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200 2014 1216

Bern VerwG · 2015-01-22 · Deutsch BE

Klage vom 16. Dezember 2014

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte der 1964 geborene A.________ (Kläger) gegen die B.________ AG (Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein mit den Rechtsbe- gehren: "Ich erwarte mindestens das ich das Geld beziehen kann oder eine Rente bekomme".

E. 2 Mit Klageantwort vom 19. Januar 2015 beantragt die B.________ AG Abweisung der Klage.

E. 3 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zu- ständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Der Kläger macht berufsvor- sorgliche Ansprüche geltend, womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist.

E. 4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründe- te Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 5 In berufsvorsorglichen Streitigkeiten – wie hier – sind Vorsorgeein- richtungen passivlegitimiert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche die Verwaltung von Vorsorgeein- richtungen wahrnimmt (Akten der Beklagten [act. II] 1) und somit nicht um eine Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 48 BVG). Damit ist die Beklagte nicht passivlegitimiert und die Klage in der Folge abzuweisen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 30 zu Art. 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, BV/14/1216, Seite 3 Es steht dem Kläger frei, eine neue Klage gegen die Personalvorsor- gestiftung C.________ einzureichen, wobei auf die Ausführungen in der Klageantwort verwiesen wird.

E. 6 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Kopie der Klageantwort vom 19. Januar 2015) - B.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1216 BV ACT/SAW/BEH/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Januar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Kläger gegen B.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 16. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, BV/14/1216, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte der 1964 geborene A.________ (Kläger) gegen die B.________ AG (Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein mit den Rechtsbe- gehren: "Ich erwarte mindestens das ich das Geld beziehen kann oder eine Rente bekomme".

2. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2015 beantragt die B.________ AG Abweisung der Klage.

3. Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zu- ständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Der Kläger macht berufsvor- sorgliche Ansprüche geltend, womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist.

4. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründe- te Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

5. In berufsvorsorglichen Streitigkeiten – wie hier – sind Vorsorgeein- richtungen passivlegitimiert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche die Verwaltung von Vorsorgeein- richtungen wahrnimmt (Akten der Beklagten [act. II] 1) und somit nicht um eine Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 48 BVG). Damit ist die Beklagte nicht passivlegitimiert und die Klage in der Folge abzuweisen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 30 zu Art. 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, BV/14/1216, Seite 3 Es steht dem Kläger frei, eine neue Klage gegen die Personalvorsor- gestiftung C.________ einzureichen, wobei auf die Ausführungen in der Klageantwort verwiesen wird.

6. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt Kopie der Klageantwort vom 19. Januar 2015)

- B.________ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.