opencaselaw.ch

200 2014 301

Bern VerwG · 2014-02-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Februar 2014 (shbv 84/2013)

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wird seit dem Jahr 2004 durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde bzw. Be- schwerdegegnerin) unterstützt. Die wirtschaftliche Hilfe war dem Sozialhil- febezüger bereits früher wegen Verletzungen der Mitwirkungspflicht gekürzt worden (vgl. VGE 2009/221 vom 18. Dezember 2009, 2009/368 vom

25. Januar 2010, 2011/384 vom 23. März 2012, 2012/294 vom 25. Januar 2013). Am 5. August 2013 wurde er vom Beschäftigungsprogramm C.________ ausgeschlossen; infolge guter Arbeitsleistungen und motivier- ter Suche nach einem anderen Arbeitsintegrationsplatz verzichtete die Gemeinde in diesem Fall auf eine Sanktionierung. Nachdem er aber einen Vorstellungstermin bei der D.________, einer unternehmerisch geführten Sozialfirma, vom 21. Oktober 2013 nicht wahrgenommen hatte, kürzte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Ziff. 3.1) die Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 (sechs Monate) wie folgt (Akten der Gemeinde [act. IIA, unpaginiert], gelbes Register): - Nichtgewähren einer leistungsbezogenen Zulage (Einkommensfreibetrag [EFB], Integrationszulage [IZU], minimale Integrationszulage [MIZ]) - Nichtgewähren von situationsbedingten Leistungen (SIL) - Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15%. B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger mit Eingabe vom

27. November 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz; Akten der Vorin- stanz [act. II] pag. 1 ff.). Mit Entscheid vom 25. Februar 2014 hiess die Vor- instanz die Beschwerde teilweise gut und präzisierte das zweite Lemma von Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung wie folgt: Nichtgewähren von situationsbedingten Leistungen (SIL), welche im Ermessen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 3 Sozialhilfeorgane liegen; im Weitergehenden wies sie die Beschwerde ab (act. II pag. 23 ff.). C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger mit Eingabe vom 24. März 2013 (richtig: 2014) Beschwerde in französischer Sprache und beantragte sinn- gemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit Eingaben vom 27. März und 9. April 2014 verzichteten die Beschwer- degegnerin und die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort bzw. eine Be- schwerdevernehmlassung.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2014 (act. II pag. 23 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 4 tungskürzungen bzw. -einstellungen gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014.

E. 1.3 Im Streit liegt die Frage, ob der GBL, leistungsbezogene Zulagen (EFB, IZU und MIZ) und SIL für die Dauer von sechs Monaten gekürzt bzw. eingestellt werden können. Die Kürzung des GBL um 15% bedeutet einen Streitwert von Fr. 826.20 (6 x Fr. Fr. 137.70 [vgl. SH Überweisung für No- vember und Dezember 2013 {act. IIA, rotes Dossier}]). IZU/MIZ und EFB dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen Fr. 850.-- pro Monat (bzw. Fr. 5'100.-- für sechs Monate) nicht übersteigen (Art. 8f der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111]). Es ist nicht davon auszugehen, dass die be- tragsmässig nicht genau festlegbare und sozialhilferechtlich nicht begrenz- te Summe der SIL für die Monate November 2013 bis April 2014 den Be- trag von Fr. 14'073.80 (Fr. 20'000.-- - [Fr. 826.20 + Fr. 5'100.--]) übersteigt, zumal gemäss dem angefochtenen Entscheid nur SIL im Ermessen der Sozialhilfebehörden (und nicht auch für verbindliche Leistungen) eingestellt werden dürfen (vgl. act. II pag. 30 Ziff. 8 f.). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist befugt, Beschwerden an das Verwal- tungsgericht in französischer Sprache zu erheben; das Verfahren wird je- doch in deutscher Sprache fortgesetzt (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 VRPG).

E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 5 menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Ver- weis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richt- linien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sach- verhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allge- meinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am

1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 6 diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich.

E. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (GBL, Wohnkosten und Kosten für die medizini- sche Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus SIL, aus (mini- malen) Integrationszulagen (IZU, MIZ) oder aus EFB zusammen (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2.4.1 Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Wei- sungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammen- hang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müs- sen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinn der gesetzli- chen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VGE 2010/358 vom 18. Mai 2011, E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 7 betreffend das SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19).

E. 2.4.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Perso- nen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Er- werbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teil- nahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizie- rungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Be- treuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsan- gebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012, E. 2.2 und 3.1).

E. 2.5.1 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leis- tungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Be- tracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Wei- sungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 8 zung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 20848 vom 3.1.2000, E. 2d), d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist.

E. 2.5.2 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzun- gen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird (Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22; weiterführend BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). Leistungen aber, die über den absolut nötigen Existenzbedarf hinausgehen, sind durch Art. 12 BV und Art. 29 KV nicht erfasst, weshalb eine vollständige oder teilweise Kürzung dieser Leistungen aus verfas- sungsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist (BVR 2010 S. 129 E. 4.1).

E. 2.5.3 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in Ziff. A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der GBL um höchstens 15% für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ) gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Schliesslich sind nach der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts auch die SIL der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]). Eine unbefristete Kürzung jedenfalls des GBL ist nicht zuläs- sig (vgl. Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; zur Vorgängerfassung BVR 2010 S. 129 E. 4.2); gegebenenfalls kann die Kürzung nach Neubeurteilung für jeweils weitere zwölf Monate verfügt werden (Ziff. A.8.2 der SKOS- Richtlinien).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 9

E. 3 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Kür- zung bzw. Einstellung des GBL, der SIL und der Anreizleistungen (EFB, IZU, MIZ) mit unterschiedlichen Pflichtverletzungen des Beschwerdefüh- rers. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit dies gerechtfertigt erscheint.

E. 3.1.1 Noch im Rahmen seiner Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm C.________ wurde der Beschwerdeführer im Februar 2013 angewiesen und am 21. Mai 2013 erneut explizit aufgefordert, die ordentlichen Arbeits- zeiten einzuhalten statt die Arbeit verspätet aufzunehmen und abends un- beaufsichtigt zu beenden, andernfalls er wieder hätte sanktioniert werden müssen. Am 5. August 2013 wurde er aus diesem Programm ausgeschlos- sen; er bestritt zwar, entgegen den Vorschriften Material mitgenommen zu haben, doch fand sich solches anlässlich einer Kontrolle seines persönli- chen Schranks in bescheidenem Umfang. Trotz Klärungsbestrebungen seinerseits sah der Verantwortliche des C.________ keine Basis mehr für eine kooperative Zusammenarbeit (Aktennotizen der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai sowie 5. und 8. August 2013 als unpaginierte Beilage in act. II). Infolge guter Arbeitsleistungen und motivierter Suche nach einem anderen Arbeitsintegrationsplatz verzichtete die Beschwerdegegnerin da- mals auf eine Sanktionierung (act. II 11).

E. 3.1.2 Diesen Ausführungen zufolge und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, S. 2, bestand demnach keine Mög- lichkeit, die Tätigkeit im C.________ fortzusetzen. Soweit der Beschwerde- führer vorbringt, eine Weiterbeschäftigung sei nicht am Widerstand des Verantwortlichen des C.________, sondern einzig am Widerstand seiner Sozialarbeiterin gescheitert, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2013 (unpaginierte Beilage in act. II) den Verantwortlichen schon damals falsch verstanden haben musste, indem er dessen Satz, wonach dieser nichts gegen ihn persönlich habe, anscheinend dahingehend ausgelegt hat, dass einzig seine Sozialarbeiterin gegen diese Tätigkeit opponiere. Abgesehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 10 davon, dass es keine triftigen Gründe für eine solche Haltung der Sozialar- beiterin gibt, spricht auch der Umstand, dass das behauptete Gespräch vom 13. November 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ver- antwortlichen der C.________ in keiner Aktennotiz erwähnt wird, gegen die Sichtweise des Beschwerdeführers. Damit vermag er daraus nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten.

E. 3.2.1 Im September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer für eine Beschäftigung in der D.________ an (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2013 als unpaginierte Beilage in act. II). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 wurde er zu einem Vorstellungsgespräch am

21. Oktober 2013 eingeladen (act. IIA, oranges Register). Diesen Termin nahm er nicht wahr (E-Mail vom 22. Oktober 2013 [act. IIA, oranges Register]). Mit E-Mail vom 22. Oktober 2013 stellte die Beschwerdegegnerin deshalb eine Sanktion in Aussicht (unpaginierte Beilage in act. II) und verfügte am 29. Oktober 2013 entsprechend (act. IIA, gelbes Register). Vorgängig und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, die Einladung vom

17. Oktober 2013 sei nicht vor Samstag, 19. Oktober 2013, in seinem Post- fach eingegangen und krankheitsbedingt habe er diese dann erst am Dienstag, 22. Oktober 2013, behändigen können. Deshalb sei ihm, wenn überhaupt, höchstens ein leichtes Fehlverhalten anzulasten, das zu keiner Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe berechtigte. Zudem sei sein Versäumnis ohne Folgen geblieben, da er einen neuen Termin vereinbart habe und er nunmehr eingestellt bzw. auf der Warteliste sei (act. II pag. 1 ff.; vgl. E. 3.3.1 hiernach).

E. 3.2.2 Das Nichteinhalten des Vorstellungstermins beurteilte die Vorin- stanz im Entscheid vom 25. Februar 2014 zwar als Pflichtverletzung, ins- besondere weil er mit einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch habe rechnen müssen, indessen aber als leichtes Fehlverhalten, da er krank gewesen sei (was er zwar behaupte, nicht aber mittels eines Arztzeugnis- ses belege) und der Brief nur wenige Tage vor dem angesetzten Termin aufgegeben worden sei; einzig aufgrund dessen erscheine eine Kürzung nicht gerechtfertigt (act. II 30).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 11

E. 3.2.3 In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich der Be- schwerdeführer selber durch sein Verhalten bei der C.________ (vgl. E. 3.1.1 hiervor) in eine Situation manövriert hat, die nicht (mehr) in Ein- klang mit Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG steht. Ebenso obliegt es dem Beschwerdeführer, sich trotz behaupteter Krankheit so zu organisieren und sicherzustellen, dass Postzustellungen rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden können, so durch Beauftragung einer Vertretung (z.B. seiner Ehefrau) zur Leerung des Postfachs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Zustellung einer Sendung nämlich nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 12 E. 3a S. 17). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch rechnen musste. Zugegebenermassen ist ihm die Einladung für das Vorstellungsgespräch vom 21. Oktober 2013 spätestens am 19. Oktober 2013 zugegangen, sodass er sich noch rechtzeitig für das Vorstellungsgespräch hätte entschuldigen können. Ob unter diesen Um- ständen der Sachverhalt lediglich als leichte Pflichtverletzung gewertet werden kann, zumal die Einladung tatsächlich sehr kurzfristig verschickt worden ist, kann vorliegend offen gelassen werden; von entscheidender Bedeutung ist vielmehr was folgt.

E. 3.3.1 Mit eingeschrieben zugestellter Weisung vom 29. Oktober 2013 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, sich umge- hend bei der D.________ wegen eines neuen Vorstellungstermins zu mel- den (act. IIA, gelbes Register). Dies erfolgte gleichentags (Beschwerdebei- lage 2 in act. II) und mit Schreiben vom 8. November 2013 wurde der Be- schwerdeführer ein weiteres Mal zu einem Vorstellungsgespräch eingela- den (act. IIA, oranges Register). Diesen Termin nahm er wahr; mangels Einsatzmöglichkeiten im administrativen Bereich erwog er eine Rückkehr ins C.________. Anlässlich eines weiteren Termins in der D.________ vom

21. November 2013 hinterliess er zwar einen guten Eindruck, zeigte aber hinsichtlich einer Anstellung Desinteresse und bekräftigte seinen Wunsch nach einer Rückkehr ins C.________. Mit der Begründung, keine unmoti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 12 vierten Leute einzustellen, kam eine Anstellung in der D.________ nicht zustande. Eine erneute Bewerbung hatte einen Platz auf der Warteliste zur Folge (Aktennotizen der Beschwerdegegnerin vom 14. und 21. November 2013 als unpaginierte Beilage in act. II).

E. 3.3.2 Mit Blick auf das unter E. 2.4.2 hiervor Ausgeführte stufte die Vorin- stanz das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch als Pflichtverletzung ein, welche eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertige. Ihrer Ansicht nach hätte er nämlich so rasch wie möglich Kontakt mit der D.________ aufnehmen und diese über die Gründe des Nichterscheinens informieren sollen, was tatsächlich aber erst am 29. Oktober 2013 und damit rund eine Woche später erfolgt sei. Anlässlich des neuerlichen Vorstellungsgesprächs habe er dann desinter- essiert gewirkt, weshalb es nicht zu einer Anstellung gekommen sei. Im Ergebnis sei deshalb die erfolgte Kürzung nicht zu beanstanden (act. II 29).

E. 3.3.3 Nach dem Ausschluss aus dem Beschäftigungsprogramm C.________ (vgl. E. 3.1.1 hiervor) wäre vom Beschwerdeführer tatsächlich zu erwarten gewesen, dass er alles daran setzt, wieder eine Anstellung zu finden. Er hat sich aber nicht umgehend, sondern erst rund eine Woche später für den verpassten Termin bei der D.________ entschuldigt und um ein neues Vorstellungsgespräch ersucht. Auch ist es seinem demonstrativ an den Tag gelegten Desinteresse an einer manuellen Tätigkeit in der D.________ zuzuschreiben, dass er nicht eingestellt und stattdessen nur auf die Warteliste gesetzt wurde (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Selbst wenn in der D.________ nur manuelle Tätigkeiten verfügbar gewesen sind, hätte er dort so Tritt fassen und sich intern für eine Tätigkeit im administrativen Be- reich empfehlen können. Dies gilt umso mehr, als eine Rückkehr ins C.________ ohnehin nicht mehr möglich war und ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei diesem Verhalten zweifelsohne um Pflichtverletzungen, welche eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 36 Abs. 1 SHG rechtfertigen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Es kann somit auf die entsprechenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden.

E. 3.4 In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Leistungen einer Kürzung zugänglich sind, ob durch die Kürzung der wirtschaftlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 13 Hilfe das verfassungsmässig absolut geschützte Existenzminimum gewahrt wird und ob sich die Kürzung als verhältnismässig erweist. Dies bejahte die Vorinstanz mit Ausnahme der SIL, soweit es sich um verbindliche Leistun- gen handelt.

E. 3.4.1 Zunächst hat die Beschwerdegegnerin den GBL um Fr. 137.70 für sechs Monate um 15% gekürzt. Dies erweist sich gemäss Ziff. A.8-4 der SKOS-Richtlinien als zulässig (vgl. E. 2.5.3 hiervor), zumal dadurch das verfassungsmässig geschützte absolute Existenzminimum nicht berührt wird.

E. 3.4.2 Gleiches gilt für die Streichung der Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ).

E. 3.4.3 In Bezug auf die SIL gilt es festzuhalten, dass die Teilrevision der SKOS-Richtlinien per 1. Januar 2011 in erster Linie eine Systematisierung bei der Gewährung von SIL bezweckte. So werden neu drei Kategorien unterschieden (Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien): Es gibt Kosten, welche in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen (verbindliche SIL). Dazu gehören Leistungen, die im Zusammenhang mit Berufstätigkeit oder der Teilnahme an einem Integrationsprogramm anfallen, insbesondere Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung, zusätzliche Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort oder Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern während der berufsbedingten Abwesenheit. Diese sind zu über- nehmen. Weiter gibt es Leistungen, die im Ermessen der Sozialhilfeorgane liegen. Dabei handelt es sich um zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des Hilfsprozesses. Sie müssen fachlich begründet sein, die Kosten in ei- nem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und mit dem Auf- wand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar sein. Schliesslich können im Rahmen der SIL auch einmalige Leistungen gewährt werden, um eine drohende Notlage abzuwenden. Aufgrund dessen beurteilte die Vorinstanz die Nichtgewährung von SIL nur insoweit als rechtmässig, als es sich um solche im Ermessen der Sozialhilfeorgane handelt (act. II pag. 30 Ziff. 8). Die Frage, ob darüber hinaus die in den SKOS-Richtlinien als "verbindlich" bezeichneten SIL auch gekürzt oder gänzlich gestrichen werden dürfen, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 14 gutgeheissen und festgestellt, dass die verbindlichen SIL keiner Kürzung zugänglich sind. In dieser Hinsicht ist beim Beschwerdeführer ein schutz- würdiges Interesse an einer Überprüfung durch das angerufene Gericht zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat den vorinstanzlichen Beschwer- deentscheid nicht angefochten.

E. 3.4.4 Aufgrund der schon diversen Verfahren bezüglich Kürzung der wirt- schaftlichen Hilfe musste sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass ihm bei mangelnder Kooperation wieder Leistungskürzungen drohen. Er scheint sich grundsätzlich damit schwer zu tun, seine sozialhilfe- rechtlichen Pflichten zu akzeptieren und zu befolgen. So haben denn auch die bereits erfolgten Kürzungen keine erkennbare Besserung bewirkt. Viel- mehr zeigt sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und gibt regelmässig den Behörden oder den Umständen die Schuld an seiner Situation bzw. an den Pflichtverletzungen, ohne jedoch im Einzelnen überzeugende Gründe darzulegen, die sein Verhalten entschuldigen könnten. Unter diesen Um- ständen musste der Beschwerdeführer vorliegend nicht weiter gemahnt werden, zumal in offensichtlichen Fällen von pflicht- oder weisungswidri- gem Verhalten unter Umständen ohnehin auf eine vorgängige Mahnung verzichtet werden kann (vgl. dazu den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden VGE 2009/221 vom 18. Dezember 2009, E. 3.1.7). Der hinrei- chend über die Folgen mangelnder Kooperation informierte Beschwerde- führer hat erheblich und wiederholt gegen seine sozialhilferechtlichen Pflichten verstossen. Unter diesen Umständen erscheint auch die Kür- zungsdauer von sechs Monaten (bei einer erlaubten Maximaldauer von 12 Monaten; vgl. E. 2.5.3 hiervor) dem Fehlverhalten des Beschwerdefüh- rers angemessen (vgl. E. 2.5.2 hiervor).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist

– unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2014 – abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 15

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 16

E. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 301 SH LOU/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juni 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern- Mittelland vom 25. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wird seit dem Jahr 2004 durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde bzw. Be- schwerdegegnerin) unterstützt. Die wirtschaftliche Hilfe war dem Sozialhil- febezüger bereits früher wegen Verletzungen der Mitwirkungspflicht gekürzt worden (vgl. VGE 2009/221 vom 18. Dezember 2009, 2009/368 vom

25. Januar 2010, 2011/384 vom 23. März 2012, 2012/294 vom 25. Januar 2013). Am 5. August 2013 wurde er vom Beschäftigungsprogramm C.________ ausgeschlossen; infolge guter Arbeitsleistungen und motivier- ter Suche nach einem anderen Arbeitsintegrationsplatz verzichtete die Gemeinde in diesem Fall auf eine Sanktionierung. Nachdem er aber einen Vorstellungstermin bei der D.________, einer unternehmerisch geführten Sozialfirma, vom 21. Oktober 2013 nicht wahrgenommen hatte, kürzte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (Ziff. 3.1) die Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014 (sechs Monate) wie folgt (Akten der Gemeinde [act. IIA, unpaginiert], gelbes Register): - Nichtgewähren einer leistungsbezogenen Zulage (Einkommensfreibetrag [EFB], Integrationszulage [IZU], minimale Integrationszulage [MIZ]) - Nichtgewähren von situationsbedingten Leistungen (SIL) - Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15%. B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger mit Eingabe vom

27. November 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz; Akten der Vorin- stanz [act. II] pag. 1 ff.). Mit Entscheid vom 25. Februar 2014 hiess die Vor- instanz die Beschwerde teilweise gut und präzisierte das zweite Lemma von Ziff. 3.1 der angefochtenen Verfügung wie folgt: Nichtgewähren von situationsbedingten Leistungen (SIL), welche im Ermessen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 3 Sozialhilfeorgane liegen; im Weitergehenden wies sie die Beschwerde ab (act. II pag. 23 ff.). C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger mit Eingabe vom 24. März 2013 (richtig: 2014) Beschwerde in französischer Sprache und beantragte sinn- gemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit Eingaben vom 27. März und 9. April 2014 verzichteten die Beschwer- degegnerin und die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort bzw. eine Be- schwerdevernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2014 (act. II pag. 23 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 4 tungskürzungen bzw. -einstellungen gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014. 1.3 Im Streit liegt die Frage, ob der GBL, leistungsbezogene Zulagen (EFB, IZU und MIZ) und SIL für die Dauer von sechs Monaten gekürzt bzw. eingestellt werden können. Die Kürzung des GBL um 15% bedeutet einen Streitwert von Fr. 826.20 (6 x Fr. Fr. 137.70 [vgl. SH Überweisung für No- vember und Dezember 2013 {act. IIA, rotes Dossier}]). IZU/MIZ und EFB dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen Fr. 850.-- pro Monat (bzw. Fr. 5'100.-- für sechs Monate) nicht übersteigen (Art. 8f der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverord- nung, SHV; BSG 860.111]). Es ist nicht davon auszugehen, dass die be- tragsmässig nicht genau festlegbare und sozialhilferechtlich nicht begrenz- te Summe der SIL für die Monate November 2013 bis April 2014 den Be- trag von Fr. 14'073.80 (Fr. 20'000.-- - [Fr. 826.20 + Fr. 5'100.--]) übersteigt, zumal gemäss dem angefochtenen Entscheid nur SIL im Ermessen der Sozialhilfebehörden (und nicht auch für verbindliche Leistungen) eingestellt werden dürfen (vgl. act. II pag. 30 Ziff. 8 f.). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist befugt, Beschwerden an das Verwal- tungsgericht in französischer Sprache zu erheben; das Verfahren wird je- doch in deutscher Sprache fortgesetzt (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 VRPG). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 5 menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Ver- weis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richt- linien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sach- verhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allge- meinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am

1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 6 diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (GBL, Wohnkosten und Kosten für die medizini- sche Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus SIL, aus (mini- malen) Integrationszulagen (IZU, MIZ) oder aus EFB zusammen (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Wei- sungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammen- hang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müs- sen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinn der gesetzli- chen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. VGE 2010/358 vom 18. Mai 2011, E. 4.1; Vortrag des Regierungsrates

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 7 betreffend das SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 19). 2.4.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Perso- nen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Er- werbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teil- nahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizie- rungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Be- treuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsan- gebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012, E. 2.2 und 3.1). 2.5 2.5.1 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine Leis- tungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Be- tracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Wei- sungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 8 zung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; VGE 20848 vom 3.1.2000, E. 2d), d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar ist. 2.5.2 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzun- gen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird (Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22; weiterführend BVR 2010 S. 129 E. 4.4). Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren (BVR 2005 S. 400 E. 5.1.2). Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). Leistungen aber, die über den absolut nötigen Existenzbedarf hinausgehen, sind durch Art. 12 BV und Art. 29 KV nicht erfasst, weshalb eine vollständige oder teilweise Kürzung dieser Leistungen aus verfas- sungsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist (BVR 2010 S. 129 E. 4.1). 2.5.3 Das Verwaltungsgericht zieht im Übrigen die in Ziff. A.8 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (BVR 2010 S. 129 E. 4.2 mit Hinweisen). Danach kann der GBL um höchstens 15% für die Dauer von maximal zwölf Monaten gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ) gekürzt oder gestrichen werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3; nun ausdrücklich auch Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Schliesslich sind nach der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts auch die SIL der sanktionsweisen Kürzung oder Streichung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2; Ziff. A.8.3 der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [3. Ausgabe]). Eine unbefristete Kürzung jedenfalls des GBL ist nicht zuläs- sig (vgl. Ziff. A.8.2 der SKOS-Richtlinien; zur Vorgängerfassung BVR 2010 S. 129 E. 4.2); gegebenenfalls kann die Kürzung nach Neubeurteilung für jeweils weitere zwölf Monate verfügt werden (Ziff. A.8.2 der SKOS- Richtlinien).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 9 3. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Kür- zung bzw. Einstellung des GBL, der SIL und der Anreizleistungen (EFB, IZU, MIZ) mit unterschiedlichen Pflichtverletzungen des Beschwerdefüh- rers. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit dies gerechtfertigt erscheint. 3.1 3.1.1 Noch im Rahmen seiner Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm C.________ wurde der Beschwerdeführer im Februar 2013 angewiesen und am 21. Mai 2013 erneut explizit aufgefordert, die ordentlichen Arbeits- zeiten einzuhalten statt die Arbeit verspätet aufzunehmen und abends un- beaufsichtigt zu beenden, andernfalls er wieder hätte sanktioniert werden müssen. Am 5. August 2013 wurde er aus diesem Programm ausgeschlos- sen; er bestritt zwar, entgegen den Vorschriften Material mitgenommen zu haben, doch fand sich solches anlässlich einer Kontrolle seines persönli- chen Schranks in bescheidenem Umfang. Trotz Klärungsbestrebungen seinerseits sah der Verantwortliche des C.________ keine Basis mehr für eine kooperative Zusammenarbeit (Aktennotizen der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai sowie 5. und 8. August 2013 als unpaginierte Beilage in act. II). Infolge guter Arbeitsleistungen und motivierter Suche nach einem anderen Arbeitsintegrationsplatz verzichtete die Beschwerdegegnerin da- mals auf eine Sanktionierung (act. II 11). 3.1.2 Diesen Ausführungen zufolge und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, S. 2, bestand demnach keine Mög- lichkeit, die Tätigkeit im C.________ fortzusetzen. Soweit der Beschwerde- führer vorbringt, eine Weiterbeschäftigung sei nicht am Widerstand des Verantwortlichen des C.________, sondern einzig am Widerstand seiner Sozialarbeiterin gescheitert, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2013 (unpaginierte Beilage in act. II) den Verantwortlichen schon damals falsch verstanden haben musste, indem er dessen Satz, wonach dieser nichts gegen ihn persönlich habe, anscheinend dahingehend ausgelegt hat, dass einzig seine Sozialarbeiterin gegen diese Tätigkeit opponiere. Abgesehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 10 davon, dass es keine triftigen Gründe für eine solche Haltung der Sozialar- beiterin gibt, spricht auch der Umstand, dass das behauptete Gespräch vom 13. November 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ver- antwortlichen der C.________ in keiner Aktennotiz erwähnt wird, gegen die Sichtweise des Beschwerdeführers. Damit vermag er daraus nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. 3.2 3.2.1 Im September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer für eine Beschäftigung in der D.________ an (Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2013 als unpaginierte Beilage in act. II). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 wurde er zu einem Vorstellungsgespräch am

21. Oktober 2013 eingeladen (act. IIA, oranges Register). Diesen Termin nahm er nicht wahr (E-Mail vom 22. Oktober 2013 [act. IIA, oranges Register]). Mit E-Mail vom 22. Oktober 2013 stellte die Beschwerdegegnerin deshalb eine Sanktion in Aussicht (unpaginierte Beilage in act. II) und verfügte am 29. Oktober 2013 entsprechend (act. IIA, gelbes Register). Vorgängig und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, die Einladung vom

17. Oktober 2013 sei nicht vor Samstag, 19. Oktober 2013, in seinem Post- fach eingegangen und krankheitsbedingt habe er diese dann erst am Dienstag, 22. Oktober 2013, behändigen können. Deshalb sei ihm, wenn überhaupt, höchstens ein leichtes Fehlverhalten anzulasten, das zu keiner Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe berechtigte. Zudem sei sein Versäumnis ohne Folgen geblieben, da er einen neuen Termin vereinbart habe und er nunmehr eingestellt bzw. auf der Warteliste sei (act. II pag. 1 ff.; vgl. E. 3.3.1 hiernach). 3.2.2 Das Nichteinhalten des Vorstellungstermins beurteilte die Vorin- stanz im Entscheid vom 25. Februar 2014 zwar als Pflichtverletzung, ins- besondere weil er mit einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch habe rechnen müssen, indessen aber als leichtes Fehlverhalten, da er krank gewesen sei (was er zwar behaupte, nicht aber mittels eines Arztzeugnis- ses belege) und der Brief nur wenige Tage vor dem angesetzten Termin aufgegeben worden sei; einzig aufgrund dessen erscheine eine Kürzung nicht gerechtfertigt (act. II 30).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 11 3.2.3 In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich der Be- schwerdeführer selber durch sein Verhalten bei der C.________ (vgl. E. 3.1.1 hiervor) in eine Situation manövriert hat, die nicht (mehr) in Ein- klang mit Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG steht. Ebenso obliegt es dem Beschwerdeführer, sich trotz behaupteter Krankheit so zu organisieren und sicherzustellen, dass Postzustellungen rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden können, so durch Beauftragung einer Vertretung (z.B. seiner Ehefrau) zur Leerung des Postfachs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Zustellung einer Sendung nämlich nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 12 E. 3a S. 17). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch rechnen musste. Zugegebenermassen ist ihm die Einladung für das Vorstellungsgespräch vom 21. Oktober 2013 spätestens am 19. Oktober 2013 zugegangen, sodass er sich noch rechtzeitig für das Vorstellungsgespräch hätte entschuldigen können. Ob unter diesen Um- ständen der Sachverhalt lediglich als leichte Pflichtverletzung gewertet werden kann, zumal die Einladung tatsächlich sehr kurzfristig verschickt worden ist, kann vorliegend offen gelassen werden; von entscheidender Bedeutung ist vielmehr was folgt. 3.3 3.3.1 Mit eingeschrieben zugestellter Weisung vom 29. Oktober 2013 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, sich umge- hend bei der D.________ wegen eines neuen Vorstellungstermins zu mel- den (act. IIA, gelbes Register). Dies erfolgte gleichentags (Beschwerdebei- lage 2 in act. II) und mit Schreiben vom 8. November 2013 wurde der Be- schwerdeführer ein weiteres Mal zu einem Vorstellungsgespräch eingela- den (act. IIA, oranges Register). Diesen Termin nahm er wahr; mangels Einsatzmöglichkeiten im administrativen Bereich erwog er eine Rückkehr ins C.________. Anlässlich eines weiteren Termins in der D.________ vom

21. November 2013 hinterliess er zwar einen guten Eindruck, zeigte aber hinsichtlich einer Anstellung Desinteresse und bekräftigte seinen Wunsch nach einer Rückkehr ins C.________. Mit der Begründung, keine unmoti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 12 vierten Leute einzustellen, kam eine Anstellung in der D.________ nicht zustande. Eine erneute Bewerbung hatte einen Platz auf der Warteliste zur Folge (Aktennotizen der Beschwerdegegnerin vom 14. und 21. November 2013 als unpaginierte Beilage in act. II). 3.3.2 Mit Blick auf das unter E. 2.4.2 hiervor Ausgeführte stufte die Vorin- stanz das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Nichterscheinen zum Vorstellungsgespräch als Pflichtverletzung ein, welche eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertige. Ihrer Ansicht nach hätte er nämlich so rasch wie möglich Kontakt mit der D.________ aufnehmen und diese über die Gründe des Nichterscheinens informieren sollen, was tatsächlich aber erst am 29. Oktober 2013 und damit rund eine Woche später erfolgt sei. Anlässlich des neuerlichen Vorstellungsgesprächs habe er dann desinter- essiert gewirkt, weshalb es nicht zu einer Anstellung gekommen sei. Im Ergebnis sei deshalb die erfolgte Kürzung nicht zu beanstanden (act. II 29). 3.3.3 Nach dem Ausschluss aus dem Beschäftigungsprogramm C.________ (vgl. E. 3.1.1 hiervor) wäre vom Beschwerdeführer tatsächlich zu erwarten gewesen, dass er alles daran setzt, wieder eine Anstellung zu finden. Er hat sich aber nicht umgehend, sondern erst rund eine Woche später für den verpassten Termin bei der D.________ entschuldigt und um ein neues Vorstellungsgespräch ersucht. Auch ist es seinem demonstrativ an den Tag gelegten Desinteresse an einer manuellen Tätigkeit in der D.________ zuzuschreiben, dass er nicht eingestellt und stattdessen nur auf die Warteliste gesetzt wurde (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Selbst wenn in der D.________ nur manuelle Tätigkeiten verfügbar gewesen sind, hätte er dort so Tritt fassen und sich intern für eine Tätigkeit im administrativen Be- reich empfehlen können. Dies gilt umso mehr, als eine Rückkehr ins C.________ ohnehin nicht mehr möglich war und ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei diesem Verhalten zweifelsohne um Pflichtverletzungen, welche eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe nach Art. 36 Abs. 1 SHG rechtfertigen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Es kann somit auf die entsprechenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden. 3.4 In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Leistungen einer Kürzung zugänglich sind, ob durch die Kürzung der wirtschaftlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 13 Hilfe das verfassungsmässig absolut geschützte Existenzminimum gewahrt wird und ob sich die Kürzung als verhältnismässig erweist. Dies bejahte die Vorinstanz mit Ausnahme der SIL, soweit es sich um verbindliche Leistun- gen handelt. 3.4.1 Zunächst hat die Beschwerdegegnerin den GBL um Fr. 137.70 für sechs Monate um 15% gekürzt. Dies erweist sich gemäss Ziff. A.8-4 der SKOS-Richtlinien als zulässig (vgl. E. 2.5.3 hiervor), zumal dadurch das verfassungsmässig geschützte absolute Existenzminimum nicht berührt wird. 3.4.2 Gleiches gilt für die Streichung der Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU, MIZ). 3.4.3 In Bezug auf die SIL gilt es festzuhalten, dass die Teilrevision der SKOS-Richtlinien per 1. Januar 2011 in erster Linie eine Systematisierung bei der Gewährung von SIL bezweckte. So werden neu drei Kategorien unterschieden (Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien): Es gibt Kosten, welche in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen (verbindliche SIL). Dazu gehören Leistungen, die im Zusammenhang mit Berufstätigkeit oder der Teilnahme an einem Integrationsprogramm anfallen, insbesondere Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung, zusätzliche Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort oder Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern während der berufsbedingten Abwesenheit. Diese sind zu über- nehmen. Weiter gibt es Leistungen, die im Ermessen der Sozialhilfeorgane liegen. Dabei handelt es sich um zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des Hilfsprozesses. Sie müssen fachlich begründet sein, die Kosten in ei- nem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und mit dem Auf- wand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar sein. Schliesslich können im Rahmen der SIL auch einmalige Leistungen gewährt werden, um eine drohende Notlage abzuwenden. Aufgrund dessen beurteilte die Vorinstanz die Nichtgewährung von SIL nur insoweit als rechtmässig, als es sich um solche im Ermessen der Sozialhilfeorgane handelt (act. II pag. 30 Ziff. 8). Die Frage, ob darüber hinaus die in den SKOS-Richtlinien als "verbindlich" bezeichneten SIL auch gekürzt oder gänzlich gestrichen werden dürfen, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 14 gutgeheissen und festgestellt, dass die verbindlichen SIL keiner Kürzung zugänglich sind. In dieser Hinsicht ist beim Beschwerdeführer ein schutz- würdiges Interesse an einer Überprüfung durch das angerufene Gericht zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat den vorinstanzlichen Beschwer- deentscheid nicht angefochten. 3.4.4 Aufgrund der schon diversen Verfahren bezüglich Kürzung der wirt- schaftlichen Hilfe musste sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass ihm bei mangelnder Kooperation wieder Leistungskürzungen drohen. Er scheint sich grundsätzlich damit schwer zu tun, seine sozialhilfe- rechtlichen Pflichten zu akzeptieren und zu befolgen. So haben denn auch die bereits erfolgten Kürzungen keine erkennbare Besserung bewirkt. Viel- mehr zeigt sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und gibt regelmässig den Behörden oder den Umständen die Schuld an seiner Situation bzw. an den Pflichtverletzungen, ohne jedoch im Einzelnen überzeugende Gründe darzulegen, die sein Verhalten entschuldigen könnten. Unter diesen Um- ständen musste der Beschwerdeführer vorliegend nicht weiter gemahnt werden, zumal in offensichtlichen Fällen von pflicht- oder weisungswidri- gem Verhalten unter Umständen ohnehin auf eine vorgängige Mahnung verzichtet werden kann (vgl. dazu den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden VGE 2009/221 vom 18. Dezember 2009, E. 3.1.7). Der hinrei- chend über die Folgen mangelnder Kooperation informierte Beschwerde- führer hat erheblich und wiederholt gegen seine sozialhilferechtlichen Pflichten verstossen. Unter diesen Umständen erscheint auch die Kür- zungsdauer von sechs Monaten (bei einer erlaubten Maximaldauer von 12 Monaten; vgl. E. 2.5.3 hiervor) dem Fehlverhalten des Beschwerdefüh- rers angemessen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist

– unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Februar 2014 – abzuweisen.

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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2014, SH/14/301, Seite 16 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.