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200 2014 210

Bern VerwG · 2014-02-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014

Sachverhalt

A. Die 1992 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) arbeitete ab 17. Dezember 2012 in einem Vollpensum als … für die B.________ in … (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [fortan Unia bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 24 [pag. 48], 43 [pag. 83]). Die- ses Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig am 23. September 2013 per

30. November 2013 mit der Begründung gekündigt, die Teamarbeit sei nicht befriedigend, die sprachliche Verständigung mit dem Team sowie den … habe sich nicht gebessert und sie habe ohne Erlaubnis den Computer im Büro von Herrn C.________ benutzt, um den Lebenslauf ihres Ehegat- ten zu schreiben, was ein Vertrauensbruch darstelle (AB 40 [pag. 76], 48 [pag. 152]). Am 27. November 2013 meldete sich die Versicherte bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Thun zur Arbeitsvermittlung an (AB 40 [pag. 88 f.]) und stellte am 2. Dezember 2013 einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (AB 42 [pag. 79-82]). Auf Anfrage der Unia (AB 54 [pag. 161 f.]) teilten die vormaligen Arbeitgebenden der Versicherten am

17. Dezember 2013 unter Hinweis auf das Kündigungsschreiben insbeson- dere mit, die Versicherte sei verschiedentlich mündlich verwarnt worden (AB 39 [pag. 75]). Mit Zuschrift vom 23. Dezember 2013 (AB 34 [pag. 69 f.]) gab die Unia der Versicherten Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Am 2. Januar 2014 erklärte die Versicherte gegenüber der Unia, sie habe den Computer von Herrn C.________ erlaubterweise benutzt. Sämtliche Mitarbeitenden hätten ohne seine Erlaubnis Zugang zu seinem Rechner gehabt. Sie habe auf dem besagten Computer nicht den Lebenslauf ihres Ehegatten geschrieben, sondern diesen bloss von ihrem «E-Mail-Account» heruntergeladen und auf ein persönliches Speichermedium («USB-Stick») übertragen. Soweit sie damit arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe, sei ihr dies nicht bewusst gewesen (AB 30 [pag. 64]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (AB 28 [pag. 61 f.]) stellte die Unia die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2013 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld ein. Sie erwog, die Versicherte habe durch das Benutzen des Computers des Arbeitgebers arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Das diesbezügliche Verschulden sei jedoch als leicht einzustufen, da die in der Kündigung er- wähnten weiteren Punkte ihr nicht angelastet werden könnten. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 18. Februar 2014 Einsprache (AB 18 [pag. 39 f.]) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, an der früheren Arbeitsstelle seien ein Haupt- sowie ein Mitarbei- ter-Computer im Einsatz. Um über den Mitarbeiter-Computer Zugriff auf das Internet zu erhalten, müsse zuerst der Haupt-Computer gestartet und es müssten daran zusätzliche Eingaben getätigt werden. Die ihr angelaste- te Handlung habe sie am Haupt-Computer getätigt, beide Rechner würden jedoch von allen in der B.________ Beschäftigten benutzt. Nach der Ar- beitszeit habe sie vor dem Verlassen der B.________ auf ihrem «Smart- phone» bemerkt, dass ihr Ehegatte ihr eine elektronische Nachricht mit seinen Bewerbungsunterlagen als Anhang zugeschickt gehabt habe. Da ihr zu Hause die technischen Möglichkeiten fehlten, diese Unterlagen auf den «USB-Stick» zu übertragen, habe sie sich damals entschieden, hierzu die Infrastruktur am Arbeitsplatz zu benutzen. Sie habe deshalb den Haupt- Rechner und den «Webbrowser» nochmals gestartet. Anschliessend habe sie die Bewerbungsunterlagen auf dem Computer zwischengespeichert, um sie danach auf ihr persönliches Speichermedium zu übertragen. Da- nach habe sie den Computer abgestellt und den Arbeitsort verlassen. Die Nutzung der beiden Computer ausserhalb der Arbeitszeit – auch für private Zwecke – sei nie untersagt worden. Es sei ihr deshalb zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie damit das Vertrauensverhältnis zu ihren Vor- gesetzten verletzt oder gar das Arbeitsverhältnis gefährdet haben könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 4 Mit Entscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38]) wies die Unia die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte implizit die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Sie bestätigte, dass sie arbeitgeberseitig weder mündlich noch schriftlich jemals darauf hingewiesen oder dazu verpflichtet worden sei, die Benutzung des Computers für private Zwecke nach der Arbeitszeit zu un- terlassen. Zudem wies sie nochmals auf den Umstand hin, dass auch an- dere Mitarbeitende den Computer für private Zwecke genutzt hätten. Nach ihrem Dafürhalten sei ihr Verhalten korrekt und für die Arbeitgebenden tragbar gewesen. Die Höhe der Taggeldeinstellung sei nicht gerechtfertigt. Am 4. März 2014 legte die Versicherte verschiedene Unterlagen ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilagen [BB] 1-3]). In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin, hauptsächlich unter Verweis auf die Erwägungen im angefochte- nen Einspracheentscheid, auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von zehn Ta- gen.

E. 1.3 Bei streitigen zehn Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 6 losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

E. 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.22.726.8; für die Schweiz in Kraft seit 17. Oktober 1991) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Grün- den vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1).

E. 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 7 en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).

E. 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

E. 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

E. 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 8 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 2.7 Liegt eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des der versi- cherten Person in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Verhal- tens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art. 44 AVIV normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist. Dabei hat sie bei ihrem Entscheid die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Ver- fahrensrechte der Parteien zu beachten (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37). Zu- sätzliche Schranken gelten, wenn das Gericht, sei es von sich aus auf- grund von Anhaltspunkten in den Akten, sei es wegen eines von der Ver- waltung nachträglich (zum Beispiel in der Vernehmlassung) erwähnten Grundes, im Vergleich zur verfügten Einstellung von einem anderen Sach- verhalt ausgehen will, der unter einen anderen Einstellungsgrund zu sub- sumieren ist oder im Rahmen des gleichen Einstellungstatbestandes einen sachverhaltlich neuen Verschuldensvorwurf begründet. Dies ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand gegeben sind und das rechtliche Gehör gewahrt wird (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37).

E. 3.1 In der Verfügung vom 21. Januar 2014 (AB 28 [pag. 61 f.]) wurde erwogen, dass die im Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) erwähnte unbefriedigende Teamarbeit sowie die Verstän- digungsprobleme der Beschwerdeführerin im vorliegenden Kontext nicht anzulasten seien bzw. mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld sanktioniert werden könnten. Zwar könnte eine mangelnde Teamfähigkeit im Einzelfall eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen (vgl. beispielsweise Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 20. Oktober 2005, C 185/05, Sachverhalt und E. 2), der im Kündi- gungsschreiben enthaltene pauschale und unsubstantiierte Vorwurf («Ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 9 Teamarbeit ist nicht befriedigend, die Harmonie fehlt gänzlich») hätte dies- bezüglich jedoch nicht genügt. Immerhin ist aktenkundig, dass die Be- schwerdeführerin offenbar bereits in ihrem früheren Arbeitsverhältnis dem Vorwurf ausgesetzt war, nicht im Team mit anderen Personen zusammena- rbeiten zu können (AB 46 [pag. 150]). Hätte die Beschwerdegegnerin die mangelnde Teamfähigkeit als zusätzliche Begründung für die ausgefällte Leistungskürzung heranziehen wollen, wären vorab in Nachachtung der Untersuchungsmaxime weitere Tatbestandserhebungen unumgänglich gewesen. Die Beschwerdeführerin spricht als Muttersprache …, soll aber nach eige- nen Angaben über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen (AB 46 S. 149). Ihr soll arbeitgeberseitig im März 2013 ein «Berndeutschkurs» empfohlen worden sein, damit sie sich innerhalb des Teams sowie mit den … und … besser verständigen könne. Im Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) wurde sodann festgehalten, leider habe sich die Verständigung bis dato nicht verbessert. Es erscheint fraglich, ob die man- gelnde Bereitschaft – soweit sie überhaupt sachverhaltsmässig erstellt wä- re – einen empfohlenen Dialekt-Sprachkurs zu absolvieren, bereits als In- kaufnahme einer Kündigung zu werten wäre. Überdies geht aus dem Ar- beitsvertrag vom 10. Januar 2013 (AB 24 [pag. 48-53]) auch nicht hervor, dass das Verstehen bzw. Beherrschen des lokalen Sprachdialekts eine Stellenanforderung dargestellt bzw. sich die Beschwerdeführerin arbeits- vertraglich verpflichtet hätte, sich entsprechend weiterzubilden. Da in der Verfügung vom 21. Januar 2014 (AB 28 [pag. 61 f.]) einzig das Verhalten im Zusammenhang mit der Benutzung des Computers sanktio- niert wurde und vorliegend auch keine Veranlassung zur Substitution die- ses Kürzungsgrundes (vgl. E. 2.7 hievor) besteht, kann letztlich offen blei- ben, ob die weiteren Vorwürfe überhaupt geeignet wären, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit zu begründen. Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38] E. 3) etwas missverständlich erklärte, die Beschwerdeführerin habe die «weiteren Gründe der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit», nicht beanstandet, vermag daran nichts zu ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 10

E. 3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Benutzung des geschäftseigenen Computers gilt es vorab den entscheidwesentlichen Sachverhalt beweisrechtlich zu erheben.

E. 3.2.1 Gemäss Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) soll die Beschwerdeführerin den Computer im Büro von C.________ ohne Erlaubnis benutzt haben, um den Lebenslauf ihres Ehe- gatten zu schreiben. Im Schreiben vom 17. Dezember 2013 (AB 39 [pag. 75]) gaben die ehemaligen Arbeitgebenden zudem an, die Beschwer- deführerin mehrmals mündlich verwarnt zu haben.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Computer von C.________ für private Zwecke verwendet zu haben, sie habe jedoch aus- serhalb der Arbeitszeit lediglich Anhänge eines privaten E-Mails lokal zwi- schengespeichert um sie auf ihr persönliches Speichermedium zu übertra- gen. Die private Nutzung der beiden Rechner ausserhalb der Arbeitszeit sei weder mündlich noch schriftlich jemals untersagt worden. Zudem hätten auch andere Mitarbeitenden für private Zwecke von den Computern ge- macht (AB 18 [pag. 39], 30 [pag. 64], Beschwerde S. 1).

E. 3.2.3 Die Angaben der Arbeitgebenden – auf die nicht einzig abgestellt werden darf (vgl. E. 2.3 hievor) – divergieren vorderhand in einigen Punk- ten von jenen der Beschwerdeführerin. Die Arbeitgebenden haben offenbar den Lebenslauf des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf dem Computer vorgefunden. Sie wären damit nicht in der Lage zu beurteilen, ob dieses Dokument von der Beschwerdeführerin an jenem Gerät verfasst oder bloss zwischengespeichert wurde, was jedoch ohnehin nicht ausschlaggebend ist. Des Weiteren ist unklar, ob sich die angeblichen Verwarnungen auf die private Verwendung der IT-Infrastruktur oder die übrigen Vorwürfe (Team- fähigkeit, Verständigungsprobleme) bezogen. Da diese Abmahnungen zu- dem offenbar nicht schriftlich dokumentiert wurden und die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt aufgrund ihrer Differenziertheit, des Detail- reichtums und der hohen Aussagenkonsistenz glaubhaft erscheinen, ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht davon auszugehen, dass eine aus- drückliche Erlaubnis oder ein Verbot bestand und die Beschwerdeführerin diesbezüglich abgemahnt wurde. Ob die Nutzung des Computers während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 11 oder ausserhalb der Arbeitszeit stattfand und ob die anderen Mitarbeiten- den sich gleich verhielten, kann offen bleiben.

E. 4.1 Der Arbeitgeber ist kraft seines Weisungsrechts befugt, die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken zu reglementieren. Er kann eine solche Benutzung des Internets sowie des E-Mail-Verkehrs ein- schränken oder ganz verbieten. Ähnlich wie bei der Telefonbenutzung sind Internet-Benutzung zu privaten Zwecken im üblichen Rahmen zulässig, sofern dem kein Verbot des Arbeitgebers entgegensteht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 17 zu Art. 328b; vgl. auch: STUTZ/GEIGER-STEINER, Arbeitsrechtliche Fragen rund um Social Media, in Anwaltsrevue 2013 S. 213 f.; ANDREA MONDINI, Internet und E- Mail am Arbeitsplatz, TREX – Der Treuhandexperte, 2005, S. 279; Eid- genössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Leitfaden über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz – für die Privatwirt- schaft, Stand: September 2013, S. 7 f., abrufbar unter <www.edoeb.admin.ch>). Das Herunterladen von Daten aus dem Internet, die in sicherheitstechni- scher oder rechtlicher Hinsicht zu Zweifel Anlass geben, ist dagegen un- zulässig, soweit sie unautorisiert zu privaten Zwecken erfolgen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.). Nach Auffassung von REINHARD OERTLI (Internet am Arbeitsplatz – ein informationsrechtlicher Streifzug, in Festschrift für JEAN NICOLAS DRUEY, 2002 S. 892) ist eine private Nutzung auch dann unzulässig, wenn umfangreiche Daten aus dem Internet herun- tergeladen und dadurch das System belastet wird.

E. 4.2 Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ vom 10. Januar 2013 (AB 24 [pag. 48-53]) basiert auf der Vor- lage der … vom Januar 2010 und enthält keine Bestimmungen über die Verwendung der Informatikmitteln am Arbeitsplatz. Aufgrund des rechtser- heblichen Sachverhalts (vgl. E. 3.2.3 hievor) ist auch nicht davon auszuge- hen, dass die Arbeitgebenden die Beschwerdeführerin schriftlich oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 12 mündlich darauf hingewiesen hätten, ob – und wenn ja – in welchem Um- fang die beiden Computer zu privaten Zwecken benutzt werden durften. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung wurde seitens der Arbeitgeben- den nicht geltend gemacht und steht vorliegend ausser Frage. Selbst wenn sich der fragliche Vorgang noch während der Arbeitszeit – beispielsweise beim Warten auf den nächsten … – ereignet haben sollte, wäre die Arbeits- leistung damit nicht per se tangiert. Hinzu kommt, dass es sich beim Le- benslauf im Sinne einer natürlichen Vermutung um eine Datei gehandelt haben dürfte, die mehrheitlich aus Text bestand, nicht eine problematische Datengrösse erreichte und das System (anders als beispielsweise das Herunterladen von Videosequenzen, ganzen Spielfilmen o.ä.) nicht belaste- te. Dasselbe hätte zu gelten, wenn mehrere Dateien aus den Bewerbungs- unterlagen des Ehegatten heruntergeladen worden wären. Die Beschwer- deführerin vermied dadurch, dass sie die private Nachricht nicht über den «Mail-Account» des Geschäfts empfing, sondern hierzu auf ihre private E- Mail-Adresse zugriff, eine (möglicherweise kritische) Verquickung von pri- vater und geschäftlicher Korrespondenz. Die fragliche Handlung war damit mit Blick auf die dargestellten rechtlichen Grundlagen (vgl. E. 4.1 hievor) grundsätzlich erlaubt. Auch im Hinterlassen der Datei auf dem Rechner ist

– wenngleich dies geeignet ist, beim Arbeitgeber auf Kritik zu stossen – keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu erblicken. Ohnehin dürfte es diesbezüglich im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zusammenhang am subjektiven Tatbestand einer eventualvorsätzlichen Gefährdung des Arbeitsverhältnisses gemangelt haben, zumal der Lebenslauf offenbar ver- sehentlich auf dem Computer verblieb. Nach dem Gesagten ist das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Ver- halten nicht als unzulässig zu betrachten. Es kann sich nicht anders verhal- ten wie bei einer (ausnahmsweisen) Entgegennahme eines privaten Tele- fonats oder einer privaten Postsendung an die Adresse der B.________. Hätten die Arbeitgebenden die entsprechende Nutzung ihrer Informatikmit- tel zu privaten Zwecken durch Mitarbeitende einschränken oder nicht zu- lassen wollen, hätten sie dies klar regeln bzw. untersagen müssen. Eine (eventual-)vorsätzliche, klar ausgewiesene arbeitsvertragliche Pflichtverlet- zung, bzw. ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 13 liegt damit nicht vor. Die Sanktionierung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich dementsprechend als unzulässig, womit die Beschwerde vom

28. Februar 2014 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38]) ersatzlos aufzuheben ist.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 21. Februar 2014 auf- gehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von zehn Ta- gen. 1.3 Bei streitigen zehn Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 6 losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.22.726.8; für die Schweiz in Kraft seit 17. Oktober 1991) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Grün- den vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 7 en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 8 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.7 Liegt eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des der versi- cherten Person in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Verhal- tens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art. 44 AVIV normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist. Dabei hat sie bei ihrem Entscheid die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Ver- fahrensrechte der Parteien zu beachten (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37). Zu- sätzliche Schranken gelten, wenn das Gericht, sei es von sich aus auf- grund von Anhaltspunkten in den Akten, sei es wegen eines von der Ver- waltung nachträglich (zum Beispiel in der Vernehmlassung) erwähnten Grundes, im Vergleich zur verfügten Einstellung von einem anderen Sach- verhalt ausgehen will, der unter einen anderen Einstellungsgrund zu sub- sumieren ist oder im Rahmen des gleichen Einstellungstatbestandes einen sachverhaltlich neuen Verschuldensvorwurf begründet. Dies ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand gegeben sind und das rechtliche Gehör gewahrt wird (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37).
  4. 3.1 In der Verfügung vom 21. Januar 2014 (AB 28 [pag. 61 f.]) wurde erwogen, dass die im Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) erwähnte unbefriedigende Teamarbeit sowie die Verstän- digungsprobleme der Beschwerdeführerin im vorliegenden Kontext nicht anzulasten seien bzw. mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld sanktioniert werden könnten. Zwar könnte eine mangelnde Teamfähigkeit im Einzelfall eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen (vgl. beispielsweise Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 20. Oktober 2005, C 185/05, Sachverhalt und E. 2), der im Kündi- gungsschreiben enthaltene pauschale und unsubstantiierte Vorwurf («Ihre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 9 Teamarbeit ist nicht befriedigend, die Harmonie fehlt gänzlich») hätte dies- bezüglich jedoch nicht genügt. Immerhin ist aktenkundig, dass die Be- schwerdeführerin offenbar bereits in ihrem früheren Arbeitsverhältnis dem Vorwurf ausgesetzt war, nicht im Team mit anderen Personen zusammena- rbeiten zu können (AB 46 [pag. 150]). Hätte die Beschwerdegegnerin die mangelnde Teamfähigkeit als zusätzliche Begründung für die ausgefällte Leistungskürzung heranziehen wollen, wären vorab in Nachachtung der Untersuchungsmaxime weitere Tatbestandserhebungen unumgänglich gewesen. Die Beschwerdeführerin spricht als Muttersprache …, soll aber nach eige- nen Angaben über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen (AB 46 S. 149). Ihr soll arbeitgeberseitig im März 2013 ein «Berndeutschkurs» empfohlen worden sein, damit sie sich innerhalb des Teams sowie mit den … und … besser verständigen könne. Im Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) wurde sodann festgehalten, leider habe sich die Verständigung bis dato nicht verbessert. Es erscheint fraglich, ob die man- gelnde Bereitschaft – soweit sie überhaupt sachverhaltsmässig erstellt wä- re – einen empfohlenen Dialekt-Sprachkurs zu absolvieren, bereits als In- kaufnahme einer Kündigung zu werten wäre. Überdies geht aus dem Ar- beitsvertrag vom 10. Januar 2013 (AB 24 [pag. 48-53]) auch nicht hervor, dass das Verstehen bzw. Beherrschen des lokalen Sprachdialekts eine Stellenanforderung dargestellt bzw. sich die Beschwerdeführerin arbeits- vertraglich verpflichtet hätte, sich entsprechend weiterzubilden. Da in der Verfügung vom 21. Januar 2014 (AB 28 [pag. 61 f.]) einzig das Verhalten im Zusammenhang mit der Benutzung des Computers sanktio- niert wurde und vorliegend auch keine Veranlassung zur Substitution die- ses Kürzungsgrundes (vgl. E. 2.7 hievor) besteht, kann letztlich offen blei- ben, ob die weiteren Vorwürfe überhaupt geeignet wären, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit zu begründen. Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38] E. 3) etwas missverständlich erklärte, die Beschwerdeführerin habe die «weiteren Gründe der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit», nicht beanstandet, vermag daran nichts zu ändern. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 10 3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Benutzung des geschäftseigenen Computers gilt es vorab den entscheidwesentlichen Sachverhalt beweisrechtlich zu erheben. 3.2.1 Gemäss Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) soll die Beschwerdeführerin den Computer im Büro von C.________ ohne Erlaubnis benutzt haben, um den Lebenslauf ihres Ehe- gatten zu schreiben. Im Schreiben vom 17. Dezember 2013 (AB 39 [pag. 75]) gaben die ehemaligen Arbeitgebenden zudem an, die Beschwer- deführerin mehrmals mündlich verwarnt zu haben. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Computer von C.________ für private Zwecke verwendet zu haben, sie habe jedoch aus- serhalb der Arbeitszeit lediglich Anhänge eines privaten E-Mails lokal zwi- schengespeichert um sie auf ihr persönliches Speichermedium zu übertra- gen. Die private Nutzung der beiden Rechner ausserhalb der Arbeitszeit sei weder mündlich noch schriftlich jemals untersagt worden. Zudem hätten auch andere Mitarbeitenden für private Zwecke von den Computern ge- macht (AB 18 [pag. 39], 30 [pag. 64], Beschwerde S. 1). 3.2.3 Die Angaben der Arbeitgebenden – auf die nicht einzig abgestellt werden darf (vgl. E. 2.3 hievor) – divergieren vorderhand in einigen Punk- ten von jenen der Beschwerdeführerin. Die Arbeitgebenden haben offenbar den Lebenslauf des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf dem Computer vorgefunden. Sie wären damit nicht in der Lage zu beurteilen, ob dieses Dokument von der Beschwerdeführerin an jenem Gerät verfasst oder bloss zwischengespeichert wurde, was jedoch ohnehin nicht ausschlaggebend ist. Des Weiteren ist unklar, ob sich die angeblichen Verwarnungen auf die private Verwendung der IT-Infrastruktur oder die übrigen Vorwürfe (Team- fähigkeit, Verständigungsprobleme) bezogen. Da diese Abmahnungen zu- dem offenbar nicht schriftlich dokumentiert wurden und die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt aufgrund ihrer Differenziertheit, des Detail- reichtums und der hohen Aussagenkonsistenz glaubhaft erscheinen, ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht davon auszugehen, dass eine aus- drückliche Erlaubnis oder ein Verbot bestand und die Beschwerdeführerin diesbezüglich abgemahnt wurde. Ob die Nutzung des Computers während Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 11 oder ausserhalb der Arbeitszeit stattfand und ob die anderen Mitarbeiten- den sich gleich verhielten, kann offen bleiben.
  5. 4.1 Der Arbeitgeber ist kraft seines Weisungsrechts befugt, die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken zu reglementieren. Er kann eine solche Benutzung des Internets sowie des E-Mail-Verkehrs ein- schränken oder ganz verbieten. Ähnlich wie bei der Telefonbenutzung sind Internet-Benutzung zu privaten Zwecken im üblichen Rahmen zulässig, sofern dem kein Verbot des Arbeitgebers entgegensteht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 17 zu Art. 328b; vgl. auch: STUTZ/GEIGER-STEINER, Arbeitsrechtliche Fragen rund um Social Media, in Anwaltsrevue 2013 S. 213 f.; ANDREA MONDINI, Internet und E- Mail am Arbeitsplatz, TREX – Der Treuhandexperte, 2005, S. 279; Eid- genössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Leitfaden über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz – für die Privatwirt- schaft, Stand: September 2013, S. 7 f., abrufbar unter <www.edoeb.admin.ch> ). Das Herunterladen von Daten aus dem Internet, die in sicherheitstechni- scher oder rechtlicher Hinsicht zu Zweifel Anlass geben, ist dagegen un- zulässig, soweit sie unautorisiert zu privaten Zwecken erfolgen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.). Nach Auffassung von REINHARD OERTLI (Internet am Arbeitsplatz – ein informationsrechtlicher Streifzug, in Festschrift für JEAN NICOLAS DRUEY, 2002 S. 892) ist eine private Nutzung auch dann unzulässig, wenn umfangreiche Daten aus dem Internet herun- tergeladen und dadurch das System belastet wird. 4.2 Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ vom 10. Januar 2013 (AB 24 [pag. 48-53]) basiert auf der Vor- lage der … vom Januar 2010 und enthält keine Bestimmungen über die Verwendung der Informatikmitteln am Arbeitsplatz. Aufgrund des rechtser- heblichen Sachverhalts (vgl. E. 3.2.3 hievor) ist auch nicht davon auszuge- hen, dass die Arbeitgebenden die Beschwerdeführerin schriftlich oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 12 mündlich darauf hingewiesen hätten, ob – und wenn ja – in welchem Um- fang die beiden Computer zu privaten Zwecken benutzt werden durften. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung wurde seitens der Arbeitgeben- den nicht geltend gemacht und steht vorliegend ausser Frage. Selbst wenn sich der fragliche Vorgang noch während der Arbeitszeit – beispielsweise beim Warten auf den nächsten … – ereignet haben sollte, wäre die Arbeits- leistung damit nicht per se tangiert. Hinzu kommt, dass es sich beim Le- benslauf im Sinne einer natürlichen Vermutung um eine Datei gehandelt haben dürfte, die mehrheitlich aus Text bestand, nicht eine problematische Datengrösse erreichte und das System (anders als beispielsweise das Herunterladen von Videosequenzen, ganzen Spielfilmen o.ä.) nicht belaste- te. Dasselbe hätte zu gelten, wenn mehrere Dateien aus den Bewerbungs- unterlagen des Ehegatten heruntergeladen worden wären. Die Beschwer- deführerin vermied dadurch, dass sie die private Nachricht nicht über den «Mail-Account» des Geschäfts empfing, sondern hierzu auf ihre private E- Mail-Adresse zugriff, eine (möglicherweise kritische) Verquickung von pri- vater und geschäftlicher Korrespondenz. Die fragliche Handlung war damit mit Blick auf die dargestellten rechtlichen Grundlagen (vgl. E. 4.1 hievor) grundsätzlich erlaubt. Auch im Hinterlassen der Datei auf dem Rechner ist – wenngleich dies geeignet ist, beim Arbeitgeber auf Kritik zu stossen – keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu erblicken. Ohnehin dürfte es diesbezüglich im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zusammenhang am subjektiven Tatbestand einer eventualvorsätzlichen Gefährdung des Arbeitsverhältnisses gemangelt haben, zumal der Lebenslauf offenbar ver- sehentlich auf dem Computer verblieb. Nach dem Gesagten ist das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Ver- halten nicht als unzulässig zu betrachten. Es kann sich nicht anders verhal- ten wie bei einer (ausnahmsweisen) Entgegennahme eines privaten Tele- fonats oder einer privaten Postsendung an die Adresse der B.________. Hätten die Arbeitgebenden die entsprechende Nutzung ihrer Informatikmit- tel zu privaten Zwecken durch Mitarbeitende einschränken oder nicht zu- lassen wollen, hätten sie dies klar regeln bzw. untersagen müssen. Eine (eventual-)vorsätzliche, klar ausgewiesene arbeitsvertragliche Pflichtverlet- zung, bzw. ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 13 liegt damit nicht vor. Die Sanktionierung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich dementsprechend als unzulässig, womit die Beschwerde vom
  6. Februar 2014 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38]) ersatzlos aufzuheben ist.
  7. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 21. Februar 2014 auf- gehoben.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 210 ALV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1992 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) arbeitete ab 17. Dezember 2012 in einem Vollpensum als … für die B.________ in … (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [fortan Unia bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 24 [pag. 48], 43 [pag. 83]). Die- ses Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig am 23. September 2013 per

30. November 2013 mit der Begründung gekündigt, die Teamarbeit sei nicht befriedigend, die sprachliche Verständigung mit dem Team sowie den … habe sich nicht gebessert und sie habe ohne Erlaubnis den Computer im Büro von Herrn C.________ benutzt, um den Lebenslauf ihres Ehegat- ten zu schreiben, was ein Vertrauensbruch darstelle (AB 40 [pag. 76], 48 [pag. 152]). Am 27. November 2013 meldete sich die Versicherte bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Thun zur Arbeitsvermittlung an (AB 40 [pag. 88 f.]) und stellte am 2. Dezember 2013 einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (AB 42 [pag. 79-82]). Auf Anfrage der Unia (AB 54 [pag. 161 f.]) teilten die vormaligen Arbeitgebenden der Versicherten am

17. Dezember 2013 unter Hinweis auf das Kündigungsschreiben insbeson- dere mit, die Versicherte sei verschiedentlich mündlich verwarnt worden (AB 39 [pag. 75]). Mit Zuschrift vom 23. Dezember 2013 (AB 34 [pag. 69 f.]) gab die Unia der Versicherten Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Am 2. Januar 2014 erklärte die Versicherte gegenüber der Unia, sie habe den Computer von Herrn C.________ erlaubterweise benutzt. Sämtliche Mitarbeitenden hätten ohne seine Erlaubnis Zugang zu seinem Rechner gehabt. Sie habe auf dem besagten Computer nicht den Lebenslauf ihres Ehegatten geschrieben, sondern diesen bloss von ihrem «E-Mail-Account» heruntergeladen und auf ein persönliches Speichermedium («USB-Stick») übertragen. Soweit sie damit arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe, sei ihr dies nicht bewusst gewesen (AB 30 [pag. 64]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 3 Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (AB 28 [pag. 61 f.]) stellte die Unia die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2013 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld ein. Sie erwog, die Versicherte habe durch das Benutzen des Computers des Arbeitgebers arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Das diesbezügliche Verschulden sei jedoch als leicht einzustufen, da die in der Kündigung er- wähnten weiteren Punkte ihr nicht angelastet werden könnten. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 18. Februar 2014 Einsprache (AB 18 [pag. 39 f.]) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, an der früheren Arbeitsstelle seien ein Haupt- sowie ein Mitarbei- ter-Computer im Einsatz. Um über den Mitarbeiter-Computer Zugriff auf das Internet zu erhalten, müsse zuerst der Haupt-Computer gestartet und es müssten daran zusätzliche Eingaben getätigt werden. Die ihr angelaste- te Handlung habe sie am Haupt-Computer getätigt, beide Rechner würden jedoch von allen in der B.________ Beschäftigten benutzt. Nach der Ar- beitszeit habe sie vor dem Verlassen der B.________ auf ihrem «Smart- phone» bemerkt, dass ihr Ehegatte ihr eine elektronische Nachricht mit seinen Bewerbungsunterlagen als Anhang zugeschickt gehabt habe. Da ihr zu Hause die technischen Möglichkeiten fehlten, diese Unterlagen auf den «USB-Stick» zu übertragen, habe sie sich damals entschieden, hierzu die Infrastruktur am Arbeitsplatz zu benutzen. Sie habe deshalb den Haupt- Rechner und den «Webbrowser» nochmals gestartet. Anschliessend habe sie die Bewerbungsunterlagen auf dem Computer zwischengespeichert, um sie danach auf ihr persönliches Speichermedium zu übertragen. Da- nach habe sie den Computer abgestellt und den Arbeitsort verlassen. Die Nutzung der beiden Computer ausserhalb der Arbeitszeit – auch für private Zwecke – sei nie untersagt worden. Es sei ihr deshalb zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie damit das Vertrauensverhältnis zu ihren Vor- gesetzten verletzt oder gar das Arbeitsverhältnis gefährdet haben könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 4 Mit Entscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38]) wies die Unia die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte implizit die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Sie bestätigte, dass sie arbeitgeberseitig weder mündlich noch schriftlich jemals darauf hingewiesen oder dazu verpflichtet worden sei, die Benutzung des Computers für private Zwecke nach der Arbeitszeit zu un- terlassen. Zudem wies sie nochmals auf den Umstand hin, dass auch an- dere Mitarbeitende den Computer für private Zwecke genutzt hätten. Nach ihrem Dafürhalten sei ihr Verhalten korrekt und für die Arbeitgebenden tragbar gewesen. Die Höhe der Taggeldeinstellung sei nicht gerechtfertigt. Am 4. März 2014 legte die Versicherte verschiedene Unterlagen ins Recht (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilagen [BB] 1-3]). In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin, hauptsächlich unter Verweis auf die Erwägungen im angefochte- nen Einspracheentscheid, auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von zehn Ta- gen. 1.3 Bei streitigen zehn Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 6 losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.22.726.8; für die Schweiz in Kraft seit 17. Oktober 1991) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Grün- den vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 7 en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 8 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.7 Liegt eine verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder im Streit, prüft die kantonale Beschwerdeinstanz frei, insbesondere ohne Bindung an die rechtliche Qualifikation des der versi- cherten Person in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Verhal- tens, ob und gegebenenfalls welcher der in Art. 30 Abs. 1 AVIG und Art. 44 AVIV normierten Einstellungstatbestände erfüllt ist. Dabei hat sie bei ihrem Entscheid die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Ver- fahrensrechte der Parteien zu beachten (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37). Zu- sätzliche Schranken gelten, wenn das Gericht, sei es von sich aus auf- grund von Anhaltspunkten in den Akten, sei es wegen eines von der Ver- waltung nachträglich (zum Beispiel in der Vernehmlassung) erwähnten Grundes, im Vergleich zur verfügten Einstellung von einem anderen Sach- verhalt ausgehen will, der unter einen anderen Einstellungsgrund zu sub- sumieren ist oder im Rahmen des gleichen Einstellungstatbestandes einen sachverhaltlich neuen Verschuldensvorwurf begründet. Dies ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand gegeben sind und das rechtliche Gehör gewahrt wird (BGE 122 V 34 E. 2c S. 37). 3. 3.1 In der Verfügung vom 21. Januar 2014 (AB 28 [pag. 61 f.]) wurde erwogen, dass die im Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) erwähnte unbefriedigende Teamarbeit sowie die Verstän- digungsprobleme der Beschwerdeführerin im vorliegenden Kontext nicht anzulasten seien bzw. mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld sanktioniert werden könnten. Zwar könnte eine mangelnde Teamfähigkeit im Einzelfall eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen (vgl. beispielsweise Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 20. Oktober 2005, C 185/05, Sachverhalt und E. 2), der im Kündi- gungsschreiben enthaltene pauschale und unsubstantiierte Vorwurf («Ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 9 Teamarbeit ist nicht befriedigend, die Harmonie fehlt gänzlich») hätte dies- bezüglich jedoch nicht genügt. Immerhin ist aktenkundig, dass die Be- schwerdeführerin offenbar bereits in ihrem früheren Arbeitsverhältnis dem Vorwurf ausgesetzt war, nicht im Team mit anderen Personen zusammena- rbeiten zu können (AB 46 [pag. 150]). Hätte die Beschwerdegegnerin die mangelnde Teamfähigkeit als zusätzliche Begründung für die ausgefällte Leistungskürzung heranziehen wollen, wären vorab in Nachachtung der Untersuchungsmaxime weitere Tatbestandserhebungen unumgänglich gewesen. Die Beschwerdeführerin spricht als Muttersprache …, soll aber nach eige- nen Angaben über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen (AB 46 S. 149). Ihr soll arbeitgeberseitig im März 2013 ein «Berndeutschkurs» empfohlen worden sein, damit sie sich innerhalb des Teams sowie mit den … und … besser verständigen könne. Im Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) wurde sodann festgehalten, leider habe sich die Verständigung bis dato nicht verbessert. Es erscheint fraglich, ob die man- gelnde Bereitschaft – soweit sie überhaupt sachverhaltsmässig erstellt wä- re – einen empfohlenen Dialekt-Sprachkurs zu absolvieren, bereits als In- kaufnahme einer Kündigung zu werten wäre. Überdies geht aus dem Ar- beitsvertrag vom 10. Januar 2013 (AB 24 [pag. 48-53]) auch nicht hervor, dass das Verstehen bzw. Beherrschen des lokalen Sprachdialekts eine Stellenanforderung dargestellt bzw. sich die Beschwerdeführerin arbeits- vertraglich verpflichtet hätte, sich entsprechend weiterzubilden. Da in der Verfügung vom 21. Januar 2014 (AB 28 [pag. 61 f.]) einzig das Verhalten im Zusammenhang mit der Benutzung des Computers sanktio- niert wurde und vorliegend auch keine Veranlassung zur Substitution die- ses Kürzungsgrundes (vgl. E. 2.7 hievor) besteht, kann letztlich offen blei- ben, ob die weiteren Vorwürfe überhaupt geeignet wären, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit zu begründen. Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38] E. 3) etwas missverständlich erklärte, die Beschwerdeführerin habe die «weiteren Gründe der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit», nicht beanstandet, vermag daran nichts zu ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 10 3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der Benutzung des geschäftseigenen Computers gilt es vorab den entscheidwesentlichen Sachverhalt beweisrechtlich zu erheben. 3.2.1 Gemäss Kündigungsschreiben vom 23. September 2013 (AB 40 [pag. 76]) soll die Beschwerdeführerin den Computer im Büro von C.________ ohne Erlaubnis benutzt haben, um den Lebenslauf ihres Ehe- gatten zu schreiben. Im Schreiben vom 17. Dezember 2013 (AB 39 [pag. 75]) gaben die ehemaligen Arbeitgebenden zudem an, die Beschwer- deführerin mehrmals mündlich verwarnt zu haben. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Computer von C.________ für private Zwecke verwendet zu haben, sie habe jedoch aus- serhalb der Arbeitszeit lediglich Anhänge eines privaten E-Mails lokal zwi- schengespeichert um sie auf ihr persönliches Speichermedium zu übertra- gen. Die private Nutzung der beiden Rechner ausserhalb der Arbeitszeit sei weder mündlich noch schriftlich jemals untersagt worden. Zudem hätten auch andere Mitarbeitenden für private Zwecke von den Computern ge- macht (AB 18 [pag. 39], 30 [pag. 64], Beschwerde S. 1). 3.2.3 Die Angaben der Arbeitgebenden – auf die nicht einzig abgestellt werden darf (vgl. E. 2.3 hievor) – divergieren vorderhand in einigen Punk- ten von jenen der Beschwerdeführerin. Die Arbeitgebenden haben offenbar den Lebenslauf des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf dem Computer vorgefunden. Sie wären damit nicht in der Lage zu beurteilen, ob dieses Dokument von der Beschwerdeführerin an jenem Gerät verfasst oder bloss zwischengespeichert wurde, was jedoch ohnehin nicht ausschlaggebend ist. Des Weiteren ist unklar, ob sich die angeblichen Verwarnungen auf die private Verwendung der IT-Infrastruktur oder die übrigen Vorwürfe (Team- fähigkeit, Verständigungsprobleme) bezogen. Da diese Abmahnungen zu- dem offenbar nicht schriftlich dokumentiert wurden und die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt aufgrund ihrer Differenziertheit, des Detail- reichtums und der hohen Aussagenkonsistenz glaubhaft erscheinen, ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) nicht davon auszugehen, dass eine aus- drückliche Erlaubnis oder ein Verbot bestand und die Beschwerdeführerin diesbezüglich abgemahnt wurde. Ob die Nutzung des Computers während

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 11 oder ausserhalb der Arbeitszeit stattfand und ob die anderen Mitarbeiten- den sich gleich verhielten, kann offen bleiben. 4. 4.1 Der Arbeitgeber ist kraft seines Weisungsrechts befugt, die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken zu reglementieren. Er kann eine solche Benutzung des Internets sowie des E-Mail-Verkehrs ein- schränken oder ganz verbieten. Ähnlich wie bei der Telefonbenutzung sind Internet-Benutzung zu privaten Zwecken im üblichen Rahmen zulässig, sofern dem kein Verbot des Arbeitgebers entgegensteht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 17 zu Art. 328b; vgl. auch: STUTZ/GEIGER-STEINER, Arbeitsrechtliche Fragen rund um Social Media, in Anwaltsrevue 2013 S. 213 f.; ANDREA MONDINI, Internet und E- Mail am Arbeitsplatz, TREX – Der Treuhandexperte, 2005, S. 279; Eid- genössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Leitfaden über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz – für die Privatwirt- schaft, Stand: September 2013, S. 7 f., abrufbar unter). Das Herunterladen von Daten aus dem Internet, die in sicherheitstechni- scher oder rechtlicher Hinsicht zu Zweifel Anlass geben, ist dagegen un- zulässig, soweit sie unautorisiert zu privaten Zwecken erfolgen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.). Nach Auffassung von REINHARD OERTLI (Internet am Arbeitsplatz – ein informationsrechtlicher Streifzug, in Festschrift für JEAN NICOLAS DRUEY, 2002 S. 892) ist eine private Nutzung auch dann unzulässig, wenn umfangreiche Daten aus dem Internet herun- tergeladen und dadurch das System belastet wird. 4.2 Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ vom 10. Januar 2013 (AB 24 [pag. 48-53]) basiert auf der Vor- lage der … vom Januar 2010 und enthält keine Bestimmungen über die Verwendung der Informatikmitteln am Arbeitsplatz. Aufgrund des rechtser- heblichen Sachverhalts (vgl. E. 3.2.3 hievor) ist auch nicht davon auszuge- hen, dass die Arbeitgebenden die Beschwerdeführerin schriftlich oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 12 mündlich darauf hingewiesen hätten, ob – und wenn ja – in welchem Um- fang die beiden Computer zu privaten Zwecken benutzt werden durften. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung wurde seitens der Arbeitgeben- den nicht geltend gemacht und steht vorliegend ausser Frage. Selbst wenn sich der fragliche Vorgang noch während der Arbeitszeit – beispielsweise beim Warten auf den nächsten … – ereignet haben sollte, wäre die Arbeits- leistung damit nicht per se tangiert. Hinzu kommt, dass es sich beim Le- benslauf im Sinne einer natürlichen Vermutung um eine Datei gehandelt haben dürfte, die mehrheitlich aus Text bestand, nicht eine problematische Datengrösse erreichte und das System (anders als beispielsweise das Herunterladen von Videosequenzen, ganzen Spielfilmen o.ä.) nicht belaste- te. Dasselbe hätte zu gelten, wenn mehrere Dateien aus den Bewerbungs- unterlagen des Ehegatten heruntergeladen worden wären. Die Beschwer- deführerin vermied dadurch, dass sie die private Nachricht nicht über den «Mail-Account» des Geschäfts empfing, sondern hierzu auf ihre private E- Mail-Adresse zugriff, eine (möglicherweise kritische) Verquickung von pri- vater und geschäftlicher Korrespondenz. Die fragliche Handlung war damit mit Blick auf die dargestellten rechtlichen Grundlagen (vgl. E. 4.1 hievor) grundsätzlich erlaubt. Auch im Hinterlassen der Datei auf dem Rechner ist

– wenngleich dies geeignet ist, beim Arbeitgeber auf Kritik zu stossen – keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu erblicken. Ohnehin dürfte es diesbezüglich im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zusammenhang am subjektiven Tatbestand einer eventualvorsätzlichen Gefährdung des Arbeitsverhältnisses gemangelt haben, zumal der Lebenslauf offenbar ver- sehentlich auf dem Computer verblieb. Nach dem Gesagten ist das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Ver- halten nicht als unzulässig zu betrachten. Es kann sich nicht anders verhal- ten wie bei einer (ausnahmsweisen) Entgegennahme eines privaten Tele- fonats oder einer privaten Postsendung an die Adresse der B.________. Hätten die Arbeitgebenden die entsprechende Nutzung ihrer Informatikmit- tel zu privaten Zwecken durch Mitarbeitende einschränken oder nicht zu- lassen wollen, hätten sie dies klar regeln bzw. untersagen müssen. Eine (eventual-)vorsätzliche, klar ausgewiesene arbeitsvertragliche Pflichtverlet- zung, bzw. ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 13 liegt damit nicht vor. Die Sanktionierung durch die Beschwerdegegnerin erweist sich dementsprechend als unzulässig, womit die Beschwerde vom

28. Februar 2014 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2014 (AB 17 [pag. 35-38]) ersatzlos aufzuheben ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 21. Februar 2014 auf- gehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2014, ALV/14/210, Seite 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.