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200 2014 303

Bern VerwG · 2014-02-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014 (ER RD 1324/2013)

Sachverhalt

A. Die 1992 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 19. August 2013 beim RAV Biel zur Arbeits- vermittlung an (Dossier RAV-Region Seeland / Berner Jura [act. IIA] 5 – 6). Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte das RAV Biel der Versicher- ten mit, es habe von ihr bis dato keinen Nachweis für die Arbeitsbemühun- gen in der Kontrollperiode August 2013 erhalten, obschon diese Nachweise jeweils bis spätestens am fünften Tag des Folgemonates einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen seien. Sie erhalte deshalb Ge- legenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. Oktober 2013 (act. IIA 30). Die Versicherte reichte hierauf am 24. September 2013 das für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 2013 bis 18. August 2013 beim RAV Biel am 10. September 2013 eingelangte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (vgl. act. IIA 25 – 26), ergänzt um zwei Arbeits- bemühungen vom 22. und 26. August 2013, erneut ein (act. IIA 33 – 34). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde die Versicherte wegen erst- mals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig- keit für fünf Tage ab dem 1. September 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der Nachweis für die Kontrollperiode August 2013 (19. August bis 31. August 2013) sei zu spät erfolgt und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden (act. IIA 61 – 63). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. No- vember 2013 unter Beilage eines E-Mails ihrer Personalberaterin Einspra- che (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 5 – 6). Nach Vornahme weiterer Ab- klärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Versi- cherten (vgl. act. IIB 5 – 16) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache mit Entscheid vom 25. Feb- ruar 2014 ab (act. IIB 17 – 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 25. März 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, der Einspracheentscheid und die mit ihm bestätigten fünf Einstelltage seien aufzuheben. Sie habe mit ihrer Personalberaterin abgemacht, dass sie die Arbeitsbemühungen auch später einreichen könne. Sie habe die E-Mail, die ihr die Personalberaterin damals geschrieben habe, beigelegt. Nach dieser E-Mail habe sie mit der Personalberaterin abgemacht, dass sie die fehlenden Arbeitsbemühungen in der Woche nach dem 16. September 2013 beim RAV abgeben werde. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragt der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2014 (act. IIB 17 – 20). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen zu spät eingereichter Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Kontrollperiode August 2013 im Umfang von fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen fünf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 5 le überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent- schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164).

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschul- dens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Un- terschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es wi- derspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denje- nigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 StGB wie- derholt verfügt werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151).

E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 6 neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchs- berechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieser Vorgaben entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusam- menhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 7 bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsbemühungen für den Monat August 2013 (die Zeit während der Arbeitslosigkeit vom 19. bis 31. August

2013) unstrittig erst am 24. September 2013 eingereicht (vgl. act. IIA 33 – 34), worauf sie von der Arbeitslosenversicherung wegen zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (act. IIA 61 – 63). Die Beschwerdeführerin macht ge- gen diese vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung gel- tend, sie habe mit ihrer Personalberaterin abgemacht, dass sie die Arbeits- bemühungen auch später einreichen könne. Als Beweis habe sie die E-Mail mitgeschickt, die ihr die Personalberaterin damals geschrieben habe. Sie habe mit ihrer Personalberaterin danach abgemacht, dass sie die fehlen- den Arbeitsbemühungen in der Woche nach dem 16. September 2013 beim RAV abgeben werde.

E. 3.2 Die E-Mail, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, datiert vom

13. September 2013. Darin bestätigt die Personalberaterin der Beschwer- deführerin, deren Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit und damit bis zum 18. August 2013 per E-Mail erhalten zu haben. Gleich- zeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihr auch noch die Arbeits- bemühungen vom 19. bis 31. August 2013 zu schicken. Dafür setzte sie ihr Frist bis am 16. September 2013 (act. IIA 27).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, ihr sei mit die- ser E-Mail in dem Sinne eine Nachfrist gesetzt worden, als wenn sie bis zum 16. September 2013 die betreffenden Arbeitsbemühungen noch nach- reiche, diese noch berücksichtigt würden, und macht hierauf geltend, sie habe mit ihrer Personalberaterin auf diese E-Mail hin mündlich einen noch späteren Abgabetermin vereinbart.

E. 3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 8 des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Wenn die versicherte Person diese Frist verstreichen lässt, werden die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, ausser wenn die versicherte Person einen entschuldbaren Grund geltend macht. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Diese Regelung ist ge- setzmässig (vgl. BGE 139 V 164 sowie E. 2.1 hiervor).

E. 3.5 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die E-Mail der Personalberaterin vom 13. September 2013 (act. IIA 27) so ver- stehen durfte, als dass bei Wahrung der ihr darin angesetzten Frist ihre nachgereichten Arbeitsbemühungen für den Monat August noch berück- sichtigt würden. Ebenfalls ohne Belang ist, ob sie sich danach mit der Per- sonalberaterin auf einen noch späteren Abgabetermin geeinigt hat oder nicht. Im Zeitpunkt der E-Mail der Personalberaterin vom 13. September 2013 war die gesetzmässige Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV bereits verstri- chen. Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2013 aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am 5. Septem- ber 2013 einreichen müssen. Diese Frist hat sie verpasst. Dass die E-Mail vom 13. September 2013 für dieses Fristversäumnis ursächlich gewesen wäre (oder eine allenfalls noch später getroffene Abmachung), ist bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit schon allein aufgrund des zeitlichen Ablaufs diesbezüglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. E. 2.4 hiervor). Ein entschuld- barer Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat August nicht spätestens am 5. September 2013 eingereicht hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von ihr denn auch nicht geltend gemacht. Die Sanktion wegen fehlender respektive zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für den Monat August 2013 ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt.

E. 3.6 Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstellung: Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenom- men und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage verfügt (act. IIA 61 – 63). Diese Einstelltage wurden mit Einspracheent- scheid vom 25. Februar 2014 bestätigt (act. IIB 17 – 20). Mit Blick auf die gesamten Umstände (in den Akten findet sich ein rechtzeitig beim RAV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 9 eingelangtes Bewerbungsschreiben an die B.________ vom 26. August 2013 [act. IIA 17], die vorliegend massgebende Kontrollperiode betrug le- diglich 13 Tage [siehe act. IIA 63], gleichzeitig wurde die Beschwerdeführe- rin aber bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides [vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140] bereits dreimal rechtskräftig in der Anspruchsberechtigung eingestellt [sie- he act. II 21 – 22, act. IIA 78 – 80, act. IIA 88 – 90 sowie Art. 45 Abs. 5 AVIV]) ist die Einstelldauer von 5 Tagen vorliegend angemessen. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung besteht kein An- lass (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 3.7 Der Einspracheentscheid des beco, Berner Wirtschaft vom 25. Fe- bruar 2014 (act. IIB 17 – 20) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhoben Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. 4 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 10

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2014 (act. IIB 17 – 20). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen zu spät eingereichter Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Kontrollperiode August 2013 im Umfang von fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen fünf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 5 le überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent- schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschul- dens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Un- terschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es wi- derspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denje- nigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 StGB wie- derholt verfügt werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 6 neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchs- berechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieser Vorgaben entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusam- menhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 7 bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3).
  5. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsbemühungen für den Monat August 2013 (die Zeit während der Arbeitslosigkeit vom 19. bis 31. August 2013) unstrittig erst am 24. September 2013 eingereicht (vgl. act. IIA 33 – 34), worauf sie von der Arbeitslosenversicherung wegen zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (act. IIA 61 – 63). Die Beschwerdeführerin macht ge- gen diese vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung gel- tend, sie habe mit ihrer Personalberaterin abgemacht, dass sie die Arbeits- bemühungen auch später einreichen könne. Als Beweis habe sie die E-Mail mitgeschickt, die ihr die Personalberaterin damals geschrieben habe. Sie habe mit ihrer Personalberaterin danach abgemacht, dass sie die fehlen- den Arbeitsbemühungen in der Woche nach dem 16. September 2013 beim RAV abgeben werde. 3.2 Die E-Mail, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, datiert vom
  6. September 2013. Darin bestätigt die Personalberaterin der Beschwer- deführerin, deren Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit und damit bis zum 18. August 2013 per E-Mail erhalten zu haben. Gleich- zeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihr auch noch die Arbeits- bemühungen vom 19. bis 31. August 2013 zu schicken. Dafür setzte sie ihr Frist bis am 16. September 2013 (act. IIA 27). 3.3 Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, ihr sei mit die- ser E-Mail in dem Sinne eine Nachfrist gesetzt worden, als wenn sie bis zum 16. September 2013 die betreffenden Arbeitsbemühungen noch nach- reiche, diese noch berücksichtigt würden, und macht hierauf geltend, sie habe mit ihrer Personalberaterin auf diese E-Mail hin mündlich einen noch späteren Abgabetermin vereinbart. 3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 8 des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Wenn die versicherte Person diese Frist verstreichen lässt, werden die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, ausser wenn die versicherte Person einen entschuldbaren Grund geltend macht. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Diese Regelung ist ge- setzmässig (vgl. BGE 139 V 164 sowie E. 2.1 hiervor). 3.5 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die E-Mail der Personalberaterin vom 13. September 2013 (act. IIA 27) so ver- stehen durfte, als dass bei Wahrung der ihr darin angesetzten Frist ihre nachgereichten Arbeitsbemühungen für den Monat August noch berück- sichtigt würden. Ebenfalls ohne Belang ist, ob sie sich danach mit der Per- sonalberaterin auf einen noch späteren Abgabetermin geeinigt hat oder nicht. Im Zeitpunkt der E-Mail der Personalberaterin vom 13. September 2013 war die gesetzmässige Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV bereits verstri- chen. Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2013 aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am 5. Septem- ber 2013 einreichen müssen. Diese Frist hat sie verpasst. Dass die E-Mail vom 13. September 2013 für dieses Fristversäumnis ursächlich gewesen wäre (oder eine allenfalls noch später getroffene Abmachung), ist bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit schon allein aufgrund des zeitlichen Ablaufs diesbezüglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. E. 2.4 hiervor). Ein entschuld- barer Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat August nicht spätestens am 5. September 2013 eingereicht hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von ihr denn auch nicht geltend gemacht. Die Sanktion wegen fehlender respektive zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für den Monat August 2013 ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt. 3.6 Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstellung: Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenom- men und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage verfügt (act. IIA 61 – 63). Diese Einstelltage wurden mit Einspracheent- scheid vom 25. Februar 2014 bestätigt (act. IIB 17 – 20). Mit Blick auf die gesamten Umstände (in den Akten findet sich ein rechtzeitig beim RAV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 9 eingelangtes Bewerbungsschreiben an die B.________ vom 26. August 2013 [act. IIA 17], die vorliegend massgebende Kontrollperiode betrug le- diglich 13 Tage [siehe act. IIA 63], gleichzeitig wurde die Beschwerdeführe- rin aber bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides [vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140] bereits dreimal rechtskräftig in der Anspruchsberechtigung eingestellt [sie- he act. II 21 – 22, act. IIA 78 – 80, act. IIA 88 – 90 sowie Art. 45 Abs. 5 AVIV]) ist die Einstelldauer von 5 Tagen vorliegend angemessen. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung besteht kein An- lass (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.7 Der Einspracheentscheid des beco, Berner Wirtschaft vom 25. Fe- bruar 2014 (act. IIB 17 – 20) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhoben Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  7. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 10
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 303 ALV FUR/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. August 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 19. August 2013 beim RAV Biel zur Arbeits- vermittlung an (Dossier RAV-Region Seeland / Berner Jura [act. IIA] 5 – 6). Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte das RAV Biel der Versicher- ten mit, es habe von ihr bis dato keinen Nachweis für die Arbeitsbemühun- gen in der Kontrollperiode August 2013 erhalten, obschon diese Nachweise jeweils bis spätestens am fünften Tag des Folgemonates einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen seien. Sie erhalte deshalb Ge- legenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 7. Oktober 2013 (act. IIA 30). Die Versicherte reichte hierauf am 24. September 2013 das für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit vom 1. Juni 2013 bis 18. August 2013 beim RAV Biel am 10. September 2013 eingelangte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (vgl. act. IIA 25 – 26), ergänzt um zwei Arbeits- bemühungen vom 22. und 26. August 2013, erneut ein (act. IIA 33 – 34). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde die Versicherte wegen erst- mals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosig- keit für fünf Tage ab dem 1. September 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der Nachweis für die Kontrollperiode August 2013 (19. August bis 31. August 2013) sei zu spät erfolgt und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden (act. IIA 61 – 63). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. No- vember 2013 unter Beilage eines E-Mails ihrer Personalberaterin Einspra- che (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 5 – 6). Nach Vornahme weiterer Ab- klärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Versi- cherten (vgl. act. IIB 5 – 16) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache mit Entscheid vom 25. Feb- ruar 2014 ab (act. IIB 17 – 20).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 25. März 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, der Einspracheentscheid und die mit ihm bestätigten fünf Einstelltage seien aufzuheben. Sie habe mit ihrer Personalberaterin abgemacht, dass sie die Arbeitsbemühungen auch später einreichen könne. Sie habe die E-Mail, die ihr die Personalberaterin damals geschrieben habe, beigelegt. Nach dieser E-Mail habe sie mit der Personalberaterin abgemacht, dass sie die fehlenden Arbeitsbemühungen in der Woche nach dem 16. September 2013 beim RAV abgeben werde. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragt der Beschwerdegeg- ner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2014 (act. IIB 17 – 20). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen zu spät eingereichter Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Kontrollperiode August 2013 im Umfang von fünf Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen fünf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 5 le überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent- schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschul- dens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Un- terschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es wi- derspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denje- nigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 StGB wie- derholt verfügt werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 6 neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der An- spruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemes- sen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchs- berechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieser Vorgaben entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bür- gerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusam- menhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 7 bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsbemühungen für den Monat August 2013 (die Zeit während der Arbeitslosigkeit vom 19. bis 31. August

2013) unstrittig erst am 24. September 2013 eingereicht (vgl. act. IIA 33 – 34), worauf sie von der Arbeitslosenversicherung wegen zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (act. IIA 61 – 63). Die Beschwerdeführerin macht ge- gen diese vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung gel- tend, sie habe mit ihrer Personalberaterin abgemacht, dass sie die Arbeits- bemühungen auch später einreichen könne. Als Beweis habe sie die E-Mail mitgeschickt, die ihr die Personalberaterin damals geschrieben habe. Sie habe mit ihrer Personalberaterin danach abgemacht, dass sie die fehlen- den Arbeitsbemühungen in der Woche nach dem 16. September 2013 beim RAV abgeben werde. 3.2 Die E-Mail, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, datiert vom

13. September 2013. Darin bestätigt die Personalberaterin der Beschwer- deführerin, deren Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit und damit bis zum 18. August 2013 per E-Mail erhalten zu haben. Gleich- zeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihr auch noch die Arbeits- bemühungen vom 19. bis 31. August 2013 zu schicken. Dafür setzte sie ihr Frist bis am 16. September 2013 (act. IIA 27). 3.3 Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, ihr sei mit die- ser E-Mail in dem Sinne eine Nachfrist gesetzt worden, als wenn sie bis zum 16. September 2013 die betreffenden Arbeitsbemühungen noch nach- reiche, diese noch berücksichtigt würden, und macht hierauf geltend, sie habe mit ihrer Personalberaterin auf diese E-Mail hin mündlich einen noch späteren Abgabetermin vereinbart. 3.4 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 8 des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Wenn die versicherte Person diese Frist verstreichen lässt, werden die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, ausser wenn die versicherte Person einen entschuldbaren Grund geltend macht. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Diese Regelung ist ge- setzmässig (vgl. BGE 139 V 164 sowie E. 2.1 hiervor). 3.5 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die E-Mail der Personalberaterin vom 13. September 2013 (act. IIA 27) so ver- stehen durfte, als dass bei Wahrung der ihr darin angesetzten Frist ihre nachgereichten Arbeitsbemühungen für den Monat August noch berück- sichtigt würden. Ebenfalls ohne Belang ist, ob sie sich danach mit der Per- sonalberaterin auf einen noch späteren Abgabetermin geeinigt hat oder nicht. Im Zeitpunkt der E-Mail der Personalberaterin vom 13. September 2013 war die gesetzmässige Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV bereits verstri- chen. Die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2013 aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am 5. Septem- ber 2013 einreichen müssen. Diese Frist hat sie verpasst. Dass die E-Mail vom 13. September 2013 für dieses Fristversäumnis ursächlich gewesen wäre (oder eine allenfalls noch später getroffene Abmachung), ist bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit schon allein aufgrund des zeitlichen Ablaufs diesbezüglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. E. 2.4 hiervor). Ein entschuld- barer Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat August nicht spätestens am 5. September 2013 eingereicht hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von ihr denn auch nicht geltend gemacht. Die Sanktion wegen fehlender respektive zu spät einge- reichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für den Monat August 2013 ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt. 3.6 Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstellung: Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenom- men und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage verfügt (act. IIA 61 – 63). Diese Einstelltage wurden mit Einspracheent- scheid vom 25. Februar 2014 bestätigt (act. IIB 17 – 20). Mit Blick auf die gesamten Umstände (in den Akten findet sich ein rechtzeitig beim RAV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 9 eingelangtes Bewerbungsschreiben an die B.________ vom 26. August 2013 [act. IIA 17], die vorliegend massgebende Kontrollperiode betrug le- diglich 13 Tage [siehe act. IIA 63], gleichzeitig wurde die Beschwerdeführe- rin aber bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides [vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140] bereits dreimal rechtskräftig in der Anspruchsberechtigung eingestellt [sie- he act. II 21 – 22, act. IIA 78 – 80, act. IIA 88 – 90 sowie Art. 45 Abs. 5 AVIV]) ist die Einstelldauer von 5 Tagen vorliegend angemessen. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung besteht kein An- lass (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.7 Der Einspracheentscheid des beco, Berner Wirtschaft vom 25. Fe- bruar 2014 (act. IIB 17 – 20) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhoben Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/303, Seite 10

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.