opencaselaw.ch

200 2014 131

Bern VerwG · 2014-01-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 08. Januar 2014

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im September 2012 unter Hinweis auf einen im Mai 2012 erlittenen Hirnschlag bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwer- degegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher (AB 10, 15) und medizini- scher (insbesondere AB 11, 18, 20, 21, 23) Hinsicht vor und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 13. März 2013 Arbeitsvermittlung im Sinne von Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes zu (AB 26). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen, darunter insbesondere eines im Auftrag der zuständigen Taggeldversicherung erstellten psychia- trischen Gutachtens von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2013 (AB 38.1), empfahl der Regiona- le Ärztliche Dienst (RAD) mit Bericht vom 30. Oktober 2013 (AB 39) eine bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zur Erstellung eines Zumutbar- keitsprofils (AB 39). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (AB 47) teilte die IVB dem in der Zwischenzeit von der Versicherten mandatierten Rechtsanwalt B.________ mit, sie beabsichtige, die Versicherte durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutach- ten zu lassen. Gleichzeitig liess sie ihm den Katalog der Gutachterfragen zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen und triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen einzureichen. Die Versicherte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, zeigte sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 (AB 48) mit der Begutachtung grundsätzlich ein- verstanden, brachte jedoch vor, laut behandelndem Arzt sollte zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung erfolgen. Anstelle der ausgewählten Gutachter schlug sie vor, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 3 und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, mit der Begutachtung zu beauftragen. Dies einerseits weil die Dres. med. E.________ und F.________ bei der Gutachterstelle MEDAS tätig seien, welche hinlänglich dafür bekannt sei, versicherungsfreundliche Gutachten zu erstellen und es andererseits mit Sicherheit genügend quali- fizierte Gutachter in der Region … gäbe, womit eine Reise nach … nicht zwingend sei. Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 49) hielt die IVB mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 (AB 50) an den vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachtern fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Beschwerde und beantrag- te einerseits die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2014 und die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Durchführung des sogenannten Einigungsverfahrens sowie andererseits die Zuerkennung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin setze sich über die bundesgerichtliche Rechtspre- chung hinweg, wonach bei der Anordnung von bi- oder monodisziplinären Gutachten vorgängig zwingend ein Einigungsversuch mit der versicherten Person unternommen werden müsse. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2014 trat der Instruktions- richter auf den Antrag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein, da die Beschwer- degegnerin in der Verfügung vom 8. Januar 2014 einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und dieser so- mit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Fe- bruar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, gemäss Ver- waltungsweisung und Rechtsprechung müsse ein Einigungsversuch unter- nommen werden, wenn eine versicherte Person zulässige Einwände for- meller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur gegen die vorgesehenen Gutachter erhebe. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 4 treffe für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände jedoch nicht zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2014 wurde der Beschwerde- führerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde deren Rechtsvertreter ersucht, eine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt beschränkte Kostennote einzureichen. Diese ging am 12. März 2014 beim Verwaltungsgericht ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantona- le Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 24 und Art. 56 N. 8). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbststän- dig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können. Im Kontext der Gutachtensanordnung hat das Bundesge- richt das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils der versi- cherten Person für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht (zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 5 Ganzen: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2014 (AB 50). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Be- gutachtung durch die Dres. med. E.________ und F.________.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

E. 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 6 zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Es ist der Verwaltung dabei unbenommen, die beiden Verfahrensschritte im Sinne des raschen und einfachen Verfahrens auch gemeinsam durchzuführen.

E. 2.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen mög- lichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begut- achtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreis- schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des BSV sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mit- teilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin ver- längert werden (Rz. 2082 KSVI; vgl. auch Rz. 2085.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356).

E. 3 Die Notwendigkeit einer Begutachtung ist zwischen den Parteien unbestrit- ten. Uneinigkeit herrscht hingegen hinsichtlich der Korrektheit der Vorge- hensweise der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erteilung des Begut- achtungsauftrages an die Dres. med. E.________ und F.________. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 7

E. 3.1 Eine Umgehung des Zufallsprinzips (Art. 72bis Abs. 2 der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) liegt nicht vor. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Einschätzung der Beschwerdegegnerin bezüglich der notwendigen Fach- disziplinen (Neurologie und Psychiatrie) nicht korrekt wäre. Dies steht in Übereinstimmung mit der Empfehlung des behandelnden Arztes (AB 37) und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. So- weit von ihr vorgebracht wird, dass womöglich zusätzlich eine neuropsy- chologische Abklärung vorzunehmen sei, gehen die Parteien darin einig, dass deren Notwendigkeit von den Gutachtern zu beurteilen sei (Be- schwerde S. 3; AB 49, 50). Es bestehen derzeit nicht hinreichende An- haltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine neuropsycho- logische Abklärung notwendig ist oder gar weitere medizinische Fachdiszi- plinen zugezogen werden müssten. Die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung ist damit nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Gutachter im Rahmen ihrer Abklärungen dereinst den Zuzug weiterer Fachdisziplinen als notwendig erachten würden, würde dies nichts am Ganzen ändern, da derzeit solches nicht nahe liegt. Hinzu kommt, dass die Neuropsychologie eine medizinische Hilfsdisziplin ist. Die neuropsychologische Abklärung schafft Grundlagen für die neurologische wie auch die psychiatrische Beur- teilung. Es ist jedoch keinesfalls in jedem Fall einer neurologischen Begut- achtung eine neuropsychologische Abklärung angezeigt. Selbst wenn eine neuropsychologische Abklärung vorgenommen werden muss, liegt damit danach nicht bereits eine multidisziplinäre Abklärung vor. Vielmehr sind die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärungen abschliessend immer vom neurologischen (und allenfalls auch dem psychiatrischen) Gutachter zu beurteilen und innerhalb ihres Gutachtens zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2). Ebenfalls keine Umgehung von Art. 72bis Abs. 2 IVV ist darin zu erblicken, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachter für eine MEDAS tätig sind. Die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung durch solche Ärzte erfolgt ausserhalb des MEDAS-Statuts (BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 8

E. 3.2 Das Bundesgericht hat das Einigungsverfahren in BGE 139 V 349 E. 5.2 S. 354 ff. konkretisiert. Insbesondere führt dieses nicht zu einem Vetorecht der Versicherten. Vielmehr hat nach wie vor die IV-Stelle die Be- gutachtungsstelle wie auch die Fragen zu bestimmen. Wo begründete Kritik an den Gutachtern bzw. den Fragen angebracht wird oder aber Ergän- zungsfragen gestellt werden, die IV-Stelle dem jedoch nicht folgen kann, ist das Einigungsverfahren durchzuführen. Dieses besteht in einem Mei- nungsaustausch zwischen der versicherten Person und der IV-Stelle. Hält die IV-Stelle die Einwände für nicht begründet, so verfügt sie über die Be- gutachtung und insbesondere die zur Diskussion gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines Einigungsverfah- rens. Dies jedoch alleine mit dem Argument, es seien die Gutachter ihrer Wahl zu beauftragen. Konkrete, auch nur im Ansatz belegte Einwände, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachter im vor- liegenden Fall als nicht oder weniger geeignet erschienen, als die von ihr vorgeschlagenen Gutachter, werden auch nicht ansatzweise belegt. Es besteht damit kein Anlass, die Beauftragung der vorgesehenen Gutachter als nicht rechtskonform bzw. die Gutachter als ungeeignet zu betrachten. Ob das im konkreten Fall (erst noch zu erstellende) Gutachten den Anfor- derungen von Gesetz und Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3) genügen wird, kann selbstre- dend erst nach Erstellung des fraglichen Gutachtens beurteilt werden. Es bestehen auf jeden Fall heute keine Anhaltspunkte, die nahe legen würden, das Gutachten werde (aus bestimmbaren Gründen) mit einiger Wahr- scheinlichkeit nicht verwertbar sein.

E. 3.3 Lediglich Vorbehalte mit Bezug auf den konkreten Fall können taug- liche Einwände sein, deren Erledigung im Einigungsverfahren versucht werden müssen und über die ohne Einigung danach zu verfügen ist. Wo hingegen Vorbehalte allein in allgemeiner Weise, d.h. ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Fall, vorgetragen oder bloss rechtstheoretischer Na- tur sind, handelt es sich um unzulässige Einwände, die ohne einlässliches Einigungsverfahren durch Verfügung erledigt werden können. Als einziges konkretes Argument gegen eine Begutachtung (zur Tätigkeit der Gutachter auch in einer MEDAS vgl. E. 3.1 in fine) durch die hier vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 9 gesehenen Gutachter wird von der Beschwerdeführerin die örtliche Distanz zur Begutachtung vorgebracht. Hierbei ist vorab festzuhalten, dass selbst eine Begutachtung im Kanton Bern durch die Dres. med. G.________ und H.________ mit Arztpraxen in … bzw. … (gemäss FMH-Index) für die Be- schwerdeführerin mit einem gewissen Aufwand für die Anreise verbunden wäre. Wie es sich mit der Anreise zu den verlangten alternativen Gutach- tern verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Es fehlen in den gesamten medizinischen Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Reise nach … nicht zumutbar wäre. Auch allfällige finanzielle Überle- gungen stehen der Begutachtung durch die vorgesehenen Fachärzte nicht entgegen, werden der Beschwerdeführerin die Reisekosten doch von der Beschwerdegegnerin vergütet.

E. 3.4 Nicht massgeblich und letztlich in gewissem Sinne auch unsachlich ist die nachgeschobene Argumentation des Rechtsdienstes der Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort, die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ärzte seien ihr (bzw. wohl dem Verfasser der Stellung- nahme) nicht als Gutachter bekannt. Denn entscheidend ist letztlich nicht, ob ein Gutachter der IV-Stelle (bereits) bekannt ist oder nicht, sondern des- sen Eignung zur Begutachtung. Diese Aussage des Mitarbeiters der Be- schwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren, sei sie nun korrekt oder nicht, ist hier jedoch nicht von weiterer Bedeutung, weil die vom RAD vor- geschlagene und von der Beschwerdegegnerin getroffene Gutachteraus- wahl mit entsprechender Verfügung unter Nichtbeachtung der Dres. med. G.________ und H.________ unabhängig davon, ob Letztere überhaupt als Gutachter in Frage kämen, zulässig war.

E. 3.5 Nach dem Gesagten erfüllt das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Verfahren mit der Anordnung einer Begutachtung durch die Dres. med. E.________ und F.________ die, vorab in BGE 137 V 210 wie auch 139 V 349 höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen. Die Verfü- gung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 10

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdefüh- rerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 500.-- entnommen.

E. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 11
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 131 IV SCI/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Mai 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im September 2012 unter Hinweis auf einen im Mai 2012 erlittenen Hirnschlag bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwer- degegnerin) nahm Abklärungen in erwerblicher (AB 10, 15) und medizini- scher (insbesondere AB 11, 18, 20, 21, 23) Hinsicht vor und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 13. März 2013 Arbeitsvermittlung im Sinne von Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes zu (AB 26). Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen, darunter insbesondere eines im Auftrag der zuständigen Taggeldversicherung erstellten psychia- trischen Gutachtens von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2013 (AB 38.1), empfahl der Regiona- le Ärztliche Dienst (RAD) mit Bericht vom 30. Oktober 2013 (AB 39) eine bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zur Erstellung eines Zumutbar- keitsprofils (AB 39). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (AB 47) teilte die IVB dem in der Zwischenzeit von der Versicherten mandatierten Rechtsanwalt B.________ mit, sie beabsichtige, die Versicherte durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutach- ten zu lassen. Gleichzeitig liess sie ihm den Katalog der Gutachterfragen zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen und triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen einzureichen. Die Versicherte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, zeigte sich mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 (AB 48) mit der Begutachtung grundsätzlich ein- verstanden, brachte jedoch vor, laut behandelndem Arzt sollte zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung erfolgen. Anstelle der ausgewählten Gutachter schlug sie vor, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 3 und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.________, Facharzt für Neuro- logie FMH, mit der Begutachtung zu beauftragen. Dies einerseits weil die Dres. med. E.________ und F.________ bei der Gutachterstelle MEDAS tätig seien, welche hinlänglich dafür bekannt sei, versicherungsfreundliche Gutachten zu erstellen und es andererseits mit Sicherheit genügend quali- fizierte Gutachter in der Region … gäbe, womit eine Reise nach … nicht zwingend sei. Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 49) hielt die IVB mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 (AB 50) an den vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachtern fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2014 Beschwerde und beantrag- te einerseits die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2014 und die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Durchführung des sogenannten Einigungsverfahrens sowie andererseits die Zuerkennung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin setze sich über die bundesgerichtliche Rechtspre- chung hinweg, wonach bei der Anordnung von bi- oder monodisziplinären Gutachten vorgängig zwingend ein Einigungsversuch mit der versicherten Person unternommen werden müsse. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2014 trat der Instruktions- richter auf den Antrag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein, da die Beschwer- degegnerin in der Verfügung vom 8. Januar 2014 einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und dieser so- mit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Fe- bruar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor, gemäss Ver- waltungsweisung und Rechtsprechung müsse ein Einigungsversuch unter- nommen werden, wenn eine versicherte Person zulässige Einwände for- meller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur gegen die vorgesehenen Gutachter erhebe. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 4 treffe für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände jedoch nicht zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2014 wurde der Beschwerde- führerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde deren Rechtsvertreter ersucht, eine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt beschränkte Kostennote einzureichen. Diese ging am 12. März 2014 beim Verwaltungsgericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantona- le Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 24 und Art. 56 N. 8). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbststän- dig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können. Im Kontext der Gutachtensanordnung hat das Bundesge- richt das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils der versi- cherten Person für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht (zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 5 Ganzen: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2014 (AB 50). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Be- gutachtung durch die Dres. med. E.________ und F.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 6 zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Es ist der Verwaltung dabei unbenommen, die beiden Verfahrensschritte im Sinne des raschen und einfachen Verfahrens auch gemeinsam durchzuführen. 2.3 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen mög- lichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begut- achtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreis- schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des BSV sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mit- teilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin ver- längert werden (Rz. 2082 KSVI; vgl. auch Rz. 2085.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356). 3. Die Notwendigkeit einer Begutachtung ist zwischen den Parteien unbestrit- ten. Uneinigkeit herrscht hingegen hinsichtlich der Korrektheit der Vorge- hensweise der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erteilung des Begut- achtungsauftrages an die Dres. med. E.________ und F.________. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 7 3.1 Eine Umgehung des Zufallsprinzips (Art. 72bis Abs. 2 der Verord- nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) liegt nicht vor. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Einschätzung der Beschwerdegegnerin bezüglich der notwendigen Fach- disziplinen (Neurologie und Psychiatrie) nicht korrekt wäre. Dies steht in Übereinstimmung mit der Empfehlung des behandelnden Arztes (AB 37) und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. So- weit von ihr vorgebracht wird, dass womöglich zusätzlich eine neuropsy- chologische Abklärung vorzunehmen sei, gehen die Parteien darin einig, dass deren Notwendigkeit von den Gutachtern zu beurteilen sei (Be- schwerde S. 3; AB 49, 50). Es bestehen derzeit nicht hinreichende An- haltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine neuropsycho- logische Abklärung notwendig ist oder gar weitere medizinische Fachdiszi- plinen zugezogen werden müssten. Die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung ist damit nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Gutachter im Rahmen ihrer Abklärungen dereinst den Zuzug weiterer Fachdisziplinen als notwendig erachten würden, würde dies nichts am Ganzen ändern, da derzeit solches nicht nahe liegt. Hinzu kommt, dass die Neuropsychologie eine medizinische Hilfsdisziplin ist. Die neuropsychologische Abklärung schafft Grundlagen für die neurologische wie auch die psychiatrische Beur- teilung. Es ist jedoch keinesfalls in jedem Fall einer neurologischen Begut- achtung eine neuropsychologische Abklärung angezeigt. Selbst wenn eine neuropsychologische Abklärung vorgenommen werden muss, liegt damit danach nicht bereits eine multidisziplinäre Abklärung vor. Vielmehr sind die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärungen abschliessend immer vom neurologischen (und allenfalls auch dem psychiatrischen) Gutachter zu beurteilen und innerhalb ihres Gutachtens zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2). Ebenfalls keine Umgehung von Art. 72bis Abs. 2 IVV ist darin zu erblicken, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachter für eine MEDAS tätig sind. Die Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung durch solche Ärzte erfolgt ausserhalb des MEDAS-Statuts (BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 8 3.2 Das Bundesgericht hat das Einigungsverfahren in BGE 139 V 349 E. 5.2 S. 354 ff. konkretisiert. Insbesondere führt dieses nicht zu einem Vetorecht der Versicherten. Vielmehr hat nach wie vor die IV-Stelle die Be- gutachtungsstelle wie auch die Fragen zu bestimmen. Wo begründete Kritik an den Gutachtern bzw. den Fragen angebracht wird oder aber Ergän- zungsfragen gestellt werden, die IV-Stelle dem jedoch nicht folgen kann, ist das Einigungsverfahren durchzuführen. Dieses besteht in einem Mei- nungsaustausch zwischen der versicherten Person und der IV-Stelle. Hält die IV-Stelle die Einwände für nicht begründet, so verfügt sie über die Be- gutachtung und insbesondere die zur Diskussion gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung eines Einigungsverfah- rens. Dies jedoch alleine mit dem Argument, es seien die Gutachter ihrer Wahl zu beauftragen. Konkrete, auch nur im Ansatz belegte Einwände, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachter im vor- liegenden Fall als nicht oder weniger geeignet erschienen, als die von ihr vorgeschlagenen Gutachter, werden auch nicht ansatzweise belegt. Es besteht damit kein Anlass, die Beauftragung der vorgesehenen Gutachter als nicht rechtskonform bzw. die Gutachter als ungeeignet zu betrachten. Ob das im konkreten Fall (erst noch zu erstellende) Gutachten den Anfor- derungen von Gesetz und Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3) genügen wird, kann selbstre- dend erst nach Erstellung des fraglichen Gutachtens beurteilt werden. Es bestehen auf jeden Fall heute keine Anhaltspunkte, die nahe legen würden, das Gutachten werde (aus bestimmbaren Gründen) mit einiger Wahr- scheinlichkeit nicht verwertbar sein. 3.3 Lediglich Vorbehalte mit Bezug auf den konkreten Fall können taug- liche Einwände sein, deren Erledigung im Einigungsverfahren versucht werden müssen und über die ohne Einigung danach zu verfügen ist. Wo hingegen Vorbehalte allein in allgemeiner Weise, d.h. ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Fall, vorgetragen oder bloss rechtstheoretischer Na- tur sind, handelt es sich um unzulässige Einwände, die ohne einlässliches Einigungsverfahren durch Verfügung erledigt werden können. Als einziges konkretes Argument gegen eine Begutachtung (zur Tätigkeit der Gutachter auch in einer MEDAS vgl. E. 3.1 in fine) durch die hier vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 9 gesehenen Gutachter wird von der Beschwerdeführerin die örtliche Distanz zur Begutachtung vorgebracht. Hierbei ist vorab festzuhalten, dass selbst eine Begutachtung im Kanton Bern durch die Dres. med. G.________ und H.________ mit Arztpraxen in … bzw. … (gemäss FMH-Index) für die Be- schwerdeführerin mit einem gewissen Aufwand für die Anreise verbunden wäre. Wie es sich mit der Anreise zu den verlangten alternativen Gutach- tern verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Es fehlen in den gesamten medizinischen Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Reise nach … nicht zumutbar wäre. Auch allfällige finanzielle Überle- gungen stehen der Begutachtung durch die vorgesehenen Fachärzte nicht entgegen, werden der Beschwerdeführerin die Reisekosten doch von der Beschwerdegegnerin vergütet. 3.4 Nicht massgeblich und letztlich in gewissem Sinne auch unsachlich ist die nachgeschobene Argumentation des Rechtsdienstes der Beschwer- degegnerin in der Beschwerdeantwort, die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ärzte seien ihr (bzw. wohl dem Verfasser der Stellung- nahme) nicht als Gutachter bekannt. Denn entscheidend ist letztlich nicht, ob ein Gutachter der IV-Stelle (bereits) bekannt ist oder nicht, sondern des- sen Eignung zur Begutachtung. Diese Aussage des Mitarbeiters der Be- schwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren, sei sie nun korrekt oder nicht, ist hier jedoch nicht von weiterer Bedeutung, weil die vom RAD vor- geschlagene und von der Beschwerdegegnerin getroffene Gutachteraus- wahl mit entsprechender Verfügung unter Nichtbeachtung der Dres. med. G.________ und H.________ unabhängig davon, ob Letztere überhaupt als Gutachter in Frage kämen, zulässig war. 3.5 Nach dem Gesagten erfüllt das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Verfahren mit der Anordnung einer Begutachtung durch die Dres. med. E.________ und F.________ die, vorab in BGE 137 V 210 wie auch 139 V 349 höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen. Die Verfü- gung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdefüh- rerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 500.-- entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2014, IV/14/131, Seite 11

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.