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200 2014 233

Bern VerwG · 2014-02-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (ER RD 1481/2013)

Sachverhalt

A. Der 1983 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) schloss im August 2012 mit der B.________ einen Rah- menarbeitsvertrag als Temporärmitarbeiter ab. Gestützt darauf war er durch entsprechende Einsatzverträge bei verschiedenen … tätig. Während den Lücken zwischen den verschiedenen Einsätzen hat er jeweils Arbeits- losenentschädigung bezogen (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 46, 69, 74; Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [nachfolgend: RAV] Bern-Mittelland [act. IIa] 16, 39; Dossier beco Berner Wirtschaft, Arbeits- vermittlung, Rechtsdienst [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner; act. IIb 11). Nachdem ein Temporäreinsatz am 19. Juni 2013 zu Ende gegangen war, meldete sich der Versicherte am 8. Juli 2013 erneut bei der RAV zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.). Vom 15. bis 19. Juli, vom

1. bis 16. August sowie vom 3. bis 6. September und vom 16. September bis 13. November 2013 war der Versicherte durch Vermittlung der Firma B.________ temporär beschäftigt (act. II 91 – 98, 101 –112). Wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Monate April und Juli 2013 wurde der Versicherte mit Verfügungen vom

18. Juni und 20. September 2013 für 5 und für 10 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt (act. IIa 47 f., 68 f.). Nachdem der Versicherte auch für den Monat September 2013 bis zum fünften Tag des Folgemonats keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte, gab die RAV dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei der Versicherte sich nicht verneh- men liess (act. IIa 73). In der Folge stellte die RAV den Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2013 wegen drittmals fehlender Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für 15 Tage ab dem 1. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIa 76 f.). Die dagegen erho- bene Einsprache wies das beco mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 ab (act. IIa 90, 93, 97 – 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 3 B. Eine dagegen vom Versicherten am 26. Februar 2014 beim beco einge- reichte Eingabe leitete dieses am 6. März 2014 zur weiteren Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und macht geltend, er habe in der fraglichen Zeit gearbeitet, weshalb er keine Arbeit habe suchen können bzw. müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (act. IIa 97 – 99), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von 15 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollpe- riode September 2013 bestätigt worden ist. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘713.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 184.30 (vgl. act. II 60; act. IIb 11) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231).

E. 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 5 Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jah- ren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3.2 Seit August 2012 war der Beschwerdeführer bei der B.________ temporär beschäftigt und hat verschiedene Arbeitseinsätze für … geleistet; dabei hat er während den einsatzlosen Zeiten Arbeitslosenentschädigung bezogen (act. II 46, 69, 74; act. IIa 16, 39; act. IIb 11). Nach einer neuerli- chen, am 8. Juli 2013 erfolgten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.) war der Beschwerdeführer vom 15. bis 19. Juli, vom 1. bis

16. August sowie vom 3. bis 6. September und vom 16. September bis

13. November 2013 durch Vermittlung der B.________ temporär beschäf- tigt (act. II 91 – 98, 101 – 112).

E. 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIV gelten Versicherte, die vor ihrer Ar- beitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 6 grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweisblätter der per- sönlichen Arbeitsbemühungen (act. IIa 18, 22, 28, 38, 60, 67, 75, 83 f., 86 f., 94 f., 102 f.) besteht kein Grund, an seiner Vermittlungsfähigkeit zu zweifeln. Sofern und solange der Beschwerdeführer aber keine Dauerstelle gefun- den und damit seine Arbeitslosigkeit nicht definitiv beendet hat, ist er ver- pflichtet, weiterhin Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Diese Verpflich- tung ergibt sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemei- nen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Die Pflicht zu Arbeitsbemühungen dauert solange an, als vorauszusehen ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Zwischenverdienstes wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2429 N. 837). Der Beschwerdeführer nahm im Monat September 2013 nach wie vor als Temporärmitarbeiter via B.________ einen Arbeitseinsatz wahr (act. II 103 f.), womit er keine Anstellung aufgenommen respektive weiter geführt hat, mit welcher seine Arbeitslosigkeit voraussichtlich beendet worden wäre. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Absicht, weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu wollen, zum Ausdruck ge- bracht, indem er – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, S. 3, zutreffend festgehalten hat – seit der Wiederanmeldung am 8. Juli 2013 (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.) ohne Unterbruch angegeben hat, weiterhin arbeitslos zu sein (vgl. insbesondere act. II 91, 95, 101) und die bei B.________ erzielten Einkünfte als Zwischenverdienst deklariert hat (vgl. insbesondere act. II 93 f., 97 f., 103 f.). Folglich bestand auch weiterhin die Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, was der Beschwerdeführer jedoch für den Monat September 2013 unterlassen hat. Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden.

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 7 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden des Be- schwerdeführers angemessen ist.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E.

E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen drittmals fehlender Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von 15 Tagen verfügt, was der maximal möglichen Sanktion bei einem leichten Verschul- den entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Um- stände des Einzelfalles, insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerde- führer im Jahr 2013 bereits zum dritten Mal keine Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eingereicht hat, ist das Mass der Einstellung nicht zu beanstanden; mit anderen Worten bestehen keine Gründe, um einen Eingriff in das Ermessen des Beschwerdegegners vorzunehmen (vgl. E. 4.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2013 keine Taggelder bezogen hat (act. IIb 11), spielt für die Höhe des Verschuldens keine Rolle, zumal nicht abzusehen war, wie lange sich die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 8 gen verlängern sollte. Das sanktionswürdige Verhalten muss sich – gleich wie beim Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Ar- beitslosigkeit – nicht während der laufenden Anspruchsberechtigung zuge- tragen haben (vgl. ARV 2005 S. 58 E. 3.1).

E. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 9 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (act. IIa 97 – 99), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von 15 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollpe- riode September 2013 bestätigt worden ist. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘713.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 184.30 (vgl. act. II 60; act. IIb 11) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 5 Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
  5. 3.1 Aufgrund der Unterlagen ist davon auszugehen, dass für die Kon- trollperiode September 2013 innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag – keine Arbeitsbemühungen eingereicht wor- den sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht in- dessen geltend, er habe im Monat September 2013 gearbeitet und deshalb keine Arbeitsbemühungen tätigen können bzw. müssen. 3.2 Seit August 2012 war der Beschwerdeführer bei der B.________ temporär beschäftigt und hat verschiedene Arbeitseinsätze für … geleistet; dabei hat er während den einsatzlosen Zeiten Arbeitslosenentschädigung bezogen (act. II 46, 69, 74; act. IIa 16, 39; act. IIb 11). Nach einer neuerli- chen, am 8. Juli 2013 erfolgten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.) war der Beschwerdeführer vom 15. bis 19. Juli, vom 1. bis
  6. August sowie vom 3. bis 6. September und vom 16. September bis
  7. November 2013 durch Vermittlung der B.________ temporär beschäf- tigt (act. II 91 – 98, 101 – 112). 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIV gelten Versicherte, die vor ihrer Ar- beitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 6 grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweisblätter der per- sönlichen Arbeitsbemühungen (act. IIa 18, 22, 28, 38, 60, 67, 75, 83 f., 86 f., 94 f., 102 f.) besteht kein Grund, an seiner Vermittlungsfähigkeit zu zweifeln. Sofern und solange der Beschwerdeführer aber keine Dauerstelle gefun- den und damit seine Arbeitslosigkeit nicht definitiv beendet hat, ist er ver- pflichtet, weiterhin Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Diese Verpflich- tung ergibt sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemei- nen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Die Pflicht zu Arbeitsbemühungen dauert solange an, als vorauszusehen ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Zwischenverdienstes wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2429 N. 837). Der Beschwerdeführer nahm im Monat September 2013 nach wie vor als Temporärmitarbeiter via B.________ einen Arbeitseinsatz wahr (act. II 103 f.), womit er keine Anstellung aufgenommen respektive weiter geführt hat, mit welcher seine Arbeitslosigkeit voraussichtlich beendet worden wäre. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Absicht, weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu wollen, zum Ausdruck ge- bracht, indem er – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, S. 3, zutreffend festgehalten hat – seit der Wiederanmeldung am 8. Juli 2013 (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.) ohne Unterbruch angegeben hat, weiterhin arbeitslos zu sein (vgl. insbesondere act. II 91, 95, 101) und die bei B.________ erzielten Einkünfte als Zwischenverdienst deklariert hat (vgl. insbesondere act. II 93 f., 97 f., 103 f.). Folglich bestand auch weiterhin die Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, was der Beschwerdeführer jedoch für den Monat September 2013 unterlassen hat. Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden.
  8. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 7 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden des Be- schwerdeführers angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jah- ren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen drittmals fehlender Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von 15 Tagen verfügt, was der maximal möglichen Sanktion bei einem leichten Verschul- den entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Um- stände des Einzelfalles, insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerde- führer im Jahr 2013 bereits zum dritten Mal keine Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eingereicht hat, ist das Mass der Einstellung nicht zu beanstanden; mit anderen Worten bestehen keine Gründe, um einen Eingriff in das Ermessen des Beschwerdegegners vorzunehmen (vgl. E. 4.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2013 keine Taggelder bezogen hat (act. IIb 11), spielt für die Höhe des Verschuldens keine Rolle, zumal nicht abzusehen war, wie lange sich die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 8 gen verlängern sollte. Das sanktionswürdige Verhalten muss sich – gleich wie beim Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Ar- beitslosigkeit – nicht während der laufenden Anspruchsberechtigung zuge- tragen haben (vgl. ARV 2005 S. 58 E. 3.1). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
  9. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 9 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 233 ALV SCJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) schloss im August 2012 mit der B.________ einen Rah- menarbeitsvertrag als Temporärmitarbeiter ab. Gestützt darauf war er durch entsprechende Einsatzverträge bei verschiedenen … tätig. Während den Lücken zwischen den verschiedenen Einsätzen hat er jeweils Arbeits- losenentschädigung bezogen (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 46, 69, 74; Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [nachfolgend: RAV] Bern-Mittelland [act. IIa] 16, 39; Dossier beco Berner Wirtschaft, Arbeits- vermittlung, Rechtsdienst [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner; act. IIb 11). Nachdem ein Temporäreinsatz am 19. Juni 2013 zu Ende gegangen war, meldete sich der Versicherte am 8. Juli 2013 erneut bei der RAV zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.). Vom 15. bis 19. Juli, vom

1. bis 16. August sowie vom 3. bis 6. September und vom 16. September bis 13. November 2013 war der Versicherte durch Vermittlung der Firma B.________ temporär beschäftigt (act. II 91 – 98, 101 –112). Wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Monate April und Juli 2013 wurde der Versicherte mit Verfügungen vom

18. Juni und 20. September 2013 für 5 und für 10 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt (act. IIa 47 f., 68 f.). Nachdem der Versicherte auch für den Monat September 2013 bis zum fünften Tag des Folgemonats keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte, gab die RAV dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei der Versicherte sich nicht verneh- men liess (act. IIa 73). In der Folge stellte die RAV den Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2013 wegen drittmals fehlender Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit für 15 Tage ab dem 1. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIa 76 f.). Die dagegen erho- bene Einsprache wies das beco mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 ab (act. IIa 90, 93, 97 – 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 3 B. Eine dagegen vom Versicherten am 26. Februar 2014 beim beco einge- reichte Eingabe leitete dieses am 6. März 2014 zur weiteren Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und macht geltend, er habe in der fraglichen Zeit gearbeitet, weshalb er keine Arbeit habe suchen können bzw. müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (act. IIa 97 – 99), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von 15 Tagen wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollpe- riode September 2013 bestätigt worden ist. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘713.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 184.30 (vgl. act. II 60; act. IIb 11) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 5 Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Unterlagen ist davon auszugehen, dass für die Kon- trollperiode September 2013 innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag – keine Arbeitsbemühungen eingereicht wor- den sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht in- dessen geltend, er habe im Monat September 2013 gearbeitet und deshalb keine Arbeitsbemühungen tätigen können bzw. müssen. 3.2 Seit August 2012 war der Beschwerdeführer bei der B.________ temporär beschäftigt und hat verschiedene Arbeitseinsätze für … geleistet; dabei hat er während den einsatzlosen Zeiten Arbeitslosenentschädigung bezogen (act. II 46, 69, 74; act. IIa 16, 39; act. IIb 11). Nach einer neuerli- chen, am 8. Juli 2013 erfolgten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.) war der Beschwerdeführer vom 15. bis 19. Juli, vom 1. bis

16. August sowie vom 3. bis 6. September und vom 16. September bis

13. November 2013 durch Vermittlung der B.________ temporär beschäf- tigt (act. II 91 – 98, 101 – 112). 3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIV gelten Versicherte, die vor ihrer Ar- beitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 6 grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweisblätter der per- sönlichen Arbeitsbemühungen (act. IIa 18, 22, 28, 38, 60, 67, 75, 83 f., 86 f., 94 f., 102 f.) besteht kein Grund, an seiner Vermittlungsfähigkeit zu zweifeln. Sofern und solange der Beschwerdeführer aber keine Dauerstelle gefun- den und damit seine Arbeitslosigkeit nicht definitiv beendet hat, ist er ver- pflichtet, weiterhin Arbeitsbemühungen zu unternehmen. Diese Verpflich- tung ergibt sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemei- nen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Die Pflicht zu Arbeitsbemühungen dauert solange an, als vorauszusehen ist, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Zwischenverdienstes wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2429 N. 837). Der Beschwerdeführer nahm im Monat September 2013 nach wie vor als Temporärmitarbeiter via B.________ einen Arbeitseinsatz wahr (act. II 103 f.), womit er keine Anstellung aufgenommen respektive weiter geführt hat, mit welcher seine Arbeitslosigkeit voraussichtlich beendet worden wäre. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Absicht, weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu wollen, zum Ausdruck ge- bracht, indem er – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort, S. 3, zutreffend festgehalten hat – seit der Wiederanmeldung am 8. Juli 2013 (act. II 83 f.; act. IIa 49 f.) ohne Unterbruch angegeben hat, weiterhin arbeitslos zu sein (vgl. insbesondere act. II 91, 95, 101) und die bei B.________ erzielten Einkünfte als Zwischenverdienst deklariert hat (vgl. insbesondere act. II 93 f., 97 f., 103 f.). Folglich bestand auch weiterhin die Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, was der Beschwerdeführer jedoch für den Monat September 2013 unterlassen hat. Folglich ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 7 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden des Be- schwerdeführers angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jah- ren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen drittmals fehlender Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von 15 Tagen verfügt, was der maximal möglichen Sanktion bei einem leichten Verschul- den entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Um- stände des Einzelfalles, insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerde- führer im Jahr 2013 bereits zum dritten Mal keine Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit eingereicht hat, ist das Mass der Einstellung nicht zu beanstanden; mit anderen Worten bestehen keine Gründe, um einen Eingriff in das Ermessen des Beschwerdegegners vorzunehmen (vgl. E. 4.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2013 keine Taggelder bezogen hat (act. IIb 11), spielt für die Höhe des Verschuldens keine Rolle, zumal nicht abzusehen war, wie lange sich die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit aufgrund der ungenügenden Arbeitsbemühun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 8 gen verlängern sollte. Das sanktionswürdige Verhalten muss sich – gleich wie beim Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Ar- beitslosigkeit – nicht während der laufenden Anspruchsberechtigung zuge- tragen haben (vgl. ARV 2005 S. 58 E. 3.1). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2014, ALV/14/233, Seite 9 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.