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200 2014 128

Bern VerwG · 2014-05-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. Januar 2014

Sachverhalt

A. Die am 17. Februar 2006 geborene und am 1. Oktober 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 2012 durch ihre Mutter unter Hinweis auf ein Rett-Syndrom bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Mitteilungen vom 27. Februar 2013 (AB 13) bzw. 14. Mai 2013 (AB 27) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund der Geburtsgebrechen Ziffer 390 und 383 der Verordnung über Geburtsge- brechen vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) zu. Im Mai 2013 ging der IVB eine Anmeldung für die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zu (AB 28). Nach Erhebung vom 12. Septem- ber 2013 bei der Versicherten und deren Familie zu Hause erstellte der Abklärungsdienst der IVB am 16. September 2013 einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte der IV (AB 37). Ge- stützt auf diesen Abklärungsbericht stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. September 2013 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2015 (Revision) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung für Minderjährige wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades sowie die Verneinung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag in Aus- sicht (AB 38). Daran hielt sie auf Einwände hin (AB 39) nach Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 44) mit Verfügung vom 8. Ja- nuar 2014 fest (AB 46). B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch C.________, mit Schreiben vom 5. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IVB sei zu verpflichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 3 neben einer Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit einen Inten- sivpflegezuschlag aufgrund eines Betreuungsbedarfs von mindestens vier Stunden auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zur Beschwerde kam dem Verwaltungsgericht am 21. März 2014 eine Eingabe der Beschwerdeführerin inklusive eines Berichts der D.________ vom 10. März 2014 betreffend Betreuungsintensität der Versi- cherten im Schulalltag zu (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebei- lage [BB] 11). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2014 wurde diese Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. Januar 2014 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades und auf einen Inten- sivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden hat. Streitgegenstand ist nicht allein der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, da es sich dabei nicht um eine selbst- ständige Leistungsart handelt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl., 2010, S. 432 unten).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 5

E. 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 6

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 2.2.3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchst- betrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infol- ge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehr- bedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 7 ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeu- tische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Be- einträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

E. 2.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erliess die vorliegend angefochtene Ver- fügung vom 8. Januar 2014 (AB 46) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. September 2013 (AB 37) betreffend die am 12. September 2013 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführte Abklärung und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Dezember 2013 (AB 44). Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erachtete die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 8 Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme für regelmässig und erheblich hilfsbedürftig und ging zudem von einer dauernden Behandlungspflegebedürftigkeit tagsüber aus (AB 37 S. 3 ff.). Der Abklärungsbericht vom 16. September 2013 (AB 37) und die Stellung- nahme des Abklärungsdienstes vom 23. Dezember 2013 (AB 44) erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Be- richte (E. 2.3 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Es ist somit erstellt, dass eine schwere Hilflosigkeit vorliegt, da in allen sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht und eine dauernde Pflegebe- dürftigkeit vorliegt (Art. 37 Abs. 1 IVV). Dies wird denn auch nicht bestritten.

E. 3.2 Umstritten ist der Umfang des Mehraufwandes zufolge intensiver Betreuung, den die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters benötigt. Die Beschwerdegegnerin setzte den Mehr- aufwand im Abklärungsbericht vom 16. September 2013 auf zwei Stunden und 21 Minuten fest (AB 37 S. 3 ff.). Sie ging zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer engmaschigen Betreuung bedürfe, eine dauern- de persönliche Überwachungsbedürftigkeit verneinte sie jedoch. Demge- genüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dass eine dauernde persönli- che Überwachung notwendig sei, welche gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV als Betreuung von zwei Stunden anzurechnen sei. Insgesamt ergäbe sich damit ein gesamter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden, was zu einem Intensivpflegezuschlag berechtige (Beschwerde, S. 4 f.).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Bedarf der Beschwerdefüh- rerin an dauernder persönlicher Überwachung im Abklärungsbericht vom

16. September 2013 mit Blick auf die Erhebung vom 12. September 2013 mit der Begründung, dass die Versicherte sich auch ohne ständigen direk- ten Augenkontakt im Nebenzimmer aufhalten könne. Nach ca. 15 Minuten sei die Mutter nach ihr sehen gegangen, da man länger nichts gehört habe. Die Versicherte habe Freude am Baden, die Mutter könne sie unbeaufsich- tigt in der Badewanne "parkieren" (AB 37 S. 3). In der Stellungnahme vom

23. Dezember 2013 hielt sie weiter fest, soweit im Einwandschreiben vor- gebracht werde, die Beschwerdeführerin würde ohne dauernde Überwa- chung Sachen zum Mund führen, die sie nicht sollte, könne dies mit ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 9 sprechenden Vorsichtsmassnahmen wie Schliessen von Schränken oder Türen etc. umgangen werden (AB 44 S. 3). In der Beschwerde wurde hiergegen vorgebracht, nach Aussagen der Mut- ter der Versicherten sowie der Lehrperson sei die Versicherte sehr wech- selhaft in ihrer Befindlichkeit. Sie könne an einem Tag gut mal zehn Minu- ten ruhig alleine bleiben, dann gäbe es aber viele Tage, an welchen sie dauernd Aufmerksamkeit einfordere. Wenn die Versicherte diese nicht er- halte, zeige sie selbstgefährdende Verhaltensweisen oder mache Material kaputt. Sie schlage den Kopf auf den Boden oder an eine Tischkante, schlage mit den Händen an die Fenster; sie laufe agitiert in der Wohnung herum und werfe Sache um, dabei sei auch schon ein Bild auf den Boden gefallen und das Glas zerbrochen. Sie habe den Bildschirm des Computers der Mutter auf den Boden geworfen, wobei dieser kaputt gegangen sei. Die Versicherte reisse den Küchenschrank auf und werfe den Inhalt auf den Boden. Aufgrund von Scherben bestehe dabei eine Verletzungsgefahr. Sie zerre Personen an den Haaren oder kratze sie, um deren Aufmerksamkeit zu erlangen. Auf dem Spielplatz bestehe die Überwachungsbedürftigkeit darin, dass die Versicherte Gefahren nicht einschätzen könne und sich nicht zu orientieren wisse. Im Sandkasten esse sie den Sand statt damit zu spielen, auf der Schaukel reite sie so wild und unkoordiniert herum, dass sie ohne Unterstützung runter zu fallen drohe. Sie müsse auf Klettergerüs- ten oder einer Treppe begleitet werden, da sie beim Gehen zu wenig sicher sei. Im Bericht der Lehrperson der D.________ vom 10. März 2014 (BB 11) wurde bezüglich der Eigengefährdung in der Schule ausgeführt, die Versi- cherte müsse überwacht werden, damit sie nicht kleine Gegenstände in den Mund schiebe und verschlucke. Es bestehe die Gefahr, dass sie Ge- genstände hervorziehe und darüber liegende Dinge herunterfallen würden. Sie könne sich verletzen durch Einklemmen der Finger oder durch Manipu- lationen mit spitzen Gegenständen wie etwa einem Bleistift. Es sei nicht möglich, die Umgebung von allen Gefahren zu befreien, da im Klassen- zimmer Dinge erreichbar sein müssen und nicht alles eingeschlossen oder auf eine Höhe von über 1.6 Meter angehoben werden könne. Die Versi- cherte erreiche auch Gegenstände wie beispielsweise Farbstifte, mit denen sich ihre Mitschüler gerade beschäftigten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 10

E. 3.4 Die Darstellung des notwendigen Überwachungsaufwandes durch die Beschwerdeführerin und die Lehrperson der D.________ erscheint glaubhaft und wird gestützt durch die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 16. September 2013, wonach die Versicherte keine Gefahren erkenne (AB 37 S. 6 Ziff. 5.6), in letzter Zeit vermehrt aggressiv geworden sei und beisse, kratze und andere Personen an den Haaren ziehe (AB 37 S. 2). Entsprechend ist im Vergleich mit einem nichtbehinderten sechseinhalbjäh- rigen Kind (Alter im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns betreffend Hilflosen- entschädigung; AB 46) bei der Versicherten von einer dauernden persönli- chen Überwachungsbedürftigkeit auszugehen. So kann ein gesundes gleichaltriges Kind durchaus alleine nach draussen gehen, um zu spielen und sich mit anderen Kindern zu treffen. Dabei weiss es im Grundsatz um die Gefahren, welche sich bspw. auf einem Spielplatz mit der Benutzung der Spielgeräte verwirklichen können. Zudem kann es bereits für kürzere Zeit alleine in der Wohnung verbleiben ohne Notwendigkeit, dass sich die Mutter oder eine Drittperson zumindest im angrenzenden Zimmer aufhält. Wenn auch die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die durch die Eltern zu erbringenden schadenmindernden Massnahmen hinweist (AB 44 S. 3), können diese Vorkehren zwar dazu dienen, das Schlimmste zu verhindern. Auf der anderen Seite muss die Wohnung für die übrigen im selben Haus- halt lebenden Personen im üblichen Rahmen bewohnbar bleiben (vgl. Ent- scheid des BGer vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2.2.2). Das in der Unfähigkeit, Gefahren zu erkennen, begründete Schädigungspotenzial für sich und Dritte bleibt indessen bestehen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Versicherte aufgrund der Eigen- und Drittgefährdung einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (vgl. auch Ziffer 8035 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2012 geltenden – bis heute unveränderten – Fassung; zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde vgl. BGE 136 V 16 E. 5.1.2 S. 20). Diese ist als Betreuung von zwei Stunden anzurechnen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), womit sich der zusätzliche invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand nach Art. 42ter Abs. 3 IVG auf vier Stunden und 21 Minuten (vgl. E. 3.2 hiervor) erhöht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 11 Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachungsbedürftig- keit (vgl. dazu Ziffer 8079 des KSIH), die zu einer Anerkennung eines zu- sätzlichen Betreuungsaufwands von vier Stunden führen würde (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV), liegt hingegen nicht vor. Die Versicherte kann je nach Tagesform durchaus für eine gewisse Zeit alleine gelassen werden, womit nicht eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 4 f.).

E. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2014 (AB 46) dahingehend abzuändern, als der Beschwer- deführerin ab dem 1. Oktober 2012 ein Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von vier Stunden und 21 Minuten zuzusprechen ist.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 12 cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch E.________, dipl. Sozialarbeiterin FH, von C.________ vertreten. Deren Kostennote vom

18. März 2014 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 480.-- (6 x Fr. 80.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 7.--, somit auf total Fr. 487.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2014 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2012 ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs- aufwand von vier Stunden und 21 Minuten zugesprochen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 487.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. Januar 2014 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades und auf einen Inten- sivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden hat. Streitgegenstand ist nicht allein der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, da es sich dabei nicht um eine selbst- ständige Leistungsart handelt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  3. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl., 2010, S. 432 unten). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 5 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 6 e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.2.3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchst- betrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infol- ge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehr- bedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 7 ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeu- tische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Be- einträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2).
  5. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erliess die vorliegend angefochtene Ver- fügung vom 8. Januar 2014 (AB 46) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. September 2013 (AB 37) betreffend die am 12. September 2013 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführte Abklärung und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Dezember 2013 (AB 44). Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erachtete die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 8 Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme für regelmässig und erheblich hilfsbedürftig und ging zudem von einer dauernden Behandlungspflegebedürftigkeit tagsüber aus (AB 37 S. 3 ff.). Der Abklärungsbericht vom 16. September 2013 (AB 37) und die Stellung- nahme des Abklärungsdienstes vom 23. Dezember 2013 (AB 44) erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Be- richte (E. 2.3 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Es ist somit erstellt, dass eine schwere Hilflosigkeit vorliegt, da in allen sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht und eine dauernde Pflegebe- dürftigkeit vorliegt (Art. 37 Abs. 1 IVV). Dies wird denn auch nicht bestritten. 3.2 Umstritten ist der Umfang des Mehraufwandes zufolge intensiver Betreuung, den die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters benötigt. Die Beschwerdegegnerin setzte den Mehr- aufwand im Abklärungsbericht vom 16. September 2013 auf zwei Stunden und 21 Minuten fest (AB 37 S. 3 ff.). Sie ging zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer engmaschigen Betreuung bedürfe, eine dauern- de persönliche Überwachungsbedürftigkeit verneinte sie jedoch. Demge- genüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dass eine dauernde persönli- che Überwachung notwendig sei, welche gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV als Betreuung von zwei Stunden anzurechnen sei. Insgesamt ergäbe sich damit ein gesamter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden, was zu einem Intensivpflegezuschlag berechtige (Beschwerde, S. 4 f.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Bedarf der Beschwerdefüh- rerin an dauernder persönlicher Überwachung im Abklärungsbericht vom
  6. September 2013 mit Blick auf die Erhebung vom 12. September 2013 mit der Begründung, dass die Versicherte sich auch ohne ständigen direk- ten Augenkontakt im Nebenzimmer aufhalten könne. Nach ca. 15 Minuten sei die Mutter nach ihr sehen gegangen, da man länger nichts gehört habe. Die Versicherte habe Freude am Baden, die Mutter könne sie unbeaufsich- tigt in der Badewanne "parkieren" (AB 37 S. 3). In der Stellungnahme vom
  7. Dezember 2013 hielt sie weiter fest, soweit im Einwandschreiben vor- gebracht werde, die Beschwerdeführerin würde ohne dauernde Überwa- chung Sachen zum Mund führen, die sie nicht sollte, könne dies mit ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 9 sprechenden Vorsichtsmassnahmen wie Schliessen von Schränken oder Türen etc. umgangen werden (AB 44 S. 3). In der Beschwerde wurde hiergegen vorgebracht, nach Aussagen der Mut- ter der Versicherten sowie der Lehrperson sei die Versicherte sehr wech- selhaft in ihrer Befindlichkeit. Sie könne an einem Tag gut mal zehn Minu- ten ruhig alleine bleiben, dann gäbe es aber viele Tage, an welchen sie dauernd Aufmerksamkeit einfordere. Wenn die Versicherte diese nicht er- halte, zeige sie selbstgefährdende Verhaltensweisen oder mache Material kaputt. Sie schlage den Kopf auf den Boden oder an eine Tischkante, schlage mit den Händen an die Fenster; sie laufe agitiert in der Wohnung herum und werfe Sache um, dabei sei auch schon ein Bild auf den Boden gefallen und das Glas zerbrochen. Sie habe den Bildschirm des Computers der Mutter auf den Boden geworfen, wobei dieser kaputt gegangen sei. Die Versicherte reisse den Küchenschrank auf und werfe den Inhalt auf den Boden. Aufgrund von Scherben bestehe dabei eine Verletzungsgefahr. Sie zerre Personen an den Haaren oder kratze sie, um deren Aufmerksamkeit zu erlangen. Auf dem Spielplatz bestehe die Überwachungsbedürftigkeit darin, dass die Versicherte Gefahren nicht einschätzen könne und sich nicht zu orientieren wisse. Im Sandkasten esse sie den Sand statt damit zu spielen, auf der Schaukel reite sie so wild und unkoordiniert herum, dass sie ohne Unterstützung runter zu fallen drohe. Sie müsse auf Klettergerüs- ten oder einer Treppe begleitet werden, da sie beim Gehen zu wenig sicher sei. Im Bericht der Lehrperson der D.________ vom 10. März 2014 (BB 11) wurde bezüglich der Eigengefährdung in der Schule ausgeführt, die Versi- cherte müsse überwacht werden, damit sie nicht kleine Gegenstände in den Mund schiebe und verschlucke. Es bestehe die Gefahr, dass sie Ge- genstände hervorziehe und darüber liegende Dinge herunterfallen würden. Sie könne sich verletzen durch Einklemmen der Finger oder durch Manipu- lationen mit spitzen Gegenständen wie etwa einem Bleistift. Es sei nicht möglich, die Umgebung von allen Gefahren zu befreien, da im Klassen- zimmer Dinge erreichbar sein müssen und nicht alles eingeschlossen oder auf eine Höhe von über 1.6 Meter angehoben werden könne. Die Versi- cherte erreiche auch Gegenstände wie beispielsweise Farbstifte, mit denen sich ihre Mitschüler gerade beschäftigten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 10 3.4 Die Darstellung des notwendigen Überwachungsaufwandes durch die Beschwerdeführerin und die Lehrperson der D.________ erscheint glaubhaft und wird gestützt durch die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 16. September 2013, wonach die Versicherte keine Gefahren erkenne (AB 37 S. 6 Ziff. 5.6), in letzter Zeit vermehrt aggressiv geworden sei und beisse, kratze und andere Personen an den Haaren ziehe (AB 37 S. 2). Entsprechend ist im Vergleich mit einem nichtbehinderten sechseinhalbjäh- rigen Kind (Alter im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns betreffend Hilflosen- entschädigung; AB 46) bei der Versicherten von einer dauernden persönli- chen Überwachungsbedürftigkeit auszugehen. So kann ein gesundes gleichaltriges Kind durchaus alleine nach draussen gehen, um zu spielen und sich mit anderen Kindern zu treffen. Dabei weiss es im Grundsatz um die Gefahren, welche sich bspw. auf einem Spielplatz mit der Benutzung der Spielgeräte verwirklichen können. Zudem kann es bereits für kürzere Zeit alleine in der Wohnung verbleiben ohne Notwendigkeit, dass sich die Mutter oder eine Drittperson zumindest im angrenzenden Zimmer aufhält. Wenn auch die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die durch die Eltern zu erbringenden schadenmindernden Massnahmen hinweist (AB 44 S. 3), können diese Vorkehren zwar dazu dienen, das Schlimmste zu verhindern. Auf der anderen Seite muss die Wohnung für die übrigen im selben Haus- halt lebenden Personen im üblichen Rahmen bewohnbar bleiben (vgl. Ent- scheid des BGer vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2.2.2). Das in der Unfähigkeit, Gefahren zu erkennen, begründete Schädigungspotenzial für sich und Dritte bleibt indessen bestehen. 3.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Versicherte aufgrund der Eigen- und Drittgefährdung einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (vgl. auch Ziffer 8035 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2012 geltenden – bis heute unveränderten – Fassung; zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde vgl. BGE 136 V 16 E. 5.1.2 S. 20). Diese ist als Betreuung von zwei Stunden anzurechnen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), womit sich der zusätzliche invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand nach Art. 42ter Abs. 3 IVG auf vier Stunden und 21 Minuten (vgl. E. 3.2 hiervor) erhöht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 11 Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachungsbedürftig- keit (vgl. dazu Ziffer 8079 des KSIH), die zu einer Anerkennung eines zu- sätzlichen Betreuungsaufwands von vier Stunden führen würde (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV), liegt hingegen nicht vor. Die Versicherte kann je nach Tagesform durchaus für eine gewisse Zeit alleine gelassen werden, womit nicht eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 4 f.). 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2014 (AB 46) dahingehend abzuändern, als der Beschwer- deführerin ab dem 1. Oktober 2012 ein Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von vier Stunden und 21 Minuten zuzusprechen ist.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 12 cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch E.________, dipl. Sozialarbeiterin FH, von C.________ vertreten. Deren Kostennote vom
  9. März 2014 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 480.-- (6 x Fr. 80.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 7.--, somit auf total Fr. 487.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2014 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2012 ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs- aufwand von vier Stunden und 21 Minuten zugesprochen wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 13
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  12. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 487.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  13. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 128 IV STC/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Mai 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ gesetzlich vertreten durch die Mutter B.________ vertreten durch C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Januar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 2 Sachverhalt: A. Die am 17. Februar 2006 geborene und am 1. Oktober 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfol- gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 2012 durch ihre Mutter unter Hinweis auf ein Rett-Syndrom bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Mitteilungen vom 27. Februar 2013 (AB 13) bzw. 14. Mai 2013 (AB 27) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund der Geburtsgebrechen Ziffer 390 und 383 der Verordnung über Geburtsge- brechen vom 9. Dezember 1985 (GgV; SR 831.232.21) zu. Im Mai 2013 ging der IVB eine Anmeldung für die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zu (AB 28). Nach Erhebung vom 12. Septem- ber 2013 bei der Versicherten und deren Familie zu Hause erstellte der Abklärungsdienst der IVB am 16. September 2013 einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte der IV (AB 37). Ge- stützt auf diesen Abklärungsbericht stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. September 2013 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2015 (Revision) die Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung für Minderjährige wegen einer Hilflosigkeit schweren Grades sowie die Verneinung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag in Aus- sicht (AB 38). Daran hielt sie auf Einwände hin (AB 39) nach Einholen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 44) mit Verfügung vom 8. Ja- nuar 2014 fest (AB 46). B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch C.________, mit Schreiben vom 5. Februar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IVB sei zu verpflichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 3 neben einer Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit einen Inten- sivpflegezuschlag aufgrund eines Betreuungsbedarfs von mindestens vier Stunden auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zur Beschwerde kam dem Verwaltungsgericht am 21. März 2014 eine Eingabe der Beschwerdeführerin inklusive eines Berichts der D.________ vom 10. März 2014 betreffend Betreuungsintensität der Versi- cherten im Schulalltag zu (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebei- lage [BB] 11). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2014 wurde diese Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 4 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. Januar 2014 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades und auf einen Inten- sivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden hat. Streitgegenstand ist nicht allein der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, da es sich dabei nicht um eine selbst- ständige Leistungsart handelt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl., 2010, S. 432 unten). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 5 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 6

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.2.3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 40 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 % des Höchst- betrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infol- ge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehr- bedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 7 ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeu- tische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Be- einträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erliess die vorliegend angefochtene Ver- fügung vom 8. Januar 2014 (AB 46) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 16. September 2013 (AB 37) betreffend die am 12. September 2013 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführte Abklärung und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Dezember 2013 (AB 44). Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung erachtete die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 8 Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme für regelmässig und erheblich hilfsbedürftig und ging zudem von einer dauernden Behandlungspflegebedürftigkeit tagsüber aus (AB 37 S. 3 ff.). Der Abklärungsbericht vom 16. September 2013 (AB 37) und die Stellung- nahme des Abklärungsdienstes vom 23. Dezember 2013 (AB 44) erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen der Rechtsprechung an derartige Be- richte (E. 2.3 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Es ist somit erstellt, dass eine schwere Hilflosigkeit vorliegt, da in allen sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen eine Hilflosigkeit besteht und eine dauernde Pflegebe- dürftigkeit vorliegt (Art. 37 Abs. 1 IVV). Dies wird denn auch nicht bestritten. 3.2 Umstritten ist der Umfang des Mehraufwandes zufolge intensiver Betreuung, den die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters benötigt. Die Beschwerdegegnerin setzte den Mehr- aufwand im Abklärungsbericht vom 16. September 2013 auf zwei Stunden und 21 Minuten fest (AB 37 S. 3 ff.). Sie ging zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer engmaschigen Betreuung bedürfe, eine dauern- de persönliche Überwachungsbedürftigkeit verneinte sie jedoch. Demge- genüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dass eine dauernde persönli- che Überwachung notwendig sei, welche gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV als Betreuung von zwei Stunden anzurechnen sei. Insgesamt ergäbe sich damit ein gesamter Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden, was zu einem Intensivpflegezuschlag berechtige (Beschwerde, S. 4 f.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Bedarf der Beschwerdefüh- rerin an dauernder persönlicher Überwachung im Abklärungsbericht vom

16. September 2013 mit Blick auf die Erhebung vom 12. September 2013 mit der Begründung, dass die Versicherte sich auch ohne ständigen direk- ten Augenkontakt im Nebenzimmer aufhalten könne. Nach ca. 15 Minuten sei die Mutter nach ihr sehen gegangen, da man länger nichts gehört habe. Die Versicherte habe Freude am Baden, die Mutter könne sie unbeaufsich- tigt in der Badewanne "parkieren" (AB 37 S. 3). In der Stellungnahme vom

23. Dezember 2013 hielt sie weiter fest, soweit im Einwandschreiben vor- gebracht werde, die Beschwerdeführerin würde ohne dauernde Überwa- chung Sachen zum Mund führen, die sie nicht sollte, könne dies mit ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 9 sprechenden Vorsichtsmassnahmen wie Schliessen von Schränken oder Türen etc. umgangen werden (AB 44 S. 3). In der Beschwerde wurde hiergegen vorgebracht, nach Aussagen der Mut- ter der Versicherten sowie der Lehrperson sei die Versicherte sehr wech- selhaft in ihrer Befindlichkeit. Sie könne an einem Tag gut mal zehn Minu- ten ruhig alleine bleiben, dann gäbe es aber viele Tage, an welchen sie dauernd Aufmerksamkeit einfordere. Wenn die Versicherte diese nicht er- halte, zeige sie selbstgefährdende Verhaltensweisen oder mache Material kaputt. Sie schlage den Kopf auf den Boden oder an eine Tischkante, schlage mit den Händen an die Fenster; sie laufe agitiert in der Wohnung herum und werfe Sache um, dabei sei auch schon ein Bild auf den Boden gefallen und das Glas zerbrochen. Sie habe den Bildschirm des Computers der Mutter auf den Boden geworfen, wobei dieser kaputt gegangen sei. Die Versicherte reisse den Küchenschrank auf und werfe den Inhalt auf den Boden. Aufgrund von Scherben bestehe dabei eine Verletzungsgefahr. Sie zerre Personen an den Haaren oder kratze sie, um deren Aufmerksamkeit zu erlangen. Auf dem Spielplatz bestehe die Überwachungsbedürftigkeit darin, dass die Versicherte Gefahren nicht einschätzen könne und sich nicht zu orientieren wisse. Im Sandkasten esse sie den Sand statt damit zu spielen, auf der Schaukel reite sie so wild und unkoordiniert herum, dass sie ohne Unterstützung runter zu fallen drohe. Sie müsse auf Klettergerüs- ten oder einer Treppe begleitet werden, da sie beim Gehen zu wenig sicher sei. Im Bericht der Lehrperson der D.________ vom 10. März 2014 (BB 11) wurde bezüglich der Eigengefährdung in der Schule ausgeführt, die Versi- cherte müsse überwacht werden, damit sie nicht kleine Gegenstände in den Mund schiebe und verschlucke. Es bestehe die Gefahr, dass sie Ge- genstände hervorziehe und darüber liegende Dinge herunterfallen würden. Sie könne sich verletzen durch Einklemmen der Finger oder durch Manipu- lationen mit spitzen Gegenständen wie etwa einem Bleistift. Es sei nicht möglich, die Umgebung von allen Gefahren zu befreien, da im Klassen- zimmer Dinge erreichbar sein müssen und nicht alles eingeschlossen oder auf eine Höhe von über 1.6 Meter angehoben werden könne. Die Versi- cherte erreiche auch Gegenstände wie beispielsweise Farbstifte, mit denen sich ihre Mitschüler gerade beschäftigten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 10 3.4 Die Darstellung des notwendigen Überwachungsaufwandes durch die Beschwerdeführerin und die Lehrperson der D.________ erscheint glaubhaft und wird gestützt durch die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 16. September 2013, wonach die Versicherte keine Gefahren erkenne (AB 37 S. 6 Ziff. 5.6), in letzter Zeit vermehrt aggressiv geworden sei und beisse, kratze und andere Personen an den Haaren ziehe (AB 37 S. 2). Entsprechend ist im Vergleich mit einem nichtbehinderten sechseinhalbjäh- rigen Kind (Alter im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns betreffend Hilflosen- entschädigung; AB 46) bei der Versicherten von einer dauernden persönli- chen Überwachungsbedürftigkeit auszugehen. So kann ein gesundes gleichaltriges Kind durchaus alleine nach draussen gehen, um zu spielen und sich mit anderen Kindern zu treffen. Dabei weiss es im Grundsatz um die Gefahren, welche sich bspw. auf einem Spielplatz mit der Benutzung der Spielgeräte verwirklichen können. Zudem kann es bereits für kürzere Zeit alleine in der Wohnung verbleiben ohne Notwendigkeit, dass sich die Mutter oder eine Drittperson zumindest im angrenzenden Zimmer aufhält. Wenn auch die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die durch die Eltern zu erbringenden schadenmindernden Massnahmen hinweist (AB 44 S. 3), können diese Vorkehren zwar dazu dienen, das Schlimmste zu verhindern. Auf der anderen Seite muss die Wohnung für die übrigen im selben Haus- halt lebenden Personen im üblichen Rahmen bewohnbar bleiben (vgl. Ent- scheid des BGer vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2.2.2). Das in der Unfähigkeit, Gefahren zu erkennen, begründete Schädigungspotenzial für sich und Dritte bleibt indessen bestehen. 3.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Versicherte aufgrund der Eigen- und Drittgefährdung einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (vgl. auch Ziffer 8035 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2012 geltenden – bis heute unveränderten – Fassung; zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde vgl. BGE 136 V 16 E. 5.1.2 S. 20). Diese ist als Betreuung von zwei Stunden anzurechnen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), womit sich der zusätzliche invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand nach Art. 42ter Abs. 3 IVG auf vier Stunden und 21 Minuten (vgl. E. 3.2 hiervor) erhöht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 11 Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachungsbedürftig- keit (vgl. dazu Ziffer 8079 des KSIH), die zu einer Anerkennung eines zu- sätzlichen Betreuungsaufwands von vier Stunden führen würde (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV), liegt hingegen nicht vor. Die Versicherte kann je nach Tagesform durchaus für eine gewisse Zeit alleine gelassen werden, womit nicht eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 4 f.). 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2014 (AB 46) dahingehend abzuändern, als der Beschwer- deführerin ab dem 1. Oktober 2012 ein Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von vier Stunden und 21 Minuten zuzusprechen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 12 cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich quali- fizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch E.________, dipl. Sozialarbeiterin FH, von C.________ vertreten. Deren Kostennote vom

18. März 2014 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteien- tschädigung auf Fr. 480.-- (6 x Fr. 80.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 7.--, somit auf total Fr. 487.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2014 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2012 ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungs- aufwand von vier Stunden und 21 Minuten zugesprochen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/14/128, Seite 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 487.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.