begutachtung notwendig sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, ohne schrift- lich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Ab- klärung beteiligten Ärzte werde die Versicherte informiert, sobald diese bekannt seien. Gleichzeitig liess sie ihr den Katalog der Gutachterfragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 3 zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, innert gleicher Frist Zusatzfra- gen zu stellen. Die Versicherte zeigte sich mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. IIA 65) mit der in Aussicht gestellten polydisziplinären Begutach- tung nicht einverstanden und verlangte eine Verlaufsbegutachtung durch die „bisherigen“ Gutachter der Begutachtungsstelle E.________. Bezüglich des Fragenkatalogs führte sie keine Bemerkungen an, behielt sich aber das Stellen von Zusatzfragen vor. Mit Verfügung vom 7. März 2014 (act. IIA 66) hielt die IVB an dem in Aussicht gestellten Vorgehen wie auch am Fragen- katalog fest. C. Hiergegen liess die Versicherte am 1. April 2014 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Die (Zwischen-)Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2014 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Verlaufsgutachten bei Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, (Begutachtungsstelle E.________) einzuholen.
3. Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der vorliegenden Be- schwerde sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu treffen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2014 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 8. Mai 2014 zur Beschwerdeantwort unter anderem die Zustellung der IV-Akten beantragt hatte, wurden ihr die entsprechenden Akten mit prozessleitender Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 4 vom 9. Mai 2014 zugestellt und gleichzeitig Frist zur Einreichung einer all- fälligen Stellungnahme bis am 30. Mai 2014 gesetzt. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bisher gestellten Anträgen und ergänzte sie mit folgenden Anträgen:
4. Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass das von der Beschwerdegeg- nerin durchgeführte Gutachtensvergabeverfahren mit Wahl der Gutachterstelle MEDAS nichtig sei.
5. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, ein transpa- rentes, den Verfahrensgarantien Rechnung tragendes Begutach- tungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Eingabe vom 5. Juni 2014 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 5
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. März 2014 (act. IIA 66), mit welcher zum einen angeordnet wurde, es werde eine im Rahmen des Zuweisungssystems „SuisseMED@P“ zu vergebende Begutachtung durchgeführt werden, und zum anderen der Fragenkatalog festgelegt wur- de. Nicht streitig ist der im Rahmen der Begutachtung massgebende Fragenka- talog, welcher der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 12. Februar 2014 (act. IIA 60) zugestellt worden ist und an welchem die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 (act. IIA 66) fest- gehalten hat. Denn dieser wurde von der Beschwerdeführerin weder vor der Beschwerdegegnerin (vgl. auch act. IIA 65) noch in der Beschwerde oder in den beiden Stellungnahmen vom 8. und 28. Mai 2014 (in den Ge- richtsakten) beanstandet. Die Verfügung ist insoweit in Rechtkraft erwach- sen.
E. 1.3 Streitig ist dagegen die Anordnung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung.
E. 1.3.1 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanz- liche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in einer Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, son- dern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ angekündigt wird; eine solche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 6 Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bun- desgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 Regeste sowie E. 4.5 S. 343). Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung einzig die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung in An- wendung von Art. 72bis IVV festgelegt (vgl. E. 1.2 hiervor). Sie bezeichnet jedoch weder die gutachtenden Fachkräfte noch die Gutachterstelle und kann somit gemäss der zuvor zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 1.3.2 Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Gutachtensverga- beverfahren, welches die Beschwerdegegnerin – gemäss Aktenlage – noch während der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren und zum Fra- genkatalog durchgeführt hat (vgl. Email vom 17. Februar 2014; act. IIA 61), bildet nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Soweit die Beschwerdeführerin die Gutachtensvergabe bzw. die zugeloste Gutachterstelle, von welcher sie erstmals im vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten hat, beanstandet (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2014, S. 2 Rechtsbegehren 4. und 5.; in den Gerichtsakten), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn in der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde einzig entschieden, dass eine polydisziplinäre Beachtung notwendig sei und dass diese nach dem Zu- fallsprinzip (Art. 72bis IVV) vergeben werde. Alle Folgefragen – wie insbe- sondere die Gutachtensvergabe – bilden nicht Teil des Anfechtungsobjekts und sind daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Darüber wird die Beschwerdegegnerin in einer weiteren Verfügung zu entscheiden ha- ben. Dabei wird die Beschwerdegegnerin ebenso über die Frage, ob das konkrete Vorgehen – entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2014; in den Gerichtsakten) – un- zulässig war, wie über die konkret beauftragte Gutachterstelle, zu befinden haben. Damit kann vorliegend offen bleiben, ob die Begutachtungsstelle E.________, welche soweit ersichtlich aktuell über keinen MEDAS-Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügt (vgl. www.swissmedap.ch), hier für eine Begutachtung überhaupt in Frage kä- me.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 7
E. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihr die darü- ber hinaus bezahlten Fr. 300.-- des Kostenvorschusses zurückerstattet.
E. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdefüh- rerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Die verbleibenden Fr. 300.-- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 2.2 Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die (Zwischen-)Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2014 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Verlaufsgutachten bei Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, (Begutachtungsstelle E.________) einzuholen.
- Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der vorliegenden Be- schwerde sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu treffen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2014 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 8. Mai 2014 zur Beschwerdeantwort unter anderem die Zustellung der IV-Akten beantragt hatte, wurden ihr die entsprechenden Akten mit prozessleitender Verfügung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 4 vom 9. Mai 2014 zugestellt und gleichzeitig Frist zur Einreichung einer all- fälligen Stellungnahme bis am 30. Mai 2014 gesetzt. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bisher gestellten Anträgen und ergänzte sie mit folgenden Anträgen:
- Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass das von der Beschwerdegeg- nerin durchgeführte Gutachtensvergabeverfahren mit Wahl der Gutachterstelle MEDAS nichtig sei.
- Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, ein transpa- rentes, den Verfahrensgarantien Rechnung tragendes Begutach- tungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Eingabe vom 5. Juni 2014 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. März 2014 (act. IIA 66), mit welcher zum einen angeordnet wurde, es werde eine im Rahmen des Zuweisungssystems „SuisseMED@P“ zu vergebende Begutachtung durchgeführt werden, und zum anderen der Fragenkatalog festgelegt wur- de. Nicht streitig ist der im Rahmen der Begutachtung massgebende Fragenka- talog, welcher der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 12. Februar 2014 (act. IIA 60) zugestellt worden ist und an welchem die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 (act. IIA 66) fest- gehalten hat. Denn dieser wurde von der Beschwerdeführerin weder vor der Beschwerdegegnerin (vgl. auch act. IIA 65) noch in der Beschwerde oder in den beiden Stellungnahmen vom 8. und 28. Mai 2014 (in den Ge- richtsakten) beanstandet. Die Verfügung ist insoweit in Rechtkraft erwach- sen. 1.3 Streitig ist dagegen die Anordnung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung. 1.3.1 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanz- liche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in einer Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, son- dern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ angekündigt wird; eine solche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 6 Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bun- desgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 Regeste sowie E. 4.5 S. 343). Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung einzig die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung in An- wendung von Art. 72bis IVV festgelegt (vgl. E. 1.2 hiervor). Sie bezeichnet jedoch weder die gutachtenden Fachkräfte noch die Gutachterstelle und kann somit gemäss der zuvor zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3.2 Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Gutachtensverga- beverfahren, welches die Beschwerdegegnerin – gemäss Aktenlage – noch während der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren und zum Fra- genkatalog durchgeführt hat (vgl. Email vom 17. Februar 2014; act. IIA 61), bildet nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Soweit die Beschwerdeführerin die Gutachtensvergabe bzw. die zugeloste Gutachterstelle, von welcher sie erstmals im vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten hat, beanstandet (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2014, S. 2 Rechtsbegehren 4. und 5.; in den Gerichtsakten), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn in der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde einzig entschieden, dass eine polydisziplinäre Beachtung notwendig sei und dass diese nach dem Zu- fallsprinzip (Art. 72bis IVV) vergeben werde. Alle Folgefragen – wie insbe- sondere die Gutachtensvergabe – bilden nicht Teil des Anfechtungsobjekts und sind daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Darüber wird die Beschwerdegegnerin in einer weiteren Verfügung zu entscheiden ha- ben. Dabei wird die Beschwerdegegnerin ebenso über die Frage, ob das konkrete Vorgehen – entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2014; in den Gerichtsakten) – un- zulässig war, wie über die konkret beauftragte Gutachterstelle, zu befinden haben. Damit kann vorliegend offen bleiben, ob die Begutachtungsstelle E.________, welche soweit ersichtlich aktuell über keinen MEDAS-Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügt (vgl. www.swissmedap.ch), hier für eine Begutachtung überhaupt in Frage kä- me. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 7 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
- 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdefüh- rerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Die verbleibenden Fr. 300.-- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 2.2 Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihr die darü- ber hinaus bezahlten Fr. 300.-- des Kostenvorschusses zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 320 IV SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 12. November 2008 nach einer Koronarographie ein falsches Medikament (…) verabreicht (Akten der Invalidenversicherung [IV; act. II] 26.39 S. 2 f., 26.40). Der Unfallversicherer, welcher bezüglich dieses Er- eignisses die gesetzlichen Leistungen ausrichtete (vgl. u.a. act. II 26.13 S. 2, 26.28), liess die Versicherte in der Folge in der Begutachtungsstelle E.________ begutachten (Gutachten vom 24. Mai 2011, act. II 34.2). Ge- stützt auf die Erkenntnisse der getätigten Erhebungen wurde am 18. Juni 2012 (Akten der IV [act. IIA] 42.1 S. 10 ff.) die Leistungseinstellung per
31. Dezember 2011 verfügt. Diese Verfügung wurde vom Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2013 (act. IIA 49.3) wie auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenen Urteil vom 13. September 2013, UV/2013/216 (act. IIA 52), bestätigt. B. In der Zwischenzeit hatte sich die Versicherte am 28. Mai 2009 unter Hin- weis auf eine seit dem Ereignis vom 12. November 2008 bestehende Post- traumatische Belastungsstörung bei der IV zum Leistungsbezug angemel- det (act. II 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 (act. IIA 60) teilte die IVB der Versi- cherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie) Begutachtung notwendig sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, ohne schrift- lich begründeten Gegenbericht innert 10 Tagen werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip. Über Ort, Untersuchungstermine und die an der Ab- klärung beteiligten Ärzte werde die Versicherte informiert, sobald diese bekannt seien. Gleichzeitig liess sie ihr den Katalog der Gutachterfragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 3 zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, innert gleicher Frist Zusatzfra- gen zu stellen. Die Versicherte zeigte sich mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. IIA 65) mit der in Aussicht gestellten polydisziplinären Begutach- tung nicht einverstanden und verlangte eine Verlaufsbegutachtung durch die „bisherigen“ Gutachter der Begutachtungsstelle E.________. Bezüglich des Fragenkatalogs führte sie keine Bemerkungen an, behielt sich aber das Stellen von Zusatzfragen vor. Mit Verfügung vom 7. März 2014 (act. IIA 66) hielt die IVB an dem in Aussicht gestellten Vorgehen wie auch am Fragen- katalog fest. C. Hiergegen liess die Versicherte am 1. April 2014 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
1. Die (Zwischen-)Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2014 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein Verlaufsgutachten bei Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, (Begutachtungsstelle E.________) einzuholen.
3. Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der vorliegenden Be- schwerde sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme zu verpflichten, keine Vorkehren nach Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu treffen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2014 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 8. Mai 2014 zur Beschwerdeantwort unter anderem die Zustellung der IV-Akten beantragt hatte, wurden ihr die entsprechenden Akten mit prozessleitender Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 4 vom 9. Mai 2014 zugestellt und gleichzeitig Frist zur Einreichung einer all- fälligen Stellungnahme bis am 30. Mai 2014 gesetzt. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bisher gestellten Anträgen und ergänzte sie mit folgenden Anträgen:
4. Eventualiter: Es sei gerichtlich festzustellen, dass das von der Beschwerdegeg- nerin durchgeführte Gutachtensvergabeverfahren mit Wahl der Gutachterstelle MEDAS nichtig sei.
5. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, ein transpa- rentes, den Verfahrensgarantien Rechnung tragendes Begutach- tungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Eingabe vom 5. Juni 2014 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. März 2014 (act. IIA 66), mit welcher zum einen angeordnet wurde, es werde eine im Rahmen des Zuweisungssystems „SuisseMED@P“ zu vergebende Begutachtung durchgeführt werden, und zum anderen der Fragenkatalog festgelegt wur- de. Nicht streitig ist der im Rahmen der Begutachtung massgebende Fragenka- talog, welcher der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 12. Februar 2014 (act. IIA 60) zugestellt worden ist und an welchem die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 (act. IIA 66) fest- gehalten hat. Denn dieser wurde von der Beschwerdeführerin weder vor der Beschwerdegegnerin (vgl. auch act. IIA 65) noch in der Beschwerde oder in den beiden Stellungnahmen vom 8. und 28. Mai 2014 (in den Ge- richtsakten) beanstandet. Die Verfügung ist insoweit in Rechtkraft erwach- sen. 1.3 Streitig ist dagegen die Anordnung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung. 1.3.1 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanz- liche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in einer Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, son- dern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] durch das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ angekündigt wird; eine solche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 6 Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bun- desgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 Regeste sowie E. 4.5 S. 343). Im vorliegenden Fall wurde mit der angefochtenen Verfügung einzig die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung in An- wendung von Art. 72bis IVV festgelegt (vgl. E. 1.2 hiervor). Sie bezeichnet jedoch weder die gutachtenden Fachkräfte noch die Gutachterstelle und kann somit gemäss der zuvor zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3.2 Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Gutachtensverga- beverfahren, welches die Beschwerdegegnerin – gemäss Aktenlage – noch während der Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren und zum Fra- genkatalog durchgeführt hat (vgl. Email vom 17. Februar 2014; act. IIA 61), bildet nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Soweit die Beschwerdeführerin die Gutachtensvergabe bzw. die zugeloste Gutachterstelle, von welcher sie erstmals im vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten hat, beanstandet (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2014, S. 2 Rechtsbegehren 4. und 5.; in den Gerichtsakten), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn in der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde einzig entschieden, dass eine polydisziplinäre Beachtung notwendig sei und dass diese nach dem Zu- fallsprinzip (Art. 72bis IVV) vergeben werde. Alle Folgefragen – wie insbe- sondere die Gutachtensvergabe – bilden nicht Teil des Anfechtungsobjekts und sind daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Darüber wird die Beschwerdegegnerin in einer weiteren Verfügung zu entscheiden ha- ben. Dabei wird die Beschwerdegegnerin ebenso über die Frage, ob das konkrete Vorgehen – entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführe- rin (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2014; in den Gerichtsakten) – un- zulässig war, wie über die konkret beauftragte Gutachterstelle, zu befinden haben. Damit kann vorliegend offen bleiben, ob die Begutachtungsstelle E.________, welche soweit ersichtlich aktuell über keinen MEDAS-Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verfügt (vgl. www.swissmedap.ch), hier für eine Begutachtung überhaupt in Frage kä- me.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 7 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdefüh- rerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Die verbleibenden Fr. 300.-- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 2.2 Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2014, IV/14/320, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden ihr die darü- ber hinaus bezahlten Fr. 300.-- des Kostenvorschusses zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.