Verfügung vom 20. Dezember 2013
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene C.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beigela- dener) meldete sich am 23. Januar 2012 mit Hinweis auf eine seit 2010 bestehende psychische Erkrankung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizini- sche Abklärungen. Insbesondere liess sie ihn durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch (AB 30.1) und durch E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psy- chotherapie FSP, neuropsychologisch (AB 47) begutachten. Mit Vorbe- scheid vom 28. Mai 2013 (AB 59) stellte die IVB gestützt auf einen Invali- ditätsgrad von 45% ab 1. November 2012 die Ausrichtung einer Viertels- rente in Aussicht, wogegen die A.________ (nachfolgend A.________ oder Beschwerdeführerin), bei welcher der Versicherte berufsvorsorgeversichert war, Einwände erhob (AB 60 und 62). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 71) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 liess die A.________ hiergegen Be- schwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „Die Verfügung vom 20. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei eine Rentenbe- rechtigung des Beschwerdegegners zu verneinen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 6. März 2014 auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2014 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen und erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme innert Frist. Von diesem Recht machte er keinen Gebrauch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 3
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist als Vorsorgeeinrichtung im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 ATSG; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2014, 9C_620/2013, E. 2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 4
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 27. Februar 2012 (AB 15) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderintelligenz, vermutlich frühkindlich (ICD-10 F70/71; S. 2 Ziff. 1.1). Aufgrund der Minderintelligenz sei der Bei- geladene mit komplexen Aufgaben überfordert. Die Auffassung sei er- schwert, er sei in der Umstellung verlangsamt und unkonzentriert. Auch in sozialen Kontakten bestünden deutliche Defizite in der Kompetenz (S. 4 Ziff. 1.7).
E. 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. März 2012 (AB 17) eine depressi- ve Störung mit passagerem Verwirrungszustand anamnestisch sowie eine Minderintelligenz/Differentialdiagnose: adultes ADS (S. 1 Ziff. 1.1). Beim Beigeladenen bestünden keine körperlichen Einschränkungen ausser aktu- ell ein Lumbovertebralsyndrom. Psychische Einschränkungen bestünden nicht. Geistig sei er durch die wahrscheinliche Minderintelligenz (DD adul- tes ADS) leicht reduziert. Gemäss der Auskunft des letzten Arbeitgebers hätte sich diese durch ungenügende Arbeitsleistung ausgewirkt. Die bishe- rige Tätigkeit sei dem Beigeladenen aus medizinischer Sicht zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die genaue Arbeitsleistung sollte durch die Beschwerdegegnerin abgeklärt werden zur Planung des zukünftigen Einsatzes (S. 2 Ziff. 1.7).
E. 3.1.3 Dr. med. D.________ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Juli 2012 (AB 30.1) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine leichte Minderintelligenz sowie einen Status nach leichter depressiver Störung und nach Alkoholabhängigkeit (S. 9 lit. F). Der Beigeladene sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 6 heute beschwerdefrei. Vor längerer Zeit hätte er eine depressive Krise ge- habt, wohl im Zusammenhang mit der Aussage eines ..., er bringe zu wenig Leistung. Er habe dann antidepressive Medikamente genommen, womit er sich wohl fühle (S. 8 lit. C). Bei der Untersuchung hätten sich keine Hinwei- se auf ein psychotisches Gedankengut gefunden, ebenso wenig auf andere realitätsfremde Elemente. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beigelade- ne voll arbeitsfähig als ... auf einem ... und als ... in den Tätigkeiten, die er bisher ausgeübt habe. Medizinische Massnahmen seien derzeit nicht erfor- derlich, insbesondere brauche er keine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung. Gespräche beim Hausarzt genügten, allenfalls antidepressive Medikamente, falls er wiederum depressiv werden sollte (Arbeitslosigkeit, finanzielle Schwierigkeiten und psychosoziale Faktoren könnten ihn wie- derum depressiv stimmen; S. 9 f. lit. G). Zusammenfassend kam Dr. med. D.________ zum Schluss, der Beigeladene sei psychisch derzeit gesund, funktionstüchtig und voll belastbar (S. 10 lit. H Ziff. 1 und 3). Er sei vollzeit- lich und ohne Leistungsminderung arbeitsfähig (Ziff. 4 f.).
E. 3.1.4 Frau H.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte im Bericht vom 27. August 2012 (AB 31) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie neben dem Status nach leichter depressiver Störung (ICD-10 F32.0) einen Status nach Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1; S.2). Zum aktuellen Zeitpunkt könnten und sollten berufliche Massnahmen durchgeführt werden. Im Sinne einer Dekonditionierungsprävention sei zurzeit eine strukturelle Beschäftigung notwendig und sinnvoll. Parallel mit den beruflichen Massnahmen sei ein neuropsychologisches Gutachten angezeigt, um den psychischen Gesund- heitszustand und die möglichen Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen beurteilen zu können (S. 3).
E. 3.1.5 Frau E.________ diagnostizierte im neuropsychologischen Gutach- ten vom 25. Januar 2013 (AB 47) mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) mit/bei insgesamt mittel- schweren kognitiven Defiziten in den Bereichen Verarbeitungsgeschwin- digkeit, Aufnahme-, Lern- und Abrufvermögen (modalitätsunspezifisch) und sog. exekutiven Funktionen. Infolge fehlender Hinweise auf Verhaltensauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 7 fälligkeiten könne auf eine zusätzliche Codierung zur Intelligenzminderung verzichtet werden (S. 9 Ziff. 4.3). Beim Beigeladenen liege eine leichte In- telligenzminderung vor. Es handle sich dabei um eine bis ins Erwachse- nenalter persistierende Einschränkung des kognitiven Leistungsvermö- gens. Damit einher gingen Einschränkungen der schulischen und berufli- chen Möglichkeiten sowie der Verrichtung komplexer beruflicher Anforde- rungen. In der Regel bestünden auch Einschränkungen bei der Führung eines eigenen Haushaltes, insbesondere bei der Bewältigung administrati- ver und finanzieller Belange. In alltagspraktischen Belangen scheine der Beigeladene recht selbstständig zu sein, inwieweit er jedoch wirklich in der Lage wäre, einen eigenen Haushalt zu führen, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Erfahrungsgemäss seien Menschen mit einem Leis- tungsprofil, wie es für den Beigeladenen nachgewiesen worden sei, behin- derungsbedingt auf einen unterstützten, (teil-)geschützten Wohn- und Ar- beitsrahmen angewiesen. Das Leistungsniveau intelligenzverminderter Personen könne nicht durch medizinische Massnahmen, Therapien oder Medikamente angehoben werden. Der Gesundheitszustand sei somit als stationär zu betrachten. Es gebe keinen Hinweis auf das Vorliegen einer anderen Erkrankung, insbesondere auch keinen Hinweis mehr auf eine depressive Verstimmung (S. 10 Ziff. 5). Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beigeladene für die unterschiedlichsten Hilfstätigkeiten einsetzbar. Gemäss den Berichten des Hausarztes bestehe jedoch eine Rückenpro- blematik, entsprechend sei eine körperliche Limitierung und/oder Anpas- sung der Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Beigeladene sei in der Lage ganztags zu arbeiten. Seine Stärke liege in der Ausführung praktischer, grobmotorischer Arbeiten. Als Einsatzbereiche kämen sowohl Tätigkeiten im angestammten/erlernten Berufsfeld der ... als auch in einem anderen, berufsfeldnahen Bereich wie z.B. …, … sowie leichte … Arbeiten in Frage, letztere ohne Zeitdruck, d.h. keine Akkordarbeit. Die ihm zugeteilten Arbei- ten verrichte er aber deutlich langsamer als Hilfskräfte ohne Intelligenzmin- derung (S. 11 Ziff. 6.2). Dem Beigeladenen sei eine Leistungseinschrän- kung im erlernten bzw. ausgeübten Beruf als „… Mitarbeiter, wie auch für jede andere … Tätigkeit zu attestieren. Er sei immer nur als Hilfskraft unter Anleitung und Führung Dritter einsetzbar. Je nach Aufgabengebiet und Arbeitsumfeld sei die Qualität und Quantität seiner Arbeitsleistung unter- schiedlich. In der Regel könnten Intelligenzverminderte bei zunehmender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 8 Sicherheit ihr Arbeitstempo in der gleichbleibenden Tätigkeit leicht erhöhen, die kognitive Flexibilität bleibe aber eingeschränkt. Zudem müsse an jedem neuen Arbeitsplatz und für jede neue Tätigkeit mit einer verlängerten Ein- arbeitungszeit gerechnet werden. Aus neuropsychologisch-/medizinisch- theoretischer Sicht sei das Leistungsvermögen verglichen mit demjenigen einer nicht intelligenzverminderten Hilfskraft auf 50% Qualität/Quantität bei 100% Präsenzzeit einzuschätzen. In einem dem Leistungsvermögen ange- passten Arbeitsumfeld (geschützter Rahmen) dürfte das Leistungsvermö- gen nicht wirklich wesentlich höher liegen, dies insbesondere deshalb, weil der Beigeladene deutlich verlangsamt sei und keine Eigeninitiative zeige (S. 12 Ziff. 6.3).
E. 3.1.6 Gemäss dem Bericht von Frau H.________ vom 12. März 2013 (AB
52) würden sich die im neuropsychologischen Gutachten vom 25. Januar 2013 (AB 47) geschilderten Defizite und Einschränkungen auf der prakti- schen Ebene in den verschiedenen Arbeitsbereichen spiegeln. Es bestehe eine deutliche Kongruenz und eine verständliche und nachvollziehbare Kausalität zwischen den neuropsychologischen Befunden und den Ab- klärungs- und Beobachtungsergebnissen der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeiten und des Auffassungsvermögens des Beigeladenen. Es sei zu betonen, dass das berufliche Fahren aufgrund der Defizite nur sehr bedingt zu attestieren sei. Die mittelschweren körperlichen Arbeiten würden beim Beigeladenen eher altersbezogene leichte Rücken- und Schulterbeschwerden sowie leichte Ermüdungserscheinungen verursa- chen. Ihm sei eine einfache, serielle und repetitive Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit Unterstützung, Führung und Begleitung in einer ihm bekannten und verständnisvollen Umgebung in einem Arbeitspensum von 100% mit einer 50%-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Grundsätzlich sei er unter den erwähnten Bedingungen für die unterschied- lichen Hilfstätigkeiten einsetzbar (S. 6 f.).
E. 3.1.7 Med. pract. I.________, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem RAD-Bericht vom 4. Juli 2013 (AB 66) aus, das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Juli 2012 (AB 30.1) be- antworte die Fragen des Einflusses der leichten bis mittelgradigen Intelli- genzminderung auf die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen nicht. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 9 D.________ stelle nur auf die subjektiven Angaben des Beigeladenen ab; mit den Vorberichten setze er sich nicht auseinander. Dessen Schlussfol- gerungen seien falsch. Dr. med. F.________ habe in keinem ihrer Berichte geschrieben, sie halte den Beigeladenen für vollständig arbeitsfähig. Im Gegenteil, sie schreibe, dass dem Beigeladenen gekündigt worden sei, da er nicht genügende Leistungen erbracht habe, und dass er maximal drei Jahre an einer Arbeitsstelle gewesen sei. Das Gutachten sei darüber hin- aus mangels Objektivität nicht verwertbar, da Dr. med. D.________ schrei- be, dass er dem Beigeladenen mitgeteilt habe, dass er aus seiner Sicht wohl keine IV-Leistungen zugute habe. Im Abklärungsbericht der Ab- klärungsstelle J.________ vom 13. Februar 2013 (recte: 11. Februar 2013; AB 50) werde dem Beigeladenen ein 100% Pensum mit Potential in grob- motorischen, gleichbleibenden, zeitlich länger andauernden Tätigkeiten attestiert. Es werde darauf hingewiesen, dass er ein verständnisvolles Um- feld und Vorgesetzte benötige, die ihm die Arbeit genau erklären und diese kontrollieren würden. Die anlässlich der neuropsychologischen Begutach- tung erhobenen Werte lägen im unteren Spektrum der leichten Intelligenz- minderung. Es fänden sich mittelschwere kognitive Defizite im Bereich Ver- arbeitungsgeschwindigkeit, Aufnahme-, Lern- und Abrufvermögen und exe- kutiver Funktionen. Seitens der Neuropsychologin werde die Einschrän- kung als persistierende Einschränkung bis ins Erwachsenenalter beurteilt. Die Neuropsychologin verweise nur auf die vom Hausarzt berichtete Ein- schätzung. Sie gehe nicht über das ihr angestammte Fachgebiet hinaus, zumal sie auch nur die Diagnose auf neuropsychologischem Fachgebiet codiere. Wie med. pract. I.________ ausführte, bestehe die Intelligenzmin- derung mit mittelschweren neurokognitiven Dysfunktionen lebenslang und sei nicht therapierbar.
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).
E. 3.3 In Berücksichtigung sämtlicher Akten überzeugt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Juli 2012 (AB 30.1) wonach der Beigeladene beschwerdefrei, psychisch gesund und vollständig arbeits- fähig ist. Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 3.2. hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Dr. med. D.________ hat sich in seiner Beurteilung sorgfältig mit den ge- sundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie seine Schluss- folgerungen und Einschätzungen gestützt auf seine Untersuchungen sowie die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Aus- führungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand überzeugend begründet. In der Folge ist darauf abzustellen. Die bis zum Datum der Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen medizinischen Akten bestätigen Dr. med. D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 11 Schlussfolgerungen bzw. widersprechen diesen nicht. So vermochte einer- seits Dr. med. F.________, die den Beigeladenen einmalig am 24. Januar 2012 untersuchte (AB 15/2 Ziff. 1.2), keine medizinisch begründete Ar- beitsunfähigkeit zu attestieren (S. 4 Ziff. 1.6); insoweit zielt denn auch der Vorwurf der RAD-Ärztin med. pract. I.________ in ihrem Bericht vom 4. Juli 2013 (AB 66 S. 2) ins Leere. Andererseits erachtete sein Hausarzt Dr. med. G.________, der den Beigeladenen von 1991 bis 1994 und ab 2008 be- handelte, im Bericht vom 12. März 2012 (AB 17/3) sämtliche Arbeiten (rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende, vorwiegend im Gehen aus- geübte Tätigkeiten, Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen, auf Leitern/Gerüste stehen sowie Treppen steigen) für zumutbar. Er bezeichnete sowohl das Konzentrationsvermögen als auch die Belastbarkeit als uneingeschränkt, lediglich das Auffassungs- vermögen sowie die Anpassungsfähigkeit beurteilte er als eingeschränkt. Obwohl er in seinem Bericht vom 10. März 2012 (AB 17/1) vorschlug, die genaue Arbeitsleistung solle durch die Beschwerdegegnerin abgeklärt wer- den (S. 2 Ziff. 1.7), gab er an, es bestünden ausser einem Lumbovertebral- syndrom weder psychische noch körperliche Einschränkungen. Der Beige- ladene sei lediglich leicht reduziert durch die wahrscheinliche Minderintelli- genz. Die bisherige Tätigkeit sah Dr. med. G.________ für den Beigelade- nen als zumutbar, eine Arbeitsunfähigkeit verneinte er ausdrücklich (Ziff. 1.6). Die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ werden denn auch im Wesentlichen durch die Abklärung der Abklärungsstelle J.________ (AB 50), wo der Beigeladene vom 29. Oktober 2012 bis zum 3. Februar 2013 beruflich abgeklärt wurde (AB 50) und wo er im ersten Arbeitsmarkt ver- wertbare gute Leistungen bei voller Präsenz erbrachte, bestätigt. Daran ändern das neuropsychologische Gutachten der Fachpsychologin E.________ vom 25. Januar 2013 (AB 47) sowie die RAD-Beurteilungen von Frau H.________ vom 12. März 2013 (AB 52) und med. pract. I.________ vom 4. Juli 2013 (AB 66), auf die sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bei ihrer Rentenzusprache stützte, nichts. Was das neu- ropsychologische Gutachten von Frau E.________ betrifft, ist darauf hin- zuweisen, dass sie darin erwähnte, gemäss den Aussagen des Beigelade-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 12 nen habe dieser verschiedene Arbeitsstellen verloren, da er zu wenig schnell gewesen sei und die geforderte Leistung nicht erbracht habe. Diese Aussage stützt sich jedoch lediglich auf die subjektiven Angaben des Bei- geladenen und muss relativiert werden. Bei der Anstellung als ... vom 31. Mai 2010 bis 4. November 2011 hat er zwar oft die erforderte Leistung nicht erbracht (AB 11 S. 2 lit. G), gemäss der Auskunft des Stellenvermittlungs- büros vom 28. März 2013 wurde ihm jedoch infolge Arbeitsrückgang gekündigt (AB 55/1 Ziff. 2.2). Auch die Stelle bei der ... in ... wurde wegen zu geringer Auslastung aufgelöst (AB 77/94). Lediglich beim neunmonati- gen Kurzeinsatz als ... vom August 2009 bis Mai 2010 wurde als Kündi- gungsgrund neben der Auftragslage auch die Arbeitsleistung genannt (AB 54). Zudem bestätigte sein ehemaliger Vorgesetzter in der ..., dass der Beigeladene aufgrund seiner Erfahrung im ... als ... nach Anlehre vergli- chen werden könne (AB 77/97). So erzielte er gemäss Angaben des Ar- beitgebers auch eine Entlöhnung, die seiner Arbeitsleistung entsprach (AB 55/2 Ziff. 2.10). Dies wird denn auch durch den Eintrag im IK-Auszug (AB
56) für das Jahr 2010 bestätigt. So verdiente er vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 bei der ... ein Gehalt von Fr. 33‘338.--, bzw. ein monatli- ches Gehalt von 4‘762.55. Im Vergleich zur Tabelle TA1 der vom Bundes- amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2010 verdiente ein Mann 2010 im Anforderungsprofil 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im ... einen monatlichen Lohn von Fr. 4‘114.--. Ange- passt an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2010 im ... von 42 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 1-2, 2015, S. 92, Tabelle B 9.2, Zeile N: Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstl.) ergibt dies ein monatli- ches Einkommen von Fr. 4‘319.70 (Fr. 4‘114.-- / 40 Stunden x 42 Stunden), d.h. der Beigeladene hatte bei der ... einen den Tabellenlohn um über Fr. 400.-- übersteigenden Monatslohn erzielt. Von September 2003 bis Juni 2007 arbeitete er als ... (AB 47/3). In dieser Tätigkeit verdiente er gemäss IK-Auszug in den Jahren 2004 - 2006 ein durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 47‘176.35. Vergleicht man dies mit der Tabelle TA7 der LSE 2004 und 2006, wo Männer in der Sparte „…“ im Anforderungsniveau
E. 3.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten besteht offensichtlich keine rentenbegründende Invalidität. Somit erübrigt sich vorliegend sowohl ein detaillierter Einkommensvergleich als auch Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Frühinvalidität. Die Beschwerde er- weist sich zusammenfassend als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 71) ersatzlos aufzuheben ist.
E. 4 bei einer angenommenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 42 Stunden ein jährliches Einkommen von Fr. 50‘664.60 (2004) bzw. Fr. 51‘597.-- (2006) verdienten, lag das Einkommen des Beige- ladenen nicht nennenswert unter den Tabellenlöhnen. Dass er frühere Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 13 len wegen mangelnder Leistung verloren hätte, ist nicht anzunehmen, da ihn sonst die ehemaligen Arbeitgeber nicht während Jahren (gemäss IK- Auszug teilweise zwischen drei und sieben Jahren) beschäftigt hätten. Auch ist die attestierte Leistungsfähigkeit der Fachpsychologin von 50% bei 100%-iger Anwesenheit nicht nachvollziehbar. Einerseits gibt sie selber an, dass die Angaben zur Leistungs- und Arbeitsfähigkeit mittels eines neuro- psychologischen Gutachtens immer theoretische bzw. testdiagnostisch abgestützte Werte sind (AB 47/12 Ziff. 6.3), andererseits reichen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neuropsychologische Testresultate allein nicht aus, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beur- teilen (Entscheid des BGer vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2). So hat denn auch die berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle J.________ (AB 50) gezeigt, dass die fachlichen Kompetenzen des Beigeladenen be- sonders im praktischen handwerklichen Bereich liegen (...). Beim Einsatz in der Abteilung … konnte er grobmotorische Arbeiten ohne Einschränkungen bewältigen, alle Arbeiten konnte er nach kurzer Anleitung selbstständig und korrekt ausführen. Lediglich in feinmotorischen Arbeiten konnten teilweise Schwierigkeiten erkannt werden. In der Abteilung ... erweckte er den An- schein, Grundkenntnisse im seriell-/repetitiven Aufgabenbereich mitzubrin- gen. Arbeitsabläufe, welche feinmotorisches Geschick erfordern, sich kon- tinuierlich wiederholen und maximal aus drei Arbeitsschritten bestehen, kann er nach detaillierter Arbeitseinführung indessen selbstständig aus- führen (S. 3). Der RAD-Bericht von Frau H.________ vom 12. März 2013 (AB 52) ist für die sich hier stellenden Fragen nicht von Relevanz und mag das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. D.________ in keinster Weise in Frage zu stellen bzw. seine Schlussfolgerungen zu entkräften. Sie fasst allein im Wesentlichen einzelne Punkte des neuropsychologischen Gutachtens und des Berichts der Abklärungsstelle J.________ zusammen. Sie begründet auch in keinster Weise ihre Gedankengänge. Somit ist ihr Bericht für die Beantwortung der Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht von Rele- vanz. Auch der Aktenbericht von med. pract. I.________ vom 4. Juli 2013 vermag das Gutachten von Dr. med. D.________ weder zu entkräften noch ist es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 14 geeignet, die hier sich stellende Frage der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin beantwortet Dr. med. D.________ den Einfluss der leichten Intelligenzminderung sehr wohl, stuft ihn jedoch nicht als Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (AB 30.1 S. 9 lit. F). Zwar gilt eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähig- keit in der Regel als gesundheitlich verursacht und liegt mithin eine ge- sundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG vor, wenn der IQ weniger als 70 beträgt (Entscheide des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1, vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2, und vom 22. September 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1), was im vorliegen- den Fall bei einem Gesamt-IQ von 57 (AB 47/7 Ziff. 3.2, 47/8 Ziff. 4.1) zu- trifft. Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist, mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch stellt sich in jedem Einzelfall zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung des betroffenen Versicherten auswirkt. Dabei kann es durchaus sein, dass eine Behinderung wegen Intelligenzmangels kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. Arbeitgeberberichte und bisherige Erfahrungen etwa können Aufschlüsse liefern, die trotz der medizinisch-theoretischen Bestätigung der Krankheitswertigkeit einer Intelligenzschwäche eine invalidenversicherungsrechtlich nicht leistungsrelevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen (BGer 8C_741/2013, a.a.O.; Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_861/2014, E. 4.3.1). Aufgrund der Erwerbseinkommen, die der Beigeladene bisher tatsächlich erzielt hat (vgl. S. 13 hiervor), sind erhebliche Auswirkungen der Intelligenzminderung auf dessen Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Die langjährigen früheren Tätigkeiten des Beigeladenen zeigen denn auch, dass der hier massgebende ausge- glichene Arbeitsmarkt körperlich weniger anspruchsvolle Stellen aufweist, bei welchen ein geringer IQ weniger ins Gewicht fällt und keine nennens- werten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bewirkt (vgl. auch BGer 8C_741/2013, E. 3.2.2). Auch ist med. pract. I.________ nicht zu folgen, wenn sie ausführt, das Gutachten von Dr. med. D.________ sei mangels
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 15 Objektivität nicht verwertbar. Zwar ist es richtig, dass dieser dem Beigela- denen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung mitteilte, dass er aus seiner Sicht wohl keine Leistungen der Beschwerdegegnerin zu Gute habe. Angesichts der Tatsache, dass Dr. med. D.________ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte, schmälert diese Aussa- ge die Objektivität und Verwertbarkeit seines Fachgutachtens nicht.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt, womit ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 14 N. 7). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet.
E. 4.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Per- son" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 16 keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversiche- rungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Der obsiegenden Beschwerdeführerin kommt somit kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu, die in der Beschwerde, S. 14 f., geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 4.3 Der unterliegende Beigeladene hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Dezember 2013 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 17
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic.iur. B._______ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 122 IV GRD/SHE/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladener betreffend Verfügung vom 20. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene C.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beigela- dener) meldete sich am 23. Januar 2012 mit Hinweis auf eine seit 2010 bestehende psychische Erkrankung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizini- sche Abklärungen. Insbesondere liess sie ihn durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch (AB 30.1) und durch E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psy- chotherapie FSP, neuropsychologisch (AB 47) begutachten. Mit Vorbe- scheid vom 28. Mai 2013 (AB 59) stellte die IVB gestützt auf einen Invali- ditätsgrad von 45% ab 1. November 2012 die Ausrichtung einer Viertels- rente in Aussicht, wogegen die A.________ (nachfolgend A.________ oder Beschwerdeführerin), bei welcher der Versicherte berufsvorsorgeversichert war, Einwände erhob (AB 60 und 62). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 71) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 liess die A.________ hiergegen Be- schwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „Die Verfügung vom 20. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei eine Rentenbe- rechtigung des Beschwerdegegners zu verneinen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 6. März 2014 auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2014 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen und erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme innert Frist. Von diesem Recht machte er keinen Gebrauch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist als Vorsorgeeinrichtung im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 ATSG; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2014, 9C_620/2013, E. 2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 5 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Bericht vom 27. Februar 2012 (AB 15) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderintelligenz, vermutlich frühkindlich (ICD-10 F70/71; S. 2 Ziff. 1.1). Aufgrund der Minderintelligenz sei der Bei- geladene mit komplexen Aufgaben überfordert. Die Auffassung sei er- schwert, er sei in der Umstellung verlangsamt und unkonzentriert. Auch in sozialen Kontakten bestünden deutliche Defizite in der Kompetenz (S. 4 Ziff. 1.7). 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 10. März 2012 (AB 17) eine depressi- ve Störung mit passagerem Verwirrungszustand anamnestisch sowie eine Minderintelligenz/Differentialdiagnose: adultes ADS (S. 1 Ziff. 1.1). Beim Beigeladenen bestünden keine körperlichen Einschränkungen ausser aktu- ell ein Lumbovertebralsyndrom. Psychische Einschränkungen bestünden nicht. Geistig sei er durch die wahrscheinliche Minderintelligenz (DD adul- tes ADS) leicht reduziert. Gemäss der Auskunft des letzten Arbeitgebers hätte sich diese durch ungenügende Arbeitsleistung ausgewirkt. Die bishe- rige Tätigkeit sei dem Beigeladenen aus medizinischer Sicht zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die genaue Arbeitsleistung sollte durch die Beschwerdegegnerin abgeklärt werden zur Planung des zukünftigen Einsatzes (S. 2 Ziff. 1.7). 3.1.3 Dr. med. D.________ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Juli 2012 (AB 30.1) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine leichte Minderintelligenz sowie einen Status nach leichter depressiver Störung und nach Alkoholabhängigkeit (S. 9 lit. F). Der Beigeladene sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 6 heute beschwerdefrei. Vor längerer Zeit hätte er eine depressive Krise ge- habt, wohl im Zusammenhang mit der Aussage eines ..., er bringe zu wenig Leistung. Er habe dann antidepressive Medikamente genommen, womit er sich wohl fühle (S. 8 lit. C). Bei der Untersuchung hätten sich keine Hinwei- se auf ein psychotisches Gedankengut gefunden, ebenso wenig auf andere realitätsfremde Elemente. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beigelade- ne voll arbeitsfähig als ... auf einem ... und als ... in den Tätigkeiten, die er bisher ausgeübt habe. Medizinische Massnahmen seien derzeit nicht erfor- derlich, insbesondere brauche er keine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung. Gespräche beim Hausarzt genügten, allenfalls antidepressive Medikamente, falls er wiederum depressiv werden sollte (Arbeitslosigkeit, finanzielle Schwierigkeiten und psychosoziale Faktoren könnten ihn wie- derum depressiv stimmen; S. 9 f. lit. G). Zusammenfassend kam Dr. med. D.________ zum Schluss, der Beigeladene sei psychisch derzeit gesund, funktionstüchtig und voll belastbar (S. 10 lit. H Ziff. 1 und 3). Er sei vollzeit- lich und ohne Leistungsminderung arbeitsfähig (Ziff. 4 f.). 3.1.4 Frau H.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte im Bericht vom 27. August 2012 (AB 31) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie neben dem Status nach leichter depressiver Störung (ICD-10 F32.0) einen Status nach Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1; S.2). Zum aktuellen Zeitpunkt könnten und sollten berufliche Massnahmen durchgeführt werden. Im Sinne einer Dekonditionierungsprävention sei zurzeit eine strukturelle Beschäftigung notwendig und sinnvoll. Parallel mit den beruflichen Massnahmen sei ein neuropsychologisches Gutachten angezeigt, um den psychischen Gesund- heitszustand und die möglichen Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen beurteilen zu können (S. 3). 3.1.5 Frau E.________ diagnostizierte im neuropsychologischen Gutach- ten vom 25. Januar 2013 (AB 47) mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) mit/bei insgesamt mittel- schweren kognitiven Defiziten in den Bereichen Verarbeitungsgeschwin- digkeit, Aufnahme-, Lern- und Abrufvermögen (modalitätsunspezifisch) und sog. exekutiven Funktionen. Infolge fehlender Hinweise auf Verhaltensauf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 7 fälligkeiten könne auf eine zusätzliche Codierung zur Intelligenzminderung verzichtet werden (S. 9 Ziff. 4.3). Beim Beigeladenen liege eine leichte In- telligenzminderung vor. Es handle sich dabei um eine bis ins Erwachse- nenalter persistierende Einschränkung des kognitiven Leistungsvermö- gens. Damit einher gingen Einschränkungen der schulischen und berufli- chen Möglichkeiten sowie der Verrichtung komplexer beruflicher Anforde- rungen. In der Regel bestünden auch Einschränkungen bei der Führung eines eigenen Haushaltes, insbesondere bei der Bewältigung administrati- ver und finanzieller Belange. In alltagspraktischen Belangen scheine der Beigeladene recht selbstständig zu sein, inwieweit er jedoch wirklich in der Lage wäre, einen eigenen Haushalt zu führen, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Erfahrungsgemäss seien Menschen mit einem Leis- tungsprofil, wie es für den Beigeladenen nachgewiesen worden sei, behin- derungsbedingt auf einen unterstützten, (teil-)geschützten Wohn- und Ar- beitsrahmen angewiesen. Das Leistungsniveau intelligenzverminderter Personen könne nicht durch medizinische Massnahmen, Therapien oder Medikamente angehoben werden. Der Gesundheitszustand sei somit als stationär zu betrachten. Es gebe keinen Hinweis auf das Vorliegen einer anderen Erkrankung, insbesondere auch keinen Hinweis mehr auf eine depressive Verstimmung (S. 10 Ziff. 5). Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beigeladene für die unterschiedlichsten Hilfstätigkeiten einsetzbar. Gemäss den Berichten des Hausarztes bestehe jedoch eine Rückenpro- blematik, entsprechend sei eine körperliche Limitierung und/oder Anpas- sung der Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Beigeladene sei in der Lage ganztags zu arbeiten. Seine Stärke liege in der Ausführung praktischer, grobmotorischer Arbeiten. Als Einsatzbereiche kämen sowohl Tätigkeiten im angestammten/erlernten Berufsfeld der ... als auch in einem anderen, berufsfeldnahen Bereich wie z.B. …, … sowie leichte … Arbeiten in Frage, letztere ohne Zeitdruck, d.h. keine Akkordarbeit. Die ihm zugeteilten Arbei- ten verrichte er aber deutlich langsamer als Hilfskräfte ohne Intelligenzmin- derung (S. 11 Ziff. 6.2). Dem Beigeladenen sei eine Leistungseinschrän- kung im erlernten bzw. ausgeübten Beruf als „… Mitarbeiter, wie auch für jede andere … Tätigkeit zu attestieren. Er sei immer nur als Hilfskraft unter Anleitung und Führung Dritter einsetzbar. Je nach Aufgabengebiet und Arbeitsumfeld sei die Qualität und Quantität seiner Arbeitsleistung unter- schiedlich. In der Regel könnten Intelligenzverminderte bei zunehmender
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 8 Sicherheit ihr Arbeitstempo in der gleichbleibenden Tätigkeit leicht erhöhen, die kognitive Flexibilität bleibe aber eingeschränkt. Zudem müsse an jedem neuen Arbeitsplatz und für jede neue Tätigkeit mit einer verlängerten Ein- arbeitungszeit gerechnet werden. Aus neuropsychologisch-/medizinisch- theoretischer Sicht sei das Leistungsvermögen verglichen mit demjenigen einer nicht intelligenzverminderten Hilfskraft auf 50% Qualität/Quantität bei 100% Präsenzzeit einzuschätzen. In einem dem Leistungsvermögen ange- passten Arbeitsumfeld (geschützter Rahmen) dürfte das Leistungsvermö- gen nicht wirklich wesentlich höher liegen, dies insbesondere deshalb, weil der Beigeladene deutlich verlangsamt sei und keine Eigeninitiative zeige (S. 12 Ziff. 6.3). 3.1.6 Gemäss dem Bericht von Frau H.________ vom 12. März 2013 (AB
52) würden sich die im neuropsychologischen Gutachten vom 25. Januar 2013 (AB 47) geschilderten Defizite und Einschränkungen auf der prakti- schen Ebene in den verschiedenen Arbeitsbereichen spiegeln. Es bestehe eine deutliche Kongruenz und eine verständliche und nachvollziehbare Kausalität zwischen den neuropsychologischen Befunden und den Ab- klärungs- und Beobachtungsergebnissen der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeiten und des Auffassungsvermögens des Beigeladenen. Es sei zu betonen, dass das berufliche Fahren aufgrund der Defizite nur sehr bedingt zu attestieren sei. Die mittelschweren körperlichen Arbeiten würden beim Beigeladenen eher altersbezogene leichte Rücken- und Schulterbeschwerden sowie leichte Ermüdungserscheinungen verursa- chen. Ihm sei eine einfache, serielle und repetitive Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck, mit Unterstützung, Führung und Begleitung in einer ihm bekannten und verständnisvollen Umgebung in einem Arbeitspensum von 100% mit einer 50%-igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar. Grundsätzlich sei er unter den erwähnten Bedingungen für die unterschied- lichen Hilfstätigkeiten einsetzbar (S. 6 f.). 3.1.7 Med. pract. I.________, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem RAD-Bericht vom 4. Juli 2013 (AB 66) aus, das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Juli 2012 (AB 30.1) be- antworte die Fragen des Einflusses der leichten bis mittelgradigen Intelli- genzminderung auf die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen nicht. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 9 D.________ stelle nur auf die subjektiven Angaben des Beigeladenen ab; mit den Vorberichten setze er sich nicht auseinander. Dessen Schlussfol- gerungen seien falsch. Dr. med. F.________ habe in keinem ihrer Berichte geschrieben, sie halte den Beigeladenen für vollständig arbeitsfähig. Im Gegenteil, sie schreibe, dass dem Beigeladenen gekündigt worden sei, da er nicht genügende Leistungen erbracht habe, und dass er maximal drei Jahre an einer Arbeitsstelle gewesen sei. Das Gutachten sei darüber hin- aus mangels Objektivität nicht verwertbar, da Dr. med. D.________ schrei- be, dass er dem Beigeladenen mitgeteilt habe, dass er aus seiner Sicht wohl keine IV-Leistungen zugute habe. Im Abklärungsbericht der Ab- klärungsstelle J.________ vom 13. Februar 2013 (recte: 11. Februar 2013; AB 50) werde dem Beigeladenen ein 100% Pensum mit Potential in grob- motorischen, gleichbleibenden, zeitlich länger andauernden Tätigkeiten attestiert. Es werde darauf hingewiesen, dass er ein verständnisvolles Um- feld und Vorgesetzte benötige, die ihm die Arbeit genau erklären und diese kontrollieren würden. Die anlässlich der neuropsychologischen Begutach- tung erhobenen Werte lägen im unteren Spektrum der leichten Intelligenz- minderung. Es fänden sich mittelschwere kognitive Defizite im Bereich Ver- arbeitungsgeschwindigkeit, Aufnahme-, Lern- und Abrufvermögen und exe- kutiver Funktionen. Seitens der Neuropsychologin werde die Einschrän- kung als persistierende Einschränkung bis ins Erwachsenenalter beurteilt. Die Neuropsychologin verweise nur auf die vom Hausarzt berichtete Ein- schätzung. Sie gehe nicht über das ihr angestammte Fachgebiet hinaus, zumal sie auch nur die Diagnose auf neuropsychologischem Fachgebiet codiere. Wie med. pract. I.________ ausführte, bestehe die Intelligenzmin- derung mit mittelschweren neurokognitiven Dysfunktionen lebenslang und sei nicht therapierbar. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.3 In Berücksichtigung sämtlicher Akten überzeugt das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Juli 2012 (AB 30.1) wonach der Beigeladene beschwerdefrei, psychisch gesund und vollständig arbeits- fähig ist. Das Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (vgl. E. 3.2. hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Dr. med. D.________ hat sich in seiner Beurteilung sorgfältig mit den ge- sundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie seine Schluss- folgerungen und Einschätzungen gestützt auf seine Untersuchungen sowie die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Aus- führungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand überzeugend begründet. In der Folge ist darauf abzustellen. Die bis zum Datum der Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen medizinischen Akten bestätigen Dr. med. D.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 11 Schlussfolgerungen bzw. widersprechen diesen nicht. So vermochte einer- seits Dr. med. F.________, die den Beigeladenen einmalig am 24. Januar 2012 untersuchte (AB 15/2 Ziff. 1.2), keine medizinisch begründete Ar- beitsunfähigkeit zu attestieren (S. 4 Ziff. 1.6); insoweit zielt denn auch der Vorwurf der RAD-Ärztin med. pract. I.________ in ihrem Bericht vom 4. Juli 2013 (AB 66 S. 2) ins Leere. Andererseits erachtete sein Hausarzt Dr. med. G.________, der den Beigeladenen von 1991 bis 1994 und ab 2008 be- handelte, im Bericht vom 12. März 2012 (AB 17/3) sämtliche Arbeiten (rein sitzende, rein stehende, wechselbelastende, vorwiegend im Gehen aus- geübte Tätigkeiten, Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen, auf Leitern/Gerüste stehen sowie Treppen steigen) für zumutbar. Er bezeichnete sowohl das Konzentrationsvermögen als auch die Belastbarkeit als uneingeschränkt, lediglich das Auffassungs- vermögen sowie die Anpassungsfähigkeit beurteilte er als eingeschränkt. Obwohl er in seinem Bericht vom 10. März 2012 (AB 17/1) vorschlug, die genaue Arbeitsleistung solle durch die Beschwerdegegnerin abgeklärt wer- den (S. 2 Ziff. 1.7), gab er an, es bestünden ausser einem Lumbovertebral- syndrom weder psychische noch körperliche Einschränkungen. Der Beige- ladene sei lediglich leicht reduziert durch die wahrscheinliche Minderintelli- genz. Die bisherige Tätigkeit sah Dr. med. G.________ für den Beigelade- nen als zumutbar, eine Arbeitsunfähigkeit verneinte er ausdrücklich (Ziff. 1.6). Die Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ werden denn auch im Wesentlichen durch die Abklärung der Abklärungsstelle J.________ (AB 50), wo der Beigeladene vom 29. Oktober 2012 bis zum 3. Februar 2013 beruflich abgeklärt wurde (AB 50) und wo er im ersten Arbeitsmarkt ver- wertbare gute Leistungen bei voller Präsenz erbrachte, bestätigt. Daran ändern das neuropsychologische Gutachten der Fachpsychologin E.________ vom 25. Januar 2013 (AB 47) sowie die RAD-Beurteilungen von Frau H.________ vom 12. März 2013 (AB 52) und med. pract. I.________ vom 4. Juli 2013 (AB 66), auf die sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bei ihrer Rentenzusprache stützte, nichts. Was das neu- ropsychologische Gutachten von Frau E.________ betrifft, ist darauf hin- zuweisen, dass sie darin erwähnte, gemäss den Aussagen des Beigelade-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 12 nen habe dieser verschiedene Arbeitsstellen verloren, da er zu wenig schnell gewesen sei und die geforderte Leistung nicht erbracht habe. Diese Aussage stützt sich jedoch lediglich auf die subjektiven Angaben des Bei- geladenen und muss relativiert werden. Bei der Anstellung als ... vom 31. Mai 2010 bis 4. November 2011 hat er zwar oft die erforderte Leistung nicht erbracht (AB 11 S. 2 lit. G), gemäss der Auskunft des Stellenvermittlungs- büros vom 28. März 2013 wurde ihm jedoch infolge Arbeitsrückgang gekündigt (AB 55/1 Ziff. 2.2). Auch die Stelle bei der ... in ... wurde wegen zu geringer Auslastung aufgelöst (AB 77/94). Lediglich beim neunmonati- gen Kurzeinsatz als ... vom August 2009 bis Mai 2010 wurde als Kündi- gungsgrund neben der Auftragslage auch die Arbeitsleistung genannt (AB 54). Zudem bestätigte sein ehemaliger Vorgesetzter in der ..., dass der Beigeladene aufgrund seiner Erfahrung im ... als ... nach Anlehre vergli- chen werden könne (AB 77/97). So erzielte er gemäss Angaben des Ar- beitgebers auch eine Entlöhnung, die seiner Arbeitsleistung entsprach (AB 55/2 Ziff. 2.10). Dies wird denn auch durch den Eintrag im IK-Auszug (AB
56) für das Jahr 2010 bestätigt. So verdiente er vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 bei der ... ein Gehalt von Fr. 33‘338.--, bzw. ein monatli- ches Gehalt von 4‘762.55. Im Vergleich zur Tabelle TA1 der vom Bundes- amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2010 verdiente ein Mann 2010 im Anforderungsprofil 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im ... einen monatlichen Lohn von Fr. 4‘114.--. Ange- passt an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2010 im ... von 42 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 1-2, 2015, S. 92, Tabelle B 9.2, Zeile N: Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstl.) ergibt dies ein monatli- ches Einkommen von Fr. 4‘319.70 (Fr. 4‘114.-- / 40 Stunden x 42 Stunden), d.h. der Beigeladene hatte bei der ... einen den Tabellenlohn um über Fr. 400.-- übersteigenden Monatslohn erzielt. Von September 2003 bis Juni 2007 arbeitete er als ... (AB 47/3). In dieser Tätigkeit verdiente er gemäss IK-Auszug in den Jahren 2004 - 2006 ein durchschnittliches Jahresein- kommen von Fr. 47‘176.35. Vergleicht man dies mit der Tabelle TA7 der LSE 2004 und 2006, wo Männer in der Sparte „…“ im Anforderungsniveau 4 bei einer angenommenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 42 Stunden ein jährliches Einkommen von Fr. 50‘664.60 (2004) bzw. Fr. 51‘597.-- (2006) verdienten, lag das Einkommen des Beige- ladenen nicht nennenswert unter den Tabellenlöhnen. Dass er frühere Stel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 13 len wegen mangelnder Leistung verloren hätte, ist nicht anzunehmen, da ihn sonst die ehemaligen Arbeitgeber nicht während Jahren (gemäss IK- Auszug teilweise zwischen drei und sieben Jahren) beschäftigt hätten. Auch ist die attestierte Leistungsfähigkeit der Fachpsychologin von 50% bei 100%-iger Anwesenheit nicht nachvollziehbar. Einerseits gibt sie selber an, dass die Angaben zur Leistungs- und Arbeitsfähigkeit mittels eines neuro- psychologischen Gutachtens immer theoretische bzw. testdiagnostisch abgestützte Werte sind (AB 47/12 Ziff. 6.3), andererseits reichen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neuropsychologische Testresultate allein nicht aus, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beur- teilen (Entscheid des BGer vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2). So hat denn auch die berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle J.________ (AB 50) gezeigt, dass die fachlichen Kompetenzen des Beigeladenen be- sonders im praktischen handwerklichen Bereich liegen (...). Beim Einsatz in der Abteilung … konnte er grobmotorische Arbeiten ohne Einschränkungen bewältigen, alle Arbeiten konnte er nach kurzer Anleitung selbstständig und korrekt ausführen. Lediglich in feinmotorischen Arbeiten konnten teilweise Schwierigkeiten erkannt werden. In der Abteilung ... erweckte er den An- schein, Grundkenntnisse im seriell-/repetitiven Aufgabenbereich mitzubrin- gen. Arbeitsabläufe, welche feinmotorisches Geschick erfordern, sich kon- tinuierlich wiederholen und maximal aus drei Arbeitsschritten bestehen, kann er nach detaillierter Arbeitseinführung indessen selbstständig aus- führen (S. 3). Der RAD-Bericht von Frau H.________ vom 12. März 2013 (AB 52) ist für die sich hier stellenden Fragen nicht von Relevanz und mag das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. D.________ in keinster Weise in Frage zu stellen bzw. seine Schlussfolgerungen zu entkräften. Sie fasst allein im Wesentlichen einzelne Punkte des neuropsychologischen Gutachtens und des Berichts der Abklärungsstelle J.________ zusammen. Sie begründet auch in keinster Weise ihre Gedankengänge. Somit ist ihr Bericht für die Beantwortung der Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht von Rele- vanz. Auch der Aktenbericht von med. pract. I.________ vom 4. Juli 2013 vermag das Gutachten von Dr. med. D.________ weder zu entkräften noch ist es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 14 geeignet, die hier sich stellende Frage der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin beantwortet Dr. med. D.________ den Einfluss der leichten Intelligenzminderung sehr wohl, stuft ihn jedoch nicht als Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (AB 30.1 S. 9 lit. F). Zwar gilt eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähig- keit in der Regel als gesundheitlich verursacht und liegt mithin eine ge- sundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG vor, wenn der IQ weniger als 70 beträgt (Entscheide des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1, vom 24. September 2014, 8C_108/2014, E. 2.2, und vom 22. September 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1), was im vorliegen- den Fall bei einem Gesamt-IQ von 57 (AB 47/7 Ziff. 3.2, 47/8 Ziff. 4.1) zu- trifft. Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist, mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch stellt sich in jedem Einzelfall zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung des betroffenen Versicherten auswirkt. Dabei kann es durchaus sein, dass eine Behinderung wegen Intelligenzmangels kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. Arbeitgeberberichte und bisherige Erfahrungen etwa können Aufschlüsse liefern, die trotz der medizinisch-theoretischen Bestätigung der Krankheitswertigkeit einer Intelligenzschwäche eine invalidenversicherungsrechtlich nicht leistungsrelevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen (BGer 8C_741/2013, a.a.O.; Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_861/2014, E. 4.3.1). Aufgrund der Erwerbseinkommen, die der Beigeladene bisher tatsächlich erzielt hat (vgl. S. 13 hiervor), sind erhebliche Auswirkungen der Intelligenzminderung auf dessen Arbeitsfähigkeit zu verneinen. Die langjährigen früheren Tätigkeiten des Beigeladenen zeigen denn auch, dass der hier massgebende ausge- glichene Arbeitsmarkt körperlich weniger anspruchsvolle Stellen aufweist, bei welchen ein geringer IQ weniger ins Gewicht fällt und keine nennens- werten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bewirkt (vgl. auch BGer 8C_741/2013, E. 3.2.2). Auch ist med. pract. I.________ nicht zu folgen, wenn sie ausführt, das Gutachten von Dr. med. D.________ sei mangels
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 15 Objektivität nicht verwertbar. Zwar ist es richtig, dass dieser dem Beigela- denen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung mitteilte, dass er aus seiner Sicht wohl keine Leistungen der Beschwerdegegnerin zu Gute habe. Angesichts der Tatsache, dass Dr. med. D.________ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte, schmälert diese Aussa- ge die Objektivität und Verwertbarkeit seines Fachgutachtens nicht. 3.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten besteht offensichtlich keine rentenbegründende Invalidität. Somit erübrigt sich vorliegend sowohl ein detaillierter Einkommensvergleich als auch Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Frühinvalidität. Die Beschwerde er- weist sich zusammenfassend als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2013 (AB 71) ersatzlos aufzuheben ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt, womit ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 14 N. 7). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 4.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Per- son" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 16 keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversiche- rungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Der obsiegenden Beschwerdeführerin kommt somit kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu, die in der Beschwerde, S. 14 f., geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.3 Der unterliegende Beigeladene hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Dezember 2013 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2015, IV/14/122, Seite 17 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic.iur. B._______ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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