Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … Staatsangehöriger, war vom 1. November 2011 bis 30. November 2013 bei der B.________ als Leiter der … angestellt (Akten des beco Berner Wirt- schaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 7, 11, 28, 37). Am 17. September 2013 meldete er sich beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 45); gleichentags beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezem- ber 2013 (AB 5). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (AB 15) wurde der Versicherte vom beco zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert. Am 9. Januar 2014 er- innerte ihn das beco an die entsprechende Pendenz bzw. setzte ihm Frist bis zum 31. März 2014 mit dem Hinweis, dass später eingereichte Unterla- gen nicht mehr berücksichtigt würden (AB 31). Erstgenanntes Schreiben wurde in der Folge an das beco retourniert (AB 35); auf dem Couvert (AB 36) war vermerkt, dass der Brief nach … weitergeleitet worden war sowie dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift (in …) nicht habe ermittelt werden können. Nachdem das beco den Versicherten aufge- fordert hatte, zur Postumleitung Stellung zu nehmen und eine Wohnsitzbe- scheinigung einzureichen resp. den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (AB 43), legte jener mit E-Mail vom 21. Januar 2014 (AB 54) dar, er habe die Wohnung in … gekündigt, weil seine Lebensgefährtin nach … zurück gegangen sei. Seine Möbel habe er in … untergestellt; eine Un- terkunft habe er bei Freunden in …. Den Auftrag zur Nachsendung der Post nach … habe für drei Monate erteilt, bis er wisse, wie es weiter gehe. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 (AB 52) lehnte das beco einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2013 ab, da die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei. Die dage- gen erhobene Einsprache (AB 64, 79) wies das beco am 5. Februar 2014 (AB 106) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014 erhob der Versicher- te am 21. Februar 2014 „Einspruch“ beim Verwaltungsgericht. Er führte aus, er behalte sich vor, eventuell einen Anwalt einzuschalten, wenn er wieder in der Schweiz sei. Nachdem die Instruktionsrichterin dem Versicherten mit Schreiben vom
26. Februar 2014 unter Hinweis darauf, dass die Eingabe vom 21. Februar 2014 den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, Gelegenheit zur Verbesserung gewährt hatte, ging dem Gericht am
17. März 2014 eine entsprechend verbesserte Beschwerdeeingabe zu. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es sei nie seine Absicht gewesen, die Schweiz zu verlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. (Sonntag) resp. 2. Dezember 2013 und dabei insbesondere, ob die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz zu Recht verneint worden ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).
E. 2.2 Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 5 Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine ausdrückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiterhin Geltung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweis auf THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2233 N. 181; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 13 N. 23).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (BGer 8C_270/2007, E. 2.2).
E. 2.4 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur bei der Eröffnung der Rahmenfrist zu erfüllen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Taggeldbezuges (Rz. B135 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; vgl. auch SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 E. 3a).
E. 3.1 Hinsichtlich der Wohnsituation des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 6
E. 3.1.1 Im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antragstel- lung auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (17. September 2013 [AB 5, 45]) war der Beschwerdeführer in … gemeldet (vgl. AB 1, 29, 37).
E. 3.1.2 Gemäss „Mietvertrag für Garagen/Abstellplätze“ vom 6. Dezember 2013 (AB 62, 76) mietete der Beschwerdeführer in … ab dem 1. Dezember 2013 eine „kleine Lagerfläche im Erdgeschoss für Möbel und ein Motorrad“ für einen monatlichen Mietzins in der Höhe von Fr. 95.--.
E. 3.1.3 Mit E-Mail vom 7. Januar 2014 (AB 48, 77) teilte der Beschwerde- führer dem RAV mit, dass er eine neue Adresse habe. Er gab eine sog. c/o-Adresse (care of [engl. für in der Obhut von, wohnhaft bei]) in … an.
E. 3.1.4 Mit E-Mail vom 9. Januar 2014 (AB 58, 75) teilte die Stadt … dem Beschwerdeführer mit, er sei in ihrem Einwohnerregister per 1. Januar 2014 „nach … abgemeldet“ worden.
E. 3.1.5 In der Abmeldebescheinigung vom 17. Januar 2014 (AB 59, 72) bestätigte die Einwohnerkontrolle …, dass der Beschwerdeführer per 17. Januar 2014 abgemeldet sei (Wegzugsort: …).
E. 3.1.6 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (AB 100) teilte der Beschwerde- führer dem Beschwerdegegner – unter Angabe seiner „alte[n] Adresse“ (…) und seiner „neue[n] Anschrift“ (…) – mit, er habe „aus gewissen Gründen wieder nach … zurück gehen“ müssen. Die Arbeitsagentur in … benötige ein Formular; er ersuche deshalb um Zustellung dieses Formulars an seine neue Anschrift.
E. 3.1.7 In der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 10. März 2014 legte der Beschwerdeführer dar, er sei am 8. Dezember 2013 nach … gefahren, weil er am 10. Dezember 2013 ein Vorstellungsgespräch in … gehabt habe (vgl. auch AB 71). Am 13. Dezember 2013 sei er zurück in die Schweiz gefahren. Am 18. Dezember 2013 sei er erneut nach … gefahren und „bis über Weihnachten“ bzw. bis zum 8. Januar 2014 dort geblieben. Am 6. Ja- nuar 2014 habe er nochmals ein Vorstellungsgespräch in … gehabt (vgl. auch AB 94).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 7
E. 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde
– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
E. 3.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in … aufgegeben hat. Gemäss seiner Aussage kehrte seine Lebensgefährtin nach … zurück und die Wohnung war ihm alleine zu teuer (AB 54). Sein Hab und Gut lagerte er per 1. Dezember 2013 ein (AB 62), womit von einer Wohnungsaufgabe per Ende November 2013 (nicht – wie der Beschwer- degegner annimmt – per Ende Dezember 2013 [AB 104]) auszugehen ist. Zwar verfügte der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Unter- kunftsmöglichkeit (AB 54). Das soziale Beziehungsnetz bestand aber of- fensichtlich nicht primär hier, sondern in …. Dafür spricht unter anderem die lange Aufenthaltsdauer über die Festtage Ende 2013. So hielt sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits vom 8. bis zum 13. Dezember 2013 (6 Tage) in … gewesen war, vom 18. Dezember 2013 bis 8. Januar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 8 (22 Tage) erneut in … auf (vgl. Eingabe vom 10. März 2014). Anders als in einschlägigen höchstrichterlich beurteilten Fällen, in denen das Wohnen in der Schweiz trotz Unterbrüchen resp. Auslandaufenthalten bejaht worden war (vgl. etwa BGer 8C_270/2007 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.5 f.), dienten die Aufenthalte des Beschwerdeführers in sei- ner Heimat offensichtlich auch anderen (arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevanten, d.h. privaten [familiären, sozialen]) Zwecken (vgl. AB 101). Der Beschwerdeführer besitzt in … denn auch nach wie vor ein Eigenheim (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. März 2014, S. 2 [„Adresse von meinem Haus in …“]). Dort wohnte er bereits vor der Einreise in die Schweiz (1. No- vember 2011 [AB 37]; vgl. Arbeitsvertrag vom 30. September 2011 [AB 28]); an dieselbe Adresse liess er im hier zur Diskussion stehenden Zeit- raum zudem die Post nachsenden. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer engere Verbindungen zu … als zur Schweiz hat. Dass er seine hauptsächlichen Lebensbeziehungen (Familie, Freizeitaktivitäten usw.) in der Schweiz pflegte, macht er im Übrigen auch nicht geltend. Der blosse Umstand, dass ihm „Freunde“ eine Unterkunft zur Verfügung stell- ten, ohne dass der Beschwerdeführer dabei aber seine persönlichen Effek- ten zur Hand hatte (vgl. AB 62), sowie angebliche Arbeitsbemühungen für eine Stelle in der Schweiz vermögen keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und keine „enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt“ (E. 2.3 hiervor) zu begründen. Um als in der Schweiz wohnend im Sinne des AVIG betrachtet zu werden, reicht es nicht, hier über einen Briefkasten zu verfü- gen (Rz. B140 der AVIG-Praxis ALE). Die Ausführungen des Beschwerde- führers betreffend angebliche frühere Schwierigkeiten mit Postzustellungen (vgl. AB 54; Eingabe vom 10. März 2014, S. 2) ändern daran nichts.
E. 3.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer per 17. Januar 2014 in der Schweiz abgemeldet hatte (AB 59 [Wegzug nach …]), meldete er sich in … umgehend beim Arbeitsamt an (AB 54, 100). Zur Antragstellung bei der … Arbeitsagentur (sog. Arbeitslosmeldung) ist neben dem Personalausweis insbesondere eine Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes er- forderlich (vgl. Bundesagentur für Arbeit [...]). Folglich ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnort wieder registrieren liess. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 9 führer sämtliche Eingaben sowohl im Verwaltungs- wie auch im Gerichts- verfahren aus … verschickte (AB 66, 80, 93, 95, 100; [Beschwerde- ]Eingaben vom 21. Januar und 10. März 2014).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer nicht nach- zuweisen, dass er während des fraglichen Zeitraums (ab dem 1. Dezember
2013) in der Schweiz wohnte. Die entsprechende Beweislosigkeit geht zu seinen Lasten (vgl. E. 3.2 hiervor).
E. 3.4 Dem Beschwerdeführer steht im Übrigen gestützt auf die Bestim- mungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]) kein Anspruch auf einen (zeitlich befristeten) Export der Taggeldleistungen nach … zu. Es kann dabei offen bleiben, ob das FZA persönlich, sachlich und zeitlich anwendbar ist; das- selbe gilt für die in dessen Anhang II als anwendbar erklärte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 [Vo 883/2004]). Massgebend wäre in diesem Fall Art. 64 Abs. 1 lit. a der Vo 883/2004, wonach der Arbeitslose vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender ge- meldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben muss; die zu- ständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen. Hier ist weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt, so dass der Leistungsexport schon des- halb ausscheidet. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Wohnens in der Schweiz verneint wurde. Die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014 (AB 106) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 10
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. (Sonntag) resp. 2. Dezember 2013 und dabei insbesondere, ob die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz zu Recht verneint worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). 2.2 Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 5 Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine ausdrückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiterhin Geltung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweis auf THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2233 N. 181; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 13 N. 23). 2.3 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (BGer 8C_270/2007, E. 2.2). 2.4 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur bei der Eröffnung der Rahmenfrist zu erfüllen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Taggeldbezuges (Rz. B135 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; vgl. auch SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 E. 3a).
- 3.1 Hinsichtlich der Wohnsituation des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 6 3.1.1 Im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antragstel- lung auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (17. September 2013 [AB 5, 45]) war der Beschwerdeführer in … gemeldet (vgl. AB 1, 29, 37). 3.1.2 Gemäss „Mietvertrag für Garagen/Abstellplätze“ vom 6. Dezember 2013 (AB 62, 76) mietete der Beschwerdeführer in … ab dem 1. Dezember 2013 eine „kleine Lagerfläche im Erdgeschoss für Möbel und ein Motorrad“ für einen monatlichen Mietzins in der Höhe von Fr. 95.--. 3.1.3 Mit E-Mail vom 7. Januar 2014 (AB 48, 77) teilte der Beschwerde- führer dem RAV mit, dass er eine neue Adresse habe. Er gab eine sog. c/o-Adresse (care of [engl. für in der Obhut von, wohnhaft bei]) in … an. 3.1.4 Mit E-Mail vom 9. Januar 2014 (AB 58, 75) teilte die Stadt … dem Beschwerdeführer mit, er sei in ihrem Einwohnerregister per 1. Januar 2014 „nach … abgemeldet“ worden. 3.1.5 In der Abmeldebescheinigung vom 17. Januar 2014 (AB 59, 72) bestätigte die Einwohnerkontrolle …, dass der Beschwerdeführer per 17. Januar 2014 abgemeldet sei (Wegzugsort: …). 3.1.6 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (AB 100) teilte der Beschwerde- führer dem Beschwerdegegner – unter Angabe seiner „alte[n] Adresse“ (…) und seiner „neue[n] Anschrift“ (…) – mit, er habe „aus gewissen Gründen wieder nach … zurück gehen“ müssen. Die Arbeitsagentur in … benötige ein Formular; er ersuche deshalb um Zustellung dieses Formulars an seine neue Anschrift. 3.1.7 In der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 10. März 2014 legte der Beschwerdeführer dar, er sei am 8. Dezember 2013 nach … gefahren, weil er am 10. Dezember 2013 ein Vorstellungsgespräch in … gehabt habe (vgl. auch AB 71). Am 13. Dezember 2013 sei er zurück in die Schweiz gefahren. Am 18. Dezember 2013 sei er erneut nach … gefahren und „bis über Weihnachten“ bzw. bis zum 8. Januar 2014 dort geblieben. Am 6. Ja- nuar 2014 habe er nochmals ein Vorstellungsgespräch in … gehabt (vgl. auch AB 94). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 7 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in … aufgegeben hat. Gemäss seiner Aussage kehrte seine Lebensgefährtin nach … zurück und die Wohnung war ihm alleine zu teuer (AB 54). Sein Hab und Gut lagerte er per 1. Dezember 2013 ein (AB 62), womit von einer Wohnungsaufgabe per Ende November 2013 (nicht – wie der Beschwer- degegner annimmt – per Ende Dezember 2013 [AB 104]) auszugehen ist. Zwar verfügte der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Unter- kunftsmöglichkeit (AB 54). Das soziale Beziehungsnetz bestand aber of- fensichtlich nicht primär hier, sondern in …. Dafür spricht unter anderem die lange Aufenthaltsdauer über die Festtage Ende 2013. So hielt sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits vom 8. bis zum 13. Dezember 2013 (6 Tage) in … gewesen war, vom 18. Dezember 2013 bis 8. Januar 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 8 (22 Tage) erneut in … auf (vgl. Eingabe vom 10. März 2014). Anders als in einschlägigen höchstrichterlich beurteilten Fällen, in denen das Wohnen in der Schweiz trotz Unterbrüchen resp. Auslandaufenthalten bejaht worden war (vgl. etwa BGer 8C_270/2007 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.5 f.), dienten die Aufenthalte des Beschwerdeführers in sei- ner Heimat offensichtlich auch anderen (arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevanten, d.h. privaten [familiären, sozialen]) Zwecken (vgl. AB 101). Der Beschwerdeführer besitzt in … denn auch nach wie vor ein Eigenheim (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. März 2014, S. 2 [„Adresse von meinem Haus in …“]). Dort wohnte er bereits vor der Einreise in die Schweiz (1. No- vember 2011 [AB 37]; vgl. Arbeitsvertrag vom 30. September 2011 [AB 28]); an dieselbe Adresse liess er im hier zur Diskussion stehenden Zeit- raum zudem die Post nachsenden. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer engere Verbindungen zu … als zur Schweiz hat. Dass er seine hauptsächlichen Lebensbeziehungen (Familie, Freizeitaktivitäten usw.) in der Schweiz pflegte, macht er im Übrigen auch nicht geltend. Der blosse Umstand, dass ihm „Freunde“ eine Unterkunft zur Verfügung stell- ten, ohne dass der Beschwerdeführer dabei aber seine persönlichen Effek- ten zur Hand hatte (vgl. AB 62), sowie angebliche Arbeitsbemühungen für eine Stelle in der Schweiz vermögen keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und keine „enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt“ (E. 2.3 hiervor) zu begründen. Um als in der Schweiz wohnend im Sinne des AVIG betrachtet zu werden, reicht es nicht, hier über einen Briefkasten zu verfü- gen (Rz. B140 der AVIG-Praxis ALE). Die Ausführungen des Beschwerde- führers betreffend angebliche frühere Schwierigkeiten mit Postzustellungen (vgl. AB 54; Eingabe vom 10. März 2014, S. 2) ändern daran nichts. 3.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer per 17. Januar 2014 in der Schweiz abgemeldet hatte (AB 59 [Wegzug nach …]), meldete er sich in … umgehend beim Arbeitsamt an (AB 54, 100). Zur Antragstellung bei der … Arbeitsagentur (sog. Arbeitslosmeldung) ist neben dem Personalausweis insbesondere eine Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes er- forderlich (vgl. Bundesagentur für Arbeit [...]). Folglich ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnort wieder registrieren liess. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 9 führer sämtliche Eingaben sowohl im Verwaltungs- wie auch im Gerichts- verfahren aus … verschickte (AB 66, 80, 93, 95, 100; [Beschwerde- ]Eingaben vom 21. Januar und 10. März 2014). 3.3 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer nicht nach- zuweisen, dass er während des fraglichen Zeitraums (ab dem 1. Dezember 2013) in der Schweiz wohnte. Die entsprechende Beweislosigkeit geht zu seinen Lasten (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Dem Beschwerdeführer steht im Übrigen gestützt auf die Bestim- mungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]) kein Anspruch auf einen (zeitlich befristeten) Export der Taggeldleistungen nach … zu. Es kann dabei offen bleiben, ob das FZA persönlich, sachlich und zeitlich anwendbar ist; das- selbe gilt für die in dessen Anhang II als anwendbar erklärte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 [Vo 883/2004]). Massgebend wäre in diesem Fall Art. 64 Abs. 1 lit. a der Vo 883/2004, wonach der Arbeitslose vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender ge- meldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben muss; die zu- ständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen. Hier ist weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt, so dass der Leistungsexport schon des- halb ausscheidet. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Wohnens in der Schweiz verneint wurde. Die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014 (AB 106) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 10
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 191 ALV FUR/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juni 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … Staatsangehöriger, war vom 1. November 2011 bis 30. November 2013 bei der B.________ als Leiter der … angestellt (Akten des beco Berner Wirt- schaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 7, 11, 28, 37). Am 17. September 2013 meldete er sich beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AB 45); gleichentags beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezem- ber 2013 (AB 5). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (AB 15) wurde der Versicherte vom beco zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert. Am 9. Januar 2014 er- innerte ihn das beco an die entsprechende Pendenz bzw. setzte ihm Frist bis zum 31. März 2014 mit dem Hinweis, dass später eingereichte Unterla- gen nicht mehr berücksichtigt würden (AB 31). Erstgenanntes Schreiben wurde in der Folge an das beco retourniert (AB 35); auf dem Couvert (AB 36) war vermerkt, dass der Brief nach … weitergeleitet worden war sowie dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift (in …) nicht habe ermittelt werden können. Nachdem das beco den Versicherten aufge- fordert hatte, zur Postumleitung Stellung zu nehmen und eine Wohnsitzbe- scheinigung einzureichen resp. den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (AB 43), legte jener mit E-Mail vom 21. Januar 2014 (AB 54) dar, er habe die Wohnung in … gekündigt, weil seine Lebensgefährtin nach … zurück gegangen sei. Seine Möbel habe er in … untergestellt; eine Un- terkunft habe er bei Freunden in …. Den Auftrag zur Nachsendung der Post nach … habe für drei Monate erteilt, bis er wisse, wie es weiter gehe. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 (AB 52) lehnte das beco einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2013 ab, da die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei. Die dage- gen erhobene Einsprache (AB 64, 79) wies das beco am 5. Februar 2014 (AB 106) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014 erhob der Versicher- te am 21. Februar 2014 „Einspruch“ beim Verwaltungsgericht. Er führte aus, er behalte sich vor, eventuell einen Anwalt einzuschalten, wenn er wieder in der Schweiz sei. Nachdem die Instruktionsrichterin dem Versicherten mit Schreiben vom
26. Februar 2014 unter Hinweis darauf, dass die Eingabe vom 21. Februar 2014 den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, Gelegenheit zur Verbesserung gewährt hatte, ging dem Gericht am
17. März 2014 eine entsprechend verbesserte Beschwerdeeingabe zu. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es sei nie seine Absicht gewesen, die Schweiz zu verlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. (Sonntag) resp. 2. Dezember 2013 und dabei insbesondere, ob die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz zu Recht verneint worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). 2.2 Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 5 Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine ausdrückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiterhin Geltung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweis auf THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2233 N. 181; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 13 N. 23). 2.3 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (BGer 8C_270/2007, E. 2.2). 2.4 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur bei der Eröffnung der Rahmenfrist zu erfüllen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Taggeldbezuges (Rz. B135 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; vgl. auch SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 E. 3a). 3. 3.1 Hinsichtlich der Wohnsituation des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 6 3.1.1 Im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und Antragstel- lung auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (17. September 2013 [AB 5, 45]) war der Beschwerdeführer in … gemeldet (vgl. AB 1, 29, 37). 3.1.2 Gemäss „Mietvertrag für Garagen/Abstellplätze“ vom 6. Dezember 2013 (AB 62, 76) mietete der Beschwerdeführer in … ab dem 1. Dezember 2013 eine „kleine Lagerfläche im Erdgeschoss für Möbel und ein Motorrad“ für einen monatlichen Mietzins in der Höhe von Fr. 95.--. 3.1.3 Mit E-Mail vom 7. Januar 2014 (AB 48, 77) teilte der Beschwerde- führer dem RAV mit, dass er eine neue Adresse habe. Er gab eine sog. c/o-Adresse (care of [engl. für in der Obhut von, wohnhaft bei]) in … an. 3.1.4 Mit E-Mail vom 9. Januar 2014 (AB 58, 75) teilte die Stadt … dem Beschwerdeführer mit, er sei in ihrem Einwohnerregister per 1. Januar 2014 „nach … abgemeldet“ worden. 3.1.5 In der Abmeldebescheinigung vom 17. Januar 2014 (AB 59, 72) bestätigte die Einwohnerkontrolle …, dass der Beschwerdeführer per 17. Januar 2014 abgemeldet sei (Wegzugsort: …). 3.1.6 Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (AB 100) teilte der Beschwerde- führer dem Beschwerdegegner – unter Angabe seiner „alte[n] Adresse“ (…) und seiner „neue[n] Anschrift“ (…) – mit, er habe „aus gewissen Gründen wieder nach … zurück gehen“ müssen. Die Arbeitsagentur in … benötige ein Formular; er ersuche deshalb um Zustellung dieses Formulars an seine neue Anschrift. 3.1.7 In der verbesserten Beschwerdeeingabe vom 10. März 2014 legte der Beschwerdeführer dar, er sei am 8. Dezember 2013 nach … gefahren, weil er am 10. Dezember 2013 ein Vorstellungsgespräch in … gehabt habe (vgl. auch AB 71). Am 13. Dezember 2013 sei er zurück in die Schweiz gefahren. Am 18. Dezember 2013 sei er erneut nach … gefahren und „bis über Weihnachten“ bzw. bis zum 8. Januar 2014 dort geblieben. Am 6. Ja- nuar 2014 habe er nochmals ein Vorstellungsgespräch in … gehabt (vgl. auch AB 94).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 7 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde
– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in … aufgegeben hat. Gemäss seiner Aussage kehrte seine Lebensgefährtin nach … zurück und die Wohnung war ihm alleine zu teuer (AB 54). Sein Hab und Gut lagerte er per 1. Dezember 2013 ein (AB 62), womit von einer Wohnungsaufgabe per Ende November 2013 (nicht – wie der Beschwer- degegner annimmt – per Ende Dezember 2013 [AB 104]) auszugehen ist. Zwar verfügte der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Unter- kunftsmöglichkeit (AB 54). Das soziale Beziehungsnetz bestand aber of- fensichtlich nicht primär hier, sondern in …. Dafür spricht unter anderem die lange Aufenthaltsdauer über die Festtage Ende 2013. So hielt sich der Beschwerdeführer, nachdem er bereits vom 8. bis zum 13. Dezember 2013 (6 Tage) in … gewesen war, vom 18. Dezember 2013 bis 8. Januar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 8 (22 Tage) erneut in … auf (vgl. Eingabe vom 10. März 2014). Anders als in einschlägigen höchstrichterlich beurteilten Fällen, in denen das Wohnen in der Schweiz trotz Unterbrüchen resp. Auslandaufenthalten bejaht worden war (vgl. etwa BGer 8C_270/2007 und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. März 2006, C 290/03, E. 6.5 f.), dienten die Aufenthalte des Beschwerdeführers in sei- ner Heimat offensichtlich auch anderen (arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevanten, d.h. privaten [familiären, sozialen]) Zwecken (vgl. AB 101). Der Beschwerdeführer besitzt in … denn auch nach wie vor ein Eigenheim (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. März 2014, S. 2 [„Adresse von meinem Haus in …“]). Dort wohnte er bereits vor der Einreise in die Schweiz (1. No- vember 2011 [AB 37]; vgl. Arbeitsvertrag vom 30. September 2011 [AB 28]); an dieselbe Adresse liess er im hier zur Diskussion stehenden Zeit- raum zudem die Post nachsenden. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Beschwerdeführer engere Verbindungen zu … als zur Schweiz hat. Dass er seine hauptsächlichen Lebensbeziehungen (Familie, Freizeitaktivitäten usw.) in der Schweiz pflegte, macht er im Übrigen auch nicht geltend. Der blosse Umstand, dass ihm „Freunde“ eine Unterkunft zur Verfügung stell- ten, ohne dass der Beschwerdeführer dabei aber seine persönlichen Effek- ten zur Hand hatte (vgl. AB 62), sowie angebliche Arbeitsbemühungen für eine Stelle in der Schweiz vermögen keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und keine „enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt“ (E. 2.3 hiervor) zu begründen. Um als in der Schweiz wohnend im Sinne des AVIG betrachtet zu werden, reicht es nicht, hier über einen Briefkasten zu verfü- gen (Rz. B140 der AVIG-Praxis ALE). Die Ausführungen des Beschwerde- führers betreffend angebliche frühere Schwierigkeiten mit Postzustellungen (vgl. AB 54; Eingabe vom 10. März 2014, S. 2) ändern daran nichts. 3.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer per 17. Januar 2014 in der Schweiz abgemeldet hatte (AB 59 [Wegzug nach …]), meldete er sich in … umgehend beim Arbeitsamt an (AB 54, 100). Zur Antragstellung bei der … Arbeitsagentur (sog. Arbeitslosmeldung) ist neben dem Personalausweis insbesondere eine Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes er- forderlich (vgl. Bundesagentur für Arbeit [...]). Folglich ist davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnort wieder registrieren liess. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 9 führer sämtliche Eingaben sowohl im Verwaltungs- wie auch im Gerichts- verfahren aus … verschickte (AB 66, 80, 93, 95, 100; [Beschwerde- ]Eingaben vom 21. Januar und 10. März 2014). 3.3 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer nicht nach- zuweisen, dass er während des fraglichen Zeitraums (ab dem 1. Dezember
2013) in der Schweiz wohnte. Die entsprechende Beweislosigkeit geht zu seinen Lasten (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Dem Beschwerdeführer steht im Übrigen gestützt auf die Bestim- mungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]) kein Anspruch auf einen (zeitlich befristeten) Export der Taggeldleistungen nach … zu. Es kann dabei offen bleiben, ob das FZA persönlich, sachlich und zeitlich anwendbar ist; das- selbe gilt für die in dessen Anhang II als anwendbar erklärte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 [Vo 883/2004]). Massgebend wäre in diesem Fall Art. 64 Abs. 1 lit. a der Vo 883/2004, wonach der Arbeitslose vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender ge- meldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben muss; die zu- ständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen. Hier ist weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt, so dass der Leistungsexport schon des- halb ausscheidet. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Wohnens in der Schweiz verneint wurde. Die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2014 (AB 106) erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2014, ALV/14/191, Seite 10 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.