opencaselaw.ch

200 2014 15

Bern VerwG · 2014-04-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. November 2013 (12.022841/1)

Sachverhalt

A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als … bei der B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vi- sana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrank- heiten versichert (vgl. Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] 4). Am 18. Dezember 2012 verspürte die Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit Schmerzen im linken Knie. In der Unfallmeldung (AB 4) wurde ausgeführt, beim Heben einer gestürzten Bewohnerin habe die Versicherte eine uner- klärliche Spannung im Knie verspürt (Situation um 10.00 Uhr). Am gleichen Tag (um 13.00 Uhr) habe sie eine weitere Bewohnerin vom Boden aufhe- ben müssen - hierbei habe sie einen „Blitzschmerz“ im Knie erlitten. Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte ab dem 28. Dezember 2012 eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit (AB 5), veranlasste eine MRI-Untersuchung vom 21. Janu- ar 2013 (AB 17) und diagnostizierte in der Folge einen Teilriss des Aus- senbandes, einen Meniskusriss sowie degenerative Veränderungen (AB 9). Nach der Zuweisung der Versicherten an Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und einer eingehenden Untersuchung (AB 45 f.) wurde am 28. Fe- bruar 2013 eine arthroskopische Gelenkrevision sowie eine Meniskektomie durchgeführt (AB 83). Mit Verfügung vom 25. September 2013 (AB 52 - 54) verneinte die Visana nach der Einholung eines Berichtes von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 19. September 2013 (AB 50 f.) einen Anspruch auf Versiche- rungsleistungen, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom 18. Dezember 2012 und den gesundheitlichen Beein- trächtigungen nicht gegeben sei. Die Kosten bis und mit 21. Januar 2013 würden im Sinne von Abklärungskosten übernommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 3 Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2013 (AB 95) wies die Visana mit Entscheid vom 15. November 2013 (AB 102 - 107) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. November 2013 bzw. die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Sa- che zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die Visana zurückzuweisen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Körperschädigung sei am

18. Dezember 2012 aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten. Weiter kön- ne auf den Bericht von Dr. med. E.________ nicht abgestellt werden. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die diagnostizierten Risse des medialen Meniskus seien als krankhafter Zustand zu betrachten, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammenhang mit den Ereignissen vom 18. Dezember 2012 stehe, sondern auf die dege- nerativen Veränderungen zurückzuführen sei. Mit Eingabe vom 7. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2013 (AB 103 - 107), mit welchem die Verfügung vom 25. September 2013 (AB 52 - 54) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Visana be- treffend die Ereignisse vom 18. Dezember 2012 leistungspflichtig ist. Nicht bestritten und daher nicht zu prüfen sind die Kosten bis und mit 21. Januar 2013, welche von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Abklärungskosten übernommen wurden.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs.1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 5 Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Le- bensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79).

E. 2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Un- falles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälli- gen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwir- kenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 6 gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter- scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufste- hen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologi- sche Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnli- ches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereige- nen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähn- liche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung we- nigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 7

E. 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Bewei- sanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2012 um 10 Uhr beim Heben einer gestürzten Bewohnerin eine unerklärliche Spannung im Knie verspürte. Gleichentags um 13 Uhr erlitt sie beim Niederknien zu einer wei- teren gestürzten Bewohnerin einen „Blitzschmerz“ im Knie (vgl. AB 4, 13 f.). Hingegen ist streitig, ob ein Unfall bzw. eine unfallähnliche Körperschädi- gung vorliegt und ob die natürliche Kausalität zwischen den Ereignissen vom 18. Dezember 2012 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegeben ist, mithin ob die Visana leistungspflichtig ist.

E. 3.2 Gemäss Fragebogen über den Unfallhergang vom 13. Februar 2013 (AB 12 - 14) sei am 18. Dezember 2012 um 10 Uhr eine Bewohnerin ge- stürzt. Diese sei sehr beunruhigt, fast panisch gewesen und ausserstande

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 8 selber aufzustehen. Mit ihrer Arbeitskollegin habe die Beschwerdeführerin die Bewohnerin vom Boden gehoben. In diesem Zeitpunkt habe sie eine ungewöhnliche Spannung und ein Ziehen in ihrem linken Bein verspürt (AB 14). Um 13 Uhr sei eine weitere Bewohnerin auf dem Boden gelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich neben diese hingekniet, um sie zu beru- higen und habe in dem Moment einen schneidenden Schmerz im Knie ge- spürt (AB 13). Nach diesen Beschreibungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei keinem der beiden Vorfälle einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitt, da kein besonderes Vorkommnis zum angegebenen Schaden geführt hat. Es ist kein Umstand ersichtlich, der den natürlichen Ablauf der Körperbewe- gung „programmwidrig“ beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118).

E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aufgrund einer un- fallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht.

E. 3.3.1 Den MRI-Befunden vom 21. Januar 2013 (AB 17, vgl. auch AB 9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin folgende gesundheitliche Be- einträchtigungen aufweist: • Partialruptur des Ligamentum collaterale laterale • Diskrete komplexe mediale Meniskusläsion • Osteochondrale Läsionen der medialen Femurkondyle Outerbridge Grad 3- 4, des Tibiaplateaus beidseits und der lateralen Femurkondyle Grad 2 • Chondropathia patellae Grad 4 • Gelenkserguss • Synovitis • Dorsale Kapselganglien • Mediopatelläre und infrapatelläre Plica mit Hinweis auf Impingement Mit dem Meniskusriss ist eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend auf- gezählten körperlichen Beeinträchtigungen nachgewiesen (lit. c; vgl. AB 9, 17 f., 83).

E. 3.3.2 Von besonderer Bedeutung ist im Zusammenhang mit der Prüfung einer unfallähnlichen Körperschädigung, ob das Ereignis durch einen äus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 9 seren Faktor bewirkt wurde, bzw. ob diesem ein Geschehen zu Grunde liegt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) kann das Ereignis vom 18. Dezember 2012 um 13 Uhr keine unfallähnliche Körperschädigung darstellen. Gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin trat ein schnei- dender Schmerz auf, als sie sich zur am Boden liegenden Bewohnerin nie- derkniete, um diese zu beruhigen. Ein von dieser alltäglichen Bewegung unterscheidbarer, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender äusse- rer Faktor ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen der Abklärung des Ereignisses denn auch fest, der Ablauf habe sich wie ge- wohnt und unter normalen Umständen zugetragen (AB 13). Bezüglich des vorhergehenden Geschehens um 10 Uhr legte die Be- schwerdeführerin hingegen dar, der Ablauf sei insofern durch etwas Be- sonderes beeinträchtigt worden, als es sehr schwierig gewesen sei, die 80 kg wiegende, fast panische Bewohnerin vom Boden zu heben, da diese „das Gegenteil“ gemacht habe (AB 14). Diesbezüglich wird weder ein sinn- fälliges Ereignis beschrieben noch näher dargelegt, inwiefern der fast pani- sche Zustand der Bewohnerin zu einer Unkontrollierbarkeit der für die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als … physiologisch normalen und alltäglichen Verrichtung hätte führen können. Insbesondere wird kein äusserer Faktor mit gesteigertem Gefährdungspotenzial - etwa im Sinne eines die Gliedmassen zusätzlich beanspruchenden, komplexen Bewe- gungsablaufs - geltend gemacht. Von einer mehr als physiologisch norma- len und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers kann deshalb auch betreffend das Ereignis um 10 Uhr nicht gesprochen werden. Für diese Beurteilung spricht überdies auch der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin trotz immer stärkeren Schmerzen (vgl. AB 13) nicht vor dem 22. Dezember 2012 einen Arzt aufsuchte (vgl. die nicht weiter beleg- ten Schilderungen der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegeg- nerin, wonach die Erstbehandlung bei Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stattfand, AB 13) und erst Dr. med. C.________ ab dem 28. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. AB 5). Läge ein sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis (etwa ein Fehltritt) vor, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 10 Aufsuchen eines Arztes nicht so lange zugewartet hätte, da beim Vorliegen eines solchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer behand- lungsbedürftigen Körperschädigung ausgegangen werden muss.

E. 3.3.3 Nach dem Gesagten kann das Erfordernis des äusseren Faktors im Sinne eines gesteigerten Schädigungspotenzials betreffend die Ereignisse vom 18. Dezember 2012 nicht bejaht werden. Demzufolge liegt der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin keine unfallähnli- che Körperschädigung zu Grunde.

E. 3.4 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob ein natürlicher Kau- salzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Dezember 2012 und den hernach geklagten Kniebeschwerden besteht oder ob das fragliche Geschehen aufgrund des degenerativen Zustands als Ursache der Körper- schädigung keine eigenständige Bedeutung hatte und somit nur eine Gele- genheitsursache darstellt. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass ein Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger oder ein wiederholter Beizug für die Erstellung von Gutachten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit eines befragten Arztes schliessen lässt (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4).

E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2013 (AB 103 - 107) nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Visana Versicherungen AG (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2014)

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 15 UV SCJ/PRN/BRL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. April 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als … bei der B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vi- sana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrank- heiten versichert (vgl. Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] 4). Am 18. Dezember 2012 verspürte die Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit Schmerzen im linken Knie. In der Unfallmeldung (AB 4) wurde ausgeführt, beim Heben einer gestürzten Bewohnerin habe die Versicherte eine uner- klärliche Spannung im Knie verspürt (Situation um 10.00 Uhr). Am gleichen Tag (um 13.00 Uhr) habe sie eine weitere Bewohnerin vom Boden aufhe- ben müssen - hierbei habe sie einen „Blitzschmerz“ im Knie erlitten. Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, attestierte ab dem 28. Dezember 2012 eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit (AB 5), veranlasste eine MRI-Untersuchung vom 21. Janu- ar 2013 (AB 17) und diagnostizierte in der Folge einen Teilriss des Aus- senbandes, einen Meniskusriss sowie degenerative Veränderungen (AB 9). Nach der Zuweisung der Versicherten an Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und einer eingehenden Untersuchung (AB 45 f.) wurde am 28. Fe- bruar 2013 eine arthroskopische Gelenkrevision sowie eine Meniskektomie durchgeführt (AB 83). Mit Verfügung vom 25. September 2013 (AB 52 - 54) verneinte die Visana nach der Einholung eines Berichtes von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 19. September 2013 (AB 50 f.) einen Anspruch auf Versiche- rungsleistungen, da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom 18. Dezember 2012 und den gesundheitlichen Beein- trächtigungen nicht gegeben sei. Die Kosten bis und mit 21. Januar 2013 würden im Sinne von Abklärungskosten übernommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 3 Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2013 (AB 95) wies die Visana mit Entscheid vom 15. November 2013 (AB 102 - 107) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. November 2013 bzw. die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Sa- che zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die Visana zurückzuweisen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Körperschädigung sei am

18. Dezember 2012 aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten. Weiter kön- ne auf den Bericht von Dr. med. E.________ nicht abgestellt werden. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die diagnostizierten Risse des medialen Meniskus seien als krankhafter Zustand zu betrachten, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem kausalen Zusammenhang mit den Ereignissen vom 18. Dezember 2012 stehe, sondern auf die dege- nerativen Veränderungen zurückzuführen sei. Mit Eingabe vom 7. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2013 (AB 103 - 107), mit welchem die Verfügung vom 25. September 2013 (AB 52 - 54) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Visana be- treffend die Ereignisse vom 18. Dezember 2012 leistungspflichtig ist. Nicht bestritten und daher nicht zu prüfen sind die Kosten bis und mit 21. Januar 2013, welche von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Abklärungskosten übernommen wurden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs.1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 5 Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Le- bensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Un- falles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälli- gen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwir- kenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 6 gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter- scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufste- hen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologi- sche Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnli- ches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereige- nen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähn- liche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung we- nigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 7 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Ge- richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge- richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Bewei- sanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2012 um 10 Uhr beim Heben einer gestürzten Bewohnerin eine unerklärliche Spannung im Knie verspürte. Gleichentags um 13 Uhr erlitt sie beim Niederknien zu einer wei- teren gestürzten Bewohnerin einen „Blitzschmerz“ im Knie (vgl. AB 4, 13 f.). Hingegen ist streitig, ob ein Unfall bzw. eine unfallähnliche Körperschädi- gung vorliegt und ob die natürliche Kausalität zwischen den Ereignissen vom 18. Dezember 2012 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegeben ist, mithin ob die Visana leistungspflichtig ist. 3.2 Gemäss Fragebogen über den Unfallhergang vom 13. Februar 2013 (AB 12 - 14) sei am 18. Dezember 2012 um 10 Uhr eine Bewohnerin ge- stürzt. Diese sei sehr beunruhigt, fast panisch gewesen und ausserstande

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 8 selber aufzustehen. Mit ihrer Arbeitskollegin habe die Beschwerdeführerin die Bewohnerin vom Boden gehoben. In diesem Zeitpunkt habe sie eine ungewöhnliche Spannung und ein Ziehen in ihrem linken Bein verspürt (AB 14). Um 13 Uhr sei eine weitere Bewohnerin auf dem Boden gelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich neben diese hingekniet, um sie zu beru- higen und habe in dem Moment einen schneidenden Schmerz im Knie ge- spürt (AB 13). Nach diesen Beschreibungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei keinem der beiden Vorfälle einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitt, da kein besonderes Vorkommnis zum angegebenen Schaden geführt hat. Es ist kein Umstand ersichtlich, der den natürlichen Ablauf der Körperbewe- gung „programmwidrig“ beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118). 3.3 Zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aufgrund einer un- fallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht. 3.3.1 Den MRI-Befunden vom 21. Januar 2013 (AB 17, vgl. auch AB 9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin folgende gesundheitliche Be- einträchtigungen aufweist: • Partialruptur des Ligamentum collaterale laterale • Diskrete komplexe mediale Meniskusläsion • Osteochondrale Läsionen der medialen Femurkondyle Outerbridge Grad 3- 4, des Tibiaplateaus beidseits und der lateralen Femurkondyle Grad 2 • Chondropathia patellae Grad 4 • Gelenkserguss • Synovitis • Dorsale Kapselganglien • Mediopatelläre und infrapatelläre Plica mit Hinweis auf Impingement Mit dem Meniskusriss ist eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend auf- gezählten körperlichen Beeinträchtigungen nachgewiesen (lit. c; vgl. AB 9, 17 f., 83). 3.3.2 Von besonderer Bedeutung ist im Zusammenhang mit der Prüfung einer unfallähnlichen Körperschädigung, ob das Ereignis durch einen äus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 9 seren Faktor bewirkt wurde, bzw. ob diesem ein Geschehen zu Grunde liegt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) kann das Ereignis vom 18. Dezember 2012 um 13 Uhr keine unfallähnliche Körperschädigung darstellen. Gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin trat ein schnei- dender Schmerz auf, als sie sich zur am Boden liegenden Bewohnerin nie- derkniete, um diese zu beruhigen. Ein von dieser alltäglichen Bewegung unterscheidbarer, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender äusse- rer Faktor ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen der Abklärung des Ereignisses denn auch fest, der Ablauf habe sich wie ge- wohnt und unter normalen Umständen zugetragen (AB 13). Bezüglich des vorhergehenden Geschehens um 10 Uhr legte die Be- schwerdeführerin hingegen dar, der Ablauf sei insofern durch etwas Be- sonderes beeinträchtigt worden, als es sehr schwierig gewesen sei, die 80 kg wiegende, fast panische Bewohnerin vom Boden zu heben, da diese „das Gegenteil“ gemacht habe (AB 14). Diesbezüglich wird weder ein sinn- fälliges Ereignis beschrieben noch näher dargelegt, inwiefern der fast pani- sche Zustand der Bewohnerin zu einer Unkontrollierbarkeit der für die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als … physiologisch normalen und alltäglichen Verrichtung hätte führen können. Insbesondere wird kein äusserer Faktor mit gesteigertem Gefährdungspotenzial - etwa im Sinne eines die Gliedmassen zusätzlich beanspruchenden, komplexen Bewe- gungsablaufs - geltend gemacht. Von einer mehr als physiologisch norma- len und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers kann deshalb auch betreffend das Ereignis um 10 Uhr nicht gesprochen werden. Für diese Beurteilung spricht überdies auch der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin trotz immer stärkeren Schmerzen (vgl. AB 13) nicht vor dem 22. Dezember 2012 einen Arzt aufsuchte (vgl. die nicht weiter beleg- ten Schilderungen der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegeg- nerin, wonach die Erstbehandlung bei Dr. med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, stattfand, AB 13) und erst Dr. med. C.________ ab dem 28. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. AB 5). Läge ein sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis (etwa ein Fehltritt) vor, ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 10 Aufsuchen eines Arztes nicht so lange zugewartet hätte, da beim Vorliegen eines solchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer behand- lungsbedürftigen Körperschädigung ausgegangen werden muss. 3.3.3 Nach dem Gesagten kann das Erfordernis des äusseren Faktors im Sinne eines gesteigerten Schädigungspotenzials betreffend die Ereignisse vom 18. Dezember 2012 nicht bejaht werden. Demzufolge liegt der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin keine unfallähnli- che Körperschädigung zu Grunde. 3.4 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob ein natürlicher Kau- salzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Dezember 2012 und den hernach geklagten Kniebeschwerden besteht oder ob das fragliche Geschehen aufgrund des degenerativen Zustands als Ursache der Körper- schädigung keine eigenständige Bedeutung hatte und somit nur eine Gele- genheitsursache darstellt. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass ein Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger oder ein wiederholter Beizug für die Erstellung von Gutachten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit eines befragten Arztes schliessen lässt (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2013 (AB 103 - 107) nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2014, UV/14/15, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Visana Versicherungen AG (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2014)

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.