Klage vom 4. Februar 2014
Sachverhalt
A. Die A.________ (Beklagte) schloss sich mit Vertrag vom 11. bzw. 13. Ok- tober 2005 per 1. Januar 2006 der Sammelstiftung VITA (Klägerin) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Klagebeilagen [KB] 1). Nach erfolglosen Mahnungen (KB 11 - 13) kündigte die Klägerin das Vertrags- verhältnis mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (KB 14) aufgrund ausstehender Beitragszahlungen auf den 31. Juli 2013. Mit Zahlungsbefehl vom
17. Oktober 2013 (KB 16) setzte sie einen Betrag von Fr. 17‘600.65 (für Beitragsausstände bis 31. Juli 2013 inkl. Kosten Inkassomassnahmen [Fr. 400.--] und Vertragsauflösungskosten [Fr. 500.--]; vgl. KB 6 S. 3, KB 15) nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013, zuzüglich Zins per
4. Oktober 2013 von Fr. 599.-- und Betreibungsspesen von Fr. 300.-- in Betreibung (Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …). Dagegen erhob die Beklagte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Am 4. Februar 2014 reichte die Klägerin Klage ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 17‘600.65, nebst Zins zu 5 % seit dem 05. Oktober 2013, zu- züglich Fr. 599.00 Zins per 04. Oktober 2013 und Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … in … er- hobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Der Instruktionsrichter forderte die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2014 auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 3
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Inkasso- und Vertragsauflösungskosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwi- schen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentli- chen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragte unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 103.--, vgl. KB 16; zu den weiteren [vertraglich vereinbarten] Betreibungsspesen von Fr. 300.-- [vgl E. 3.2 hiernach]) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat ei- nerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Be- treibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSE- NICH, in STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2010, Art. 74 N. 3) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 4 ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2005, BV 65355, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht ein- zutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 17‘600.65 (inkl. Inkasso- und Vertragsauflösungskosten) nebst Zins zu 5 % seit 5. Ok- tober 2013, zuzüglich Zins von Fr. 599.-- per 4. Oktober 2013 und Betrei- bungsspesen von Fr. 300.--. Weiter ist zu prüfen, ob und in welchem Um- fang der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. … zu besei- tigen ist.
E. 1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG; Ziff. 10 des Anschlussvertrages [KB 1 S. 2]).
E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen (vgl. auch Ziff. 12 des Anschlussvertrages [KB 1 S. 3]). Die Höhe der Verzugszinsen rich- tet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteiver- einbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbe- stimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Ver- zugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 5 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun- desgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
E. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 17‘600.65 (BVG-Beiträge inkl. Kosten Inkassomassnahmen und Ver- tragsauflösungskosten) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 1 bzw. Fassung des Kostenreglements ab
1. Januar 2010, abrufbar unter: www.vitasammelstif- tung.ch/site5/de/downloads/vorsorge.html > Stiftungsunterlagen > An- schlussvertrag, Muster, KB 6 - 15). Die Beklagte hat sich weder im Betrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 6 bungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen ge- blieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten.
E. 3.2 Für die Forderung der Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 500.-- findet sich im eingereichten Kostenreglement (KB 1 Ziff. 3) bzw. in der online abrufbaren Fassung ab 1. Januar 2010 (vgl. E. 3.1 hiervor) eine hinreichende Grundlage. Mit dem Betrag von Fr. 400.-- für „Inkasso- massnahmen“ (vgl. KB 15) ist einerseits die eingeschriebene Mahnung vom 25. Februar 2013 (KB 11, Fr. 100.-- gemäss KB 1 Ziff. 2.1) und ande- rerseits die Versicherteninformation (vgl. KB 12, Fr. 300.-- gemäss KB 1 Ziff. 2.1) gemeint. Mit Blick auf die in Betreibung gesetzten Forderungen (KB 16) umfasst das von der Klägerin gestellte Begehren um Zusprache der Betreibungskosten sodann zusätzlich zu den Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) weitere Betreibungsspesen von Fr. 300.--. Diesem Begehren ist stattzuge- ben, ist doch im Kostenreglement explizit eine Gebühr in der Höhe dieses Betrages für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens vorgesehen (KB 1 Ziff. 2.2).
E. 3.3 Der von der Klägerin geltend gemachte (Verzugs-)Zins von Fr. 599.-- per 4. Oktober 2013 ist ebenfalls nachvollziehbar ausgewiesen (KB 6 f.) und wird von der Beklagten denn auch nicht bestritten. Der Ver- zugszins findet seine Grundlage, soweit eine Parteiabrede fehlt, im OR (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages (KB 1 S. 2) sind die ordentlichen Beiträge jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neuein- tritte) sind die Beiträge mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Weiter gilt die Beklagte der Klägerin gegenüber als Schuldnerin für die gesamten in Rechnung gestellten Beiträge. Sie verpflichtet sich, die Beiträge fristgerecht zu bezahlen und das Konto, soweit es einen Saldo zugunsten der Klägerin aufweist, jeweils pro rata bis 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu begleichen. Somit wurde vorliegend ein bestimmter Verfalltag verabre- det und die Beklagte war mit dessen Ablauf in Verzug geraten (Art. 102
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 7 Abs. 2 OR), womit sie ab diesem Datum Verzugszinsen schuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) ist der geltend gemachte Verzugszins von Fr. 599.-- hinreichend substanziiert und die Klage auch diesbezüglich gutzuheissen.
E. 3.4 Die Klägerin erhebt ferner auf der Beitragsforderung von Fr. 17‘600.65 ab dem 5. Oktober 2013 einen (Verzugs-)Zins zu 5 %. Der Verzugszins findet seine Grundlage teilweise im Anschlussvertrag vom 11. bzw. 13. Oktober 2005 (KB 1). Art. 12 des Anschlussvertrags (S. 3) be- stimmt, dass für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziffer 10 und Ziffer 11 des Vertrages die Beklagte gemahnt wird. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Klägerin vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündigen. Gemäss der Schlussabrechnung vom 17. September 2013 wurde der Be- klagten für die Begleichung der Forderung eine Zahlungsfrist bis zum
E. 3.5 Die Klage ist daher – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 17‘600.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013, zuzüglich aufgelau- fener Zins bis 4. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 599.-- und Betreibungs- spesen von Fr. 300.--, zu bezahlen. Insoweit ist in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …, der Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen. 4.
E. 4 Oktober 2013 gewährt (KB 15). Die Beklagte geriet hinsichtlich der Be- zahlung des Schlusssaldos folglich mit unbenutztem Ablauf der Frist ab
E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 8 mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt.
E. 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende So- zialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 9 ligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungs- berechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage gutgeheissen und die Be- klagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 17‘600.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013, zuzüglich Betreibungsspesen von Fr. 300.-- sowie aufgelaufenen Zins bis 4. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 599.--, zu bezahlen. Insoweit wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …, der Rechtsvorschlag aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu be- zahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Sammelstiftung VITA
- A.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 10 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5 Oktober 2013 in Verzug. Der Fristenlauf für den Verzugszins begann deshalb ab diesem Zeitpunkt.
Dispositiv
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 17‘600.65, nebst Zins zu 5 % seit dem 05. Oktober 2013, zu- züglich Fr. 599.00 Zins per 04. Oktober 2013 und Betreibungskosten zu bezahlen.
- Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … in … er- hobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
- Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Der Instruktionsrichter forderte die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2014 auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Inkasso- und Vertragsauflösungskosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwi- schen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentli- chen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragte unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 103.--, vgl. KB 16; zu den weiteren [vertraglich vereinbarten] Betreibungsspesen von Fr. 300.-- [vgl E. 3.2 hiernach]) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat ei- nerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Be- treibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSE- NICH, in STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2010, Art. 74 N. 3) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 4 ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2005, BV 65355, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht ein- zutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 17‘600.65 (inkl. Inkasso- und Vertragsauflösungskosten) nebst Zins zu 5 % seit 5. Ok- tober 2013, zuzüglich Zins von Fr. 599.-- per 4. Oktober 2013 und Betrei- bungsspesen von Fr. 300.--. Weiter ist zu prüfen, ob und in welchem Um- fang der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. … zu besei- tigen ist. 1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
- 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG; Ziff. 10 des Anschlussvertrages [KB 1 S. 2]). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen (vgl. auch Ziff. 12 des Anschlussvertrages [KB 1 S. 3]). Die Höhe der Verzugszinsen rich- tet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteiver- einbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbe- stimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Ver- zugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 5 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun- desgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
- 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 17‘600.65 (BVG-Beiträge inkl. Kosten Inkassomassnahmen und Ver- tragsauflösungskosten) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 1 bzw. Fassung des Kostenreglements ab
- Januar 2010, abrufbar unter: www.vitasammelstif- tung.ch/site5/de/downloads/vorsorge.html > Stiftungsunterlagen > An- schlussvertrag, Muster, KB 6 - 15). Die Beklagte hat sich weder im Betrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 6 bungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen ge- blieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. 3.2 Für die Forderung der Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 500.-- findet sich im eingereichten Kostenreglement (KB 1 Ziff. 3) bzw. in der online abrufbaren Fassung ab 1. Januar 2010 (vgl. E. 3.1 hiervor) eine hinreichende Grundlage. Mit dem Betrag von Fr. 400.-- für „Inkasso- massnahmen“ (vgl. KB 15) ist einerseits die eingeschriebene Mahnung vom 25. Februar 2013 (KB 11, Fr. 100.-- gemäss KB 1 Ziff. 2.1) und ande- rerseits die Versicherteninformation (vgl. KB 12, Fr. 300.-- gemäss KB 1 Ziff. 2.1) gemeint. Mit Blick auf die in Betreibung gesetzten Forderungen (KB 16) umfasst das von der Klägerin gestellte Begehren um Zusprache der Betreibungskosten sodann zusätzlich zu den Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) weitere Betreibungsspesen von Fr. 300.--. Diesem Begehren ist stattzuge- ben, ist doch im Kostenreglement explizit eine Gebühr in der Höhe dieses Betrages für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens vorgesehen (KB 1 Ziff. 2.2). 3.3 Der von der Klägerin geltend gemachte (Verzugs-)Zins von Fr. 599.-- per 4. Oktober 2013 ist ebenfalls nachvollziehbar ausgewiesen (KB 6 f.) und wird von der Beklagten denn auch nicht bestritten. Der Ver- zugszins findet seine Grundlage, soweit eine Parteiabrede fehlt, im OR (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages (KB 1 S. 2) sind die ordentlichen Beiträge jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neuein- tritte) sind die Beiträge mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Weiter gilt die Beklagte der Klägerin gegenüber als Schuldnerin für die gesamten in Rechnung gestellten Beiträge. Sie verpflichtet sich, die Beiträge fristgerecht zu bezahlen und das Konto, soweit es einen Saldo zugunsten der Klägerin aufweist, jeweils pro rata bis 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu begleichen. Somit wurde vorliegend ein bestimmter Verfalltag verabre- det und die Beklagte war mit dessen Ablauf in Verzug geraten (Art. 102 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 7 Abs. 2 OR), womit sie ab diesem Datum Verzugszinsen schuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) ist der geltend gemachte Verzugszins von Fr. 599.-- hinreichend substanziiert und die Klage auch diesbezüglich gutzuheissen. 3.4 Die Klägerin erhebt ferner auf der Beitragsforderung von Fr. 17‘600.65 ab dem 5. Oktober 2013 einen (Verzugs-)Zins zu 5 %. Der Verzugszins findet seine Grundlage teilweise im Anschlussvertrag vom 11. bzw. 13. Oktober 2005 (KB 1). Art. 12 des Anschlussvertrags (S. 3) be- stimmt, dass für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziffer 10 und Ziffer 11 des Vertrages die Beklagte gemahnt wird. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Klägerin vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündigen. Gemäss der Schlussabrechnung vom 17. September 2013 wurde der Be- klagten für die Begleichung der Forderung eine Zahlungsfrist bis zum
- Oktober 2013 gewährt (KB 15). Die Beklagte geriet hinsichtlich der Be- zahlung des Schlusssaldos folglich mit unbenutztem Ablauf der Frist ab
- Oktober 2013 in Verzug. Der Fristenlauf für den Verzugszins begann deshalb ab diesem Zeitpunkt. 3.5 Die Klage ist daher – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 17‘600.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013, zuzüglich aufgelau- fener Zins bis 4. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 599.-- und Betreibungs- spesen von Fr. 300.--, zu bezahlen. Insoweit ist in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …, der Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen.
- 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 8 mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende So- zialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 9 ligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungs- berechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage gutgeheissen und die Be- klagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 17‘600.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013, zuzüglich Betreibungsspesen von Fr. 300.-- sowie aufgelaufenen Zins bis 4. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 599.--, zu bezahlen. Insoweit wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …, der Rechtsvorschlag aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu be- zahlen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung VITA - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 10 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 127 BV MAW/SCM/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli Sammelstiftung VITA c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Austrasse 46, 8045 Zürich Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Klage vom 4. Februar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (Beklagte) schloss sich mit Vertrag vom 11. bzw. 13. Ok- tober 2005 per 1. Januar 2006 der Sammelstiftung VITA (Klägerin) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Klagebeilagen [KB] 1). Nach erfolglosen Mahnungen (KB 11 - 13) kündigte die Klägerin das Vertrags- verhältnis mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (KB 14) aufgrund ausstehender Beitragszahlungen auf den 31. Juli 2013. Mit Zahlungsbefehl vom
17. Oktober 2013 (KB 16) setzte sie einen Betrag von Fr. 17‘600.65 (für Beitragsausstände bis 31. Juli 2013 inkl. Kosten Inkassomassnahmen [Fr. 400.--] und Vertragsauflösungskosten [Fr. 500.--]; vgl. KB 6 S. 3, KB 15) nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013, zuzüglich Zins per
4. Oktober 2013 von Fr. 599.-- und Betreibungsspesen von Fr. 300.-- in Betreibung (Betreibungs-Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …). Dagegen erhob die Beklagte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Am 4. Februar 2014 reichte die Klägerin Klage ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 17‘600.65, nebst Zins zu 5 % seit dem 05. Oktober 2013, zu- züglich Fr. 599.00 Zins per 04. Oktober 2013 und Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … in … er- hobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Der Instruktionsrichter forderte die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2014 auf, innert Frist eine Klageantwort einzureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Inkasso- und Vertragsauflösungskosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwi- schen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentli- chen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöff- nungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragte unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für die Anhebung der Betreibung (Kosten des Zahlungsbefehls: Fr. 103.--, vgl. KB 16; zu den weiteren [vertraglich vereinbarten] Betreibungsspesen von Fr. 300.-- [vgl E. 3.2 hiernach]) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat ei- nerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Be- treibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSE- NICH, in STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2010, Art. 74 N. 3) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Um- fang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 4 ren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2005, BV 65355, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Ersatz für die Kosten des Zahlungsbefehls verlangt, ist somit auf die Klage nicht ein- zutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 17‘600.65 (inkl. Inkasso- und Vertragsauflösungskosten) nebst Zins zu 5 % seit 5. Ok- tober 2013, zuzüglich Zins von Fr. 599.-- per 4. Oktober 2013 und Betrei- bungsspesen von Fr. 300.--. Weiter ist zu prüfen, ob und in welchem Um- fang der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. … zu besei- tigen ist. 1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG; Ziff. 10 des Anschlussvertrages [KB 1 S. 2]). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen (vgl. auch Ziff. 12 des Anschlussvertrages [KB 1 S. 3]). Die Höhe der Verzugszinsen rich- tet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteiver- einbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbe- stimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Ver- zugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 5 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun- desgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits ob- liegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung un- begründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinrei- chend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberück- sichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziier- ter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Forderung im Umfang von Fr. 17‘600.65 (BVG-Beiträge inkl. Kosten Inkassomassnahmen und Ver- tragsauflösungskosten) mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 1 bzw. Fassung des Kostenreglements ab
1. Januar 2010, abrufbar unter: www.vitasammelstif- tung.ch/site5/de/downloads/vorsorge.html > Stiftungsunterlagen > An- schlussvertrag, Muster, KB 6 - 15). Die Beklagte hat sich weder im Betrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 6 bungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen ge- blieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. 3.2 Für die Forderung der Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 500.-- findet sich im eingereichten Kostenreglement (KB 1 Ziff. 3) bzw. in der online abrufbaren Fassung ab 1. Januar 2010 (vgl. E. 3.1 hiervor) eine hinreichende Grundlage. Mit dem Betrag von Fr. 400.-- für „Inkasso- massnahmen“ (vgl. KB 15) ist einerseits die eingeschriebene Mahnung vom 25. Februar 2013 (KB 11, Fr. 100.-- gemäss KB 1 Ziff. 2.1) und ande- rerseits die Versicherteninformation (vgl. KB 12, Fr. 300.-- gemäss KB 1 Ziff. 2.1) gemeint. Mit Blick auf die in Betreibung gesetzten Forderungen (KB 16) umfasst das von der Klägerin gestellte Begehren um Zusprache der Betreibungskosten sodann zusätzlich zu den Kosten des Zahlungsbefehls (vgl. E. 1.1 hiervor) weitere Betreibungsspesen von Fr. 300.--. Diesem Begehren ist stattzuge- ben, ist doch im Kostenreglement explizit eine Gebühr in der Höhe dieses Betrages für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens vorgesehen (KB 1 Ziff. 2.2). 3.3 Der von der Klägerin geltend gemachte (Verzugs-)Zins von Fr. 599.-- per 4. Oktober 2013 ist ebenfalls nachvollziehbar ausgewiesen (KB 6 f.) und wird von der Beklagten denn auch nicht bestritten. Der Ver- zugszins findet seine Grundlage, soweit eine Parteiabrede fehlt, im OR (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages (KB 1 S. 2) sind die ordentlichen Beiträge jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neuein- tritte) sind die Beiträge mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Weiter gilt die Beklagte der Klägerin gegenüber als Schuldnerin für die gesamten in Rechnung gestellten Beiträge. Sie verpflichtet sich, die Beiträge fristgerecht zu bezahlen und das Konto, soweit es einen Saldo zugunsten der Klägerin aufweist, jeweils pro rata bis 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zu begleichen. Somit wurde vorliegend ein bestimmter Verfalltag verabre- det und die Beklagte war mit dessen Ablauf in Verzug geraten (Art. 102
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 7 Abs. 2 OR), womit sie ab diesem Datum Verzugszinsen schuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) ist der geltend gemachte Verzugszins von Fr. 599.-- hinreichend substanziiert und die Klage auch diesbezüglich gutzuheissen. 3.4 Die Klägerin erhebt ferner auf der Beitragsforderung von Fr. 17‘600.65 ab dem 5. Oktober 2013 einen (Verzugs-)Zins zu 5 %. Der Verzugszins findet seine Grundlage teilweise im Anschlussvertrag vom 11. bzw. 13. Oktober 2005 (KB 1). Art. 12 des Anschlussvertrags (S. 3) be- stimmt, dass für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziffer 10 und Ziffer 11 des Vertrages die Beklagte gemahnt wird. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Klägerin vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündigen. Gemäss der Schlussabrechnung vom 17. September 2013 wurde der Be- klagten für die Begleichung der Forderung eine Zahlungsfrist bis zum
4. Oktober 2013 gewährt (KB 15). Die Beklagte geriet hinsichtlich der Be- zahlung des Schlusssaldos folglich mit unbenutztem Ablauf der Frist ab
5. Oktober 2013 in Verzug. Der Fristenlauf für den Verzugszins begann deshalb ab diesem Zeitpunkt. 3.5 Die Klage ist daher – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 17‘600.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013, zuzüglich aufgelau- fener Zins bis 4. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 599.-- und Betreibungs- spesen von Fr. 300.--, zu bezahlen. Insoweit ist in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …, der Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 8 mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). 4.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, werden daher in Anbetracht des mutwilligen Verhaltens der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende So- zialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qua- lifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 9 ligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungs- berechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Klage gutgeheissen und die Be- klagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 17‘600.65 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013, zuzüglich Betreibungsspesen von Fr. 300.-- sowie aufgelaufenen Zins bis 4. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 599.--, zu bezahlen. Insoweit wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienstelle …, der Rechtsvorschlag aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu be- zahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Sammelstiftung VITA
- A.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2014, BV/14/127, Seite 10 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.