Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (10.120007/1)
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) ist über seine Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (fortan Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Be- rufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Ak- ten der Visana, Antwortbeilagen [AB] 1 f.). Gestützt auf eine Unfallmeldung vom 4. August 2010 (AB 1 f.) über eine am
29. April 2010 erlittene rechtsseitige Knieverletzung erbrachte die Visana zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen und stellte diese mit Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) per 7. Oktober 2010 wieder ein. Eine dagegen gerichtete Eingabe des Versicherten vom 21. Januar 2012 (AB 36) nahm die Visana als (verspätete) Einsprache entgegen und trat auf sie mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 2. Februar 2012 (AB 40) nicht ein. B. Am 12. November 2013 stellte der Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, ein Wiedererwägungsgesuch (AB 59), auf welches die Visana mit formlosem Schreiben vom 22. November 2013 (AB 60) nicht eintrat. Nachdem sich der Versicherte mit Zuschrift vom 26. November 2013 (AB 61) hiermit nicht einverstanden erklärt hatte, nahm sie die Eingabe vom 12. November 2013 (AB 59) als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 (AB 63) ab. Eine hiergegen erhobene und als «Beschwerde» bezeichnete Einsprache vom 23. Dezem- ber 2013 (AB 65) wies die Visana mit Entscheid vom 7. Februar 2014 (AB 68) ebenfalls ab, da sie einen vom Versicherten eingereichten Bericht des behandelnden Orthopäden nicht als erhebliche neue Tatsache qualifi- zierte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 4. März 2014 erhob der Versicherte durch seinen Rechts- vertreter Beschwerde und beantragte das Folgende: «BITTE AN DIE BEHÖRDEN: Hauptsächlich: - Diese Beschwerde als formgerecht anzunehmen; - Den angefochtenen Einsprache-Entscheid aufzuheben; - Die adäquate Kausalität zwischen dem Gesundheitsschaden unse- res Mandanten und dem Unfallereignis anzuerkennen - Die Visana Versicherungen AG zur Entrichtung eines Schadenersat- zes aufzufordern» Zur Begründung machte er im Wesentlichen und sinngemäss geltend, mit dem ins Recht gelegten Bericht des behandelnden Orthopäden sei die Un- fallkausalität ausgewiesen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Kri- tik dieses Arztes an ihrem Entscheid nicht auseinandergesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde prinzipiell (vgl. E. 1.2 hienach) einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) zu Recht nicht in prozessuale Revision zog. Soweit der berufsmässig vertretene Beschwerdeführer mit seinen nach dem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegenden Rechtsbe- gehren (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11) – wie bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. AB 59 S. 5) – auf einen zivilrechtlichen Schadenersatz hinzielen möchte, könnte darauf nicht eingetreten werden.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 5 Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1).
E. 2.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün- denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nach- teil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge- brachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuch- steller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Ent- scheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mögli- cherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrich- tige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 6 falls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2).
E. 3.1 Nach der am 29. April 2010 erlittenen Kniekontusion rechts (vgl. AB 1-3) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, gestützt auf eine bildgebende Untersuchung vom 9. Juni 2010 (AB 4) im Bericht vom
15. Juni 2010 (AB 5) einen medialen Meniskusriss mit parameniskalem Ganglion rechts und Status nach Meniskusresektion am linken Knie vor Jahren. Er führte am 18. Juni 2010 eine arthroskopische Teilmeniskektomie sowie Ganglionresektion durch (AB 6) und schloss die Behandlung am
E. 3.2 Dr. med. C.________ erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Bericht vom 22. Oktober 2013 (Beilage zu AB 59 und 65; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2), die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 7 Valgisationsosteotomie zur Entlastung der geschädigten Knieinnenseite sei am 15. August 2011 durchgeführt worden, der intraoperative Befund habe auch die progredienten Knorpelschäden auf der Knieinnenseite sowie die bekannten Knorpelschäden hinter der Kniescheibe bestätigt. Er berichtete über eine am 18. Mai 2012 durchgeführte Nachoperation sowie den weite- ren postoperativen Verlauf bis zum 29. April 2013. Er vertrat die Ansicht, dass überwiegend wahrscheinlich ein Zusammenhang zwischen den aktu- ellen Beschwerden und dem Ereignis vom 29. April 2010 bestehe und äus- serte sich kritisch zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2011 (AB 26). 4. 4.1 Der ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. C.________ vom
22. Oktober 2013 (Beilage zu 59 und 65, BB 2) genügt den gesetzlichen Anforderungen zur Begründung einer prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht, da er keine tatsächlichen Feststellungen enthält, wel- che im Zeitpunkt der formell rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) nicht bekannt waren und geeignet gewesen wären, zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. E. 2.1 hievor). Der behandelnde Or- thopäde bestätigte lediglich die früheren bildgebenden Befunde. So wurden die im Rahmen der am 15. August 2011 durchgeführten Valgisationsosteo- tomie intraoperativ festgestellten Knorpelschäden bereits am 25. Mai 2011 unter Kontrastmittel magnetresonanztomographisch befundet (AB 16). Auch weitere Tatbestandselemente, die bisher unbekannt gewesen wären, finden sich im besagten Bericht nicht, weshalb es an einer neuen Tatsache im hier relevanten Sinne (sog. unechtes Novum) fehlt. Diesbezüglich kann auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 verwiesen werden. 4.2 Bei der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. C.________, wo- nach die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das versicherte Ereignis vom 29. April 2010 zurückzuführen seien, handelt es sich um eine andere Würdigung des bekannten Sachverhalts, was zur Begründung einer prozessualen Revision nicht genügt, zumal weder geltend gemacht wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 8 noch ersichtlich wäre, dass ein entsprechendes Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können (vgl. E. 2.2 hie- vor). Die formell rechtskräftige Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) basierte in medizinischer Hinsicht offenbar auf einer Besprechung der Be- schwerdegegnerin mit ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates FMH, vom 30. Mai 2011 (vgl. AB 63 S. 3). Ob die fachliche Kritik des behandelnden Dr. med. C.________ an dessen Beurteilung gerechtfertigt ist, oder sie – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. AB 64, Be- schwerdeantwort S. 9 Ziff. 2.2.8) – hauptsächlich auf der beweisrechtlich unmassgebenden Regel «post hoc, ergo propter hoc» (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3) fusst, ist im vorlie- genden Kontext nicht entscheidwesentlich. Selbst wenn davon ausgegan- gen würde, dass die (nicht dokumentierten) Schlussfolgerungen des bera- tenden Arztes der Beschwerdegegnerin zweifellos unrichtig waren – was offen bleiben kann –, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin erkannte ihm zu Recht keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Ver- fügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu (vgl. AB 60), stellt dieses ver- fahrensrechtliche Institut doch einen blossen Rechtsbehelf dar (vgl. dazu: BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Es wäre ihm unbenommen gewesen, die Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) durch das rechtzeitige Erheben des ordentlichen Rechtmittels einer uneinge- schränkten materiellen Überprüfung zuzuführen, dieses Versäumnis lässt sich nicht ohne Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen über das aus- serordentliche Rechtsmittel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nachholen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (AB 68) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Be- schwerde vom 4. März 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 9 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 7 Oktober 2010 ab (AB 8). Nach verordneter Physiotherapie (AB 9) und wiedererlangter Arbeitsfähig- keit (vgl. AB 8) meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Februar 2011 mit starken Knieschmerzen rechts im Notfallzentrum der Klinik D.________, wo man ihn an Dr. med. C.________ überwies, der eine Gelenksinfiltration vornahm, die Beschwerden als symptomatische Knorpelschäden qualifi- zierte und valgisierende Schuheinlagen verordnete (AB 11). Aufgrund einer Bildgebung vom 25. Mai 2011 (AB 16) diagnostizierte Dr. med. C.________ im Bericht vom 27. Mai 2011 (AB 18) einen medialen Knorpelschaden am rechten Knie mit Knochenödem, empfahl eine Valgisa- tionsosteotomie (AB 21) und attestierte ab 28. Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 22). Die Beschwerdegegnerin betrachtete die erneu- te Behandlung ab dem Jahr 2011 sowie die Valgisationsosteotomie in der rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als Folge des Ereignisses vom 29. April 2010, weshalb sie die Leistungen rückwirkend per 7. Oktober 2010 einstell- te.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde prinzipiell (vgl. E. 1.2 hienach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) zu Recht nicht in prozessuale Revision zog. Soweit der berufsmässig vertretene Beschwerdeführer mit seinen nach dem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegenden Rechtsbe- gehren (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11) – wie bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. AB 59 S. 5) – auf einen zivilrechtlichen Schadenersatz hinzielen möchte, könnte darauf nicht eingetreten werden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 5 Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). 2.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün- denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nach- teil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge- brachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuch- steller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Ent- scheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mögli- cherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrich- tige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 6 falls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2).
- 3.1 Nach der am 29. April 2010 erlittenen Kniekontusion rechts (vgl. AB 1-3) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, gestützt auf eine bildgebende Untersuchung vom 9. Juni 2010 (AB 4) im Bericht vom
- Juni 2010 (AB 5) einen medialen Meniskusriss mit parameniskalem Ganglion rechts und Status nach Meniskusresektion am linken Knie vor Jahren. Er führte am 18. Juni 2010 eine arthroskopische Teilmeniskektomie sowie Ganglionresektion durch (AB 6) und schloss die Behandlung am
- Oktober 2010 ab (AB 8). Nach verordneter Physiotherapie (AB 9) und wiedererlangter Arbeitsfähig- keit (vgl. AB 8) meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Februar 2011 mit starken Knieschmerzen rechts im Notfallzentrum der Klinik D.________, wo man ihn an Dr. med. C.________ überwies, der eine Gelenksinfiltration vornahm, die Beschwerden als symptomatische Knorpelschäden qualifi- zierte und valgisierende Schuheinlagen verordnete (AB 11). Aufgrund einer Bildgebung vom 25. Mai 2011 (AB 16) diagnostizierte Dr. med. C.________ im Bericht vom 27. Mai 2011 (AB 18) einen medialen Knorpelschaden am rechten Knie mit Knochenödem, empfahl eine Valgisa- tionsosteotomie (AB 21) und attestierte ab 28. Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 22). Die Beschwerdegegnerin betrachtete die erneu- te Behandlung ab dem Jahr 2011 sowie die Valgisationsosteotomie in der rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als Folge des Ereignisses vom 29. April 2010, weshalb sie die Leistungen rückwirkend per 7. Oktober 2010 einstell- te. 3.2 Dr. med. C.________ erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Bericht vom 22. Oktober 2013 (Beilage zu AB 59 und 65; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2), die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 7 Valgisationsosteotomie zur Entlastung der geschädigten Knieinnenseite sei am 15. August 2011 durchgeführt worden, der intraoperative Befund habe auch die progredienten Knorpelschäden auf der Knieinnenseite sowie die bekannten Knorpelschäden hinter der Kniescheibe bestätigt. Er berichtete über eine am 18. Mai 2012 durchgeführte Nachoperation sowie den weite- ren postoperativen Verlauf bis zum 29. April 2013. Er vertrat die Ansicht, dass überwiegend wahrscheinlich ein Zusammenhang zwischen den aktu- ellen Beschwerden und dem Ereignis vom 29. April 2010 bestehe und äus- serte sich kritisch zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2011 (AB 26).
- 4.1 Der ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. C.________ vom
- Oktober 2013 (Beilage zu 59 und 65, BB 2) genügt den gesetzlichen Anforderungen zur Begründung einer prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht, da er keine tatsächlichen Feststellungen enthält, wel- che im Zeitpunkt der formell rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) nicht bekannt waren und geeignet gewesen wären, zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. E. 2.1 hievor). Der behandelnde Or- thopäde bestätigte lediglich die früheren bildgebenden Befunde. So wurden die im Rahmen der am 15. August 2011 durchgeführten Valgisationsosteo- tomie intraoperativ festgestellten Knorpelschäden bereits am 25. Mai 2011 unter Kontrastmittel magnetresonanztomographisch befundet (AB 16). Auch weitere Tatbestandselemente, die bisher unbekannt gewesen wären, finden sich im besagten Bericht nicht, weshalb es an einer neuen Tatsache im hier relevanten Sinne (sog. unechtes Novum) fehlt. Diesbezüglich kann auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 verwiesen werden. 4.2 Bei der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. C.________, wo- nach die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das versicherte Ereignis vom 29. April 2010 zurückzuführen seien, handelt es sich um eine andere Würdigung des bekannten Sachverhalts, was zur Begründung einer prozessualen Revision nicht genügt, zumal weder geltend gemacht wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 8 noch ersichtlich wäre, dass ein entsprechendes Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können (vgl. E. 2.2 hie- vor). Die formell rechtskräftige Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) basierte in medizinischer Hinsicht offenbar auf einer Besprechung der Be- schwerdegegnerin mit ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates FMH, vom 30. Mai 2011 (vgl. AB 63 S. 3). Ob die fachliche Kritik des behandelnden Dr. med. C.________ an dessen Beurteilung gerechtfertigt ist, oder sie – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. AB 64, Be- schwerdeantwort S. 9 Ziff. 2.2.8) – hauptsächlich auf der beweisrechtlich unmassgebenden Regel «post hoc, ergo propter hoc» (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3) fusst, ist im vorlie- genden Kontext nicht entscheidwesentlich. Selbst wenn davon ausgegan- gen würde, dass die (nicht dokumentierten) Schlussfolgerungen des bera- tenden Arztes der Beschwerdegegnerin zweifellos unrichtig waren – was offen bleiben kann –, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin erkannte ihm zu Recht keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Ver- fügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu (vgl. AB 60), stellt dieses ver- fahrensrechtliche Institut doch einen blossen Rechtsbehelf dar (vgl. dazu: BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Es wäre ihm unbenommen gewesen, die Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) durch das rechtzeitige Erheben des ordentlichen Rechtmittels einer uneinge- schränkten materiellen Überprüfung zuzuführen, dieses Versäumnis lässt sich nicht ohne Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen über das aus- serordentliche Rechtsmittel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nachholen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (AB 68) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Be- schwerde vom 4. März 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 9
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 213 UV FUR/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juni 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) ist über seine Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (fortan Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Be- rufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Ak- ten der Visana, Antwortbeilagen [AB] 1 f.). Gestützt auf eine Unfallmeldung vom 4. August 2010 (AB 1 f.) über eine am
29. April 2010 erlittene rechtsseitige Knieverletzung erbrachte die Visana zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen und stellte diese mit Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) per 7. Oktober 2010 wieder ein. Eine dagegen gerichtete Eingabe des Versicherten vom 21. Januar 2012 (AB 36) nahm die Visana als (verspätete) Einsprache entgegen und trat auf sie mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 2. Februar 2012 (AB 40) nicht ein. B. Am 12. November 2013 stellte der Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________, ein Wiedererwägungsgesuch (AB 59), auf welches die Visana mit formlosem Schreiben vom 22. November 2013 (AB 60) nicht eintrat. Nachdem sich der Versicherte mit Zuschrift vom 26. November 2013 (AB 61) hiermit nicht einverstanden erklärt hatte, nahm sie die Eingabe vom 12. November 2013 (AB 59) als Revisionsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 (AB 63) ab. Eine hiergegen erhobene und als «Beschwerde» bezeichnete Einsprache vom 23. Dezem- ber 2013 (AB 65) wies die Visana mit Entscheid vom 7. Februar 2014 (AB 68) ebenfalls ab, da sie einen vom Versicherten eingereichten Bericht des behandelnden Orthopäden nicht als erhebliche neue Tatsache qualifi- zierte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 4. März 2014 erhob der Versicherte durch seinen Rechts- vertreter Beschwerde und beantragte das Folgende: «BITTE AN DIE BEHÖRDEN: Hauptsächlich: - Diese Beschwerde als formgerecht anzunehmen; - Den angefochtenen Einsprache-Entscheid aufzuheben; - Die adäquate Kausalität zwischen dem Gesundheitsschaden unse- res Mandanten und dem Unfallereignis anzuerkennen - Die Visana Versicherungen AG zur Entrichtung eines Schadenersat- zes aufzufordern» Zur Begründung machte er im Wesentlichen und sinngemäss geltend, mit dem ins Recht gelegten Bericht des behandelnden Orthopäden sei die Un- fallkausalität ausgewiesen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit der Kri- tik dieses Arztes an ihrem Entscheid nicht auseinandergesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde prinzipiell (vgl. E. 1.2 hienach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (AB 68). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) zu Recht nicht in prozessuale Revision zog. Soweit der berufsmässig vertretene Beschwerdeführer mit seinen nach dem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegenden Rechtsbe- gehren (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11) – wie bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. AB 59 S. 5) – auf einen zivilrechtlichen Schadenersatz hinzielen möchte, könnte darauf nicht eingetreten werden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 5 Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). 2.2 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün- denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nach- teil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge- brachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuch- steller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Ent- scheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen mögli- cherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrich- tige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 6 falls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3. 3.1 Nach der am 29. April 2010 erlittenen Kniekontusion rechts (vgl. AB 1-3) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, gestützt auf eine bildgebende Untersuchung vom 9. Juni 2010 (AB 4) im Bericht vom
15. Juni 2010 (AB 5) einen medialen Meniskusriss mit parameniskalem Ganglion rechts und Status nach Meniskusresektion am linken Knie vor Jahren. Er führte am 18. Juni 2010 eine arthroskopische Teilmeniskektomie sowie Ganglionresektion durch (AB 6) und schloss die Behandlung am
7. Oktober 2010 ab (AB 8). Nach verordneter Physiotherapie (AB 9) und wiedererlangter Arbeitsfähig- keit (vgl. AB 8) meldete sich der Beschwerdeführer am 4. Februar 2011 mit starken Knieschmerzen rechts im Notfallzentrum der Klinik D.________, wo man ihn an Dr. med. C.________ überwies, der eine Gelenksinfiltration vornahm, die Beschwerden als symptomatische Knorpelschäden qualifi- zierte und valgisierende Schuheinlagen verordnete (AB 11). Aufgrund einer Bildgebung vom 25. Mai 2011 (AB 16) diagnostizierte Dr. med. C.________ im Bericht vom 27. Mai 2011 (AB 18) einen medialen Knorpelschaden am rechten Knie mit Knochenödem, empfahl eine Valgisa- tionsosteotomie (AB 21) und attestierte ab 28. Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 22). Die Beschwerdegegnerin betrachtete die erneu- te Behandlung ab dem Jahr 2011 sowie die Valgisationsosteotomie in der rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als Folge des Ereignisses vom 29. April 2010, weshalb sie die Leistungen rückwirkend per 7. Oktober 2010 einstell- te. 3.2 Dr. med. C.________ erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Bericht vom 22. Oktober 2013 (Beilage zu AB 59 und 65; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 2), die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 7 Valgisationsosteotomie zur Entlastung der geschädigten Knieinnenseite sei am 15. August 2011 durchgeführt worden, der intraoperative Befund habe auch die progredienten Knorpelschäden auf der Knieinnenseite sowie die bekannten Knorpelschäden hinter der Kniescheibe bestätigt. Er berichtete über eine am 18. Mai 2012 durchgeführte Nachoperation sowie den weite- ren postoperativen Verlauf bis zum 29. April 2013. Er vertrat die Ansicht, dass überwiegend wahrscheinlich ein Zusammenhang zwischen den aktu- ellen Beschwerden und dem Ereignis vom 29. April 2010 bestehe und äus- serte sich kritisch zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2011 (AB 26). 4. 4.1 Der ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. C.________ vom
22. Oktober 2013 (Beilage zu 59 und 65, BB 2) genügt den gesetzlichen Anforderungen zur Begründung einer prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht, da er keine tatsächlichen Feststellungen enthält, wel- che im Zeitpunkt der formell rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) nicht bekannt waren und geeignet gewesen wären, zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. E. 2.1 hievor). Der behandelnde Or- thopäde bestätigte lediglich die früheren bildgebenden Befunde. So wurden die im Rahmen der am 15. August 2011 durchgeführten Valgisationsosteo- tomie intraoperativ festgestellten Knorpelschäden bereits am 25. Mai 2011 unter Kontrastmittel magnetresonanztomographisch befundet (AB 16). Auch weitere Tatbestandselemente, die bisher unbekannt gewesen wären, finden sich im besagten Bericht nicht, weshalb es an einer neuen Tatsache im hier relevanten Sinne (sog. unechtes Novum) fehlt. Diesbezüglich kann auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 verwiesen werden. 4.2 Bei der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. C.________, wo- nach die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das versicherte Ereignis vom 29. April 2010 zurückzuführen seien, handelt es sich um eine andere Würdigung des bekannten Sachverhalts, was zur Begründung einer prozessualen Revision nicht genügt, zumal weder geltend gemacht wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 8 noch ersichtlich wäre, dass ein entsprechendes Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können (vgl. E. 2.2 hie- vor). Die formell rechtskräftige Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) basierte in medizinischer Hinsicht offenbar auf einer Besprechung der Be- schwerdegegnerin mit ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.________, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates FMH, vom 30. Mai 2011 (vgl. AB 63 S. 3). Ob die fachliche Kritik des behandelnden Dr. med. C.________ an dessen Beurteilung gerechtfertigt ist, oder sie – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. AB 64, Be- schwerdeantwort S. 9 Ziff. 2.2.8) – hauptsächlich auf der beweisrechtlich unmassgebenden Regel «post hoc, ergo propter hoc» (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3) fusst, ist im vorlie- genden Kontext nicht entscheidwesentlich. Selbst wenn davon ausgegan- gen würde, dass die (nicht dokumentierten) Schlussfolgerungen des bera- tenden Arztes der Beschwerdegegnerin zweifellos unrichtig waren – was offen bleiben kann –, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin erkannte ihm zu Recht keinen Anspruch auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Ver- fügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu (vgl. AB 60), stellt dieses ver- fahrensrechtliche Institut doch einen blossen Rechtsbehelf dar (vgl. dazu: BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Es wäre ihm unbenommen gewesen, die Verfügung vom 17. August 2011 (AB 26) durch das rechtzeitige Erheben des ordentlichen Rechtmittels einer uneinge- schränkten materiellen Überprüfung zuzuführen, dieses Versäumnis lässt sich nicht ohne Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen über das aus- serordentliche Rechtsmittel der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nachholen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (AB 68) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Be- schwerde vom 4. März 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, UV/14/213, Seite 9 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.