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200 2014 152

Bern VerwG · 2014-02-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014

Sachverhalt

A. Der 1961 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 10. April 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA], 2 f.) und stellte am 11. April 2013 einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 35-38), worauf ihm ab 11. April 2013 Taggelder ausgerichtet wurden (act. II 1 f., 51, 61, 67, 70, 81 f.). Am 25. Mai 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (act. IIA 46-49), welches die RAV mit Verfügung vom 3. Juli 2013 zunächst abwies (act. IIA 54-56). Auf Einsprache des Versicherte vom 12. Juli 2013 (act. IIA 66) hin, hob die RAV die Verfügung vom 3. Juli 2013 (act. IIA 54-56) wiedererwägungswei- se auf, gewährte dem Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. IIA 70-73) während der Planungsphase seines Projektes für die Zeit vom

22. Juli bis 29. September 2013 Taggelder und wies darauf hin, dass er während der bewilligten Planungsphase von den Kontrollvorschriften befreit sei. Mit Schreiben vom 21. August 2013 (act. IIA 78) stellte die RAV gegenüber dem Versicherten – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverlet- zung – fest, dass sie von ihm bis dato keinen Nachweis für die Arbeits- bemühungen betreffend die Kontrollperiode Juli 2013 erhalten habe und gab ihm Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äussern. Nachdem der Versicherte am 23. August 2013 hierzu Stellung bezogen hatte (act. IIA 81), stellte die RAV den Versicherten mit Verfügung vom

4. Oktober 2013 (act. IIA 92-94) wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für sechs Tage ab 1. August 2013 in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. November 2013 Einsprache (act. IIA 104) und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. IIA 92-94). Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 (Dossier des beco, Rechtsdienst [act. IIB], 5-7) wies das beco die Einsprache vom 7. November 2013 (rich- tig: 6. November 2013) ab. Es erwog, der Versicherte sei im Merkblatt zum Gesuchsformular betreffend Ausrichtung von Taggeldern während der Pla- nungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheids die Kontrollpflicht erfüllen und persönliche Arbeits- bemühungen gemäss den Weisungen der RAV nachweisen müsse. Der entsprechende Entscheid sei am 22. Juli 2013 ergangen und er habe nicht nachgewiesen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt für die betreffende Kon- trollperiode Arbeitsbemühungen getätigt habe. Die Einstellung sei gerecht- fertigt und das Ausmass der Sanktion angemessen. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte implizit die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2014 (act. IIB 5-7). Zur Begründung machte er sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er habe sich bis zum 22. Juli 2013 um eine Arbeitsstelle bemüht und dies im entsprechenden Formular dokumentiert. Nach dem Vorliegen des positiven Entscheids betreffend die Planungspha- se zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe er das ausge- füllte Formular jedoch vernichtet, da er davon ausgegangen sei, keine Ar- beitsbemühungen mehr nachweisen zu müssen. Das Merkblatt mit dem Hinweis, wonach er bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheids die Kon- trollpflicht erfüllen und persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen müsse, habe er nicht wahrgenommen bzw. nicht richtig verstanden. In seiner Beschwerdeantwort vom 8. April 2014 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 4

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (act. IIB 5-7). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von sechs Tagen.

E. 1.3 Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 5

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231).

E. 2.2 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versi- cherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuchs und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Art. 95b AVIV (Art. 95a AVIV). Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermitt- lungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71b Abs. 3 AVIG).

E. 3.1 Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs zwischen dem Be- schwerdeführer und der zuständigen Personalberaterin der RAV vom

17. April 2013 wurde in der Wiedereingliederungsvereinbarung unter der Rubrik «Arbeitsbemühungen» festgehalten, dass sich der Beschwerdefüh- rer ab sofort monatlich sechsmal bewerben müsse, wobei die Bewerbun- gen auf den ganzen laufenden Monat zu verteilen seien (vgl. act. IIA 16). Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode (Art. 27a AVIV) spätestens am fünften Tag des folgen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 6 den Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

E. 3.2 Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf, auf- grund der Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. IIA 70-73) sei er für die Kon- trollperiode Juli 2013 von der Nachweispflicht betreffend Arbeitsbemühun- gen befreit gewesen (vgl. act. IIA 81). Zwar legte er in seinem Gesuch vom

25. Mai 2013 (act. II 46-49) den Beginn der Planungsphase auf «Ende April 2013» fest (vgl. act. II 47). Der für die Befreiung im Sinne von Art. 71b Abs. 3 AVIG massgebende Beginn der Planungsphase ist jedoch der Par- teidisposition entzogen und richtet sich nach Art. 95a AVIV. Diese Verord- nungsbestimmung enthält eine Legaldefinition der Planungsphase und be- stimmt, dass sie mit der Bewilligung des Gesuchs beginnt (vgl. E. 2.2 hie- vor). Weil die Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. IIA 70-73) keine rückwir- kende Bewilligung enthält und die Arbeitsbemühungen gemäss Wiederein- gliederungsvereinbarung (act. IIA 15-17) auf den ganzen laufenden Monat hätten verteilt werden müssen, hätte der Beschwerdeführer in der betref- fenden Kontrollperiode zumindest vom 1. bis 21. Juli 2013 Arbeits- bemühungen vorweisen müssen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Kontrollperiode Juli 2013 Arbeitsbemühungen getätigt und dokumentiert, das entsprechende ausgefüllte Formular jedoch nach dem positiven Entscheid vom 22. Juli 2013 (act. IIA 70-73) vernichtet. Art. 26 Abs. 2 AVIV impliziert für den Nachweis der Arbeitsbemühungen als Formvorschrift die Schriftlichkeit. Der beweisbelastete (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208) Beschwerdeführer bestätigt, dass er bis am 5. August 2013 (dies ad quem) für die Kontrollperiode Juli 2013 kein Formular eingereicht hat, womit dieser Umstand sachverhaltsmässig als erstellt gelten kann und ihm diese Unterlassung – unter Vorbehalt eines entschuldbaren Grundes – anzulasten ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 7 Der Beschwerdeführer gibt an (vgl. Beschwerde S. 1), er habe erst durch ein Telefonat am 7. Februar 2014 davon Kenntnis erhalten, dass er sich im Juli 2013 um eine Arbeitsstelle hätte bemühen müssen.

E. 3.4 Da der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom

17. April 2013 seine Absicht kundtat, mit weiteren Personen eine GmbH zu gründen (vgl. IIA 4, 15-17), wurde ihm am 24. Mai 2013 das Formular «Ge- such um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a-d AVIG)» samt «Merkblatt zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 71a-d AVIG)» zugestellt (act. IIA 22-29). Das betreffende Merkblatt enthielt eine Hervorhebung mit folgen- dem Wortlaut: «WICHTIG: Bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheides müssen die Kontrollpflicht erfüllt und persönliche Arbeitsbemühungen gemäss den Weisungen der RAV nachgewiesen werden». Der Beschwer- deführer bestreitet den Erhalt dieses Merkblattes nicht, gibt jedoch an, die- ses nicht wahrgenommen bzw. dessen Inhalt nicht richtig verstanden zu haben. Das Gesuchsformular (act. IIA 46-49), welches der Beschwerdeführer aus- gefüllt und am 25. Mai 2013 der RAV retournierte, enthielt auf der ersten Seite einen durch Fettschrift und Ausrufezeichen hervorgehobenen «wich- tige[n] Hinweis», wonach vor dem Ausfüllen das beiliegende Merkblatt aufmerksam durchzulesen sei (vgl. act. IIA 49). Nachdem unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer das Merkblatt vorlag, kann er sich nicht erfolg- reich darauf berufen, dieses nicht wahrgenommen oder inhaltlich nicht ver- standen zu haben (vgl. Beschwerde S. 1), zumal ihm bei offenen Fragen die für ihn zuständige Personalberaterin zur Verfügung gestanden hätte. Nach dem Gesagten liegt somit kein entschuldbarer Grund für den innert Frist unterlassenen Nachweis der Arbeitsbemühungen (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) vor, weshalb die Sanktionierung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG grundsätzlich zu Recht erfolgte. Zu prüfen bleibt die Dauer der ver- fügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 8

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrück- lich «nach dem Grad des Verschuldens» zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jegli- cher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversi- cherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus- geklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2).

E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen wird vom Beschwerde- führer nicht explizit moniert und ist angesichts des Ermessens der Verwal- tung nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Bereich des leichten Ver- schuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) und ist nur leicht höher als die Mini- maldauer gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) her- ausgegebenen «Einstellraster» (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2014 [abruf- bar auf <www.treffpunkt-arbeit.ch>] Ziff. 1.D/1), welche beim erstmaligen Fehlen von Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 9 Die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung ist somit nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde vom 11. Februar 2014 erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 152 ALV KOJ/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 10. April 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA], 2 f.) und stellte am 11. April 2013 einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 35-38), worauf ihm ab 11. April 2013 Taggelder ausgerichtet wurden (act. II 1 f., 51, 61, 67, 70, 81 f.). Am 25. Mai 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (act. IIA 46-49), welches die RAV mit Verfügung vom 3. Juli 2013 zunächst abwies (act. IIA 54-56). Auf Einsprache des Versicherte vom 12. Juli 2013 (act. IIA 66) hin, hob die RAV die Verfügung vom 3. Juli 2013 (act. IIA 54-56) wiedererwägungswei- se auf, gewährte dem Versicherte mit Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. IIA 70-73) während der Planungsphase seines Projektes für die Zeit vom

22. Juli bis 29. September 2013 Taggelder und wies darauf hin, dass er während der bewilligten Planungsphase von den Kontrollvorschriften befreit sei. Mit Schreiben vom 21. August 2013 (act. IIA 78) stellte die RAV gegenüber dem Versicherten – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverlet- zung – fest, dass sie von ihm bis dato keinen Nachweis für die Arbeits- bemühungen betreffend die Kontrollperiode Juli 2013 erhalten habe und gab ihm Gelegenheit, sich zu diesem Vorwurf zu äussern. Nachdem der Versicherte am 23. August 2013 hierzu Stellung bezogen hatte (act. IIA 81), stellte die RAV den Versicherten mit Verfügung vom

4. Oktober 2013 (act. IIA 92-94) wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für sechs Tage ab 1. August 2013 in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. November 2013 Einsprache (act. IIA 104) und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. IIA 92-94). Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 (Dossier des beco, Rechtsdienst [act. IIB], 5-7) wies das beco die Einsprache vom 7. November 2013 (rich- tig: 6. November 2013) ab. Es erwog, der Versicherte sei im Merkblatt zum Gesuchsformular betreffend Ausrichtung von Taggeldern während der Pla- nungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheids die Kontrollpflicht erfüllen und persönliche Arbeits- bemühungen gemäss den Weisungen der RAV nachweisen müsse. Der entsprechende Entscheid sei am 22. Juli 2013 ergangen und er habe nicht nachgewiesen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt für die betreffende Kon- trollperiode Arbeitsbemühungen getätigt habe. Die Einstellung sei gerecht- fertigt und das Ausmass der Sanktion angemessen. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte implizit die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Februar 2014 (act. IIB 5-7). Zur Begründung machte er sinngemäss und im Wesentlichen geltend, er habe sich bis zum 22. Juli 2013 um eine Arbeitsstelle bemüht und dies im entsprechenden Formular dokumentiert. Nach dem Vorliegen des positiven Entscheids betreffend die Planungspha- se zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe er das ausge- füllte Formular jedoch vernichtet, da er davon ausgegangen sei, keine Ar- beitsbemühungen mehr nachweisen zu müssen. Das Merkblatt mit dem Hinweis, wonach er bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheids die Kon- trollpflicht erfüllen und persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen müsse, habe er nicht wahrgenommen bzw. nicht richtig verstanden. In seiner Beschwerdeantwort vom 8. April 2014 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2014 (act. IIB 5-7). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von sechs Tagen. 1.3 Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versi- cherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuchs und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Art. 95b AVIV (Art. 95a AVIV). Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermitt- lungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71b Abs. 3 AVIG). 3. 3.1 Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs zwischen dem Be- schwerdeführer und der zuständigen Personalberaterin der RAV vom

17. April 2013 wurde in der Wiedereingliederungsvereinbarung unter der Rubrik «Arbeitsbemühungen» festgehalten, dass sich der Beschwerdefüh- rer ab sofort monatlich sechsmal bewerben müsse, wobei die Bewerbun- gen auf den ganzen laufenden Monat zu verteilen seien (vgl. act. IIA 16). Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode (Art. 27a AVIV) spätestens am fünften Tag des folgen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 6 den Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 3.2 Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf, auf- grund der Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. IIA 70-73) sei er für die Kon- trollperiode Juli 2013 von der Nachweispflicht betreffend Arbeitsbemühun- gen befreit gewesen (vgl. act. IIA 81). Zwar legte er in seinem Gesuch vom

25. Mai 2013 (act. II 46-49) den Beginn der Planungsphase auf «Ende April 2013» fest (vgl. act. II 47). Der für die Befreiung im Sinne von Art. 71b Abs. 3 AVIG massgebende Beginn der Planungsphase ist jedoch der Par- teidisposition entzogen und richtet sich nach Art. 95a AVIV. Diese Verord- nungsbestimmung enthält eine Legaldefinition der Planungsphase und be- stimmt, dass sie mit der Bewilligung des Gesuchs beginnt (vgl. E. 2.2 hie- vor). Weil die Verfügung vom 22. Juli 2013 (act. IIA 70-73) keine rückwir- kende Bewilligung enthält und die Arbeitsbemühungen gemäss Wiederein- gliederungsvereinbarung (act. IIA 15-17) auf den ganzen laufenden Monat hätten verteilt werden müssen, hätte der Beschwerdeführer in der betref- fenden Kontrollperiode zumindest vom 1. bis 21. Juli 2013 Arbeits- bemühungen vorweisen müssen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Kontrollperiode Juli 2013 Arbeitsbemühungen getätigt und dokumentiert, das entsprechende ausgefüllte Formular jedoch nach dem positiven Entscheid vom 22. Juli 2013 (act. IIA 70-73) vernichtet. Art. 26 Abs. 2 AVIV impliziert für den Nachweis der Arbeitsbemühungen als Formvorschrift die Schriftlichkeit. Der beweisbelastete (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208) Beschwerdeführer bestätigt, dass er bis am 5. August 2013 (dies ad quem) für die Kontrollperiode Juli 2013 kein Formular eingereicht hat, womit dieser Umstand sachverhaltsmässig als erstellt gelten kann und ihm diese Unterlassung – unter Vorbehalt eines entschuldbaren Grundes – anzulasten ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 7 Der Beschwerdeführer gibt an (vgl. Beschwerde S. 1), er habe erst durch ein Telefonat am 7. Februar 2014 davon Kenntnis erhalten, dass er sich im Juli 2013 um eine Arbeitsstelle hätte bemühen müssen. 3.4 Da der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom

17. April 2013 seine Absicht kundtat, mit weiteren Personen eine GmbH zu gründen (vgl. IIA 4, 15-17), wurde ihm am 24. Mai 2013 das Formular «Ge- such um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a-d AVIG)» samt «Merkblatt zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 71a-d AVIG)» zugestellt (act. IIA 22-29). Das betreffende Merkblatt enthielt eine Hervorhebung mit folgen- dem Wortlaut: «WICHTIG: Bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheides müssen die Kontrollpflicht erfüllt und persönliche Arbeitsbemühungen gemäss den Weisungen der RAV nachgewiesen werden». Der Beschwer- deführer bestreitet den Erhalt dieses Merkblattes nicht, gibt jedoch an, die- ses nicht wahrgenommen bzw. dessen Inhalt nicht richtig verstanden zu haben. Das Gesuchsformular (act. IIA 46-49), welches der Beschwerdeführer aus- gefüllt und am 25. Mai 2013 der RAV retournierte, enthielt auf der ersten Seite einen durch Fettschrift und Ausrufezeichen hervorgehobenen «wich- tige[n] Hinweis», wonach vor dem Ausfüllen das beiliegende Merkblatt aufmerksam durchzulesen sei (vgl. act. IIA 49). Nachdem unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer das Merkblatt vorlag, kann er sich nicht erfolg- reich darauf berufen, dieses nicht wahrgenommen oder inhaltlich nicht ver- standen zu haben (vgl. Beschwerde S. 1), zumal ihm bei offenen Fragen die für ihn zuständige Personalberaterin zur Verfügung gestanden hätte. Nach dem Gesagten liegt somit kein entschuldbarer Grund für den innert Frist unterlassenen Nachweis der Arbeitsbemühungen (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) vor, weshalb die Sanktionierung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG grundsätzlich zu Recht erfolgte. Zu prüfen bleibt die Dauer der ver- fügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 8 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrück- lich «nach dem Grad des Verschuldens» zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jegli- cher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversi- cherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens aus- geklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen wird vom Beschwerde- führer nicht explizit moniert und ist angesichts des Ermessens der Verwal- tung nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Bereich des leichten Ver- schuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) und ist nur leicht höher als die Mini- maldauer gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) her- ausgegebenen «Einstellraster» (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2014 [abruf- bar auf ] Ziff. 1.D/1), welche beim erstmaligen Fehlen von Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 9 Die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung ist somit nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde vom 11. Februar 2014 erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, ALV/14/152, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.