Verfügung vom 25. Februar 2014
Sachverhalt
A. Der 1968 geborenen A.________ wurde auf Anmeldung vom 8. Dezember 2004 hin und nach entsprechenden medizinischen sowie beruflich- erwerblichen Abklärungen mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Invali- denrente zugesprochen. Diese Rente bestätigte die IV-Stelle Bern (IVB) in der Folge ohne umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs im Dezem- ber 2006 und im Dezember 2008 (Akten der IVB [act. II] 25 und 31). Im Rahmen eines weiteren im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfah- rens holte die IVB einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. C.________ (act. II 38), ein und ordnete auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.________ (act. II 39), eine fachärzt- liche Begutachtung unter Beteiligung der Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie an (act. II 40). Das Gutachten (act. II 55.1) samt psychiatri- schem Teilgutachten (act. II 54.1) ging der IVB am 3. September 2013 zu. Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 57). B. Gestützt auf diese Unterlagen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 6. Januar 2014 die wiedererwägungsweise Aufhebung der lau- fenden Rente in Aussicht (act. II 58) und verfügte – nachdem die Versicher- te, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 10. Februar 2014 hatte Einwand erheben lassen (act. II 65) – am 25. Februar 2014 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 67); zum erhobenen Einwand nahm sie in der Verfügung Stellung. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 20. März 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 4 gung vom 25. Februar 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass einerseits das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit für eine Wiedererwägung vorliegend nicht erfüllt sei und andererseits das ein- geholte Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Nicht nach- vollziehbar sei auch der Abklärungsbericht Haushalt, wenn die Verwaltung bei unverändertem Gesundheitszustand sowie unveränderter Hilfeleistung durch die Familienangehörigen „zum wundersamen Schluss“ gelange, dass sich die behinderungsbedingte Einschränkung um 30% verbessert habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 6 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 7 schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 8 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.1 Im Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenzusprechung ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen:
E. 3.1.1 Im Gutachten vom 8. Dezember 2003 zuhanden der E.________ – bei der die Beschwerdeführerin über ihren Arbeitgeber taggeldversichert war – hielt Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine depressive Episode von mittelgradigem Ausmass (ICD-10: F32.1) fest. Er ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende De- zember 2003 aus und prognostizierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Ja- nuar 2004 (act. II 7 S. 21).
E. 3.1.2 Eine MRI-Untersuchung der LWS vom August 2004 ergab deutliche Spondylarthrosen L2 bis S1 mit kleiner dorsaler Synovialzyste rechts aus- gehend vom Intervertebralgelenk L2/3 bei ansonsten altersentsprechen- dem LWS-Befund ohne Discushernie; die einsehbaren ISG-Abschnitte hät- ten sich regelrecht dargestellt (act. II 7 S. 18).
E. 3.1.3 Die im September 2004 vom Krankentaggeldversicherer mit einer psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. G.________ diagnosti- zierte in ihrem Gutachten vom 15. November 2004 ein mittelschwere de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 9 pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine beginnende somatoforme Schmerzstörung. Die Einschätzung der Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf als … bzw. … in einem …betrieb sei aufgrund der Depressivität mit Antriebsmangel, Ermüdbarkeit, Erschöpf- barkeit sowie kognitiver Leistungseinbusse auf 50% limitiert; es sei ihr je- doch angesichts ihrer biopsychosozialen Situation (familiär belastende Le- benssituation) nicht zumutbar, diese Arbeitsfähigkeit tatsächlich umzuset- zen (act. II 7 13 f.).
E. 3.1.4 In seinem Arztbericht vom 20. Juni 2005 nannte der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mittelgradige depres- sive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und bescheinig- te eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Juli 2003 bis auf weite- res. Die Versicherte sei aufgrund der aktuellen Problematik bei der Alltags- bewältigung deutlich und erheblich eingeschränkt; eine Erwerbstätigkeit sei im Moment noch nicht zumutbar. Eine IV-Berufsberatung und Begleitung beim beruflichen Wiedereinstieg in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei sehr indiziert. Die Prognose bezüglich Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei gut. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Ver- sicherte aufgrund ihrer Leistungsorientiertheit sehr an der Wideraufnahme einer Arbeit interessiert; trotzdem sei eine Prognose angesichts der bald zweijährigen Arbeitsunfähigkeit schwierig. Zunächst müsste die Erwerbsun- fähigkeit anerkannt und darausfolgend ein schrittweises Vorgehen Richtung Aufbau der Arbeitsfähigkeit erarbeitet werden (act. II 8 S. 3 ff.).
E. 3.1.5 In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. H.________, fest, dass aufgrund der vor- liegenden Berichte eine Arbeitsunfähigkeit von 50% medizinisch-theo- retisch gut bestätigt werden könne; er empfahl eine Revision in einem Jahr, ggf. mit der Frage einer Neubegutachtung (act. II 13).
E. 3.2 Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegen folgende medizini- sche Unterlagen zu Grunde:
E. 3.2.1 Im Bericht vom 2. November 2012 bestätigte Dr. med. C.________ einen insgesamt stabilen Verlauf. Es bestehe weiterhin eine reduzierte Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 10 lastbarkeit mit schneller Ermüdbarkeit, reduziertem Antrieb, reduzierter Freude, reduziertem Selbstwertgefühl sowie Störung der Konzentration und Ausdauer, nebst insbesondere sozialen Angstzuständen mit somatischen Angstkorrelaten sowie bewegungsabhängigen Körperschmerzen (Rücken und untere Extremitäten). Die mit dem Wohnortwechsel nach … verbunde- nen Hoffnungen betreffend Verbesserung des Gesundheitszustandes hät- ten sich nicht im erwarteten Ausmass erfüllt (act. II 38).
E. 3.2.2 Im – vom RAD, Dr. med. D.________, angeregten (act. II 39) – bi- disziplinären Gutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit geringer Bursi- tits und SLAP II-Läsion rechts, ein lumbovertebrales Syndrom bei mässiger Facettengelenksarthrose L3/4 sowie L4/5 mit links mediolateraler Dis- cusprotrusion L4/5 mit möglicher Wurzelirritation, ein femoroacetabuläres Impingement ventrolateral mit degenerativer Labrumläsion und beginnen- dem Knorpelschaden am Femurkopf ventrolateral rechts sowie eine rezidi- vierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden, bestehend seit etwa 2003, (ICD-10: F33.1) festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden persisitierende Kniegelenkschmerzen nach medialer Teilmeniscektomie 01/2013 und leichter bikompartimentaler Chondropathie sowie reduziertem femorotibialem Alignement rechts sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Verhalten, bestehend seit Jahren (ICD-10: Z73.1). Die Tätigkeit als … und … im … könne aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung gemäss polydis- ziplinärem Konsens gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums seit 2003 zu 50% zugemutet werden. Angepasste Tätigkeiten (ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder- liche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne über- durchschnittliche Dauerbelastung, körperlich leichte Arbeiten in temperier- ten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, kein häufiges Laufen bzw. inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und Positionen in der Hocke und Arbeiten über der Horizontalen) seien bei voller Stunden- präsenz seit 2003 zu 60% zumutbar. Gegenüber den psychiatrischen Vor- gutachten aus den Jahren 2003 und 2004, in denen eine 50%ige Arbeits- fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen worden sei, sei keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten; die damalige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 11 volle Berentung sei aus sozialen Gründen erfolgt, namentlich weil eine Er- werbstätigkeit neben der Versorgung von Kind und Haushalt als nicht mehr zumutbar bzw. möglich betrachtet worden sei (act. II 55.1).
E. 4.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Verwaltung die ursprünglich zugesprochene und in den Jahren 2006 sowie 2008 revisi- onsweise bestätigte ganze Rente wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend, dass die Wie- dererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit hinsichtlich der seinerzeitigen rentenzusprechenden Verfügung nicht erfüllt sei.
E. 4.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidri- ge Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Un- richtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver- fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen be- ruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin- tergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (inva- liditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 12 tig sein (SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des BGer vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfordernis in der Regel er- füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79).
E. 4.3 Zunächst erweist sich die ursprüngliche – die ganze Rente zusprechende Verfügung vom 18. Januar 2006 (act. II 19) – bereits insofern als zweifellos unrichtig, als die Verwaltung damit der RAD- ärztlichen Beurteilung, es sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen (act. II 13), nicht gefolgt ist. Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV, wonach die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs beurteilen, wäre die genannte Verfügung sogar rechtswidrig. Die erwähnte Gesetzesvorschrift ist zwar erst im Januar 2008 in Kraft getreten, den RAD-ärztlichen Berichten kam indessen schon vor diesem Zeitpunkt massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Leistungsanspruchs zu. Zudem wird im Abklärungsbericht mit keinem Wort begründet, warum bei der Bemessung der Invalidität von der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des RAD-Arztes abgewichen worden ist. Wäre die Invaliditätsbemessung damals korrekt durchgeführt worden, hätte dies klar zu einem anderen Er- gebnis geführt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Gutachter Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ seien sich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht sicher gewesen und auch aus diesem Grunde könne nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 13 gesprochen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn Dr. med. F.________ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 2004 in der Möglich- keitsform abgegeben hat, drückt er damit nicht Zweifel aus, sondern unter- streicht einzig die prognostische Einschätzung (das Gutachten wurde im Dezember 2003 erstattet). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass wurde im Übrigen von Dr. med. G.________ in ihrem Gutachten vom November 2004 bestätigt; dass die Gutachterin die Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit nicht für zumutbar hielt, gründet, worauf auch die IVB in Ziff. 1.1 der Beschwerdeantwort zutreffend hinwies, auf einer – für die Be- lange der Invalidenversicherung nicht massgebenden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) – biopsychosozialen Betrachtungsweise, sodass keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 vorliegen (SVR 2007 IV Nr. 33 S. 118 E. 5.2). Dies umso weniger, als auch der RAD-Arzt die 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Berichte medizinisch-theoretisch gut bestätigen konnte (vgl. E. 3.1.5 hier- vor). Die ursprüngliche Rentenzusprechung erweist sich damit ohne Weite- rungen als zweifellos unrichtig. Nicht anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn – wie in Ziff. 8 der Beschwer- de geltend gemacht wird – von einem Revisionsverfahren ausgegangen würde: Fehlen nämlich die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Vorausset- zungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wieder- erwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln ab- geändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen- falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369). Bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen – zu vergleichen wären die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung mit denjeni- gen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – läge zwar kein Revisi- onsgrund vor, die ursprüngliche Verfügung erwiese sich indessen aus den oben dargelegten Gründen als zweifellos unrichtig und die „Revisionsverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 14 gung“ könnte bzw. müsste mit dieser substituierten Begründung geschützt werden. Ob der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erwähnte nicht invaliditätsbedingte Umzug nach … sowie die Volljährigkeit der Toch- ter in Anbetracht des in diesem Bereichen an sich unverändert gebliebenen Abklärungsberichts Haushalt eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen und damit einen Revisionsgrund zu begründen ver- möchten, braucht unter den gegebenen Umständen nicht näher geklärt zu werden. Dagegen ist festzustellen, dass sich – wie nachfolgend noch aus- zuführen sein wird (vgl. E. 5.2.4) – die Lebensgewohnheiten der Hausge- nossen verändert haben.
E. 5 Ziff. 9) verzichtet hat, ist auf den vom behandelnden Psychiater offen- sichtlich verfolgten, invalidenversicherungsrechtlich indessen nicht relevan- ten (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), biopsychosozialen Behandlungsansatz zurückzuführen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er postuliert, der Beschwerdeführerin für die von ihr empfundenen Kränkungen (v.a. am Ar- beitsplatz) insoweit Genugtuung zu verschaffen, als sie (vorerst) durch An- erkennung einer manifesten Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von ihrer Mehrfachbelastung als Hausfrau, Mutter und Berufstätige entlastet und anschliessend schrittweise Richtung Aufbau der Arbeitsfähigkeit vor- gegangen wird (act. II 8 S. 5). Was die bisher nicht bekannten somatisch-bedingten Schmerzen anbelangt (Schulter rechts, LWS, Hüfte rechts, Kniegelenk; act. II 55.1 S. 9 Ziff. 7.2), hat der orthopädische Gutachter erfolgversprechende Behandlungsoptio- nen aufgezeigt (act. II 55.1 S. 11 Ziff. 8.4) und ein diese Leiden berücksich- tigendes Zumutbarkeitsprofil definiert. Dabei erachtet er die bisherige Tätigkeit als zu 50% eingeschränkt, während in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3.2.2 hiervor) bei voller Stundenpräsenz eine Leistung von 90% zumutbar sei. Er hat ferner deshalb überzeugend dargelegt, dass die orthopädisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 10% mit Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht einfach zur psychiatrisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50% addiert werden kann, weil – bei Annahme einer vollen Stundenpräsenz – nicht von einer leistungsmässigen, sondern von einer arbeitsbezogenen Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsver- mögens auszugehen ist und insoweit eine Überlagerung vorliegt. Soweit in Ziff. 9 der Beschwerde schliesslich das Vorgehen der Verwaltung im Zusammenhang mit der in der MEDAS I.________ angeordneten Be- gutachtung gerügt wird, ist dies nicht zu hören; solche Einwendungen hät- ten vor der Begutachtung zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden müssen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 16
E. 5.1 In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfüllt das Gutach- ten der MEDAS I.________ vom 23. August 2013 (act. II 55.1) die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf ein- lässlichen Untersuchungen in den betroffenen Fachdisziplinen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden abgegeben. Es überzeugt auch inhaltlich, indem es in der Dar- legung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vgl. E. 2.5 hiervor). In psychiatrischer Hinsicht geht der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.3 hiervor) und dem behandelnden Psychiater (vgl. E. 3.1.4 hiervor) von einer durchwegs gegebenen depres- siven Störung mittelgradiger Ausprägung aus. Soweit der Gutachter die Ressourcen der Beschwerdeführerin anders beurteilt als der behandelnde Psychiater, liegt dies darin begründet, dass das Therapiepotenzial bislang noch nicht ausgeschöpft wurde (act. II 55.1 S. 30 Ziff. 8.4). Zwar hat auch Dr. med. C.________ festgehalten, mit Blick auf berufliche Wiedereinglie- derungsmassnahmen müsste die psychotherapeutische Betreuung intensi- viert werden (act. II 38 S. 4); dass er auf eine berufliche und soziale Reha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 15 bilitation der Beschwerdeführerin und damit auf eine hierzu erforderliche Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung trotz seit Anbeginn dokumentierter Empfehlung (vgl. act. II 16, S. 28, act. II 8 S. 2 Ziff. 4 und S.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat auf der Grundlage dieser medizini- schen Situation ausgehend von einem Status der Beschwerdeführerin vom 68% Erwerbstätigkeit und 32% Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt sowie der anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundeamtes für Statistik festgesetzten Vergleichseinkommen einen gewichteten Invali- ditätsgrad von 7% ermittelt.
E. 5.2.1 Der Status wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Dezem- ber 2013 – gleich wie in demjenigen vom 2. Dezember 2005 – im oben genannten Verhältnis festgesetzt. Dies ist von Seiten der Beschwerdefüh- rerin unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass das von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte ausserhäusliche Pensum zufolge der Mehrfachbelastung anerkanntermassen zu einer konstitutionellen Überforderung geführt hat. Dies stellt zwar grundsätzlich einen iv-fremden Faktor dar und darf nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen; im Rahmen der im Sozial- versicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht wäre die Versicherte indessen gehalten gewesen, ihr ausserhäusliches Pensum zu reduzieren (vgl. ZAK 1988 S. 476 f.). Da jedoch im aktuellen Beurtei- lungszeitraum – verglichen mit den seinerzeitigen Verhältnissen (vgl. act. II 17 S. 3 Ziff. 2.1) – sowohl der Ehemann als auch die Tochter ganztags ausser Haus sind (act. II 57 S. 3 Ziff. 2.1) und damit eine entsprechende Entlastung eingetreten ist, besteht jedoch kein Anlass, in die Festlegung des unter den Parteien unbestrittenen Status korrigierend einzugreifen.
E. 5.2.2 Das Valideneinkommen hat die IVB anhand der LSE, Tabelle TA1, Ziffer 56 „Gastronomie“, Niveau 4, Frauen, unter entsprechender Umrech- nung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie Indexierung auf den massgebenden Zeitpunkt festgesetzt. Dies ist ebenfalls unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden, nach- dem die Beschwerdeführerin praktisch ausschliesslich in …betrieben gear- beitet hat und sie dies auch im Gesundheitsfall tun würde. Dass die IVB das gegenüber dem Totalwert der LSE tiefere Einkommen im Bereich „Gastronomie“ herangezogen hat, wirkt sich bei der Invaliditätsbemessung im Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 17
E. 5.2.3 Hinsichtlich der für die Ermittlung des Invalideneinkommens heran- gezogenen Grundlage werden – zu Recht – auch keine Einwände erhoben. Gerügt wird in diesem Zusammenhang einzig, dass bei der Festlegung des Invalideneinkommens kein Leidensabzug berücksichtigt worden sei. Be- gründet wird dies damit, dass es für die Beschwerdeführerin im ausgegli- chenen Arbeitsmarkt keinen Platz gebe und dass sie für einen potentiellen Arbeitgeber unzumutbar sei; da ihr der freie Arbeitsmarkt nicht offen stehe, müsse ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25% vorgenommen werden. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält kann indessen letztlich offen blei- ben, da selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges in der von der Be- schwerdeführerin postulierten Höhe des maximal zulässigen Umfanges (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von gewichtet 18.4% (32273 x 0.75 / 33182 = 27% x 0.68 [vgl. act. II 57 S. 5 Ziff. 3.9]) bzw. (unter Berücksichtigung der nach- folgenden Erwägung 5.2.4) von gesamthaft höchstens 24% resultierte.
E. 5.2.4 Schliesslich lässt sich die in der Beschwerde als „wundersamer Schluss“ bezeichnete Ermittlung der (geringeren) Einschränkungen im Haushaltsbereich im aktuellen Abklärungsbericht ohne weiteres einerseits durch die andere Beurteilung des Gesundheitszustandes und andererseits durch die geänderten häuslichen Verhältnisse begründen, insbesondere damit, dass die Familienmitglieder weniger Mahlzeiten zu Hause einneh- men, was bei den entsprechenden Aufgaben (Einkauf, Ernährung) zu einer Entlastung und mithin zu einer Reduktion der Einschränkungen führt.
E. 5.3 Da auch der Zeitpunkt der Renteneinstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen
E. 6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 18 Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 6 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 7 schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 8 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
- 3.1 Im Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenzusprechung ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Gutachten vom 8. Dezember 2003 zuhanden der E.________ – bei der die Beschwerdeführerin über ihren Arbeitgeber taggeldversichert war – hielt Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine depressive Episode von mittelgradigem Ausmass (ICD-10: F32.1) fest. Er ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende De- zember 2003 aus und prognostizierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Ja- nuar 2004 (act. II 7 S. 21). 3.1.2 Eine MRI-Untersuchung der LWS vom August 2004 ergab deutliche Spondylarthrosen L2 bis S1 mit kleiner dorsaler Synovialzyste rechts aus- gehend vom Intervertebralgelenk L2/3 bei ansonsten altersentsprechen- dem LWS-Befund ohne Discushernie; die einsehbaren ISG-Abschnitte hät- ten sich regelrecht dargestellt (act. II 7 S. 18). 3.1.3 Die im September 2004 vom Krankentaggeldversicherer mit einer psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. G.________ diagnosti- zierte in ihrem Gutachten vom 15. November 2004 ein mittelschwere de- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 9 pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine beginnende somatoforme Schmerzstörung. Die Einschätzung der Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf als … bzw. … in einem …betrieb sei aufgrund der Depressivität mit Antriebsmangel, Ermüdbarkeit, Erschöpf- barkeit sowie kognitiver Leistungseinbusse auf 50% limitiert; es sei ihr je- doch angesichts ihrer biopsychosozialen Situation (familiär belastende Le- benssituation) nicht zumutbar, diese Arbeitsfähigkeit tatsächlich umzuset- zen (act. II 7 13 f.). 3.1.4 In seinem Arztbericht vom 20. Juni 2005 nannte der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mittelgradige depres- sive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und bescheinig- te eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Juli 2003 bis auf weite- res. Die Versicherte sei aufgrund der aktuellen Problematik bei der Alltags- bewältigung deutlich und erheblich eingeschränkt; eine Erwerbstätigkeit sei im Moment noch nicht zumutbar. Eine IV-Berufsberatung und Begleitung beim beruflichen Wiedereinstieg in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei sehr indiziert. Die Prognose bezüglich Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei gut. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Ver- sicherte aufgrund ihrer Leistungsorientiertheit sehr an der Wideraufnahme einer Arbeit interessiert; trotzdem sei eine Prognose angesichts der bald zweijährigen Arbeitsunfähigkeit schwierig. Zunächst müsste die Erwerbsun- fähigkeit anerkannt und darausfolgend ein schrittweises Vorgehen Richtung Aufbau der Arbeitsfähigkeit erarbeitet werden (act. II 8 S. 3 ff.). 3.1.5 In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. H.________, fest, dass aufgrund der vor- liegenden Berichte eine Arbeitsunfähigkeit von 50% medizinisch-theo- retisch gut bestätigt werden könne; er empfahl eine Revision in einem Jahr, ggf. mit der Frage einer Neubegutachtung (act. II 13). 3.2 Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegen folgende medizini- sche Unterlagen zu Grunde: 3.2.1 Im Bericht vom 2. November 2012 bestätigte Dr. med. C.________ einen insgesamt stabilen Verlauf. Es bestehe weiterhin eine reduzierte Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 10 lastbarkeit mit schneller Ermüdbarkeit, reduziertem Antrieb, reduzierter Freude, reduziertem Selbstwertgefühl sowie Störung der Konzentration und Ausdauer, nebst insbesondere sozialen Angstzuständen mit somatischen Angstkorrelaten sowie bewegungsabhängigen Körperschmerzen (Rücken und untere Extremitäten). Die mit dem Wohnortwechsel nach … verbunde- nen Hoffnungen betreffend Verbesserung des Gesundheitszustandes hät- ten sich nicht im erwarteten Ausmass erfüllt (act. II 38). 3.2.2 Im – vom RAD, Dr. med. D.________, angeregten (act. II 39) – bi- disziplinären Gutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit geringer Bursi- tits und SLAP II-Läsion rechts, ein lumbovertebrales Syndrom bei mässiger Facettengelenksarthrose L3/4 sowie L4/5 mit links mediolateraler Dis- cusprotrusion L4/5 mit möglicher Wurzelirritation, ein femoroacetabuläres Impingement ventrolateral mit degenerativer Labrumläsion und beginnen- dem Knorpelschaden am Femurkopf ventrolateral rechts sowie eine rezidi- vierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden, bestehend seit etwa 2003, (ICD-10: F33.1) festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden persisitierende Kniegelenkschmerzen nach medialer Teilmeniscektomie 01/2013 und leichter bikompartimentaler Chondropathie sowie reduziertem femorotibialem Alignement rechts sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Verhalten, bestehend seit Jahren (ICD-10: Z73.1). Die Tätigkeit als … und … im … könne aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung gemäss polydis- ziplinärem Konsens gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums seit 2003 zu 50% zugemutet werden. Angepasste Tätigkeiten (ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder- liche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne über- durchschnittliche Dauerbelastung, körperlich leichte Arbeiten in temperier- ten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, kein häufiges Laufen bzw. inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und Positionen in der Hocke und Arbeiten über der Horizontalen) seien bei voller Stunden- präsenz seit 2003 zu 60% zumutbar. Gegenüber den psychiatrischen Vor- gutachten aus den Jahren 2003 und 2004, in denen eine 50%ige Arbeits- fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen worden sei, sei keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten; die damalige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 11 volle Berentung sei aus sozialen Gründen erfolgt, namentlich weil eine Er- werbstätigkeit neben der Versorgung von Kind und Haushalt als nicht mehr zumutbar bzw. möglich betrachtet worden sei (act. II 55.1).
- 4.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Verwaltung die ursprünglich zugesprochene und in den Jahren 2006 sowie 2008 revisi- onsweise bestätigte ganze Rente wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend, dass die Wie- dererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit hinsichtlich der seinerzeitigen rentenzusprechenden Verfügung nicht erfüllt sei. 4.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidri- ge Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Un- richtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver- fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen be- ruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin- tergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (inva- liditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 12 tig sein (SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des BGer vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfordernis in der Regel er- füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). 4.3 Zunächst erweist sich die ursprüngliche – die ganze Rente zusprechende Verfügung vom 18. Januar 2006 (act. II 19) – bereits insofern als zweifellos unrichtig, als die Verwaltung damit der RAD- ärztlichen Beurteilung, es sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen (act. II 13), nicht gefolgt ist. Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV, wonach die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs beurteilen, wäre die genannte Verfügung sogar rechtswidrig. Die erwähnte Gesetzesvorschrift ist zwar erst im Januar 2008 in Kraft getreten, den RAD-ärztlichen Berichten kam indessen schon vor diesem Zeitpunkt massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Leistungsanspruchs zu. Zudem wird im Abklärungsbericht mit keinem Wort begründet, warum bei der Bemessung der Invalidität von der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des RAD-Arztes abgewichen worden ist. Wäre die Invaliditätsbemessung damals korrekt durchgeführt worden, hätte dies klar zu einem anderen Er- gebnis geführt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Gutachter Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ seien sich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht sicher gewesen und auch aus diesem Grunde könne nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 13 gesprochen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn Dr. med. F.________ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 2004 in der Möglich- keitsform abgegeben hat, drückt er damit nicht Zweifel aus, sondern unter- streicht einzig die prognostische Einschätzung (das Gutachten wurde im Dezember 2003 erstattet). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass wurde im Übrigen von Dr. med. G.________ in ihrem Gutachten vom November 2004 bestätigt; dass die Gutachterin die Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit nicht für zumutbar hielt, gründet, worauf auch die IVB in Ziff. 1.1 der Beschwerdeantwort zutreffend hinwies, auf einer – für die Be- lange der Invalidenversicherung nicht massgebenden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) – biopsychosozialen Betrachtungsweise, sodass keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 vorliegen (SVR 2007 IV Nr. 33 S. 118 E. 5.2). Dies umso weniger, als auch der RAD-Arzt die 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Berichte medizinisch-theoretisch gut bestätigen konnte (vgl. E. 3.1.5 hier- vor). Die ursprüngliche Rentenzusprechung erweist sich damit ohne Weite- rungen als zweifellos unrichtig. Nicht anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn – wie in Ziff. 8 der Beschwer- de geltend gemacht wird – von einem Revisionsverfahren ausgegangen würde: Fehlen nämlich die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Vorausset- zungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wieder- erwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln ab- geändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen- falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369). Bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen – zu vergleichen wären die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung mit denjeni- gen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – läge zwar kein Revisi- onsgrund vor, die ursprüngliche Verfügung erwiese sich indessen aus den oben dargelegten Gründen als zweifellos unrichtig und die „Revisionsverfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 14 gung“ könnte bzw. müsste mit dieser substituierten Begründung geschützt werden. Ob der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erwähnte nicht invaliditätsbedingte Umzug nach … sowie die Volljährigkeit der Toch- ter in Anbetracht des in diesem Bereichen an sich unverändert gebliebenen Abklärungsberichts Haushalt eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen und damit einen Revisionsgrund zu begründen ver- möchten, braucht unter den gegebenen Umständen nicht näher geklärt zu werden. Dagegen ist festzustellen, dass sich – wie nachfolgend noch aus- zuführen sein wird (vgl. E. 5.2.4) – die Lebensgewohnheiten der Hausge- nossen verändert haben.
- 5.1 In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfüllt das Gutach- ten der MEDAS I.________ vom 23. August 2013 (act. II 55.1) die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf ein- lässlichen Untersuchungen in den betroffenen Fachdisziplinen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden abgegeben. Es überzeugt auch inhaltlich, indem es in der Dar- legung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vgl. E. 2.5 hiervor). In psychiatrischer Hinsicht geht der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.3 hiervor) und dem behandelnden Psychiater (vgl. E. 3.1.4 hiervor) von einer durchwegs gegebenen depres- siven Störung mittelgradiger Ausprägung aus. Soweit der Gutachter die Ressourcen der Beschwerdeführerin anders beurteilt als der behandelnde Psychiater, liegt dies darin begründet, dass das Therapiepotenzial bislang noch nicht ausgeschöpft wurde (act. II 55.1 S. 30 Ziff. 8.4). Zwar hat auch Dr. med. C.________ festgehalten, mit Blick auf berufliche Wiedereinglie- derungsmassnahmen müsste die psychotherapeutische Betreuung intensi- viert werden (act. II 38 S. 4); dass er auf eine berufliche und soziale Reha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 15 bilitation der Beschwerdeführerin und damit auf eine hierzu erforderliche Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung trotz seit Anbeginn dokumentierter Empfehlung (vgl. act. II 16, S. 28, act. II 8 S. 2 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 9) verzichtet hat, ist auf den vom behandelnden Psychiater offen- sichtlich verfolgten, invalidenversicherungsrechtlich indessen nicht relevan- ten (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), biopsychosozialen Behandlungsansatz zurückzuführen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er postuliert, der Beschwerdeführerin für die von ihr empfundenen Kränkungen (v.a. am Ar- beitsplatz) insoweit Genugtuung zu verschaffen, als sie (vorerst) durch An- erkennung einer manifesten Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von ihrer Mehrfachbelastung als Hausfrau, Mutter und Berufstätige entlastet und anschliessend schrittweise Richtung Aufbau der Arbeitsfähigkeit vor- gegangen wird (act. II 8 S. 5). Was die bisher nicht bekannten somatisch-bedingten Schmerzen anbelangt (Schulter rechts, LWS, Hüfte rechts, Kniegelenk; act. II 55.1 S. 9 Ziff. 7.2), hat der orthopädische Gutachter erfolgversprechende Behandlungsoptio- nen aufgezeigt (act. II 55.1 S. 11 Ziff. 8.4) und ein diese Leiden berücksich- tigendes Zumutbarkeitsprofil definiert. Dabei erachtet er die bisherige Tätigkeit als zu 50% eingeschränkt, während in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3.2.2 hiervor) bei voller Stundenpräsenz eine Leistung von 90% zumutbar sei. Er hat ferner deshalb überzeugend dargelegt, dass die orthopädisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 10% mit Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht einfach zur psychiatrisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50% addiert werden kann, weil – bei Annahme einer vollen Stundenpräsenz – nicht von einer leistungsmässigen, sondern von einer arbeitsbezogenen Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsver- mögens auszugehen ist und insoweit eine Überlagerung vorliegt. Soweit in Ziff. 9 der Beschwerde schliesslich das Vorgehen der Verwaltung im Zusammenhang mit der in der MEDAS I.________ angeordneten Be- gutachtung gerügt wird, ist dies nicht zu hören; solche Einwendungen hät- ten vor der Begutachtung zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden müssen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 16 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat auf der Grundlage dieser medizini- schen Situation ausgehend von einem Status der Beschwerdeführerin vom 68% Erwerbstätigkeit und 32% Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt sowie der anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundeamtes für Statistik festgesetzten Vergleichseinkommen einen gewichteten Invali- ditätsgrad von 7% ermittelt. 5.2.1 Der Status wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Dezem- ber 2013 – gleich wie in demjenigen vom 2. Dezember 2005 – im oben genannten Verhältnis festgesetzt. Dies ist von Seiten der Beschwerdefüh- rerin unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass das von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte ausserhäusliche Pensum zufolge der Mehrfachbelastung anerkanntermassen zu einer konstitutionellen Überforderung geführt hat. Dies stellt zwar grundsätzlich einen iv-fremden Faktor dar und darf nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen; im Rahmen der im Sozial- versicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht wäre die Versicherte indessen gehalten gewesen, ihr ausserhäusliches Pensum zu reduzieren (vgl. ZAK 1988 S. 476 f.). Da jedoch im aktuellen Beurtei- lungszeitraum – verglichen mit den seinerzeitigen Verhältnissen (vgl. act. II 17 S. 3 Ziff. 2.1) – sowohl der Ehemann als auch die Tochter ganztags ausser Haus sind (act. II 57 S. 3 Ziff. 2.1) und damit eine entsprechende Entlastung eingetreten ist, besteht jedoch kein Anlass, in die Festlegung des unter den Parteien unbestrittenen Status korrigierend einzugreifen. 5.2.2 Das Valideneinkommen hat die IVB anhand der LSE, Tabelle TA1, Ziffer 56 „Gastronomie“, Niveau 4, Frauen, unter entsprechender Umrech- nung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie Indexierung auf den massgebenden Zeitpunkt festgesetzt. Dies ist ebenfalls unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden, nach- dem die Beschwerdeführerin praktisch ausschliesslich in …betrieben gear- beitet hat und sie dies auch im Gesundheitsfall tun würde. Dass die IVB das gegenüber dem Totalwert der LSE tiefere Einkommen im Bereich „Gastronomie“ herangezogen hat, wirkt sich bei der Invaliditätsbemessung im Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 17 5.2.3 Hinsichtlich der für die Ermittlung des Invalideneinkommens heran- gezogenen Grundlage werden – zu Recht – auch keine Einwände erhoben. Gerügt wird in diesem Zusammenhang einzig, dass bei der Festlegung des Invalideneinkommens kein Leidensabzug berücksichtigt worden sei. Be- gründet wird dies damit, dass es für die Beschwerdeführerin im ausgegli- chenen Arbeitsmarkt keinen Platz gebe und dass sie für einen potentiellen Arbeitgeber unzumutbar sei; da ihr der freie Arbeitsmarkt nicht offen stehe, müsse ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25% vorgenommen werden. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält kann indessen letztlich offen blei- ben, da selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges in der von der Be- schwerdeführerin postulierten Höhe des maximal zulässigen Umfanges (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von gewichtet 18.4% (32273 x 0.75 / 33182 = 27% x 0.68 [vgl. act. II 57 S. 5 Ziff. 3.9]) bzw. (unter Berücksichtigung der nach- folgenden Erwägung 5.2.4) von gesamthaft höchstens 24% resultierte. 5.2.4 Schliesslich lässt sich die in der Beschwerde als „wundersamer Schluss“ bezeichnete Ermittlung der (geringeren) Einschränkungen im Haushaltsbereich im aktuellen Abklärungsbericht ohne weiteres einerseits durch die andere Beurteilung des Gesundheitszustandes und andererseits durch die geänderten häuslichen Verhältnisse begründen, insbesondere damit, dass die Familienmitglieder weniger Mahlzeiten zu Hause einneh- men, was bei den entsprechenden Aufgaben (Einkauf, Ernährung) zu einer Entlastung und mithin zu einer Reduktion der Einschränkungen führt. 5.3 Da auch der Zeitpunkt der Renteneinstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen
- 6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 18 Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 10. Juni 2015 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (9C_215/2015). 200 14 281 IV SCP/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 25. Februar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1968 geborenen A.________ wurde auf Anmeldung vom 8. Dezember 2004 hin und nach entsprechenden medizinischen sowie beruflich- erwerblichen Abklärungen mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Invali- denrente zugesprochen. Diese Rente bestätigte die IV-Stelle Bern (IVB) in der Folge ohne umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs im Dezem- ber 2006 und im Dezember 2008 (Akten der IVB [act. II] 25 und 31). Im Rahmen eines weiteren im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfah- rens holte die IVB einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. C.________ (act. II 38), ein und ordnete auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.________ (act. II 39), eine fachärzt- liche Begutachtung unter Beteiligung der Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie an (act. II 40). Das Gutachten (act. II 55.1) samt psychiatri- schem Teilgutachten (act. II 54.1) ging der IVB am 3. September 2013 zu. Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 57). B. Gestützt auf diese Unterlagen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 6. Januar 2014 die wiedererwägungsweise Aufhebung der lau- fenden Rente in Aussicht (act. II 58) und verfügte – nachdem die Versicher- te, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 10. Februar 2014 hatte Einwand erheben lassen (act. II 65) – am 25. Februar 2014 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 67); zum erhobenen Einwand nahm sie in der Verfügung Stellung. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 20. März 2014 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 4 gung vom 25. Februar 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass einerseits das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit für eine Wiedererwägung vorliegend nicht erfüllt sei und andererseits das ein- geholte Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Nicht nach- vollziehbar sei auch der Abklärungsbericht Haushalt, wenn die Verwaltung bei unverändertem Gesundheitszustand sowie unveränderter Hilfeleistung durch die Familienangehörigen „zum wundersamen Schluss“ gelange, dass sich die behinderungsbedingte Einschränkung um 30% verbessert habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 beantragt die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 6 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 7 schätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 8 Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab- hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Im Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenzusprechung ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Gutachten vom 8. Dezember 2003 zuhanden der E.________ – bei der die Beschwerdeführerin über ihren Arbeitgeber taggeldversichert war – hielt Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine depressive Episode von mittelgradigem Ausmass (ICD-10: F32.1) fest. Er ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende De- zember 2003 aus und prognostizierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Ja- nuar 2004 (act. II 7 S. 21). 3.1.2 Eine MRI-Untersuchung der LWS vom August 2004 ergab deutliche Spondylarthrosen L2 bis S1 mit kleiner dorsaler Synovialzyste rechts aus- gehend vom Intervertebralgelenk L2/3 bei ansonsten altersentsprechen- dem LWS-Befund ohne Discushernie; die einsehbaren ISG-Abschnitte hät- ten sich regelrecht dargestellt (act. II 7 S. 18). 3.1.3 Die im September 2004 vom Krankentaggeldversicherer mit einer psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. G.________ diagnosti- zierte in ihrem Gutachten vom 15. November 2004 ein mittelschwere de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 9 pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine beginnende somatoforme Schmerzstörung. Die Einschätzung der Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf als … bzw. … in einem …betrieb sei aufgrund der Depressivität mit Antriebsmangel, Ermüdbarkeit, Erschöpf- barkeit sowie kognitiver Leistungseinbusse auf 50% limitiert; es sei ihr je- doch angesichts ihrer biopsychosozialen Situation (familiär belastende Le- benssituation) nicht zumutbar, diese Arbeitsfähigkeit tatsächlich umzuset- zen (act. II 7 13 f.). 3.1.4 In seinem Arztbericht vom 20. Juni 2005 nannte der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mittelgradige depres- sive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und bescheinig- te eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Juli 2003 bis auf weite- res. Die Versicherte sei aufgrund der aktuellen Problematik bei der Alltags- bewältigung deutlich und erheblich eingeschränkt; eine Erwerbstätigkeit sei im Moment noch nicht zumutbar. Eine IV-Berufsberatung und Begleitung beim beruflichen Wiedereinstieg in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei sehr indiziert. Die Prognose bezüglich Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei gut. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Ver- sicherte aufgrund ihrer Leistungsorientiertheit sehr an der Wideraufnahme einer Arbeit interessiert; trotzdem sei eine Prognose angesichts der bald zweijährigen Arbeitsunfähigkeit schwierig. Zunächst müsste die Erwerbsun- fähigkeit anerkannt und darausfolgend ein schrittweises Vorgehen Richtung Aufbau der Arbeitsfähigkeit erarbeitet werden (act. II 8 S. 3 ff.). 3.1.5 In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2005 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. H.________, fest, dass aufgrund der vor- liegenden Berichte eine Arbeitsunfähigkeit von 50% medizinisch-theo- retisch gut bestätigt werden könne; er empfahl eine Revision in einem Jahr, ggf. mit der Frage einer Neubegutachtung (act. II 13). 3.2 Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegen folgende medizini- sche Unterlagen zu Grunde: 3.2.1 Im Bericht vom 2. November 2012 bestätigte Dr. med. C.________ einen insgesamt stabilen Verlauf. Es bestehe weiterhin eine reduzierte Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 10 lastbarkeit mit schneller Ermüdbarkeit, reduziertem Antrieb, reduzierter Freude, reduziertem Selbstwertgefühl sowie Störung der Konzentration und Ausdauer, nebst insbesondere sozialen Angstzuständen mit somatischen Angstkorrelaten sowie bewegungsabhängigen Körperschmerzen (Rücken und untere Extremitäten). Die mit dem Wohnortwechsel nach … verbunde- nen Hoffnungen betreffend Verbesserung des Gesundheitszustandes hät- ten sich nicht im erwarteten Ausmass erfüllt (act. II 38). 3.2.2 Im – vom RAD, Dr. med. D.________, angeregten (act. II 39) – bi- disziplinären Gutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit geringer Bursi- tits und SLAP II-Läsion rechts, ein lumbovertebrales Syndrom bei mässiger Facettengelenksarthrose L3/4 sowie L4/5 mit links mediolateraler Dis- cusprotrusion L4/5 mit möglicher Wurzelirritation, ein femoroacetabuläres Impingement ventrolateral mit degenerativer Labrumläsion und beginnen- dem Knorpelschaden am Femurkopf ventrolateral rechts sowie eine rezidi- vierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen Episoden, bestehend seit etwa 2003, (ICD-10: F33.1) festgehalten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden persisitierende Kniegelenkschmerzen nach medialer Teilmeniscektomie 01/2013 und leichter bikompartimentaler Chondropathie sowie reduziertem femorotibialem Alignement rechts sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Verhalten, bestehend seit Jahren (ICD-10: Z73.1). Die Tätigkeit als … und … im … könne aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung gemäss polydis- ziplinärem Konsens gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums seit 2003 zu 50% zugemutet werden. Angepasste Tätigkeiten (ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder- liche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte, ohne über- durchschnittliche Dauerbelastung, körperlich leichte Arbeiten in temperier- ten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, kein häufiges Laufen bzw. inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen und Positionen in der Hocke und Arbeiten über der Horizontalen) seien bei voller Stunden- präsenz seit 2003 zu 60% zumutbar. Gegenüber den psychiatrischen Vor- gutachten aus den Jahren 2003 und 2004, in denen eine 50%ige Arbeits- fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen worden sei, sei keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten; die damalige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 11 volle Berentung sei aus sozialen Gründen erfolgt, namentlich weil eine Er- werbstätigkeit neben der Versorgung von Kind und Haushalt als nicht mehr zumutbar bzw. möglich betrachtet worden sei (act. II 55.1). 4. 4.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Verwaltung die ursprünglich zugesprochene und in den Jahren 2006 sowie 2008 revisi- onsweise bestätigte ganze Rente wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend, dass die Wie- dererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit hinsichtlich der seinerzeitigen rentenzusprechenden Verfügung nicht erfüllt sei. 4.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidri- ge Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Un- richtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver- fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen be- ruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin- tergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (inva- liditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 12 tig sein (SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des BGer vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Hingegen ist das Erfordernis in der Regel er- füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). 4.3 Zunächst erweist sich die ursprüngliche – die ganze Rente zusprechende Verfügung vom 18. Januar 2006 (act. II 19) – bereits insofern als zweifellos unrichtig, als die Verwaltung damit der RAD- ärztlichen Beurteilung, es sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen (act. II 13), nicht gefolgt ist. Nach Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV, wonach die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan- spruchs beurteilen, wäre die genannte Verfügung sogar rechtswidrig. Die erwähnte Gesetzesvorschrift ist zwar erst im Januar 2008 in Kraft getreten, den RAD-ärztlichen Berichten kam indessen schon vor diesem Zeitpunkt massgebende Bedeutung für die Beurteilung des Leistungsanspruchs zu. Zudem wird im Abklärungsbericht mit keinem Wort begründet, warum bei der Bemessung der Invalidität von der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des RAD-Arztes abgewichen worden ist. Wäre die Invaliditätsbemessung damals korrekt durchgeführt worden, hätte dies klar zu einem anderen Er- gebnis geführt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Gutachter Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ seien sich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht sicher gewesen und auch aus diesem Grunde könne nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 13 gesprochen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn Dr. med. F.________ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab 2004 in der Möglich- keitsform abgegeben hat, drückt er damit nicht Zweifel aus, sondern unter- streicht einzig die prognostische Einschätzung (das Gutachten wurde im Dezember 2003 erstattet). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass wurde im Übrigen von Dr. med. G.________ in ihrem Gutachten vom November 2004 bestätigt; dass die Gutachterin die Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit nicht für zumutbar hielt, gründet, worauf auch die IVB in Ziff. 1.1 der Beschwerdeantwort zutreffend hinwies, auf einer – für die Be- lange der Invalidenversicherung nicht massgebenden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) – biopsychosozialen Betrachtungsweise, sodass keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 vorliegen (SVR 2007 IV Nr. 33 S. 118 E. 5.2). Dies umso weniger, als auch der RAD-Arzt die 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Berichte medizinisch-theoretisch gut bestätigen konnte (vgl. E. 3.1.5 hier- vor). Die ursprüngliche Rentenzusprechung erweist sich damit ohne Weite- rungen als zweifellos unrichtig. Nicht anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn – wie in Ziff. 8 der Beschwer- de geltend gemacht wird – von einem Revisionsverfahren ausgegangen würde: Fehlen nämlich die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Vorausset- zungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wieder- erwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln ab- geändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen- falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369). Bei im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen – zu vergleichen wären die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung mit denjeni- gen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – läge zwar kein Revisi- onsgrund vor, die ursprüngliche Verfügung erwiese sich indessen aus den oben dargelegten Gründen als zweifellos unrichtig und die „Revisionsverfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 14 gung“ könnte bzw. müsste mit dieser substituierten Begründung geschützt werden. Ob der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erwähnte nicht invaliditätsbedingte Umzug nach … sowie die Volljährigkeit der Toch- ter in Anbetracht des in diesem Bereichen an sich unverändert gebliebenen Abklärungsberichts Haushalt eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen und damit einen Revisionsgrund zu begründen ver- möchten, braucht unter den gegebenen Umständen nicht näher geklärt zu werden. Dagegen ist festzustellen, dass sich – wie nachfolgend noch aus- zuführen sein wird (vgl. E. 5.2.4) – die Lebensgewohnheiten der Hausge- nossen verändert haben. 5. 5.1 In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfüllt das Gutach- ten der MEDAS I.________ vom 23. August 2013 (act. II 55.1) die nach der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Expertise gestellten Anforderungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf ein- lässlichen Untersuchungen in den betroffenen Fachdisziplinen und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden abgegeben. Es überzeugt auch inhaltlich, indem es in der Dar- legung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind (vgl. E. 2.5 hiervor). In psychiatrischer Hinsicht geht der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.3 hiervor) und dem behandelnden Psychiater (vgl. E. 3.1.4 hiervor) von einer durchwegs gegebenen depres- siven Störung mittelgradiger Ausprägung aus. Soweit der Gutachter die Ressourcen der Beschwerdeführerin anders beurteilt als der behandelnde Psychiater, liegt dies darin begründet, dass das Therapiepotenzial bislang noch nicht ausgeschöpft wurde (act. II 55.1 S. 30 Ziff. 8.4). Zwar hat auch Dr. med. C.________ festgehalten, mit Blick auf berufliche Wiedereinglie- derungsmassnahmen müsste die psychotherapeutische Betreuung intensi- viert werden (act. II 38 S. 4); dass er auf eine berufliche und soziale Reha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 15 bilitation der Beschwerdeführerin und damit auf eine hierzu erforderliche Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung trotz seit Anbeginn dokumentierter Empfehlung (vgl. act. II 16, S. 28, act. II 8 S. 2 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 9) verzichtet hat, ist auf den vom behandelnden Psychiater offen- sichtlich verfolgten, invalidenversicherungsrechtlich indessen nicht relevan- ten (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299), biopsychosozialen Behandlungsansatz zurückzuführen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er postuliert, der Beschwerdeführerin für die von ihr empfundenen Kränkungen (v.a. am Ar- beitsplatz) insoweit Genugtuung zu verschaffen, als sie (vorerst) durch An- erkennung einer manifesten Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von ihrer Mehrfachbelastung als Hausfrau, Mutter und Berufstätige entlastet und anschliessend schrittweise Richtung Aufbau der Arbeitsfähigkeit vor- gegangen wird (act. II 8 S. 5). Was die bisher nicht bekannten somatisch-bedingten Schmerzen anbelangt (Schulter rechts, LWS, Hüfte rechts, Kniegelenk; act. II 55.1 S. 9 Ziff. 7.2), hat der orthopädische Gutachter erfolgversprechende Behandlungsoptio- nen aufgezeigt (act. II 55.1 S. 11 Ziff. 8.4) und ein diese Leiden berücksich- tigendes Zumutbarkeitsprofil definiert. Dabei erachtet er die bisherige Tätigkeit als zu 50% eingeschränkt, während in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3.2.2 hiervor) bei voller Stundenpräsenz eine Leistung von 90% zumutbar sei. Er hat ferner deshalb überzeugend dargelegt, dass die orthopädisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 10% mit Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nicht einfach zur psychiatrisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50% addiert werden kann, weil – bei Annahme einer vollen Stundenpräsenz – nicht von einer leistungsmässigen, sondern von einer arbeitsbezogenen Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsver- mögens auszugehen ist und insoweit eine Überlagerung vorliegt. Soweit in Ziff. 9 der Beschwerde schliesslich das Vorgehen der Verwaltung im Zusammenhang mit der in der MEDAS I.________ angeordneten Be- gutachtung gerügt wird, ist dies nicht zu hören; solche Einwendungen hät- ten vor der Begutachtung zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden müssen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 16 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat auf der Grundlage dieser medizini- schen Situation ausgehend von einem Status der Beschwerdeführerin vom 68% Erwerbstätigkeit und 32% Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt sowie der anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundeamtes für Statistik festgesetzten Vergleichseinkommen einen gewichteten Invali- ditätsgrad von 7% ermittelt. 5.2.1 Der Status wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Dezem- ber 2013 – gleich wie in demjenigen vom 2. Dezember 2005 – im oben genannten Verhältnis festgesetzt. Dies ist von Seiten der Beschwerdefüh- rerin unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass das von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte ausserhäusliche Pensum zufolge der Mehrfachbelastung anerkanntermassen zu einer konstitutionellen Überforderung geführt hat. Dies stellt zwar grundsätzlich einen iv-fremden Faktor dar und darf nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen; im Rahmen der im Sozial- versicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht wäre die Versicherte indessen gehalten gewesen, ihr ausserhäusliches Pensum zu reduzieren (vgl. ZAK 1988 S. 476 f.). Da jedoch im aktuellen Beurtei- lungszeitraum – verglichen mit den seinerzeitigen Verhältnissen (vgl. act. II 17 S. 3 Ziff. 2.1) – sowohl der Ehemann als auch die Tochter ganztags ausser Haus sind (act. II 57 S. 3 Ziff. 2.1) und damit eine entsprechende Entlastung eingetreten ist, besteht jedoch kein Anlass, in die Festlegung des unter den Parteien unbestrittenen Status korrigierend einzugreifen. 5.2.2 Das Valideneinkommen hat die IVB anhand der LSE, Tabelle TA1, Ziffer 56 „Gastronomie“, Niveau 4, Frauen, unter entsprechender Umrech- nung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sowie Indexierung auf den massgebenden Zeitpunkt festgesetzt. Dies ist ebenfalls unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden, nach- dem die Beschwerdeführerin praktisch ausschliesslich in …betrieben gear- beitet hat und sie dies auch im Gesundheitsfall tun würde. Dass die IVB das gegenüber dem Totalwert der LSE tiefere Einkommen im Bereich „Gastronomie“ herangezogen hat, wirkt sich bei der Invaliditätsbemessung im Übrigen zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 17 5.2.3 Hinsichtlich der für die Ermittlung des Invalideneinkommens heran- gezogenen Grundlage werden – zu Recht – auch keine Einwände erhoben. Gerügt wird in diesem Zusammenhang einzig, dass bei der Festlegung des Invalideneinkommens kein Leidensabzug berücksichtigt worden sei. Be- gründet wird dies damit, dass es für die Beschwerdeführerin im ausgegli- chenen Arbeitsmarkt keinen Platz gebe und dass sie für einen potentiellen Arbeitgeber unzumutbar sei; da ihr der freie Arbeitsmarkt nicht offen stehe, müsse ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25% vorgenommen werden. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält kann indessen letztlich offen blei- ben, da selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges in der von der Be- schwerdeführerin postulierten Höhe des maximal zulässigen Umfanges (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von gewichtet 18.4% (32273 x 0.75 / 33182 = 27% x 0.68 [vgl. act. II 57 S. 5 Ziff. 3.9]) bzw. (unter Berücksichtigung der nach- folgenden Erwägung 5.2.4) von gesamthaft höchstens 24% resultierte. 5.2.4 Schliesslich lässt sich die in der Beschwerde als „wundersamer Schluss“ bezeichnete Ermittlung der (geringeren) Einschränkungen im Haushaltsbereich im aktuellen Abklärungsbericht ohne weiteres einerseits durch die andere Beurteilung des Gesundheitszustandes und andererseits durch die geänderten häuslichen Verhältnisse begründen, insbesondere damit, dass die Familienmitglieder weniger Mahlzeiten zu Hause einneh- men, was bei den entsprechenden Aufgaben (Einkauf, Ernährung) zu einer Entlastung und mithin zu einer Reduktion der Einschränkungen führt. 5.3 Da auch der Zeitpunkt der Renteneinstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen 6. 6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, IV/14/281, Seite 18 Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.—, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.