opencaselaw.ch

200 2014 226

Bern VerwG · 2014-02-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014

Sachverhalt

A. Die Ausgleichskasse B.________ sprach der 1942 geborenen A.________ auf Anmeldung vom 22. Februar 2005 hin und nachdem im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung von ihrem Ehemann am 18. März 2005 um pro- gnostische Berechnung der Rente nachgesucht worden war, mit Verfügung vom 19. Mai 2005 eine AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 1‘977.— zu (Vor- bezug 1 Jahr). Mit Erreichen der AHV-Altersgrenze wurde diese Rente bestätigt (Verfügung vom 16. Mai 2006). Eine weitere Anfrage um prognostische Rentenberechnung vom 25. Sep- tember 2006 unter der Annahme, dass die Ehe Ende Februar 2007 ge- schieden werde, beantwortete die Ausgleichskasse B.________ am 24. Oktober 2006. B. Nachdem ihr von der Zentralen Ausgleichsstelle … mitgeteilt worden war, dass die Versicherte geschieden sei, forderte die Ausgleichskasse B.________ die Rentenbezügerin mit Schreiben vom 15. Juli 2013 auf, eine Kopie des Scheidungsurteils samt Rechtskraftbescheinigung einzurei- chen. Dieser Aufforderung kam deren Rechtsvertreterin, Fürsprecherin C.________, am 16. Juli 2013 nach. Aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen Zivilstandsänderung berech- nete die Ausgleichskasse B.________ den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2013 neu (vier Verfügungen vom 5. September 2013). Dabei ergab sich, dass im genannten Zeitraum Renten- leistungen von insgesamt Fr. 5‘544.— zuviel ausgerichtet worden sind. Diesen Betrag forderte die Ausgleichskasse B.________ mit separater Ver- fügung vom 5. September 2013 zurück. Die gegen diese Rückerstattungsverfügung am 2. Oktober 2013 durch Für- sprecherin C.________ erhobene Einsprache, mit der die Aufhebung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 3 Verfügung, eventualiter der Erlass der Rückerstattung beantragt worden war, wies die Ausgleichskasse B.________ mit Entscheid vom 4. Februar 2014 ab. C. Mit Eingabe vom 7. März 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und verwies zur Begründung auf die Aus- führungen in der Einsprache vom 2. Oktober 2013. Ergänzend führte sie aus, dass das Scheidungsverfahren derart belastend gewesen und heute noch belastend sei und sie deshalb ihre Meldepflicht bei der AHV nach der Scheidung nicht bewusst wahrgenommen habe. Über die Rückforderung sei sie sehr erschrocken und finanziell nicht in der Lage, den Betrag zu bezahlen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 beantragt die Ausgleichs- kasse B.________ die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die verfügte Rückerstat- tung betreffend. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes ist dagegen auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern damit – mittels Verweises auf die Einsprache vom 2. Oktober 2013 – auch der Erlass der Rückforderung beantragt wird.

E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 5. September 2013 bestäti- gende Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014. Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung der von August 2008 bis Juli 2013 bezogenen Renten- leistungen im Umfang von Fr. 5‘544.—. Nicht Streitgegenstand ist dagegen ein allfälliger Erlass der Rückforderung.

E. 1.3 Da der Streitwert von Fr. 5‘544.— unter der massgebenden Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.— liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 5 leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Die bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung geänderter Verhältnisse – z.B. bezüglich Arbeitsaufnahme – unrechtmässig bezogenen Rentenbe- treffnisse unterliegen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind dagegen die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten, weil das Gesetz klar das Erfordernis der Kau- salität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverlet- zung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versi- cherungsleistungen) statuiert (BGE 119 V 431 E. 4a S. 435, 118 V 214 E. 3 S. 219).

E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leis- tung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraus- setzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1).

E. 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 6 erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforde- rung erfüllt zu sein haben (BGE 122 V 270 E. 5b aa S. 275; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).

E. 3.1 Die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Rückerstattungsverfügung vom 5. September 2013 basiert auf den gleichentags erlassenen Verfügungen, mit denen der Rentenanspruch in den massgebenden Perioden neu festgelegt worden ist, sodass die Vor- aussetzungen für eine Wiedererwägung der seinerzeitigen Rentenverfü- gung(en) erfüllt sind (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.1 hiervor)

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit 1. Juni 2005 eine um ein Jahr vorgezogene AHV-Altersrente (Verfügung vom 19. Mai 2005); mit Errei- chen der AHV-Altersgrenze wurde die Rente ab 1. Juni 2006 bestätigt (Ver- fügung vom 16. Mai 2006). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführe- rin noch verheiratet und liess sich im Hinblick auf das eingeleitete Schei- dungsverfahren von der zuständigen Ausgleichskasse prognostische Ren- tenberechnungen vorlegen, zuletzt auf Ersuchen vom 25. September 2006 unter der Annahme, die Scheidung werde per Ende Februar 2007 erfolgen. Ob und ggf. wann die Ehe geschieden wurde und wann allenfalls das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, hat die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse B.________ – entgegen der in Art. 31 Abs. 1 ATSG stipulierten Verpflichtung – nicht gemeldet. In den beiden oben genannten Rentenverfügungen wurde die Beschwerde- führerin zudem jeweils ausdrücklich auf die geltende Meldepflicht u.a. hin- sichtlich Änderungen im Zivilstand (Verheiratung oder Scheidung) hinge- wiesen. Über die im Februar 2007 erfolgte Scheidung hat die Beschwerde- führerin indessen – wie oben erwähnt – nicht informiert, hiervon hat die Ausgleichskasse B.________ vielmehr erst im Rahmen einer Kontrolle der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 7 Personendaten von der Zentralen Ausgleichsstelle … Kenntnis erhalten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, für den Leis- tungsanspruch relevante Tatsachen von sich aus der zuständigen Stelle zu melden, nicht nachgekommen ist. Dies scheint sie denn auch selber ein- zuräumen, wenn sie in der Beschwerde ausführt, sie habe ihre Meldepflicht

– wegen des belastenden Scheidungsverfahrens – nicht bewusst wahrge- nommen. Als Folge der Scheidung hatte – nachdem diese bekannt geworden war – eine Neuberechnung des Rentenanspruchs zu erfolgen. Dabei hat sich ergeben, dass Rentenleistungen im Betrag von Fr. 5‘544.— zuviel ausge- richtet worden sind. Die Höhe des zurückgeforderten Betrages wird weder gerügt noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, welche Anlass zu wei- teren Abklärungen böten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Wäre die Scheidung rechtzeitig gemeldet worden, hätte die Beschwerde- gegnerin die Neuberechnung des Rentenanspruchs echtzeitlich vornehmen können und auch vorgenommen. Mit der hier streitigen Rückforderungsver- fügung wird die Beschwerdeführerin letztlich gleich gestellt, wie es der Fall wäre, wenn bereits seinerzeit unter Berücksichtigung der Scheidung korrekt berechnete Rentenbeträge ausgerichtet worden wären.

E. 3.3 Mit Bezug auf die relative einjährige Verwirkungsfrist macht die Be- schwerdeführerin geltend, die Ausgleichskasse B.________ habe spätes- tens nach dem Ersuchen vom 25. September 2006 um eine zweite pro- gnostische Rentenberechnung von der nachmalig zur Rückforderung An- lass gebenden Scheidung Kenntnis gehabt und sie müsse sich dieses Wis- sen anrechnen lassen. Es wäre der Ausgleichskasse damit ohne weiteres – und auf verschiedene Art – möglich gewesen, eine Überprüfung des Zivil- standes der Rentenbezügerin vor Ablauf der ab dem genannten Zeitpunkt laufenden Verwirkungsfrist vorzunehmen, sodass der Rückforderungsan- spruch zufolge Ablaufs der einjährigen Verjährungsfrist längst erloschen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wie oben ausgeführt, sind wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhält- nissen von den Bezügerinnen und Bezügern zu melden (vgl. E. 2.1 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 8 vor). Es ist eben gerade nicht Sache der Verwaltung, diesbezüglich ent- sprechende Abklärungen zu treffen. Die Ausgleichskasse B.________ hat- te zwar tatsächlich im Rahmen der einverlangten prognostischen Renten- berechnungen Kenntnis davon, dass ein Scheidungsverfahren hängig war. Der Zeitpunkt, auf den die Scheidung dann effektiv erfolgte und auf den eine Anpassung der Rentenleistungen hätte vorgenommen werden müs- sen, war damals indessen noch offen. Immerhin war zuvor eine erste pro- gnostische Berechnung auf der Grundlage einer Scheidung der Ehe per 31. Dezember 2005 erstellt worden, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, der in der zweiten Anfrage um prognostische Rentenberechnung genannte – voraussichtliche – Scheidungstermin stehe bereits unumstöss- lich fest. Aber auch wenn solches hätte angenommen werden können, wä- re die Beschwerdeführerin damit nicht von ihrer gesetzlichen Meldepflicht entbunden gewesen. Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit, worauf auch die Beschwer- degegnerin sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerde- antwort zutreffend hinweist, frühesten mit der Mitteilung des Scheidungsda- tums durch die Zentrale Ausgleichsstelle, nämlich am 14. Juni 2013 (vgl. Einspracheentscheid S. 3 und Beschwerdeantwort S. 4), zu laufen. Mit der Verfügung der Rückerstattung am 5. September 2013 ist die relative Ver- wirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Eingehalten ist ferner auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist, hat die Ausgleichkasse B.________ den Rentenanspruch doch für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2013 neu berechnet und (lediglich) die für diese Periode ermittelten, zuviel ausbezahlten Beträge zurückgefordert. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

E. 3.4 Was die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte finanzielle Situation anbelangt, die es ihr nicht ermögliche, den zurückgeforderten Betrag zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr frei steht, sich mit der Beschwerdegegnerin über Abzahlungsmodalitäten zu besprechen oder bei dieser ein Erlassgesuch einzureichen. Beides kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 9

E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die verfügte Rückerstat- tung betreffend. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes ist dagegen auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern damit – mittels Verweises auf die Einsprache vom 2. Oktober 2013 – auch der Erlass der Rückforderung beantragt wird. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 5. September 2013 bestäti- gende Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014. Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung der von August 2008 bis Juli 2013 bezogenen Renten- leistungen im Umfang von Fr. 5‘544.—. Nicht Streitgegenstand ist dagegen ein allfälliger Erlass der Rückforderung. 1.3 Da der Streitwert von Fr. 5‘544.— unter der massgebenden Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.— liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 5 leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Die bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung geänderter Verhältnisse – z.B. bezüglich Arbeitsaufnahme – unrechtmässig bezogenen Rentenbe- treffnisse unterliegen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind dagegen die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten, weil das Gesetz klar das Erfordernis der Kau- salität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverlet- zung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versi- cherungsleistungen) statuiert (BGE 119 V 431 E. 4a S. 435, 118 V 214 E. 3 S. 219). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leis- tung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraus- setzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 6 erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforde- rung erfüllt zu sein haben (BGE 122 V 270 E. 5b aa S. 275; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).
  4. 3.1 Die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Rückerstattungsverfügung vom 5. September 2013 basiert auf den gleichentags erlassenen Verfügungen, mit denen der Rentenanspruch in den massgebenden Perioden neu festgelegt worden ist, sodass die Vor- aussetzungen für eine Wiedererwägung der seinerzeitigen Rentenverfü- gung(en) erfüllt sind (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.1 hiervor) 3.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit 1. Juni 2005 eine um ein Jahr vorgezogene AHV-Altersrente (Verfügung vom 19. Mai 2005); mit Errei- chen der AHV-Altersgrenze wurde die Rente ab 1. Juni 2006 bestätigt (Ver- fügung vom 16. Mai 2006). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführe- rin noch verheiratet und liess sich im Hinblick auf das eingeleitete Schei- dungsverfahren von der zuständigen Ausgleichskasse prognostische Ren- tenberechnungen vorlegen, zuletzt auf Ersuchen vom 25. September 2006 unter der Annahme, die Scheidung werde per Ende Februar 2007 erfolgen. Ob und ggf. wann die Ehe geschieden wurde und wann allenfalls das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, hat die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse B.________ – entgegen der in Art. 31 Abs. 1 ATSG stipulierten Verpflichtung – nicht gemeldet. In den beiden oben genannten Rentenverfügungen wurde die Beschwerde- führerin zudem jeweils ausdrücklich auf die geltende Meldepflicht u.a. hin- sichtlich Änderungen im Zivilstand (Verheiratung oder Scheidung) hinge- wiesen. Über die im Februar 2007 erfolgte Scheidung hat die Beschwerde- führerin indessen – wie oben erwähnt – nicht informiert, hiervon hat die Ausgleichskasse B.________ vielmehr erst im Rahmen einer Kontrolle der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 7 Personendaten von der Zentralen Ausgleichsstelle … Kenntnis erhalten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, für den Leis- tungsanspruch relevante Tatsachen von sich aus der zuständigen Stelle zu melden, nicht nachgekommen ist. Dies scheint sie denn auch selber ein- zuräumen, wenn sie in der Beschwerde ausführt, sie habe ihre Meldepflicht – wegen des belastenden Scheidungsverfahrens – nicht bewusst wahrge- nommen. Als Folge der Scheidung hatte – nachdem diese bekannt geworden war – eine Neuberechnung des Rentenanspruchs zu erfolgen. Dabei hat sich ergeben, dass Rentenleistungen im Betrag von Fr. 5‘544.— zuviel ausge- richtet worden sind. Die Höhe des zurückgeforderten Betrages wird weder gerügt noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, welche Anlass zu wei- teren Abklärungen böten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Wäre die Scheidung rechtzeitig gemeldet worden, hätte die Beschwerde- gegnerin die Neuberechnung des Rentenanspruchs echtzeitlich vornehmen können und auch vorgenommen. Mit der hier streitigen Rückforderungsver- fügung wird die Beschwerdeführerin letztlich gleich gestellt, wie es der Fall wäre, wenn bereits seinerzeit unter Berücksichtigung der Scheidung korrekt berechnete Rentenbeträge ausgerichtet worden wären. 3.3 Mit Bezug auf die relative einjährige Verwirkungsfrist macht die Be- schwerdeführerin geltend, die Ausgleichskasse B.________ habe spätes- tens nach dem Ersuchen vom 25. September 2006 um eine zweite pro- gnostische Rentenberechnung von der nachmalig zur Rückforderung An- lass gebenden Scheidung Kenntnis gehabt und sie müsse sich dieses Wis- sen anrechnen lassen. Es wäre der Ausgleichskasse damit ohne weiteres – und auf verschiedene Art – möglich gewesen, eine Überprüfung des Zivil- standes der Rentenbezügerin vor Ablauf der ab dem genannten Zeitpunkt laufenden Verwirkungsfrist vorzunehmen, sodass der Rückforderungsan- spruch zufolge Ablaufs der einjährigen Verjährungsfrist längst erloschen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wie oben ausgeführt, sind wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhält- nissen von den Bezügerinnen und Bezügern zu melden (vgl. E. 2.1 hier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 8 vor). Es ist eben gerade nicht Sache der Verwaltung, diesbezüglich ent- sprechende Abklärungen zu treffen. Die Ausgleichskasse B.________ hat- te zwar tatsächlich im Rahmen der einverlangten prognostischen Renten- berechnungen Kenntnis davon, dass ein Scheidungsverfahren hängig war. Der Zeitpunkt, auf den die Scheidung dann effektiv erfolgte und auf den eine Anpassung der Rentenleistungen hätte vorgenommen werden müs- sen, war damals indessen noch offen. Immerhin war zuvor eine erste pro- gnostische Berechnung auf der Grundlage einer Scheidung der Ehe per 31. Dezember 2005 erstellt worden, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, der in der zweiten Anfrage um prognostische Rentenberechnung genannte – voraussichtliche – Scheidungstermin stehe bereits unumstöss- lich fest. Aber auch wenn solches hätte angenommen werden können, wä- re die Beschwerdeführerin damit nicht von ihrer gesetzlichen Meldepflicht entbunden gewesen. Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit, worauf auch die Beschwer- degegnerin sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerde- antwort zutreffend hinweist, frühesten mit der Mitteilung des Scheidungsda- tums durch die Zentrale Ausgleichsstelle, nämlich am 14. Juni 2013 (vgl. Einspracheentscheid S. 3 und Beschwerdeantwort S. 4), zu laufen. Mit der Verfügung der Rückerstattung am 5. September 2013 ist die relative Ver- wirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Eingehalten ist ferner auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist, hat die Ausgleichkasse B.________ den Rentenanspruch doch für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2013 neu berechnet und (lediglich) die für diese Periode ermittelten, zuviel ausbezahlten Beträge zurückgefordert. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.4 Was die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte finanzielle Situation anbelangt, die es ihr nicht ermögliche, den zurückgeforderten Betrag zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr frei steht, sich mit der Beschwerdegegnerin über Abzahlungsmodalitäten zu besprechen oder bei dieser ein Erlassgesuch einzureichen. Beides kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 9 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  5. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  7. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  8. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 226 AHV FUR/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Mai 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse B.________ Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse B.________ sprach der 1942 geborenen A.________ auf Anmeldung vom 22. Februar 2005 hin und nachdem im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung von ihrem Ehemann am 18. März 2005 um pro- gnostische Berechnung der Rente nachgesucht worden war, mit Verfügung vom 19. Mai 2005 eine AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 1‘977.— zu (Vor- bezug 1 Jahr). Mit Erreichen der AHV-Altersgrenze wurde diese Rente bestätigt (Verfügung vom 16. Mai 2006). Eine weitere Anfrage um prognostische Rentenberechnung vom 25. Sep- tember 2006 unter der Annahme, dass die Ehe Ende Februar 2007 ge- schieden werde, beantwortete die Ausgleichskasse B.________ am 24. Oktober 2006. B. Nachdem ihr von der Zentralen Ausgleichsstelle … mitgeteilt worden war, dass die Versicherte geschieden sei, forderte die Ausgleichskasse B.________ die Rentenbezügerin mit Schreiben vom 15. Juli 2013 auf, eine Kopie des Scheidungsurteils samt Rechtskraftbescheinigung einzurei- chen. Dieser Aufforderung kam deren Rechtsvertreterin, Fürsprecherin C.________, am 16. Juli 2013 nach. Aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen Zivilstandsänderung berech- nete die Ausgleichskasse B.________ den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2013 neu (vier Verfügungen vom 5. September 2013). Dabei ergab sich, dass im genannten Zeitraum Renten- leistungen von insgesamt Fr. 5‘544.— zuviel ausgerichtet worden sind. Diesen Betrag forderte die Ausgleichskasse B.________ mit separater Ver- fügung vom 5. September 2013 zurück. Die gegen diese Rückerstattungsverfügung am 2. Oktober 2013 durch Für- sprecherin C.________ erhobene Einsprache, mit der die Aufhebung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 3 Verfügung, eventualiter der Erlass der Rückerstattung beantragt worden war, wies die Ausgleichskasse B.________ mit Entscheid vom 4. Februar 2014 ab. C. Mit Eingabe vom 7. März 2014 erhob die Versicherte Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und verwies zur Begründung auf die Aus- führungen in der Einsprache vom 2. Oktober 2013. Ergänzend führte sie aus, dass das Scheidungsverfahren derart belastend gewesen und heute noch belastend sei und sie deshalb ihre Meldepflicht bei der AHV nach der Scheidung nicht bewusst wahrgenommen habe. Über die Rückforderung sei sie sehr erschrocken und finanziell nicht in der Lage, den Betrag zu bezahlen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 beantragt die Ausgleichs- kasse B.________ die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die verfügte Rückerstat- tung betreffend. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes ist dagegen auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern damit – mittels Verweises auf die Einsprache vom 2. Oktober 2013 – auch der Erlass der Rückforderung beantragt wird. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 5. September 2013 bestäti- gende Einspracheentscheid vom 4. Februar 2014. Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung der von August 2008 bis Juli 2013 bezogenen Renten- leistungen im Umfang von Fr. 5‘544.—. Nicht Streitgegenstand ist dagegen ein allfälliger Erlass der Rückforderung. 1.3 Da der Streitwert von Fr. 5‘544.— unter der massgebenden Streit- wertgrenze von Fr. 20'000.— liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 5 leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Die bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung geänderter Verhältnisse – z.B. bezüglich Arbeitsaufnahme – unrechtmässig bezogenen Rentenbe- treffnisse unterliegen grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind dagegen die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten, weil das Gesetz klar das Erfordernis der Kau- salität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverlet- zung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versi- cherungsleistungen) statuiert (BGE 119 V 431 E. 4a S. 435, 118 V 214 E. 3 S. 219). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leis- tung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraus- setzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 6 erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforde- rung erfüllt zu sein haben (BGE 122 V 270 E. 5b aa S. 275; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 3. 3.1 Die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Rückerstattungsverfügung vom 5. September 2013 basiert auf den gleichentags erlassenen Verfügungen, mit denen der Rentenanspruch in den massgebenden Perioden neu festgelegt worden ist, sodass die Vor- aussetzungen für eine Wiedererwägung der seinerzeitigen Rentenverfü- gung(en) erfüllt sind (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.1 hiervor) 3.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit 1. Juni 2005 eine um ein Jahr vorgezogene AHV-Altersrente (Verfügung vom 19. Mai 2005); mit Errei- chen der AHV-Altersgrenze wurde die Rente ab 1. Juni 2006 bestätigt (Ver- fügung vom 16. Mai 2006). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführe- rin noch verheiratet und liess sich im Hinblick auf das eingeleitete Schei- dungsverfahren von der zuständigen Ausgleichskasse prognostische Ren- tenberechnungen vorlegen, zuletzt auf Ersuchen vom 25. September 2006 unter der Annahme, die Scheidung werde per Ende Februar 2007 erfolgen. Ob und ggf. wann die Ehe geschieden wurde und wann allenfalls das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, hat die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse B.________ – entgegen der in Art. 31 Abs. 1 ATSG stipulierten Verpflichtung – nicht gemeldet. In den beiden oben genannten Rentenverfügungen wurde die Beschwerde- führerin zudem jeweils ausdrücklich auf die geltende Meldepflicht u.a. hin- sichtlich Änderungen im Zivilstand (Verheiratung oder Scheidung) hinge- wiesen. Über die im Februar 2007 erfolgte Scheidung hat die Beschwerde- führerin indessen – wie oben erwähnt – nicht informiert, hiervon hat die Ausgleichskasse B.________ vielmehr erst im Rahmen einer Kontrolle der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 7 Personendaten von der Zentralen Ausgleichsstelle … Kenntnis erhalten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, für den Leis- tungsanspruch relevante Tatsachen von sich aus der zuständigen Stelle zu melden, nicht nachgekommen ist. Dies scheint sie denn auch selber ein- zuräumen, wenn sie in der Beschwerde ausführt, sie habe ihre Meldepflicht

– wegen des belastenden Scheidungsverfahrens – nicht bewusst wahrge- nommen. Als Folge der Scheidung hatte – nachdem diese bekannt geworden war – eine Neuberechnung des Rentenanspruchs zu erfolgen. Dabei hat sich ergeben, dass Rentenleistungen im Betrag von Fr. 5‘544.— zuviel ausge- richtet worden sind. Die Höhe des zurückgeforderten Betrages wird weder gerügt noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, welche Anlass zu wei- teren Abklärungen böten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Wäre die Scheidung rechtzeitig gemeldet worden, hätte die Beschwerde- gegnerin die Neuberechnung des Rentenanspruchs echtzeitlich vornehmen können und auch vorgenommen. Mit der hier streitigen Rückforderungsver- fügung wird die Beschwerdeführerin letztlich gleich gestellt, wie es der Fall wäre, wenn bereits seinerzeit unter Berücksichtigung der Scheidung korrekt berechnete Rentenbeträge ausgerichtet worden wären. 3.3 Mit Bezug auf die relative einjährige Verwirkungsfrist macht die Be- schwerdeführerin geltend, die Ausgleichskasse B.________ habe spätes- tens nach dem Ersuchen vom 25. September 2006 um eine zweite pro- gnostische Rentenberechnung von der nachmalig zur Rückforderung An- lass gebenden Scheidung Kenntnis gehabt und sie müsse sich dieses Wis- sen anrechnen lassen. Es wäre der Ausgleichskasse damit ohne weiteres – und auf verschiedene Art – möglich gewesen, eine Überprüfung des Zivil- standes der Rentenbezügerin vor Ablauf der ab dem genannten Zeitpunkt laufenden Verwirkungsfrist vorzunehmen, sodass der Rückforderungsan- spruch zufolge Ablaufs der einjährigen Verjährungsfrist längst erloschen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wie oben ausgeführt, sind wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhält- nissen von den Bezügerinnen und Bezügern zu melden (vgl. E. 2.1 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 8 vor). Es ist eben gerade nicht Sache der Verwaltung, diesbezüglich ent- sprechende Abklärungen zu treffen. Die Ausgleichskasse B.________ hat- te zwar tatsächlich im Rahmen der einverlangten prognostischen Renten- berechnungen Kenntnis davon, dass ein Scheidungsverfahren hängig war. Der Zeitpunkt, auf den die Scheidung dann effektiv erfolgte und auf den eine Anpassung der Rentenleistungen hätte vorgenommen werden müs- sen, war damals indessen noch offen. Immerhin war zuvor eine erste pro- gnostische Berechnung auf der Grundlage einer Scheidung der Ehe per 31. Dezember 2005 erstellt worden, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, der in der zweiten Anfrage um prognostische Rentenberechnung genannte – voraussichtliche – Scheidungstermin stehe bereits unumstöss- lich fest. Aber auch wenn solches hätte angenommen werden können, wä- re die Beschwerdeführerin damit nicht von ihrer gesetzlichen Meldepflicht entbunden gewesen. Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit, worauf auch die Beschwer- degegnerin sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerde- antwort zutreffend hinweist, frühesten mit der Mitteilung des Scheidungsda- tums durch die Zentrale Ausgleichsstelle, nämlich am 14. Juni 2013 (vgl. Einspracheentscheid S. 3 und Beschwerdeantwort S. 4), zu laufen. Mit der Verfügung der Rückerstattung am 5. September 2013 ist die relative Ver- wirkungsfrist jedenfalls gewahrt. Eingehalten ist ferner auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist, hat die Ausgleichkasse B.________ den Rentenanspruch doch für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2013 neu berechnet und (lediglich) die für diese Periode ermittelten, zuviel ausbezahlten Beträge zurückgefordert. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 3.4 Was die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte finanzielle Situation anbelangt, die es ihr nicht ermögliche, den zurückgeforderten Betrag zu bezahlen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr frei steht, sich mit der Beschwerdegegnerin über Abzahlungsmodalitäten zu besprechen oder bei dieser ein Erlassgesuch einzureichen. Beides kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, AHV/14/226, Seite 9 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.