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200 2014 256

Bern VerwG · 2014-07-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (E 3457/13)

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Juni 1988 für die C.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Antwortbeilage [AB] 1). Am 9. März 1989 erlitt er in … einen Motorradunfall mit Kontusion des rechten Knies (AB 1, 2). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen. Ab dem 22. Februar 1990 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (AB 11). Der Versicherte meldete zwei Rückfälle (27. Januar 2003 [AB 13, 15] und

31. März 2009 [AB 19]). Am 17. März, 19. Oktober und 9. Dezember 2009 sowie am 15. April 2011 erfolgten operative Eingriffe am Knie (AB 20, 38, 39, 42, 54). B. Die IV-Stelle Bern (IVB), bei welcher sich der Versicherte in der Zwischen- zeit angemeldet hatte (vgl. AB 25, 32), gewährte berufliche Massnahmen („Höhere Fachprüfung …“ vom 1. September bis 30. November 2009 [AB 50 S. 1 f.], „Höhere Fachprüfung ...“ vom 7. Juni bis 8. September 2010 [AB 50 S. 3 f.]). Mit Mitteilung vom 3. Mai 2011 schloss die IVB die Arbeitsver- mittlung ab mit der Begründung, der Versicherte arbeite in Teilzeit (40 %) als … in einer … (vgl. AB 90) und sei zudem als … tätig; er sei mit diesem Pensum einverstanden und damit in der freien Wirtschaft eingegliedert (AB 56). C. Am 10. Mai 2013 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der SUVA eine Rente und eine Integritätsentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 3 (AB 82). Es erfolgte eine Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH (Bericht vom 5. August 2013 [AB 99]). Mit Verfügung vom 18. November 2013 lehnte die SUVA den Anspruch auf eine Rente ab und gewährte eine Integritätsentschädi- gung bei einer Integritätseinbusse von 15 % (AB 108). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Dezember 2013 Einsprache (AB 109). Mit Einspra- cheentscheid vom 7. Februar 2014 wies die SUVA die Einsprache ab (AB 113). D. Am 13. März 2014 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 sei aufzuheben und der unfall- bedingte Invaliditätsgrad sei auf mindestens 30 % anzusetzen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2014 beantragte die SUVA die Ab- weisung der Beschwerde. Mit den Schlussbemerkungen vom 7. und 22. Mai 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invali- denrente bei einem Invaliditätsgrad von 5,8 % abgelehnt hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 4). Das Schreiben der ehemaligen Arbeit- geberin des Beschwerdeführers (AB 101), auf welches die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (S.

E. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbe- teiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betref- fen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 5 mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

E. 2.2 Es kann hier offen bleiben, ob durch die fehlende Bekanntgabe des Beweismittels der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Be- schwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweismittel für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 von erheblicher Bedeutung war. Denn im fraglichen Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 29. August 2013 (AB 101) wurde zur Frage der SUVA nach dem Lohn des Beschwerdeführers vor dem Unfall vom 9. März 1989 (vgl. AB 98) lediglich ausgeführt, die C.________ sei im Jahre 2002 von der jetzigen E.________ übernommen worden und der damalige Seniorchef könne eventuell weiterhelfen. Sodann hat der Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren zum Inhalt des Schreibens Stellung nehmen können, so dass eine allfällige (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 6 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 3.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts und des Zumutbarkeitsprofils auf den Untersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 5. August 2013 (AB 99). Darin wird ein traumatischer Knorpelulcus interkondylär sowie am medialen Femurkondylus Knie rechts diagnostiziert (AB 99 S. 8). Der Kreisarzt führte aus, es sei von einem stabilen Zustand auszugehen, es könne deshalb der Fallabschluss erfolgen. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, es seien leich- te bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten zu- mutbar. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das Kniegelenk in kni- ender oder kauernder Position, das Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg, längeres oder andauerndes Besteigen von Treppen und häufiges oder anhaltendes Besteigen von Leitern oder Gerüsten, insbesondere nicht, wenn gleichzeitig Lasten balanciert werden. Ungünstig sei das Gehen in unebenem Gelände, insbesondere das Bergabgehen. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Präsenz zumutbar (AB 99 S. 10). Auf den voll beweiskräftigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) Bericht des Kreisarztes kann hier abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts dagegen vor. Es sind somit – auch seitens des Gerichts – der Fallabschluss, die Unfallkausalität sowie das vom SUVA-Kreisarzt definier- te Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden. Näher zu prüfen ist jedoch der Einkommensvergleich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 7 4. 4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.4 4.4.1 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfall- versicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 8 Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdiens- tes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.4.2 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), …, Männer, Anforderungsniveau 3, von monatlich Fr. 5‘646.-- ermittelt, was angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und hochge- rechnet auf ein Jahr sowie indexiert auf 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 72‘268.-- ergab (Fr. 5‘646.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 %). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er würde ein Jahresgehalt von mindestens Fr. 81‘770.-- erzielen. Er sei nach dem Verkauf der Firma C.________ nach wie vor für sieben Monate als … bei der E.________ angestellt gewesen. Der damalige Lohn hätte aufgerechnet auf ein Jahr Fr. 84‘500.-- ergeben, was einem Lohn eines … entspreche. Hauptgrund für die Aufgabe der damaligen Arbeitstätigkeit seien gesundheitliche Grün- de gewesen. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt (9. März 1989) als gelernter … bei der C.________ angestellt war (AB 1 ff.), welche der Vater des Beschwerdeführers gegründet hatte (AB 93). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war er in der Folge als … für diese Firma tätig, die ca. 1998/1999 von ihm und seinem Bruder übernommen wurde. Im 2002 wurde die Firma dann verkauft. Der Beschwerdeführer arbeitete zwar weiterhin in der Firma, jedoch nicht mehr als …, vielmehr übernahm er die … für frühere ausgeführte Aufträge. Im Jahr 2004 stellte der Beschwerde- führer seine Berufstätigkeit ein und übernahm gestützt auf die mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochene Aufgabenteilung die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu 100 %. Diese Aufgaben hatte er bereits ab 2002 nach und nach (in Teilzeit) ausgeübt (AB 93). Seit Juli 2011 arbeitet der Beschwerdeführer zu einem Pensum von 40 % als … in einer … (AB 99 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 9 6). Es kann somit entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne Unfall weiterhin als … und … tätig gewesen wäre. Insbesondere kann seiner Darstellung (Beschwerde S. 4), er habe die Tätigkeit als … aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, nicht gefolgt werden. Vielmehr führten offensichtlich fami- liäre und damit unfallfremde Gründe zur Einstellung der Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat denn auch erwähnt, dass die familiäre Situation ein wichtiger Punkt zur Aufgabe der Berufstätigkeit gewesen sei (AB 93). Gestützt auf die dargelegte innerfamiliäre Aufgabenteilung (Ehefrau mit hohem Einkommen berufstätig, der Beschwerdeführer mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung betraut [AB 99 S. 6]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall seiner aktuellen Tätigkeit nachge- hen würde, was allenfalls für den aktuellen Lohn von Fr. 2‘000.-- pro Monat als Valideneinkommen spräche (AB 90), womit der Rentenanspruch offen- sichtlich entfiele. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, da so oder an- ders am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nichts ändern würde (vgl. E. 4.6 hiernach). Nach dem Gesagten kann angesichts der massgeblichen unfallfremden Gründe, die zur Berufsaufgabe führten (Verkauf des Familienbetriebes, innerfamiliäre Aufgabenteilung), nicht auf ein früher konkret erzieltes Vali- deneinkommen abgestellt werden. Wird auch nicht auf den aktuellen Lohn als … in der … (AB 90) abgestellt, so kommt einzig der Beizug von Tabel- lenlöhnen in Frage. Entgegen der Darstellung in der Eingabe des Beschwerdeführers vom

E. 7 Mai 2014 (S. 3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er als Gesunder eine Tätigkeit ausüben würde, welche entsprechende Wei- terbildungen voraussetzt. Es sind keine konkreten Hinweise für ein berufli- ches Fortkommen vorhanden. Vielmehr liegt aufgrund der oben dargeleg- ten Umstände der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auf einschlä- gige berufliche Weiterbildungen verzichtet hätte. Er war denn auch in der neuen Firma nicht mehr als … tätig, sondern hat die … der Aufträge, die vor der Übernahme der Firma ausgeführt worden seien, übernommen (AB 93); es ist daher für den Gesundheitsfall von einer Tätigkeit ohne Kader- funktion auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 10 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vali- deneinkommen gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1_b, …, ermittelt hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2), führt dies doch zu einem präziseren Ergebnis als das Abstellen auf die allgemeine Tabelle TA1. Der Tabellenlohn beträgt somit Fr. 5‘577.-- (und nicht Fr. 5‘646.--), was (bei ansonsten gleichen Fak- toren) ein Valideneinkommen von Fr. 71‘385.-- ergibt (Fr. 5‘577.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 %). 4.5 4.5.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den LSE oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, Anforderungsniveau 3, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, von einem Invalideneinkommen von Fr. 68‘070.-- aus (Fr. 5‘909.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 % x 0,9). Der Be- schwerdeführer beanstandete die Höhe des hypothetischen Invalidenein- kommens. Es sei nicht auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Es sei willkürlich anzunehmen, dass er mit knapp Fr. 6‘000.-- in das Erwerbsleben einsteigen könne, nachdem er knapp zehn Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, was sich im Hinblick auf die Integration im ersten Arbeits- markt negativ auswirke. Der Beschwerdeführer ist gelernter … (AB 93). Er absolvierte zudem im Rahmen der von der IVB finanzierten beruflichen Massnahmen zwei drei- monatige Kurse („Höhere Fachprüfung …“ und „Höhere Fachprüfung …“ [AB 50]). In der Folge war er nebst seiner Teilzeittätigkeit als … in einer … auch als … tätig (AB 56), wobei unklar ist, in welchem Pensum er letztere Tätigkeit ausübt(e). Zumutbar ist ihm jedenfalls eine angepasste Arbeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 11 100 % (vgl. E. 3.3 hiervor). Offenbar kann er das Pensum in der … jedoch nicht erhöhen und wird sich deshalb um eine zweite Teilzeitanstellung bemühen (vgl. AB 97). Demnach schöpft der Beschwerdeführer zurzeit die ihm gemäss Zumutbarkeitsprofil mögliche Erwerbstätigkeit nicht optimal aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, von Fr. 5‘909.-- abgestellt hat. Die Höhe des Abzugs vom Tabel- lenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) von 10 % ist nicht zu bean- standen und es wird auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vor- gebracht (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Es ist deshalb von einem hypothe- tischen Invalideneinkommen von Fr. 68‘070.-- auszugehen (Fr. 5‘909.-- x

E. 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 % x 0,9). Den Einwänden des Beschwerdeführers hiergegen kann nicht gefolgt wer- den: Angesichts seiner beruflichen Kenntnisse kann nicht auf das Anforde- rungsniveau 4, Lohn für ungelernte Hilfstätigkeiten, abgestellt werden. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht den gleichen Tabellenwert wie beim Valideneinkommen beigezogen hat, zumal dem Beschwerdeführer angesichts des Zumutbarkeitsprofils ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen steht. 4.6 Beim Einkommensvergleich resultiert eine Einbusse von Fr. 3‘315.-- (Fr. 71‘385.-- abzüglich Fr. 68‘070.--) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 5 %. 4.7 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. Februar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invali- denrente bei einem Invaliditätsgrad von 5,8 % abgelehnt hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 4). Das Schreiben der ehemaligen Arbeit- geberin des Beschwerdeführers (AB 101), auf welches die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (S. 7 Bst. C) verweise, sei ihm vorgängig nicht bekannt gemacht worden. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbe- teiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betref- fen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 5 mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.2 Es kann hier offen bleiben, ob durch die fehlende Bekanntgabe des Beweismittels der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Be- schwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweismittel für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 von erheblicher Bedeutung war. Denn im fraglichen Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 29. August 2013 (AB 101) wurde zur Frage der SUVA nach dem Lohn des Beschwerdeführers vor dem Unfall vom 9. März 1989 (vgl. AB 98) lediglich ausgeführt, die C.________ sei im Jahre 2002 von der jetzigen E.________ übernommen worden und der damalige Seniorchef könne eventuell weiterhelfen. Sodann hat der Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren zum Inhalt des Schreibens Stellung nehmen können, so dass eine allfällige (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 6
  4. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 3.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts und des Zumutbarkeitsprofils auf den Untersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 5. August 2013 (AB 99). Darin wird ein traumatischer Knorpelulcus interkondylär sowie am medialen Femurkondylus Knie rechts diagnostiziert (AB 99 S. 8). Der Kreisarzt führte aus, es sei von einem stabilen Zustand auszugehen, es könne deshalb der Fallabschluss erfolgen. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, es seien leich- te bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten zu- mutbar. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das Kniegelenk in kni- ender oder kauernder Position, das Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg, längeres oder andauerndes Besteigen von Treppen und häufiges oder anhaltendes Besteigen von Leitern oder Gerüsten, insbesondere nicht, wenn gleichzeitig Lasten balanciert werden. Ungünstig sei das Gehen in unebenem Gelände, insbesondere das Bergabgehen. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Präsenz zumutbar (AB 99 S. 10). Auf den voll beweiskräftigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) Bericht des Kreisarztes kann hier abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts dagegen vor. Es sind somit – auch seitens des Gerichts – der Fallabschluss, die Unfallkausalität sowie das vom SUVA-Kreisarzt definier- te Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden. Näher zu prüfen ist jedoch der Einkommensvergleich. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 7
  5. 4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.4 4.4.1 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfall- versicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 8 Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdiens- tes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.4.2 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), …, Männer, Anforderungsniveau 3, von monatlich Fr. 5‘646.-- ermittelt, was angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und hochge- rechnet auf ein Jahr sowie indexiert auf 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 72‘268.-- ergab (Fr. 5‘646.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 %). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er würde ein Jahresgehalt von mindestens Fr. 81‘770.-- erzielen. Er sei nach dem Verkauf der Firma C.________ nach wie vor für sieben Monate als … bei der E.________ angestellt gewesen. Der damalige Lohn hätte aufgerechnet auf ein Jahr Fr. 84‘500.-- ergeben, was einem Lohn eines … entspreche. Hauptgrund für die Aufgabe der damaligen Arbeitstätigkeit seien gesundheitliche Grün- de gewesen. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt (9. März 1989) als gelernter … bei der C.________ angestellt war (AB 1 ff.), welche der Vater des Beschwerdeführers gegründet hatte (AB 93). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war er in der Folge als … für diese Firma tätig, die ca. 1998/1999 von ihm und seinem Bruder übernommen wurde. Im 2002 wurde die Firma dann verkauft. Der Beschwerdeführer arbeitete zwar weiterhin in der Firma, jedoch nicht mehr als …, vielmehr übernahm er die … für frühere ausgeführte Aufträge. Im Jahr 2004 stellte der Beschwerde- führer seine Berufstätigkeit ein und übernahm gestützt auf die mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochene Aufgabenteilung die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu 100 %. Diese Aufgaben hatte er bereits ab 2002 nach und nach (in Teilzeit) ausgeübt (AB 93). Seit Juli 2011 arbeitet der Beschwerdeführer zu einem Pensum von 40 % als … in einer … (AB 99 S. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 9 6). Es kann somit entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne Unfall weiterhin als … und … tätig gewesen wäre. Insbesondere kann seiner Darstellung (Beschwerde S. 4), er habe die Tätigkeit als … aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, nicht gefolgt werden. Vielmehr führten offensichtlich fami- liäre und damit unfallfremde Gründe zur Einstellung der Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat denn auch erwähnt, dass die familiäre Situation ein wichtiger Punkt zur Aufgabe der Berufstätigkeit gewesen sei (AB 93). Gestützt auf die dargelegte innerfamiliäre Aufgabenteilung (Ehefrau mit hohem Einkommen berufstätig, der Beschwerdeführer mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung betraut [AB 99 S. 6]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall seiner aktuellen Tätigkeit nachge- hen würde, was allenfalls für den aktuellen Lohn von Fr. 2‘000.-- pro Monat als Valideneinkommen spräche (AB 90), womit der Rentenanspruch offen- sichtlich entfiele. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, da so oder an- ders am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nichts ändern würde (vgl. E. 4.6 hiernach). Nach dem Gesagten kann angesichts der massgeblichen unfallfremden Gründe, die zur Berufsaufgabe führten (Verkauf des Familienbetriebes, innerfamiliäre Aufgabenteilung), nicht auf ein früher konkret erzieltes Vali- deneinkommen abgestellt werden. Wird auch nicht auf den aktuellen Lohn als … in der … (AB 90) abgestellt, so kommt einzig der Beizug von Tabel- lenlöhnen in Frage. Entgegen der Darstellung in der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  6. Mai 2014 (S. 3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er als Gesunder eine Tätigkeit ausüben würde, welche entsprechende Wei- terbildungen voraussetzt. Es sind keine konkreten Hinweise für ein berufli- ches Fortkommen vorhanden. Vielmehr liegt aufgrund der oben dargeleg- ten Umstände der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auf einschlä- gige berufliche Weiterbildungen verzichtet hätte. Er war denn auch in der neuen Firma nicht mehr als … tätig, sondern hat die … der Aufträge, die vor der Übernahme der Firma ausgeführt worden seien, übernommen (AB 93); es ist daher für den Gesundheitsfall von einer Tätigkeit ohne Kader- funktion auszugehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 10 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vali- deneinkommen gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1_b, …, ermittelt hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2), führt dies doch zu einem präziseren Ergebnis als das Abstellen auf die allgemeine Tabelle TA1. Der Tabellenlohn beträgt somit Fr. 5‘577.-- (und nicht Fr. 5‘646.--), was (bei ansonsten gleichen Fak- toren) ein Valideneinkommen von Fr. 71‘385.-- ergibt (Fr. 5‘577.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 %). 4.5 4.5.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den LSE oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, Anforderungsniveau 3, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, von einem Invalideneinkommen von Fr. 68‘070.-- aus (Fr. 5‘909.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 % x 0,9). Der Be- schwerdeführer beanstandete die Höhe des hypothetischen Invalidenein- kommens. Es sei nicht auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Es sei willkürlich anzunehmen, dass er mit knapp Fr. 6‘000.-- in das Erwerbsleben einsteigen könne, nachdem er knapp zehn Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, was sich im Hinblick auf die Integration im ersten Arbeits- markt negativ auswirke. Der Beschwerdeführer ist gelernter … (AB 93). Er absolvierte zudem im Rahmen der von der IVB finanzierten beruflichen Massnahmen zwei drei- monatige Kurse („Höhere Fachprüfung …“ und „Höhere Fachprüfung …“ [AB 50]). In der Folge war er nebst seiner Teilzeittätigkeit als … in einer … auch als … tätig (AB 56), wobei unklar ist, in welchem Pensum er letztere Tätigkeit ausübt(e). Zumutbar ist ihm jedenfalls eine angepasste Arbeit zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 11 100 % (vgl. E. 3.3 hiervor). Offenbar kann er das Pensum in der … jedoch nicht erhöhen und wird sich deshalb um eine zweite Teilzeitanstellung bemühen (vgl. AB 97). Demnach schöpft der Beschwerdeführer zurzeit die ihm gemäss Zumutbarkeitsprofil mögliche Erwerbstätigkeit nicht optimal aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, von Fr. 5‘909.-- abgestellt hat. Die Höhe des Abzugs vom Tabel- lenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) von 10 % ist nicht zu bean- standen und es wird auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vor- gebracht (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Es ist deshalb von einem hypothe- tischen Invalideneinkommen von Fr. 68‘070.-- auszugehen (Fr. 5‘909.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 % x 0,9). Den Einwänden des Beschwerdeführers hiergegen kann nicht gefolgt wer- den: Angesichts seiner beruflichen Kenntnisse kann nicht auf das Anforde- rungsniveau 4, Lohn für ungelernte Hilfstätigkeiten, abgestellt werden. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht den gleichen Tabellenwert wie beim Valideneinkommen beigezogen hat, zumal dem Beschwerdeführer angesichts des Zumutbarkeitsprofils ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen steht. 4.6 Beim Einkommensvergleich resultiert eine Einbusse von Fr. 3‘315.-- (Fr. 71‘385.-- abzüglich Fr. 68‘070.--) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 5 %. 4.7 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
  7. Februar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 256 UV KOJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Juni 1988 für die C.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Antwortbeilage [AB] 1). Am 9. März 1989 erlitt er in … einen Motorradunfall mit Kontusion des rechten Knies (AB 1, 2). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen. Ab dem 22. Februar 1990 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (AB 11). Der Versicherte meldete zwei Rückfälle (27. Januar 2003 [AB 13, 15] und

31. März 2009 [AB 19]). Am 17. März, 19. Oktober und 9. Dezember 2009 sowie am 15. April 2011 erfolgten operative Eingriffe am Knie (AB 20, 38, 39, 42, 54). B. Die IV-Stelle Bern (IVB), bei welcher sich der Versicherte in der Zwischen- zeit angemeldet hatte (vgl. AB 25, 32), gewährte berufliche Massnahmen („Höhere Fachprüfung …“ vom 1. September bis 30. November 2009 [AB 50 S. 1 f.], „Höhere Fachprüfung ...“ vom 7. Juni bis 8. September 2010 [AB 50 S. 3 f.]). Mit Mitteilung vom 3. Mai 2011 schloss die IVB die Arbeitsver- mittlung ab mit der Begründung, der Versicherte arbeite in Teilzeit (40 %) als … in einer … (vgl. AB 90) und sei zudem als … tätig; er sei mit diesem Pensum einverstanden und damit in der freien Wirtschaft eingegliedert (AB 56). C. Am 10. Mai 2013 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der SUVA eine Rente und eine Integritätsentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 3 (AB 82). Es erfolgte eine Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH (Bericht vom 5. August 2013 [AB 99]). Mit Verfügung vom 18. November 2013 lehnte die SUVA den Anspruch auf eine Rente ab und gewährte eine Integritätsentschädi- gung bei einer Integritätseinbusse von 15 % (AB 108). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Dezember 2013 Einsprache (AB 109). Mit Einspra- cheentscheid vom 7. Februar 2014 wies die SUVA die Einsprache ab (AB 113). D. Am 13. März 2014 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 sei aufzuheben und der unfall- bedingte Invaliditätsgrad sei auf mindestens 30 % anzusetzen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2014 beantragte die SUVA die Ab- weisung der Beschwerde. Mit den Schlussbemerkungen vom 7. und 22. Mai 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invali- denrente bei einem Invaliditätsgrad von 5,8 % abgelehnt hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 4). Das Schreiben der ehemaligen Arbeit- geberin des Beschwerdeführers (AB 101), auf welches die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (S. 7 Bst. C) verweise, sei ihm vorgängig nicht bekannt gemacht worden. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbe- teiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betref- fen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 5 mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.2 Es kann hier offen bleiben, ob durch die fehlende Bekanntgabe des Beweismittels der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Be- schwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweismittel für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 von erheblicher Bedeutung war. Denn im fraglichen Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 29. August 2013 (AB 101) wurde zur Frage der SUVA nach dem Lohn des Beschwerdeführers vor dem Unfall vom 9. März 1989 (vgl. AB 98) lediglich ausgeführt, die C.________ sei im Jahre 2002 von der jetzigen E.________ übernommen worden und der damalige Seniorchef könne eventuell weiterhelfen. Sodann hat der Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Verfahren zum Inhalt des Schreibens Stellung nehmen können, so dass eine allfällige (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 6 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 3.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts und des Zumutbarkeitsprofils auf den Untersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 5. August 2013 (AB 99). Darin wird ein traumatischer Knorpelulcus interkondylär sowie am medialen Femurkondylus Knie rechts diagnostiziert (AB 99 S. 8). Der Kreisarzt führte aus, es sei von einem stabilen Zustand auszugehen, es könne deshalb der Fallabschluss erfolgen. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, es seien leich- te bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten zu- mutbar. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das Kniegelenk in kni- ender oder kauernder Position, das Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg, längeres oder andauerndes Besteigen von Treppen und häufiges oder anhaltendes Besteigen von Leitern oder Gerüsten, insbesondere nicht, wenn gleichzeitig Lasten balanciert werden. Ungünstig sei das Gehen in unebenem Gelände, insbesondere das Bergabgehen. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Präsenz zumutbar (AB 99 S. 10). Auf den voll beweiskräftigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) Bericht des Kreisarztes kann hier abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts dagegen vor. Es sind somit – auch seitens des Gerichts – der Fallabschluss, die Unfallkausalität sowie das vom SUVA-Kreisarzt definier- te Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden. Näher zu prüfen ist jedoch der Einkommensvergleich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 7 4. 4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätig- keitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben- de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.4 4.4.1 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfall- versicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 8 Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdiens- tes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.4.2 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), …, Männer, Anforderungsniveau 3, von monatlich Fr. 5‘646.-- ermittelt, was angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und hochge- rechnet auf ein Jahr sowie indexiert auf 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 72‘268.-- ergab (Fr. 5‘646.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 %). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er würde ein Jahresgehalt von mindestens Fr. 81‘770.-- erzielen. Er sei nach dem Verkauf der Firma C.________ nach wie vor für sieben Monate als … bei der E.________ angestellt gewesen. Der damalige Lohn hätte aufgerechnet auf ein Jahr Fr. 84‘500.-- ergeben, was einem Lohn eines … entspreche. Hauptgrund für die Aufgabe der damaligen Arbeitstätigkeit seien gesundheitliche Grün- de gewesen. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt (9. März 1989) als gelernter … bei der C.________ angestellt war (AB 1 ff.), welche der Vater des Beschwerdeführers gegründet hatte (AB 93). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war er in der Folge als … für diese Firma tätig, die ca. 1998/1999 von ihm und seinem Bruder übernommen wurde. Im 2002 wurde die Firma dann verkauft. Der Beschwerdeführer arbeitete zwar weiterhin in der Firma, jedoch nicht mehr als …, vielmehr übernahm er die … für frühere ausgeführte Aufträge. Im Jahr 2004 stellte der Beschwerde- führer seine Berufstätigkeit ein und übernahm gestützt auf die mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochene Aufgabenteilung die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu 100 %. Diese Aufgaben hatte er bereits ab 2002 nach und nach (in Teilzeit) ausgeübt (AB 93). Seit Juli 2011 arbeitet der Beschwerdeführer zu einem Pensum von 40 % als … in einer … (AB 99 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 9 6). Es kann somit entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne Unfall weiterhin als … und … tätig gewesen wäre. Insbesondere kann seiner Darstellung (Beschwerde S. 4), er habe die Tätigkeit als … aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, nicht gefolgt werden. Vielmehr führten offensichtlich fami- liäre und damit unfallfremde Gründe zur Einstellung der Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat denn auch erwähnt, dass die familiäre Situation ein wichtiger Punkt zur Aufgabe der Berufstätigkeit gewesen sei (AB 93). Gestützt auf die dargelegte innerfamiliäre Aufgabenteilung (Ehefrau mit hohem Einkommen berufstätig, der Beschwerdeführer mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung betraut [AB 99 S. 6]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall seiner aktuellen Tätigkeit nachge- hen würde, was allenfalls für den aktuellen Lohn von Fr. 2‘000.-- pro Monat als Valideneinkommen spräche (AB 90), womit der Rentenanspruch offen- sichtlich entfiele. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, da so oder an- ders am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nichts ändern würde (vgl. E. 4.6 hiernach). Nach dem Gesagten kann angesichts der massgeblichen unfallfremden Gründe, die zur Berufsaufgabe führten (Verkauf des Familienbetriebes, innerfamiliäre Aufgabenteilung), nicht auf ein früher konkret erzieltes Vali- deneinkommen abgestellt werden. Wird auch nicht auf den aktuellen Lohn als … in der … (AB 90) abgestellt, so kommt einzig der Beizug von Tabel- lenlöhnen in Frage. Entgegen der Darstellung in der Eingabe des Beschwerdeführers vom

7. Mai 2014 (S. 3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er als Gesunder eine Tätigkeit ausüben würde, welche entsprechende Wei- terbildungen voraussetzt. Es sind keine konkreten Hinweise für ein berufli- ches Fortkommen vorhanden. Vielmehr liegt aufgrund der oben dargeleg- ten Umstände der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auf einschlä- gige berufliche Weiterbildungen verzichtet hätte. Er war denn auch in der neuen Firma nicht mehr als … tätig, sondern hat die … der Aufträge, die vor der Übernahme der Firma ausgeführt worden seien, übernommen (AB 93); es ist daher für den Gesundheitsfall von einer Tätigkeit ohne Kader- funktion auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 10 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vali- deneinkommen gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1_b, …, ermittelt hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2), führt dies doch zu einem präziseren Ergebnis als das Abstellen auf die allgemeine Tabelle TA1. Der Tabellenlohn beträgt somit Fr. 5‘577.-- (und nicht Fr. 5‘646.--), was (bei ansonsten gleichen Fak- toren) ein Valideneinkommen von Fr. 71‘385.-- ergibt (Fr. 5‘577.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 %). 4.5 4.5.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellen- löhne gemäss den LSE oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, Anforderungsniveau 3, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, von einem Invalideneinkommen von Fr. 68‘070.-- aus (Fr. 5‘909.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 % x 0,9). Der Be- schwerdeführer beanstandete die Höhe des hypothetischen Invalidenein- kommens. Es sei nicht auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Es sei willkürlich anzunehmen, dass er mit knapp Fr. 6‘000.-- in das Erwerbsleben einsteigen könne, nachdem er knapp zehn Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, was sich im Hinblick auf die Integration im ersten Arbeits- markt negativ auswirke. Der Beschwerdeführer ist gelernter … (AB 93). Er absolvierte zudem im Rahmen der von der IVB finanzierten beruflichen Massnahmen zwei drei- monatige Kurse („Höhere Fachprüfung …“ und „Höhere Fachprüfung …“ [AB 50]). In der Folge war er nebst seiner Teilzeittätigkeit als … in einer … auch als … tätig (AB 56), wobei unklar ist, in welchem Pensum er letztere Tätigkeit ausübt(e). Zumutbar ist ihm jedenfalls eine angepasste Arbeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 11 100 % (vgl. E. 3.3 hiervor). Offenbar kann er das Pensum in der … jedoch nicht erhöhen und wird sich deshalb um eine zweite Teilzeitanstellung bemühen (vgl. AB 97). Demnach schöpft der Beschwerdeführer zurzeit die ihm gemäss Zumutbarkeitsprofil mögliche Erwerbstätigkeit nicht optimal aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, von Fr. 5‘909.-- abgestellt hat. Die Höhe des Abzugs vom Tabel- lenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) von 10 % ist nicht zu bean- standen und es wird auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vor- gebracht (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Es ist deshalb von einem hypothe- tischen Invalideneinkommen von Fr. 68‘070.-- auszugehen (Fr. 5‘909.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 % x 0,9). Den Einwänden des Beschwerdeführers hiergegen kann nicht gefolgt wer- den: Angesichts seiner beruflichen Kenntnisse kann nicht auf das Anforde- rungsniveau 4, Lohn für ungelernte Hilfstätigkeiten, abgestellt werden. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht den gleichen Tabellenwert wie beim Valideneinkommen beigezogen hat, zumal dem Beschwerdeführer angesichts des Zumutbarkeitsprofils ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen steht. 4.6 Beim Einkommensvergleich resultiert eine Einbusse von Fr. 3‘315.-- (Fr. 71‘385.-- abzüglich Fr. 68‘070.--) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 5 %. 4.7 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. Februar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.