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200 2014 278

Bern VerwG · 2015-06-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. November 2013

Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) lebt seit 1996 in der Schweiz. Am 20. Februar 2007 meldete er sich wegen ge- sundheitlichen Einschränkungen am rechten Arm und linken Mittelfinger und psychischen Beschwerden nach einem Unfall (Schussverletzung durch einen Arbeitskollegen) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB], [act. II] 3). Die IVB nahm in der Fol- ge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und holte die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein (act. II 7, act. II 15). Zudem gewährte die IVB Berufsberatung (act. II 18) und liess den Versicherten beruflich abklären (act. II 27 und act. II 33). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (act. II 61) wurde ein interdisziplinäres (psychopa- thologisch/neurologisch/psychiatrisch/orthopädisch-chirurgisches) Gutach- ten bei der MEDAS veranlasst (act. II 63). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74) verneinte die IVB

– nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (act. II 78 und act. II 81) – mit Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der IV. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (Akten der IVB [act. IIA] 97) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab und verneinte mit Verfügung am 16. März 2010 (act. IIA 98) den Anspruch auf berufliche Massnahmen. B. Nachdem die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2012 (act. IIA 105) sowohl eine Invalidenrente (IV-Rente) bei einer Erwerbsun- fähigkeit von 50 % ab dem 1. Mai 2012 wie auch eine Integritätsentschädi- gung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zugesprochen hatte, beantrag- te der Beschwerdeführer am 8. November 2012 – vertreten durch Rechts- anwalt B.________ – die Wiedererwägung der rentenablehnenden Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 3 gung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) sowie eventualiter die Eröffnung eines Revisionsverfahrens (act. IIA 110). Gestützt auf die neu einverlangten aktuellen Unterlagen der SUVA (act. IIA 114.85 – 114.247 und Akten der IVB [act. IIB] 114.1 – 114.85) und insbesondere deren psychiatrische Untersuchung vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 (act. IIB 118) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da bei ei- nem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 10 % kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Damit zeigte sich der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2013 (act. IIB 119) und Ergänzungen vom

25. September 2013 (act. IIB 121) nicht einverstanden. Am 13. November 2013 verfügte die IVB ihrem Vorbescheid entsprechend und wies das Leistungsbegehren bei ei- nem IV-Grad von 10 % ab (act. IIB 123). C. Hiergegen liess der neu im Kanton … wohnhafte Versicherte – weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 12. Dezember 2013 Be- schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons … erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuspra- che einer halben IV-Rente. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches die Frage beantworte, ob eine psychisch ausgewiese- ne Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dau- er vorliege und – bei Fehlen einer entsprechenden Komorbidität – sich zu den weiteren Foersterkriterien äussere. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons … mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Akten zur Weiterbehandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Aufforderungsgemäss reichte Fürsprecher B.________ am 31. März 2014 eine aktuelle Vollmacht zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 4 Mit Eingabe vom 25. April 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine ausführliche Beschwer- deantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem die Beschwerde vom

12. Dezember 2013 zunächst beim örtlich nicht zuständigen Sozialversi- cherungsgericht des Kantons … eingereicht und von diesem an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet worden ist, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) zu bejahen. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) mit welcher über den Rentenanspruch befunden wurde. Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 6 (Art. 28a Abs. 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit be- ziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

E. 2.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 7 steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354

E. 2.6.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 8 schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.7 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgaben- bereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat auf die Aktenzustellung der SUVA vom 2. Fe- bruar 2012 (act. IIB 103.1) bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers vom

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) auf das interdisziplinäre Gut- achten der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74). Im interdisziplinären Gutachten vom 10. Februar 2009 (act. II 74), für wel- ches der Beschwerdeführer psychopathologisch, neurologisch und psychia- trisch sowie orthopädisch-chirurgisch untersucht wurde, diagnostizierten die Fachärzte chronische Vorderarmschmerzen rechts (ICD-10: M79.6), eine chronische sagittale Instabilität bei VKB-Insuffizienz rechts (ICD-10: M25.8), sowie eine residuelle posttraumatische Belastungsstörung (PTBS [ICD-10: F43.1]), wobei diese residuelle posttraumatische Belastungs- störung von den Gutachtern lediglich in Klammern aufgeführt wurde (S. 32 Ziff. 6). Nach interdisziplinärer Besprechung hielten die Fachärzte fest, dass es zusammenfassend aktuell medizinisch schwierig erklärbar sei, weshalb der Beschwerdeführer jetzt noch unter einer posttraumatischen Belastungs- störung mit weitergehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit leiden solle (S. 30). Vielmehr gingen sie davon aus, dass die aktuelle Symptoma- tik das klinisch erkennbare Residuum einer durchgemachten psychischen Störung (am ehesten einer PTBS) darstelle. Die angegebenen depressiven Symptome gingen geradezu regelhaft mit einer PTBS einher, seien dieser Störung zu subsummieren und stellten keine eigenständige psychische Störung dar. Zwar bedürfe es noch einer psychotherapeutischen Beglei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 10 tung bzw. psychagogischen Führung, aber oberste Priorität sollten nun nachhaltige Bemühungen um eine Reintegration ins Arbeitsleben erhalten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, in welchen eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise über- schritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, bestehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 9-14). Aus psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer zurzeit aufgrund der residuellen, depressiv betonten Symptomatik einer PTBS noch von einer geringen Leistungsminderung (ca. 20 %) auszugehen, wo- bei ihm ein volles Pensum zumutbar sei. Zu empfehlen sei ein stufenweiser Anstieg eines anfänglich noch halben Pensums.

E. 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich im massgeblichen Zeitraum seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) eine Änderung der medizinischen Situation ergeben hat, ist den umfangreichen medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.2.1 Der Psychiater des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2009 (act. IIB 114.69) eine residuelle posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), welche allenfalls auch im Rahmen der residuellen posttraumati- schen Belastungsstörung integriert betrachtet werden könne (S. 11). Hin- weise für eine mittelgradige depressive Episode ergäben sich aus der Un- tersuchung keine. Es seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit Einschränkungen leichter Art aufgrund der Psychopathologie zu erwarten und es sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten (S. 12). Idealerweise sollte das aktuelle Pensum von 50 % im Verlaufe der nächsten Monate (bis Ende Jahr) sukzessive und kontinuier- lich auf 80 % erhöht werden. Unabdingbar dabei sei, dass die psychia- trisch-psychotherapeutische Therapie wie auch die coachmässige Beglei- tung in der Phase der beruflichen Rehabilitation beibehalten werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 11

E. 3.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2010 (act. IIB 114.44) fest, dass sich der psychische Zustand des Be- schwerdeführers in den letzten 12 Monaten verschlechtert habe und dieser eher stärker depressiv sei und Hoffnungslosigkeit äussere, sich oft in sein Zimmer zurückziehe und unter Schmerzen, Albträumen und Angst leide.

E. 3.2.3 Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater hielt Dr. med. C.________ in seiner Telefonnotiz vom 2. September 2010 (act. IIB 114.40) fest, dass der behandelnde Arzt diagnostisch von einer Verschlimmerung des depressiven Geschehens ausgehe und eine mittel- gradige depressive Episode annehme, wobei dieses depressive Bild fluktu- ierend sei. Die depressive Symptomatik habe sich seit Monaten bzw. sicher seit Mai 2010 verschlechtert und es sei seit spätestens anfangs Mail 2010 von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen.

E. 3.2.4 Im Bericht vom 7. April 2011 (act. IIB 114.20) wurde vom behan- delnden Psychiater Dr. med. D.________ festgehalten, dass weiterhin mul- tiple Symptome beständen, dass der Beschwerdeführer aber selber finde, dass es ihm insgesamt psychisch viel besser gehe als vor einigen Jahren und insgesamt auch leicht besser als vor einem Jahr. Er leide aber weiter- hin an häufigen Angstattacken und Flashbacks, habe starke Schlafstörun- gen mit Albträumen und vielen Nächten, in denen er deswegen kaum schlafe. Er sei bedrückt und chronisch depressiv. Somatisch beständen die bekannten Schmerzen (Kopf- und Armschmerzen), dazu nähmen in den letzten Monaten die Rückenbeschwerden zu. In seinem Bericht vom 8. November 2011 hielt Dr. med. D.________ zu Handen der SUVA (act. IIB 114.2 S. 4 f.) fest, dass psychisch weiterhin die früher beschriebenen Symptome beständen und der Beschwerdeführer an häufigen Angstattacken und Flashbacks und starken Schlafstörungen mit Albträumen leide. Er sei bedrückt, chronisch depressiv und lebe sehr zurückgezogen. Dazu kämen rasche Ermüdbarkeit und kognitive Ein- schränkungen. Somatisch beständen die bekannten Kopf- und Arm- schmerzen, es komme zeitweise zu Hyperventilation und die Lumbalgie bestehe weiter. Der Beschwerdeführer habe jetzt eine Halbtagesstelle, sein gesundheitlicher Zustand habe sich insgesamt jedoch kaum verbessert: Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 12 sei weiterhin verängstigt, verunsichert, leide unter Schmerzen, sei depres- siv und habe eine ausgeprägte PTBS-Symptomatik (S. 2). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit sei in nächster Zeit nicht zu erwarten.

E. 3.2.5 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) diagnostizierte der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. med. C.________, eine Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine depressive Symptomatik, die als eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F32.01 bzw. F32.11) verortet oder aber im Rah- men der residuellen PTBS (ICD-10: F43.1) integriert betrachtet werden könne (S. 20). Aufgrund der Psychopathologie bzw. der beschriebenen Symptomär-PTBS wie der depressiven Störung seien bezüglich der Ar- beitsfähigkeit Einschränkungen zu erwarten. Insbesondere die Antriebs- störung mit Müdigkeit, die Störung der Konzentration, die Schlafproblema- tik, die Verlangsamung, die Denkverlangsamung mit Gedankenkreisen zwanghafter Art usw. dürften die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Aufgrund des Verlaufs über die letzten zwei bis drei Jahre mit intermittierend auch mittelgradig depressiven Episoden bzw. einem fluktuierenden und schwan- kenden depressiven Zustandsbild gehe er heute davon aus, dass seine ehemalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach ein Arbeitspensum von 80 % möglich und zumutbar sein sollte, wohl (etwas) zu optimistisch formu- liert worden sei. Heute gehe er davon aus, dass insgesamt eine Arbeits- fähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von fünf bis maximal sechs Stunden täg- lich realistisch sein dürften, wobei keine wesentliche bzw. relevante Leis- tungseinbusse zu erwarten sei. Unabdingbar sei, dass die psychiatrisch- psychotherapeutische Therapie weitergeführt werde. Zudem sei von einem stabilen bzw. definitiven Gesundheitsschaden auszugehen.

E. 3.2.6 Im Bericht vom 14. September 2012 (act. IIB 114.2 S. 82) führte Dr. med. D.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers in den letzten Monaten eher verschlechtert habe und er zunehmend unter seinen oft Stunden dauernden schweren Angstattacken leide, die meistens von Hyperventilation ausgelöst oder begleitet würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 13

E. 3.2.7 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fasste in seinem Bericht vom 5. April 2013 (act. IIA 113) die vorliegenden Akten zusammen und hielt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2011 nicht ganz widerspruchsfrei seien (S. 4). Die weiterbestehende depressive Symptomatik sei als inte- grierter Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen (S. 5 Ziff. 3). Bei der PTBS liege ein protrahierter Verlauf vor (Ziff. 5) und der Beschwerdeführer sei ausser Haus erwerbstätig und familiäre Kontakte beständen regelmässig, weshalb kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege (Ziff. 6). Indes habe er jedoch keine Kollegen mehr, gehe nicht mehr aus und mache keinen Sport mehr. Bei möglichen chroni- schen körperlichen Erkrankungen würde es sich vorliegend um die orga- nisch-somatischen Folgebeschwerden der Schussverletzung vom Juli 2002 handeln (Ziff. 4). Diesbezüglich seien die Akten der SUVA einzuholen und einem Somatiker im RAD vorzulegen. Einerseits sei die PTBS chronifiziert und der psychiatrische Gutachter gehe von einem Endzustand aus, jedoch sei der Beschwerdeführer ausser Haus zu 50 % erwerbstätig, was für eine vorhandene Motivation und für eine teilweise erfolgreiche Rehabilitation in beruflicher Hinsicht spreche (S. 6 Ziff. 8).

E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) in somatischer Hinsicht massgeblich auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Fe- bruar 2009 (act. II 74) gestützt, da sich aus den Akten keine Hinweise auf Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es finden sich keine neuen ärztlichen Berichte zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Unterlagen. Eine Veränderung in dieser Hinsicht wurde denn auch weder bei der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (act. IIA 110) noch im vorliegenden Verfahren (vgl. Beschwerde vom 12. Dezember 2013) gel- tend gemacht. Anzeichen für eine Veränderung aus somatischer Sicht be- stehen nicht. Es ist deshalb aus somatischer Sicht weiterhin auf die Ein- schätzung der Gutachter der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74) abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Po- sition, in welcher eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkt zumutbar.

E. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des Konsiliarpsychiaters der SUVA Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) gestützt. Diese Expertise erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor) und zeichnet ein schlüssiges und überzeugendes Bild des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 15 klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf abge- stellt werden kann. Der psychiatrische Gutachter stellt in diesem Bericht die Diagnosen einer Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer leichten bis allenfalls mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01 bzw. F32.11 [act. IIB 144.2 S. 20]). Gestützt darauf geht er davon aus, dass insgesamt eine Arbeits- fähigkeit bzw. ein Arbeitspensum vom fünf bis maximal sechs Stunden täg- lich realistisch sein dürften, wobei keine Leistungseinbusse zu erwarten sei. Damit ist im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom 10. Februar 2009 (act. II 74) auch in psychiatrischer Hinsicht keine Veränderung ausgewiesen. Allein der Umstand, dass der SUVA-Arzt zum Schluss kommt, seine frühere Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei wohl etwas zu optimistisch formuliert gewesen (vgl. act. IIB 114.2 S. 20), vermag denn keine Veränderung zu begründen. Viel- mehr werden hauptsächlich die bereits bekannten und anlässlich der frühe- ren Abklärungen berücksichtigten Befunde bestätigt, weshalb allein eine andere Beurteilung des selben Sachverhaltes vorliegt. In diesem Sinne hat Dr. med. C.________ sowohl diagnostisch, wie auch hinsichtlich der Be- funderhebung die Feststellungen der MEDAS-Gutachter durchaus bestätigt und einen unveränderten Zustand festgehalten. Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ dies anders einschätzt und an einer Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festhält (act. IIB 114.2 S. 8), ändert daran nichts, denn seit jeher macht er immer wieder Verschlechterungen geltend, führte aber nie handfeste psychiatri- sche Befunde auf, die diese Einschätzung zu untermauern vermögen. Im Gegenteil führte er zuweilen gar explizit unveränderte Verhältnisse auf und weist im Bericht vom 7. April 2011 (act. IIB 114.20) sogar auf die Aussagen des Beschwerdeführers hin, wonach es ihm viel besser gehe als vor eini- gen Jahren und auch im Vergleich zum Vorjahr insgesamt noch immer eine leichte Besserung bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 16

E. 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Akten erstellt, dass we- der in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflus- sen (vgl. E. 2.6 hiervor).

E. 3.5 Auch in erwerblicher Hinsicht ist eine Veränderung nicht ausge- wiesen. Der Beschwerdeführer ist zwar neu in einem Teilpensum von 50 % erwerbstätig (vgl. act. IIB 114.16), doch dieser Umstand alleine stellt keine Veränderung dar, zumal er damit die ihm als zumutbar attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von fünf bis maximal sechs Stunden täglich (vgl. act. IIB 114.2 S. 2) nach wie vor nicht hinreichend verwertet.

E. 3.6 Damit sind weder in somatischer noch in psychischer oder erwerb- licher Hinsicht anspruchsbegründende Veränderungen der erheblichen Tatsachen erstellt, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen ver- möchten. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers mit den Gutachtern von einer invalidenversicherungsrechtlich beachtlichen Verän- derung im Sinne eines Neuanmeldungsgrundes ausgegangen würde und damit eine umfassende Prüfung zu erfolgen hätte (vgl. E. 2.6.4 vorste- hend), würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4 nachfolgend). 4. 4.1 In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht wären im Falle der vollumfänglichen und freien Prüfung die Auswirkungen der gestellten psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen bzw. zu un- tersuchen, ob dem Beschwerdeführer gemäss den Kriterien der bundesge- richtlichen Rechtsprechung – ausnahmsweise – der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aufgrund den diagnostizierten Residuen der posttraumati- schen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) unzumutbar ist (vgl. E. 2.5). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Grundsätze, welche zur Beurteilung der Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen entwickelt wurden (vgl. E. 2.5 vorstehend), auch in Bezug auf posttraumati- sche Belastungsstörungen anzuwenden (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. Dezember 2012, 8C_483/2012, E. 4.2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 17 Eine posttraumatische Belastungsstörung ist damit auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung – wie die eigentlichen somatoformen Schmerzstörungen – nicht per se invalidisierend. Ausgehend von der Ver- mutung der Überwindbarkeit dieser Störung muss für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung dargelegt sein, aufgrund welcher Faktoren und in welchem Ausmass diese Vermutung als widerlegt zu gelten hat. Ob in die- sem Sinne ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise un- zumutbar ist, hängt vorab von der Feststellung einer qualifizierten psychi- schen Komorbidität, aber auch vom Vorliegen weiterer Kriterien ab (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.2 Die Frage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinrei- chend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weite- ren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamt- haft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren ausnahmsweise invalidisierenden Charakter zu gestatten, ist rechtlicher Natur (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.2). Die abschliessende Beantwortung dieser Frage obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. So ändern auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2010 (act. IIB 114.44), vom 8. November 2011 (act. IIB 114.2 S. 4 f.) und vom

14. September 2012 (act. IB 114.2 S. 82) nichts, denn diese Einschätzun- gen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell, welches weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung mass- gebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beein- trächtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode, wie sei von Dr. med. C.________ am 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) diagnos- tiziert wurde, gilt in der Regeln nicht als invalidisierend: Die Annahme der invalidisierenden Wirkung einer sogar als mittelschwer diagnostizierten depressiven Störung bedingt nämlich, dass es sich dabei um eine von de- pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De- pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 18 bloss um eine Begleiterscheinung der posttraumatischen Belastungs- störung handelt (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden bei Schmerzstörungen: Entscheid des BGer vom

7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzu- nehmen (Entscheid des BGer vom 17. Juli 2013, 8C_162/2013, E. 3.1.2; BGE 137 V 64; BGE 130 V 352). Bereits in MEDAS-Gutachten vom

E. 8 November 2012 (act. IIA 110) hin weitere Abklärungen in die Wege ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 9 leitet. Sie ist damit auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Leis- tungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft geltend gemacht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Hingegen ist vorab zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenab- weisenden Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) und der hier angefoch- tenen Verfügung 13. November 2013 (act. IIB 123) eine wesentliche Ände- rung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den IV- Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetre- ten ist (vgl. E. 2.6 hiervor).

E. 10 Februar 2009 war vom Psychiater festgehalten worden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen depressiven Symptome geradezu regel- haft mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen, dann dieser Störung zu subsumieren sind und keine eigenständige psychische Störung darstellen (act. II 74 S. 31 unten). Auch der Konsiliarpsychiater der SUVA Dr. med. C.________ hält nun in seinem Bericht vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) fest, dass die Symptome der diagnostizierten depressiven Episode mit somatischem Syndrom auch als im Rahmen der residuellen posttraumatischen Belastungsstörung integriert betrachtet wer- den können (S. 20). Ebenso wird vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ aus- geführt, dass die weiterbestehende depressive Symptomatik als integrierter Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen sei (act. IIA 113 S. 5 Ziff. 3). Damit stellt die beim Beschwerdeführer diagnosti- zierte leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F32.01 oder F 32.11) keine psychische Komorbi- dität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer dar. 4.3 Zum Vorliegen der weiteren Kriterien (vgl. E. 2.5 vorstehend) finden sich in den Akten die folgenden Angaben: 4.3.1 Bei den beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen körperli- chen Erkrankungen handelt es sich gemäss dem Bericht des RAD vom

5. April 2013 primär um die organisch-somatischen Folgebeschwerden der Schussverletzung vom Juli 2002. Weitere körperliche Krankheiten sind kei- ne bekannt (act. IIA 113 S. 5). Selbst wenn diese diagnostizierte Funkti- onseinschränkung der rechten oberen Extremität (S. 4) unabhängig von der posttraumatischen Belastungsstörung eine eigenständige Bedeutung ha- ben sollte, so hat diese auf die Arbeitsfähigkeit keinen erheblichen Einfluss, da aus somatischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 19 schränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei allein Gewichte über 15 kg nur noch ausnahmsweise gehoben und getragen werden und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorgenommen werden dürfen (vgl. MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2009 [act. II 74 S. 31]). Damit ist das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung höchstens in einem sehr gering ausgeprägten Mass vorhanden. 4.3.2 Der mehrjährige chronifizierte Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung wird zwar vom RAD-Arzt bejaht (act. IIA 113 S. 5), kann für sich allein aber nicht entscheidend sein. 4.3.3 Mit Blick auf den in den gesamten medizinischen Akten geschilder- ten üblichen Tagesablauf des Beschwerdeführers ist auch das Kriterium des "sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens" zu verneinen, denn der Beschwerdeführer geht wieder einer halbtägigen Arbeit nach und pflegt sowohl dort als auch im Privatleben soziale Kontakte, wie z.B. mit Famili- enangehörigen in der Schweiz und in seinem Heimatland (vgl. act. IIB 114.2 S. 16). 4.3.4 Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn, bzw. einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Ver- lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewäl- tigung sind nicht ersichtlich. 4.3.5 Auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführ- ten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers liegt nicht vor: so führt insbesondere der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 5. April 2013 (act. IIA 113 S. 6 Ziff. 8) aus, dass zwar einerseits die posttraumatische Belastungsstörung chronifiziert sei und der SUVA-Gutachter von einem Endzustand ausgehe. Doch gleichzeitig arbeite der Beschwerdeführer wieder ausser Haus, was für seine vorhandene Motivation und für eine teilweise erfolgreiche Rehabi- litation spreche. Ein Scheitern der Behandlung ist damit nicht gegeben. 4.4 Damit liegen – selbst bei Annahme eines Neuanmeldungsgrundes (vgl. E. 4.1 vorstehend) – keine hinreichenden Beweise zur Annahme einer ausnahmsweise nicht überwindbaren, invalidisierenden posttraumatischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 20 Belastungsstörung vor. Dem Beschwerdeführer ist es bei Aufbietung allen guten Willens (vgl. E. 2.5 hiervor) zumutbar, seine bisherig 50 %ige Ar- beitstätigkeit weiter auszubauen und eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum aufzunehmen. 4.5 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens- vergleich (act. IIB 123 S. 2 f.) ist schliesslich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position, in welcher eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Be- wegungen des rechten Armes vorkommen würden, zeitlich und leistungs- mässig uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). Da der Be- schwerdeführer seine letzte Tätigkeit aufgrund einer Umstrukturierung (vgl. act. II 11) und damit aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist zur Berechnung des IV-Grades grundsätzlich für die Festlegung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf die zahlenmässig genaue Bezifferung des Einkommensvergleichs kann hier deshalb verzichtet werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen (grosszügigen) behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat, weil der Be- schwerdeführer keine schweren Gewichte mehr heben kann. Der IV-Grad entspräche damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % und wäre damit auch bei vollumfänglicher Prüfung nicht anspruchsbegründend. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 21 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem die Beschwerde vom
  3. Dezember 2013 zunächst beim örtlich nicht zuständigen Sozialversi- cherungsgericht des Kantons … eingereicht und von diesem an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet worden ist, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) zu bejahen. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) mit welcher über den Rentenanspruch befunden wurde. Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 6 (Art. 28a Abs. 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit be- ziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 7 steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 2.6 2.6.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  5. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 8 schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgaben- bereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
  6. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Aktenzustellung der SUVA vom 2. Fe- bruar 2012 (act. IIB 103.1) bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers vom
  7. November 2012 (act. IIA 110) hin weitere Abklärungen in die Wege ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 9 leitet. Sie ist damit auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Leis- tungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft geltend gemacht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Hingegen ist vorab zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenab- weisenden Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) und der hier angefoch- tenen Verfügung 13. November 2013 (act. IIB 123) eine wesentliche Ände- rung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den IV- Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetre- ten ist (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) auf das interdisziplinäre Gut- achten der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74). Im interdisziplinären Gutachten vom 10. Februar 2009 (act. II 74), für wel- ches der Beschwerdeführer psychopathologisch, neurologisch und psychia- trisch sowie orthopädisch-chirurgisch untersucht wurde, diagnostizierten die Fachärzte chronische Vorderarmschmerzen rechts (ICD-10: M79.6), eine chronische sagittale Instabilität bei VKB-Insuffizienz rechts (ICD-10: M25.8), sowie eine residuelle posttraumatische Belastungsstörung (PTBS [ICD-10: F43.1]), wobei diese residuelle posttraumatische Belastungs- störung von den Gutachtern lediglich in Klammern aufgeführt wurde (S. 32 Ziff. 6). Nach interdisziplinärer Besprechung hielten die Fachärzte fest, dass es zusammenfassend aktuell medizinisch schwierig erklärbar sei, weshalb der Beschwerdeführer jetzt noch unter einer posttraumatischen Belastungs- störung mit weitergehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit leiden solle (S. 30). Vielmehr gingen sie davon aus, dass die aktuelle Symptoma- tik das klinisch erkennbare Residuum einer durchgemachten psychischen Störung (am ehesten einer PTBS) darstelle. Die angegebenen depressiven Symptome gingen geradezu regelhaft mit einer PTBS einher, seien dieser Störung zu subsummieren und stellten keine eigenständige psychische Störung dar. Zwar bedürfe es noch einer psychotherapeutischen Beglei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 10 tung bzw. psychagogischen Führung, aber oberste Priorität sollten nun nachhaltige Bemühungen um eine Reintegration ins Arbeitsleben erhalten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, in welchen eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise über- schritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, bestehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 9-14). Aus psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer zurzeit aufgrund der residuellen, depressiv betonten Symptomatik einer PTBS noch von einer geringen Leistungsminderung (ca. 20 %) auszugehen, wo- bei ihm ein volles Pensum zumutbar sei. Zu empfehlen sei ein stufenweiser Anstieg eines anfänglich noch halben Pensums. 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich im massgeblichen Zeitraum seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) eine Änderung der medizinischen Situation ergeben hat, ist den umfangreichen medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Der Psychiater des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2009 (act. IIB 114.69) eine residuelle posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), welche allenfalls auch im Rahmen der residuellen posttraumati- schen Belastungsstörung integriert betrachtet werden könne (S. 11). Hin- weise für eine mittelgradige depressive Episode ergäben sich aus der Un- tersuchung keine. Es seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit Einschränkungen leichter Art aufgrund der Psychopathologie zu erwarten und es sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten (S. 12). Idealerweise sollte das aktuelle Pensum von 50 % im Verlaufe der nächsten Monate (bis Ende Jahr) sukzessive und kontinuier- lich auf 80 % erhöht werden. Unabdingbar dabei sei, dass die psychia- trisch-psychotherapeutische Therapie wie auch die coachmässige Beglei- tung in der Phase der beruflichen Rehabilitation beibehalten werden könne. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 11 3.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2010 (act. IIB 114.44) fest, dass sich der psychische Zustand des Be- schwerdeführers in den letzten 12 Monaten verschlechtert habe und dieser eher stärker depressiv sei und Hoffnungslosigkeit äussere, sich oft in sein Zimmer zurückziehe und unter Schmerzen, Albträumen und Angst leide. 3.2.3 Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater hielt Dr. med. C.________ in seiner Telefonnotiz vom 2. September 2010 (act. IIB 114.40) fest, dass der behandelnde Arzt diagnostisch von einer Verschlimmerung des depressiven Geschehens ausgehe und eine mittel- gradige depressive Episode annehme, wobei dieses depressive Bild fluktu- ierend sei. Die depressive Symptomatik habe sich seit Monaten bzw. sicher seit Mai 2010 verschlechtert und es sei seit spätestens anfangs Mail 2010 von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. 3.2.4 Im Bericht vom 7. April 2011 (act. IIB 114.20) wurde vom behan- delnden Psychiater Dr. med. D.________ festgehalten, dass weiterhin mul- tiple Symptome beständen, dass der Beschwerdeführer aber selber finde, dass es ihm insgesamt psychisch viel besser gehe als vor einigen Jahren und insgesamt auch leicht besser als vor einem Jahr. Er leide aber weiter- hin an häufigen Angstattacken und Flashbacks, habe starke Schlafstörun- gen mit Albträumen und vielen Nächten, in denen er deswegen kaum schlafe. Er sei bedrückt und chronisch depressiv. Somatisch beständen die bekannten Schmerzen (Kopf- und Armschmerzen), dazu nähmen in den letzten Monaten die Rückenbeschwerden zu. In seinem Bericht vom 8. November 2011 hielt Dr. med. D.________ zu Handen der SUVA (act. IIB 114.2 S. 4 f.) fest, dass psychisch weiterhin die früher beschriebenen Symptome beständen und der Beschwerdeführer an häufigen Angstattacken und Flashbacks und starken Schlafstörungen mit Albträumen leide. Er sei bedrückt, chronisch depressiv und lebe sehr zurückgezogen. Dazu kämen rasche Ermüdbarkeit und kognitive Ein- schränkungen. Somatisch beständen die bekannten Kopf- und Arm- schmerzen, es komme zeitweise zu Hyperventilation und die Lumbalgie bestehe weiter. Der Beschwerdeführer habe jetzt eine Halbtagesstelle, sein gesundheitlicher Zustand habe sich insgesamt jedoch kaum verbessert: Er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 12 sei weiterhin verängstigt, verunsichert, leide unter Schmerzen, sei depres- siv und habe eine ausgeprägte PTBS-Symptomatik (S. 2). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit sei in nächster Zeit nicht zu erwarten. 3.2.5 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) diagnostizierte der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. med. C.________, eine Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine depressive Symptomatik, die als eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F32.01 bzw. F32.11) verortet oder aber im Rah- men der residuellen PTBS (ICD-10: F43.1) integriert betrachtet werden könne (S. 20). Aufgrund der Psychopathologie bzw. der beschriebenen Symptomär-PTBS wie der depressiven Störung seien bezüglich der Ar- beitsfähigkeit Einschränkungen zu erwarten. Insbesondere die Antriebs- störung mit Müdigkeit, die Störung der Konzentration, die Schlafproblema- tik, die Verlangsamung, die Denkverlangsamung mit Gedankenkreisen zwanghafter Art usw. dürften die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Aufgrund des Verlaufs über die letzten zwei bis drei Jahre mit intermittierend auch mittelgradig depressiven Episoden bzw. einem fluktuierenden und schwan- kenden depressiven Zustandsbild gehe er heute davon aus, dass seine ehemalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach ein Arbeitspensum von 80 % möglich und zumutbar sein sollte, wohl (etwas) zu optimistisch formu- liert worden sei. Heute gehe er davon aus, dass insgesamt eine Arbeits- fähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von fünf bis maximal sechs Stunden täg- lich realistisch sein dürften, wobei keine wesentliche bzw. relevante Leis- tungseinbusse zu erwarten sei. Unabdingbar sei, dass die psychiatrisch- psychotherapeutische Therapie weitergeführt werde. Zudem sei von einem stabilen bzw. definitiven Gesundheitsschaden auszugehen. 3.2.6 Im Bericht vom 14. September 2012 (act. IIB 114.2 S. 82) führte Dr. med. D.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers in den letzten Monaten eher verschlechtert habe und er zunehmend unter seinen oft Stunden dauernden schweren Angstattacken leide, die meistens von Hyperventilation ausgelöst oder begleitet würden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 13 3.2.7 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fasste in seinem Bericht vom 5. April 2013 (act. IIA 113) die vorliegenden Akten zusammen und hielt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2011 nicht ganz widerspruchsfrei seien (S. 4). Die weiterbestehende depressive Symptomatik sei als inte- grierter Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen (S. 5 Ziff. 3). Bei der PTBS liege ein protrahierter Verlauf vor (Ziff. 5) und der Beschwerdeführer sei ausser Haus erwerbstätig und familiäre Kontakte beständen regelmässig, weshalb kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege (Ziff. 6). Indes habe er jedoch keine Kollegen mehr, gehe nicht mehr aus und mache keinen Sport mehr. Bei möglichen chroni- schen körperlichen Erkrankungen würde es sich vorliegend um die orga- nisch-somatischen Folgebeschwerden der Schussverletzung vom Juli 2002 handeln (Ziff. 4). Diesbezüglich seien die Akten der SUVA einzuholen und einem Somatiker im RAD vorzulegen. Einerseits sei die PTBS chronifiziert und der psychiatrische Gutachter gehe von einem Endzustand aus, jedoch sei der Beschwerdeführer ausser Haus zu 50 % erwerbstätig, was für eine vorhandene Motivation und für eine teilweise erfolgreiche Rehabilitation in beruflicher Hinsicht spreche (S. 6 Ziff. 8). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) in somatischer Hinsicht massgeblich auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Fe- bruar 2009 (act. II 74) gestützt, da sich aus den Akten keine Hinweise auf Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es finden sich keine neuen ärztlichen Berichte zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Unterlagen. Eine Veränderung in dieser Hinsicht wurde denn auch weder bei der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (act. IIA 110) noch im vorliegenden Verfahren (vgl. Beschwerde vom 12. Dezember 2013) gel- tend gemacht. Anzeichen für eine Veränderung aus somatischer Sicht be- stehen nicht. Es ist deshalb aus somatischer Sicht weiterhin auf die Ein- schätzung der Gutachter der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74) abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Po- sition, in welcher eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkt zumutbar. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des Konsiliarpsychiaters der SUVA Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) gestützt. Diese Expertise erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor) und zeichnet ein schlüssiges und überzeugendes Bild des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 15 klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf abge- stellt werden kann. Der psychiatrische Gutachter stellt in diesem Bericht die Diagnosen einer Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer leichten bis allenfalls mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01 bzw. F32.11 [act. IIB 144.2 S. 20]). Gestützt darauf geht er davon aus, dass insgesamt eine Arbeits- fähigkeit bzw. ein Arbeitspensum vom fünf bis maximal sechs Stunden täg- lich realistisch sein dürften, wobei keine Leistungseinbusse zu erwarten sei. Damit ist im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom 10. Februar 2009 (act. II 74) auch in psychiatrischer Hinsicht keine Veränderung ausgewiesen. Allein der Umstand, dass der SUVA-Arzt zum Schluss kommt, seine frühere Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei wohl etwas zu optimistisch formuliert gewesen (vgl. act. IIB 114.2 S. 20), vermag denn keine Veränderung zu begründen. Viel- mehr werden hauptsächlich die bereits bekannten und anlässlich der frühe- ren Abklärungen berücksichtigten Befunde bestätigt, weshalb allein eine andere Beurteilung des selben Sachverhaltes vorliegt. In diesem Sinne hat Dr. med. C.________ sowohl diagnostisch, wie auch hinsichtlich der Be- funderhebung die Feststellungen der MEDAS-Gutachter durchaus bestätigt und einen unveränderten Zustand festgehalten. Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ dies anders einschätzt und an einer Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festhält (act. IIB 114.2 S. 8), ändert daran nichts, denn seit jeher macht er immer wieder Verschlechterungen geltend, führte aber nie handfeste psychiatri- sche Befunde auf, die diese Einschätzung zu untermauern vermögen. Im Gegenteil führte er zuweilen gar explizit unveränderte Verhältnisse auf und weist im Bericht vom 7. April 2011 (act. IIB 114.20) sogar auf die Aussagen des Beschwerdeführers hin, wonach es ihm viel besser gehe als vor eini- gen Jahren und auch im Vergleich zum Vorjahr insgesamt noch immer eine leichte Besserung bestehe. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 16 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Akten erstellt, dass we- der in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflus- sen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Auch in erwerblicher Hinsicht ist eine Veränderung nicht ausge- wiesen. Der Beschwerdeführer ist zwar neu in einem Teilpensum von 50 % erwerbstätig (vgl. act. IIB 114.16), doch dieser Umstand alleine stellt keine Veränderung dar, zumal er damit die ihm als zumutbar attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von fünf bis maximal sechs Stunden täglich (vgl. act. IIB 114.2 S. 2) nach wie vor nicht hinreichend verwertet. 3.6 Damit sind weder in somatischer noch in psychischer oder erwerb- licher Hinsicht anspruchsbegründende Veränderungen der erheblichen Tatsachen erstellt, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen ver- möchten. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers mit den Gutachtern von einer invalidenversicherungsrechtlich beachtlichen Verän- derung im Sinne eines Neuanmeldungsgrundes ausgegangen würde und damit eine umfassende Prüfung zu erfolgen hätte (vgl. E. 2.6.4 vorste- hend), würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4 nachfolgend).
  8. 4.1 In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht wären im Falle der vollumfänglichen und freien Prüfung die Auswirkungen der gestellten psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen bzw. zu un- tersuchen, ob dem Beschwerdeführer gemäss den Kriterien der bundesge- richtlichen Rechtsprechung – ausnahmsweise – der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aufgrund den diagnostizierten Residuen der posttraumati- schen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) unzumutbar ist (vgl. E. 2.5). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Grundsätze, welche zur Beurteilung der Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen entwickelt wurden (vgl. E. 2.5 vorstehend), auch in Bezug auf posttraumati- sche Belastungsstörungen anzuwenden (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. Dezember 2012, 8C_483/2012, E. 4.2 und E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 17 Eine posttraumatische Belastungsstörung ist damit auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung – wie die eigentlichen somatoformen Schmerzstörungen – nicht per se invalidisierend. Ausgehend von der Ver- mutung der Überwindbarkeit dieser Störung muss für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung dargelegt sein, aufgrund welcher Faktoren und in welchem Ausmass diese Vermutung als widerlegt zu gelten hat. Ob in die- sem Sinne ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise un- zumutbar ist, hängt vorab von der Feststellung einer qualifizierten psychi- schen Komorbidität, aber auch vom Vorliegen weiterer Kriterien ab (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.2 Die Frage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinrei- chend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weite- ren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamt- haft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren ausnahmsweise invalidisierenden Charakter zu gestatten, ist rechtlicher Natur (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.2). Die abschliessende Beantwortung dieser Frage obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. So ändern auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2010 (act. IIB 114.44), vom 8. November 2011 (act. IIB 114.2 S. 4 f.) und vom
  9. September 2012 (act. IB 114.2 S. 82) nichts, denn diese Einschätzun- gen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell, welches weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung mass- gebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beein- trächtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode, wie sei von Dr. med. C.________ am 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) diagnos- tiziert wurde, gilt in der Regeln nicht als invalidisierend: Die Annahme der invalidisierenden Wirkung einer sogar als mittelschwer diagnostizierten depressiven Störung bedingt nämlich, dass es sich dabei um eine von de- pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De- pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens und nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 18 bloss um eine Begleiterscheinung der posttraumatischen Belastungs- störung handelt (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden bei Schmerzstörungen: Entscheid des BGer vom
  10. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzu- nehmen (Entscheid des BGer vom 17. Juli 2013, 8C_162/2013, E. 3.1.2; BGE 137 V 64; BGE 130 V 352). Bereits in MEDAS-Gutachten vom
  11. Februar 2009 war vom Psychiater festgehalten worden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen depressiven Symptome geradezu regel- haft mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen, dann dieser Störung zu subsumieren sind und keine eigenständige psychische Störung darstellen (act. II 74 S. 31 unten). Auch der Konsiliarpsychiater der SUVA Dr. med. C.________ hält nun in seinem Bericht vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) fest, dass die Symptome der diagnostizierten depressiven Episode mit somatischem Syndrom auch als im Rahmen der residuellen posttraumatischen Belastungsstörung integriert betrachtet wer- den können (S. 20). Ebenso wird vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ aus- geführt, dass die weiterbestehende depressive Symptomatik als integrierter Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen sei (act. IIA 113 S. 5 Ziff. 3). Damit stellt die beim Beschwerdeführer diagnosti- zierte leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F32.01 oder F 32.11) keine psychische Komorbi- dität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer dar. 4.3 Zum Vorliegen der weiteren Kriterien (vgl. E. 2.5 vorstehend) finden sich in den Akten die folgenden Angaben: 4.3.1 Bei den beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen körperli- chen Erkrankungen handelt es sich gemäss dem Bericht des RAD vom
  12. April 2013 primär um die organisch-somatischen Folgebeschwerden der Schussverletzung vom Juli 2002. Weitere körperliche Krankheiten sind kei- ne bekannt (act. IIA 113 S. 5). Selbst wenn diese diagnostizierte Funkti- onseinschränkung der rechten oberen Extremität (S. 4) unabhängig von der posttraumatischen Belastungsstörung eine eigenständige Bedeutung ha- ben sollte, so hat diese auf die Arbeitsfähigkeit keinen erheblichen Einfluss, da aus somatischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneinge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 19 schränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei allein Gewichte über 15 kg nur noch ausnahmsweise gehoben und getragen werden und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorgenommen werden dürfen (vgl. MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2009 [act. II 74 S. 31]). Damit ist das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung höchstens in einem sehr gering ausgeprägten Mass vorhanden. 4.3.2 Der mehrjährige chronifizierte Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung wird zwar vom RAD-Arzt bejaht (act. IIA 113 S. 5), kann für sich allein aber nicht entscheidend sein. 4.3.3 Mit Blick auf den in den gesamten medizinischen Akten geschilder- ten üblichen Tagesablauf des Beschwerdeführers ist auch das Kriterium des "sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens" zu verneinen, denn der Beschwerdeführer geht wieder einer halbtägigen Arbeit nach und pflegt sowohl dort als auch im Privatleben soziale Kontakte, wie z.B. mit Famili- enangehörigen in der Schweiz und in seinem Heimatland (vgl. act. IIB 114.2 S. 16). 4.3.4 Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn, bzw. einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Ver- lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewäl- tigung sind nicht ersichtlich. 4.3.5 Auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführ- ten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers liegt nicht vor: so führt insbesondere der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 5. April 2013 (act. IIA 113 S. 6 Ziff. 8) aus, dass zwar einerseits die posttraumatische Belastungsstörung chronifiziert sei und der SUVA-Gutachter von einem Endzustand ausgehe. Doch gleichzeitig arbeite der Beschwerdeführer wieder ausser Haus, was für seine vorhandene Motivation und für eine teilweise erfolgreiche Rehabi- litation spreche. Ein Scheitern der Behandlung ist damit nicht gegeben. 4.4 Damit liegen – selbst bei Annahme eines Neuanmeldungsgrundes (vgl. E. 4.1 vorstehend) – keine hinreichenden Beweise zur Annahme einer ausnahmsweise nicht überwindbaren, invalidisierenden posttraumatischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 20 Belastungsstörung vor. Dem Beschwerdeführer ist es bei Aufbietung allen guten Willens (vgl. E. 2.5 hiervor) zumutbar, seine bisherig 50 %ige Ar- beitstätigkeit weiter auszubauen und eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum aufzunehmen. 4.5 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens- vergleich (act. IIB 123 S. 2 f.) ist schliesslich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position, in welcher eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Be- wegungen des rechten Armes vorkommen würden, zeitlich und leistungs- mässig uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). Da der Be- schwerdeführer seine letzte Tätigkeit aufgrund einer Umstrukturierung (vgl. act. II 11) und damit aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist zur Berechnung des IV-Grades grundsätzlich für die Festlegung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf die zahlenmässig genaue Bezifferung des Einkommensvergleichs kann hier deshalb verzichtet werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen (grosszügigen) behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat, weil der Be- schwerdeführer keine schweren Gewichte mehr heben kann. Der IV-Grad entspräche damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % und wäre damit auch bei vollumfänglicher Prüfung nicht anspruchsbegründend.
  13. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 21
  14. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 278 IV GRD/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) lebt seit 1996 in der Schweiz. Am 20. Februar 2007 meldete er sich wegen ge- sundheitlichen Einschränkungen am rechten Arm und linken Mittelfinger und psychischen Beschwerden nach einem Unfall (Schussverletzung durch einen Arbeitskollegen) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB], [act. II] 3). Die IVB nahm in der Fol- ge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und holte die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein (act. II 7, act. II 15). Zudem gewährte die IVB Berufsberatung (act. II 18) und liess den Versicherten beruflich abklären (act. II 27 und act. II 33). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (act. II 61) wurde ein interdisziplinäres (psychopa- thologisch/neurologisch/psychiatrisch/orthopädisch-chirurgisches) Gutach- ten bei der MEDAS veranlasst (act. II 63). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74) verneinte die IVB

– nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (act. II 78 und act. II 81) – mit Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der IV. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (Akten der IVB [act. IIA] 97) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab und verneinte mit Verfügung am 16. März 2010 (act. IIA 98) den Anspruch auf berufliche Massnahmen. B. Nachdem die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2012 (act. IIA 105) sowohl eine Invalidenrente (IV-Rente) bei einer Erwerbsun- fähigkeit von 50 % ab dem 1. Mai 2012 wie auch eine Integritätsentschädi- gung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zugesprochen hatte, beantrag- te der Beschwerdeführer am 8. November 2012 – vertreten durch Rechts- anwalt B.________ – die Wiedererwägung der rentenablehnenden Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 3 gung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) sowie eventualiter die Eröffnung eines Revisionsverfahrens (act. IIA 110). Gestützt auf die neu einverlangten aktuellen Unterlagen der SUVA (act. IIA 114.85 – 114.247 und Akten der IVB [act. IIB] 114.1 – 114.85) und insbesondere deren psychiatrische Untersuchung vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 (act. IIB 118) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da bei ei- nem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 10 % kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Damit zeigte sich der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2013 (act. IIB 119) und Ergänzungen vom

25. September 2013 (act. IIB 121) nicht einverstanden. Am 13. November 2013 verfügte die IVB ihrem Vorbescheid entsprechend und wies das Leistungsbegehren bei ei- nem IV-Grad von 10 % ab (act. IIB 123). C. Hiergegen liess der neu im Kanton … wohnhafte Versicherte – weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 12. Dezember 2013 Be- schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons … erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuspra- che einer halben IV-Rente. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches die Frage beantworte, ob eine psychisch ausgewiese- ne Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dau- er vorliege und – bei Fehlen einer entsprechenden Komorbidität – sich zu den weiteren Foersterkriterien äussere. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons … mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Akten zur Weiterbehandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Aufforderungsgemäss reichte Fürsprecher B.________ am 31. März 2014 eine aktuelle Vollmacht zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 4 Mit Eingabe vom 25. April 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine ausführliche Beschwer- deantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem die Beschwerde vom

12. Dezember 2013 zunächst beim örtlich nicht zuständigen Sozialversi- cherungsgericht des Kantons … eingereicht und von diesem an das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet worden ist, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) zu bejahen. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) mit welcher über den Rentenanspruch befunden wurde. Strei- tig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 6 (Art. 28a Abs. 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit be- ziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 7 steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus- setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 2.6 2.6.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa- che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 8 schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgaben- bereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Aktenzustellung der SUVA vom 2. Fe- bruar 2012 (act. IIB 103.1) bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers vom

8. November 2012 (act. IIA 110) hin weitere Abklärungen in die Wege ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 9 leitet. Sie ist damit auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Leis- tungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft geltend gemacht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Hingegen ist vorab zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenab- weisenden Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) und der hier angefoch- tenen Verfügung 13. November 2013 (act. IIB 123) eine wesentliche Ände- rung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den IV- Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetre- ten ist (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) auf das interdisziplinäre Gut- achten der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74). Im interdisziplinären Gutachten vom 10. Februar 2009 (act. II 74), für wel- ches der Beschwerdeführer psychopathologisch, neurologisch und psychia- trisch sowie orthopädisch-chirurgisch untersucht wurde, diagnostizierten die Fachärzte chronische Vorderarmschmerzen rechts (ICD-10: M79.6), eine chronische sagittale Instabilität bei VKB-Insuffizienz rechts (ICD-10: M25.8), sowie eine residuelle posttraumatische Belastungsstörung (PTBS [ICD-10: F43.1]), wobei diese residuelle posttraumatische Belastungs- störung von den Gutachtern lediglich in Klammern aufgeführt wurde (S. 32 Ziff. 6). Nach interdisziplinärer Besprechung hielten die Fachärzte fest, dass es zusammenfassend aktuell medizinisch schwierig erklärbar sei, weshalb der Beschwerdeführer jetzt noch unter einer posttraumatischen Belastungs- störung mit weitergehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit leiden solle (S. 30). Vielmehr gingen sie davon aus, dass die aktuelle Symptoma- tik das klinisch erkennbare Residuum einer durchgemachten psychischen Störung (am ehesten einer PTBS) darstelle. Die angegebenen depressiven Symptome gingen geradezu regelhaft mit einer PTBS einher, seien dieser Störung zu subsummieren und stellten keine eigenständige psychische Störung dar. Zwar bedürfe es noch einer psychotherapeutischen Beglei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 10 tung bzw. psychagogischen Führung, aber oberste Priorität sollten nun nachhaltige Bemühungen um eine Reintegration ins Arbeitsleben erhalten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, in welchen eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise über- schritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, bestehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 9-14). Aus psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer zurzeit aufgrund der residuellen, depressiv betonten Symptomatik einer PTBS noch von einer geringen Leistungsminderung (ca. 20 %) auszugehen, wo- bei ihm ein volles Pensum zumutbar sei. Zu empfehlen sei ein stufenweiser Anstieg eines anfänglich noch halben Pensums. 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich im massgeblichen Zeitraum seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) eine Änderung der medizinischen Situation ergeben hat, ist den umfangreichen medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Der Psychiater des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2009 (act. IIB 114.69) eine residuelle posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), welche allenfalls auch im Rahmen der residuellen posttraumati- schen Belastungsstörung integriert betrachtet werden könne (S. 11). Hin- weise für eine mittelgradige depressive Episode ergäben sich aus der Un- tersuchung keine. Es seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit Einschränkungen leichter Art aufgrund der Psychopathologie zu erwarten und es sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten (S. 12). Idealerweise sollte das aktuelle Pensum von 50 % im Verlaufe der nächsten Monate (bis Ende Jahr) sukzessive und kontinuier- lich auf 80 % erhöht werden. Unabdingbar dabei sei, dass die psychia- trisch-psychotherapeutische Therapie wie auch die coachmässige Beglei- tung in der Phase der beruflichen Rehabilitation beibehalten werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 11 3.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2010 (act. IIB 114.44) fest, dass sich der psychische Zustand des Be- schwerdeführers in den letzten 12 Monaten verschlechtert habe und dieser eher stärker depressiv sei und Hoffnungslosigkeit äussere, sich oft in sein Zimmer zurückziehe und unter Schmerzen, Albträumen und Angst leide. 3.2.3 Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater hielt Dr. med. C.________ in seiner Telefonnotiz vom 2. September 2010 (act. IIB 114.40) fest, dass der behandelnde Arzt diagnostisch von einer Verschlimmerung des depressiven Geschehens ausgehe und eine mittel- gradige depressive Episode annehme, wobei dieses depressive Bild fluktu- ierend sei. Die depressive Symptomatik habe sich seit Monaten bzw. sicher seit Mai 2010 verschlechtert und es sei seit spätestens anfangs Mail 2010 von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. 3.2.4 Im Bericht vom 7. April 2011 (act. IIB 114.20) wurde vom behan- delnden Psychiater Dr. med. D.________ festgehalten, dass weiterhin mul- tiple Symptome beständen, dass der Beschwerdeführer aber selber finde, dass es ihm insgesamt psychisch viel besser gehe als vor einigen Jahren und insgesamt auch leicht besser als vor einem Jahr. Er leide aber weiter- hin an häufigen Angstattacken und Flashbacks, habe starke Schlafstörun- gen mit Albträumen und vielen Nächten, in denen er deswegen kaum schlafe. Er sei bedrückt und chronisch depressiv. Somatisch beständen die bekannten Schmerzen (Kopf- und Armschmerzen), dazu nähmen in den letzten Monaten die Rückenbeschwerden zu. In seinem Bericht vom 8. November 2011 hielt Dr. med. D.________ zu Handen der SUVA (act. IIB 114.2 S. 4 f.) fest, dass psychisch weiterhin die früher beschriebenen Symptome beständen und der Beschwerdeführer an häufigen Angstattacken und Flashbacks und starken Schlafstörungen mit Albträumen leide. Er sei bedrückt, chronisch depressiv und lebe sehr zurückgezogen. Dazu kämen rasche Ermüdbarkeit und kognitive Ein- schränkungen. Somatisch beständen die bekannten Kopf- und Arm- schmerzen, es komme zeitweise zu Hyperventilation und die Lumbalgie bestehe weiter. Der Beschwerdeführer habe jetzt eine Halbtagesstelle, sein gesundheitlicher Zustand habe sich insgesamt jedoch kaum verbessert: Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 12 sei weiterhin verängstigt, verunsichert, leide unter Schmerzen, sei depres- siv und habe eine ausgeprägte PTBS-Symptomatik (S. 2). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit sei in nächster Zeit nicht zu erwarten. 3.2.5 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) diagnostizierte der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. med. C.________, eine Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine depressive Symptomatik, die als eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F32.01 bzw. F32.11) verortet oder aber im Rah- men der residuellen PTBS (ICD-10: F43.1) integriert betrachtet werden könne (S. 20). Aufgrund der Psychopathologie bzw. der beschriebenen Symptomär-PTBS wie der depressiven Störung seien bezüglich der Ar- beitsfähigkeit Einschränkungen zu erwarten. Insbesondere die Antriebs- störung mit Müdigkeit, die Störung der Konzentration, die Schlafproblema- tik, die Verlangsamung, die Denkverlangsamung mit Gedankenkreisen zwanghafter Art usw. dürften die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Aufgrund des Verlaufs über die letzten zwei bis drei Jahre mit intermittierend auch mittelgradig depressiven Episoden bzw. einem fluktuierenden und schwan- kenden depressiven Zustandsbild gehe er heute davon aus, dass seine ehemalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach ein Arbeitspensum von 80 % möglich und zumutbar sein sollte, wohl (etwas) zu optimistisch formu- liert worden sei. Heute gehe er davon aus, dass insgesamt eine Arbeits- fähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von fünf bis maximal sechs Stunden täg- lich realistisch sein dürften, wobei keine wesentliche bzw. relevante Leis- tungseinbusse zu erwarten sei. Unabdingbar sei, dass die psychiatrisch- psychotherapeutische Therapie weitergeführt werde. Zudem sei von einem stabilen bzw. definitiven Gesundheitsschaden auszugehen. 3.2.6 Im Bericht vom 14. September 2012 (act. IIB 114.2 S. 82) führte Dr. med. D.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers in den letzten Monaten eher verschlechtert habe und er zunehmend unter seinen oft Stunden dauernden schweren Angstattacken leide, die meistens von Hyperventilation ausgelöst oder begleitet würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 13 3.2.7 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fasste in seinem Bericht vom 5. April 2013 (act. IIA 113) die vorliegenden Akten zusammen und hielt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2011 nicht ganz widerspruchsfrei seien (S. 4). Die weiterbestehende depressive Symptomatik sei als inte- grierter Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen (S. 5 Ziff. 3). Bei der PTBS liege ein protrahierter Verlauf vor (Ziff. 5) und der Beschwerdeführer sei ausser Haus erwerbstätig und familiäre Kontakte beständen regelmässig, weshalb kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege (Ziff. 6). Indes habe er jedoch keine Kollegen mehr, gehe nicht mehr aus und mache keinen Sport mehr. Bei möglichen chroni- schen körperlichen Erkrankungen würde es sich vorliegend um die orga- nisch-somatischen Folgebeschwerden der Schussverletzung vom Juli 2002 handeln (Ziff. 4). Diesbezüglich seien die Akten der SUVA einzuholen und einem Somatiker im RAD vorzulegen. Einerseits sei die PTBS chronifiziert und der psychiatrische Gutachter gehe von einem Endzustand aus, jedoch sei der Beschwerdeführer ausser Haus zu 50 % erwerbstätig, was für eine vorhandene Motivation und für eine teilweise erfolgreiche Rehabilitation in beruflicher Hinsicht spreche (S. 6 Ziff. 8). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Ver- fügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) in somatischer Hinsicht massgeblich auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Fe- bruar 2009 (act. II 74) gestützt, da sich aus den Akten keine Hinweise auf Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es finden sich keine neuen ärztlichen Berichte zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Unterlagen. Eine Veränderung in dieser Hinsicht wurde denn auch weder bei der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (act. IIA 110) noch im vorliegenden Verfahren (vgl. Beschwerde vom 12. Dezember 2013) gel- tend gemacht. Anzeichen für eine Veränderung aus somatischer Sicht be- stehen nicht. Es ist deshalb aus somatischer Sicht weiterhin auf die Ein- schätzung der Gutachter der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74) abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Po- sition, in welcher eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, zeitlich und leistungsmässig uneinge- schränkt zumutbar. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des Konsiliarpsychiaters der SUVA Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) gestützt. Diese Expertise erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor) und zeichnet ein schlüssiges und überzeugendes Bild des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 15 klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nach- vollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf abge- stellt werden kann. Der psychiatrische Gutachter stellt in diesem Bericht die Diagnosen einer Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer leichten bis allenfalls mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01 bzw. F32.11 [act. IIB 144.2 S. 20]). Gestützt darauf geht er davon aus, dass insgesamt eine Arbeits- fähigkeit bzw. ein Arbeitspensum vom fünf bis maximal sechs Stunden täg- lich realistisch sein dürften, wobei keine Leistungseinbusse zu erwarten sei. Damit ist im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom 10. Februar 2009 (act. II 74) auch in psychiatrischer Hinsicht keine Veränderung ausgewiesen. Allein der Umstand, dass der SUVA-Arzt zum Schluss kommt, seine frühere Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei wohl etwas zu optimistisch formuliert gewesen (vgl. act. IIB 114.2 S. 20), vermag denn keine Veränderung zu begründen. Viel- mehr werden hauptsächlich die bereits bekannten und anlässlich der frühe- ren Abklärungen berücksichtigten Befunde bestätigt, weshalb allein eine andere Beurteilung des selben Sachverhaltes vorliegt. In diesem Sinne hat Dr. med. C.________ sowohl diagnostisch, wie auch hinsichtlich der Be- funderhebung die Feststellungen der MEDAS-Gutachter durchaus bestätigt und einen unveränderten Zustand festgehalten. Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ dies anders einschätzt und an einer Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festhält (act. IIB 114.2 S. 8), ändert daran nichts, denn seit jeher macht er immer wieder Verschlechterungen geltend, führte aber nie handfeste psychiatri- sche Befunde auf, die diese Einschätzung zu untermauern vermögen. Im Gegenteil führte er zuweilen gar explizit unveränderte Verhältnisse auf und weist im Bericht vom 7. April 2011 (act. IIB 114.20) sogar auf die Aussagen des Beschwerdeführers hin, wonach es ihm viel besser gehe als vor eini- gen Jahren und auch im Vergleich zum Vorjahr insgesamt noch immer eine leichte Besserung bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 16 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Akten erstellt, dass we- der in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflus- sen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Auch in erwerblicher Hinsicht ist eine Veränderung nicht ausge- wiesen. Der Beschwerdeführer ist zwar neu in einem Teilpensum von 50 % erwerbstätig (vgl. act. IIB 114.16), doch dieser Umstand alleine stellt keine Veränderung dar, zumal er damit die ihm als zumutbar attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von fünf bis maximal sechs Stunden täglich (vgl. act. IIB 114.2 S. 2) nach wie vor nicht hinreichend verwertet. 3.6 Damit sind weder in somatischer noch in psychischer oder erwerb- licher Hinsicht anspruchsbegründende Veränderungen der erheblichen Tatsachen erstellt, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen ver- möchten. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers mit den Gutachtern von einer invalidenversicherungsrechtlich beachtlichen Verän- derung im Sinne eines Neuanmeldungsgrundes ausgegangen würde und damit eine umfassende Prüfung zu erfolgen hätte (vgl. E. 2.6.4 vorste- hend), würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4 nachfolgend). 4. 4.1 In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht wären im Falle der vollumfänglichen und freien Prüfung die Auswirkungen der gestellten psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen bzw. zu un- tersuchen, ob dem Beschwerdeführer gemäss den Kriterien der bundesge- richtlichen Rechtsprechung – ausnahmsweise – der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aufgrund den diagnostizierten Residuen der posttraumati- schen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) unzumutbar ist (vgl. E. 2.5). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Grundsätze, welche zur Beurteilung der Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen entwickelt wurden (vgl. E. 2.5 vorstehend), auch in Bezug auf posttraumati- sche Belastungsstörungen anzuwenden (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 4. Dezember 2012, 8C_483/2012, E. 4.2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 17 Eine posttraumatische Belastungsstörung ist damit auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung – wie die eigentlichen somatoformen Schmerzstörungen – nicht per se invalidisierend. Ausgehend von der Ver- mutung der Überwindbarkeit dieser Störung muss für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung dargelegt sein, aufgrund welcher Faktoren und in welchem Ausmass diese Vermutung als widerlegt zu gelten hat. Ob in die- sem Sinne ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise un- zumutbar ist, hängt vorab von der Feststellung einer qualifizierten psychi- schen Komorbidität, aber auch vom Vorliegen weiterer Kriterien ab (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.2 Die Frage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinrei- chend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weite- ren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamt- haft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren ausnahmsweise invalidisierenden Charakter zu gestatten, ist rechtlicher Natur (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.2). Die abschliessende Beantwortung dieser Frage obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. So ändern auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2010 (act. IIB 114.44), vom 8. November 2011 (act. IIB 114.2 S. 4 f.) und vom

14. September 2012 (act. IB 114.2 S. 82) nichts, denn diese Einschätzun- gen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell, welches weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung mass- gebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beein- trächtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode, wie sei von Dr. med. C.________ am 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) diagnos- tiziert wurde, gilt in der Regeln nicht als invalidisierend: Die Annahme der invalidisierenden Wirkung einer sogar als mittelschwer diagnostizierten depressiven Störung bedingt nämlich, dass es sich dabei um eine von de- pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De- pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 18 bloss um eine Begleiterscheinung der posttraumatischen Belastungs- störung handelt (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden bei Schmerzstörungen: Entscheid des BGer vom

7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzu- nehmen (Entscheid des BGer vom 17. Juli 2013, 8C_162/2013, E. 3.1.2; BGE 137 V 64; BGE 130 V 352). Bereits in MEDAS-Gutachten vom

10. Februar 2009 war vom Psychiater festgehalten worden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen depressiven Symptome geradezu regel- haft mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen, dann dieser Störung zu subsumieren sind und keine eigenständige psychische Störung darstellen (act. II 74 S. 31 unten). Auch der Konsiliarpsychiater der SUVA Dr. med. C.________ hält nun in seinem Bericht vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) fest, dass die Symptome der diagnostizierten depressiven Episode mit somatischem Syndrom auch als im Rahmen der residuellen posttraumatischen Belastungsstörung integriert betrachtet wer- den können (S. 20). Ebenso wird vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ aus- geführt, dass die weiterbestehende depressive Symptomatik als integrierter Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen sei (act. IIA 113 S. 5 Ziff. 3). Damit stellt die beim Beschwerdeführer diagnosti- zierte leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10: F32.01 oder F 32.11) keine psychische Komorbi- dität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer dar. 4.3 Zum Vorliegen der weiteren Kriterien (vgl. E. 2.5 vorstehend) finden sich in den Akten die folgenden Angaben: 4.3.1 Bei den beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen körperli- chen Erkrankungen handelt es sich gemäss dem Bericht des RAD vom

5. April 2013 primär um die organisch-somatischen Folgebeschwerden der Schussverletzung vom Juli 2002. Weitere körperliche Krankheiten sind kei- ne bekannt (act. IIA 113 S. 5). Selbst wenn diese diagnostizierte Funkti- onseinschränkung der rechten oberen Extremität (S. 4) unabhängig von der posttraumatischen Belastungsstörung eine eigenständige Bedeutung ha- ben sollte, so hat diese auf die Arbeitsfähigkeit keinen erheblichen Einfluss, da aus somatischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 19 schränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei allein Gewichte über 15 kg nur noch ausnahmsweise gehoben und getragen werden und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorgenommen werden dürfen (vgl. MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2009 [act. II 74 S. 31]). Damit ist das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung höchstens in einem sehr gering ausgeprägten Mass vorhanden. 4.3.2 Der mehrjährige chronifizierte Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung wird zwar vom RAD-Arzt bejaht (act. IIA 113 S. 5), kann für sich allein aber nicht entscheidend sein. 4.3.3 Mit Blick auf den in den gesamten medizinischen Akten geschilder- ten üblichen Tagesablauf des Beschwerdeführers ist auch das Kriterium des "sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens" zu verneinen, denn der Beschwerdeführer geht wieder einer halbtägigen Arbeit nach und pflegt sowohl dort als auch im Privatleben soziale Kontakte, wie z.B. mit Famili- enangehörigen in der Schweiz und in seinem Heimatland (vgl. act. IIB 114.2 S. 16). 4.3.4 Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn, bzw. einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Ver- lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewäl- tigung sind nicht ersichtlich. 4.3.5 Auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführ- ten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers liegt nicht vor: so führt insbesondere der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 5. April 2013 (act. IIA 113 S. 6 Ziff. 8) aus, dass zwar einerseits die posttraumatische Belastungsstörung chronifiziert sei und der SUVA-Gutachter von einem Endzustand ausgehe. Doch gleichzeitig arbeite der Beschwerdeführer wieder ausser Haus, was für seine vorhandene Motivation und für eine teilweise erfolgreiche Rehabi- litation spreche. Ein Scheitern der Behandlung ist damit nicht gegeben. 4.4 Damit liegen – selbst bei Annahme eines Neuanmeldungsgrundes (vgl. E. 4.1 vorstehend) – keine hinreichenden Beweise zur Annahme einer ausnahmsweise nicht überwindbaren, invalidisierenden posttraumatischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 20 Belastungsstörung vor. Dem Beschwerdeführer ist es bei Aufbietung allen guten Willens (vgl. E. 2.5 hiervor) zumutbar, seine bisherig 50 %ige Ar- beitstätigkeit weiter auszubauen und eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum aufzunehmen. 4.5 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommens- vergleich (act. IIB 123 S. 2 f.) ist schliesslich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position, in welcher eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Be- wegungen des rechten Armes vorkommen würden, zeitlich und leistungs- mässig uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). Da der Be- schwerdeführer seine letzte Tätigkeit aufgrund einer Umstrukturierung (vgl. act. II 11) und damit aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist zur Berechnung des IV-Grades grundsätzlich für die Festlegung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf die zahlenmässig genaue Bezifferung des Einkommensvergleichs kann hier deshalb verzichtet werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen (grosszügigen) behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat, weil der Be- schwerdeführer keine schweren Gewichte mehr heben kann. Der IV-Grad entspräche damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % und wäre damit auch bei vollumfänglicher Prüfung nicht anspruchsbegründend. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 21 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.