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200 2014 181

Bern VerwG · 2014-12-31 · Deutsch BE

Sozialhilfe Rückererstattung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 28. Januar 2014 - shbv 42/2013)

Sachverhalt

A. Die 1989 geborene A.________ (Beschwerdeführerin), Mutter einer sieben- jährigen Tochter (C.________, geboren 2007), wurde vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2013 durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unter- stützt (Dossier der Gemeinde [act. II] 2; Dossier des Regierungsstatthalter- amts Bern-Mittelland [RSA Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz; act. IIA] 411). Am 24. Mai 2013 verfügte die Gemeinde die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 6'960.-- zuzüglich Ver- zugszins (act. IIA 17). Dabei hielt sie fest, die Rückerstattung habe nach Ausbildungsabschluss ab dem 1. Juni 2014 mittels Raten zu erfolgen; die Höhe der Raten werde vom Einkommen von A.________ nach der Ausbil- dung abhängig sein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) mit Verfügung vom 19. März 2012 rückwirkend zugesprochenen und ausgerichteten Ausbildungszulagen für den Zeitraum August 2009 bis September 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 7'540.-- seien dem Sozialdienst nicht gemeldet worden (Vorakten, grü- nes Dossier, Register 1; act. IIA 233). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Juni 2013 (act. IIA 1) Beschwerde beim RSA Bern- Mittelland und machte geltend, die in Bezug mit der Tagesbetreuung von C.________ entstandenen Essenskosten betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2014 seien vom Rückerstattungsbetrag in Abzug zu bringen. Damit verbleibe ein Guthaben für die Gemeinde von Fr. 225.--. Mit Entscheid vom 28. Januar 2014 (act. IIA 45) wies der Regie- rungsstatthalter die Beschwerde ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2014 erhob A.________ am 19. Februar 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde. Sie bringt sinngemäss vor, die Gemeinde habe zu ihren Ungunsten Entscheidungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 3 getroffen und Drittleistungen die ihr zustehen würden nicht eingefordert. Von der Rückerstattungsforderung sei der von der Gemeinde gegenüber ihrem Vater nicht geltend gemachte Betrag von Fr. 5'130.-- im Zusammen- hang mit einer Stipendienrückforderung abzuziehen. Zu Gunsten der Ge- meinde verbleibe eine Summe von Fr. 1'830.--, wenn die Essenskostenre- gelung nicht berücksichtigt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 (Datum des Poststempels) be- antragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zudem macht sie geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das RSA Bern-Mittelland verzichtete am 28. März 2014 auf eine Vernehm- lassung. Mit Schreiben vom 22. April 2014 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen und weitere Beilagen, so eine längere Stellungnahme von D.________ der Mutter von A.________ vom

21. April 2014, ein. Sinngemäss beantragt sie unter anderem, es sei von einem Härtefall auszugehen, weshalb auf eine Rückerstattung zu verzich- ten sei.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom

22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 4 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 28. Ja- nuar 2014 (act. IIA 45). Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von So- zialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 6'960.--.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 In der Beschwerdeantwort wird eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ gerügt, da in der Beschwerde vor Verwaltungsgericht eine neue Begründung der Verrechnung vorgetragen wurde (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 S. 1 f.). Darin ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Vielmehr bietet – wie vorliegend – gerade die Beschwerdeantwort Gele- genheit, zur Argumentation in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zur anderen resp. ergänzenden Be- gründung betreffend die Verrechnung Stellung genommen. Im Übrigen ist das Gericht an die Begründungen der Parteien nicht gebunden und hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 1).

E. 3.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter an- derem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 5 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirt- schaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wor- den ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung be- zogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangs- recht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt.

E. 3.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 Abs. 1-4 SHG betrifft die Rückerstattung von wirtschaftli- cher Hilfe bei wirtschaftlicher Besserstellung der betroffenen Person. Die- sen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der (teilweise) un- rechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig (zu hohe) wirtschaftliche Hilfe bezogen ha- ben, in diesem Umfang zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliess- lich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unab- hängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.

E. 3.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 6 Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).

E. 3.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungs- pflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (gültig bis am 31. Dezember 2011; BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161 vom 22.3.2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1).

E. 4 Januar 2013 (act. II 5) rechtliche Schritte einzuleiten. Ob ein allfälliges Härtefallgesuch gemäss Art. 43 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbil- dungsbeiträge vom 5. April 2006 (ABV; BSG 438.312) hätte begründet werden können (Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 S. 3 lit. g) und ob gestützt auf dieses teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung verzichtet worden wäre, kann im vorliegenden Verfahren somit offen bleiben. Dem Einwand, die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe sei mit der Stipendienrückforderung von Fr. 5'130.-- (act. I 2) zu verrechnen, kann folglich nicht gefolgt werden.

E. 4.1 Umstritten ist die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe- leistungen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorlie- gen eines Rückerstattungsgrundes.

E. 4.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin ergänzend zum Einkommen der Beschwerdeführerin in den Zeitperioden 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 und 1. August 2010 bis

31. Juli 2011 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 5'071.15 (act. IIA 319) resp. von Fr. 7'634.80 (act. IIA 317) ausgerichtet hat. Des Weiteren steht fest, dass die AKB mit Verfügung vom 19. März 2012 zu Gunsten der Be- schwerdeführerin ab dem 1. August 2009 bis zum 30. September 2011 Ausbildungszulagen in der Höhe von monatlich Fr. 290.-- zugesprochen und ausbezahlt hat (Vorakten, grünes Dossier, Register 1; act. IIA 233). Erstellt ist zudem, dass die nachträgliche Auszahlung der Ausbildungszula-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 7 gen von Seiten der Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 festgestellt und diese nicht durch die Beschwerdeführerin gemeldet wurde (Vorakten, rotes Dossier, Register 3). Letztere bestätigte zudem (Beschwerde vom 17. Fe- bruar 2014 S. 4 f.; act. IIA 405, 533), dass die genannten Ausbildungszula- gen dem unterstützenden Gemeinwesen nicht überwiesen (vgl. die Richtli- nien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien] F. 3-4, abrufbar unter: www.skos.ch) und demnach bei der Be- rechnung des Sozialhilfeanspruchs im obgenannten Zeitraum nicht berück- sichtigt wurden. Da die Ausbildungszulagen dem Einkommen der Be- schwerdeführerin hätten zugerechnet werden müssen (SKOS-Richtlinien E. 1-1; act. IIA 45 S. 5 Rz. 8), bezog diese im besagten Zeitraum wirtschaft- liche Hilfe, auf die sie zumindest zum Teil keinen Anspruch gehabt hätte; bzw. erfolgte diesbezüglich eine Bevorschussung durch die Beschwerde- gegnerin, so dass die später ausbezahlten Ausbildungszulagen – zur Ver- meidung einer Doppelzahlung – ohne weiteres der Sozialhilfebehörde zu- gestanden hätten. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhän- gig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstat- tungspflicht auslöst (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Umstände, unter denen es zum unrechtmässigen Leistungsbezug kam und damit das Verhalten der Beschwerdeführerin resp. dasjenige ihrer Mutter, welches sie sich anrech- nen lassen muss (vgl. nachfolgend E. 5.2 am Schluss), sind somit in die- sem Zusammenhang unerheblich. Der Rückforderungsgrund des unrecht- mässigen Leistungsbezugs gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG wurde folglich zu Recht bejaht (vgl. act. IIA 45 S. 7). Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Höhe der Rückforderung. War die Beschwerdeführerin doch in der Zeitperiode 1. August 2009 bis 31. Juli 2011, in welcher sie Sozialhilfe bezog, im Umfang der rückwirkend betref- fend dieser Zeit zusätzlich ausgerichteten und nicht angegebenen Ausbil- dungszulagen in der Höhe von Fr. 6'960.-- (24 Monate x Fr. 290.--) nicht bedürftig (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts gegen die Berechnung der Rückforderung vor (act. IIA 311).

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, von der Rückerstat- tungsforderung sei der von der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Va-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 8 ter nicht geltend gemachte Betrag von Fr. 5'130.-- im Zusammenhang mit einer Stipendienrückforderungs-Verfügung der Erziehungsdirektion Bern vom 29. November 2010 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) in Abzug zu bringen, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung, ein Sozialamt sei verpflichtet, alle rechtlichen möglichen Drittleistungen zur Entlastung der Sozialhilfe einzufordern (Beschwerde vom 17. Februar 2014 S. 2), ist festzuhalten, dass der Bezug von Sozialhilfe die betroffene Person in ihrer zivilrechtlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht einschränkt und die Sozialhilfeorgane nur dann im Namen der unterstützten Person Rechte und Pflichten begründen dürfen, wenn sie dazu ausdrücklich er- mächtigt worden sind (Vollmacht; vgl. SKOS-Richtlinien A. 5-1). Aktenkun- dig ist, dass im Situationsbericht vom 10. Oktober 2008 explizit als Bemer- kung festgehalten wurde, die junge Frau (die Beschwerdeführerin, Jahr- gang 1989) sei eigenständig und lebenstüchtig. Neben der finanziellen Hilfe sei keine Unterstützung in Fragen der Lebensbewältigung angezeigt (Vor- akten, rotes Dossier, Register 3). Ferner ist erwiesen, dass die Beschwer- deführerin, nachdem sie resp. ihre Mutter direkt mit der Erziehungsdirektion Bern Kontakt aufgenommen und diesbezügliche Abklärungen getroffen hatte, am 7. Dezember 2010 ohne Mithilfe der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Sistierung der Stipendienrückforderung eingereicht hat (act. II 4). Soweit die Vollmacht vom 11. Mai 2011 betreffend ist festzuhalten, dass diese die Beschwerdegegnerin einzig ermächtigt hat, die Beschwerdeführe- rin im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde zu vertreten (act. II 16). Da- bei ging es um Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Vater der Beschwerde- führerin betreffend die Jahre 2008 bis 2010 sowie um deren Festsetzung für die folgenden Jahre bis zum Ausbildungsabschluss (vgl. Rechtsbegehren des Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2011, act. II 16). Eine weitere Vollmacht liegt nicht vor. So wurde die Beschwerdeführe- rin im anschliessenden Klageverfahren nur noch durch Fürsprecher E.________ vertreten (act. IIA 145), der sie gemäss Schreiben vom

20. Februar 2012 (act. IIA 63) auch hinsichtlich der Stipendienrückforde- rung beraten hatte. Aus den Akten ergibt sich schliesslich nicht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Unterstützung aufgefor- dert und eine entsprechende Vollmacht erteilt hat, als die Erziehungsdirek- tion Bern mit Verfügung vom 4. Januar 2013 die zu viel ausgerichteten Sti- pendien – wie angekündigt (act. II 5 S. 23) – teilweise mit dem Vorjahr ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 9 rechnet hatte (act. II 5). Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde- gegnerin weder gesetzlich verpflichtet war noch mittels Vollmacht aus- drücklich dazu ermächtigt wurde, gegen die Stipendienrückforderung vom

29. November 2010 (act. I 2) resp. gegen die Verrechnungsverfügung vom

E. 4.4 Des Weiteren dringt die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbrin- gen, die geltend gemachten Essenskosten betreffend die Tagesbetreuung von C.________ gemäss Vertrag vom 7. März 2013 (act. IIA 405) seien mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen, nicht durch. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2008 für die Kinderbetreuungskosten aufkam (act. IIA 413) und zuerst den Tages- pflegevertrag mit dem Elternverein B.________ (act. IIA 271) und ansch- liessend den Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA 285), der die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter als Inhaberin der Firma F.________ vereinbarte, akzeptierte. Dass dabei die Beschwerdegegnerin den Tagespflegevertrag mit dem Elternverein B.________ gekündigt und damit Mehrkosten für die Betreuung verursacht haben soll, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2 f.) nicht erstellt bzw. zu vernei- nen. Hat doch der Elternverein B.________ selbst den Vertrag gekündigt, weil Tagesplatzverhältnisse nicht über den kantonalen Lastenausgleich abgerechnet werden können, wenn die Tageskinder von ihren Grosseltern betreut werden (vgl. Kündigung vom 18. Juli 2011, act. IIA 281). Die Be- schwerdegegnerin hatte somit keinen Einfluss auf die Kündigung resp. auf den Entscheid des Elternvereins B.________. Soweit die Essenskosten betreffend wurde im Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA

285) explizit festgehalten, C.________ Mahlzeiten würden nicht in Rech- nung gestellt werden. Die Vereinbarung vom 7. März 2013 (act. IIA 405),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 10 mit welcher die Essenskosten während dem Zeitraum 1. Oktober 2011 bis

31. März 2014 abgerechnet wurden und worauf sich die Beschwerdeführe- rin nun stützt, beinhaltet demnach ausdrücklich das Gegenteil des obge- nannten Betreuungsvertrages. Da die vorgenommene Abrechnung der Es- senskosten gestützt auf die neue Vereinbarung ohne Kenntnis und Zu- stimmung der Beschwerdegegnerin erfolgte, entfaltet diese für die Be- schwerdegegnerin keine Bindungswirkung resp. keine Rechtswirkung, zu- mal denn auch keine bedeutenden Gründe für die Vertragsänderung vor- gebracht wurden. Vielmehr ist der Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA 285) massgebend, der im ausdrücklichen Einvernehmen der Beschwerdegegnerin abgeschlossen wurde. Daraus folgt, dass die Be- schwerdeführerin die Essenskosten betreffend den Zeitraum vom 1. Okto- ber 2011 bis 31. März 2014 im vorliegenden Rückerstattungsverfahren nicht geltend machen kann und die Voraussetzungen einer Verrechnung nicht gegeben sind.

E. 4.5 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 6'960.-- zuzüglich Verzugszins verpflichtet ist und keine Verrechnung geltend machen kann.

E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund vorliegt, aufgrund des- sen von einer Rückerstattung abzusehen ist.

E. 5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diese Vorschrift lehnt sich eng an aArt. 43 Abs. 2 SHG an, welcher den Verzicht «in Härte- fällen oder aus Billigkeitsgründen» vorsah (neu ist der Passus «auf An- trag»). Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens ge- genüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lö- sung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 11 grund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung aus- mündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiter- hin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2). In Bezug auf das neu statuierte Antragserfordernis kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in diesem eine Verschärfung gegenü- ber dem bisherigen Recht zu sehen ist, denn am 22. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Antrag auf Befreiung von der Rück- erstattung aufgrund eines Härtefalles ein, womit dieser ohnehin zu prüfen ist. Nach der Praxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinn- voll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Okto- ber 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5).

E. 5.3 Grundsätzlich sind die verschiedenen Aspekte der Rückforderung in ein und demselben Verfahren zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Be- schwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 24. Mai 2013 (act. IIA 17) primär über den Rückerstattungsgrund und -betrag verfügt. Bezüglich der Rückerstattungsmodalitäten hielt sie pauschal fest, die Rückerstattung er- folge nach Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2014 mittels Raten. Die Höhe der Raten sei abhängig vom Einkommen der Be- schwerdeführerin nach Ausbildungsabschluss. Da die Berechnungsgrund- lagen zur Bestimmung der Raten im Verfügungszeitpunkt noch nicht vorla- gen, war es der Beschwerdegegnerin naturgemäss (noch) nicht möglich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 12 Rückerstattungsmodalitäten im Detail zu bestimmen und über allfällige Be- freiungsgründe konkret zu befinden. Dass sie – wie im Übrigen auch die Vorinstanz (act. IIA 43 S. 9 Rz. 13.3) – die Rückerstattungsmodalitäten nur pauschal geprüft hat, kann im vorliegenden Fall somit nicht als rechtsfeh- lerhaft bezeichnet werden, zumal sie insbesondere auch gehalten ist, Rückforderungsansprüche geltend zu machen, bevor diese verjährt sind (E. 3.5 hiervor); stellte sie doch am 4. März 2013 fest, dass die Beschwer- deführerin dem Sozialdienst Einkommen nicht gemeldet hat (Vorakten, rotes Dossier, Register 3). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungs- gericht reichte die Beschwerdeführerin nun allerdings zusammen mit den Schlussbemerkungen vom 22. April 2014 die erforderlichen aktuellen Un- terlagen ein und erstellte im Zusammenhang mit der fraglichen Zumutbar- keit der ratenweisen Rückzahlung aus ihrer Sicht ein Monatsbudget. Somit ist es nun – aufgrund ihrer diesbezüglichen Stellungnahme samt entspre- chender Akteneinreichung – möglich und aus prozessökonomischen Grün- den auch angezeigt, alle Voraussetzungen der Rückerstattung samt den Modalitäten in diesem Verfahren zu prüfen. Vorliegend geht es darum, welche Modalitäten die Rückerstattung als trag- bar erscheinen lassen bzw. ob allenfalls aus finanziellen oder anderen Gründen ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV und der einschlägigen Praxis vorliegt. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist, gilt – entgegen den Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 22. April 2014 (S. 9) – zur Beurteilung der Zu- mutbarkeit der Rückerstattung nicht mehr der absolut nötige Existenzbedarf im Sinne der SKOS-Richtlinien (vgl. SKOS-Richtlinien H. 9-1). Vielmehr ist im vorliegenden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Kreisschreiben B1, geändert per 1. Januar 2011, abrufbar unter: www.justice.be.ch). Auf der Ausgaben- seite sind demnach monatlich zu berücksichtigen: der Grundbedarf für eine alleinerziehende Schuldnerin von Fr. 1'350.-- und einen Zuschlag für ein Kind in der Höhe von Fr. 400.--, der hohe Mietzins und die Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'860.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2c), die Krankenkassenprämien von Fr. 442.-- (ohne Zusatzversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 13 [vgl. Kreisschreiben B1 S. 3] und ohne Unfalldeckung von Fr. 25.-- [da die Beschwerdeführerin nun über den Arbeitgeber unfallversichert ist]), die Arbeitswegkosten von Fr. 75.--, die auswertige Verpflegung von Fr. 160.-- (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin, act. IA 2), die Schuldentilgung von Fr. 282.-- (act. IA 3), sowie die Kinderbetreuungskosten inkl. Essens- kosten von Fr. 1'000.--. Damit resultieren Ausgaben von insgesamt Fr. 5'569.--. Diesen stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 6'018.-- gegenü- ber (Nettoeinkommen von Fr. 4'347.-- und 13. Monatslohn von Fr. 362.-- [vgl. Arbeitsvertrag vom 25. März 2014, act. IA 2a], Kinderzulagen von Fr. 230.--, Alimente für C.________ von Fr. 869.-- [act. IA 2d], sowie Be- treuungszulagen von Fr. 210.--). Der Vergleich der Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'018.-- mit den Ausgaben von Fr. 5'569.-- ergibt einen Überschuss von Fr. 449.--. Daraus folgt, dass gestützt auf die vorliegenden Akten aus finanziellen Gründen eine ratenweise Rückzahlung von monatlich Fr. 250.-- bis Fr. 300.-- (während zwei resp. etwas mehr als zwei Jahren) zumutbar bzw. tragbar erscheint und aus finanzieller Sicht kein Härtefall vorliegt. Auch Billigkeitsaspekte stehen sodann mit Blick auf die nicht gemeldete Ausrichtung der Ausbildungszulagen, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, einer (ratenweisen) Rückerstattung nicht entge- gen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG zu Recht zur ratenweisen Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 6'960.-- zuzüg- lich Verzugszins verpflichtet wurde. Demnach hält der Entscheid des Re- gierungsstatthalters vom 28. Januar 2014 (act. IIA 45) der Rechtskontrolle stand und die ratenweise Rückzahlung erscheint im Rahmen der aufge- zeigten Rückzahlungsmodalitäten zumutbar. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. Die Sozialhilfebehörde wird die definitive Ratenfestlegung im erwähnten Rahmen vorzunehmen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 14

E. 7.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom
  2. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 4 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 28. Ja- nuar 2014 (act. IIA 45). Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von So- zialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 6'960.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  3. In der Beschwerdeantwort wird eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ gerügt, da in der Beschwerde vor Verwaltungsgericht eine neue Begründung der Verrechnung vorgetragen wurde (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 S. 1 f.). Darin ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Vielmehr bietet – wie vorliegend – gerade die Beschwerdeantwort Gele- genheit, zur Argumentation in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zur anderen resp. ergänzenden Be- gründung betreffend die Verrechnung Stellung genommen. Im Übrigen ist das Gericht an die Begründungen der Parteien nicht gebunden und hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 1).
  4. 3.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter an- derem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 5 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirt- schaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wor- den ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung be- zogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangs- recht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. 3.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 Abs. 1-4 SHG betrifft die Rückerstattung von wirtschaftli- cher Hilfe bei wirtschaftlicher Besserstellung der betroffenen Person. Die- sen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der (teilweise) un- rechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig (zu hohe) wirtschaftliche Hilfe bezogen ha- ben, in diesem Umfang zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliess- lich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unab- hängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. 3.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 6 Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungs- pflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (gültig bis am 31. Dezember 2011; BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161 vom 22.3.2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1).
  5. 4.1 Umstritten ist die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe- leistungen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorlie- gen eines Rückerstattungsgrundes. 4.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin ergänzend zum Einkommen der Beschwerdeführerin in den Zeitperioden 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 und 1. August 2010 bis
  6. Juli 2011 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 5'071.15 (act. IIA 319) resp. von Fr. 7'634.80 (act. IIA 317) ausgerichtet hat. Des Weiteren steht fest, dass die AKB mit Verfügung vom 19. März 2012 zu Gunsten der Be- schwerdeführerin ab dem 1. August 2009 bis zum 30. September 2011 Ausbildungszulagen in der Höhe von monatlich Fr. 290.-- zugesprochen und ausbezahlt hat (Vorakten, grünes Dossier, Register 1; act. IIA 233). Erstellt ist zudem, dass die nachträgliche Auszahlung der Ausbildungszula- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 7 gen von Seiten der Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 festgestellt und diese nicht durch die Beschwerdeführerin gemeldet wurde (Vorakten, rotes Dossier, Register 3). Letztere bestätigte zudem (Beschwerde vom 17. Fe- bruar 2014 S. 4 f.; act. IIA 405, 533), dass die genannten Ausbildungszula- gen dem unterstützenden Gemeinwesen nicht überwiesen (vgl. die Richtli- nien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien] F. 3-4, abrufbar unter: www.skos.ch) und demnach bei der Be- rechnung des Sozialhilfeanspruchs im obgenannten Zeitraum nicht berück- sichtigt wurden. Da die Ausbildungszulagen dem Einkommen der Be- schwerdeführerin hätten zugerechnet werden müssen (SKOS-Richtlinien E. 1-1; act. IIA 45 S. 5 Rz. 8), bezog diese im besagten Zeitraum wirtschaft- liche Hilfe, auf die sie zumindest zum Teil keinen Anspruch gehabt hätte; bzw. erfolgte diesbezüglich eine Bevorschussung durch die Beschwerde- gegnerin, so dass die später ausbezahlten Ausbildungszulagen – zur Ver- meidung einer Doppelzahlung – ohne weiteres der Sozialhilfebehörde zu- gestanden hätten. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhän- gig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstat- tungspflicht auslöst (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Umstände, unter denen es zum unrechtmässigen Leistungsbezug kam und damit das Verhalten der Beschwerdeführerin resp. dasjenige ihrer Mutter, welches sie sich anrech- nen lassen muss (vgl. nachfolgend E. 5.2 am Schluss), sind somit in die- sem Zusammenhang unerheblich. Der Rückforderungsgrund des unrecht- mässigen Leistungsbezugs gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG wurde folglich zu Recht bejaht (vgl. act. IIA 45 S. 7). Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Höhe der Rückforderung. War die Beschwerdeführerin doch in der Zeitperiode 1. August 2009 bis 31. Juli 2011, in welcher sie Sozialhilfe bezog, im Umfang der rückwirkend betref- fend dieser Zeit zusätzlich ausgerichteten und nicht angegebenen Ausbil- dungszulagen in der Höhe von Fr. 6'960.-- (24 Monate x Fr. 290.--) nicht bedürftig (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts gegen die Berechnung der Rückforderung vor (act. IIA 311). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, von der Rückerstat- tungsforderung sei der von der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Va- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 8 ter nicht geltend gemachte Betrag von Fr. 5'130.-- im Zusammenhang mit einer Stipendienrückforderungs-Verfügung der Erziehungsdirektion Bern vom 29. November 2010 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) in Abzug zu bringen, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung, ein Sozialamt sei verpflichtet, alle rechtlichen möglichen Drittleistungen zur Entlastung der Sozialhilfe einzufordern (Beschwerde vom 17. Februar 2014 S. 2), ist festzuhalten, dass der Bezug von Sozialhilfe die betroffene Person in ihrer zivilrechtlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht einschränkt und die Sozialhilfeorgane nur dann im Namen der unterstützten Person Rechte und Pflichten begründen dürfen, wenn sie dazu ausdrücklich er- mächtigt worden sind (Vollmacht; vgl. SKOS-Richtlinien A. 5-1). Aktenkun- dig ist, dass im Situationsbericht vom 10. Oktober 2008 explizit als Bemer- kung festgehalten wurde, die junge Frau (die Beschwerdeführerin, Jahr- gang 1989) sei eigenständig und lebenstüchtig. Neben der finanziellen Hilfe sei keine Unterstützung in Fragen der Lebensbewältigung angezeigt (Vor- akten, rotes Dossier, Register 3). Ferner ist erwiesen, dass die Beschwer- deführerin, nachdem sie resp. ihre Mutter direkt mit der Erziehungsdirektion Bern Kontakt aufgenommen und diesbezügliche Abklärungen getroffen hatte, am 7. Dezember 2010 ohne Mithilfe der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Sistierung der Stipendienrückforderung eingereicht hat (act. II 4). Soweit die Vollmacht vom 11. Mai 2011 betreffend ist festzuhalten, dass diese die Beschwerdegegnerin einzig ermächtigt hat, die Beschwerdeführe- rin im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde zu vertreten (act. II 16). Da- bei ging es um Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Vater der Beschwerde- führerin betreffend die Jahre 2008 bis 2010 sowie um deren Festsetzung für die folgenden Jahre bis zum Ausbildungsabschluss (vgl. Rechtsbegehren des Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2011, act. II 16). Eine weitere Vollmacht liegt nicht vor. So wurde die Beschwerdeführe- rin im anschliessenden Klageverfahren nur noch durch Fürsprecher E.________ vertreten (act. IIA 145), der sie gemäss Schreiben vom
  7. Februar 2012 (act. IIA 63) auch hinsichtlich der Stipendienrückforde- rung beraten hatte. Aus den Akten ergibt sich schliesslich nicht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Unterstützung aufgefor- dert und eine entsprechende Vollmacht erteilt hat, als die Erziehungsdirek- tion Bern mit Verfügung vom 4. Januar 2013 die zu viel ausgerichteten Sti- pendien – wie angekündigt (act. II 5 S. 23) – teilweise mit dem Vorjahr ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 9 rechnet hatte (act. II 5). Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde- gegnerin weder gesetzlich verpflichtet war noch mittels Vollmacht aus- drücklich dazu ermächtigt wurde, gegen die Stipendienrückforderung vom
  8. November 2010 (act. I 2) resp. gegen die Verrechnungsverfügung vom
  9. Januar 2013 (act. II 5) rechtliche Schritte einzuleiten. Ob ein allfälliges Härtefallgesuch gemäss Art. 43 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbil- dungsbeiträge vom 5. April 2006 (ABV; BSG 438.312) hätte begründet werden können (Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 S. 3 lit. g) und ob gestützt auf dieses teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung verzichtet worden wäre, kann im vorliegenden Verfahren somit offen bleiben. Dem Einwand, die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe sei mit der Stipendienrückforderung von Fr. 5'130.-- (act. I 2) zu verrechnen, kann folglich nicht gefolgt werden. 4.4 Des Weiteren dringt die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbrin- gen, die geltend gemachten Essenskosten betreffend die Tagesbetreuung von C.________ gemäss Vertrag vom 7. März 2013 (act. IIA 405) seien mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen, nicht durch. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2008 für die Kinderbetreuungskosten aufkam (act. IIA 413) und zuerst den Tages- pflegevertrag mit dem Elternverein B.________ (act. IIA 271) und ansch- liessend den Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA 285), der die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter als Inhaberin der Firma F.________ vereinbarte, akzeptierte. Dass dabei die Beschwerdegegnerin den Tagespflegevertrag mit dem Elternverein B.________ gekündigt und damit Mehrkosten für die Betreuung verursacht haben soll, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2 f.) nicht erstellt bzw. zu vernei- nen. Hat doch der Elternverein B.________ selbst den Vertrag gekündigt, weil Tagesplatzverhältnisse nicht über den kantonalen Lastenausgleich abgerechnet werden können, wenn die Tageskinder von ihren Grosseltern betreut werden (vgl. Kündigung vom 18. Juli 2011, act. IIA 281). Die Be- schwerdegegnerin hatte somit keinen Einfluss auf die Kündigung resp. auf den Entscheid des Elternvereins B.________. Soweit die Essenskosten betreffend wurde im Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA 285) explizit festgehalten, C.________ Mahlzeiten würden nicht in Rech- nung gestellt werden. Die Vereinbarung vom 7. März 2013 (act. IIA 405), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 10 mit welcher die Essenskosten während dem Zeitraum 1. Oktober 2011 bis
  10. März 2014 abgerechnet wurden und worauf sich die Beschwerdeführe- rin nun stützt, beinhaltet demnach ausdrücklich das Gegenteil des obge- nannten Betreuungsvertrages. Da die vorgenommene Abrechnung der Es- senskosten gestützt auf die neue Vereinbarung ohne Kenntnis und Zu- stimmung der Beschwerdegegnerin erfolgte, entfaltet diese für die Be- schwerdegegnerin keine Bindungswirkung resp. keine Rechtswirkung, zu- mal denn auch keine bedeutenden Gründe für die Vertragsänderung vor- gebracht wurden. Vielmehr ist der Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA 285) massgebend, der im ausdrücklichen Einvernehmen der Beschwerdegegnerin abgeschlossen wurde. Daraus folgt, dass die Be- schwerdeführerin die Essenskosten betreffend den Zeitraum vom 1. Okto- ber 2011 bis 31. März 2014 im vorliegenden Rückerstattungsverfahren nicht geltend machen kann und die Voraussetzungen einer Verrechnung nicht gegeben sind. 4.5 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 6'960.-- zuzüglich Verzugszins verpflichtet ist und keine Verrechnung geltend machen kann.
  11. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund vorliegt, aufgrund des- sen von einer Rückerstattung abzusehen ist. 5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diese Vorschrift lehnt sich eng an aArt. 43 Abs. 2 SHG an, welcher den Verzicht «in Härte- fällen oder aus Billigkeitsgründen» vorsah (neu ist der Passus «auf An- trag»). Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens ge- genüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lö- sung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 11 grund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung aus- mündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiter- hin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2). In Bezug auf das neu statuierte Antragserfordernis kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in diesem eine Verschärfung gegenü- ber dem bisherigen Recht zu sehen ist, denn am 22. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Antrag auf Befreiung von der Rück- erstattung aufgrund eines Härtefalles ein, womit dieser ohnehin zu prüfen ist. Nach der Praxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinn- voll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Okto- ber 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 5.3 Grundsätzlich sind die verschiedenen Aspekte der Rückforderung in ein und demselben Verfahren zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Be- schwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 24. Mai 2013 (act. IIA 17) primär über den Rückerstattungsgrund und -betrag verfügt. Bezüglich der Rückerstattungsmodalitäten hielt sie pauschal fest, die Rückerstattung er- folge nach Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2014 mittels Raten. Die Höhe der Raten sei abhängig vom Einkommen der Be- schwerdeführerin nach Ausbildungsabschluss. Da die Berechnungsgrund- lagen zur Bestimmung der Raten im Verfügungszeitpunkt noch nicht vorla- gen, war es der Beschwerdegegnerin naturgemäss (noch) nicht möglich die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 12 Rückerstattungsmodalitäten im Detail zu bestimmen und über allfällige Be- freiungsgründe konkret zu befinden. Dass sie – wie im Übrigen auch die Vorinstanz (act. IIA 43 S. 9 Rz. 13.3) – die Rückerstattungsmodalitäten nur pauschal geprüft hat, kann im vorliegenden Fall somit nicht als rechtsfeh- lerhaft bezeichnet werden, zumal sie insbesondere auch gehalten ist, Rückforderungsansprüche geltend zu machen, bevor diese verjährt sind (E. 3.5 hiervor); stellte sie doch am 4. März 2013 fest, dass die Beschwer- deführerin dem Sozialdienst Einkommen nicht gemeldet hat (Vorakten, rotes Dossier, Register 3). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungs- gericht reichte die Beschwerdeführerin nun allerdings zusammen mit den Schlussbemerkungen vom 22. April 2014 die erforderlichen aktuellen Un- terlagen ein und erstellte im Zusammenhang mit der fraglichen Zumutbar- keit der ratenweisen Rückzahlung aus ihrer Sicht ein Monatsbudget. Somit ist es nun – aufgrund ihrer diesbezüglichen Stellungnahme samt entspre- chender Akteneinreichung – möglich und aus prozessökonomischen Grün- den auch angezeigt, alle Voraussetzungen der Rückerstattung samt den Modalitäten in diesem Verfahren zu prüfen. Vorliegend geht es darum, welche Modalitäten die Rückerstattung als trag- bar erscheinen lassen bzw. ob allenfalls aus finanziellen oder anderen Gründen ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV und der einschlägigen Praxis vorliegt. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist, gilt – entgegen den Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 22. April 2014 (S. 9) – zur Beurteilung der Zu- mutbarkeit der Rückerstattung nicht mehr der absolut nötige Existenzbedarf im Sinne der SKOS-Richtlinien (vgl. SKOS-Richtlinien H. 9-1). Vielmehr ist im vorliegenden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Kreisschreiben B1, geändert per 1. Januar 2011, abrufbar unter: www.justice.be.ch). Auf der Ausgaben- seite sind demnach monatlich zu berücksichtigen: der Grundbedarf für eine alleinerziehende Schuldnerin von Fr. 1'350.-- und einen Zuschlag für ein Kind in der Höhe von Fr. 400.--, der hohe Mietzins und die Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'860.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2c), die Krankenkassenprämien von Fr. 442.-- (ohne Zusatzversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 13 [vgl. Kreisschreiben B1 S. 3] und ohne Unfalldeckung von Fr. 25.-- [da die Beschwerdeführerin nun über den Arbeitgeber unfallversichert ist]), die Arbeitswegkosten von Fr. 75.--, die auswertige Verpflegung von Fr. 160.-- (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin, act. IA 2), die Schuldentilgung von Fr. 282.-- (act. IA 3), sowie die Kinderbetreuungskosten inkl. Essens- kosten von Fr. 1'000.--. Damit resultieren Ausgaben von insgesamt Fr. 5'569.--. Diesen stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 6'018.-- gegenü- ber (Nettoeinkommen von Fr. 4'347.-- und 13. Monatslohn von Fr. 362.-- [vgl. Arbeitsvertrag vom 25. März 2014, act. IA 2a], Kinderzulagen von Fr. 230.--, Alimente für C.________ von Fr. 869.-- [act. IA 2d], sowie Be- treuungszulagen von Fr. 210.--). Der Vergleich der Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'018.-- mit den Ausgaben von Fr. 5'569.-- ergibt einen Überschuss von Fr. 449.--. Daraus folgt, dass gestützt auf die vorliegenden Akten aus finanziellen Gründen eine ratenweise Rückzahlung von monatlich Fr. 250.-- bis Fr. 300.-- (während zwei resp. etwas mehr als zwei Jahren) zumutbar bzw. tragbar erscheint und aus finanzieller Sicht kein Härtefall vorliegt. Auch Billigkeitsaspekte stehen sodann mit Blick auf die nicht gemeldete Ausrichtung der Ausbildungszulagen, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, einer (ratenweisen) Rückerstattung nicht entge- gen.
  12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG zu Recht zur ratenweisen Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 6'960.-- zuzüg- lich Verzugszins verpflichtet wurde. Demnach hält der Entscheid des Re- gierungsstatthalters vom 28. Januar 2014 (act. IIA 45) der Rechtskontrolle stand und die ratenweise Rückzahlung erscheint im Rahmen der aufge- zeigten Rückzahlungsmodalitäten zumutbar. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. Die Sozialhilfebehörde wird die definitive Ratenfestlegung im erwähnten Rahmen vorzunehmen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 14
  13. 7.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  14. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 181 SH KNB/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch den Sozialdienst Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 28. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (Beschwerdeführerin), Mutter einer sieben- jährigen Tochter (C.________, geboren 2007), wurde vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2013 durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unter- stützt (Dossier der Gemeinde [act. II] 2; Dossier des Regierungsstatthalter- amts Bern-Mittelland [RSA Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz; act. IIA] 411). Am 24. Mai 2013 verfügte die Gemeinde die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 6'960.-- zuzüglich Ver- zugszins (act. IIA 17). Dabei hielt sie fest, die Rückerstattung habe nach Ausbildungsabschluss ab dem 1. Juni 2014 mittels Raten zu erfolgen; die Höhe der Raten werde vom Einkommen von A.________ nach der Ausbil- dung abhängig sein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) mit Verfügung vom 19. März 2012 rückwirkend zugesprochenen und ausgerichteten Ausbildungszulagen für den Zeitraum August 2009 bis September 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 7'540.-- seien dem Sozialdienst nicht gemeldet worden (Vorakten, grü- nes Dossier, Register 1; act. IIA 233). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Juni 2013 (act. IIA 1) Beschwerde beim RSA Bern- Mittelland und machte geltend, die in Bezug mit der Tagesbetreuung von C.________ entstandenen Essenskosten betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2014 seien vom Rückerstattungsbetrag in Abzug zu bringen. Damit verbleibe ein Guthaben für die Gemeinde von Fr. 225.--. Mit Entscheid vom 28. Januar 2014 (act. IIA 45) wies der Regie- rungsstatthalter die Beschwerde ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2014 erhob A.________ am 19. Februar 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde. Sie bringt sinngemäss vor, die Gemeinde habe zu ihren Ungunsten Entscheidungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 3 getroffen und Drittleistungen die ihr zustehen würden nicht eingefordert. Von der Rückerstattungsforderung sei der von der Gemeinde gegenüber ihrem Vater nicht geltend gemachte Betrag von Fr. 5'130.-- im Zusammen- hang mit einer Stipendienrückforderung abzuziehen. Zu Gunsten der Ge- meinde verbleibe eine Summe von Fr. 1'830.--, wenn die Essenskostenre- gelung nicht berücksichtigt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 (Datum des Poststempels) be- antragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zudem macht sie geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das RSA Bern-Mittelland verzichtete am 28. März 2014 auf eine Vernehm- lassung. Mit Schreiben vom 22. April 2014 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen und weitere Beilagen, so eine längere Stellungnahme von D.________ der Mutter von A.________ vom

21. April 2014, ein. Sinngemäss beantragt sie unter anderem, es sei von einem Härtefall auszugehen, weshalb auf eine Rückerstattung zu verzich- ten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom

22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 4 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 28. Ja- nuar 2014 (act. IIA 45). Streitgegenstand bildet die Rückerstattung von So- zialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 6'960.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. In der Beschwerdeantwort wird eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ gerügt, da in der Beschwerde vor Verwaltungsgericht eine neue Begründung der Verrechnung vorgetragen wurde (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 S. 1 f.). Darin ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Vielmehr bietet – wie vorliegend – gerade die Beschwerdeantwort Gele- genheit, zur Argumentation in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch zur anderen resp. ergänzenden Be- gründung betreffend die Verrechnung Stellung genommen. Im Übrigen ist das Gericht an die Begründungen der Parteien nicht gebunden und hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter an- derem die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 5 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirt- schaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wor- den ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Schaffung des SHG erlassen. Sie ist auch anwendbar, wenn die Rückerstattung von Sozialhilfe zu beurteilen ist, die vor Inkrafttreten der jüngsten Gesetzesänderung be- zogen wurde, da mit dieser für die Rückerstattung kein neues Übergangs- recht erlassen worden ist. Demnach ist die Beschwerde auch soweit die vor dem 1. Januar 2012 bezogenen Leistungen betreffend nach dem neuen Recht zu beurteilen; das bis zum 31. Dezember 2011 geltende Recht (BAG 01-84) ist jedoch anzuwenden, falls dies zu einem für die betroffene Person günstigeren Ergebnis führt. 3.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 Abs. 1-4 SHG betrifft die Rückerstattung von wirtschaftli- cher Hilfe bei wirtschaftlicher Besserstellung der betroffenen Person. Die- sen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der (teilweise) un- rechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig (zu hohe) wirtschaftliche Hilfe bezogen ha- ben, in diesem Umfang zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliess- lich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unab- hängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung be- gangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. 3.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 6 Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3.4 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ab- lauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungs- pflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (gültig bis am 31. Dezember 2011; BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161 vom 22.3.2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1). 4. 4.1 Umstritten ist die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfe- leistungen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorlie- gen eines Rückerstattungsgrundes. 4.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin ergänzend zum Einkommen der Beschwerdeführerin in den Zeitperioden 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 und 1. August 2010 bis

31. Juli 2011 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 5'071.15 (act. IIA 319) resp. von Fr. 7'634.80 (act. IIA 317) ausgerichtet hat. Des Weiteren steht fest, dass die AKB mit Verfügung vom 19. März 2012 zu Gunsten der Be- schwerdeführerin ab dem 1. August 2009 bis zum 30. September 2011 Ausbildungszulagen in der Höhe von monatlich Fr. 290.-- zugesprochen und ausbezahlt hat (Vorakten, grünes Dossier, Register 1; act. IIA 233). Erstellt ist zudem, dass die nachträgliche Auszahlung der Ausbildungszula-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 7 gen von Seiten der Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 festgestellt und diese nicht durch die Beschwerdeführerin gemeldet wurde (Vorakten, rotes Dossier, Register 3). Letztere bestätigte zudem (Beschwerde vom 17. Fe- bruar 2014 S. 4 f.; act. IIA 405, 533), dass die genannten Ausbildungszula- gen dem unterstützenden Gemeinwesen nicht überwiesen (vgl. die Richtli- nien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien] F. 3-4, abrufbar unter: www.skos.ch) und demnach bei der Be- rechnung des Sozialhilfeanspruchs im obgenannten Zeitraum nicht berück- sichtigt wurden. Da die Ausbildungszulagen dem Einkommen der Be- schwerdeführerin hätten zugerechnet werden müssen (SKOS-Richtlinien E. 1-1; act. IIA 45 S. 5 Rz. 8), bezog diese im besagten Zeitraum wirtschaft- liche Hilfe, auf die sie zumindest zum Teil keinen Anspruch gehabt hätte; bzw. erfolgte diesbezüglich eine Bevorschussung durch die Beschwerde- gegnerin, so dass die später ausbezahlten Ausbildungszulagen – zur Ver- meidung einer Doppelzahlung – ohne weiteres der Sozialhilfebehörde zu- gestanden hätten. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhän- gig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstat- tungspflicht auslöst (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Umstände, unter denen es zum unrechtmässigen Leistungsbezug kam und damit das Verhalten der Beschwerdeführerin resp. dasjenige ihrer Mutter, welches sie sich anrech- nen lassen muss (vgl. nachfolgend E. 5.2 am Schluss), sind somit in die- sem Zusammenhang unerheblich. Der Rückforderungsgrund des unrecht- mässigen Leistungsbezugs gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG wurde folglich zu Recht bejaht (vgl. act. IIA 45 S. 7). Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Höhe der Rückforderung. War die Beschwerdeführerin doch in der Zeitperiode 1. August 2009 bis 31. Juli 2011, in welcher sie Sozialhilfe bezog, im Umfang der rückwirkend betref- fend dieser Zeit zusätzlich ausgerichteten und nicht angegebenen Ausbil- dungszulagen in der Höhe von Fr. 6'960.-- (24 Monate x Fr. 290.--) nicht bedürftig (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts gegen die Berechnung der Rückforderung vor (act. IIA 311). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, von der Rückerstat- tungsforderung sei der von der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Va-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 8 ter nicht geltend gemachte Betrag von Fr. 5'130.-- im Zusammenhang mit einer Stipendienrückforderungs-Verfügung der Erziehungsdirektion Bern vom 29. November 2010 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) in Abzug zu bringen, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung, ein Sozialamt sei verpflichtet, alle rechtlichen möglichen Drittleistungen zur Entlastung der Sozialhilfe einzufordern (Beschwerde vom 17. Februar 2014 S. 2), ist festzuhalten, dass der Bezug von Sozialhilfe die betroffene Person in ihrer zivilrechtlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht einschränkt und die Sozialhilfeorgane nur dann im Namen der unterstützten Person Rechte und Pflichten begründen dürfen, wenn sie dazu ausdrücklich er- mächtigt worden sind (Vollmacht; vgl. SKOS-Richtlinien A. 5-1). Aktenkun- dig ist, dass im Situationsbericht vom 10. Oktober 2008 explizit als Bemer- kung festgehalten wurde, die junge Frau (die Beschwerdeführerin, Jahr- gang 1989) sei eigenständig und lebenstüchtig. Neben der finanziellen Hilfe sei keine Unterstützung in Fragen der Lebensbewältigung angezeigt (Vor- akten, rotes Dossier, Register 3). Ferner ist erwiesen, dass die Beschwer- deführerin, nachdem sie resp. ihre Mutter direkt mit der Erziehungsdirektion Bern Kontakt aufgenommen und diesbezügliche Abklärungen getroffen hatte, am 7. Dezember 2010 ohne Mithilfe der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Sistierung der Stipendienrückforderung eingereicht hat (act. II 4). Soweit die Vollmacht vom 11. Mai 2011 betreffend ist festzuhalten, dass diese die Beschwerdegegnerin einzig ermächtigt hat, die Beschwerdeführe- rin im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde zu vertreten (act. II 16). Da- bei ging es um Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Vater der Beschwerde- führerin betreffend die Jahre 2008 bis 2010 sowie um deren Festsetzung für die folgenden Jahre bis zum Ausbildungsabschluss (vgl. Rechtsbegehren des Schlichtungsgesuchs vom 15. Juni 2011, act. II 16). Eine weitere Vollmacht liegt nicht vor. So wurde die Beschwerdeführe- rin im anschliessenden Klageverfahren nur noch durch Fürsprecher E.________ vertreten (act. IIA 145), der sie gemäss Schreiben vom

20. Februar 2012 (act. IIA 63) auch hinsichtlich der Stipendienrückforde- rung beraten hatte. Aus den Akten ergibt sich schliesslich nicht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Unterstützung aufgefor- dert und eine entsprechende Vollmacht erteilt hat, als die Erziehungsdirek- tion Bern mit Verfügung vom 4. Januar 2013 die zu viel ausgerichteten Sti- pendien – wie angekündigt (act. II 5 S. 23) – teilweise mit dem Vorjahr ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 9 rechnet hatte (act. II 5). Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde- gegnerin weder gesetzlich verpflichtet war noch mittels Vollmacht aus- drücklich dazu ermächtigt wurde, gegen die Stipendienrückforderung vom

29. November 2010 (act. I 2) resp. gegen die Verrechnungsverfügung vom

4. Januar 2013 (act. II 5) rechtliche Schritte einzuleiten. Ob ein allfälliges Härtefallgesuch gemäss Art. 43 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbil- dungsbeiträge vom 5. April 2006 (ABV; BSG 438.312) hätte begründet werden können (Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 S. 3 lit. g) und ob gestützt auf dieses teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung verzichtet worden wäre, kann im vorliegenden Verfahren somit offen bleiben. Dem Einwand, die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfe sei mit der Stipendienrückforderung von Fr. 5'130.-- (act. I 2) zu verrechnen, kann folglich nicht gefolgt werden. 4.4 Des Weiteren dringt die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbrin- gen, die geltend gemachten Essenskosten betreffend die Tagesbetreuung von C.________ gemäss Vertrag vom 7. März 2013 (act. IIA 405) seien mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen, nicht durch. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2008 für die Kinderbetreuungskosten aufkam (act. IIA 413) und zuerst den Tages- pflegevertrag mit dem Elternverein B.________ (act. IIA 271) und ansch- liessend den Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA 285), der die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter als Inhaberin der Firma F.________ vereinbarte, akzeptierte. Dass dabei die Beschwerdegegnerin den Tagespflegevertrag mit dem Elternverein B.________ gekündigt und damit Mehrkosten für die Betreuung verursacht haben soll, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2 f.) nicht erstellt bzw. zu vernei- nen. Hat doch der Elternverein B.________ selbst den Vertrag gekündigt, weil Tagesplatzverhältnisse nicht über den kantonalen Lastenausgleich abgerechnet werden können, wenn die Tageskinder von ihren Grosseltern betreut werden (vgl. Kündigung vom 18. Juli 2011, act. IIA 281). Die Be- schwerdegegnerin hatte somit keinen Einfluss auf die Kündigung resp. auf den Entscheid des Elternvereins B.________. Soweit die Essenskosten betreffend wurde im Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA

285) explizit festgehalten, C.________ Mahlzeiten würden nicht in Rech- nung gestellt werden. Die Vereinbarung vom 7. März 2013 (act. IIA 405),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 10 mit welcher die Essenskosten während dem Zeitraum 1. Oktober 2011 bis

31. März 2014 abgerechnet wurden und worauf sich die Beschwerdeführe- rin nun stützt, beinhaltet demnach ausdrücklich das Gegenteil des obge- nannten Betreuungsvertrages. Da die vorgenommene Abrechnung der Es- senskosten gestützt auf die neue Vereinbarung ohne Kenntnis und Zu- stimmung der Beschwerdegegnerin erfolgte, entfaltet diese für die Be- schwerdegegnerin keine Bindungswirkung resp. keine Rechtswirkung, zu- mal denn auch keine bedeutenden Gründe für die Vertragsänderung vor- gebracht wurden. Vielmehr ist der Betreuungsvertrag vom 10. September 2011 (act. IIA 285) massgebend, der im ausdrücklichen Einvernehmen der Beschwerdegegnerin abgeschlossen wurde. Daraus folgt, dass die Be- schwerdeführerin die Essenskosten betreffend den Zeitraum vom 1. Okto- ber 2011 bis 31. März 2014 im vorliegenden Rückerstattungsverfahren nicht geltend machen kann und die Voraussetzungen einer Verrechnung nicht gegeben sind. 4.5 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 6'960.-- zuzüglich Verzugszins verpflichtet ist und keine Verrechnung geltend machen kann. 5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund vorliegt, aufgrund des- sen von einer Rückerstattung abzusehen ist. 5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diese Vorschrift lehnt sich eng an aArt. 43 Abs. 2 SHG an, welcher den Verzicht «in Härte- fällen oder aus Billigkeitsgründen» vorsah (neu ist der Passus «auf An- trag»). Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens ge- genüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lö- sung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 11 grund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung aus- mündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiter- hin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2). In Bezug auf das neu statuierte Antragserfordernis kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in diesem eine Verschärfung gegenü- ber dem bisherigen Recht zu sehen ist, denn am 22. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Antrag auf Befreiung von der Rück- erstattung aufgrund eines Härtefalles ein, womit dieser ohnehin zu prüfen ist. Nach der Praxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinn- voll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Okto- ber 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 5.3 Grundsätzlich sind die verschiedenen Aspekte der Rückforderung in ein und demselben Verfahren zu prüfen (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Be- schwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 24. Mai 2013 (act. IIA 17) primär über den Rückerstattungsgrund und -betrag verfügt. Bezüglich der Rückerstattungsmodalitäten hielt sie pauschal fest, die Rückerstattung er- folge nach Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2014 mittels Raten. Die Höhe der Raten sei abhängig vom Einkommen der Be- schwerdeführerin nach Ausbildungsabschluss. Da die Berechnungsgrund- lagen zur Bestimmung der Raten im Verfügungszeitpunkt noch nicht vorla- gen, war es der Beschwerdegegnerin naturgemäss (noch) nicht möglich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 12 Rückerstattungsmodalitäten im Detail zu bestimmen und über allfällige Be- freiungsgründe konkret zu befinden. Dass sie – wie im Übrigen auch die Vorinstanz (act. IIA 43 S. 9 Rz. 13.3) – die Rückerstattungsmodalitäten nur pauschal geprüft hat, kann im vorliegenden Fall somit nicht als rechtsfeh- lerhaft bezeichnet werden, zumal sie insbesondere auch gehalten ist, Rückforderungsansprüche geltend zu machen, bevor diese verjährt sind (E. 3.5 hiervor); stellte sie doch am 4. März 2013 fest, dass die Beschwer- deführerin dem Sozialdienst Einkommen nicht gemeldet hat (Vorakten, rotes Dossier, Register 3). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungs- gericht reichte die Beschwerdeführerin nun allerdings zusammen mit den Schlussbemerkungen vom 22. April 2014 die erforderlichen aktuellen Un- terlagen ein und erstellte im Zusammenhang mit der fraglichen Zumutbar- keit der ratenweisen Rückzahlung aus ihrer Sicht ein Monatsbudget. Somit ist es nun – aufgrund ihrer diesbezüglichen Stellungnahme samt entspre- chender Akteneinreichung – möglich und aus prozessökonomischen Grün- den auch angezeigt, alle Voraussetzungen der Rückerstattung samt den Modalitäten in diesem Verfahren zu prüfen. Vorliegend geht es darum, welche Modalitäten die Rückerstattung als trag- bar erscheinen lassen bzw. ob allenfalls aus finanziellen oder anderen Gründen ein Härtefall nach Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c SHV und der einschlägigen Praxis vorliegt. Da die Beschwerdeführerin nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist, gilt – entgegen den Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 22. April 2014 (S. 9) – zur Beurteilung der Zu- mutbarkeit der Rückerstattung nicht mehr der absolut nötige Existenzbedarf im Sinne der SKOS-Richtlinien (vgl. SKOS-Richtlinien H. 9-1). Vielmehr ist im vorliegenden Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]; zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Kreisschreiben B1, geändert per 1. Januar 2011, abrufbar unter: www.justice.be.ch). Auf der Ausgaben- seite sind demnach monatlich zu berücksichtigen: der Grundbedarf für eine alleinerziehende Schuldnerin von Fr. 1'350.-- und einen Zuschlag für ein Kind in der Höhe von Fr. 400.--, der hohe Mietzins und die Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'860.-- (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2c), die Krankenkassenprämien von Fr. 442.-- (ohne Zusatzversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 13 [vgl. Kreisschreiben B1 S. 3] und ohne Unfalldeckung von Fr. 25.-- [da die Beschwerdeführerin nun über den Arbeitgeber unfallversichert ist]), die Arbeitswegkosten von Fr. 75.--, die auswertige Verpflegung von Fr. 160.-- (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin, act. IA 2), die Schuldentilgung von Fr. 282.-- (act. IA 3), sowie die Kinderbetreuungskosten inkl. Essens- kosten von Fr. 1'000.--. Damit resultieren Ausgaben von insgesamt Fr. 5'569.--. Diesen stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 6'018.-- gegenü- ber (Nettoeinkommen von Fr. 4'347.-- und 13. Monatslohn von Fr. 362.-- [vgl. Arbeitsvertrag vom 25. März 2014, act. IA 2a], Kinderzulagen von Fr. 230.--, Alimente für C.________ von Fr. 869.-- [act. IA 2d], sowie Be- treuungszulagen von Fr. 210.--). Der Vergleich der Einnahmen in der Höhe von Fr. 6'018.-- mit den Ausgaben von Fr. 5'569.-- ergibt einen Überschuss von Fr. 449.--. Daraus folgt, dass gestützt auf die vorliegenden Akten aus finanziellen Gründen eine ratenweise Rückzahlung von monatlich Fr. 250.-- bis Fr. 300.-- (während zwei resp. etwas mehr als zwei Jahren) zumutbar bzw. tragbar erscheint und aus finanzieller Sicht kein Härtefall vorliegt. Auch Billigkeitsaspekte stehen sodann mit Blick auf die nicht gemeldete Ausrichtung der Ausbildungszulagen, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, einer (ratenweisen) Rückerstattung nicht entge- gen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG zu Recht zur ratenweisen Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 6'960.-- zuzüg- lich Verzugszins verpflichtet wurde. Demnach hält der Entscheid des Re- gierungsstatthalters vom 28. Januar 2014 (act. IIA 45) der Rechtskontrolle stand und die ratenweise Rückzahlung erscheint im Rahmen der aufge- zeigten Rückzahlungsmodalitäten zumutbar. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. Die Sozialhilfebehörde wird die definitive Ratenfestlegung im erwähnten Rahmen vorzunehmen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Dez. 2014, SH/14/181, Seite 14 7. 7.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.