Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 17. November 2014 (RMS 72/2014)
Sachverhalt
A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Be- schwerdeführer) wird von der Einwohnergemeinde C.________ mit wirt- schaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde C.________ [act. IIB] 10). Mit Verfügung vom 27. August 2014 (act. IIB 1) sanktionierte die Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (nachfolgend Beschwerdegegnerin), den Sozialhilfebezüger für die Dauer von September 2014 bis Februar 2015 mit einer Kürzung des Grundbe- darfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % und der Streichung der Inte- grationszulage von Fr. 100.--. Begründet wurde die Sanktion mit der Verlet- zung der Mitwirkungspflicht. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. September 2014 beim Regierungsstatthalteramt Biel (nachfolgend RSA Biel bzw. Vorinstanz) Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 27. August 2014 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen (Akten des RSA Biel [act. II] pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom
5. November 2014 und Entscheid vom 17. November 2014 wies das RSA Biel den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde resp. die Beschwerde ab (act. II pag. 17 f., pag. 19 ff.). C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, wiederum vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Einwoh- nergemeinde C.________ vom 27. August 2014 und des Entscheids des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 3 RSA Biel vom 17. November 2014 sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Januar 2015 auf eine Stel- lungnahme verzichtete, beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwer- deantwort vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist unter Vorbehalt der E. 1.2 hiernach einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Ent- scheids des RSA vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.) auch diejeni- ge der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2014 (act. IIB 1). Hierbei übersieht er, dass seiner Beschwerde an das RSA voller Devolutiveffekt zugekommen und dessen Entscheid an die Stelle der er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 4 wähnten Verfügung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungs- gericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid der Vorinstanz (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprüng- lichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht ein- zutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4).
E. 1.3 Angefochten ist der Entscheid vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erfolgten Kürzung des GBL um 15 % und Streichung der Integrationszulage von Fr. 100.-- für den Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015.
E. 1.4 Die Höhe der Sanktion beträgt monatlich Fr. 246.55 (act. IIB 10) bzw. insgesamt Fr. 1'479.30 (6 x Fr. 246.55). Da der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungs- rechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn ei- ner „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 5 Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Personen abzuklären: Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde präzisiert wird. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozial- dienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefor- dert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht be- steht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunter- worfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Per- sonen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht be- steht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismit- tel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 6
E. 2.3 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in An-
wendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe
anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgese-
hen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürfti-
gen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf
nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36
Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1).
Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz
seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen
Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden
ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten
können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]),
eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls
ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der
grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die
wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine
Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2).
Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter
nicht
offenlegt
oder
mangels
Mitwirkung
die
Einkommens-
und
Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009
S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ergriffene Sanktion in Form der Reduktion des GBL um 15 % und der Streichung der Integrati- onszulage für die Dauer von sechs Monaten in der Verfügung vom 27. Au- gust 2014 (act. IIB 1) mit einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers. Dieser habe sich geweigert, eine Vollmacht zu unter- zeichnen, welche es der Beschwerdegegnerin erlauben würde, bei zehn (richtig wohl: acht [act. IIB 5]) namentlich genannten Finanzinstituten Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 7 kundigungen hinsichtlich allfällig bestehender Kundenbeziehungen zum Beschwerdeführer einzuholen (act. IIB 1 S. 3 Ziff. 4 f.). Zur Notwendigkeit diesbezüglicher Abklärungen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Be- schwerdeführer bewohne seit längerem eine Wohnung, deren Kosten über den Mietzinsnormen der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) lägen, wobei er den aktuellen Differenzbetrag von Fr. 140.-- selber bezahle; er habe im Jahr 2013 eine Anmeldung bei der Invaliden- versicherung verweigert und sei nicht bereit, Arbeitsbemühungen zu unter- nehmen. Vor diesem Hintergrund sei zu überprüfen gewesen, ob der Be- schwerdeführer über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfüge (act. IIB 1 S. 1 Ziff. 2). Die Vorinstanz führte im Entscheid vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.) im Wesentlichen aus, für die Einholung der Vollmacht bestehe einer- seits eine gesetzliche Grundlage, andererseits rechtfertige sich diese Massnahme aufgrund des gesetzlichen Auftrags der Sozialbehörden, die Bedürftigkeit der Hilfe suchenden Person zuverlässig abzuklären (Ziff. 2.7). Unter den gegebenen Umständen sei die Massnahme zur Klärung der fi- nanziellen Verhältnisse nicht nur geeignet, sondern sie erweise sich ange- sichts der Haltung des Beschwerdeführers auch als notwendig. Sie wahre deshalb den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Mit seiner Weigerung, die Vollmacht zu unterschreiben, habe der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflicht verletzt (Ziff. 2.9). Die getroffene Sanktion sei angemessen (Ziff. 2.11).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Informationsbe- schaffung habe gemäss Art. 8b SHG im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 SHG bei der betroffenen Person zu erfolgen. Er habe die ge- wünschte Information geliefert und mitgeteilt, dass abgesehen von dem der Beschwerdegegnerin bekannten Konto bei der D.________ keine weiteren Bankbeziehungen bestünden. Soweit die Beschwerdegegnerin aber den Verdacht hege, er verfüge über weitere Konten und habe Sozialhilfeleis- tungen in betrügerischer Weise erschlichen, läge die Kompetenz hinsicht- lich diesbezüglicher Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden und nicht bei der Beschwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 8
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass gemäss Art. 8b Abs. 1 SHG Informationen in der Regel im Rahmen der Mitwir- kungspflicht nach Art. 28 SHG bei der betroffenen Person zu beschaffen sind. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer stattdessen ge- stützt auf Art. 8b Abs. 3 SHG eine Vollmacht zur Unterzeichnung zukom- men lassen, mittels welcher sie selbst die gewünschten Informationen bei Dritten einholen wollte. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Entmündi- gung und eine Ausschaltung aus dem Informationsbeschaffungsprozess. Bei der Weigerung der Unterzeichnung der Vollmacht gehe es nicht um Obstruktion, sondern vor allem auch um eine Verteidigung der persönlichen Würde. Er sei nie aufgefordert worden, zusätzliche Informationen zu liefern, wozu er ohne Weiteres bereit gewesen wäre (Beschwerde S. 6 Art. 5). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zwar nicht aufgefordert, selber Bestätigungen bei den verschiedenen Finanzinstituten hinsichtlich der Existenz von Kun- denbeziehungen bzw. deren Fehlen einzuholen. Aus den mit der Vollmacht verschickten Schreiben sowie aus der Vollmacht selbst (act. IIB 4 und 5) ging jedoch deutlich hervor, welche Informationen die Beschwerdegegnerin zu erlangen versuchte, sodass der Beschwerdeführer von sich aus hätte tätig werden können, so er denn gewollt hätte. Entgegen seinem – im vor- liegenden Beschwerdeverfahren erstmals bekundeten – Willen, zusätzliche Informationen zu liefern, hat er dies bis heute nicht getan. Wie im Gegenteil den Akten zu entnehmen ist, kam er auch bei anderer Gelegenheit seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 SHG) nicht nach. So hat er es unterlassen, die Sozialbehörde über die Anschaffung und den Unter- halt eines Motorfahrzeuges (act. IIB 8 f.) sowie über im Jahr 2010 und 2012 ausgeübte Erwerbstätigkeiten und die dabei erzielten Einkommen zu unter- richten (act. IID 1 ff.). Dass Letztere offenbar nicht über das der Beschwer- degegnerin bekannte Konto bei der D.________ geflossen sind (act. IID 2), lässt die in die Wege geleiteten Abklärungen der Beschwerdegegnerin hin- sichtlich allfälliger anderweitiger Einkommen und Vermögen heute umso mehr als gerechtfertigt erscheinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers beging sie keinen Verstoss gegen die gesetzliche Kompetenzord- nung, indem sie diese Abklärungen selber vornahm bzw. vornehmen woll- te, statt dies über den Weg einer Strafanzeige den Strafverfolgungsbehör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 9 den zu überlassen. Die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört explizit zum Aufgabenbereich der Sozialdienste (Art. 19 Abs. 1 lit. b SHG). Die dafür notwendigen Informationen können – allenfalls unter Verwendung einer Vollmacht – nicht nur bei der betroffenen Person, sondern auch direkt bei Dritten eingeholt werden (Art. 8b Abs. 2 und 3 SHG). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vom Beschwerdeführer die Unterzeichnung einer Vollmacht zu verlangen, ist gesetzes- und verfas- sungskonform (vgl. Art. 8b Abs. 3 SHG und BGE 133 I 331 E. 7.4.4 S. 348). Die Vornahme weiterer Abklärungen unter Verwendung einer Voll- macht stellt sodann auch die mildere Massnahme gegenüber der Vernei- nung der Bedürftigkeit mangels deren Nachweis (vgl. E. 2.3) dar. Im Er- gebnis ist damit mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 28 SHG) seitens des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 3.4 Die auf sechs Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % und die für die gleiche Dauer verfügte Nichtgewährung der Integrationszulage von Fr. 100.-- erweisen sich – auch gemessen am Grundsatz der Verhält- nismässigkeit – als rechtmässig. Der hinreichend über die Folgen seiner mangelnden Kooperation informierte Beschwerdeführer hat gegen seine sozialhilferechtlichen Pflichten verstossen. Das Fehlverhalten wiegt umso schwerer, als es von ihm mit einer einfachen Handlung, nämlich der unver- züglichen Unterzeichnung der Vollmacht hätte vermieden werden können. Die Sanktion berührt des Weiteren den absolut nötigen Existenzbedarf nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist – unter Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November 2014 – abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 10
E. 5.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG). Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt gestellt.
E. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Eine Person ist be- dürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung ihres Grund- bedarfs notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; vgl. auch MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 6 f.). Aufgrund der in den Akten enthaltenen und vorstehend (vgl. E. 3.3) aufge- führten Hinweise auf nicht deklarierte Einkommen und Vermögen sowie der Verweigerung der Vollmacht zur Auskunftserteilung ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers fraglich. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Beiordnung des amtlichen Anwalts ist bereits daher abzuweisen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 10). Hinzu kommt, dass auch die sachliche Notwendigkeit der anwaltlichen Ver- beiständung zu verneinen ist, denn das von der Untersuchungsmaxime und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrschte verwal- tungsrechtliche Verfahren erweist sich nicht als komplex; weder ist der Sachverhalt unübersichtlich oder kompliziert noch sind besonders schwie- rige rechtliche Fragen zu beurteilen. Es sind sodann auch keine in der Per- son der Beschwerdeführers liegende Gründe für die anwaltliche Verbei- ständung geltend gemacht worden; der Umstand, dass er nicht rechtskun- dig ist, reicht zur Begründung jedenfalls nicht aus. Unter diesen Umständen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 11 ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sein soll, selbstständig gegen den im Übrigen einfach verständlichen Ent- scheid des Regierungsstatthalteramts Beschwerde beim Verwaltungsge- richt zu erheben bzw. seinen Standpunkt darzulegen (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1.). Die Frage nach der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfah- rens braucht bei diesem Ergebnis nicht abschliessend beantwortet zu wer- den. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1222 SH GRD/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom
17. November 2014 (RMS 72/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend Sozialhilfebezüger bzw. Be- schwerdeführer) wird von der Einwohnergemeinde C.________ mit wirt- schaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Einwohnergemeinde C.________ [act. IIB] 10). Mit Verfügung vom 27. August 2014 (act. IIB 1) sanktionierte die Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales (nachfolgend Beschwerdegegnerin), den Sozialhilfebezüger für die Dauer von September 2014 bis Februar 2015 mit einer Kürzung des Grundbe- darfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 15 % und der Streichung der Inte- grationszulage von Fr. 100.--. Begründet wurde die Sanktion mit der Verlet- zung der Mitwirkungspflicht. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhob der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 29. September 2014 beim Regierungsstatthalteramt Biel (nachfolgend RSA Biel bzw. Vorinstanz) Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 27. August 2014 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen (Akten des RSA Biel [act. II] pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom
5. November 2014 und Entscheid vom 17. November 2014 wies das RSA Biel den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde resp. die Beschwerde ab (act. II pag. 17 f., pag. 19 ff.). C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, wiederum vertreten durch Rechts- anwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Einwoh- nergemeinde C.________ vom 27. August 2014 und des Entscheids des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 3 RSA Biel vom 17. November 2014 sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Januar 2015 auf eine Stel- lungnahme verzichtete, beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwer- deantwort vom 19. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist unter Vorbehalt der E. 1.2 hiernach einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Ent- scheids des RSA vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.) auch diejeni- ge der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2014 (act. IIB 1). Hierbei übersieht er, dass seiner Beschwerde an das RSA voller Devolutiveffekt zugekommen und dessen Entscheid an die Stelle der er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 4 wähnten Verfügung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungs- gericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid der Vorinstanz (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprüng- lichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht ein- zutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Angefochten ist der Entscheid vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erfolgten Kürzung des GBL um 15 % und Streichung der Integrationszulage von Fr. 100.-- für den Zeitraum von September 2014 bis Februar 2015. 1.4 Die Höhe der Sanktion beträgt monatlich Fr. 246.55 (act. IIB 10) bzw. insgesamt Fr. 1'479.30 (6 x Fr. 246.55). Da der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungs- rechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn ei- ner „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 5 Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situation der um Sozialhilfe ersuchenden Personen abzuklären: Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde präzisiert wird. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozial- dienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefor- dert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht be- steht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunter- worfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Per- sonen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht be- steht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismit- tel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 6 2.3 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in An- wendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgese- hen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürfti- gen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Können wegen mangelhafter Mitwirkung der betroffenen Personen trotz seriöser Abklärungen der Sozialhilfebehörde erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), eine (teilweise oder volle) Leistungseinstellung gerechtfertigt sein. Diesfalls ist die Anspruchsberechtigung nach dem SHG – gleich wie der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.3.2). Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einverlangte Kontoauszüge nicht einreicht, Leistungen Dritter nicht offenlegt oder mangels Mitwirkung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar bleiben (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS-Richtlinien). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ergriffene Sanktion in Form der Reduktion des GBL um 15 % und der Streichung der Integrati- onszulage für die Dauer von sechs Monaten in der Verfügung vom 27. Au- gust 2014 (act. IIB 1) mit einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers. Dieser habe sich geweigert, eine Vollmacht zu unter- zeichnen, welche es der Beschwerdegegnerin erlauben würde, bei zehn (richtig wohl: acht [act. IIB 5]) namentlich genannten Finanzinstituten Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 7 kundigungen hinsichtlich allfällig bestehender Kundenbeziehungen zum Beschwerdeführer einzuholen (act. IIB 1 S. 3 Ziff. 4 f.). Zur Notwendigkeit diesbezüglicher Abklärungen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Be- schwerdeführer bewohne seit längerem eine Wohnung, deren Kosten über den Mietzinsnormen der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) lägen, wobei er den aktuellen Differenzbetrag von Fr. 140.-- selber bezahle; er habe im Jahr 2013 eine Anmeldung bei der Invaliden- versicherung verweigert und sei nicht bereit, Arbeitsbemühungen zu unter- nehmen. Vor diesem Hintergrund sei zu überprüfen gewesen, ob der Be- schwerdeführer über anderweitiges Einkommen oder Vermögen verfüge (act. IIB 1 S. 1 Ziff. 2). Die Vorinstanz führte im Entscheid vom 17. November 2014 (act. II pag. 19 ff.) im Wesentlichen aus, für die Einholung der Vollmacht bestehe einer- seits eine gesetzliche Grundlage, andererseits rechtfertige sich diese Massnahme aufgrund des gesetzlichen Auftrags der Sozialbehörden, die Bedürftigkeit der Hilfe suchenden Person zuverlässig abzuklären (Ziff. 2.7). Unter den gegebenen Umständen sei die Massnahme zur Klärung der fi- nanziellen Verhältnisse nicht nur geeignet, sondern sie erweise sich ange- sichts der Haltung des Beschwerdeführers auch als notwendig. Sie wahre deshalb den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Mit seiner Weigerung, die Vollmacht zu unterschreiben, habe der Beschwerdeführer seine Mitwir- kungspflicht verletzt (Ziff. 2.9). Die getroffene Sanktion sei angemessen (Ziff. 2.11). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Informationsbe- schaffung habe gemäss Art. 8b SHG im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 SHG bei der betroffenen Person zu erfolgen. Er habe die ge- wünschte Information geliefert und mitgeteilt, dass abgesehen von dem der Beschwerdegegnerin bekannten Konto bei der D.________ keine weiteren Bankbeziehungen bestünden. Soweit die Beschwerdegegnerin aber den Verdacht hege, er verfüge über weitere Konten und habe Sozialhilfeleis- tungen in betrügerischer Weise erschlichen, läge die Kompetenz hinsicht- lich diesbezüglicher Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden und nicht bei der Beschwerdegegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 8 3.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass gemäss Art. 8b Abs. 1 SHG Informationen in der Regel im Rahmen der Mitwir- kungspflicht nach Art. 28 SHG bei der betroffenen Person zu beschaffen sind. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer stattdessen ge- stützt auf Art. 8b Abs. 3 SHG eine Vollmacht zur Unterzeichnung zukom- men lassen, mittels welcher sie selbst die gewünschten Informationen bei Dritten einholen wollte. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Entmündi- gung und eine Ausschaltung aus dem Informationsbeschaffungsprozess. Bei der Weigerung der Unterzeichnung der Vollmacht gehe es nicht um Obstruktion, sondern vor allem auch um eine Verteidigung der persönlichen Würde. Er sei nie aufgefordert worden, zusätzliche Informationen zu liefern, wozu er ohne Weiteres bereit gewesen wäre (Beschwerde S. 6 Art. 5). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zwar nicht aufgefordert, selber Bestätigungen bei den verschiedenen Finanzinstituten hinsichtlich der Existenz von Kun- denbeziehungen bzw. deren Fehlen einzuholen. Aus den mit der Vollmacht verschickten Schreiben sowie aus der Vollmacht selbst (act. IIB 4 und 5) ging jedoch deutlich hervor, welche Informationen die Beschwerdegegnerin zu erlangen versuchte, sodass der Beschwerdeführer von sich aus hätte tätig werden können, so er denn gewollt hätte. Entgegen seinem – im vor- liegenden Beschwerdeverfahren erstmals bekundeten – Willen, zusätzliche Informationen zu liefern, hat er dies bis heute nicht getan. Wie im Gegenteil den Akten zu entnehmen ist, kam er auch bei anderer Gelegenheit seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 SHG) nicht nach. So hat er es unterlassen, die Sozialbehörde über die Anschaffung und den Unter- halt eines Motorfahrzeuges (act. IIB 8 f.) sowie über im Jahr 2010 und 2012 ausgeübte Erwerbstätigkeiten und die dabei erzielten Einkommen zu unter- richten (act. IID 1 ff.). Dass Letztere offenbar nicht über das der Beschwer- degegnerin bekannte Konto bei der D.________ geflossen sind (act. IID 2), lässt die in die Wege geleiteten Abklärungen der Beschwerdegegnerin hin- sichtlich allfälliger anderweitiger Einkommen und Vermögen heute umso mehr als gerechtfertigt erscheinen. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers beging sie keinen Verstoss gegen die gesetzliche Kompetenzord- nung, indem sie diese Abklärungen selber vornahm bzw. vornehmen woll- te, statt dies über den Weg einer Strafanzeige den Strafverfolgungsbehör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 9 den zu überlassen. Die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört explizit zum Aufgabenbereich der Sozialdienste (Art. 19 Abs. 1 lit. b SHG). Die dafür notwendigen Informationen können – allenfalls unter Verwendung einer Vollmacht – nicht nur bei der betroffenen Person, sondern auch direkt bei Dritten eingeholt werden (Art. 8b Abs. 2 und 3 SHG). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, vom Beschwerdeführer die Unterzeichnung einer Vollmacht zu verlangen, ist gesetzes- und verfas- sungskonform (vgl. Art. 8b Abs. 3 SHG und BGE 133 I 331 E. 7.4.4 S. 348). Die Vornahme weiterer Abklärungen unter Verwendung einer Voll- macht stellt sodann auch die mildere Massnahme gegenüber der Vernei- nung der Bedürftigkeit mangels deren Nachweis (vgl. E. 2.3) dar. Im Er- gebnis ist damit mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz von einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 28 SHG) seitens des Beschwerdeführers auszugehen. 3.4 Die auf sechs Monate befristete Kürzung des GBL um 15 % und die für die gleiche Dauer verfügte Nichtgewährung der Integrationszulage von Fr. 100.-- erweisen sich – auch gemessen am Grundsatz der Verhält- nismässigkeit – als rechtmässig. Der hinreichend über die Folgen seiner mangelnden Kooperation informierte Beschwerdeführer hat gegen seine sozialhilferechtlichen Pflichten verstossen. Das Fehlverhalten wiegt umso schwerer, als es von ihm mit einer einfachen Handlung, nämlich der unver- züglichen Unterzeichnung der Vollmacht hätte vermieden werden können. Die Sanktion berührt des Weiteren den absolut nötigen Existenzbedarf nicht (Art. 36 Abs. 2 SHG). 4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist – unter Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November 2014 – abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 10 5. 5.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG). Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Parteikosten grundsätzlich selber zu tragen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtli- cher Anwalt gestellt. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Eine Person ist be- dürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung ihres Grund- bedarfs notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; vgl. auch MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 6 f.). Aufgrund der in den Akten enthaltenen und vorstehend (vgl. E. 3.3) aufge- führten Hinweise auf nicht deklarierte Einkommen und Vermögen sowie der Verweigerung der Vollmacht zur Auskunftserteilung ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers fraglich. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Beiordnung des amtlichen Anwalts ist bereits daher abzuweisen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 111 N. 10). Hinzu kommt, dass auch die sachliche Notwendigkeit der anwaltlichen Ver- beiständung zu verneinen ist, denn das von der Untersuchungsmaxime und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrschte verwal- tungsrechtliche Verfahren erweist sich nicht als komplex; weder ist der Sachverhalt unübersichtlich oder kompliziert noch sind besonders schwie- rige rechtliche Fragen zu beurteilen. Es sind sodann auch keine in der Per- son der Beschwerdeführers liegende Gründe für die anwaltliche Verbei- ständung geltend gemacht worden; der Umstand, dass er nicht rechtskun- dig ist, reicht zur Begründung jedenfalls nicht aus. Unter diesen Umständen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2015, SH/14/1222, Seite 11 ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sein soll, selbstständig gegen den im Übrigen einfach verständlichen Ent- scheid des Regierungsstatthalteramts Beschwerde beim Verwaltungsge- richt zu erheben bzw. seinen Standpunkt darzulegen (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1.). Die Frage nach der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfah- rens braucht bei diesem Ergebnis nicht abschliessend beantwortet zu wer- den. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Einwohnergemeinde C.________, Abteilung Soziales
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.