opencaselaw.ch

200 2014 221

Bern VerwG · 2014-02-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Februar 2014

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 19. November 2013 (Antwortbeilage [AB] 66) setzte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) die bishe- rige ganze Rente des 1957 geborenen A.________ (nachfolgend Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) auf den 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente herab. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. In den Monaten Januar und Februar 2014 richtete die IV-Stelle dem Versi- cherten weiterhin die bisherige ganze Rente in der Höhe von Fr. 2‘022.-- pro Monat aus. Am 7. Februar 2014 erliess sie eine Rückerstattungsverfü- gung. Da für die Monate Januar und Februar 2014 weiterhin eine ganze anstelle einer halben Rente ausgerichtet worden sei, habe er Fr. 2‘022.-- zu viel bezogene Rentenleistungen zurückzuerstatten (ganze Rente: Fr. 2‘022.--; halbe Rente: Fr. 1‘011.--; Differenz: Fr. 1‘011.--; 2 x Fr. 1‘011.-- = Fr. 2‘022.--; AB 67). B. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob der Versicherte am 5. März 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Darin macht er sinngemäss geltend, er sei davon ausgegangen, seine neue Rente betrage im Jahr Fr. 22‘697.--, entspreche dies doch gemäss der Verfügung vom 19. No- vember 2013 seiner invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse. Jetzt bekäme er lediglich Fr. 1‘011.-- pro Monat. Die Fr. 2‘022.--, die er zurückbezahlen müsse, täten ihm auch sehr weh. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 verwies die IV-Stelle auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom

26. März 2014 (in den Gerichtsakten). Darin wird festgehalten, dass die bislang bezogene ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

19. November 2013 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden sei. Da indessen trotz dieser Rentenherabset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 3 zung die bisherige ganze Invalidenrente für die Monate Januar und Februar 2014 weiterhin ausbezahlt worden sei, sei mit der vorliegend angefochte- nen Verfügung der sich daraus ergebende Zuvielbezug, nämlich zweimal ein Rentenbetreffnis von Fr. 1‘011.--, ausmachend Fr. 2‘022.--, zurückge- fordert worden. Daraus erhelle sich, dass die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die darin festgesetzte Rückerstattungsforderung der Sach- und Rechtslage entspreche. Gleichzeitig wies die AKB darauf hin, dass der Be- schwerdeführer mit Bezug auf die Rückerstattungsforderung mit Eingabe an die IV-Stelle vom 7. März 2014 (vgl. AB 69) ein Erlassgesuch gestellt habe.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 4

E. 1.2 Angefochten ist die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Februar 2014 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässig- keit der Rückforderung zu viel bezogener Rentenleistungen von total Fr. 2‘022.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streit- entscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozi- alversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegeh- ren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). Nach der Recht- sprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung ei- nes allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 5

E. 2.2 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

E. 3.1 Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 (AB 67) kein rechtliches Gehör gewährt und damit sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ob die Verwaltung vor Erlass der Rückerstattungsverfügung zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs ein Vorbescheidverfahren hätte durch- führen müssen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. März 2011, 9C_877/2010, E. 4.1) oder ob es gestützt auf BGE 134 V 97 gereicht hätte, das rechtliche Gehör in anderer Form zu gewähren (vgl. dazu auch RZ. 3013.5 und 3013.6 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In- validenversicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung), kann vorliegend letztlich offen bleiben. So oder anders ist angesichts der Heilung dieses Mangels im vor- liegenden Verfahren von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen (vgl. E. 3.2 hiernach).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer konnte sich mit seiner gegen die Rückerstat- tungsverfügung vom 7. Februar 2014 erhobenen Beschwerde ans Verwal- tungsgericht vom 3. März 2014 vor einer Beschwerdeinstanz äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Da vorliegend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und – wie zu zeigen sein wird – ansch- liessend erneutem Erlass der Rückerstattungsverfügung zu einem formalis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 6 tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist von einer solchen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung abzusehen.

E. 4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 4.2 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2013 (AB 66) ist die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden. Verfügungswidrig wurde dem Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2014 trotzdem die bisherige ganze Rente von Fr. 2‘022.-- pro Monat weiterhin ausgerichtet. Damit sind ihm in den Mona- ten Januar und Februar 2014 total Fr. 2‘022.-- zu viel an Rentenleistungen ausgerichtet worden (Anspruch seit 1. Januar 2014: ½ von Fr. 2‘022.-- pro Monat = Fr. 1‘011.-- pro Monat; ausgerichtet: Fr. 2‘022.-- pro Monat; Differenz: Fr. 1‘011.-- pro Monat; Dauer: 2 Monate; 2 x Fr. 1‘011.-- = Fr. 2‘022.--).

E. 4.3 Verfügungswidrig ausgerichtete Leistungen sind als unrechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, ohne dass in diesen Fällen die Pflicht zur Rückzahlung – wie bei der Wiederer- wägung fehlerhafter formell rechtskräftiger Verwaltungsakte – einschrän- kenden Voraussetzungen unterworfen wäre (Entscheid des BGer vom

28. Juni 2007, 9C_233/2007, E. 2.3.2). Der Rückforderungsanspruch für die in den Monaten Januar und Februar 2014 zu viel ausgerichteten Ren- tenleistungen ist nach dem Dargelegten ausgewiesen und angesichts der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 7 bereits am 7. Februar 2014 ergangenen diesbezüglichen Rückforderungs- verfügung auch nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt. Der Be- schwerdeführer ist somit grundsätzlich verpflichtet, die ihm in den Monaten Januar und Februar 2014 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen von total Fr. 2‘022.-- zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Erlass der Rückerstattungsforderung aufgrund von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ein entspre- chendes Erlassgesuch hat der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegeg- nerin bereits eingereicht (vgl. AB 69).

E. 4.4 Die angefochtene Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Februar 2014 über einen Betrag von total Fr. 2‘022.-- ist nach dem Dargelegten korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Als Leistungsstreitigkeit fällt die Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung praxisgemäss unter diese Kostenpflicht. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Par- tei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfer- tigen, keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 (AB 67) kein rechtli- ches Gehör gewährte, hat sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 2 und 3.1 hiervor). Zwar ist die Gehörs- verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt worden, weshalb die Be- schwerde letztlich abzuweisen ist, jedoch stellt sie einen Verfahrensfehler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 8 und damit einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9). Um das rechtliche Gehör zu erhalten, war der Beschwerdeführer gehalten, gegen die Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 Beschwerde zu erheben. Ohne diesen Verfahrens- mangel hätte die Beschwerdegegnerin die Unklarheiten seitens des Be- schwerdeführers noch vor Erlass der Rückerstattungsverfügung beseitigen können, ohne dass diesem Verfahrenskosten erwachsen wären. Dies rechtfertigt es, trotz Unterliegens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. dazu BVR 2008 S. 103 E. 4).

E. 5.3 Trotz der vorliegend besonderen Umstände (vgl. E. 5.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen vorliegend den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Die Akten gehen nach Rechtskraft des Urteils an die IV-Stelle Bern zur Prüfung des Erlassgesuchs vom 7. März 2014.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 9

4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Februar 2014 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässig- keit der Rückforderung zu viel bezogener Rentenleistungen von total Fr. 2‘022.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streit- entscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozi- alversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegeh- ren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). Nach der Recht- sprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung ei- nes allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 5 2.2 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
  4. 3.1 Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 (AB 67) kein rechtliches Gehör gewährt und damit sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ob die Verwaltung vor Erlass der Rückerstattungsverfügung zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs ein Vorbescheidverfahren hätte durch- führen müssen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. März 2011, 9C_877/2010, E. 4.1) oder ob es gestützt auf BGE 134 V 97 gereicht hätte, das rechtliche Gehör in anderer Form zu gewähren (vgl. dazu auch RZ. 3013.5 und 3013.6 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In- validenversicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung), kann vorliegend letztlich offen bleiben. So oder anders ist angesichts der Heilung dieses Mangels im vor- liegenden Verfahren von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen (vgl. E. 3.2 hiernach). 3.2 Der Beschwerdeführer konnte sich mit seiner gegen die Rückerstat- tungsverfügung vom 7. Februar 2014 erhobenen Beschwerde ans Verwal- tungsgericht vom 3. März 2014 vor einer Beschwerdeinstanz äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Da vorliegend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und – wie zu zeigen sein wird – ansch- liessend erneutem Erlass der Rückerstattungsverfügung zu einem formalis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 6 tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist von einer solchen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung abzusehen.
  5. 4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4.2 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2013 (AB 66) ist die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden. Verfügungswidrig wurde dem Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2014 trotzdem die bisherige ganze Rente von Fr. 2‘022.-- pro Monat weiterhin ausgerichtet. Damit sind ihm in den Mona- ten Januar und Februar 2014 total Fr. 2‘022.-- zu viel an Rentenleistungen ausgerichtet worden (Anspruch seit 1. Januar 2014: ½ von Fr. 2‘022.-- pro Monat = Fr. 1‘011.-- pro Monat; ausgerichtet: Fr. 2‘022.-- pro Monat; Differenz: Fr. 1‘011.-- pro Monat; Dauer: 2 Monate; 2 x Fr. 1‘011.-- = Fr. 2‘022.--). 4.3 Verfügungswidrig ausgerichtete Leistungen sind als unrechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, ohne dass in diesen Fällen die Pflicht zur Rückzahlung – wie bei der Wiederer- wägung fehlerhafter formell rechtskräftiger Verwaltungsakte – einschrän- kenden Voraussetzungen unterworfen wäre (Entscheid des BGer vom
  6. Juni 2007, 9C_233/2007, E. 2.3.2). Der Rückforderungsanspruch für die in den Monaten Januar und Februar 2014 zu viel ausgerichteten Ren- tenleistungen ist nach dem Dargelegten ausgewiesen und angesichts der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 7 bereits am 7. Februar 2014 ergangenen diesbezüglichen Rückforderungs- verfügung auch nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt. Der Be- schwerdeführer ist somit grundsätzlich verpflichtet, die ihm in den Monaten Januar und Februar 2014 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen von total Fr. 2‘022.-- zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Erlass der Rückerstattungsforderung aufgrund von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ein entspre- chendes Erlassgesuch hat der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegeg- nerin bereits eingereicht (vgl. AB 69). 4.4 Die angefochtene Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Februar 2014 über einen Betrag von total Fr. 2‘022.-- ist nach dem Dargelegten korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen.
  7. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Als Leistungsstreitigkeit fällt die Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung praxisgemäss unter diese Kostenpflicht. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Par- tei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfer- tigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 (AB 67) kein rechtli- ches Gehör gewährte, hat sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 2 und 3.1 hiervor). Zwar ist die Gehörs- verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt worden, weshalb die Be- schwerde letztlich abzuweisen ist, jedoch stellt sie einen Verfahrensfehler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 8 und damit einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9). Um das rechtliche Gehör zu erhalten, war der Beschwerdeführer gehalten, gegen die Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 Beschwerde zu erheben. Ohne diesen Verfahrens- mangel hätte die Beschwerdegegnerin die Unklarheiten seitens des Be- schwerdeführers noch vor Erlass der Rückerstattungsverfügung beseitigen können, ohne dass diesem Verfahrenskosten erwachsen wären. Dies rechtfertigt es, trotz Unterliegens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. dazu BVR 2008 S. 103 E. 4). 5.3 Trotz der vorliegend besonderen Umstände (vgl. E. 5.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen vorliegend den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  10. Die Akten gehen nach Rechtskraft des Urteils an die IV-Stelle Bern zur Prüfung des Erlassgesuchs vom 7. März 2014. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 9
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 221 IV LOU/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. November 2013 (Antwortbeilage [AB] 66) setzte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) die bishe- rige ganze Rente des 1957 geborenen A.________ (nachfolgend Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) auf den 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente herab. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. In den Monaten Januar und Februar 2014 richtete die IV-Stelle dem Versi- cherten weiterhin die bisherige ganze Rente in der Höhe von Fr. 2‘022.-- pro Monat aus. Am 7. Februar 2014 erliess sie eine Rückerstattungsverfü- gung. Da für die Monate Januar und Februar 2014 weiterhin eine ganze anstelle einer halben Rente ausgerichtet worden sei, habe er Fr. 2‘022.-- zu viel bezogene Rentenleistungen zurückzuerstatten (ganze Rente: Fr. 2‘022.--; halbe Rente: Fr. 1‘011.--; Differenz: Fr. 1‘011.--; 2 x Fr. 1‘011.-- = Fr. 2‘022.--; AB 67). B. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob der Versicherte am 5. März 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde. Darin macht er sinngemäss geltend, er sei davon ausgegangen, seine neue Rente betrage im Jahr Fr. 22‘697.--, entspreche dies doch gemäss der Verfügung vom 19. No- vember 2013 seiner invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse. Jetzt bekäme er lediglich Fr. 1‘011.-- pro Monat. Die Fr. 2‘022.--, die er zurückbezahlen müsse, täten ihm auch sehr weh. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 verwies die IV-Stelle auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom

26. März 2014 (in den Gerichtsakten). Darin wird festgehalten, dass die bislang bezogene ganze Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

19. November 2013 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden sei. Da indessen trotz dieser Rentenherabset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 3 zung die bisherige ganze Invalidenrente für die Monate Januar und Februar 2014 weiterhin ausbezahlt worden sei, sei mit der vorliegend angefochte- nen Verfügung der sich daraus ergebende Zuvielbezug, nämlich zweimal ein Rentenbetreffnis von Fr. 1‘011.--, ausmachend Fr. 2‘022.--, zurückge- fordert worden. Daraus erhelle sich, dass die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die darin festgesetzte Rückerstattungsforderung der Sach- und Rechtslage entspreche. Gleichzeitig wies die AKB darauf hin, dass der Be- schwerdeführer mit Bezug auf die Rückerstattungsforderung mit Eingabe an die IV-Stelle vom 7. März 2014 (vgl. AB 69) ein Erlassgesuch gestellt habe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Februar 2014 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässig- keit der Rückforderung zu viel bezogener Rentenleistungen von total Fr. 2‘022.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streit- entscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozi- alversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegeh- ren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). Nach der Recht- sprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung ei- nes allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 5 2.2 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 (AB 67) kein rechtliches Gehör gewährt und damit sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ob die Verwaltung vor Erlass der Rückerstattungsverfügung zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs ein Vorbescheidverfahren hätte durch- führen müssen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. März 2011, 9C_877/2010, E. 4.1) oder ob es gestützt auf BGE 134 V 97 gereicht hätte, das rechtliche Gehör in anderer Form zu gewähren (vgl. dazu auch RZ. 3013.5 und 3013.6 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In- validenversicherung [KSVI] des Bundesamts für Sozialversicherungen in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung), kann vorliegend letztlich offen bleiben. So oder anders ist angesichts der Heilung dieses Mangels im vor- liegenden Verfahren von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen (vgl. E. 3.2 hiernach). 3.2 Der Beschwerdeführer konnte sich mit seiner gegen die Rückerstat- tungsverfügung vom 7. Februar 2014 erhobenen Beschwerde ans Verwal- tungsgericht vom 3. März 2014 vor einer Beschwerdeinstanz äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Da vorliegend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und – wie zu zeigen sein wird – ansch- liessend erneutem Erlass der Rückerstattungsverfügung zu einem formalis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 6 tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist von einer solchen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung abzusehen. 4. 4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4.2 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2013 (AB 66) ist die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden. Verfügungswidrig wurde dem Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2014 trotzdem die bisherige ganze Rente von Fr. 2‘022.-- pro Monat weiterhin ausgerichtet. Damit sind ihm in den Mona- ten Januar und Februar 2014 total Fr. 2‘022.-- zu viel an Rentenleistungen ausgerichtet worden (Anspruch seit 1. Januar 2014: ½ von Fr. 2‘022.-- pro Monat = Fr. 1‘011.-- pro Monat; ausgerichtet: Fr. 2‘022.-- pro Monat; Differenz: Fr. 1‘011.-- pro Monat; Dauer: 2 Monate; 2 x Fr. 1‘011.-- = Fr. 2‘022.--). 4.3 Verfügungswidrig ausgerichtete Leistungen sind als unrechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, ohne dass in diesen Fällen die Pflicht zur Rückzahlung – wie bei der Wiederer- wägung fehlerhafter formell rechtskräftiger Verwaltungsakte – einschrän- kenden Voraussetzungen unterworfen wäre (Entscheid des BGer vom

28. Juni 2007, 9C_233/2007, E. 2.3.2). Der Rückforderungsanspruch für die in den Monaten Januar und Februar 2014 zu viel ausgerichteten Ren- tenleistungen ist nach dem Dargelegten ausgewiesen und angesichts der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 7 bereits am 7. Februar 2014 ergangenen diesbezüglichen Rückforderungs- verfügung auch nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt. Der Be- schwerdeführer ist somit grundsätzlich verpflichtet, die ihm in den Monaten Januar und Februar 2014 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen von total Fr. 2‘022.-- zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Erlass der Rückerstattungsforderung aufgrund von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ein entspre- chendes Erlassgesuch hat der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegeg- nerin bereits eingereicht (vgl. AB 69). 4.4 Die angefochtene Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Februar 2014 über einen Betrag von total Fr. 2‘022.-- ist nach dem Dargelegten korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Als Leistungsstreitigkeit fällt die Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung praxisgemäss unter diese Kostenpflicht. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Par- tei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfer- tigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 (AB 67) kein rechtli- ches Gehör gewährte, hat sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 2 und 3.1 hiervor). Zwar ist die Gehörs- verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt worden, weshalb die Be- schwerde letztlich abzuweisen ist, jedoch stellt sie einen Verfahrensfehler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 8 und damit einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9). Um das rechtliche Gehör zu erhalten, war der Beschwerdeführer gehalten, gegen die Rückerstattungsverfügung vom 7. Februar 2014 Beschwerde zu erheben. Ohne diesen Verfahrens- mangel hätte die Beschwerdegegnerin die Unklarheiten seitens des Be- schwerdeführers noch vor Erlass der Rückerstattungsverfügung beseitigen können, ohne dass diesem Verfahrenskosten erwachsen wären. Dies rechtfertigt es, trotz Unterliegens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. dazu BVR 2008 S. 103 E. 4). 5.3 Trotz der vorliegend besonderen Umstände (vgl. E. 5.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen vorliegend den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Die Akten gehen nach Rechtskraft des Urteils an die IV-Stelle Bern zur Prüfung des Erlassgesuchs vom 7. März 2014.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, IV/14/221, Seite 9

4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.