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200 2014 199

Bern VerwG · 2014-07-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Januar 2014

Sachverhalt

A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 21. Juni 2011 mit einem Vierkantholz zusammengeschlagen. Dabei erlitt er unter anderem einen Unterarmbruch links sowie eine Trüm- merfraktur des rechten Schulterblattes (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 6.1, S. 66, 116). Am

13. Februar 2012 meldete er sich bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 1). Nach Einholung diverser beruflicher und erwerblicher Unterlagen wies die IVB das Leistungsbegehren mit Ver- fügung vom 21. August 2012 ab (AB 22). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde (AB 26, S. 3 ff.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam die IVB am 22. Oktober 2012 zum Schluss, dass die Sachlage weiterer medizinischer Abklärungen be- darf und hob die Verfügung vom 21. August 2012 wiedererwägungsweise auf (AB 30). Das Beschwerdeverfahren wurde hinsichtlich der Verfügung vom 21. August 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (AB 34). In der Folge veranlasste die IVB - nach mehrmaliger Aufforderung des Versicherten zur Mitwirkung (AB 49, 57) - unter anderem ein interdiszi- plinäres Gutachten durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Rheumato- logie und Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom

27. September 2013 (AB 65.1; vgl. Teilgutachten vom 25. September 2013, AB 65.2, 66.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 68, 71) verfügte die IVB am 28. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 23% die Abweisung des Rentenanspruchs (AB 76). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. Februar 2014 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2014 sowie die Erstel- lung eines handchirurgischen Gutachtens. Zur Begründung liess er im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 3 sentlichen vorbringen, dass auf die interdisziplinäre Begutachtung der Dres. med. C.________ und D.________ nicht abgestellt werden könne. Weiter sei die Berechnung des Invalideneinkommens falsch. Zudem sei von einem leidensbedingten Abzug von 25% auszugehen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragte die IVB - gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Mai 2014 (AB 91) - die Abweisung der Beschwerde. In der Eingabe vom 19. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 4

E. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 5 setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 6

E. 3.1 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 28. Januar 2014 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die im Vorbescheidverfahren beantragten beruflichen Massnahmen (AB 71, S. 3) wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2014 in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen (vgl. AB 79). Sie bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.2 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen:

E. 3.2.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 22. März 2012 wurden eine schmerzhafte Impaktation zwischen Pisiforme und Triquetrum links, ein Status nach Plattenosteosynthese einer distalen Ulna-Parierfraktur links vom 8. (richtig: 6. [AB 6.1, S. 91]) Juli 2011 und ein Status nach tätlichem Angriff vom 21. Juni 2011 mit Parierfraktur der distalen Ulna links, Scapula- trümmerfraktur rechts und multiplen Exporiationen an beiden Schultern und Unterarmen diagnostiziert (AB 12, S. 1; vgl. auch AB 40, S. 2). Aufgrund der nicht gegebenen Belastbarkeit des linken Handgelenks sei der Be- schwerdeführer gegenwärtig in der angestammten Tätigkeit als … nicht einsetzbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei noch nicht absehbar (AB 12, S. 4; vgl. auch den Bericht des Spitals E.________ vom

E. 3.2.2 Die Ärzte des Spitals H.________ diagnostizierten im Bericht vom

27. März 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte, mehrfragmentäre, distale Ulnafraktur links und eine Scapulatrümmerfraktur rechts (AB 14, S. 7). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 27. Januar 2012 zu 100% arbeits- und leistungsfähig (AB 14, S. 8 f.).

E. 3.2.3 Im Bericht vom 3. April 2012 diagnostizierten die Ärzte des Spitals I.________ einen persistierenden posttraumatischen Tinnitus Grad IV links mit komplexer Schmerzsymptomatik - dysfunktionale dramatisierende Be- wältigung (AB 39, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 7 Im Verlaufsbericht vom 21. Mai 2012 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, Spital I.________, aus, der Gesundheits- zustand habe sich nicht verändert (AB 16, S. 1). Er attestierte eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (AB 16, S. 2). Im Bericht vom 25. April 2013 legte Dr. med. F.________ dar, der Gesund- heitszustand sei stationär. Es bestehe ein unveränderter Tinnitus links. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als … führte er indessen nicht auf den Tinnitus, sondern auf das Problem der linken Hand zurück (AB 53, S. 1). Er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als … seit „2 Wo- chen“. Für Berufe mit leichter körperlicher Anstrengung für die linke Hand seien berufliche Massnahmen angezeigt (AB 53, S. 2).

E. 3.2.4 Die Ärzte des Spitals E.________ diagnostizierten im Verlaufsbe- richt vom 31. Mai 2013 neu einen Verdacht auf eine Irritation des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon (AB 59, S. 1).

E. 3.2.5 Im interdisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2013 diagnostizierten die Dres. med. C.________ und D.________ eine Mononeuropathie des Nervus ulnaris links (ICD-10: G56.2), ein Schmerzsyndrom des linken Hypothenars und des linken Handgelenks nach tätlicher Köperschädigung am 21. Juni 2011 mit klinisch nachgewiesener Läsion des Nervus ulnaris links mit bewegungs- und be- lastungsabhängigem Reizsyndrom sowie belastungs- und bewegungsab- hängigen Schmerzen im linken Unterarm nach Osteosynthese bei Ulna- Trümmerfraktur links (ICD-10: R52 und S52.20), einen Tinnitus links (ICD- 10: H93.2) und eine Scapulafraktur rechts, folgenlos abgeheilt (ICD-10: S42.1). Dem Beschwerdeführer sei die Wiederaufnahme seines ange- stammten/gelernten Berufs (…) sowie die in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeiten, die eine gleichermassen kräftige Beidhändigkeit voraussetzen, dauerhaft nicht mehr zumutbar (AB 65.1, S. 3). Er könne alle leidensange- passten Tätigkeiten, welche eine weitgehende funktionelle Einhändigkeit berücksichtigen und auf den Einsatz der dominanten rechten Hand ausge- richtet seien, vollschichtig ausführen. Arbeiten im Wasser, mit kalten Ge- genständen, in Kälte oder Zugluft oder mit der Notwendigkeit des Aufstüt- zens auf die Hände seien zu vermeiden (AB 65.1, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 8

E. 3.2.6 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2014 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass die Handwurzelproblematik links genügend abgeklärt sei. Es bestehe eine gewisse Schädigung. Weitere Abklärungen würden nicht zu Interventionen führen, die für den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlich- keit von Nutzen wären (AB 91, S. 3).

E. 3.3 Das psychiatrische und das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. D.________ bzw. Dr. med. C.________ vom 25. September 2013 (AB 65.2, 66.1) sowie die interdisziplinäre Beurteilung vom 27. September 2013 (AB 65.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Ex- pertisen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter führen in der interdisziplinären Beurtei- lung vom 27. September 2013 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die körperliche Funktionsbeeinträchtigung praktisch ausschliesslich die linke obere Extremität bzw. insbesondere die linke Hand betrifft. Diese Beein- trächtigung wurde auf einen klinisch objektivierbaren Gesundheitsschaden des Nervus ulnaris zurückgeführt (AB 65.1, S. 3). Die Dres. med. D.________ und C.________ erachten angepasste Tätigkeiten, die eine weitgehende funktionelle Einhändigkeit berücksichtigen und auf den Ein- satz der dominanten rechten Hand ausgerichtet sind, als vollschichtig zu- mutbar (AB 65.1, S. 4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Anders als in der Beschwerde (S. 5) ausgeführt, bringt der Passus im Teil- gutachten von Dr. med. C.________, wonach von der Administration zu entscheiden sei, ob eine Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit oder eine Umschulung in Betracht zu ziehen sei (AB 65.2, S. 10), allein zum Ausdruck, dass die Eingliederungsfrage nicht medizinisch zu beant- worten ist. Ferner besteht auch der in der Beschwerde (S. 5) konstruierte Widerspruch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht. Es ist klar erstellt, dass in der angestammten Tätigkeit wegen der Ein- schränkungen der linken Hand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, während in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorliegt (AB 65.1, S. 3 f.). Ebenso ist die Argumentation in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4), ein praktisch Einhändiger könne an einem für ihn geeigneten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 9 Arbeitsplatz nicht die gleiche Leistung wie ein zweihändiger Mensch erbrin- gen, abwegig. So kann zum Beispiel ein einhändiger Staplerfahrer ohne Weiteres die gleiche Leistung wie ein zweihändiger Staplerfahrer erbringen. Wenn in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 7) ferner ausgeführt wird, Dr. med. C.________ erkläre, sie könne nicht beurteilen, ob medizinische Mass- nahmen zu einer Verbesserung führten und es sei eine handchirurgische Einschätzung notwendig, ist dies nicht korrekt wiedergegeben. Die Rheu- matologin führt allein aus, es sei aus handchirurgischer Sicht unklar, ob die Beschwerdesituation durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (AB 65.2, S. 9 unten). Eine Verbesserung hätte zudem eine Steige- rung der Arbeitsfähigkeit zur Folge und würde sich deshalb nicht zu Un- gunsten des Beschwerdeführers auswirken. Die Gutachter haben schliess- lich auch die Läsion des Nervus ulnaris berücksichtigt (AB 65.2, S. 9; 66.1, S. 12 f.). Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht sind deshalb nicht not- wendig. Der Umstand, dass der Tinnitus kein morphologisches Korrelat hat, stellte bereits das Spital I.________ im Bericht vom 3. April 2012 fest (AB 39, S. 3). Überdies führte Dr. med. F.________ im Bericht vom

25. April 2013 aus, dass in dieser Hinsicht keine Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit bestehen (AB 53, S. 1 [vgl. E. 3.2.3 hiervor am Ende]).

E. 3.4 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange- passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (AB 65.1, S. 4 Ziff. 9). Dies gilt nicht erst seit dem Begutachtungszeitpunkt im Juli bzw. September 2013 (AB 65.2, S. 1; 66.1, S. 1), sondern bereits seit Sommer 2012 (dem frühest möglichen Rentenbeginn; vgl. E. 4.2 hiernach). So rapportierte der Be- schwerdeführer gemäss Bericht des Spitals E.________ vom 31. Mai 2012, dass die Schmerzen seit Monaten immer gleich seien (AB 59, S. 1), wes- halb in dieser Hinsicht keine Änderung erstellt ist. 4. 4.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu bemessen, indem Validen- und Invalideneinkommen ermittelt und einander gegenübergestellt werden (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 10 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invaliden- einkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 11 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Februar 2012 (AB 1) und des Art. 29 Abs. 1 IVG August

2012. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.3 Der Beschwerdeführer, gelernter … (vgl. AB 1, S. 4), arbeitete zu- letzt als temporär angestellter … (AB 4.3). Diese Anstellung wurde bereits vor Ablauf der vereinbarten Dauer auf den 4. Juli 2011 aufgrund des länge- ren Ausfalls nach dem Unfall gekündigt (AB 4.4). Es kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen - wie es die Verwaltung unter Hinweis auf das Vor- gehen der SUVA getan hat (AB 76, S. 1 unten) - aufgrund des zuletzt er- zielten Lohnes auf Fr. 64‘936.-- (Stundenlohn Fr. 28.55, aufgerechnet auf ein 100% Pensum und aufindexiert auf das Jahr 2012) festzusetzen ist, oder ob infolge der diversen Beschäftigungen (vgl. AB 9) und der zuletzt innegehabten Temporärstelle nicht eher der Tabellenlohn der LSE gemäss TA1, Niveau 4, Männer, Total, massgebend ist, der jedoch tiefer wäre. So resultiert selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers das höhere tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird kein rentenbegründender Inva- liditätsgrad (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.4 Da der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne festzulegen. Dem- nach ist für die Berechnung des Invalideneinkommens gemäss LSE 2010, TA1, Niveau 4, Männer, Total, von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘901.-- auszugehen. Umgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsübli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 12 chen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und auf das Jahr 2012 aufgerechnet (BFS, Loh- nentwicklung 2012, Tabelle T1.1.10, Total, Männer: +1% für 2011 und +0.8% für 2012) führt dies zu einem Einkommen von Fr. 62‘420.--. Die Höhe des Abzuges kann offen bleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung des in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 5) geltend gemachten, jedoch vorliegend kaum in Betracht fallenden, maximal möglichen Abzuges von 25% (vgl. E. 4.1.2), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘815.-- führte, resul- tierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Zusammenfassend resultiert aufgrund der für den Beschwerdefüh- rer günstigsten Annahmen bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘936.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘815.-- eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von maximal Fr. 18‘121.--, was einem rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 28% entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor). Wird das Valideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes wie das Invalideneinkommen festgelegt (vgl. E. 4.3 hiervor), erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Vorliegend resul- tiert in diesem Fall somit ein maximaler, ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25%. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 7 Mai 2012 [AB 18], welchem nichts Neues zu entnehmen ist).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 4 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 5 setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 6
  4. 3.1 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 28. Januar 2014 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die im Vorbescheidverfahren beantragten beruflichen Massnahmen (AB 71, S. 3) wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2014 in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen (vgl. AB 79). Sie bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.2 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 22. März 2012 wurden eine schmerzhafte Impaktation zwischen Pisiforme und Triquetrum links, ein Status nach Plattenosteosynthese einer distalen Ulna-Parierfraktur links vom 8. (richtig: 6. [AB 6.1, S. 91]) Juli 2011 und ein Status nach tätlichem Angriff vom 21. Juni 2011 mit Parierfraktur der distalen Ulna links, Scapula- trümmerfraktur rechts und multiplen Exporiationen an beiden Schultern und Unterarmen diagnostiziert (AB 12, S. 1; vgl. auch AB 40, S. 2). Aufgrund der nicht gegebenen Belastbarkeit des linken Handgelenks sei der Be- schwerdeführer gegenwärtig in der angestammten Tätigkeit als … nicht einsetzbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei noch nicht absehbar (AB 12, S. 4; vgl. auch den Bericht des Spitals E.________ vom
  5. Mai 2012 [AB 18], welchem nichts Neues zu entnehmen ist). 3.2.2 Die Ärzte des Spitals H.________ diagnostizierten im Bericht vom
  6. März 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte, mehrfragmentäre, distale Ulnafraktur links und eine Scapulatrümmerfraktur rechts (AB 14, S. 7). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 27. Januar 2012 zu 100% arbeits- und leistungsfähig (AB 14, S. 8 f.). 3.2.3 Im Bericht vom 3. April 2012 diagnostizierten die Ärzte des Spitals I.________ einen persistierenden posttraumatischen Tinnitus Grad IV links mit komplexer Schmerzsymptomatik - dysfunktionale dramatisierende Be- wältigung (AB 39, S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 7 Im Verlaufsbericht vom 21. Mai 2012 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, Spital I.________, aus, der Gesundheits- zustand habe sich nicht verändert (AB 16, S. 1). Er attestierte eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (AB 16, S. 2). Im Bericht vom 25. April 2013 legte Dr. med. F.________ dar, der Gesund- heitszustand sei stationär. Es bestehe ein unveränderter Tinnitus links. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als … führte er indessen nicht auf den Tinnitus, sondern auf das Problem der linken Hand zurück (AB 53, S. 1). Er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als … seit „2 Wo- chen“. Für Berufe mit leichter körperlicher Anstrengung für die linke Hand seien berufliche Massnahmen angezeigt (AB 53, S. 2). 3.2.4 Die Ärzte des Spitals E.________ diagnostizierten im Verlaufsbe- richt vom 31. Mai 2013 neu einen Verdacht auf eine Irritation des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon (AB 59, S. 1). 3.2.5 Im interdisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2013 diagnostizierten die Dres. med. C.________ und D.________ eine Mononeuropathie des Nervus ulnaris links (ICD-10: G56.2), ein Schmerzsyndrom des linken Hypothenars und des linken Handgelenks nach tätlicher Köperschädigung am 21. Juni 2011 mit klinisch nachgewiesener Läsion des Nervus ulnaris links mit bewegungs- und be- lastungsabhängigem Reizsyndrom sowie belastungs- und bewegungsab- hängigen Schmerzen im linken Unterarm nach Osteosynthese bei Ulna- Trümmerfraktur links (ICD-10: R52 und S52.20), einen Tinnitus links (ICD- 10: H93.2) und eine Scapulafraktur rechts, folgenlos abgeheilt (ICD-10: S42.1). Dem Beschwerdeführer sei die Wiederaufnahme seines ange- stammten/gelernten Berufs (…) sowie die in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeiten, die eine gleichermassen kräftige Beidhändigkeit voraussetzen, dauerhaft nicht mehr zumutbar (AB 65.1, S. 3). Er könne alle leidensange- passten Tätigkeiten, welche eine weitgehende funktionelle Einhändigkeit berücksichtigen und auf den Einsatz der dominanten rechten Hand ausge- richtet seien, vollschichtig ausführen. Arbeiten im Wasser, mit kalten Ge- genständen, in Kälte oder Zugluft oder mit der Notwendigkeit des Aufstüt- zens auf die Hände seien zu vermeiden (AB 65.1, S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 8 3.2.6 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2014 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass die Handwurzelproblematik links genügend abgeklärt sei. Es bestehe eine gewisse Schädigung. Weitere Abklärungen würden nicht zu Interventionen führen, die für den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlich- keit von Nutzen wären (AB 91, S. 3). 3.3 Das psychiatrische und das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. D.________ bzw. Dr. med. C.________ vom 25. September 2013 (AB 65.2, 66.1) sowie die interdisziplinäre Beurteilung vom 27. September 2013 (AB 65.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Ex- pertisen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter führen in der interdisziplinären Beurtei- lung vom 27. September 2013 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die körperliche Funktionsbeeinträchtigung praktisch ausschliesslich die linke obere Extremität bzw. insbesondere die linke Hand betrifft. Diese Beein- trächtigung wurde auf einen klinisch objektivierbaren Gesundheitsschaden des Nervus ulnaris zurückgeführt (AB 65.1, S. 3). Die Dres. med. D.________ und C.________ erachten angepasste Tätigkeiten, die eine weitgehende funktionelle Einhändigkeit berücksichtigen und auf den Ein- satz der dominanten rechten Hand ausgerichtet sind, als vollschichtig zu- mutbar (AB 65.1, S. 4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Anders als in der Beschwerde (S. 5) ausgeführt, bringt der Passus im Teil- gutachten von Dr. med. C.________, wonach von der Administration zu entscheiden sei, ob eine Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit oder eine Umschulung in Betracht zu ziehen sei (AB 65.2, S. 10), allein zum Ausdruck, dass die Eingliederungsfrage nicht medizinisch zu beant- worten ist. Ferner besteht auch der in der Beschwerde (S. 5) konstruierte Widerspruch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht. Es ist klar erstellt, dass in der angestammten Tätigkeit wegen der Ein- schränkungen der linken Hand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, während in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorliegt (AB 65.1, S. 3 f.). Ebenso ist die Argumentation in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4), ein praktisch Einhändiger könne an einem für ihn geeigneten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 9 Arbeitsplatz nicht die gleiche Leistung wie ein zweihändiger Mensch erbrin- gen, abwegig. So kann zum Beispiel ein einhändiger Staplerfahrer ohne Weiteres die gleiche Leistung wie ein zweihändiger Staplerfahrer erbringen. Wenn in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 7) ferner ausgeführt wird, Dr. med. C.________ erkläre, sie könne nicht beurteilen, ob medizinische Mass- nahmen zu einer Verbesserung führten und es sei eine handchirurgische Einschätzung notwendig, ist dies nicht korrekt wiedergegeben. Die Rheu- matologin führt allein aus, es sei aus handchirurgischer Sicht unklar, ob die Beschwerdesituation durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (AB 65.2, S. 9 unten). Eine Verbesserung hätte zudem eine Steige- rung der Arbeitsfähigkeit zur Folge und würde sich deshalb nicht zu Un- gunsten des Beschwerdeführers auswirken. Die Gutachter haben schliess- lich auch die Läsion des Nervus ulnaris berücksichtigt (AB 65.2, S. 9; 66.1, S. 12 f.). Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht sind deshalb nicht not- wendig. Der Umstand, dass der Tinnitus kein morphologisches Korrelat hat, stellte bereits das Spital I.________ im Bericht vom 3. April 2012 fest (AB 39, S. 3). Überdies führte Dr. med. F.________ im Bericht vom
  7. April 2013 aus, dass in dieser Hinsicht keine Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit bestehen (AB 53, S. 1 [vgl. E. 3.2.3 hiervor am Ende]). 3.4 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange- passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (AB 65.1, S. 4 Ziff. 9). Dies gilt nicht erst seit dem Begutachtungszeitpunkt im Juli bzw. September 2013 (AB 65.2, S. 1; 66.1, S. 1), sondern bereits seit Sommer 2012 (dem frühest möglichen Rentenbeginn; vgl. E. 4.2 hiernach). So rapportierte der Be- schwerdeführer gemäss Bericht des Spitals E.________ vom 31. Mai 2012, dass die Schmerzen seit Monaten immer gleich seien (AB 59, S. 1), wes- halb in dieser Hinsicht keine Änderung erstellt ist.
  8. 4.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu bemessen, indem Validen- und Invalideneinkommen ermittelt und einander gegenübergestellt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 10 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom
  9. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invaliden- einkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 11 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Februar 2012 (AB 1) und des Art. 29 Abs. 1 IVG August
  10. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.3 Der Beschwerdeführer, gelernter … (vgl. AB 1, S. 4), arbeitete zu- letzt als temporär angestellter … (AB 4.3). Diese Anstellung wurde bereits vor Ablauf der vereinbarten Dauer auf den 4. Juli 2011 aufgrund des länge- ren Ausfalls nach dem Unfall gekündigt (AB 4.4). Es kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen - wie es die Verwaltung unter Hinweis auf das Vor- gehen der SUVA getan hat (AB 76, S. 1 unten) - aufgrund des zuletzt er- zielten Lohnes auf Fr. 64‘936.-- (Stundenlohn Fr. 28.55, aufgerechnet auf ein 100% Pensum und aufindexiert auf das Jahr 2012) festzusetzen ist, oder ob infolge der diversen Beschäftigungen (vgl. AB 9) und der zuletzt innegehabten Temporärstelle nicht eher der Tabellenlohn der LSE gemäss TA1, Niveau 4, Männer, Total, massgebend ist, der jedoch tiefer wäre. So resultiert selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers das höhere tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird kein rentenbegründender Inva- liditätsgrad (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.4 Da der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne festzulegen. Dem- nach ist für die Berechnung des Invalideneinkommens gemäss LSE 2010, TA1, Niveau 4, Männer, Total, von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘901.-- auszugehen. Umgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsübli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 12 chen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und auf das Jahr 2012 aufgerechnet (BFS, Loh- nentwicklung 2012, Tabelle T1.1.10, Total, Männer: +1% für 2011 und +0.8% für 2012) führt dies zu einem Einkommen von Fr. 62‘420.--. Die Höhe des Abzuges kann offen bleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung des in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 5) geltend gemachten, jedoch vorliegend kaum in Betracht fallenden, maximal möglichen Abzuges von 25% (vgl. E. 4.1.2), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘815.-- führte, resul- tierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Zusammenfassend resultiert aufgrund der für den Beschwerdefüh- rer günstigsten Annahmen bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘936.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘815.-- eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von maximal Fr. 18‘121.--, was einem rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 28% entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor). Wird das Valideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes wie das Invalideneinkommen festgelegt (vgl. E. 4.3 hiervor), erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Vorliegend resul- tiert in diesem Fall somit ein maximaler, ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25%. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen.
  11. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 14
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 199 IV ACT/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juli 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 21. Juni 2011 mit einem Vierkantholz zusammengeschlagen. Dabei erlitt er unter anderem einen Unterarmbruch links sowie eine Trüm- merfraktur des rechten Schulterblattes (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 6.1, S. 66, 116). Am

13. Februar 2012 meldete er sich bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AB 1). Nach Einholung diverser beruflicher und erwerblicher Unterlagen wies die IVB das Leistungsbegehren mit Ver- fügung vom 21. August 2012 ab (AB 22). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde (AB 26, S. 3 ff.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kam die IVB am 22. Oktober 2012 zum Schluss, dass die Sachlage weiterer medizinischer Abklärungen be- darf und hob die Verfügung vom 21. August 2012 wiedererwägungsweise auf (AB 30). Das Beschwerdeverfahren wurde hinsichtlich der Verfügung vom 21. August 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (AB 34). In der Folge veranlasste die IVB - nach mehrmaliger Aufforderung des Versicherten zur Mitwirkung (AB 49, 57) - unter anderem ein interdiszi- plinäres Gutachten durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Rheumato- logie und Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom

27. September 2013 (AB 65.1; vgl. Teilgutachten vom 25. September 2013, AB 65.2, 66.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 68, 71) verfügte die IVB am 28. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 23% die Abweisung des Rentenanspruchs (AB 76). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. Februar 2014 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2014 sowie die Erstel- lung eines handchirurgischen Gutachtens. Zur Begründung liess er im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 3 sentlichen vorbringen, dass auf die interdisziplinäre Begutachtung der Dres. med. C.________ und D.________ nicht abgestellt werden könne. Weiter sei die Berechnung des Invalideneinkommens falsch. Zudem sei von einem leidensbedingten Abzug von 25% auszugehen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragte die IVB - gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Mai 2014 (AB 91) - die Abweisung der Beschwerde. In der Eingabe vom 19. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 4 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 5 setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 6 3. 3.1 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 28. Januar 2014 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die im Vorbescheidverfahren beantragten beruflichen Massnahmen (AB 71, S. 3) wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2014 in Form von Arbeitsvermittlung zugesprochen (vgl. AB 79). Sie bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.2 Zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 22. März 2012 wurden eine schmerzhafte Impaktation zwischen Pisiforme und Triquetrum links, ein Status nach Plattenosteosynthese einer distalen Ulna-Parierfraktur links vom 8. (richtig: 6. [AB 6.1, S. 91]) Juli 2011 und ein Status nach tätlichem Angriff vom 21. Juni 2011 mit Parierfraktur der distalen Ulna links, Scapula- trümmerfraktur rechts und multiplen Exporiationen an beiden Schultern und Unterarmen diagnostiziert (AB 12, S. 1; vgl. auch AB 40, S. 2). Aufgrund der nicht gegebenen Belastbarkeit des linken Handgelenks sei der Be- schwerdeführer gegenwärtig in der angestammten Tätigkeit als … nicht einsetzbar. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei noch nicht absehbar (AB 12, S. 4; vgl. auch den Bericht des Spitals E.________ vom

7. Mai 2012 [AB 18], welchem nichts Neues zu entnehmen ist). 3.2.2 Die Ärzte des Spitals H.________ diagnostizierten im Bericht vom

27. März 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte, mehrfragmentäre, distale Ulnafraktur links und eine Scapulatrümmerfraktur rechts (AB 14, S. 7). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 27. Januar 2012 zu 100% arbeits- und leistungsfähig (AB 14, S. 8 f.). 3.2.3 Im Bericht vom 3. April 2012 diagnostizierten die Ärzte des Spitals I.________ einen persistierenden posttraumatischen Tinnitus Grad IV links mit komplexer Schmerzsymptomatik - dysfunktionale dramatisierende Be- wältigung (AB 39, S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 7 Im Verlaufsbericht vom 21. Mai 2012 führte Dr. med. F.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, Spital I.________, aus, der Gesundheits- zustand habe sich nicht verändert (AB 16, S. 1). Er attestierte eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (AB 16, S. 2). Im Bericht vom 25. April 2013 legte Dr. med. F.________ dar, der Gesund- heitszustand sei stationär. Es bestehe ein unveränderter Tinnitus links. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als … führte er indessen nicht auf den Tinnitus, sondern auf das Problem der linken Hand zurück (AB 53, S. 1). Er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als … seit „2 Wo- chen“. Für Berufe mit leichter körperlicher Anstrengung für die linke Hand seien berufliche Massnahmen angezeigt (AB 53, S. 2). 3.2.4 Die Ärzte des Spitals E.________ diagnostizierten im Verlaufsbe- richt vom 31. Mai 2013 neu einen Verdacht auf eine Irritation des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon (AB 59, S. 1). 3.2.5 Im interdisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2013 diagnostizierten die Dres. med. C.________ und D.________ eine Mononeuropathie des Nervus ulnaris links (ICD-10: G56.2), ein Schmerzsyndrom des linken Hypothenars und des linken Handgelenks nach tätlicher Köperschädigung am 21. Juni 2011 mit klinisch nachgewiesener Läsion des Nervus ulnaris links mit bewegungs- und be- lastungsabhängigem Reizsyndrom sowie belastungs- und bewegungsab- hängigen Schmerzen im linken Unterarm nach Osteosynthese bei Ulna- Trümmerfraktur links (ICD-10: R52 und S52.20), einen Tinnitus links (ICD- 10: H93.2) und eine Scapulafraktur rechts, folgenlos abgeheilt (ICD-10: S42.1). Dem Beschwerdeführer sei die Wiederaufnahme seines ange- stammten/gelernten Berufs (…) sowie die in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeiten, die eine gleichermassen kräftige Beidhändigkeit voraussetzen, dauerhaft nicht mehr zumutbar (AB 65.1, S. 3). Er könne alle leidensange- passten Tätigkeiten, welche eine weitgehende funktionelle Einhändigkeit berücksichtigen und auf den Einsatz der dominanten rechten Hand ausge- richtet seien, vollschichtig ausführen. Arbeiten im Wasser, mit kalten Ge- genständen, in Kälte oder Zugluft oder mit der Notwendigkeit des Aufstüt- zens auf die Hände seien zu vermeiden (AB 65.1, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 8 3.2.6 In der Stellungnahme vom 23. Mai 2014 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass die Handwurzelproblematik links genügend abgeklärt sei. Es bestehe eine gewisse Schädigung. Weitere Abklärungen würden nicht zu Interventionen führen, die für den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlich- keit von Nutzen wären (AB 91, S. 3). 3.3 Das psychiatrische und das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. D.________ bzw. Dr. med. C.________ vom 25. September 2013 (AB 65.2, 66.1) sowie die interdisziplinäre Beurteilung vom 27. September 2013 (AB 65.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Ex- pertisen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter führen in der interdisziplinären Beurtei- lung vom 27. September 2013 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die körperliche Funktionsbeeinträchtigung praktisch ausschliesslich die linke obere Extremität bzw. insbesondere die linke Hand betrifft. Diese Beein- trächtigung wurde auf einen klinisch objektivierbaren Gesundheitsschaden des Nervus ulnaris zurückgeführt (AB 65.1, S. 3). Die Dres. med. D.________ und C.________ erachten angepasste Tätigkeiten, die eine weitgehende funktionelle Einhändigkeit berücksichtigen und auf den Ein- satz der dominanten rechten Hand ausgerichtet sind, als vollschichtig zu- mutbar (AB 65.1, S. 4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Anders als in der Beschwerde (S. 5) ausgeführt, bringt der Passus im Teil- gutachten von Dr. med. C.________, wonach von der Administration zu entscheiden sei, ob eine Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit oder eine Umschulung in Betracht zu ziehen sei (AB 65.2, S. 10), allein zum Ausdruck, dass die Eingliederungsfrage nicht medizinisch zu beant- worten ist. Ferner besteht auch der in der Beschwerde (S. 5) konstruierte Widerspruch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht. Es ist klar erstellt, dass in der angestammten Tätigkeit wegen der Ein- schränkungen der linken Hand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, während in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit vorliegt (AB 65.1, S. 3 f.). Ebenso ist die Argumentation in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 4), ein praktisch Einhändiger könne an einem für ihn geeigneten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 9 Arbeitsplatz nicht die gleiche Leistung wie ein zweihändiger Mensch erbrin- gen, abwegig. So kann zum Beispiel ein einhändiger Staplerfahrer ohne Weiteres die gleiche Leistung wie ein zweihändiger Staplerfahrer erbringen. Wenn in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 7) ferner ausgeführt wird, Dr. med. C.________ erkläre, sie könne nicht beurteilen, ob medizinische Mass- nahmen zu einer Verbesserung führten und es sei eine handchirurgische Einschätzung notwendig, ist dies nicht korrekt wiedergegeben. Die Rheu- matologin führt allein aus, es sei aus handchirurgischer Sicht unklar, ob die Beschwerdesituation durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (AB 65.2, S. 9 unten). Eine Verbesserung hätte zudem eine Steige- rung der Arbeitsfähigkeit zur Folge und würde sich deshalb nicht zu Un- gunsten des Beschwerdeführers auswirken. Die Gutachter haben schliess- lich auch die Läsion des Nervus ulnaris berücksichtigt (AB 65.2, S. 9; 66.1, S. 12 f.). Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht sind deshalb nicht not- wendig. Der Umstand, dass der Tinnitus kein morphologisches Korrelat hat, stellte bereits das Spital I.________ im Bericht vom 3. April 2012 fest (AB 39, S. 3). Überdies führte Dr. med. F.________ im Bericht vom

25. April 2013 aus, dass in dieser Hinsicht keine Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit bestehen (AB 53, S. 1 [vgl. E. 3.2.3 hiervor am Ende]). 3.4 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange- passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (AB 65.1, S. 4 Ziff. 9). Dies gilt nicht erst seit dem Begutachtungszeitpunkt im Juli bzw. September 2013 (AB 65.2, S. 1; 66.1, S. 1), sondern bereits seit Sommer 2012 (dem frühest möglichen Rentenbeginn; vgl. E. 4.2 hiernach). So rapportierte der Be- schwerdeführer gemäss Bericht des Spitals E.________ vom 31. Mai 2012, dass die Schmerzen seit Monaten immer gleich seien (AB 59, S. 1), wes- halb in dieser Hinsicht keine Änderung erstellt ist. 4. 4.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad zu bemessen, indem Validen- und Invalideneinkommen ermittelt und einander gegenübergestellt werden (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 10 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom

30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invaliden- einkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 11 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Februar 2012 (AB 1) und des Art. 29 Abs. 1 IVG August

2012. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.3 Der Beschwerdeführer, gelernter … (vgl. AB 1, S. 4), arbeitete zu- letzt als temporär angestellter … (AB 4.3). Diese Anstellung wurde bereits vor Ablauf der vereinbarten Dauer auf den 4. Juli 2011 aufgrund des länge- ren Ausfalls nach dem Unfall gekündigt (AB 4.4). Es kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen - wie es die Verwaltung unter Hinweis auf das Vor- gehen der SUVA getan hat (AB 76, S. 1 unten) - aufgrund des zuletzt er- zielten Lohnes auf Fr. 64‘936.-- (Stundenlohn Fr. 28.55, aufgerechnet auf ein 100% Pensum und aufindexiert auf das Jahr 2012) festzusetzen ist, oder ob infolge der diversen Beschäftigungen (vgl. AB 9) und der zuletzt innegehabten Temporärstelle nicht eher der Tabellenlohn der LSE gemäss TA1, Niveau 4, Männer, Total, massgebend ist, der jedoch tiefer wäre. So resultiert selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers das höhere tatsächliche Einkommen berücksichtigt wird kein rentenbegründender Inva- liditätsgrad (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.4 Da der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne festzulegen. Dem- nach ist für die Berechnung des Invalideneinkommens gemäss LSE 2010, TA1, Niveau 4, Männer, Total, von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘901.-- auszugehen. Umgerechnet auf ein Jahr bei einer betriebsübli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 12 chen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und auf das Jahr 2012 aufgerechnet (BFS, Loh- nentwicklung 2012, Tabelle T1.1.10, Total, Männer: +1% für 2011 und +0.8% für 2012) führt dies zu einem Einkommen von Fr. 62‘420.--. Die Höhe des Abzuges kann offen bleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung des in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 5) geltend gemachten, jedoch vorliegend kaum in Betracht fallenden, maximal möglichen Abzuges von 25% (vgl. E. 4.1.2), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘815.-- führte, resul- tierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Zusammenfassend resultiert aufgrund der für den Beschwerdefüh- rer günstigsten Annahmen bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘936.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘815.-- eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von maximal Fr. 18‘121.--, was einem rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 28% entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor). Wird das Valideneinkommen aufgrund des gleichen Tabellenlohnes wie das Invalideneinkommen festgelegt (vgl. E. 4.3 hiervor), erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Vorliegend resul- tiert in diesem Fall somit ein maximaler, ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25%. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/14/199, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.