Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 26. November 2014 (shbv 5/2014/ae)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 verfügte der Sozialdienst A.________ (nachfolgend Sozialdienst A.________ bzw. Beschwerdeführer) gegenüber B.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdegegne- rin) die Anwendung der für die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs im Einzugsgebiet des Sozialdienstes A.________ grundsätzlich geltenden Mietzinslimite von Fr. 750.-- exkl. Nebenkosten ab dem 1. Juli 2014 (act. II 2 – 5). Dagegen reichte die Leistungsansprecherin am 14. August 2014 beim Regierungsstatthalter von Frutigen-Niedersimmental (nachfol- gend Vorinstanz) Beschwerde ein (act. II 6 – 7). Mit Entscheid vom 26. No- vember 2014 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut (act. II 66 – 72). Der Sozialdienst A.________ habe der Leistungsansprecherin zwar eine genü- gend lange Zeit gewährt, um eine Wohnung zu finden, welche der Mietzins- limite entspreche. Aktiv unterstützt habe er sie bei der Wohnungssuche jedoch nicht. Er habe einzig angeboten, beim Umzug behilflich zu sein. Folglich sei der Sozialdienst A.________ seiner Pflicht zur aktiven Unter- stützung bei der Suche nach günstigem Wohnraum nicht nachgekommen (act. II 71 E. 2.10.3). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Sozialdienst A.________ am 19. De- zember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Verfügung vom 15. Juli 2014 sei zu bestätigen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung sowie die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Am 4. Juni 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 3 BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom
22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Sozialdienst A.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335 und E. 6.7 S. 336; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Frutigen-Niedersimmental vom 26. November 2014 (act. II 66 – 72). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten und dabei die Frage, ob der Sozialdienst bei der Bemessung der Sozialhilfe den effek- tiven Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1‘100.-- monatlich per Juli 2014 auf das Mietzinslimit von Fr. 862.50 pro Monat kürzen durfte (vgl. Berech- nungsblatt ab Juli 2014; act. II 13).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 4
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG).
E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozi- alhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohn- kosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.1). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss «Handbuch Sozialhilfe» der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 5 des- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.bernerkonferenz.ch) wer- den Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, so- weit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 1). Höchstmietzinse werden auf kommunaler bzw. regionaler Ebene festgesetzt, wobei der aktuelle Wohnungsmarkt zu berücksichtigen ist (Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 2; VGE 2012/387 vom 18 Juli 2013, E. 3.1). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommuna- len und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestal- tungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen ver- trauten Gemeinden (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 3.2; VGE 2011/406 vom
23. August 2012, E. 2.3).
E. 2.3 Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien bestimmt, dass überhöhte Wohn- kosten so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lö- sung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wo- bei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine all- fällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesund- heit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare güns- tigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohn- kosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Woh- nung entstanden wäre. Erhält die unterstützte Person die Kündigung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1).
E. 2.4 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt auch, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuch- lichem Verhalten erfolgen (VGE 2010/393 vom 23. Februar 2011, E. 3.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 6 CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhil- fe, 2011, S. 374 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 3.1 Mit Entscheid vom 26. November 2014 (act. II 66 – 72) hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Mietkosten für die Wohnung der Be- schwerdegegnerin über den für die Einwohnergemeinde A.________ gel- tenden Mietzinslimiten liegen (act. II 69 E. 2.8). Weiter hat sie einen ge- sundheitlichen oder anderen Grund für die Annahme einer Unzumutbarkeit eines Umzuges in eine günstigere, richtlinienkonforme Wohnung geprüft und als nicht gegeben erachtet (act. II 70 E. 2.9.5) und die der Beschwer- degegnerin gesetzte Frist zum Finden einer entsprechenden Wohnung für ausreichend befunden (act. II 71 E. 2.10.3). Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz basieren weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer Rechts- verletzung (vgl. Art. 80 VRPG); dies wird denn auch nicht geltend gemacht.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Anwendung der Mietzinslimite deshalb auf- gehoben, weil der Sozialdienst A.________ die Beschwerdegegnerin nicht aktiv bei der Suche nach einer neuen Wohnung unterstützt habe (act. II 71 E. 2.10). Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2014 macht der Sozialdienst geltend, er sei nicht ermächtigt, stellvertretend für die Beschwerdegegnerin zu handeln, sondern nur, diese zu unterstützen. Wenn sich die Beschwer- degegnerin aber nicht um eine Wohnung bemühe, stehe es ihm auch nicht zu, weitere Handlungen bezüglich Wohnungssuche vorzunehmen.
E. 3.2.1 In der Sozialhilfe gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeu- tet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann (Art. 9 Abs. 2 SHG). Dies deckt sich mit der in Art. 6 BV vorgesehenen Eigenverantwortung, wonach jede Person für sich selber Verantwortung wahrnimmt und nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft beiträgt. Dies ist letztlich auch der Grund, weshalb die wirtschaftliche Sozialhilfe in der Regel in Form einer Geldleistung gewährt wird (Art. 32 Abs. 1 SHG) und nicht etwa als Natural- leistung oder in Form von Gutscheinen oder Ähnlichem. Der Grundsatz der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 7 Subsidiarität bedeutet auf die hier zu beurteilende Problematik angewandt, dass die Beschwerdegegnerin zunächst selber eine neue Wohnung suchen muss; sie ist nach Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG verpflichtet, das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren. Gleich wie erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe bean- spruchen, verpflichtet sind, selber eine Erwerbsarbeit zu suchen und anzu- nehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV), ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, sel- ber eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen. Erst wenn die eigene – ernsthaft in gebotener Qualität und Quantität durchgeführte – Wohnungs- suche nicht zum Ziel führt, haben die Sozialhilfebehörden aktiv mitzuhelfen; in diesem Sinn ist Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien zu verstehen, wenn darin den Sozialhilfeorganen die Aufgabe zugewiesen wird, die Sozialhilfebezü- ger «bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen». Nach Art. 27 Abs. 2 SHG haben die Sozialhilfebehörden die Aufgabe, die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverant- wortliches Handeln gefördert wird. Es kann in dieser Hinsicht offen bleiben, ob der Beschwerdeführer hier angesichts der unterschiedlichen Mietzinsli- miten in den Bereichen Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen allenfalls bereits während des parallelen Bezugs dieser Leistungen durch die Be- schwerdegegnerin hätte handeln können oder müssen. Denn diese Frage liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; die Beschwerdegegnerin könnte im Übrigen aus einer allfälligen entsprechenden Pflichtverletzung des Be- schwerdeführers nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Dauer der Übergangsfrist – wie dargelegt (E. 3.1 hiervor) – nicht zu beanstanden ist.
E. 3.2.2 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin keine Bemühungen zur Wohnungssuche getätigt hat (act. II 71 E. 2.9.5); dies obwohl sie schon mit Schreiben vom 6. Juli 2007 (act. IIB weisses Register) darauf hingewie- sen worden ist, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Beschwer- degegnerin führte im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 27. August 2007 denn auch aus, sie bitte um Unterstützung, bis sie eine günstigere Woh- nung gefunden habe (act. IIB weisses Register). Dass die Beschwerde- gegnerin bei der Wohnungssuche gesundheitlich eingeschränkt gewesen wäre und aktive Hilfe gebraucht hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 26. November 2014 [act. II 66 – 72], E. 2.9.5 S. 5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 8 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum selbständig die Krankenkasse wechseln konnte (act. IIA 69 f., Einträge vom
28. November 2013 und 22. Januar 2014), spricht gegen einen entspre- chenden gesundheitlich bedingten Bedarf an aktiver Hilfe. Dasselbe gilt für die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Umzug gesundheitlich möglich und zumutbar sei (act. II 70 E. 2.9.5). Bei dieser Ausgangslage war eine aktive Wohnungssuche durch den Sozialdienst nicht notwendig.
E. 3.3 Der Sozialdienst war nach dem Dargelegten berechtigt, die Wohn- kosten ab Juli 2014 zu kürzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalters von Frutigen-Niedersimmental vom 26. November 2014 aufzuheben.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es besteht kein Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungs- statthalters von Frutigen-Niedersimmental vom 26. November 2014 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Sozialdienst A.________
- B.________
- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1223 SH ACT/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juni 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter Sozialdienst A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter von Frutigen-Niedersimmental Amthaus, 3714 Frutigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Frutigen-Niedersimmental vom
26. November 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 verfügte der Sozialdienst A.________ (nachfolgend Sozialdienst A.________ bzw. Beschwerdeführer) gegenüber B.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdegegne- rin) die Anwendung der für die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs im Einzugsgebiet des Sozialdienstes A.________ grundsätzlich geltenden Mietzinslimite von Fr. 750.-- exkl. Nebenkosten ab dem 1. Juli 2014 (act. II 2 – 5). Dagegen reichte die Leistungsansprecherin am 14. August 2014 beim Regierungsstatthalter von Frutigen-Niedersimmental (nachfol- gend Vorinstanz) Beschwerde ein (act. II 6 – 7). Mit Entscheid vom 26. No- vember 2014 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut (act. II 66 – 72). Der Sozialdienst A.________ habe der Leistungsansprecherin zwar eine genü- gend lange Zeit gewährt, um eine Wohnung zu finden, welche der Mietzins- limite entspreche. Aktiv unterstützt habe er sie bei der Wohnungssuche jedoch nicht. Er habe einzig angeboten, beim Umzug behilflich zu sein. Folglich sei der Sozialdienst A.________ seiner Pflicht zur aktiven Unter- stützung bei der Suche nach günstigem Wohnraum nicht nachgekommen (act. II 71 E. 2.10.3). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Sozialdienst A.________ am 19. De- zember 2014 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Verfügung vom 15. Juli 2014 sei zu bestätigen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung sowie die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Am 4. Juni 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 3 BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom
22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Sozialdienst A.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335 und E. 6.7 S. 336; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Frutigen-Niedersimmental vom 26. November 2014 (act. II 66 – 72). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten und dabei die Frage, ob der Sozialdienst bei der Bemessung der Sozialhilfe den effek- tiven Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1‘100.-- monatlich per Juli 2014 auf das Mietzinslimit von Fr. 862.50 pro Monat kürzen durfte (vgl. Berech- nungsblatt ab Juli 2014; act. II 13). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 4 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozi- alhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohn- kosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.1). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss «Handbuch Sozialhilfe» der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 5 des- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.bernerkonferenz.ch) wer- den Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, so- weit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 1). Höchstmietzinse werden auf kommunaler bzw. regionaler Ebene festgesetzt, wobei der aktuelle Wohnungsmarkt zu berücksichtigen ist (Handbuch BKSE, Stichwort «Mietzins», Ziff. 2; VGE 2012/387 vom 18 Juli 2013, E. 3.1). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommuna- len und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestal- tungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen ver- trauten Gemeinden (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 3.2; VGE 2011/406 vom
23. August 2012, E. 2.3). 2.3 Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien bestimmt, dass überhöhte Wohn- kosten so lange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lö- sung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wo- bei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine all- fällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesund- heit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen sind. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare güns- tigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohn- kosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Woh- nung entstanden wäre. Erhält die unterstützte Person die Kündigung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1). 2.4 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt auch, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuch- lichem Verhalten erfolgen (VGE 2010/393 vom 23. Februar 2011, E. 3.2;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 6 CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhil- fe, 2011, S. 374 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3. 3.1 Mit Entscheid vom 26. November 2014 (act. II 66 – 72) hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Mietkosten für die Wohnung der Be- schwerdegegnerin über den für die Einwohnergemeinde A.________ gel- tenden Mietzinslimiten liegen (act. II 69 E. 2.8). Weiter hat sie einen ge- sundheitlichen oder anderen Grund für die Annahme einer Unzumutbarkeit eines Umzuges in eine günstigere, richtlinienkonforme Wohnung geprüft und als nicht gegeben erachtet (act. II 70 E. 2.9.5) und die der Beschwer- degegnerin gesetzte Frist zum Finden einer entsprechenden Wohnung für ausreichend befunden (act. II 71 E. 2.10.3). Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz basieren weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer Rechts- verletzung (vgl. Art. 80 VRPG); dies wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.2 Die Vorinstanz hat die Anwendung der Mietzinslimite deshalb auf- gehoben, weil der Sozialdienst A.________ die Beschwerdegegnerin nicht aktiv bei der Suche nach einer neuen Wohnung unterstützt habe (act. II 71 E. 2.10). Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2014 macht der Sozialdienst geltend, er sei nicht ermächtigt, stellvertretend für die Beschwerdegegnerin zu handeln, sondern nur, diese zu unterstützen. Wenn sich die Beschwer- degegnerin aber nicht um eine Wohnung bemühe, stehe es ihm auch nicht zu, weitere Handlungen bezüglich Wohnungssuche vorzunehmen. 3.2.1 In der Sozialhilfe gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeu- tet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann (Art. 9 Abs. 2 SHG). Dies deckt sich mit der in Art. 6 BV vorgesehenen Eigenverantwortung, wonach jede Person für sich selber Verantwortung wahrnimmt und nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft beiträgt. Dies ist letztlich auch der Grund, weshalb die wirtschaftliche Sozialhilfe in der Regel in Form einer Geldleistung gewährt wird (Art. 32 Abs. 1 SHG) und nicht etwa als Natural- leistung oder in Form von Gutscheinen oder Ähnlichem. Der Grundsatz der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 7 Subsidiarität bedeutet auf die hier zu beurteilende Problematik angewandt, dass die Beschwerdegegnerin zunächst selber eine neue Wohnung suchen muss; sie ist nach Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG verpflichtet, das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren. Gleich wie erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe bean- spruchen, verpflichtet sind, selber eine Erwerbsarbeit zu suchen und anzu- nehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV), ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, sel- ber eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen. Erst wenn die eigene – ernsthaft in gebotener Qualität und Quantität durchgeführte – Wohnungs- suche nicht zum Ziel führt, haben die Sozialhilfebehörden aktiv mitzuhelfen; in diesem Sinn ist Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien zu verstehen, wenn darin den Sozialhilfeorganen die Aufgabe zugewiesen wird, die Sozialhilfebezü- ger «bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen». Nach Art. 27 Abs. 2 SHG haben die Sozialhilfebehörden die Aufgabe, die Gewährung der Sozialhilfe mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverant- wortliches Handeln gefördert wird. Es kann in dieser Hinsicht offen bleiben, ob der Beschwerdeführer hier angesichts der unterschiedlichen Mietzinsli- miten in den Bereichen Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen allenfalls bereits während des parallelen Bezugs dieser Leistungen durch die Be- schwerdegegnerin hätte handeln können oder müssen. Denn diese Frage liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; die Beschwerdegegnerin könnte im Übrigen aus einer allfälligen entsprechenden Pflichtverletzung des Be- schwerdeführers nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Dauer der Übergangsfrist – wie dargelegt (E. 3.1 hiervor) – nicht zu beanstanden ist. 3.2.2 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin keine Bemühungen zur Wohnungssuche getätigt hat (act. II 71 E. 2.9.5); dies obwohl sie schon mit Schreiben vom 6. Juli 2007 (act. IIB weisses Register) darauf hingewie- sen worden ist, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Beschwer- degegnerin führte im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 27. August 2007 denn auch aus, sie bitte um Unterstützung, bis sie eine günstigere Woh- nung gefunden habe (act. IIB weisses Register). Dass die Beschwerde- gegnerin bei der Wohnungssuche gesundheitlich eingeschränkt gewesen wäre und aktive Hilfe gebraucht hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 26. November 2014 [act. II 66 – 72], E. 2.9.5 S. 5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 8 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum selbständig die Krankenkasse wechseln konnte (act. IIA 69 f., Einträge vom
28. November 2013 und 22. Januar 2014), spricht gegen einen entspre- chenden gesundheitlich bedingten Bedarf an aktiver Hilfe. Dasselbe gilt für die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Umzug gesundheitlich möglich und zumutbar sei (act. II 70 E. 2.9.5). Bei dieser Ausgangslage war eine aktive Wohnungssuche durch den Sozialdienst nicht notwendig. 3.3 Der Sozialdienst war nach dem Dargelegten berechtigt, die Wohn- kosten ab Juli 2014 zu kürzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalters von Frutigen-Niedersimmental vom 26. November 2014 aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Nach Art. 104 Abs. 4 VRPG haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es besteht kein Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2015, SH/14/1223, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungs- statthalters von Frutigen-Niedersimmental vom 26. November 2014 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Sozialdienst A.________
- B.________
- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.