opencaselaw.ch

200 2014 273

Bern VerwG · 2014-02-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (350619)

Sachverhalt

A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in … hat zum Haupt- zweck den Betrieb eines …-Geschäfts und bei Bedarf anderer, mit dem Baugewerbe verbundener Unternehmungen (vgl. Internetauszug - Handels- register des Kantons Bern [bei den Gerichtsakten]). Zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist sie als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ange- schlossen. Anlässlich der SUVA- und AHV-Arbeitgeberkontrolle vom 9. März 2012 durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (SUVA) für die Kontrollperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 wurde festgestellt, dass auf den ausbezahlten Entschädigungen im Umfang von Fr. 118‘703.– für C.________ im Jahr 2007 keine Sozialversicherungsbeiträge abgerech- net worden waren (Akten der AKB [AB] 8). Hierauf verfügte das Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern, AHV-Zweigstelle (AHV-Zweigstelle) am

2. Oktober 2012 eine Beitragsnachzahlung von Fr. 14'744.10 (AB 8). Da- gegen liess die A.________ AG – vertreten durch Rechtsanwalt D.________ – am 29. Oktober 2012 (AB 7) Einsprache erheben und gel- tend machen, dass C.________ bereits im Jahre 2006 im Werkvertrags- verhältnis Aufträge ausgeführt und abgerechnet habe, weshalb nicht von einem Arbeitsverhältnis bei der A.________ AG ausgegangen werden kön- ne, sondern C.________ als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Der von der AHV-Zweigstelle errechnete Betrag stelle damit keine „Lohn- summe“ sondern vielmehr Rechnungen für Arbeitsleistungen und Material- verbrauch dar. In der Folge wurde das Einspracheverfahren bis zum Ent- scheid eines analogen Verfahrens bei der SUVA sistiert (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 (AB 4) hat die SUVA die Tätigkeit von C.________ als unselbstständige Tätigkeit beurteilt, eine Lohnaufrechnung im Betrag von Fr. 35‘600.– als begründet erachtet und mit dieser Begründung die Einsprache abgewiesen. Daraufhin nahm die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 3 AHV-Zweigstelle das Verfahren wieder auf und wies mit Entscheid vom

21. Februar 2014 (AB 2) die Einsprache der A.________ AG ab. B. Hiergegen erhob die A.________ AG am 18. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Auf- hebung dieses Einspracheentscheides und den Erlass einer neuen Verfü- gung auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 35‘600.–, wie sie von der SUVA ermittelt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihrer Zweigstelle vom 29. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Ausführungen und weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Febru- ar 2014 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die AHV-Beiträge für C.________ für das Jahr 2007 zu Recht im Betrag von Fr. 14‘744.10 (AB 8) bzw. auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 118‘703.– erhoben wur- den.

E. 1.2.2 Verfügungen über paritätische Beiträge sind grundsätzlich dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu eröffnen, weil beide gleichermassen durch die Verfügung betroffen sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn der Verwaltung die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur der einzelnen Zahlung streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob be- stimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 und E. 4a S. 5; RKUV 1996 U 236 S. 32 E. 3b, 1990 U 106 S. 280 E. 3b). Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin ist sie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Vorgabe nachgekommen und hat die Nachzahlungsverfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 8) auch C.________ eröffnet (vgl. AB 8 S. 2). Ob dieser aber tatsächlich auch Ver- fügungsadressat war und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihm Rechtsmittel offenstehen, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Er- wiesen ist einzig, dass ihm sowohl die Verfügung von 2. Oktober 2012 (AB 8), wie auch der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Fe- bruar 2014 (AB 2) zur Kenntnis zugestellt worden sind (vgl. jeweils S. 2). Die Frage, ob C.________ tatsächlich Verfügungsadressat gewesen ist, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da – wie nachfolgend dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 5 zulegen sein wird (vgl. E. 3) – die Streitsache ohnehin an die Beschwerde- gegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.

E. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.– liegt (vgl. E. 1.2.1 vorstehend), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland er- zielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]).

E. 2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge- leistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in un- selbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

E. 2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Ein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 6 Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

E. 3.1 Unbestritten ist mittlerweile, dass C.________ beitragsrechtlich nicht als Selbstständigerwerbender bzw. als Unterakkordant, sondern als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die SUVA hat diesbezüglich umfangreiche Abklärungen getätigt und in ihrem Einspra- cheentscheid vom 6. Dezember 2013 (AB 4) überzeugend dargelegt, dass die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit vorliegend überwogen ha- ben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Auf die Ausführungen der SUVA kann abge- stellt werden und es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin für C.________ entsprechende Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2007 abzurechnen hat (vgl. E. 2.3 vorstehend). Die Beschwerdeführerin hat denn auch zu Recht keine weiteren Vorbringen gegen diese Vermutung der Un- selbstständigkeit vorgebracht.

E. 3.2 Umstritten ist hingegen die Höhe der von der Beschwerdeführerin an C.________ ausbezahlten Lohnsumme, auf deren Grundlage sie die AHV-Beiträge zu entrichten hat (vgl. E. 2.3 vorstehend). Die Beschwerde- gegnerin geht davon aus, dass sämtliche von C.________ in Rechnung gestellten Beträge im Umfang von insgesamt Fr. 118‘703.– (vgl. Beilagen zu AB 7 S. 11-19) Lohnforderungen darstellten und deshalb die Beschwer- deführerin auch auf dem gesamten Betrag AHV-Beiträge zu entrichten hat. Indessen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin an C.________ ausbezahlten Fr. 118‘703.– dessen im Jahr 2007 erzieltes Erwerbseinkommen darstellen:

E. 3.2.1 Zunächst ist zu vermuten, dass die am 3. Januar 2007 erfolgten Zahlungen an C.________ im Umfang von Fr. 17‘743.80 (vgl. AB 1 S. 8 und S. 9 bzw. S. 12) für Leistungen ausgerichtet wurden, welche bereits im Jahr 2006 erbracht worden waren. Entsprechend hat C.________ die dies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 7 bezüglichen Rechnungen bereits am 22. Dezember 2006 gestellt (vgl. „Akontogesuch“ bzw. „Rechnung“ vom 22. Dezember 2006 [AB 7 S. 11 und 12]). Die sich auf das hier massgebende Jahr 2007 beziehenden Zahlun- gen der Beschwerdeführerin an C.________ reduzieren sich damit auf ei- nen Betrag von wenig mehr als Fr. 100‘000.–. Selbst nach einer solchen Reduktion resultierte ein durchschnittlicher Mo- natslohn von über Fr. 25‘000.–, für die Monate Januar bis April 2007, was für die von C.________ ausgeübte Tätigkeit offensichtlich nicht zutreffen kann.

E. 3.2.2 Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

1. Mai 2014 auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 29. April 2014 (bei den Gerichtsakten) verweist, in welcher diese ausführt, dass die Höhe der massgebenden Lohnsumme zunächst unbestritten geblieben sei und sich deshalb aufgrund des Rügeprinzips deren zahlenmässige Überprüfung erübrige, kann dem nicht gefolgt werden: Zum einen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg die Höhe der für C.________ massgebenden Lohnsumme bestritten und bereits in ihrer Einsprache vom

29. Oktober 2012 (AB 7 S. 2) ausgeführt hat, dass alle Rechnungen pro- jektbezogen gestellt worden seien und nicht auf Stundenabrechnungen basierten, sondern vielmehr neben Arbeitsleistung auch Materialkosten umfasst hätten. Weiter ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsverfahren nicht das Rügeprinzip Anwendung findet, sondern der Untersuchungsgrundsatz. Nach diesem hat der Versicherungsträger nicht bloss die gestellten Begeh- ren auf ihre Berechtigung zu prüfen, sondern er hat die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünf- te einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er hat den rechtserheblichen Sach- verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären. Anschliessend sind die den Abklärungen entsprechenden gesetzmässigen Beiträge fest- zusetzen. Schliesslich hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 zwar festgestellt, dass C.________ nicht als Selbstständigerwerben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 8 der zu qualifizieren sei und deshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin im Ergebnis abgewiesen (vgl. AB 4 S. 7). Jedoch hat sie das Einkommen, welches die Grundlage ihrer Prämien für C.________ darstellte, auf Fr. 35‘600.– und nicht auf Fr. 118‘703.– festgesetzt. Die Beschwerdegeg- nerin kann deshalb nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwer- deführerin den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 (AB 4) nicht angefochten hat.

E. 4 Insgesamt erhellt aus dem hiervor Ausgeführten, dass die Beschwerde- gegnerin die berechtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig ausser Acht gelassen und ein Erwerbseinkommen angerechnet hat, wel- ches zweifellos nicht in dieser Höhe erzielt worden ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die von C.________ im Jahr 2007 bei der Beschwerdeführerin erzielte Lohnsumme abklärt und anschliessend neu verfügt. Dabei können ihr allenfalls auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2014 eingereichten Ausführungen und Unterlagen zur Ermittlung des Mate- rialaufwandes bzw. der detaillierten Lohnsumme dienlich sein. Angesichts der Tatsache, dass der zu klärende Sachverhalt bereits über sechs Jahre zurückliegt und der damit verbundenen Schwierigkeit der Abklärung, kann die Beschwerdegegnerin zudem darauf hingewiesen werden, dass die Be- schwerdeführerin eine zusätzliche Lohnsumme gemäss den Berechnungen der SUVA von Fr. 35‘600.– anerkennt (vgl. Beschwerde vom 18. März 2014).

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 9 zugemutet werden darf, besteht für die Beschwerdeführerin trotz des Ob- siegens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ AG (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2014 und den eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Febru- ar 2014 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die AHV-Beiträge für C.________ für das Jahr 2007 zu Recht im Betrag von Fr. 14‘744.10 (AB 8) bzw. auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 118‘703.– erhoben wur- den. 1.2.2 Verfügungen über paritätische Beiträge sind grundsätzlich dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu eröffnen, weil beide gleichermassen durch die Verfügung betroffen sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn der Verwaltung die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur der einzelnen Zahlung streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob be- stimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 und E. 4a S. 5; RKUV 1996 U 236 S. 32 E. 3b, 1990 U 106 S. 280 E. 3b). Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin ist sie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Vorgabe nachgekommen und hat die Nachzahlungsverfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 8) auch C.________ eröffnet (vgl. AB 8 S. 2). Ob dieser aber tatsächlich auch Ver- fügungsadressat war und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihm Rechtsmittel offenstehen, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Er- wiesen ist einzig, dass ihm sowohl die Verfügung von 2. Oktober 2012 (AB 8), wie auch der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Fe- bruar 2014 (AB 2) zur Kenntnis zugestellt worden sind (vgl. jeweils S. 2). Die Frage, ob C.________ tatsächlich Verfügungsadressat gewesen ist, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da – wie nachfolgend dar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 5 zulegen sein wird (vgl. E. 3) – die Streitsache ohnehin an die Beschwerde- gegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.– liegt (vgl. E. 1.2.1 vorstehend), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland er- zielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge- leistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in un- selbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Ein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 6 Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).
  4. 3.1 Unbestritten ist mittlerweile, dass C.________ beitragsrechtlich nicht als Selbstständigerwerbender bzw. als Unterakkordant, sondern als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die SUVA hat diesbezüglich umfangreiche Abklärungen getätigt und in ihrem Einspra- cheentscheid vom 6. Dezember 2013 (AB 4) überzeugend dargelegt, dass die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit vorliegend überwogen ha- ben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Auf die Ausführungen der SUVA kann abge- stellt werden und es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin für C.________ entsprechende Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2007 abzurechnen hat (vgl. E. 2.3 vorstehend). Die Beschwerdeführerin hat denn auch zu Recht keine weiteren Vorbringen gegen diese Vermutung der Un- selbstständigkeit vorgebracht. 3.2 Umstritten ist hingegen die Höhe der von der Beschwerdeführerin an C.________ ausbezahlten Lohnsumme, auf deren Grundlage sie die AHV-Beiträge zu entrichten hat (vgl. E. 2.3 vorstehend). Die Beschwerde- gegnerin geht davon aus, dass sämtliche von C.________ in Rechnung gestellten Beträge im Umfang von insgesamt Fr. 118‘703.– (vgl. Beilagen zu AB 7 S. 11-19) Lohnforderungen darstellten und deshalb die Beschwer- deführerin auch auf dem gesamten Betrag AHV-Beiträge zu entrichten hat. Indessen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin an C.________ ausbezahlten Fr. 118‘703.– dessen im Jahr 2007 erzieltes Erwerbseinkommen darstellen: 3.2.1 Zunächst ist zu vermuten, dass die am 3. Januar 2007 erfolgten Zahlungen an C.________ im Umfang von Fr. 17‘743.80 (vgl. AB 1 S. 8 und S. 9 bzw. S. 12) für Leistungen ausgerichtet wurden, welche bereits im Jahr 2006 erbracht worden waren. Entsprechend hat C.________ die dies- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 7 bezüglichen Rechnungen bereits am 22. Dezember 2006 gestellt (vgl. „Akontogesuch“ bzw. „Rechnung“ vom 22. Dezember 2006 [AB 7 S. 11 und 12]). Die sich auf das hier massgebende Jahr 2007 beziehenden Zahlun- gen der Beschwerdeführerin an C.________ reduzieren sich damit auf ei- nen Betrag von wenig mehr als Fr. 100‘000.–. Selbst nach einer solchen Reduktion resultierte ein durchschnittlicher Mo- natslohn von über Fr. 25‘000.–, für die Monate Januar bis April 2007, was für die von C.________ ausgeübte Tätigkeit offensichtlich nicht zutreffen kann. 3.2.2 Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
  5. Mai 2014 auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 29. April 2014 (bei den Gerichtsakten) verweist, in welcher diese ausführt, dass die Höhe der massgebenden Lohnsumme zunächst unbestritten geblieben sei und sich deshalb aufgrund des Rügeprinzips deren zahlenmässige Überprüfung erübrige, kann dem nicht gefolgt werden: Zum einen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg die Höhe der für C.________ massgebenden Lohnsumme bestritten und bereits in ihrer Einsprache vom
  6. Oktober 2012 (AB 7 S. 2) ausgeführt hat, dass alle Rechnungen pro- jektbezogen gestellt worden seien und nicht auf Stundenabrechnungen basierten, sondern vielmehr neben Arbeitsleistung auch Materialkosten umfasst hätten. Weiter ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsverfahren nicht das Rügeprinzip Anwendung findet, sondern der Untersuchungsgrundsatz. Nach diesem hat der Versicherungsträger nicht bloss die gestellten Begeh- ren auf ihre Berechtigung zu prüfen, sondern er hat die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünf- te einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er hat den rechtserheblichen Sach- verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären. Anschliessend sind die den Abklärungen entsprechenden gesetzmässigen Beiträge fest- zusetzen. Schliesslich hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 zwar festgestellt, dass C.________ nicht als Selbstständigerwerben- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 8 der zu qualifizieren sei und deshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin im Ergebnis abgewiesen (vgl. AB 4 S. 7). Jedoch hat sie das Einkommen, welches die Grundlage ihrer Prämien für C.________ darstellte, auf Fr. 35‘600.– und nicht auf Fr. 118‘703.– festgesetzt. Die Beschwerdegeg- nerin kann deshalb nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwer- deführerin den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 (AB 4) nicht angefochten hat.
  7. Insgesamt erhellt aus dem hiervor Ausgeführten, dass die Beschwerde- gegnerin die berechtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig ausser Acht gelassen und ein Erwerbseinkommen angerechnet hat, wel- ches zweifellos nicht in dieser Höhe erzielt worden ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die von C.________ im Jahr 2007 bei der Beschwerdeführerin erzielte Lohnsumme abklärt und anschliessend neu verfügt. Dabei können ihr allenfalls auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2014 eingereichten Ausführungen und Unterlagen zur Ermittlung des Mate- rialaufwandes bzw. der detaillierten Lohnsumme dienlich sein. Angesichts der Tatsache, dass der zu klärende Sachverhalt bereits über sechs Jahre zurückliegt und der damit verbundenen Schwierigkeit der Abklärung, kann die Beschwerdegegnerin zudem darauf hingewiesen werden, dass die Be- schwerdeführerin eine zusätzliche Lohnsumme gemäss den Berechnungen der SUVA von Fr. 35‘600.– anerkennt (vgl. Beschwerde vom 18. März 2014).
  8. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 9 zugemutet werden darf, besteht für die Beschwerdeführerin trotz des Ob- siegens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ AG (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2014 und den eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 273 AHV MAW/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in … hat zum Haupt- zweck den Betrieb eines …-Geschäfts und bei Bedarf anderer, mit dem Baugewerbe verbundener Unternehmungen (vgl. Internetauszug - Handels- register des Kantons Bern [bei den Gerichtsakten]). Zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist sie als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ange- schlossen. Anlässlich der SUVA- und AHV-Arbeitgeberkontrolle vom 9. März 2012 durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (SUVA) für die Kontrollperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 wurde festgestellt, dass auf den ausbezahlten Entschädigungen im Umfang von Fr. 118‘703.– für C.________ im Jahr 2007 keine Sozialversicherungsbeiträge abgerech- net worden waren (Akten der AKB [AB] 8). Hierauf verfügte das Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern, AHV-Zweigstelle (AHV-Zweigstelle) am

2. Oktober 2012 eine Beitragsnachzahlung von Fr. 14'744.10 (AB 8). Da- gegen liess die A.________ AG – vertreten durch Rechtsanwalt D.________ – am 29. Oktober 2012 (AB 7) Einsprache erheben und gel- tend machen, dass C.________ bereits im Jahre 2006 im Werkvertrags- verhältnis Aufträge ausgeführt und abgerechnet habe, weshalb nicht von einem Arbeitsverhältnis bei der A.________ AG ausgegangen werden kön- ne, sondern C.________ als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Der von der AHV-Zweigstelle errechnete Betrag stelle damit keine „Lohn- summe“ sondern vielmehr Rechnungen für Arbeitsleistungen und Material- verbrauch dar. In der Folge wurde das Einspracheverfahren bis zum Ent- scheid eines analogen Verfahrens bei der SUVA sistiert (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 (AB 4) hat die SUVA die Tätigkeit von C.________ als unselbstständige Tätigkeit beurteilt, eine Lohnaufrechnung im Betrag von Fr. 35‘600.– als begründet erachtet und mit dieser Begründung die Einsprache abgewiesen. Daraufhin nahm die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 3 AHV-Zweigstelle das Verfahren wieder auf und wies mit Entscheid vom

21. Februar 2014 (AB 2) die Einsprache der A.________ AG ab. B. Hiergegen erhob die A.________ AG am 18. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Auf- hebung dieses Einspracheentscheides und den Erlass einer neuen Verfü- gung auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 35‘600.–, wie sie von der SUVA ermittelt worden sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihrer Zweigstelle vom 29. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Ausführungen und weitere Unterlagen zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Febru- ar 2014 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die AHV-Beiträge für C.________ für das Jahr 2007 zu Recht im Betrag von Fr. 14‘744.10 (AB 8) bzw. auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 118‘703.– erhoben wur- den. 1.2.2 Verfügungen über paritätische Beiträge sind grundsätzlich dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu eröffnen, weil beide gleichermassen durch die Verfügung betroffen sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn der Verwaltung die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur der einzelnen Zahlung streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob be- stimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 und E. 4a S. 5; RKUV 1996 U 236 S. 32 E. 3b, 1990 U 106 S. 280 E. 3b). Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdegegnerin ist sie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Vorgabe nachgekommen und hat die Nachzahlungsverfügung vom 2. Oktober 2012 (AB 8) auch C.________ eröffnet (vgl. AB 8 S. 2). Ob dieser aber tatsächlich auch Ver- fügungsadressat war und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihm Rechtsmittel offenstehen, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Er- wiesen ist einzig, dass ihm sowohl die Verfügung von 2. Oktober 2012 (AB 8), wie auch der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Fe- bruar 2014 (AB 2) zur Kenntnis zugestellt worden sind (vgl. jeweils S. 2). Die Frage, ob C.________ tatsächlich Verfügungsadressat gewesen ist, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da – wie nachfolgend dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 5 zulegen sein wird (vgl. E. 3) – die Streitsache ohnehin an die Beschwerde- gegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.– liegt (vgl. E. 1.2.1 vorstehend), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland er- zielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge- leistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in un- selbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.3 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Ein- kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 6 Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Unbestritten ist mittlerweile, dass C.________ beitragsrechtlich nicht als Selbstständigerwerbender bzw. als Unterakkordant, sondern als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die SUVA hat diesbezüglich umfangreiche Abklärungen getätigt und in ihrem Einspra- cheentscheid vom 6. Dezember 2013 (AB 4) überzeugend dargelegt, dass die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit vorliegend überwogen ha- ben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Auf die Ausführungen der SUVA kann abge- stellt werden und es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin für C.________ entsprechende Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2007 abzurechnen hat (vgl. E. 2.3 vorstehend). Die Beschwerdeführerin hat denn auch zu Recht keine weiteren Vorbringen gegen diese Vermutung der Un- selbstständigkeit vorgebracht. 3.2 Umstritten ist hingegen die Höhe der von der Beschwerdeführerin an C.________ ausbezahlten Lohnsumme, auf deren Grundlage sie die AHV-Beiträge zu entrichten hat (vgl. E. 2.3 vorstehend). Die Beschwerde- gegnerin geht davon aus, dass sämtliche von C.________ in Rechnung gestellten Beträge im Umfang von insgesamt Fr. 118‘703.– (vgl. Beilagen zu AB 7 S. 11-19) Lohnforderungen darstellten und deshalb die Beschwer- deführerin auch auf dem gesamten Betrag AHV-Beiträge zu entrichten hat. Indessen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin an C.________ ausbezahlten Fr. 118‘703.– dessen im Jahr 2007 erzieltes Erwerbseinkommen darstellen: 3.2.1 Zunächst ist zu vermuten, dass die am 3. Januar 2007 erfolgten Zahlungen an C.________ im Umfang von Fr. 17‘743.80 (vgl. AB 1 S. 8 und S. 9 bzw. S. 12) für Leistungen ausgerichtet wurden, welche bereits im Jahr 2006 erbracht worden waren. Entsprechend hat C.________ die dies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 7 bezüglichen Rechnungen bereits am 22. Dezember 2006 gestellt (vgl. „Akontogesuch“ bzw. „Rechnung“ vom 22. Dezember 2006 [AB 7 S. 11 und 12]). Die sich auf das hier massgebende Jahr 2007 beziehenden Zahlun- gen der Beschwerdeführerin an C.________ reduzieren sich damit auf ei- nen Betrag von wenig mehr als Fr. 100‘000.–. Selbst nach einer solchen Reduktion resultierte ein durchschnittlicher Mo- natslohn von über Fr. 25‘000.–, für die Monate Januar bis April 2007, was für die von C.________ ausgeübte Tätigkeit offensichtlich nicht zutreffen kann. 3.2.2 Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom

1. Mai 2014 auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 29. April 2014 (bei den Gerichtsakten) verweist, in welcher diese ausführt, dass die Höhe der massgebenden Lohnsumme zunächst unbestritten geblieben sei und sich deshalb aufgrund des Rügeprinzips deren zahlenmässige Überprüfung erübrige, kann dem nicht gefolgt werden: Zum einen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg die Höhe der für C.________ massgebenden Lohnsumme bestritten und bereits in ihrer Einsprache vom

29. Oktober 2012 (AB 7 S. 2) ausgeführt hat, dass alle Rechnungen pro- jektbezogen gestellt worden seien und nicht auf Stundenabrechnungen basierten, sondern vielmehr neben Arbeitsleistung auch Materialkosten umfasst hätten. Weiter ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsverfahren nicht das Rügeprinzip Anwendung findet, sondern der Untersuchungsgrundsatz. Nach diesem hat der Versicherungsträger nicht bloss die gestellten Begeh- ren auf ihre Berechtigung zu prüfen, sondern er hat die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünf- te einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er hat den rechtserheblichen Sach- verhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären. Anschliessend sind die den Abklärungen entsprechenden gesetzmässigen Beiträge fest- zusetzen. Schliesslich hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 zwar festgestellt, dass C.________ nicht als Selbstständigerwerben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 8 der zu qualifizieren sei und deshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin im Ergebnis abgewiesen (vgl. AB 4 S. 7). Jedoch hat sie das Einkommen, welches die Grundlage ihrer Prämien für C.________ darstellte, auf Fr. 35‘600.– und nicht auf Fr. 118‘703.– festgesetzt. Die Beschwerdegeg- nerin kann deshalb nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwer- deführerin den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 (AB 4) nicht angefochten hat. 4. Insgesamt erhellt aus dem hiervor Ausgeführten, dass die Beschwerde- gegnerin die berechtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig ausser Acht gelassen und ein Erwerbseinkommen angerechnet hat, wel- ches zweifellos nicht in dieser Höhe erzielt worden ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die von C.________ im Jahr 2007 bei der Beschwerdeführerin erzielte Lohnsumme abklärt und anschliessend neu verfügt. Dabei können ihr allenfalls auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2014 eingereichten Ausführungen und Unterlagen zur Ermittlung des Mate- rialaufwandes bzw. der detaillierten Lohnsumme dienlich sein. Angesichts der Tatsache, dass der zu klärende Sachverhalt bereits über sechs Jahre zurückliegt und der damit verbundenen Schwierigkeit der Abklärung, kann die Beschwerdegegnerin zudem darauf hingewiesen werden, dass die Be- schwerdeführerin eine zusätzliche Lohnsumme gemäss den Berechnungen der SUVA von Fr. 35‘600.– anerkennt (vgl. Beschwerde vom 18. März 2014). 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/14/273, Seite 9 zugemutet werden darf, besteht für die Beschwerdeführerin trotz des Ob- siegens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 21. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ AG (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2014 und den eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.