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200 2014 148

Bern VerwG · 2014-01-14 · Deutsch BE

Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2014 (shbv 89/2013)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Einwohnergemeinde (EG) … hat am 26. November 2013 gegenü- ber A.________ die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen per 30. November 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung entzogen.

E. 2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regierungsstatt- halteramt Bern-Mittelland eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde - soweit den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend - abgewiesen.

E. 3 Mit Beschwerde vom 11. Februar 2014 gegen diese Zwischenverfü- gung wird unter anderem (sinngemäss) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die Leistungseinstel- lung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein Rechtsbeistand zuzuordnen. Gleichzeitig wird eine Rechtsverzögerung im Verfahren shbv 54/2013 vor dem Regierungsstatthalteramt betreffend Verfügung vom 29. Juli 2013 betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe we- gen Nichtantritts des Testarbeitsplatzes (TAP) gerügt.

E. 4 Mit Eingaben vom 14. März 2014 nahmen sowohl die Beschwerdegeg- nerin als auch die Vorinstanz (welche gleichzeitig sämtliche den Be- schwerdeführer betreffenden Akten einreichte) Stellung. Diese Stel- lungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge- stellt.

E. 5 Am 18. März 2014 fällte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einen Entscheid betreffend die Beschwerde vom 2. August 2013 (Ver- fahren shbv 54/2013).

E. 6 Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Verfahren shbv 54/2013 betrifft, ist durch diesen Entscheid gegenstandslos ge- worden und ist deshalb abzuschreiben.

E. 7 Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bildet einzig die Frage, ob die EG … die aufschiebende Wirkung einer gegen die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 3 stellungsverfügung gerichteten Beschwerde zu Recht entzogen hat, weshalb die vor dem Regierungsstatthalteramt noch hängige Hauptsa- che betreffend die Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

E. 8 Daher ist auf die über den Streitgegenstand der aufschiebenden Wir- kung hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers zur Sache of- fensichtlich nicht einzutreten, was auch auf eine allfällige Verbeistän- dung im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zutrifft.

E. 9 Das Institut der aufschiebenden Wirkung bezweckt, die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer angeordneten Rechtsfolge bis zum Entscheid in der Sache zu hemmen (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N. 1).

E. 10 In seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland einlässlich dargelegt und begrün- det, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall geeignet, erforderlich und das mildeste zum Ziel führende Mittel ist, um den Beschwerdeführer zu einer konstruktiven Mitarbeit zu bewegen und dass die Erfolgsaussichten in der Sache selber nicht dergestalt sind, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindern würden.

E. 11 Den sorgfältigen und zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in sämtlichen ihn betreffenden Sozialhilfeverfahren würdigen, ist nichts beizufügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 12 Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch sind Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

E. 13 Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen bzw. von Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensicht- lich nicht eingetreten werden kann, fällt in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 4 vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 14 Die gesamten vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einge- reichten Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ - Einwohnergemeinde … - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Einwohnergemeinde (EG) … hat am 26. November 2013 gegenü- ber A.________ die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen per 30. November 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung entzogen.
  2. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regierungsstatt- halteramt Bern-Mittelland eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde - soweit den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend - abgewiesen.
  3. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2014 gegen diese Zwischenverfü- gung wird unter anderem (sinngemäss) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die Leistungseinstel- lung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein Rechtsbeistand zuzuordnen. Gleichzeitig wird eine Rechtsverzögerung im Verfahren shbv 54/2013 vor dem Regierungsstatthalteramt betreffend Verfügung vom 29. Juli 2013 betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe we- gen Nichtantritts des Testarbeitsplatzes (TAP) gerügt.
  4. Mit Eingaben vom 14. März 2014 nahmen sowohl die Beschwerdegeg- nerin als auch die Vorinstanz (welche gleichzeitig sämtliche den Be- schwerdeführer betreffenden Akten einreichte) Stellung. Diese Stel- lungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge- stellt.
  5. Am 18. März 2014 fällte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einen Entscheid betreffend die Beschwerde vom 2. August 2013 (Ver- fahren shbv 54/2013).
  6. Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Verfahren shbv 54/2013 betrifft, ist durch diesen Entscheid gegenstandslos ge- worden und ist deshalb abzuschreiben.
  7. Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bildet einzig die Frage, ob die EG … die aufschiebende Wirkung einer gegen die Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 3 stellungsverfügung gerichteten Beschwerde zu Recht entzogen hat, weshalb die vor dem Regierungsstatthalteramt noch hängige Hauptsa- che betreffend die Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
  8. Daher ist auf die über den Streitgegenstand der aufschiebenden Wir- kung hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers zur Sache of- fensichtlich nicht einzutreten, was auch auf eine allfällige Verbeistän- dung im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zutrifft.
  9. Das Institut der aufschiebenden Wirkung bezweckt, die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer angeordneten Rechtsfolge bis zum Entscheid in der Sache zu hemmen (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N. 1).
  10. In seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland einlässlich dargelegt und begrün- det, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall geeignet, erforderlich und das mildeste zum Ziel führende Mittel ist, um den Beschwerdeführer zu einer konstruktiven Mitarbeit zu bewegen und dass die Erfolgsaussichten in der Sache selber nicht dergestalt sind, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindern würden.
  11. Den sorgfältigen und zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in sämtlichen ihn betreffenden Sozialhilfeverfahren würdigen, ist nichts beizufügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  12. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch sind Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).
  13. Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen bzw. von Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensicht- lich nicht eingetreten werden kann, fällt in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 4 vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
  14. Die gesamten vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einge- reichten Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben ist.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde … - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 148 SH MAW/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Einwohnergemeinde (EG) … hat am 26. November 2013 gegenü- ber A.________ die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen per 30. November 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung entzogen. 2. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regierungsstatt- halteramt Bern-Mittelland eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde - soweit den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend - abgewiesen. 3. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2014 gegen diese Zwischenverfü- gung wird unter anderem (sinngemäss) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die Leistungseinstel- lung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein Rechtsbeistand zuzuordnen. Gleichzeitig wird eine Rechtsverzögerung im Verfahren shbv 54/2013 vor dem Regierungsstatthalteramt betreffend Verfügung vom 29. Juli 2013 betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe we- gen Nichtantritts des Testarbeitsplatzes (TAP) gerügt. 4. Mit Eingaben vom 14. März 2014 nahmen sowohl die Beschwerdegeg- nerin als auch die Vorinstanz (welche gleichzeitig sämtliche den Be- schwerdeführer betreffenden Akten einreichte) Stellung. Diese Stel- lungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge- stellt. 5. Am 18. März 2014 fällte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einen Entscheid betreffend die Beschwerde vom 2. August 2013 (Ver- fahren shbv 54/2013). 6. Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Verfahren shbv 54/2013 betrifft, ist durch diesen Entscheid gegenstandslos ge- worden und ist deshalb abzuschreiben. 7. Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bildet einzig die Frage, ob die EG … die aufschiebende Wirkung einer gegen die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 3 stellungsverfügung gerichteten Beschwerde zu Recht entzogen hat, weshalb die vor dem Regierungsstatthalteramt noch hängige Hauptsa- che betreffend die Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 8. Daher ist auf die über den Streitgegenstand der aufschiebenden Wir- kung hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers zur Sache of- fensichtlich nicht einzutreten, was auch auf eine allfällige Verbeistän- dung im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zutrifft. 9. Das Institut der aufschiebenden Wirkung bezweckt, die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer angeordneten Rechtsfolge bis zum Entscheid in der Sache zu hemmen (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N. 1).

10. In seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland einlässlich dargelegt und begrün- det, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall geeignet, erforderlich und das mildeste zum Ziel führende Mittel ist, um den Beschwerdeführer zu einer konstruktiven Mitarbeit zu bewegen und dass die Erfolgsaussichten in der Sache selber nicht dergestalt sind, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindern würden.

11. Den sorgfältigen und zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in sämtlichen ihn betreffenden Sozialhilfeverfahren würdigen, ist nichts beizufügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

12. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch sind Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

13. Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen bzw. von Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensicht- lich nicht eingetreten werden kann, fällt in die einzelrichterliche Zustän- digkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 4 vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

14. Die gesamten vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einge- reichten Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ - Einwohnergemeinde … - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.