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200 2014 178

Bern VerwG · 2014-09-11 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 20. Januar 2014 (shbv 67/2013)

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ wird seit September 2007 vom Sozial- dienst der Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er hat … studiert und bereitet sich seit längerer Zeit auf die …prüfung vor (unpagi- nierte Akten der EG C.________ [act. IIB], rotes Mäppchen, Register 3). Am xx.xx.2013 verheiratete er sich mit B.________, geb. am xx.xx.1972 (act. IIB, grünes Mäppchen, Register 5). Die Ehefrau brachte am xx.xx.2013 den Sohn D.________ zur Welt (Akten der EG C.________ zur Beschwerdeantwort [act. IIC] Beilage 6). B. Die EG C.________ erteilte A.________ am 28. August 2013 die Weisung, am Montag, 2. September 2013, pünktlich um 8.15 Uhr beim E.________ Testarbeitsplatz (TAP) an der … in … zu erscheinen. Sie wies ihn darauf hin, dass er mit einer Einstellung seines Lebensgrundbedarfs rechnen müsse, wenn er dieser Weisung nicht nachkomme (act. IIB, rotes Mäpp- chen, Register 4). Mit E-Mail vom 29. August 2013 erkundigte sich A.________ bei der EG C.________, ob ihm keine andere Stelle zugewie- sen werden könne, er sei nicht so motiviert für …arbeit (Akten des Regie- rungsstatthalteramts [RSA] Bern-Mittelland [act. II], Beilage zur Stellung- nahme der EG C.________ vom 9. Oktober 2013). Die EG C.________ for- derte ihn daher am 10. September 2013 auf, die Arbeit umgehend und bis spätestens am 16. September 2013 aufzunehmen sowie korrekt und voll- ständig mitzuarbeiten. Sie machte ihn nochmals darauf aufmerksam, dass die wirtschaftliche Hilfe im Weigerungsfall eingestellt werde (act. II Beilage 4 zur Beschwerdeantwort). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (act. II Bei- lage 5 zur Beschwerdeantwort) stellte die EG C.________ wegen Nichtan- nahme einer zumutbaren Arbeit die Unterstützungsleistungen für A.________ und B.________ ab diesem Tag ein; die Anordnung könne aufgehoben werden, wenn sich A.________ schriftlich bereit erkläre, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 3 zumutbare Arbeit oder einen zumutbaren Einsatz in einem Beschäftigungs- programm anzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü- gung entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 3. Oktober 2013 Be- schwerde beim RSA Bern-Mittelland mit den Rechtsbegehren, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die wirtschaftliche Hilfe sei weiter- hin zu leisten; weiter sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung wurde namentlich die Unzumutbarkeit der fraglichen Ar- beitsstelle geltend gemacht (act. II S. 1-9). D. Mit Zwischenentscheid vom 14. Oktober 2013 (act. II S. 23-29) hiess das RSA Bern-Mittelland die Beschwerde gegen den Entzug der aufschieben- den Wirkung mit Bezug auf B.________ gut und stellte den Suspensiveffekt wieder her; mit Bezug auf A.________ wies es die Beschwerde hingegen ab. Am 23. Oktober 2013 erhob die EG C.________ Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 14. Oktober 2013 und beantragte, der Beschwerde an das RSA Bern-Mittelland sei auch mit Be- zug auf B.________ die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. II S. 49- 59). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2013, Nr. 100.2013.374U, ab (act. II S. 93- 105).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 4 E. Zwischenzeitlich schloss die EG C.________ in der Hauptsache mit Be- schwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 (act. II S. 31-43) auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. II S. 63-64 bzw. 69-73). Das RSA Bern-Mittelland hiess die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 3. Oktober 2013 mit Entscheid vom 20. Januar 2014 (act. II S. 107-117) teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung der EG C.________ vom 1. Oktober 2013 soweit die drei Monate von Oktober 2013 bis Dezember 2013 übersteigende unbefristete Leistungseinstellung betreffend auf. Zur Begründung führte es aus, es hätten keine Hinderungs- gründe für den Antritt des zumutbaren TAP bestanden. Da es A.________ durch die Teilnahme am TAP möglich gewesen wäre, für den Lebensunter- halt seiner Familie aufzukommen, gelte er für die vorgesehene Dauer der zugewiesen Arbeit von Oktober 2013 bis Dezember 2013 nicht als bedürf- tig. Damit sei die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe während dieser drei Monate zulässig. Darüber hinausgehend könne die Einstellung jedoch auf- grund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVR 2013 S. 463 E.

8) nicht geschützt werden. Auch betreffend B.________ sei die dreimonati- ge Zahlungseinstellung rechtmässig erfolgt, da sie zusammen mit ihrem Ehemann und dem am xx.xx.2013 geborenen Sohn eine Unterstützungs- einheit bilde, wodurch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A.________ auf alle Familienmitglieder Auswirkungen hätten. F. Gegen den Entscheid des RSA vom 20. Januar 2014 erhoben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend Be- schwerdeführerin 2) am 20. Februar 2014 Beschwerde und beantragten soweit die Einstellung der Beschwerdeführerin 2 vom 1. Oktober bis am

31. Dezember 2013 betreffend die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Sache zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machten im Wesentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 5 und sinngemäss geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Form von wirtschaftlicher Hilfe. Die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerde- führers 1 bzw. ihres Ehemannes sei ihr nicht anzurechnen, da sie im Au- gust 2013 und im Oktober 2013 einen Antrag auf eine separate bzw. indivi- duelle Ausrichtung der Sozialhilfe gestellt habe. Sodann habe es die Be- schwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, die Beschwerdeführerin 2 dar- auf aufmerksam zu machen, dass ihrer ganzen Familie die Sozialhilfe ge- strichen werde, falls ihr Ehemann nicht zur zugewiesenen Arbeit erscheine. Aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 20. Januar 2014 bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2014 verzichtete die Vor- instanz auf eine förmliche Antragsstellung. Sie wies jedoch darauf hin, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der verfügenden Behörde durch das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt inklusive Weiterzug an das Verwaltungsgericht geheilt worden wäre. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 2 für die hier massgebliche Zeit keinen Antrag auf getrennte Ausrichtung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) gestellt habe. Sodann führte sie aus, dass auch ein Antrag auf getrennte Ausrichtung der Sozialhilfe am Entscheid nichts geändert hätte, da sich die Beschwerdeführerin 2 bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs das Einkommen und die Einkommensmöglichkeiten ihres Ehegatten hätte anrechnen lassen müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Erhebung von Verfah- renskosten zulasten der Beschwerdeführenden, da das Verfahren mutwillig oder zumindest leichtfertig angestrengt worden sei. In der Replik vom 14. April 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 16. April 2014 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 6

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Januar 2014 geltenden Fassung]) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 SHG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungs- gerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621 [in der seit

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 20. Ja- nuar 2014 (act. II S. 107-117). Umstritten und zu prüfen ist die Rechtmäs- sigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe während dreier Monate (Oktober 2013 bis Dezember 2013) gegenüber der Beschwerdeführerin 2; im Übrigen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2014 (act. II S. 107-117) mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

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E. 2 Zunächst rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie geltend machen, die Beschwerdeführerin 2 sei von der Beschwerdegegnerin nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihrer gesamten Familie die wirtschaftliche Hilfe gestrichen werde, wenn ihr Ehe- mann die Stelle bei der F.________ nicht antrete. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu Unrecht, dass die Beschwerdeführerin 2 vom Beschwerdefüh- rer 1 vertreten worden sei. Es sei nie eine schriftliche Vollmacht eingereicht worden.

E. 2.1 Das eidgenössische und kantonale Verfassungsrecht wie auch das kantonale Verfahrensrecht garantieren einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss kann eine nicht be- sonders schwere Gehörsverletzung indessen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BGE 126 I 68 E. 2; BVR 2008 S. 97 E. 2.2.3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs kann namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BVR 2003 S. 84 [VGE 21342 vom 5. August 2002], nicht pu- bl. E. 2c; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 21 N. 16; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht ist keine notwendige formelle Voraussetzung dafür, dass jemand im Verwaltungsverfahren als Parteivertreter auftreten und als solcher anerkannt werden kann. Die Ver- waltung kann sich mit einer mündlichen oder aus konkludentem Handeln zu schliessenden Bevollmächtigung begnügen (ZAK 1988 S. 399 E. 2b). Die Beschwerdeführerin 2 erschien am 16. September 2013 nicht zum Intake.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 8 Ihr Ehemann - der Beschwerdeführer 1 - war jedoch anwesend und be- gründete das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin 2 stellvertretend für sie mit deren fortgeschrittener Schwangerschaft. Dabei durfte die Verwal- tung ohne weiteres von einer Bevollmächtigung des Ehemannes der Be- schwerdeführerin 2 ausgehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. Im Übrigen wäre eine allfällige Ver- letzung ohnehin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt wor- den, wo die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2013 mitunterschrieben hatte. Schliesslich würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen.

E. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV - dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 9 um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 3.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind ver- pflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2011 [SHV; BSG 860.111). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfi- nanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fer- tigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007 E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012 E. 2.2 und 3.1). Der Einsatz an einem TAP stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsi- chernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung aus- serdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 10

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht (mehr), dass die wirt- schaftliche Hilfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 für die drei Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 aufgrund seiner Weigerung, den zuge- wiesenen und zumutbaren TAP anzutreten, zu Recht eingestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang replicando jedoch geltend macht, er hätte beim TAP lediglich einen Lohn von Fr. 1‘600.-- erhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin ist vielmehr ein Lohn, inkl. Zuschlägen, von Fr. 4‘500.-- erstellt (vgl. Mail vom 14. Oktober 2013 [act. II blaues Mäpp- chen]). Damit hätte der Unterhalt der Familie von Fr. 3‘048.-- gemäss Sozi- alhilfebudget vom 18. Oktober 2013 (act. IIB) gedeckt werden können. Streitig und zu prüfen bleibt die befristete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber der Beschwerdeführerin 2.

E. 4.2.1 Ehepaare mit minderjährigen Kindern werden sozialhilferechtlich als Einheit behandelt, da sie rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind (sog. Unterstützungseinheit; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 136; Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abruf- bar unter: http://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter, Stichwort: Un- terhalt der Ehegatten, Version vom 24. Mai 2012; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürfti- ger vom 24. Juni 1977 [ZUG; SR 851.1]). Für die Personen einer Unterstüt- zungseinheit werden keine individuellen Budgets berechnet; vielmehr ist ein Gesamtbudget zu erstellen, wobei die Einkünfte zusammengerechnet werden (BVR 2006 S. 22 E. 4.2 und 4.3; VGE 22360 vom 19. März 2007 E. 5.1).

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden sind verheiratet und bilden demnach eine Unterstützungseinheit. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. Zwar kann die wirtschaftliche Hilfe gemäss Art. 32 Abs. 3 SHG auf Antrag aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 11 tet werden. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte jedoch erst am 5. Febru- ar 2014 (ohne Unterschrift) bzw. am 3. März 2014 (Datum des formgerech- ten Eingangs bei der Beschwerdegegnerin; act. IIC Beilage 4) eine separa- te Ausrichtung der Sozialhilfe. Die früheren Eingaben der Beschwerdefüh- rerin 2 vom 26. August 2013 (act. IIC Beilage 1) und Oktober 2013 stellen keinen solchen Antrag dar, hat die Beschwerdeführerin 2 damit doch ledig- lich in eigenem Namen Sozialhilfe beantragt. Dem konnte nicht Folge ge- geben werden, da bereits ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) von der Sozialhilfe unterstützt wurde und ihre Ansprüche als dessen Ehefrau in jenem Verfahren berücksichtigt wurden. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden geht aus diesem Antrag keineswegs hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 eine getrennte Ausrichtung der Sozialhilfe wünschte, trägt das Formular doch den unmissverständlichen Titel „Sozialhilfe- Antrag“. Hinsichtlich des Antrages vom 26. August 2013 (act. IIC Beilage 1) weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin (vgl. Vernehmlassung vom 13. März 2014 sowie act. II S. 121), dass damit „offensichtlich etwas nicht stimmen kann“, da darin die spätere Geburt des gemeinsamen Kindes vom xx.xx.2013 erwähnt wird. Die Beschwerdeführenden führen dazu in der Replik aus, sie hätten den Antrag vom 26. August 2013 (act. IIC Beila- ge 1), nachdem dieser ihnen von der Beschwerdegegnerin zur Unterschrift und Vervollständigung zurückgesandt worden war (act. IIC Beilage 2), im Oktober 2013 mit Ergänzungen erneut eingereicht. Wie es sich damit ge- nau verhält, kann offen bleiben, da damit - wie ausgeführt - nicht um eine separate Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersucht wurde.

E. 4.2.3 Da somit für den hier interessierenden Zeitraum kein Antrag auf separate Ausrichtung gestellt wurde, braucht die Tragweite von Art. 32 Abs. 3 SHG nicht weiter geprüft zu werden (vgl. dazu die in VGE 100.2013.374U E. 3.7 aufgeworfene Frage).

E. 4.3 Weiter kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie in der Replik (S. 3) geltend machen, die Einstellung stelle „eine klare Sanktionierung der Familie“ dar.

E. 4.3.1 Wer objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforder- lichen Mittel zu verschaffen, hat in Anwendung des Grundsatzes der Sub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 12 sidiarität (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG) kei- nen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; VGE 2009/305 vom

20. Mai 2010 E. 2.2; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.1 S. 173, 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Von der Leistungseinstellung zu unterscheiden ist die Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 SHG, welche bezweckt, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionie- ren. Die sanktionsweise (vollständige) Leistungseinstellung kennt das SHG nicht. Sie wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notla- gen gemäss Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV nicht vereinbar (BVR 2013 S. 463 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person an- gemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren; sie darf nur die fehlbare Person selber treffen.

E. 4.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 1 durch das Nicht- antreten des TAP eine Möglichkeit ausgelassen, für sich und seine Familie selber aufkommen zu können, weshalb es für die fragliche Zeit an der Be- dürftigkeit fehlt. Es liegt hier also ein Anwendungsfall des Subsidiaritäts- prinzips vor; es geht mithin um eine Leistungseinstellung. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Im Entscheid BGE 139 I 218 überprüfte das BGer die Rechtmässigkeit einer zweimonatigen Einstel- lung von Sozialhilfeleistungen wegen der Weigerung eines Versicherten, einen auf diese Dauer befristeten TAP anzutreten. Gestützt auf die Fest- stellung, dass die TAP-Einsätze bei vollem Pensum mit einem den Sozial- hilfeansatz übersteigenden Lohn entschädigt werden und bei Antritt der Stelle die Sozialhilfe so lange ausgerichtet wird, bis der Lohn bezahlt wird, schützte das BGer die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine auf zwei Monate befristete vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen rechtmässig sei. Weil es also im vorliegenden Fall nicht um eine sanktionsweise Einstellung geht, ist Art. 36 SHG nicht anwendbar. Insbesondere ist dessen Absatz 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 13 Satz 2 nicht massgebend, welcher regelt, dass eine Leistungskürzung nur die fehlbare Person selber treffen darf. Anders liegt der Fall einer Leis- tungseinstellung; hier ist nicht einzusehen, weshalb nicht grundsätzlich die ganze Unterstützungseinheit betroffen sein sollte. Denn letztlich bedeutet das Bestehen einer Unterstützungseinheit, dass die Bedürftigkeit der Fami- lie als Ganzes geprüft und in der Folge auch insgesamt bejaht oder ver- neint wird. Der Beschwerdeführer 1 wäre in der Lage gewesen, selber für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen, womit die Familie nicht mehr bedürftig gewesen wäre. Seine Weigerung am TAP teilzunehmen, hat somit für die gesamte Familie die Konsequenz, dass die Bedürftigkeit ver- neint werden muss. Zum selben Schluss gelangte das Verwaltungsgericht denn auch im Entscheid VGE 100.2012.304 vom 27. Mai 2013, wo es eine vollständige Leistungseinstellung für ein Ehepaar mit zwei Kindern insbe- sondere unter Hinweis auf das Bestehen einer Unterstützungseinheit schützte. In jenem Fall war der Leistungsansprecher seiner Mitwirkung zur Feststellung der Bedürftigkeit nicht nachgekommen, so dass die Bedürftig- keit nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht stellte in Erwägung 8.1 fest, dass zwar im Wesentlichen nur eines der Familienmitglieder die Verneinung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu verantworten habe, aber weil die Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsansprechers aufgrund der Unterstützungseinheit zwangsläu- fig Auswirkungen auf alle Familienmitglieder habe, sei die Leistungseinstel- lung für die ganze Familie rechtens. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für eine abweichende Beurteilung, zumal die Einstellung mit Wir- kung für die ganze Unterstützungseinheit auch im Einklang mit den Emp- fehlungen des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE steht (Stichwort: „Einstel- lung/Nichteintreten“, Version vom 24. Mai 2012; vgl. http://handbuch.ber- nerkonferenz.ch/stichwoerter).

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bedürftigkeit für die gesam- te Unterstützungseinheit, d.h. auch für die Beschwerdeführerin 2, aufgrund des dem Beschwerdeführer 1 beim fraglichen TAP-Einsatz zumutbaren Einkommens zu verneinen und die daraus resultierende auf drei Monate befristete Leistungseinstellung für die gesamte Unterstützungseinheit zu bestätigen ist. Die Beschwerde gegen den Entscheid des RSA Bern-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 14 Mittelland vom 20. Januar 2014 (act. II S. 107-117) erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Das von den Beschwer- deführenden angestrengte Rechtsmittelverfahren ist weder geradezu mut- willig noch leichtfertig (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 28 zu Art. 105 VRPG). Es sind keine Verfah- renskosten zu erheben, womit bezüglich des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden be- steht und darauf nicht einzutreten ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen- den keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 15

4. Zu eröffnen (R): - A.________ - A.________ z.H. der Beschwerdeführerin 2 - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungs- gerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621 [in der seit
  2. Januar 2014 geltenden Fassung]) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 SHG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 20. Ja- nuar 2014 (act. II S. 107-117). Umstritten und zu prüfen ist die Rechtmäs- sigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe während dreier Monate (Oktober 2013 bis Dezember 2013) gegenüber der Beschwerdeführerin 2; im Übrigen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2014 (act. II S. 107-117) mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 7
  3. Zunächst rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie geltend machen, die Beschwerdeführerin 2 sei von der Beschwerdegegnerin nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihrer gesamten Familie die wirtschaftliche Hilfe gestrichen werde, wenn ihr Ehe- mann die Stelle bei der F.________ nicht antrete. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu Unrecht, dass die Beschwerdeführerin 2 vom Beschwerdefüh- rer 1 vertreten worden sei. Es sei nie eine schriftliche Vollmacht eingereicht worden. 2.1 Das eidgenössische und kantonale Verfassungsrecht wie auch das kantonale Verfahrensrecht garantieren einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss kann eine nicht be- sonders schwere Gehörsverletzung indessen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BGE 126 I 68 E. 2; BVR 2008 S. 97 E. 2.2.3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs kann namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BVR 2003 S. 84 [VGE 21342 vom 5. August 2002], nicht pu- bl. E. 2c; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 21 N. 16; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.2 Die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht ist keine notwendige formelle Voraussetzung dafür, dass jemand im Verwaltungsverfahren als Parteivertreter auftreten und als solcher anerkannt werden kann. Die Ver- waltung kann sich mit einer mündlichen oder aus konkludentem Handeln zu schliessenden Bevollmächtigung begnügen (ZAK 1988 S. 399 E. 2b). Die Beschwerdeführerin 2 erschien am 16. September 2013 nicht zum Intake. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 8 Ihr Ehemann - der Beschwerdeführer 1 - war jedoch anwesend und be- gründete das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin 2 stellvertretend für sie mit deren fortgeschrittener Schwangerschaft. Dabei durfte die Verwal- tung ohne weiteres von einer Bevollmächtigung des Ehemannes der Be- schwerdeführerin 2 ausgehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. Im Übrigen wäre eine allfällige Ver- letzung ohnehin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt wor- den, wo die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2013 mitunterschrieben hatte. Schliesslich würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen.
  4. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV - dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 9 um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 3.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind ver- pflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2011 [SHV; BSG 860.111). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfi- nanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fer- tigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007 E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012 E. 2.2 und 3.1). Der Einsatz an einem TAP stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsi- chernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung aus- serdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 10
  5. 4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht (mehr), dass die wirt- schaftliche Hilfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 für die drei Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 aufgrund seiner Weigerung, den zuge- wiesenen und zumutbaren TAP anzutreten, zu Recht eingestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang replicando jedoch geltend macht, er hätte beim TAP lediglich einen Lohn von Fr. 1‘600.-- erhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin ist vielmehr ein Lohn, inkl. Zuschlägen, von Fr. 4‘500.-- erstellt (vgl. Mail vom 14. Oktober 2013 [act. II blaues Mäpp- chen]). Damit hätte der Unterhalt der Familie von Fr. 3‘048.-- gemäss Sozi- alhilfebudget vom 18. Oktober 2013 (act. IIB) gedeckt werden können. Streitig und zu prüfen bleibt die befristete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber der Beschwerdeführerin 2. 4.2 4.2.1 Ehepaare mit minderjährigen Kindern werden sozialhilferechtlich als Einheit behandelt, da sie rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind (sog. Unterstützungseinheit; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 136; Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abruf- bar unter: http://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter, Stichwort: Un- terhalt der Ehegatten, Version vom 24. Mai 2012; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürfti- ger vom 24. Juni 1977 [ZUG; SR 851.1]). Für die Personen einer Unterstüt- zungseinheit werden keine individuellen Budgets berechnet; vielmehr ist ein Gesamtbudget zu erstellen, wobei die Einkünfte zusammengerechnet werden (BVR 2006 S. 22 E. 4.2 und 4.3; VGE 22360 vom 19. März 2007 E. 5.1). 4.2.2 Die Beschwerdeführenden sind verheiratet und bilden demnach eine Unterstützungseinheit. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. Zwar kann die wirtschaftliche Hilfe gemäss Art. 32 Abs. 3 SHG auf Antrag aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerich- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 11 tet werden. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte jedoch erst am 5. Febru- ar 2014 (ohne Unterschrift) bzw. am 3. März 2014 (Datum des formgerech- ten Eingangs bei der Beschwerdegegnerin; act. IIC Beilage 4) eine separa- te Ausrichtung der Sozialhilfe. Die früheren Eingaben der Beschwerdefüh- rerin 2 vom 26. August 2013 (act. IIC Beilage 1) und Oktober 2013 stellen keinen solchen Antrag dar, hat die Beschwerdeführerin 2 damit doch ledig- lich in eigenem Namen Sozialhilfe beantragt. Dem konnte nicht Folge ge- geben werden, da bereits ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) von der Sozialhilfe unterstützt wurde und ihre Ansprüche als dessen Ehefrau in jenem Verfahren berücksichtigt wurden. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden geht aus diesem Antrag keineswegs hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 eine getrennte Ausrichtung der Sozialhilfe wünschte, trägt das Formular doch den unmissverständlichen Titel „Sozialhilfe- Antrag“. Hinsichtlich des Antrages vom 26. August 2013 (act. IIC Beilage 1) weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin (vgl. Vernehmlassung vom 13. März 2014 sowie act. II S. 121), dass damit „offensichtlich etwas nicht stimmen kann“, da darin die spätere Geburt des gemeinsamen Kindes vom xx.xx.2013 erwähnt wird. Die Beschwerdeführenden führen dazu in der Replik aus, sie hätten den Antrag vom 26. August 2013 (act. IIC Beila- ge 1), nachdem dieser ihnen von der Beschwerdegegnerin zur Unterschrift und Vervollständigung zurückgesandt worden war (act. IIC Beilage 2), im Oktober 2013 mit Ergänzungen erneut eingereicht. Wie es sich damit ge- nau verhält, kann offen bleiben, da damit - wie ausgeführt - nicht um eine separate Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersucht wurde. 4.2.3 Da somit für den hier interessierenden Zeitraum kein Antrag auf separate Ausrichtung gestellt wurde, braucht die Tragweite von Art. 32 Abs. 3 SHG nicht weiter geprüft zu werden (vgl. dazu die in VGE 100.2013.374U E. 3.7 aufgeworfene Frage). 4.3 Weiter kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie in der Replik (S. 3) geltend machen, die Einstellung stelle „eine klare Sanktionierung der Familie“ dar. 4.3.1 Wer objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforder- lichen Mittel zu verschaffen, hat in Anwendung des Grundsatzes der Sub- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 12 sidiarität (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG) kei- nen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; VGE 2009/305 vom
  6. Mai 2010 E. 2.2; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.1 S. 173, 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Von der Leistungseinstellung zu unterscheiden ist die Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 SHG, welche bezweckt, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionie- ren. Die sanktionsweise (vollständige) Leistungseinstellung kennt das SHG nicht. Sie wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notla- gen gemäss Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV nicht vereinbar (BVR 2013 S. 463 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person an- gemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren; sie darf nur die fehlbare Person selber treffen. 4.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 1 durch das Nicht- antreten des TAP eine Möglichkeit ausgelassen, für sich und seine Familie selber aufkommen zu können, weshalb es für die fragliche Zeit an der Be- dürftigkeit fehlt. Es liegt hier also ein Anwendungsfall des Subsidiaritäts- prinzips vor; es geht mithin um eine Leistungseinstellung. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Im Entscheid BGE 139 I 218 überprüfte das BGer die Rechtmässigkeit einer zweimonatigen Einstel- lung von Sozialhilfeleistungen wegen der Weigerung eines Versicherten, einen auf diese Dauer befristeten TAP anzutreten. Gestützt auf die Fest- stellung, dass die TAP-Einsätze bei vollem Pensum mit einem den Sozial- hilfeansatz übersteigenden Lohn entschädigt werden und bei Antritt der Stelle die Sozialhilfe so lange ausgerichtet wird, bis der Lohn bezahlt wird, schützte das BGer die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine auf zwei Monate befristete vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen rechtmässig sei. Weil es also im vorliegenden Fall nicht um eine sanktionsweise Einstellung geht, ist Art. 36 SHG nicht anwendbar. Insbesondere ist dessen Absatz 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 13 Satz 2 nicht massgebend, welcher regelt, dass eine Leistungskürzung nur die fehlbare Person selber treffen darf. Anders liegt der Fall einer Leis- tungseinstellung; hier ist nicht einzusehen, weshalb nicht grundsätzlich die ganze Unterstützungseinheit betroffen sein sollte. Denn letztlich bedeutet das Bestehen einer Unterstützungseinheit, dass die Bedürftigkeit der Fami- lie als Ganzes geprüft und in der Folge auch insgesamt bejaht oder ver- neint wird. Der Beschwerdeführer 1 wäre in der Lage gewesen, selber für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen, womit die Familie nicht mehr bedürftig gewesen wäre. Seine Weigerung am TAP teilzunehmen, hat somit für die gesamte Familie die Konsequenz, dass die Bedürftigkeit ver- neint werden muss. Zum selben Schluss gelangte das Verwaltungsgericht denn auch im Entscheid VGE 100.2012.304 vom 27. Mai 2013, wo es eine vollständige Leistungseinstellung für ein Ehepaar mit zwei Kindern insbe- sondere unter Hinweis auf das Bestehen einer Unterstützungseinheit schützte. In jenem Fall war der Leistungsansprecher seiner Mitwirkung zur Feststellung der Bedürftigkeit nicht nachgekommen, so dass die Bedürftig- keit nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht stellte in Erwägung 8.1 fest, dass zwar im Wesentlichen nur eines der Familienmitglieder die Verneinung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu verantworten habe, aber weil die Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsansprechers aufgrund der Unterstützungseinheit zwangsläu- fig Auswirkungen auf alle Familienmitglieder habe, sei die Leistungseinstel- lung für die ganze Familie rechtens. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für eine abweichende Beurteilung, zumal die Einstellung mit Wir- kung für die ganze Unterstützungseinheit auch im Einklang mit den Emp- fehlungen des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE steht (Stichwort: „Einstel- lung/Nichteintreten“, Version vom 24. Mai 2012; vgl. http://handbuch.ber- nerkonferenz.ch/stichwoerter). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bedürftigkeit für die gesam- te Unterstützungseinheit, d.h. auch für die Beschwerdeführerin 2, aufgrund des dem Beschwerdeführer 1 beim fraglichen TAP-Einsatz zumutbaren Einkommens zu verneinen und die daraus resultierende auf drei Monate befristete Leistungseinstellung für die gesamte Unterstützungseinheit zu bestätigen ist. Die Beschwerde gegen den Entscheid des RSA Bern- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 14 Mittelland vom 20. Januar 2014 (act. II S. 107-117) erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.
  7. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Das von den Beschwer- deführenden angestrengte Rechtsmittelverfahren ist weder geradezu mut- willig noch leichtfertig (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 28 zu Art. 105 VRPG). Es sind keine Verfah- renskosten zu erheben, womit bezüglich des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden be- steht und darauf nicht einzutreten ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen- den keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  10. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 15
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - A.________ z.H. der Beschwerdeführerin 2 - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 178 SH KOJ/WSA/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ vertreten durch A.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 20. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ wird seit September 2007 vom Sozial- dienst der Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend EG C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er hat … studiert und bereitet sich seit längerer Zeit auf die …prüfung vor (unpagi- nierte Akten der EG C.________ [act. IIB], rotes Mäppchen, Register 3). Am xx.xx.2013 verheiratete er sich mit B.________, geb. am xx.xx.1972 (act. IIB, grünes Mäppchen, Register 5). Die Ehefrau brachte am xx.xx.2013 den Sohn D.________ zur Welt (Akten der EG C.________ zur Beschwerdeantwort [act. IIC] Beilage 6). B. Die EG C.________ erteilte A.________ am 28. August 2013 die Weisung, am Montag, 2. September 2013, pünktlich um 8.15 Uhr beim E.________ Testarbeitsplatz (TAP) an der … in … zu erscheinen. Sie wies ihn darauf hin, dass er mit einer Einstellung seines Lebensgrundbedarfs rechnen müsse, wenn er dieser Weisung nicht nachkomme (act. IIB, rotes Mäpp- chen, Register 4). Mit E-Mail vom 29. August 2013 erkundigte sich A.________ bei der EG C.________, ob ihm keine andere Stelle zugewie- sen werden könne, er sei nicht so motiviert für …arbeit (Akten des Regie- rungsstatthalteramts [RSA] Bern-Mittelland [act. II], Beilage zur Stellung- nahme der EG C.________ vom 9. Oktober 2013). Die EG C.________ for- derte ihn daher am 10. September 2013 auf, die Arbeit umgehend und bis spätestens am 16. September 2013 aufzunehmen sowie korrekt und voll- ständig mitzuarbeiten. Sie machte ihn nochmals darauf aufmerksam, dass die wirtschaftliche Hilfe im Weigerungsfall eingestellt werde (act. II Beilage 4 zur Beschwerdeantwort). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (act. II Bei- lage 5 zur Beschwerdeantwort) stellte die EG C.________ wegen Nichtan- nahme einer zumutbaren Arbeit die Unterstützungsleistungen für A.________ und B.________ ab diesem Tag ein; die Anordnung könne aufgehoben werden, wenn sich A.________ schriftlich bereit erkläre, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 3 zumutbare Arbeit oder einen zumutbaren Einsatz in einem Beschäftigungs- programm anzunehmen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü- gung entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 3. Oktober 2013 Be- schwerde beim RSA Bern-Mittelland mit den Rechtsbegehren, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die wirtschaftliche Hilfe sei weiter- hin zu leisten; weiter sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung wurde namentlich die Unzumutbarkeit der fraglichen Ar- beitsstelle geltend gemacht (act. II S. 1-9). D. Mit Zwischenentscheid vom 14. Oktober 2013 (act. II S. 23-29) hiess das RSA Bern-Mittelland die Beschwerde gegen den Entzug der aufschieben- den Wirkung mit Bezug auf B.________ gut und stellte den Suspensiveffekt wieder her; mit Bezug auf A.________ wies es die Beschwerde hingegen ab. Am 23. Oktober 2013 erhob die EG C.________ Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 14. Oktober 2013 und beantragte, der Beschwerde an das RSA Bern-Mittelland sei auch mit Be- zug auf B.________ die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. II S. 49- 59). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2013, Nr. 100.2013.374U, ab (act. II S. 93- 105).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 4 E. Zwischenzeitlich schloss die EG C.________ in der Hauptsache mit Be- schwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 (act. II S. 31-43) auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. II S. 63-64 bzw. 69-73). Das RSA Bern-Mittelland hiess die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 3. Oktober 2013 mit Entscheid vom 20. Januar 2014 (act. II S. 107-117) teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung der EG C.________ vom 1. Oktober 2013 soweit die drei Monate von Oktober 2013 bis Dezember 2013 übersteigende unbefristete Leistungseinstellung betreffend auf. Zur Begründung führte es aus, es hätten keine Hinderungs- gründe für den Antritt des zumutbaren TAP bestanden. Da es A.________ durch die Teilnahme am TAP möglich gewesen wäre, für den Lebensunter- halt seiner Familie aufzukommen, gelte er für die vorgesehene Dauer der zugewiesen Arbeit von Oktober 2013 bis Dezember 2013 nicht als bedürf- tig. Damit sei die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe während dieser drei Monate zulässig. Darüber hinausgehend könne die Einstellung jedoch auf- grund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVR 2013 S. 463 E.

8) nicht geschützt werden. Auch betreffend B.________ sei die dreimonati- ge Zahlungseinstellung rechtmässig erfolgt, da sie zusammen mit ihrem Ehemann und dem am xx.xx.2013 geborenen Sohn eine Unterstützungs- einheit bilde, wodurch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A.________ auf alle Familienmitglieder Auswirkungen hätten. F. Gegen den Entscheid des RSA vom 20. Januar 2014 erhoben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend Be- schwerdeführerin 2) am 20. Februar 2014 Beschwerde und beantragten soweit die Einstellung der Beschwerdeführerin 2 vom 1. Oktober bis am

31. Dezember 2013 betreffend die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Sache zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie machten im Wesentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 5 und sinngemäss geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Form von wirtschaftlicher Hilfe. Die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerde- führers 1 bzw. ihres Ehemannes sei ihr nicht anzurechnen, da sie im Au- gust 2013 und im Oktober 2013 einen Antrag auf eine separate bzw. indivi- duelle Ausrichtung der Sozialhilfe gestellt habe. Sodann habe es die Be- schwerdegegnerin zu Unrecht unterlassen, die Beschwerdeführerin 2 dar- auf aufmerksam zu machen, dass ihrer ganzen Familie die Sozialhilfe ge- strichen werde, falls ihr Ehemann nicht zur zugewiesenen Arbeit erscheine. Aufgrund dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 20. Januar 2014 bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2014 verzichtete die Vor- instanz auf eine förmliche Antragsstellung. Sie wies jedoch darauf hin, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der verfügenden Behörde durch das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt inklusive Weiterzug an das Verwaltungsgericht geheilt worden wäre. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 2 für die hier massgebliche Zeit keinen Antrag auf getrennte Ausrichtung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) gestellt habe. Sodann führte sie aus, dass auch ein Antrag auf getrennte Ausrichtung der Sozialhilfe am Entscheid nichts geändert hätte, da sich die Beschwerdeführerin 2 bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs das Einkommen und die Einkommensmöglichkeiten ihres Ehegatten hätte anrechnen lassen müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Erhebung von Verfah- renskosten zulasten der Beschwerdeführenden, da das Verfahren mutwillig oder zumindest leichtfertig angestrengt worden sei. In der Replik vom 14. April 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 16. April 2014 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungs- gerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621 [in der seit

1. Januar 2014 geltenden Fassung]) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 SHG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 20. Ja- nuar 2014 (act. II S. 107-117). Umstritten und zu prüfen ist die Rechtmäs- sigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe während dreier Monate (Oktober 2013 bis Dezember 2013) gegenüber der Beschwerdeführerin 2; im Übrigen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Januar 2014 (act. II S. 107-117) mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 7 2. Zunächst rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie geltend machen, die Beschwerdeführerin 2 sei von der Beschwerdegegnerin nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihrer gesamten Familie die wirtschaftliche Hilfe gestrichen werde, wenn ihr Ehe- mann die Stelle bei der F.________ nicht antrete. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu Unrecht, dass die Beschwerdeführerin 2 vom Beschwerdefüh- rer 1 vertreten worden sei. Es sei nie eine schriftliche Vollmacht eingereicht worden. 2.1 Das eidgenössische und kantonale Verfassungsrecht wie auch das kantonale Verfahrensrecht garantieren einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss kann eine nicht be- sonders schwere Gehörsverletzung indessen geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (BGE 126 I 68 E. 2; BVR 2008 S. 97 E. 2.2.3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs kann namentlich abgesehen werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BVR 2003 S. 84 [VGE 21342 vom 5. August 2002], nicht pu- bl. E. 2c; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 21 N. 16; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.2 Die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht ist keine notwendige formelle Voraussetzung dafür, dass jemand im Verwaltungsverfahren als Parteivertreter auftreten und als solcher anerkannt werden kann. Die Ver- waltung kann sich mit einer mündlichen oder aus konkludentem Handeln zu schliessenden Bevollmächtigung begnügen (ZAK 1988 S. 399 E. 2b). Die Beschwerdeführerin 2 erschien am 16. September 2013 nicht zum Intake.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 8 Ihr Ehemann - der Beschwerdeführer 1 - war jedoch anwesend und be- gründete das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin 2 stellvertretend für sie mit deren fortgeschrittener Schwangerschaft. Dabei durfte die Verwal- tung ohne weiteres von einer Bevollmächtigung des Ehemannes der Be- schwerdeführerin 2 ausgehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. Im Übrigen wäre eine allfällige Ver- letzung ohnehin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt wor- den, wo die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2013 mitunterschrieben hatte. Schliesslich würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV - dieser geht nicht über die bun- desverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 9 um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 3.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG). Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind ver- pflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2011 [SHV; BSG 860.111). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfi- nanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran gehindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fer- tigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. April 2008, 8C_156/2007 E. 6.4; vgl. auch Entscheid des BGer vom 4. März 2003, 2P.147/2002, in BVR 2003 S. 370 E. 3.5.2; VGE 2011/384 vom 23. März 2012 E. 2.2 und 3.1). Der Einsatz an einem TAP stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsi- chernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung aus- serdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 10 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht (mehr), dass die wirt- schaftliche Hilfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 für die drei Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 aufgrund seiner Weigerung, den zuge- wiesenen und zumutbaren TAP anzutreten, zu Recht eingestellt wurde. Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang replicando jedoch geltend macht, er hätte beim TAP lediglich einen Lohn von Fr. 1‘600.-- erhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin ist vielmehr ein Lohn, inkl. Zuschlägen, von Fr. 4‘500.-- erstellt (vgl. Mail vom 14. Oktober 2013 [act. II blaues Mäpp- chen]). Damit hätte der Unterhalt der Familie von Fr. 3‘048.-- gemäss Sozi- alhilfebudget vom 18. Oktober 2013 (act. IIB) gedeckt werden können. Streitig und zu prüfen bleibt die befristete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber der Beschwerdeführerin 2. 4.2 4.2.1 Ehepaare mit minderjährigen Kindern werden sozialhilferechtlich als Einheit behandelt, da sie rechtlich zu gegenseitiger Hilfe verpflichtet sind (sog. Unterstützungseinheit; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 136; Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], abruf- bar unter: http://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter, Stichwort: Un- terhalt der Ehegatten, Version vom 24. Mai 2012; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürfti- ger vom 24. Juni 1977 [ZUG; SR 851.1]). Für die Personen einer Unterstüt- zungseinheit werden keine individuellen Budgets berechnet; vielmehr ist ein Gesamtbudget zu erstellen, wobei die Einkünfte zusammengerechnet werden (BVR 2006 S. 22 E. 4.2 und 4.3; VGE 22360 vom 19. März 2007 E. 5.1). 4.2.2 Die Beschwerdeführenden sind verheiratet und bilden demnach eine Unterstützungseinheit. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. Zwar kann die wirtschaftliche Hilfe gemäss Art. 32 Abs. 3 SHG auf Antrag aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 11 tet werden. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte jedoch erst am 5. Febru- ar 2014 (ohne Unterschrift) bzw. am 3. März 2014 (Datum des formgerech- ten Eingangs bei der Beschwerdegegnerin; act. IIC Beilage 4) eine separa- te Ausrichtung der Sozialhilfe. Die früheren Eingaben der Beschwerdefüh- rerin 2 vom 26. August 2013 (act. IIC Beilage 1) und Oktober 2013 stellen keinen solchen Antrag dar, hat die Beschwerdeführerin 2 damit doch ledig- lich in eigenem Namen Sozialhilfe beantragt. Dem konnte nicht Folge ge- geben werden, da bereits ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 1) von der Sozialhilfe unterstützt wurde und ihre Ansprüche als dessen Ehefrau in jenem Verfahren berücksichtigt wurden. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden geht aus diesem Antrag keineswegs hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 eine getrennte Ausrichtung der Sozialhilfe wünschte, trägt das Formular doch den unmissverständlichen Titel „Sozialhilfe- Antrag“. Hinsichtlich des Antrages vom 26. August 2013 (act. IIC Beilage 1) weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin (vgl. Vernehmlassung vom 13. März 2014 sowie act. II S. 121), dass damit „offensichtlich etwas nicht stimmen kann“, da darin die spätere Geburt des gemeinsamen Kindes vom xx.xx.2013 erwähnt wird. Die Beschwerdeführenden führen dazu in der Replik aus, sie hätten den Antrag vom 26. August 2013 (act. IIC Beila- ge 1), nachdem dieser ihnen von der Beschwerdegegnerin zur Unterschrift und Vervollständigung zurückgesandt worden war (act. IIC Beilage 2), im Oktober 2013 mit Ergänzungen erneut eingereicht. Wie es sich damit ge- nau verhält, kann offen bleiben, da damit - wie ausgeführt - nicht um eine separate Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersucht wurde. 4.2.3 Da somit für den hier interessierenden Zeitraum kein Antrag auf separate Ausrichtung gestellt wurde, braucht die Tragweite von Art. 32 Abs. 3 SHG nicht weiter geprüft zu werden (vgl. dazu die in VGE 100.2013.374U E. 3.7 aufgeworfene Frage). 4.3 Weiter kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie in der Replik (S. 3) geltend machen, die Einstellung stelle „eine klare Sanktionierung der Familie“ dar. 4.3.1 Wer objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforder- lichen Mittel zu verschaffen, hat in Anwendung des Grundsatzes der Sub-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 12 sidiarität (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG) kei- nen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; VGE 2009/305 vom

20. Mai 2010 E. 2.2; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.1 S. 173, 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Von der Leistungseinstellung zu unterscheiden ist die Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 SHG, welche bezweckt, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionie- ren. Die sanktionsweise (vollständige) Leistungseinstellung kennt das SHG nicht. Sie wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notla- gen gemäss Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV nicht vereinbar (BVR 2013 S. 463 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG muss die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person an- gemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren; sie darf nur die fehlbare Person selber treffen. 4.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 1 durch das Nicht- antreten des TAP eine Möglichkeit ausgelassen, für sich und seine Familie selber aufkommen zu können, weshalb es für die fragliche Zeit an der Be- dürftigkeit fehlt. Es liegt hier also ein Anwendungsfall des Subsidiaritäts- prinzips vor; es geht mithin um eine Leistungseinstellung. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Im Entscheid BGE 139 I 218 überprüfte das BGer die Rechtmässigkeit einer zweimonatigen Einstel- lung von Sozialhilfeleistungen wegen der Weigerung eines Versicherten, einen auf diese Dauer befristeten TAP anzutreten. Gestützt auf die Fest- stellung, dass die TAP-Einsätze bei vollem Pensum mit einem den Sozial- hilfeansatz übersteigenden Lohn entschädigt werden und bei Antritt der Stelle die Sozialhilfe so lange ausgerichtet wird, bis der Lohn bezahlt wird, schützte das BGer die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine auf zwei Monate befristete vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen rechtmässig sei. Weil es also im vorliegenden Fall nicht um eine sanktionsweise Einstellung geht, ist Art. 36 SHG nicht anwendbar. Insbesondere ist dessen Absatz 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 13 Satz 2 nicht massgebend, welcher regelt, dass eine Leistungskürzung nur die fehlbare Person selber treffen darf. Anders liegt der Fall einer Leis- tungseinstellung; hier ist nicht einzusehen, weshalb nicht grundsätzlich die ganze Unterstützungseinheit betroffen sein sollte. Denn letztlich bedeutet das Bestehen einer Unterstützungseinheit, dass die Bedürftigkeit der Fami- lie als Ganzes geprüft und in der Folge auch insgesamt bejaht oder ver- neint wird. Der Beschwerdeführer 1 wäre in der Lage gewesen, selber für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen, womit die Familie nicht mehr bedürftig gewesen wäre. Seine Weigerung am TAP teilzunehmen, hat somit für die gesamte Familie die Konsequenz, dass die Bedürftigkeit ver- neint werden muss. Zum selben Schluss gelangte das Verwaltungsgericht denn auch im Entscheid VGE 100.2012.304 vom 27. Mai 2013, wo es eine vollständige Leistungseinstellung für ein Ehepaar mit zwei Kindern insbe- sondere unter Hinweis auf das Bestehen einer Unterstützungseinheit schützte. In jenem Fall war der Leistungsansprecher seiner Mitwirkung zur Feststellung der Bedürftigkeit nicht nachgekommen, so dass die Bedürftig- keit nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht stellte in Erwägung 8.1 fest, dass zwar im Wesentlichen nur eines der Familienmitglieder die Verneinung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu verantworten habe, aber weil die Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsansprechers aufgrund der Unterstützungseinheit zwangsläu- fig Auswirkungen auf alle Familienmitglieder habe, sei die Leistungseinstel- lung für die ganze Familie rechtens. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für eine abweichende Beurteilung, zumal die Einstellung mit Wir- kung für die ganze Unterstützungseinheit auch im Einklang mit den Emp- fehlungen des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE steht (Stichwort: „Einstel- lung/Nichteintreten“, Version vom 24. Mai 2012; vgl. http://handbuch.ber- nerkonferenz.ch/stichwoerter). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bedürftigkeit für die gesam- te Unterstützungseinheit, d.h. auch für die Beschwerdeführerin 2, aufgrund des dem Beschwerdeführer 1 beim fraglichen TAP-Einsatz zumutbaren Einkommens zu verneinen und die daraus resultierende auf drei Monate befristete Leistungseinstellung für die gesamte Unterstützungseinheit zu bestätigen ist. Die Beschwerde gegen den Entscheid des RSA Bern-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 14 Mittelland vom 20. Januar 2014 (act. II S. 107-117) erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Das von den Beschwer- deführenden angestrengte Rechtsmittelverfahren ist weder geradezu mut- willig noch leichtfertig (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 28 zu Art. 105 VRPG). Es sind keine Verfah- renskosten zu erheben, womit bezüglich des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden be- steht und darauf nicht einzutreten ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführen- den keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sept. 2014, SH/14/178, Seite 15

4. Zu eröffnen (R): - A.________ - A.________ z.H. der Beschwerdeführerin 2 - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.