opencaselaw.ch

200 2014 2

Bern VerwG · 2014-11-21 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2013 (shbv 83/2012)

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene C.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdegeg- ner) wurde seit Juli 2011 von den Sozialdiensten der Einwohnergemeinde A.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdeführerin) wirtschaftlich unterstützt (unpaginierte Akten der Gemeinde [act. IIB], Register 2). Mit Abrechnung vom 15. Juni 2012 richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Gemeinde für den vom Sozialhilfebezüger am 3. Mai 2011 erlit- tenen Unfall rückwirkend für die Zeit vom 6. Mai bis 5. Juni 2011 Taggeld- leistungen in der Höhe von Fr. 5‘111.90 aus (act. IIB, Register 2). Mit Ver- fügung vom 18. Juli 2012 (act. IIB, Register 2) hielt die Gemeinde fest, dass die Taggeldleistungen der SUVA von Fr. 5‘111.90 dem Sozialhilfebe- züger überwiesen (Ziff. 1) und ihm ab August 2012 in der laufenden Sozial- hilfe als Ersatzeinkommen angerechnet würden (Ziff. 2). Die Bedürftigkeit des Sozialhilfebezügers sei ab dem 1. August 2012 im Umfang des Er- satzeinkommens nicht mehr gegeben (Ziff. 3). B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger am 10. August 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Vorinstanz). Mit Entscheid vom 15. Mai 2013 (shbv 83/2012) hiess die Vorinstanz die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 18. Juli 2012 aufgehoben wurden und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde. Sie er- wog hauptsächlich, dass die dem Sozialhilfebezüger am 19. Juli 2012 aus- gezahlten Taggeldleistungen der SUVA allein dem Monat August 2012 und nicht „ab August 2012“ - d.h. bei einem allfälligen Überschuss auch an die Folgemonate - als Ersatzeinkommen anzurechnen seien. Ein allfälliger Überschuss sei dem Sozialhilfebezüger zu überlassen, sofern dessen Vermögen den Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.-- nicht übersteige. Nur bei Übersteigen des Vermögensfreibetrages wäre eine Anrechnung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 3 Taggeldleistungen an weitere Monate zulässig (unpaginierte Akten der Vorinstanz [act. II]). C. Hiergegen erhob die Gemeinde, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 14. Juni 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2013 auf eine Be- schwerdevernehmlassung und teilte mit Zuschrift vom 27. August 2013 mit, dass der Sozialhilfebezüger im 2013 verstorben sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2013 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter unter anderem fest, dass mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten von Geset- zes wegen auf die Erben übergehe. Er sistierte das Verfahren bis zum Ab- lauf der Ausschlagungsfrist der Erben. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2013 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde D.________ die Erbschaft des verstorbenen Beschwerdegegners von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei und deshalb zur Liquidation durch das Konkursamt gelange. Das Konkursamt Bern- Mittelland sei anzufragen, ob die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei bzw. welches der Stand des Konkursverfahrens sei und der Konkursverwaltung als Vertreterin der Konkursmasse sei Gelegenheit zu geben, zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2013 wurde die Be- schwerdesache infolge einer Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen (vgl. auch Verfügung vom 6. Januar 2014). Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 teilte das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mit, dass über den Nachlass des verstorbenen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 4 schwerdegegners der Konkursrichter des Regionalgerichts Bern-Mittelland am 31. Oktober 2013 die konkursamtliche Liquidation angeordnet habe. Das Konkursamt trete mit der Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation automatisch als Vertreter des Beschwerdegegners ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interes- sen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2013 (act. II). Streitig und zu prüfen ist, ob die Taggeldleistungen der SUVA für die Zeit vom 6. Mai bis 5. Juni 2011 in der Höhe von Fr. 5‘111.90 ab August 2012 in der laufenden Sozialhilfe als Ersatzeinkommen anzurechnen sind.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 5

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche So- zialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 6 Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind.

E. 2.3.1 Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leis- tungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in ange- messener Weise angerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien).

E. 2.3.2 Zu den sozialhilferechtlich relevanten Einkünften zählen nebst dem Erwerbseinkommen auch laufend eingehende Leistungen wie AHV- und IV- Renten, Arbeitslosenunterstützung oder andere Versicherungstaggelder (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe, Diss. Basel 2011, S. 388 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 7

E. 3 Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regie- rungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er- gänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich.

E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die SUVA am 15. Juni 2012 der Beschwerdeführerin für den vom Beschwerdegegner am 3. Mai 2011 erlit- tenen Unfall rückwirkend für die Zeit vom 6. Mai bis 5. Juni 2011 Taggeld- leistungen in der Höhe von Fr. 5‘111.90 ausgerichtet hat. Diese wurden in der Folge am 19. Juli 2012 dem Beschwerdegegner überwiesen und ihm ab August 2012 in der laufenden Sozialhilfe als Ersatzeinkommen ange- rechnet (act. IIB, Register 2).

E. 3.2 Hiergegen brachte der Beschwerdegegner vor, die Rückvergütung der SUVA beziehe sich auf den Unfall vom 3. Mai 2011. Zu dieser Zeit sei er noch nicht von der Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützt worden, weshalb die Taggeldleistungen der SUVA an die Sozialhilfe nicht anzurechnen seien (vgl. Beschwerde vom 10. August 2012; act. II).

E. 3.3 Die Vorinstanz bestätigte die Zulässigkeit der Anrechnung der Tag- geldleistungen als Ersatzeinkommen, dies jedoch nur bei der Bedarfsbe- rechnung des Monats August 2012; ein allfälliger Überschuss sei dem Be- schwerdegegner zu überlassen, sofern dessen Vermögen den Vermögens- freibetrag von Fr. 4‘000.-- nicht übersteige (vgl. Entscheid vom 15. Mai 2013; act. II).

E. 4.1 Bei den dem Beschwerdegegner am 19. Juli 2012, also während der Zeit des Sozialhilfebezugs, überwiesenen Taggeldleistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 5‘111.90 handelt es sich um ein rückwirkend zuge- sprochenes Ersatzeinkommen. Denn der Zweck der Taggelder einer Un- fallversicherung besteht darin, den Ausfall von Lohneinnahmen durch Ver- sicherungsleistungen zu kompensieren, um die laufenden Lebenskosten zu decken (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]; vgl. auch Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1). Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Leistungen rückwirkend in Form einer einma- ligen Nachzahlung ausgerichtet wurden. Denn ob die Zahlungen monatlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 8 und rechtzeitig erfolgen oder der berechtigten Person erst zeitlich verzögert in Form einer einmaligen Nachzahlung zufliessen, hat im Ergebnis auf die Qualifikation dieser Leistungen als Ersatzeinkommen keinen Einfluss. Die nachträglich ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen stellen somit eine sozialhilferechtlich relevante Einkunft dar (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und sind bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs als Einnahmen zu berücksich- tigen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegeg- ners (vgl. E. 3.2 hiervor) ist dabei unerheblich, dass mit dem Geldzufluss Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten wurden. Entscheidend ist allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestrei- tung des laufenden Lebensunterhalts dienen kann (Entscheid des BGer vom 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2). Die Anrechnung dieser Leistungen ist Folge des Subsidiaritätsprinzips. Danach wird Hilfe nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Mithin hat die Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner am

19. Juli 2012 überwiesenen Taggeldleistungen somit zu Recht bei der Be- rechnung des Unterstützungsbedarfs für den Monat August 2012 als Ein- nahmen angerechnet (act. IIB, Register 2). An dieser Stelle ist anzufügen, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 15. Mai 2013 (act. II) im hier zu beurteilenden Fall keine Verrechnung vorliegt. Mangels Zeitidentität zwischen dem An- spruch auf die Taggelder der SUVA und der Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen besteht keine Rückerstattungsforderung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 SHG, welche zur Verrechnung gebracht werden könnte. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob bei der Ermittlung des Unterstützungs- bedarfs die Anrechnung der Taggelder von Fr. 5‘111.90 in vollem Umfang bzw. ohne Abzug eines Freibetrags vorzunehmen ist.

E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zu Recht von keiner Seite behauptet wird, dass die am 19. Juli 2012 überwiesenen Taggeldleistungen ganz oder teilweise als Einkommensfreibetrag im Sinne der SKOS-Richtlinien zu berücksichtigen seien. So ist die Geldüberweisung nicht im Zusammen- hang mit dem Ziel gestanden, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums des Beschwerdegegners zu erleichtern bzw. seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 9 Integrationschancen zu verbessern (vgl. Ziff. E. 1.1 f. der SKOS- Richtlinien). Die Vorinstanz macht hingegen die Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages von Fr. 4‘000.-- geltend (vgl. E. 3.3 hiervor).

E. 4.2.1 Nach Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien wird zur Stärkung der Eigen- verantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, der unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Der empfohlene Vermögensfreibetrag beträgt bei einer Einzelperson Fr. 4‘000.--. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegeg- ner die fraglichen Taggelder am 19. Juli 2012, also während der Zeit des Sozialhilfebezugs, überwiesen (vgl. E. 4.1 hiervor). Somit handelt es sich nicht um eine Forderung, die vor Beginn des Sozialhilfebezugs zum Ver- mögen des Beschwerdegegners gehört hat (zum Vermögen: Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien), weshalb ein Vermögensfreibetrag nicht zu gewähren ist. Aber selbst wenn die überwiesenen Taggelder als Vermögen zu qualifizie- ren wären, könnte ein Vermögensfreibetrag dennoch nicht berücksichtigt werden. Denn nach Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien wird ein Vermögens- freibetrag nur zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unter- stützung abgelöst werden kann, gewährt, was vorliegend klarerweise nicht der Fall wäre. Ausserdem wäre der Vermögensfreibetrag auch nicht zu gewähren bzw. wäre das Vermögen voll im Budget anzurechnen, weil der Beschwerdegegner während der Unterstützung in den Genuss von Vermö- gen gekommen wäre (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Vermögen“, Ziff. 2.1).

E. 4.2.2 Damit sind bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs für den Monat August 2012 die Taggelder von Fr. 5‘111.90 in vollem Umfang bzw. ohne Abzug eines Freibetrags als Einnahmen anzurechnen. Allfällige Überschüsse dieses Monats sind bei laufender Unterstützung in das Bud- get des Folgemonats zu übertragen (Handbuch BKSE, Stichwort „Einnah- men“, Ziff. 1). Dies steht auch im Einklang mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es ist eine Gleichbehandlung anzustreben zwischen denjenigen Sozialhilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Sozialversicherungsleistungen kommen und denjenigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 10 welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe vollumfäng- lich als Einkommen anrechnen lassen müssen (Handbuch BKSE, Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1).

E. 5 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefoch- tene Entscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2013 (act. II) aufzuheben. Die Taggeldleistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 5‘111.90 sind vollumfäng- lich als Einnahmen dem Sozialhilfebudget ab August 2012 anzurechnen.

E. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 6.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Mit dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Gemeinde, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe verfügt hat, in der Regel in der Lage ist, ihren Standpunkt in einem späteren Beschwerdeverfahren gegen die eigene Verfügung selbst (d.h. ohne Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterin) zu wahren. Der Beizug einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands und der Ersatz der diesbe- züglichen Aufwendungen können allerdings etwa dann geboten erschei- nen, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt (VGE 2009/205 vom 18. Februar 2011, E. 12.3.1). Letzteres ist nicht der Fall, so dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Par- teientschädigung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 11 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 15. Mai 2013 aufge- hoben. Die Taggeldleistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 5‘111.90 werden vollumfänglich als Einnahmen dem Sozialhilfebudget ab August 2012 im Sinne der Erwägungen angerechnet.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Konkursamt Bern-Mittelland - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 2 SH FUR/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 21. November 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic Einwohnergemeinde A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________, verstorben vertreten durch Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene C.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdegeg- ner) wurde seit Juli 2011 von den Sozialdiensten der Einwohnergemeinde A.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdeführerin) wirtschaftlich unterstützt (unpaginierte Akten der Gemeinde [act. IIB], Register 2). Mit Abrechnung vom 15. Juni 2012 richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Gemeinde für den vom Sozialhilfebezüger am 3. Mai 2011 erlit- tenen Unfall rückwirkend für die Zeit vom 6. Mai bis 5. Juni 2011 Taggeld- leistungen in der Höhe von Fr. 5‘111.90 aus (act. IIB, Register 2). Mit Ver- fügung vom 18. Juli 2012 (act. IIB, Register 2) hielt die Gemeinde fest, dass die Taggeldleistungen der SUVA von Fr. 5‘111.90 dem Sozialhilfebe- züger überwiesen (Ziff. 1) und ihm ab August 2012 in der laufenden Sozial- hilfe als Ersatzeinkommen angerechnet würden (Ziff. 2). Die Bedürftigkeit des Sozialhilfebezügers sei ab dem 1. August 2012 im Umfang des Er- satzeinkommens nicht mehr gegeben (Ziff. 3). B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger am 10. August 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Vorinstanz). Mit Entscheid vom 15. Mai 2013 (shbv 83/2012) hiess die Vorinstanz die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 18. Juli 2012 aufgehoben wurden und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde. Sie er- wog hauptsächlich, dass die dem Sozialhilfebezüger am 19. Juli 2012 aus- gezahlten Taggeldleistungen der SUVA allein dem Monat August 2012 und nicht „ab August 2012“ - d.h. bei einem allfälligen Überschuss auch an die Folgemonate - als Ersatzeinkommen anzurechnen seien. Ein allfälliger Überschuss sei dem Sozialhilfebezüger zu überlassen, sofern dessen Vermögen den Vermögensfreibetrag von Fr. 4‘000.-- nicht übersteige. Nur bei Übersteigen des Vermögensfreibetrages wäre eine Anrechnung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 3 Taggeldleistungen an weitere Monate zulässig (unpaginierte Akten der Vorinstanz [act. II]). C. Hiergegen erhob die Gemeinde, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 14. Juni 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 18. Juni 2013 auf eine Be- schwerdevernehmlassung und teilte mit Zuschrift vom 27. August 2013 mit, dass der Sozialhilfebezüger im 2013 verstorben sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2013 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter unter anderem fest, dass mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten von Geset- zes wegen auf die Erben übergehe. Er sistierte das Verfahren bis zum Ab- lauf der Ausschlagungsfrist der Erben. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2013 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde D.________ die Erbschaft des verstorbenen Beschwerdegegners von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei und deshalb zur Liquidation durch das Konkursamt gelange. Das Konkursamt Bern- Mittelland sei anzufragen, ob die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei bzw. welches der Stand des Konkursverfahrens sei und der Konkursverwaltung als Vertreterin der Konkursmasse sei Gelegenheit zu geben, zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2013 wurde die Be- schwerdesache infolge einer Änderung des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) von der Verwaltungsrechtlichen Abteilung an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung übertragen (vgl. auch Verfügung vom 6. Januar 2014). Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 teilte das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mit, dass über den Nachlass des verstorbenen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 4 schwerdegegners der Konkursrichter des Regionalgerichts Bern-Mittelland am 31. Oktober 2013 die konkursamtliche Liquidation angeordnet habe. Das Konkursamt trete mit der Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation automatisch als Vertreter des Beschwerdegegners ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interes- sen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2013 (act. II). Streitig und zu prüfen ist, ob die Taggeldleistungen der SUVA für die Zeit vom 6. Mai bis 5. Juni 2011 in der Höhe von Fr. 5‘111.90 ab August 2012 in der laufenden Sozialhilfe als Ersatzeinkommen anzurechnen sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 5 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche So- zialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 6 Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regie- rungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Er- gänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.3.1 Nach Art. 30 Abs. 3 SHG werden die eigenen Mittel und die Leis- tungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in ange- messener Weise angerechnet. Es wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen (Ziff. E.1.1 der SKOS-Richtlinien). 2.3.2 Zu den sozialhilferechtlich relevanten Einkünften zählen nebst dem Erwerbseinkommen auch laufend eingehende Leistungen wie AHV- und IV- Renten, Arbeitslosenunterstützung oder andere Versicherungstaggelder (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe, Diss. Basel 2011, S. 388 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die SUVA am 15. Juni 2012 der Beschwerdeführerin für den vom Beschwerdegegner am 3. Mai 2011 erlit- tenen Unfall rückwirkend für die Zeit vom 6. Mai bis 5. Juni 2011 Taggeld- leistungen in der Höhe von Fr. 5‘111.90 ausgerichtet hat. Diese wurden in der Folge am 19. Juli 2012 dem Beschwerdegegner überwiesen und ihm ab August 2012 in der laufenden Sozialhilfe als Ersatzeinkommen ange- rechnet (act. IIB, Register 2). 3.2 Hiergegen brachte der Beschwerdegegner vor, die Rückvergütung der SUVA beziehe sich auf den Unfall vom 3. Mai 2011. Zu dieser Zeit sei er noch nicht von der Beschwerdeführerin sozialhilferechtlich unterstützt worden, weshalb die Taggeldleistungen der SUVA an die Sozialhilfe nicht anzurechnen seien (vgl. Beschwerde vom 10. August 2012; act. II). 3.3 Die Vorinstanz bestätigte die Zulässigkeit der Anrechnung der Tag- geldleistungen als Ersatzeinkommen, dies jedoch nur bei der Bedarfsbe- rechnung des Monats August 2012; ein allfälliger Überschuss sei dem Be- schwerdegegner zu überlassen, sofern dessen Vermögen den Vermögens- freibetrag von Fr. 4‘000.-- nicht übersteige (vgl. Entscheid vom 15. Mai 2013; act. II). 4. 4.1 Bei den dem Beschwerdegegner am 19. Juli 2012, also während der Zeit des Sozialhilfebezugs, überwiesenen Taggeldleistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 5‘111.90 handelt es sich um ein rückwirkend zuge- sprochenes Ersatzeinkommen. Denn der Zweck der Taggelder einer Un- fallversicherung besteht darin, den Ausfall von Lohneinnahmen durch Ver- sicherungsleistungen zu kompensieren, um die laufenden Lebenskosten zu decken (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]; vgl. auch Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3.1). Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Leistungen rückwirkend in Form einer einma- ligen Nachzahlung ausgerichtet wurden. Denn ob die Zahlungen monatlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 8 und rechtzeitig erfolgen oder der berechtigten Person erst zeitlich verzögert in Form einer einmaligen Nachzahlung zufliessen, hat im Ergebnis auf die Qualifikation dieser Leistungen als Ersatzeinkommen keinen Einfluss. Die nachträglich ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen stellen somit eine sozialhilferechtlich relevante Einkunft dar (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und sind bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs als Einnahmen zu berücksich- tigen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegeg- ners (vgl. E. 3.2 hiervor) ist dabei unerheblich, dass mit dem Geldzufluss Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug von Sozialhilfegeldern abgegolten wurden. Entscheidend ist allein, dass Geld zugeflossen ist, das der Bestrei- tung des laufenden Lebensunterhalts dienen kann (Entscheid des BGer vom 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2). Die Anrechnung dieser Leistungen ist Folge des Subsidiaritätsprinzips. Danach wird Hilfe nur gewährt, wenn und soweit sich eine bedürftige Person nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Mithin hat die Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner am

19. Juli 2012 überwiesenen Taggeldleistungen somit zu Recht bei der Be- rechnung des Unterstützungsbedarfs für den Monat August 2012 als Ein- nahmen angerechnet (act. IIB, Register 2). An dieser Stelle ist anzufügen, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 15. Mai 2013 (act. II) im hier zu beurteilenden Fall keine Verrechnung vorliegt. Mangels Zeitidentität zwischen dem An- spruch auf die Taggelder der SUVA und der Ausrichtung von Sozialhilfe- leistungen besteht keine Rückerstattungsforderung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 SHG, welche zur Verrechnung gebracht werden könnte. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob bei der Ermittlung des Unterstützungs- bedarfs die Anrechnung der Taggelder von Fr. 5‘111.90 in vollem Umfang bzw. ohne Abzug eines Freibetrags vorzunehmen ist. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zu Recht von keiner Seite behauptet wird, dass die am 19. Juli 2012 überwiesenen Taggeldleistungen ganz oder teilweise als Einkommensfreibetrag im Sinne der SKOS-Richtlinien zu berücksichtigen seien. So ist die Geldüberweisung nicht im Zusammen- hang mit dem Ziel gestanden, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums des Beschwerdegegners zu erleichtern bzw. seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 9 Integrationschancen zu verbessern (vgl. Ziff. E. 1.1 f. der SKOS- Richtlinien). Die Vorinstanz macht hingegen die Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages von Fr. 4‘000.-- geltend (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.2.1 Nach Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien wird zur Stärkung der Eigen- verantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, der unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Der empfohlene Vermögensfreibetrag beträgt bei einer Einzelperson Fr. 4‘000.--. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegeg- ner die fraglichen Taggelder am 19. Juli 2012, also während der Zeit des Sozialhilfebezugs, überwiesen (vgl. E. 4.1 hiervor). Somit handelt es sich nicht um eine Forderung, die vor Beginn des Sozialhilfebezugs zum Ver- mögen des Beschwerdegegners gehört hat (zum Vermögen: Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien), weshalb ein Vermögensfreibetrag nicht zu gewähren ist. Aber selbst wenn die überwiesenen Taggelder als Vermögen zu qualifizie- ren wären, könnte ein Vermögensfreibetrag dennoch nicht berücksichtigt werden. Denn nach Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien wird ein Vermögens- freibetrag nur zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unter- stützung abgelöst werden kann, gewährt, was vorliegend klarerweise nicht der Fall wäre. Ausserdem wäre der Vermögensfreibetrag auch nicht zu gewähren bzw. wäre das Vermögen voll im Budget anzurechnen, weil der Beschwerdegegner während der Unterstützung in den Genuss von Vermö- gen gekommen wäre (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter: www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Vermögen“, Ziff. 2.1). 4.2.2 Damit sind bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs für den Monat August 2012 die Taggelder von Fr. 5‘111.90 in vollem Umfang bzw. ohne Abzug eines Freibetrags als Einnahmen anzurechnen. Allfällige Überschüsse dieses Monats sind bei laufender Unterstützung in das Bud- get des Folgemonats zu übertragen (Handbuch BKSE, Stichwort „Einnah- men“, Ziff. 1). Dies steht auch im Einklang mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es ist eine Gleichbehandlung anzustreben zwischen denjenigen Sozialhilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Sozialversicherungsleistungen kommen und denjenigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 10 welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe vollumfäng- lich als Einkommen anrechnen lassen müssen (Handbuch BKSE, Stichwort „Einnahmen“, Ziff. 1). 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefoch- tene Entscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2013 (act. II) aufzuheben. Die Taggeldleistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 5‘111.90 sind vollumfäng- lich als Einnahmen dem Sozialhilfebudget ab August 2012 anzurechnen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Mit dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Gemeinde, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe verfügt hat, in der Regel in der Lage ist, ihren Standpunkt in einem späteren Beschwerdeverfahren gegen die eigene Verfügung selbst (d.h. ohne Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterin) zu wahren. Der Beizug einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands und der Ersatz der diesbe- züglichen Aufwendungen können allerdings etwa dann geboten erschei- nen, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt (VGE 2009/205 vom 18. Februar 2011, E. 12.3.1). Letzteres ist nicht der Fall, so dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Par- teientschädigung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2014, SH/14/2, Seite 11 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 15. Mai 2013 aufge- hoben. Die Taggeldleistungen der SUVA in der Höhe von Fr. 5‘111.90 werden vollumfänglich als Einnahmen dem Sozialhilfebudget ab August 2012 im Sinne der Erwägungen angerechnet. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Konkursamt Bern-Mittelland - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.