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200 2014 280

Bern VerwG · 2014-02-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014 (ER RD 1393/2013, ER RD 1394/2013)

Sachverhalt

A. Der 1989 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 16. Juli 2103 den Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 4). Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West gab ihm mit Schreiben vom 23. September 2013 (Akten des RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 35) bzw. 21. Oktober 2013 (act. IIA 36) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend fehlende Arbeitsbemühungen für den Monat Au- gust bzw. September 2013. Hiervon machte der Versicherte beide Male keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte ihn das RAV Bern West wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat August 2013 ab dem 1. September 2013 für die Dauer von 10 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 38). Ferner stellte ihn das RAV mit Verfügung vom 13. November 2013 wegen zweitmalig fehlenden Ar- beitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2013 für 15 Tage ein (act. IIA 40). Die gegen die beiden Verfügungen am 27. No- vember 2013 (Datum Poststempel, act. IIA 43) erhobene Einsprache (act. IIA 44) hiess der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) betreffend die Verfügung vom 29. Oktober 2013 mit Entscheid vom 25. Februar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als das Einstellungsmass von 10 Tagen auf 7 Tage reduziert wurde; betreffend die Verfügung vom 13. November 2013 wurde die Ein- sprache abgewiesen (act. IIA 75). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2014 (Post- stempel vom 14. März 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. IIA 75).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

25. Februar 2014 (act. IIA 75). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld ab dem 1. September 2013 für 7 Tage bzw. ab 1. Oktober 2013 für 15 Tage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 4

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von insgesamt 22 Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch den Leis- tungsbezüger, der einen Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) erzielt. Insbe- sondere hat er eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ausschliesst (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 3. August 2000, C 399/99, E. 1).

E. 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen nach Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede Kontrollperiode spätestens am fünf- ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berück- sichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

E. 2.3 Versicherte Personen müssen ihre Bemühungen nachweisen kön- nen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 5 vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV ein- gereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für die im vorliegenden Fall zu Diskussionen Anlass gebenden Monate August und September 2013 keine Nachweise für getätigte Arbeitsbemühungen ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 6 reichte. Diesen Umstand anerkennt auch der Beschwerdeführer, zumal er in einem undatierten Schreiben (act. IIA 59) anbringt, dass er, wenn er Ar- beitsnachweise einreichen würde, „etwas vorspielen“ würde. Auch in der Beschwerde vom 11. März 2014 fügt er diesbezüglich an, er sehe ein, am „Hindern der Auszahlung“ verantwortlich zu sein und er werde (künftig) keine Einstelltage mehr riskieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seit dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum heutigen Tag entweder gearbeitet oder sei zu 100% arbeitsunfähig gewesen und es sei daher für ihn nicht logisch, während dieser Zeit Arbeitsbemühungen zu tätigen (act. IIA 44), kann ihm nicht gefolgt werden. Er wusste, dass er gehalten war, monatlich Arbeits- bemühungen nachzuweisen. So wurde er in der von ihm am 13. Juli 2013 unterzeichneten Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 10) darauf hingewiesen, dass er pro Monat mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen hat. Auch werden im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen“ auf Seite 2 (vgl. u.a. act. IIA 28) explizit seine Pflichten und die Folgen von nicht rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen erläutert (vgl. auch E. 2.1 - 4 hiervor). Die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, fällt im Übrigen nicht dahin, wenn man im Zwischenverdienst steht (vgl. E. 2.1. hiervor). Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht, sich in den Monaten August und September 2013 um Arbeit zu bemühen, nicht nachgekommen ist und für diese Pflichtverletzung auch keine Verhinderungsgründe geltend macht. Insbesondere hat der Be- schwerdeführer denn auch weder aufgrund des RAV-Schreibens vom 23. September (act. IIA 35), noch jenem vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 36) vom Recht Gebrauch gemacht, sich schriftlich zu äussern, weshalb er kei- ne Arbeitsbemühungen für die Monate August und September 2013 ein- reichte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er mit dem im Be- schwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2014 (Beschwer- debeilage [act. I 2] nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, bezieht sich dieses doch auf den Unfall vom 10. Oktober 2013, die hier verfügten Einstelltage betreffen jedoch die fehlenden Arbeitsbemühungen des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 7 schwerdeführers in den davorliegenden Monaten August und September

2013. Die für die Zeitspanne vom 5. bis 14. August 2013 attestierte unfall- bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde zudem beim Einstellungsmass für den Monat August 2013 berücksichtigt (vgl. nachfolgend E. 3.2.1). Entschuldba- re Gründe für die nicht erfolgte rechtzeitige Einreichung der Arbeits- bemühungen bis am 5. September 2013 bzw. 5. Oktober 2013 werden nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar. Nach dem Dargelegten erfolgte die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung somit dem Grundsatz nach zu Recht.

E. 3.2 Zu prüfen ist die Angemessenheit der verfügten Sanktion von ins- gesamt 22 Einstelltagen.

E. 3.2.1 Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 angeordnete Einstel- lungsmass von 10 Tagen (act. IIA 38) wurde mit Einspracheentscheid vom

25. Februar 2014 (act. IIA 102) auf 7 Tage reduziert, da der Beschwerde- führer im August 2013 während insgesamt 15 Tagen wegen eines Unfalls arbeitsunfähig geschrieben war. Die 7 Tage liegen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 2.4 hiervor) und orientieren sich an dem vom Staatsekretariat für Wirtschaft (seco) her- ausgegebenen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2013). Nach dem besagten Einstellraster liegt die Anzahl Einstelltage bei „erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen“, was als leichtes Verschulden ta- xiert wird, bei 5 bis 9 Einstelltagen. Unter Berücksichtigung der 15-tägigen Arbeitsunfähigkeit sowie der sonstigen Umstände ist somit die Einstellung von 7 Tagen nicht zu beanstanden.

E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014 (act. IIA 75) die mit Verfügung vom 13. November 2013 angeordneten 15 Einstelltage (act. IIA 40). An diesem Einstellungs- mass lässt sich nichts aussetzen, handelt es sich doch beim zweitmaligen Nichteinreichen von Arbeitsbemühungen um ein Verschulden mittelschwe- ren Grades, das gemäss Rechtsprechung mit 16 bis 30 Einstelltagen (vgl. E. 2.4 hiervor) bzw. gemäss dem eben genannten „Einstellraster“ (vgl. 3.2.1 hiervor) mit 10 bis 19 Tagen sanktioniert wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 8

E. 3.2.3 Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellungs- mass von 7 bzw. 15 Tagen nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

E. 3.3 Zusammenfassend ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

E. 4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014 (act. IIA 75) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 280 ALV KNB/SHE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juni 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte am 16. Juli 2103 den Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 4). Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West gab ihm mit Schreiben vom 23. September 2013 (Akten des RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 35) bzw. 21. Oktober 2013 (act. IIA 36) Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend fehlende Arbeitsbemühungen für den Monat Au- gust bzw. September 2013. Hiervon machte der Versicherte beide Male keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte ihn das RAV Bern West wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat August 2013 ab dem 1. September 2013 für die Dauer von 10 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 38). Ferner stellte ihn das RAV mit Verfügung vom 13. November 2013 wegen zweitmalig fehlenden Ar- beitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2013 für 15 Tage ein (act. IIA 40). Die gegen die beiden Verfügungen am 27. No- vember 2013 (Datum Poststempel, act. IIA 43) erhobene Einsprache (act. IIA 44) hiess der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) betreffend die Verfügung vom 29. Oktober 2013 mit Entscheid vom 25. Februar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als das Einstellungsmass von 10 Tagen auf 7 Tage reduziert wurde; betreffend die Verfügung vom 13. November 2013 wurde die Ein- sprache abgewiesen (act. IIA 75). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2014 (Post- stempel vom 14. März 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. IIA 75).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

25. Februar 2014 (act. IIA 75). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld ab dem 1. September 2013 für 7 Tage bzw. ab 1. Oktober 2013 für 15 Tage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von insgesamt 22 Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch den Leis- tungsbezüger, der einen Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) erzielt. Insbe- sondere hat er eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ausschliesst (Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 3. August 2000, C 399/99, E. 1). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen nach Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede Kontrollperiode spätestens am fünf- ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berück- sichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. 2.3 Versicherte Personen müssen ihre Bemühungen nachweisen kön- nen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 5 vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV ein- gereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für die im vorliegenden Fall zu Diskussionen Anlass gebenden Monate August und September 2013 keine Nachweise für getätigte Arbeitsbemühungen ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 6 reichte. Diesen Umstand anerkennt auch der Beschwerdeführer, zumal er in einem undatierten Schreiben (act. IIA 59) anbringt, dass er, wenn er Ar- beitsnachweise einreichen würde, „etwas vorspielen“ würde. Auch in der Beschwerde vom 11. März 2014 fügt er diesbezüglich an, er sehe ein, am „Hindern der Auszahlung“ verantwortlich zu sein und er werde (künftig) keine Einstelltage mehr riskieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seit dem Zeitpunkt der Anmeldung bis zum heutigen Tag entweder gearbeitet oder sei zu 100% arbeitsunfähig gewesen und es sei daher für ihn nicht logisch, während dieser Zeit Arbeitsbemühungen zu tätigen (act. IIA 44), kann ihm nicht gefolgt werden. Er wusste, dass er gehalten war, monatlich Arbeits- bemühungen nachzuweisen. So wurde er in der von ihm am 13. Juli 2013 unterzeichneten Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 10) darauf hingewiesen, dass er pro Monat mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen hat. Auch werden im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen“ auf Seite 2 (vgl. u.a. act. IIA 28) explizit seine Pflichten und die Folgen von nicht rechtzeitig eingereichten Arbeitsbemühungen erläutert (vgl. auch E. 2.1 - 4 hiervor). Die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, fällt im Übrigen nicht dahin, wenn man im Zwischenverdienst steht (vgl. E. 2.1. hiervor). Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht, sich in den Monaten August und September 2013 um Arbeit zu bemühen, nicht nachgekommen ist und für diese Pflichtverletzung auch keine Verhinderungsgründe geltend macht. Insbesondere hat der Be- schwerdeführer denn auch weder aufgrund des RAV-Schreibens vom 23. September (act. IIA 35), noch jenem vom 21. Oktober 2013 (act. IIA 36) vom Recht Gebrauch gemacht, sich schriftlich zu äussern, weshalb er kei- ne Arbeitsbemühungen für die Monate August und September 2013 ein- reichte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er mit dem im Be- schwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2014 (Beschwer- debeilage [act. I 2] nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, bezieht sich dieses doch auf den Unfall vom 10. Oktober 2013, die hier verfügten Einstelltage betreffen jedoch die fehlenden Arbeitsbemühungen des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 7 schwerdeführers in den davorliegenden Monaten August und September

2013. Die für die Zeitspanne vom 5. bis 14. August 2013 attestierte unfall- bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde zudem beim Einstellungsmass für den Monat August 2013 berücksichtigt (vgl. nachfolgend E. 3.2.1). Entschuldba- re Gründe für die nicht erfolgte rechtzeitige Einreichung der Arbeits- bemühungen bis am 5. September 2013 bzw. 5. Oktober 2013 werden nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar. Nach dem Dargelegten erfolgte die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung somit dem Grundsatz nach zu Recht. 3.2 Zu prüfen ist die Angemessenheit der verfügten Sanktion von ins- gesamt 22 Einstelltagen. 3.2.1 Das mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 angeordnete Einstel- lungsmass von 10 Tagen (act. IIA 38) wurde mit Einspracheentscheid vom

25. Februar 2014 (act. IIA 102) auf 7 Tage reduziert, da der Beschwerde- führer im August 2013 während insgesamt 15 Tagen wegen eines Unfalls arbeitsunfähig geschrieben war. Die 7 Tage liegen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 2.4 hiervor) und orientieren sich an dem vom Staatsekretariat für Wirtschaft (seco) her- ausgegebenen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2013). Nach dem besagten Einstellraster liegt die Anzahl Einstelltage bei „erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen“, was als leichtes Verschulden ta- xiert wird, bei 5 bis 9 Einstelltagen. Unter Berücksichtigung der 15-tägigen Arbeitsunfähigkeit sowie der sonstigen Umstände ist somit die Einstellung von 7 Tagen nicht zu beanstanden. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014 (act. IIA 75) die mit Verfügung vom 13. November 2013 angeordneten 15 Einstelltage (act. IIA 40). An diesem Einstellungs- mass lässt sich nichts aussetzen, handelt es sich doch beim zweitmaligen Nichteinreichen von Arbeitsbemühungen um ein Verschulden mittelschwe- ren Grades, das gemäss Rechtsprechung mit 16 bis 30 Einstelltagen (vgl. E. 2.4 hiervor) bzw. gemäss dem eben genannten „Einstellraster“ (vgl. 3.2.1 hiervor) mit 10 bis 19 Tagen sanktioniert wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 8 3.2.3 Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellungs- mass von 7 bzw. 15 Tagen nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.3 Zusammenfassend ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2014 (act. IIA 75) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, ALV/14/280, Seite 9

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.