opencaselaw.ch

200 2014 157

Bern VerwG · 2014-01-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Januar 2014

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch- tene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2014, soweit den Rentenanspruch ab 1. Mai 2012 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 948.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, IV/14/157, Seite 5
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 157 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Juni 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015,IV/14/157, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) erhöhte die bisherige halbe Invalidenrente der 1956 geborenen A.________ (Beschwerdeführerin) wegen vorübergehenden Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen einer materiellen Rentenrevision mit Verfügung vom 15. Januar 2014 zwischen 1. Juni 2009 und 28. Februar 2010 bzw. zwischen 1. Februar und 30. April 2012 auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab 1. Mai 2012 ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % und hob die laufende Rente mit der besagten Verfügung für die Zukunft auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wir- kung.  Mit Beschwerde vom 13. Februar 2014 beantragte die (damals durch die C.________ vertretene) Beschwerdeführerin sinngemäss, die Ver- fügung sei insoweit abzuändern, als ihr ab 1. Mai 2012 wiederum eine halbe Invalidenrente zu gewähren sei.  In ihrer Beschwerdeantwort teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass weitere (medizinische) Abklärungen erforderlich seien und sie die ange- fochtene Verfügung lite pendente wiedererwägungsweise aufgehoben habe.  Mit Schreiben vom 16. April 2015 erläuterte der Instruktionsrichter der (im damaligen Zeitpunkt nicht mehr vertretenen) Beschwerdeführerin die Rechtsfolgen dieser Wiedererwägung und wies auf die Möglichkeit des Rechtsmittelrückzugs hin (BGE 137 V 314), worauf sie am 18. April 2015 zunächst an ihrem Rechtsbegehren festhielt.  Am 21. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin (nunmehr vertre- ten durch die B.________), dass während der weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente im bisherigen Um- fang weiter ausgerichtet werde.  Mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2015 hielt der Instrukti- onsrichter fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Ab- klärungen betreffend die Zeit ab Mai 2012 stelle und die mit der ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, IV/14/157, Seite 3 fochtenen Verfügung anerkannte, abgestufte Invalidenrente bis Ende April 2012 grundsätzlich ausgewiesen sei. Die Parteien hätten somit dem Gericht mitzuteilen, ob sie dieses im Sinne eines «übereinstim- menden Antrags» ersuchen, einzig für die Zeit ab 1. Mai 2012 eine Rückweisung zur weiteren Abklärung anzuordnen, womit die für die Zeit bis 30. April 2012 abgestuft gewährte Rente von der Rückweisung un- berührt bleibe.  Während die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2015 eine entsprechen- de zustimmende Prozesserklärung abgab, beantragte die Beschwerde- führerin am 15. Mai 2015 zwar ebenfalls, dass die Angelegenheit zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Antrag Ziff. 1), allerdings sei die Rentenzahlung seit der Aufhebung wieder aufzunehmen und während des Verwal- tungsverfahrens im bisherigen Umfang einer halben Rente weiter aus- zurichten (Antrag Ziff. 2).  Vorliegend besteht zwischen den Parteien Einigkeit über den weiteren medizinischen Abklärungsbedarf ab 1. Mai 2012 sowie den Anspruch auf die bis 30. April 2012 zugesprochene Rente (vgl. Ziff. 6 der prozess- leitenden Verfügung vom 30. April 2015). Diesbezüglich liegt ein über- einstimmender Antrag auf teilweise Aufhebung der Verfügung vom

15. Januar 2014 für die Zeit ab 1. Mai 2012 vor, dem aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist. Über den Ren- tenanspruch betreffend die Zeit ab 1. Mai 2012 wird die Beschwerde- gegnerin somit nach weiteren diesbezüglichen Abklärungen neu zu ver- fügen haben.  Der Antrag Ziff. 2 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2015, in welchem ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts zu erblicken ist, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2015 abschlägig beschieden; dies berührt den gemeinsa- men Antrag nicht.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin An- spruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote ihrer Rechtsver- tretung vom 15. Mai 2015 ist nicht zu beanstanden (vgl. Rundschreiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015,IV/14/157, Seite 4 der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter), womit die Parteientschädigung auf Fr. 948.-- (inkl. Auslagen) festzuset- zen ist.  Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es recht- fertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, so dass der geleistete Kos- tenvorschuss zurückzuerstatten ist.  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch- tene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2014, soweit den Rentenanspruch ab 1. Mai 2012 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 948.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, IV/14/157, Seite 5 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.