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200 2014 1236

Bern VerwG · 2014-11-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. November 2014

Sachverhalt

A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlangte im Juni 2013 die gymnasiale Maturität. Ab August 2013 absolvierte er verschiedene Zivildiensteinsätze und erhielt dabei eine Erwerbsausfall- entschädigung (EO-Entschädigung) von Fr. 62.-- täglich (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 43, 45, 47, 49, 51 - 53, 55 f.). Am 24. Februar 2014 ersuchte der Versicherte die AKB, den Ansatz der EO-Entschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zu erhöhen. Zur Be- gründung brachte er im Wesentlichen vor, ohne Zivildiensteinsatz wäre er in seinem Zwischenjahr vollzeitlich erwerbstätig gewesen, weshalb die EO- Entschädigung aufgrund eines entgangenen Einkommens in der Höhe von Fr. 3‘655.-- monatlich zu berechnen sei (AB 42). Dem Antrag lag unter an- derem ein Schreiben der B.________ vom 15. September 2013 bei, in wel- chem diese bestätigte, dass der Versicherte ohne Zivildiensteinsatz in ei- nem Vollzeitpensum beschäftigt würde (AB 42). Mit Verfügung vom 1. April 2014 lehnte die AKB das Gesuch um Erhöhung der Entschädigung ab, bestätigte einen Anspruch auf eine EO-Entschädigung in der Höhe von Fr. 62.-- pro Tag und legte dar, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von länge- rer Dauer sei nicht glaubhaft gemacht (AB 32). Die dagegen erhobene Ein- sprache vom 6. Mai 2014 (AB 26) wies die AKB mit Entscheid vom 27. No- vember 2014 ab (AB 11). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. November 2014 und die Ausrichtung einer EO-Entschädigung gestützt auf den Lohn, den er in einem Vollzeitpensum bei der B.________ erzielen würde. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er hätte auch ohne Zivildienst leisten zu müssen vor Studienbeginn ein Zwischenjahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 3 eingelegt und dabei das während des Gymnasiums angetretene Arbeits- verhältnis mit der B.________ auf ein Vollzeitpensum erhöht. Im Übrigen sei bereits aufgrund des Umstands, dass er vor Beginn des Zivildienstes während zwei Jahren in einem Pensum von 20 - 50 % gearbeitet habe, auf das dabei erzielte bzw. auf ein Vollzeitpensum umgerechnete Einkommen abzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und legte dar, der Beschwerde- führer könne nicht aufzeigen, dass er ohne Dienst die geltend gemachte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Die Argumentation erweise sich als widersprüchlich und nicht überzeugend. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2015 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis am 2. April 2015 mitzutei- len, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Sollte er an der Beschwerde festhalten, habe er binnen erwähnter Frist im Rahmen einer Stellungnahme und gegebenenfalls durch Eingabe weiterer Beweis- mittel zur Aufklärung der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Unkla- rheiten und Widersprüchlichkeiten beizutragen. Gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens unter dem Vorbehalt der Nicht-Leichtsinnigkeit bzw. Nicht- Mutwilligkeit der Beschwerdeführung stehe. Am 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin hielt er an seiner Beschwerde fest und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Folge ersuchte der Instruktionsrichter die Vollzugsstelle für Zivil- dienst, Regionalzentrum Thun (ZIVI), um Zustellung allfälliger verfahrensre- levanter Dokumente aus dem Personaldossier des Beschwerdeführers. Entsprechende Unterlagen, namentlich ein Fragebogen vom 28. August 2013 sowie Einsatzvereinbarungen vom 8. Mai, 1. Juli und 23. November 2013, gingen am 2. Juni 2015 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2015 orientierte der Instrukti- onsrichter die Parteien über das Ergebnis der Abklärungen bei der ZIVI und stellte fest, dass gemäss diesen echtzeitlichen Angaben sich der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 4 schwerdeführer als Student an der … ausgewiesen habe. Weiter wies er den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in antizipierter Beweiswürdigung ab und bot ihm – unter neu- erlicher Androhung von Verfahrenskosten – erneut Gelegenheit zum Rück- zug der Beschwerde oder zur Einreichung einer klärenden Stellungnahme. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2015 hielt der Beschwerde- führer an seiner Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Januar 2014 und 18. Juli 2014 geleisteten Zivildiensteinsätze bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Novem- ber 2014 (AB 11), mit welchem die Ausrichtung einer EO-Entschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 5 von Fr. 62.-- pro Tag (Mindestansatz) für die im Zeitraum zwischen dem

E. 1.3 Bei 199 entschädigungsberechtigten Tagen im umstrittenen Zeit- raum (AB 16, 18, 21, 23, 27 - 29, 33, 35 - 37), einer bereits ausbezahlten EO-Entschädigung von Fr. 62.-- täglich und einer beantragten EO- Entschädigung von Fr. 97.60 pro Tag (vgl. Tabellen zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen [EO-Tabellen]; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) beläuft sich der Streitwert auf Fr. 7‘084.40 (199 x Fr. 97.60 ./. 199 x Fr. 62.- -). Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG).

E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 EOG stehen der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, für die Anzahl Tage des Zivildiens- tes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 % des Höchstbe- trages der Gesamtentschädigung zu. Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleich- gestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbe- halten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienst- leistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 6

E. 2.3 hiervor) oder der Verdienst mindestens um 25 % gestiegen wäre, nach dem Lohn bemisst, den sie verdient hätten. Diesbezüglich ist zunächst von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen vermag, dass er ohne Zivildienstpflicht ein Zwischenjahr absolviert hätte. Hierzu ergibt sich das Folgende:

E. 2.4 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätig- keit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Demnach wird die Entschädi- gung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 7

E. 2.5 Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversi- cherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sach- verhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unter- liegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivil- prozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hatte im streitigen Zeitpunkt die der Rekru- tenschule gleichgestellte Dienstzeit von 124 Tagen (vgl. Art. 11 lit. a EOV) bereits absolviert (vgl. AB 19, 43, 45, 47, 49, 51 - 53, 55 f.). Es ist somit erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass sich die EO- Entschädigung für die vom 1. Januar 2014 bis am 18. Juli 2014 geleisteten Diensttage nicht nach Art. 9 EOG, sondern nach Art. 10 EOG richtet (vgl. E. 2.2 hiervor). Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführer ab dem

1. Januar 2014 als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EOG bzw. Art. 1 EOV einzustufen ist und sich die EO-Entschädigung aufgrund des hypothetisch erzielten Einkommens berechnet oder ob Art. 10 Abs. 2 EOG zur Anwendung gelangt, in welchem Fall sich die EO-Entschädigung nach dem Mindestansatz gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG bemisst (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 8

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOV bzw. Rz. 5001 der Wegleitung zur Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) als Erwerbstätiger einzustufen, da er während des Gymnasiums jeweils zu 20 - 50 % bei der B.________ gearbeitet habe. Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den zwölf dem Zivildienst vorangehenden Monaten weit mehr als die erfor- derlichen 20 Arbeitstage bzw. 160 Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. AB 41). Die Voraussetzungen gemäss Rz. 5001 WEO sind damit grundsätzlich erfüllt. Wird in der Folge auf das bei der B.________ erzielte Einkommen abgestellt, resultiert indes – wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt (vgl. Einspracheentscheid vom 27. November 2014; AB 11, S. 2 f.) – keine höhere EO-Entschädigung, wäre doch ein Durchschnittseinkommen von mehr als Fr. 2‘310.-- notwendig, um eine über dem Mindestansatz von Fr. 62.-- liegende EO-Entschädigung zu erhalten (vgl. EO-Tabellen). Der Be- schwerdeführer hat in den Monaten vor Beginn des Zivildienstes jedoch nie ein Einkommen von mehr als Fr. 1‘635.-- erzielt (AB 41). Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Rz. 5041 WEO, wonach sich die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV; E.

E. 3.2.2 Im Fragebogen zuhanden der ZIVI vom 28. August 2013 (in den Gerichtsakten), mithin kurz nach Abschluss des Gymnasiums, bezeichnete sich der Beschwerdeführer als Student mit derzeitigem Ausbildungsinstitut …. Wenn er nun geltend macht, er habe nach der Matura noch nicht genau gewusst, was er studieren wolle, weshalb er auch ohne Zivildienst leisten zu müssen ein Zwischenjahr eingelegt hätte, widerspricht dies seinen echt- zeitlichen Angaben. Dies gilt umso mehr, als er in der Zwischenzeit ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 9 sprechend dieser Erklärung ein Studium an der … aufgenommen hat. Un- ter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde- führer entgegen seinen Behauptungen bereits im Sommer 2013 für eine Studienrichtung entschlossen hatte. Die geltend gemachte Unentschlos- senheit, welche bei hypothetischer Betrachtung zur Einschaltung eines Zwischenjahres hätte führen sollen, erweist sich damit als eine aus versi- cherungsrechtlichen Überlegungen und wider besseren Wissens konstru- ierte Sachverhaltsdarstellung. Hierfür sprechen auch die im Rahmen des Gesuchs um Erhöhung der EO-Entschädigung vom 24. Februar 2014 ge- machten Angaben. Soweit er darin darlegte, er werde vor Beginn des Stu- diums ein Praktikum absolvieren, das für einen seiner favorisierten Studi- engänge vorausgesetzt werde (AB 42), erscheint die damit zum Ausdruck gebrachte Unentschlossenheit mit Blick auf die am 29. Dezember 2013 unterzeichnete und am 25. Februar 2014 bei der … eingegangene Anmel- dung zum Studium (vgl. AB 1) nicht glaubhaft. Vielmehr ist auch gestützt auf diese Unterlagen erstellt, dass sich der Beschwerdeführer längst für ein Studium entschieden hatte, als er gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Unentschlossenheit geltend machte. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer nach Absolvierung des ersten Studienjahres nun offenbar einen Wechsel der Studienrichtung in Erwägung zieht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Kindheit an Borreliose erkrankt und habe nicht mit einer Dienst- leistungspflicht rechnen müssen. Diese Thematik könnte im Zusammen- hang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Zivildienst ein Zwi- schenjahr absolviert hätte, nur dann Hinweise liefern, wenn der Beschwer- deführer erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung zum Studium von seiner Dienstleistungspflicht erfahren hätte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, reichte er doch am 4. März 2013 ein Gesuch um Zulassung zum Zivil- dienst ein (vgl. AB 7), während eine Anmeldung zum Studium an der … jeweils bis zum 30. April (bzw. gegen Bezahlung einer Verspätungsgebühr sogar bis zum 31. Juli) möglich ist (vgl. www…..ch > Studium > Anmel- dung/Bewerbung > Bachelor-Studium > 1. Semester mit CH-Matura). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits per Herbst 2013 zum Studium eingeschrieben hatte, vermag damit nicht für das Einschalten eines Zwischenjahres zu sprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 10 Schliesslich erscheint es auch nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer für das Absolvieren eines Zwischenjahres finanzielle Gründe vorträgt. So ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb er nach Beginn des Studiums im September 2014 (zumindest bis zur Beschwerdeeinreichung am 29. De- zember 2014) keine regelmässige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ob- wohl er stets dargelegt hatte, die Finanzierung des Studiums setze voraus, dass er während des Studierens arbeite (vgl. AB 26, 42).

E. 3.2.3 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer vor Beginn des Studiums – hätte er nicht Zivil- dienst leisten müssen – ein Zwischenjahr eingelegt hätte. Ist das Einschal- ten eines Zwischenjahres und damit auch die Aufnahme einer mindestens einjährigen Ewerbstätigkeit nicht glaubhaft, gelangt Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV nicht zur Anwendung (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter diesen Umständen er- scheint sodann auch eine Einkommenserhöhung von mindestens 25 % nicht glaubhaft. Im Übrigen wäre beim geltend gemachten Einkommen ein Beschäftigungsgrad von mehr als 60 % notwendig, um eine EO- Entschädigung über dem Mindestansatz zu erhalten (100 ÷ Fr. 3‘655.-- x Fr. 2‘310.-- = 63.2). Ein solches Pensum wäre parallel zum Studium an der … kaum denkbar.

E. 3.3 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob und in welchem Rah- men der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen wäre, wenn er denn ein Zwischenjahr absolviert hätte. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Be- schwerdeführer nun als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG einzustufen ist oder ob Art. 10 Abs. 1 EOG zur Anwendung gelangt und sich die EO-Entschädigung nach dem bei der B.________ zuletzt erzielten Einkommen bei einem Pensum von 20 - 50 % richtet. So oder anders hatte der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine EO-Entschädigung in der Höhe des Mindestansatzes von Fr. 62.-- täglich.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einsprache- entscheid vom 27. November 2014 (AB 11) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 11

E. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Antritt des Zivildienstes als Student der … ausgegeben und damit seine Absicht bekundet hat, das Studium – vorbehältlich der dienstlichen Ver- pflichtungen – verzugslos aufzunehmen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Damit wurde die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unentschlossenheit hinsichtlich der Studienwahl, welche das Absolvieren eines Zwischenjahres hätte glaubhaft machen sollen, spätestens mit den bei der ZIVI eingeholten Un- terlagen klar widerlegt. Über dieses Beweisergebnis wurde der Beschwer- deführer durch den Instruktionsrichter orientiert und erhielt unter Hinweis auf eine mögliche Kostenpflicht mehrmals Gelegenheit zur Beschwerde- ergänzung und zur Einreichung neuer Beweise (vgl. prozessleitende Verfü- gungen vom 5. März 2015 sowie vom 2. Juni 2015). Trotz dem klaren Be- weisergebnis hielt der Beschwerdeführer an seiner durch Fakten widerleg- ten und damit aussichtslosen Argumentation fest, ohne neue aussagekräf- tige Beweismittel ins Recht zu legen. Damit erweist sich das Verhalten des Beschwerdeführers in prozessualer Hinsicht als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG. Es sind ihm anteilsmässig Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, aufzuerlegen.

E. 4.2 Obwohl der Beschwerdeführer unterliegt, steht der Beschwerde- gegnerin kein Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1236 EO SCP/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Brönnimann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlangte im Juni 2013 die gymnasiale Maturität. Ab August 2013 absolvierte er verschiedene Zivildiensteinsätze und erhielt dabei eine Erwerbsausfall- entschädigung (EO-Entschädigung) von Fr. 62.-- täglich (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 43, 45, 47, 49, 51 - 53, 55 f.). Am 24. Februar 2014 ersuchte der Versicherte die AKB, den Ansatz der EO-Entschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zu erhöhen. Zur Be- gründung brachte er im Wesentlichen vor, ohne Zivildiensteinsatz wäre er in seinem Zwischenjahr vollzeitlich erwerbstätig gewesen, weshalb die EO- Entschädigung aufgrund eines entgangenen Einkommens in der Höhe von Fr. 3‘655.-- monatlich zu berechnen sei (AB 42). Dem Antrag lag unter an- derem ein Schreiben der B.________ vom 15. September 2013 bei, in wel- chem diese bestätigte, dass der Versicherte ohne Zivildiensteinsatz in ei- nem Vollzeitpensum beschäftigt würde (AB 42). Mit Verfügung vom 1. April 2014 lehnte die AKB das Gesuch um Erhöhung der Entschädigung ab, bestätigte einen Anspruch auf eine EO-Entschädigung in der Höhe von Fr. 62.-- pro Tag und legte dar, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von länge- rer Dauer sei nicht glaubhaft gemacht (AB 32). Die dagegen erhobene Ein- sprache vom 6. Mai 2014 (AB 26) wies die AKB mit Entscheid vom 27. No- vember 2014 ab (AB 11). B. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. November 2014 und die Ausrichtung einer EO-Entschädigung gestützt auf den Lohn, den er in einem Vollzeitpensum bei der B.________ erzielen würde. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er hätte auch ohne Zivildienst leisten zu müssen vor Studienbeginn ein Zwischenjahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 3 eingelegt und dabei das während des Gymnasiums angetretene Arbeits- verhältnis mit der B.________ auf ein Vollzeitpensum erhöht. Im Übrigen sei bereits aufgrund des Umstands, dass er vor Beginn des Zivildienstes während zwei Jahren in einem Pensum von 20 - 50 % gearbeitet habe, auf das dabei erzielte bzw. auf ein Vollzeitpensum umgerechnete Einkommen abzustellen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und legte dar, der Beschwerde- führer könne nicht aufzeigen, dass er ohne Dienst die geltend gemachte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Die Argumentation erweise sich als widersprüchlich und nicht überzeugend. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2015 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis am 2. April 2015 mitzutei- len, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Sollte er an der Beschwerde festhalten, habe er binnen erwähnter Frist im Rahmen einer Stellungnahme und gegebenenfalls durch Eingabe weiterer Beweis- mittel zur Aufklärung der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Unkla- rheiten und Widersprüchlichkeiten beizutragen. Gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens unter dem Vorbehalt der Nicht-Leichtsinnigkeit bzw. Nicht- Mutwilligkeit der Beschwerdeführung stehe. Am 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin hielt er an seiner Beschwerde fest und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Folge ersuchte der Instruktionsrichter die Vollzugsstelle für Zivil- dienst, Regionalzentrum Thun (ZIVI), um Zustellung allfälliger verfahrensre- levanter Dokumente aus dem Personaldossier des Beschwerdeführers. Entsprechende Unterlagen, namentlich ein Fragebogen vom 28. August 2013 sowie Einsatzvereinbarungen vom 8. Mai, 1. Juli und 23. November 2013, gingen am 2. Juni 2015 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2015 orientierte der Instrukti- onsrichter die Parteien über das Ergebnis der Abklärungen bei der ZIVI und stellte fest, dass gemäss diesen echtzeitlichen Angaben sich der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 4 schwerdeführer als Student an der … ausgewiesen habe. Weiter wies er den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in antizipierter Beweiswürdigung ab und bot ihm – unter neu- erlicher Androhung von Verfahrenskosten – erneut Gelegenheit zum Rück- zug der Beschwerde oder zur Einreichung einer klärenden Stellungnahme. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2015 hielt der Beschwerde- führer an seiner Beschwerde und den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Novem- ber 2014 (AB 11), mit welchem die Ausrichtung einer EO-Entschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 5 von Fr. 62.-- pro Tag (Mindestansatz) für die im Zeitraum zwischen dem

1. Januar 2014 und 18. Juli 2014 geleisteten Zivildiensteinsätze bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung. 1.3 Bei 199 entschädigungsberechtigten Tagen im umstrittenen Zeit- raum (AB 16, 18, 21, 23, 27 - 29, 33, 35 - 37), einer bereits ausbezahlten EO-Entschädigung von Fr. 62.-- täglich und einer beantragten EO- Entschädigung von Fr. 97.60 pro Tag (vgl. Tabellen zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen [EO-Tabellen]; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) beläuft sich der Streitwert auf Fr. 7‘084.40 (199 x Fr. 97.60 ./. 199 x Fr. 62.- -). Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivi- len Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG; SR 824.0]) Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 EOG stehen der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, für die Anzahl Tage des Zivildiens- tes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 % des Höchstbe- trages der Gesamtentschädigung zu. Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleich- gestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbe- halten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienst- leistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 6 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Perso- nen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindes- tens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmit- telbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Art. 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV). Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Die Glaubhaftmachung gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, oh- ne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben, ist auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). 2.4 Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätig- keit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Demnach wird die Entschädi- gung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 7 2.5 Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversi- cherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sach- verhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unter- liegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivil- prozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hatte im streitigen Zeitpunkt die der Rekru- tenschule gleichgestellte Dienstzeit von 124 Tagen (vgl. Art. 11 lit. a EOV) bereits absolviert (vgl. AB 19, 43, 45, 47, 49, 51 - 53, 55 f.). Es ist somit erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass sich die EO- Entschädigung für die vom 1. Januar 2014 bis am 18. Juli 2014 geleisteten Diensttage nicht nach Art. 9 EOG, sondern nach Art. 10 EOG richtet (vgl. E. 2.2 hiervor). Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführer ab dem

1. Januar 2014 als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EOG bzw. Art. 1 EOV einzustufen ist und sich die EO-Entschädigung aufgrund des hypothetisch erzielten Einkommens berechnet oder ob Art. 10 Abs. 2 EOG zur Anwendung gelangt, in welchem Fall sich die EO-Entschädigung nach dem Mindestansatz gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG bemisst (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 8 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er sei in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOV bzw. Rz. 5001 der Wegleitung zur Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) als Erwerbstätiger einzustufen, da er während des Gymnasiums jeweils zu 20 - 50 % bei der B.________ gearbeitet habe. Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den zwölf dem Zivildienst vorangehenden Monaten weit mehr als die erfor- derlichen 20 Arbeitstage bzw. 160 Arbeitsstunden geleistet hat (vgl. AB 41). Die Voraussetzungen gemäss Rz. 5001 WEO sind damit grundsätzlich erfüllt. Wird in der Folge auf das bei der B.________ erzielte Einkommen abgestellt, resultiert indes – wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt (vgl. Einspracheentscheid vom 27. November 2014; AB 11, S. 2 f.) – keine höhere EO-Entschädigung, wäre doch ein Durchschnittseinkommen von mehr als Fr. 2‘310.-- notwendig, um eine über dem Mindestansatz von Fr. 62.-- liegende EO-Entschädigung zu erhalten (vgl. EO-Tabellen). Der Be- schwerdeführer hat in den Monaten vor Beginn des Zivildienstes jedoch nie ein Einkommen von mehr als Fr. 1‘635.-- erzielt (AB 41). Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf Rz. 5041 WEO, wonach sich die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV; E. 2.3 hiervor) oder der Verdienst mindestens um 25 % gestiegen wäre, nach dem Lohn bemisst, den sie verdient hätten. Diesbezüglich ist zunächst von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen vermag, dass er ohne Zivildienstpflicht ein Zwischenjahr absolviert hätte. Hierzu ergibt sich das Folgende: 3.2.2 Im Fragebogen zuhanden der ZIVI vom 28. August 2013 (in den Gerichtsakten), mithin kurz nach Abschluss des Gymnasiums, bezeichnete sich der Beschwerdeführer als Student mit derzeitigem Ausbildungsinstitut …. Wenn er nun geltend macht, er habe nach der Matura noch nicht genau gewusst, was er studieren wolle, weshalb er auch ohne Zivildienst leisten zu müssen ein Zwischenjahr eingelegt hätte, widerspricht dies seinen echt- zeitlichen Angaben. Dies gilt umso mehr, als er in der Zwischenzeit ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 9 sprechend dieser Erklärung ein Studium an der … aufgenommen hat. Un- ter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde- führer entgegen seinen Behauptungen bereits im Sommer 2013 für eine Studienrichtung entschlossen hatte. Die geltend gemachte Unentschlos- senheit, welche bei hypothetischer Betrachtung zur Einschaltung eines Zwischenjahres hätte führen sollen, erweist sich damit als eine aus versi- cherungsrechtlichen Überlegungen und wider besseren Wissens konstru- ierte Sachverhaltsdarstellung. Hierfür sprechen auch die im Rahmen des Gesuchs um Erhöhung der EO-Entschädigung vom 24. Februar 2014 ge- machten Angaben. Soweit er darin darlegte, er werde vor Beginn des Stu- diums ein Praktikum absolvieren, das für einen seiner favorisierten Studi- engänge vorausgesetzt werde (AB 42), erscheint die damit zum Ausdruck gebrachte Unentschlossenheit mit Blick auf die am 29. Dezember 2013 unterzeichnete und am 25. Februar 2014 bei der … eingegangene Anmel- dung zum Studium (vgl. AB 1) nicht glaubhaft. Vielmehr ist auch gestützt auf diese Unterlagen erstellt, dass sich der Beschwerdeführer längst für ein Studium entschieden hatte, als er gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Unentschlossenheit geltend machte. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer nach Absolvierung des ersten Studienjahres nun offenbar einen Wechsel der Studienrichtung in Erwägung zieht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Kindheit an Borreliose erkrankt und habe nicht mit einer Dienst- leistungspflicht rechnen müssen. Diese Thematik könnte im Zusammen- hang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Zivildienst ein Zwi- schenjahr absolviert hätte, nur dann Hinweise liefern, wenn der Beschwer- deführer erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung zum Studium von seiner Dienstleistungspflicht erfahren hätte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, reichte er doch am 4. März 2013 ein Gesuch um Zulassung zum Zivil- dienst ein (vgl. AB 7), während eine Anmeldung zum Studium an der … jeweils bis zum 30. April (bzw. gegen Bezahlung einer Verspätungsgebühr sogar bis zum 31. Juli) möglich ist (vgl. www…..ch > Studium > Anmel- dung/Bewerbung > Bachelor-Studium > 1. Semester mit CH-Matura). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits per Herbst 2013 zum Studium eingeschrieben hatte, vermag damit nicht für das Einschalten eines Zwischenjahres zu sprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 10 Schliesslich erscheint es auch nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer für das Absolvieren eines Zwischenjahres finanzielle Gründe vorträgt. So ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb er nach Beginn des Studiums im September 2014 (zumindest bis zur Beschwerdeeinreichung am 29. De- zember 2014) keine regelmässige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ob- wohl er stets dargelegt hatte, die Finanzierung des Studiums setze voraus, dass er während des Studierens arbeite (vgl. AB 26, 42). 3.2.3 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass der Beschwerdeführer vor Beginn des Studiums – hätte er nicht Zivil- dienst leisten müssen – ein Zwischenjahr eingelegt hätte. Ist das Einschal- ten eines Zwischenjahres und damit auch die Aufnahme einer mindestens einjährigen Ewerbstätigkeit nicht glaubhaft, gelangt Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV nicht zur Anwendung (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter diesen Umständen er- scheint sodann auch eine Einkommenserhöhung von mindestens 25 % nicht glaubhaft. Im Übrigen wäre beim geltend gemachten Einkommen ein Beschäftigungsgrad von mehr als 60 % notwendig, um eine EO- Entschädigung über dem Mindestansatz zu erhalten (100 ÷ Fr. 3‘655.-- x Fr. 2‘310.-- = 63.2). Ein solches Pensum wäre parallel zum Studium an der … kaum denkbar. 3.3 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob und in welchem Rah- men der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen wäre, wenn er denn ein Zwischenjahr absolviert hätte. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Be- schwerdeführer nun als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG einzustufen ist oder ob Art. 10 Abs. 1 EOG zur Anwendung gelangt und sich die EO-Entschädigung nach dem bei der B.________ zuletzt erzielten Einkommen bei einem Pensum von 20 - 50 % richtet. So oder anders hatte der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine EO-Entschädigung in der Höhe des Mindestansatzes von Fr. 62.-- täglich. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einsprache- entscheid vom 27. November 2014 (AB 11) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Antritt des Zivildienstes als Student der … ausgegeben und damit seine Absicht bekundet hat, das Studium – vorbehältlich der dienstlichen Ver- pflichtungen – verzugslos aufzunehmen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Damit wurde die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unentschlossenheit hinsichtlich der Studienwahl, welche das Absolvieren eines Zwischenjahres hätte glaubhaft machen sollen, spätestens mit den bei der ZIVI eingeholten Un- terlagen klar widerlegt. Über dieses Beweisergebnis wurde der Beschwer- deführer durch den Instruktionsrichter orientiert und erhielt unter Hinweis auf eine mögliche Kostenpflicht mehrmals Gelegenheit zur Beschwerde- ergänzung und zur Einreichung neuer Beweise (vgl. prozessleitende Verfü- gungen vom 5. März 2015 sowie vom 2. Juni 2015). Trotz dem klaren Be- weisergebnis hielt der Beschwerdeführer an seiner durch Fakten widerleg- ten und damit aussichtslosen Argumentation fest, ohne neue aussagekräf- tige Beweismittel ins Recht zu legen. Damit erweist sich das Verhalten des Beschwerdeführers in prozessualer Hinsicht als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG. Es sind ihm anteilsmässig Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.--, aufzuerlegen. 4.2 Obwohl der Beschwerdeführer unterliegt, steht der Beschwerde- gegnerin kein Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, EO/14/1236, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.