opencaselaw.ch

200 2014 180

Bern VerwG · 2015-04-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014

Sachverhalt

A. Die D.________ war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse C.________ (Ausgleichskasse C.________ resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am xx. Juni 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am xx. Juli 2012 als geschlossen erklärt (Handelsregisterauszug vom 6. März 2015, in den Gerichtsakten). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (Ant- wortbeilage der Ausgleichskasse C.________ [AB] 159) forderte die Aus- gleichskasse C.________ vom ehemaligen einzigen einzelzeichnungsbe- rechtigten Mitglied der D.________, A.________ (Beschwerdeführer), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24‘238.55 für die im Jahr 2012 bis zur Konkurseröffnung entgangenen Sozialversicherungsbeiträge (einschliess- lich Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungs- kosten) ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. März 2013 (Be- schwerdebeilage [BB] 2) wies die Ausgleichskasse C.________ mit Ent- scheid vom 13. Januar 2014 (BB 3) ab. B. Hiergegen erhob A.________ – vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 20. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragt die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes und die Feststellung, dass ihn keine Haftung für ausstehende AHV/IV/EO- Beiträge der konkursiten D.________ treffe. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. März 2015 bestätigt der Beschwerdeführer seine Anträ- ge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 3

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 (BB 3). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Be- schwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 24‘238.55.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 4

E. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG).

E. 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden.

E. 2.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG).

E. 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 5 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die ge- schuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195).

E. 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).

E. 2.6 hiervor).

E. 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1).

E. 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406).

E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der damaligen D.________ formelle Organstellung zukam und eine persönliche Haftung für einen Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 3.2 Ebenso unbestritten ist, dass die damalige D.________ im Zeitraum von Januar 2012 bis zur Konkurseröffnung am xx. Juni 2012 keine Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 7 versicherungsbeiträge bezahlt hat und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist. Der Beschwerdeführer macht indes beschwerdeweise geltend, dass er am

9. Mai 2012 die Bilanz der D.________ deponiert habe, weshalb die Be- schwerdegegnerin nur bis zu diesem Zeitpunkt Schadenersatz fordern könne und nicht bis zur Konkurseröffnung zum xx. Juni 2012 (vgl. Be- schwerde S. 3 Ziff. III. 2). Dies erweist sich zwar als korrekt, ist jedoch in- soweit unbehelflich, als die Beschäftigungszeit für alle Mitarbeitenden allein bis zum 4. Mai 2012 dauerte, wie auf der von der konkursiten D.________ eingereichten Lohnbescheinigung für das Jahr 2012 ersichtlich ist (AB 3). Die auf dieser Lohnbescheinigung ausgewiesene AHV-pflichtige Gesamt- lohnsumme von Fr. 195‘051.70 diente der Beschwerdegegnerin als Grund- lage für die Jahresabrechnung der Lohnbeiträge für das Jahr 2012 (Ab- rechnungsperiode 1. Januar bis xx. Juni 2012), woraus eine Gutschrift von Fr. 16‘155.10 resultierte (Differenz zu den in diesem Zeitpunkt bereits faktu- rierten Akontozahlungen), welche dem Kontokorrent gutgeschrieben wurde (vgl. AB 2). Es erfolgte damit also keine Festsetzung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge über den 4. Mai 2012 und damit erst recht nicht über das Datum der Bilanzdeponierung hinaus. Im Weiteren wird der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, geschweige denn substantiiert bestritten (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersu- chungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine Grenze fin- det und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat aufgrund des eingereichten Kontokorrentauszuges und der da- zugehörigen Abrechnungsbelege (AB 2 und AB 3) bloss eine summarische Prüfung zu erfolgen und ist bei fehlenden Unstimmigkeiten nachfolgend von einem Schaden von Fr. 24'238.55 auszugehen. Mit der Konkurseröffnung vom xx. Juni 2012 (vgl. Handelsregisterauszug, in den Gerichtsakten) und der angefochtenen Schadenersatzverfügung vom 25. Februar 2013 (AB 159) ist die Schadenersatzforderung ferner nicht verjährt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 8

E. 3.3 Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die kon- kursite D.________ bereits ab Juni 2009 (AB 25) regelmässig mit der Be- zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Verzug geraten ist und jeweils gemahnt werden musste. Während der folgenden Jahre wurden die Beiträ- ge nur noch schleppend und auf Zahlungsaufforderung hin bezahlt (vgl. u.a. AB 27, AB 37, AB 57 etc.). Die Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohnsummen des Jahres 2012 wurden schliesslich gar nicht entrichtet, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird. Damit hat die damalige D.________ die Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV nicht eingehalten, nach welchen die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmerbeitrag abziehen und begleichen müssen. Damit wurde der Beitragsverlust im Sinne von Art. 52 AHVG widerrechtlich verursacht (vgl. E. 2.5 hiervor).

E. 3.4 In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der D.________ um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handel- te, ist an die Sorgfaltspflicht der Verwaltungsräte ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203). Der Beschwerdeführer war als einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat für die Über- wachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszah- lungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Er musste von diesen Abrechnungsvorschriften Kenntnis haben und für die Erfüllung derselben sorgen. Indem er in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.3 vorstehend) in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der dama- ligen D.________ nicht für die Rückstellung und Begleichung der Arbeitge- berbeiträge und der den Arbeitnehmern vom Lohn in Abzug gerbachten Arbeitnehmerbeiträge gesorgt hat, hat der Beschwerdeführer gegen die Abrechnungsvorschriften in grobfahrlässiger Weise verstossen. Infolgedes- sen trifft ihn ein Verschulden am entstandenen Schaden (vgl. E. 2.2 und

E. 3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf besondere Umstände, welche sein fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. ist der Ansicht, dass Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.7 vorstehend) gegeben seien: Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe alles ihm Mögliche unternommen um die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 9 D.________ zu retten und hierfür Verhandlungen mit der zuständigen Bank geführt und eine Liegenschaft zu veräussern versucht (Beschwerde S. 4 f.). Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe sind nicht geeig- net, ihn zu exkulpieren: So gesteht er selber ein, dass er sich zu Beginn des Jahres 2012 darauf beschränkt habe, nur noch den dringendsten Ver- pflichtungen wie den Lohnzahlungen und das Bezahlen der wichtigsten Lieferanten nachzukommen um die Sanierungsbemühungen nicht zu ge- fährden (Beschwerde S. 5 Ziff. 4 und Replik S. 3 Ziff.7). Dies spricht klar gegen einen im Interesse der Firmensanierung in Kauf genommenen und bloss vorübergehenden Beitragsausstand. Zwar kann ein Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge versuchen, die Existenz seines Unternehmens zu retten, doch führt dies nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände damit rechnen durfte, damit die Unternehmung zu retten und die Beitragsforde- rungen der der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu kön- nen (vgl. E. 2.7 vorstehend). Im vorliegenden Fall ist jedoch aus den Akten ersichtlich, dass die Liquiditätsschwierigkeiten bei der damaligen D.________ nicht von kurzer Dauer gewesen sind, sondern vielmehr die Firma – wie bereits dargelegt – bereits seit dem Jahr 2009 für Beitrags- ausstände gemahnt werden musste (vgl. E. 3.3 vorstehend). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom

23. März 2015 (S. 3 Ziff. 7) ist sodann aus dem Umstand, dass das Bank- institut weitere Darlehen gewährt hat und dabei die persönliche Haftung des Beschwerdeführers als Bürge in Anspruch nahm, keineswegs zu schliessen, dass diese Hausbank von einer Sanierung des Betriebes über- zeugt gewesen ist. Vielmehr deutet eine solche Kreditabsicherung darauf hin, dass die Firma sich aus eigener Kraft nicht mehr wird retten können, denn ein wiederholtes Einschiessen von betriebsfremden Mitteln spricht gegen die Annahme einer erfolgreichen Sanierung. So ergibt sich bereits aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 20. Februar 2014, dass die damalige D.________ schon zu Beginn des Jahres 2012 selbst den dringendsten Zahlungsverpflichtungen nicht mehr aus eigener Kraft, sondern bloss noch aus dem Verzehr firmenfremden Vermögens nach- kommen konnte, was gegen günstige Sanierungsaussichten spricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 10 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Exkulpationsgrün- de vorliegen, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuld- bar erscheinen lassen.

E. 3.6 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzuneh- men, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 vorstehend).

E. 4 Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG offensichtlich erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 (BB 3) ist damit nicht rechtens und die dagegen er- hobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die obsiegende Beschwerde- gegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteiostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 24‘238.55.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 180 AHV publiziert in BVR 2016 S. 574 SCP/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. April 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 2 Sachverhalt: A. Die D.________ war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse C.________ (Ausgleichskasse C.________ resp. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am xx. Juni 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am xx. Juli 2012 als geschlossen erklärt (Handelsregisterauszug vom 6. März 2015, in den Gerichtsakten). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (Ant- wortbeilage der Ausgleichskasse C.________ [AB] 159) forderte die Aus- gleichskasse C.________ vom ehemaligen einzigen einzelzeichnungsbe- rechtigten Mitglied der D.________, A.________ (Beschwerdeführer), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 24‘238.55 für die im Jahr 2012 bis zur Konkurseröffnung entgangenen Sozialversicherungsbeiträge (einschliess- lich Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungs- kosten) ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. März 2013 (Be- schwerdebeilage [BB] 2) wies die Ausgleichskasse C.________ mit Ent- scheid vom 13. Januar 2014 (BB 3) ab. B. Hiergegen erhob A.________ – vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 20. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragt die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes und die Feststellung, dass ihn keine Haftung für ausstehende AHV/IV/EO- Beiträge der konkursiten D.________ treffe. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. März 2015 bestätigt der Beschwerdeführer seine Anträ- ge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 (BB 3). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht des Be- schwerdeführers für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 24‘238.55. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 4 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Krite- rien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden. 2.3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszin- sen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 5 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die ge- schuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung (Art. 16 Abs. 1 AHVG), sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 136 V 268 E. 2.6 S. 273, 134 V 257 E. 3.2 S. 263 = Pra 2009 Nr. 49). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Ab- rechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öf- fentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 6 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der damaligen D.________ formelle Organstellung zukam und eine persönliche Haftung für einen Schaden seitens der konkursiten Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich ist (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Ebenso unbestritten ist, dass die damalige D.________ im Zeitraum von Januar 2012 bis zur Konkurseröffnung am xx. Juni 2012 keine Sozial-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 7 versicherungsbeiträge bezahlt hat und der Beschwerdegegnerin dadurch ein Schaden erwachsen ist. Der Beschwerdeführer macht indes beschwerdeweise geltend, dass er am

9. Mai 2012 die Bilanz der D.________ deponiert habe, weshalb die Be- schwerdegegnerin nur bis zu diesem Zeitpunkt Schadenersatz fordern könne und nicht bis zur Konkurseröffnung zum xx. Juni 2012 (vgl. Be- schwerde S. 3 Ziff. III. 2). Dies erweist sich zwar als korrekt, ist jedoch in- soweit unbehelflich, als die Beschäftigungszeit für alle Mitarbeitenden allein bis zum 4. Mai 2012 dauerte, wie auf der von der konkursiten D.________ eingereichten Lohnbescheinigung für das Jahr 2012 ersichtlich ist (AB 3). Die auf dieser Lohnbescheinigung ausgewiesene AHV-pflichtige Gesamt- lohnsumme von Fr. 195‘051.70 diente der Beschwerdegegnerin als Grund- lage für die Jahresabrechnung der Lohnbeiträge für das Jahr 2012 (Ab- rechnungsperiode 1. Januar bis xx. Juni 2012), woraus eine Gutschrift von Fr. 16‘155.10 resultierte (Differenz zu den in diesem Zeitpunkt bereits faktu- rierten Akontozahlungen), welche dem Kontokorrent gutgeschrieben wurde (vgl. AB 2). Es erfolgte damit also keine Festsetzung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge über den 4. Mai 2012 und damit erst recht nicht über das Datum der Bilanzdeponierung hinaus. Im Weiteren wird der geltend gemachte Schaden in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, geschweige denn substantiiert bestritten (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersu- chungsgrundsatz an der Mitwirkungspflicht der Parteien seine Grenze fin- det und sich auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die Anlass geben, auf die Schadenshöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat aufgrund des eingereichten Kontokorrentauszuges und der da- zugehörigen Abrechnungsbelege (AB 2 und AB 3) bloss eine summarische Prüfung zu erfolgen und ist bei fehlenden Unstimmigkeiten nachfolgend von einem Schaden von Fr. 24'238.55 auszugehen. Mit der Konkurseröffnung vom xx. Juni 2012 (vgl. Handelsregisterauszug, in den Gerichtsakten) und der angefochtenen Schadenersatzverfügung vom 25. Februar 2013 (AB 159) ist die Schadenersatzforderung ferner nicht verjährt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 8 3.3 Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass die kon- kursite D.________ bereits ab Juni 2009 (AB 25) regelmässig mit der Be- zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Verzug geraten ist und jeweils gemahnt werden musste. Während der folgenden Jahre wurden die Beiträ- ge nur noch schleppend und auf Zahlungsaufforderung hin bezahlt (vgl. u.a. AB 27, AB 37, AB 57 etc.). Die Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohnsummen des Jahres 2012 wurden schliesslich gar nicht entrichtet, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird. Damit hat die damalige D.________ die Beitrags- und Abrechnungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV nicht eingehalten, nach welchen die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung den Arbeitnehmerbeitrag abziehen und begleichen müssen. Damit wurde der Beitragsverlust im Sinne von Art. 52 AHVG widerrechtlich verursacht (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der D.________ um ein relativ kleines Unternehmen mit überschaubaren Verhältnissen handel- te, ist an die Sorgfaltspflicht der Verwaltungsräte ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 108 V 199 E. 3b S. 203). Der Beschwerdeführer war als einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat für die Über- wachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszah- lungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Er musste von diesen Abrechnungsvorschriften Kenntnis haben und für die Erfüllung derselben sorgen. Indem er in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.3 vorstehend) in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der dama- ligen D.________ nicht für die Rückstellung und Begleichung der Arbeitge- berbeiträge und der den Arbeitnehmern vom Lohn in Abzug gerbachten Arbeitnehmerbeiträge gesorgt hat, hat der Beschwerdeführer gegen die Abrechnungsvorschriften in grobfahrlässiger Weise verstossen. Infolgedes- sen trifft ihn ein Verschulden am entstandenen Schaden (vgl. E. 2.2 und 2.6 hiervor). 3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf besondere Umstände, welche sein fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen bzw. ist der Ansicht, dass Exkulpationsgründe (vgl. E. 2.7 vorstehend) gegeben seien: Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe alles ihm Mögliche unternommen um die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 9 D.________ zu retten und hierfür Verhandlungen mit der zuständigen Bank geführt und eine Liegenschaft zu veräussern versucht (Beschwerde S. 4 f.). Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe sind nicht geeig- net, ihn zu exkulpieren: So gesteht er selber ein, dass er sich zu Beginn des Jahres 2012 darauf beschränkt habe, nur noch den dringendsten Ver- pflichtungen wie den Lohnzahlungen und das Bezahlen der wichtigsten Lieferanten nachzukommen um die Sanierungsbemühungen nicht zu ge- fährden (Beschwerde S. 5 Ziff. 4 und Replik S. 3 Ziff.7). Dies spricht klar gegen einen im Interesse der Firmensanierung in Kauf genommenen und bloss vorübergehenden Beitragsausstand. Zwar kann ein Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge versuchen, die Existenz seines Unternehmens zu retten, doch führt dies nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände damit rechnen durfte, damit die Unternehmung zu retten und die Beitragsforde- rungen der der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu kön- nen (vgl. E. 2.7 vorstehend). Im vorliegenden Fall ist jedoch aus den Akten ersichtlich, dass die Liquiditätsschwierigkeiten bei der damaligen D.________ nicht von kurzer Dauer gewesen sind, sondern vielmehr die Firma – wie bereits dargelegt – bereits seit dem Jahr 2009 für Beitrags- ausstände gemahnt werden musste (vgl. E. 3.3 vorstehend). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom

23. März 2015 (S. 3 Ziff. 7) ist sodann aus dem Umstand, dass das Bank- institut weitere Darlehen gewährt hat und dabei die persönliche Haftung des Beschwerdeführers als Bürge in Anspruch nahm, keineswegs zu schliessen, dass diese Hausbank von einer Sanierung des Betriebes über- zeugt gewesen ist. Vielmehr deutet eine solche Kreditabsicherung darauf hin, dass die Firma sich aus eigener Kraft nicht mehr wird retten können, denn ein wiederholtes Einschiessen von betriebsfremden Mitteln spricht gegen die Annahme einer erfolgreichen Sanierung. So ergibt sich bereits aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 20. Februar 2014, dass die damalige D.________ schon zu Beginn des Jahres 2012 selbst den dringendsten Zahlungsverpflichtungen nicht mehr aus eigener Kraft, sondern bloss noch aus dem Verzehr firmenfremden Vermögens nach- kommen konnte, was gegen günstige Sanierungsaussichten spricht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 10 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Exkulpationsgrün- de vorliegen, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuld- bar erscheinen lassen. 3.6 Zu bejahen ist schliesslich der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheide des EVG vom 21. Januar 2004, H 267/02, E. 6.2, und vom 8. Oktober 2002, H 149/02, E. 4.1) anzuneh- men, dass auch bei pflichtgemässem Zahlen der Beiträge ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 vorstehend). 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG offensichtlich erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2014 (BB 3) ist damit nicht rechtens und die dagegen er- hobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ebenso hat die obsiegende Beschwerde- gegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Parteiostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, AHV/14/180, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 24‘238.55.