Verfügung vom 19. November 2014
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich 1994 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Akten vor 1999 [Vorakten] 33) und 1996 (Vorakten 19) unter Hinweis auf eine Blutgefässmissbildung bei der IVB zum Leistungsbezug an, welche diese Gesuche jeweils ablehnte (Vorak- ten 20 und 2). B. Nach einer Neuanmeldung vom 29. März 2005 (Akten der IVB, Antwortbei- lage [AB] 1) gewährte die IVB mit Verfügung vom 7. Juni 2005 Berufsbera- tung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 13). In diesem Rahmen wurde eine berufliche Abklärung hauptsächlich in der …abteilung, aber auch in der … in der Abklärungsstelle B.________ vom 5. September bis 25. November 2005 durchgeführt (AB 28) und noch eine Schnupperlehre im …bereich der Abklärungsstelle C.________ organisiert (vgl. AB 27). Eine mit Verfügung vom 12. Januar 2006 (AB 30; vgl. auch AB
27) zugesprochene Umschulung in Form einer dreijährigen Lehre zum … in der Abklärungsstelle B.________ vom 10. Januar 2006 bis 31. Juli 2009 musste mit Verfügung vom 9. August 2006 (AB 36; vgl. auch AB 32) in eine Umschulung auf Anlehrniveau (Anlehre zum … vom 1. August 2006 bis 6. August 2008) zurückgestuft werden (vgl. Ausbildungsberichte vom Februar 2008 [AB 48] und Abschlussbericht vom August 2008 [AB 55/4 f.]). Während der Stellenvermittlung (Erstgespräch am 7. Mai 2008 [AB 49]; Schlussbericht vom 18. Februar 2009 [AB 54]) konnte keine passende Stel- le gefunden werden. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB
56) wies die IVB mit Verfügung vom 2. Juni 2009 das Leistungsbegehren ab (bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26%; AB 57). Diese Verfü- gung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 27. März 2012 (AB 60) ersuchte der Versicherte um Stel- lenvermittlung und erkundigte sich nach der Möglichkeit, eine (weitere) Lehre zu machen. In der Folge übernahm die IVB im Rahmen beruflicher Massnahmen die Kosten eines Arbeitstrainings bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. Juli bis 21. Oktober 2012 (AB 65; vgl. Bericht Grun- dabklärung vom 19. November 2012 [AB 75]) und für ein Coaching bei der Stellensuche durch die Abklärungsstelle C.________ vom 22. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 (AB 72) mitsamt Verlängerung vom 16. Januar bis 20. April 2013 (AB 76; vgl. Bericht Job Coaching vom 20. Juni 2013 [AB 86]). Gemäss Mitteilung vom 2. April 2013 (AB 78) gewährte sie weiter Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stel- lensuche, wobei sie hierfür das Unternehmen D.________ einsetzte (vgl. Zwischenbericht vom 22. August 2014 [AB 88]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 90) schloss die IVB mit Verfügung vom 19. November 2014 (AB 92) die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, trotz ihrer Unterstützung seit dem Erstgespräch vom 28. Mai 2013 (AB 82) und der Beratungszeit durch die D.________ habe die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realisiert werden können. D. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 (Poststempel: 15. Dezember 2014) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Arbeitsvermittlung zu gewähren. Zur Begründung machte er im Wesentli- chen geltend, seit seiner Umschulung mit Anlehre als … habe er keine ent- sprechende Stelle finden können, weshalb er davon ausgehen müsse, dass eine zusätzliche Lehre zum … seine Situation deutlich verbessern würde. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2015 beantragte die Beschwerde- führerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 4 Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 (Post- stempel: 20. Februar 2015) eine Stellungnahme ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. November 2014 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form von Arbeitsvermittlung. Zu den Massnahmen beruf- licher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) gehören nebst der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG) und die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). Soweit der Beschwerdeführer nebst der Arbeitsvermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 5 weitere Massnahmen beruflicher Art (insbesondere eine zusätzliche Lehre zum …) beantragt, liegt dies ausserhalb des Anfechtungs- und Streitge- genstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1, 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Ar- beitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits- stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a S. 8; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1; AHI 2000 S. 68 f.). Not- wendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbe- sondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein Anspruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2 mit Hinweis auf den Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom 3. Oktober 2005, I 265/05, E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 6 2.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 7). Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nicht anhand von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben. Es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (vgl. Entscheid des BGer vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.3.2). Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der (fraglichen) Leistungseinstellung aufgrund einer prognostischen Beurteilung von weiterer aktiver Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz noch ein Erfolg erwartet werden kann (vgl. BGer 9C_16/2008, E. 3.3.3). 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 7 einträchtigung die Voraussetzungen zur Gewährung der Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) grundsätzlich erfüllte. Zu prüfen ist einzig, ob die- se am 2. April 2013 (AB 78) zugesprochene berufliche Massnahme mit Verfügung vom 19. November 2014 (AB 92) zu Recht eingestellt wurde. Diesen Schritt begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass trotz ihrer Unterstützung seit dem 28. Mai 2013 (Erstgespräch; AB 82) und der Bera- tungszeit durch die D.________ eine Eingliederung in den ersten Arbeits- markt nicht habe realisiert werden können. Damit implizierte sie, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Wohl kann zur Beurteilung der Unverhältnismässigkeit nicht sche- matisch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreis- schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) er- wähnte Regeldauer von sechs Monaten (Rz. 5009 KSBE) abgestellt wer- den, weil diese bei schwierigen Fällen zu kurz bemessen ist (vgl. Entscheid des EVG vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4). Es ist jedoch akten- kundig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um eine definitive Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt seit Jahren intensiv (wenn auch erfolglos) unterstützt hat: Trotz all ihrer Interventionen und Unterstützungen hat der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Umschulung (2005) bis zur neuerlichen Arbeitsvermittlung (2014) während neun Jahren insgesamt lediglich neun Monate in vier Temporär- einsätzen im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet; kommt hinzu, dass er in den
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (vgl. E. 1.2 nachfolgend) – auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 14 Jahren vor seiner Umschulung als ausgebildeter … ebenfalls nur rund sechseinhalb Jahre (daneben RAV und Auslandabwesenheit) gearbeitet hatte (vgl. AB 88/2 oben). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammen- hang nicht nur die Anstrengungen der Beschwerdegegnerin seit dem Erst- gespräch vom 28. Mai 2013 (AB 82), sondern auch die im Anschluss an die Neuanmeldung vom März 2005 (AB 7) gewährten beruflichen Massnah- men. Diese umfassten neben der schon damals gewährten Arbeitsvermitt- lung während rund eines Jahres (AB 49, 54) weiter Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 13), die berufli- che Abklärung in der Abklärungsstelle B.________ (AB 24, 28), eine Schnupperlehre im … der Abklärungsstelle C.________ (vgl. AB 27) und insbesondere eine Umschulung, wobei die zunächst beabsichtigte dreijäh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 8 rige Lehre zum … in der Abklärungsstelle B.________ (AB 30) aufgrund der begrenzten intellektuellen Ressourcen (AB 32/1 oben) in eine Anlehre zum … zurückgestuft werden musste (AB 36). Im Rahmen der neuerlichen beruflichen Massnahmen finanzierte die Be- schwerdegegnerin ein Arbeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. Juli bis 21. Oktober 2012 (AB 65) und ein Coaching bei der Stel- lensuche durch die Abklärungsstelle C.________ vom 22. Oktober 2012 bis
20. April 2013 (AB 72, 76). Gemäss Zielvereinbarung umfasste das Arbeits- training die Beurteilung der personalen (Belastbarkeit, Selbstständigkeit, Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität) und sozialen Kompeten- zen (Kommunikations- und Kritikfähigkeit, Kontaktfähigkeit, Umgangsfor- men, Team- und Gruppenverhalten), konkrete Angaben zur Arbeitsleistung (qualitative und quantitative Beurteilung) sowie das Definieren geeigneter Einsatzbereiche (AB 67). Das Coaching sah ergänzend dazu die Erarbei- tung von Referenzen, die Stellenbewerbung und den Umgang mit Verände- rungen vor (AB 77). Zur eigentlichen Arbeitsvermittlung in Form von Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche setzte die Beschwerdegegne- rin die D.________ ein: Durch gezielte Kontaktaufnahmen mit dem Ar- beitsmarkt sollte die Nähe zu potentiellen Firmen aufgebaut werden, der Lebenslauf wurde aktualisiert und es wurde versucht, das Netzwerk zu ak- tivieren; anhand des Kurses "Weg zur neuen Arbeit" (22. Oktober bis 19. November 2013) wurden insbesondere gestützt auf seine hauptsächlichen Ressourcen zwei konkrete berufliche Projekte (Feinmontage in der … und Mitarbeit …) definiert und diese anschliessend im Rahmen des Kurses "Sich bewerben" (ab 28. November 2013) fokussiert und intensiv beworben (AB 88). 3.3 Trotz der umfassenden, einzelfallspezifischen und intensiven Bemühungen der Beschwerdegegnerin scheiterte die angestrebte dauer- hafte Vermittlung einer festen Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt. Damit verhält es sich vorliegend grundlegend anders als beispielsweise beim dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8C_156/2008, zu Grunde liegenden Sachverhalt, wo die berufsberaterischen Interventionen hauptsächlich darin bestanden, den Versicherten aufzufordern, selber ziel- gerichteter nach einer angepassten Arbeitsstelle zu suchen. Das Bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 9 gericht erwog in jenem Fall denn auch, es sei durchaus vorstellbar, dass die IV-Stelle den Versicherten bei seiner Eingliederung aktiver und umfassen- der als bisher unterstützen könnte, ohne damit gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verstossen (BGer 8C_156/2008, E. 2.3). 3.4 Vorliegend kann der Verwaltung auch nicht vorgeworfen werden, sie habe eine falsche Strategie verfolgt, denn aufgrund der verschiedenen Ab- klärungen ist bekannt, wie der optimale Arbeitsplatz und das Umfeld für den Beschwerdeführer aussehen müsste: Gemäss medizinischem Anforde- rungsprofil von Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, könnte der Beschwerdeführer im Prinzip voll arbeiten, dies jedoch verlang- samt vor allem beim Platzwechsel und wegen des Bedarfs, sich ab und zu auszustrecken; eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Herumtragen kleine- rer Gewichte (max. 3 kg) wäre in diesem Rahmen zu 100% zumutbar (AB 8/3 lit. D. Ziff. 3). Gemäss Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. November 2014 ist der Be- schwerdeführer als … voll arbeitsfähig (AB 91/1 lit. B). Die gewährte Anleh- re zum … bot dem Beschwerdeführer somit die besten Voraussetzungen, im Rahmen dieses Zumutbarkeitsprofils tätig zu werden und entsprechende Stellenangebote anzunehmen. Wenn er nun allgemein vorbringt, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht jede offene Stelle annehmen zu können (Beschwerde, S. 1), mag dies zwar zutreffen. Jedoch waren die individualisierten Hilfestellungen auf den Beschwerdeführer und seine Ein- schränkungen zugeschnitten. Das Scheitern der Arbeitsvermittlung dürfte damit wohl in erster Linie auf mangelnde Sprachkenntnisse, soziokulturelle Faktoren, fehlende berufliche Erfahrung sowie auf eine schwierige Ar- beitsmarktlage und folglich auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sein (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Mitte). 3.5 Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen, dass die über längere Zeit eingesetzten situativ notwendigen Massnahmen wirkungslos blieben, ist realistischerweise auch in absehbarer Zeit nicht überwiegend wahrschein- lich ein dauerhafter Erfolg bei der Stellensuche zu erwarten. Der Be- schwerdeführer bringt denn auch keine wesentlichen Aspekte vor, die den gegenteiligen Schluss zuliessen. Die Einschätzung der Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 10 rin, dass in Relation zum dafür notwendigen Aufwand die weitere Arbeits- vermittlung im massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren ist, hält damit einer gerichtlichen Überprüfung stand. 3.6 Abschliessend rechtfertigt sich noch der Hinweis, dass die Arbeits- vermittlung nicht mit der Begründung subjektiv fehlender Eingliederungsbe- reitschaft eingestellt wurde und der Beschwerdeführer deshalb nicht zur Einhaltung seiner Schadenminderungspflicht angehalten werden musste (vgl. SILVIA BUCHER, a.a.O. [Umkehrschluss]). 4. Die mit Verfügung vom 19. November 2014 (AB 92) erfolgte Terminierung der Arbeitsvermittlung ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Fe- bruar 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1202 IV GRD/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. November 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich 1994 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Akten vor 1999 [Vorakten] 33) und 1996 (Vorakten 19) unter Hinweis auf eine Blutgefässmissbildung bei der IVB zum Leistungsbezug an, welche diese Gesuche jeweils ablehnte (Vorak- ten 20 und 2). B. Nach einer Neuanmeldung vom 29. März 2005 (Akten der IVB, Antwortbei- lage [AB] 1) gewährte die IVB mit Verfügung vom 7. Juni 2005 Berufsbera- tung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 13). In diesem Rahmen wurde eine berufliche Abklärung hauptsächlich in der …abteilung, aber auch in der … in der Abklärungsstelle B.________ vom 5. September bis 25. November 2005 durchgeführt (AB 28) und noch eine Schnupperlehre im …bereich der Abklärungsstelle C.________ organisiert (vgl. AB 27). Eine mit Verfügung vom 12. Januar 2006 (AB 30; vgl. auch AB
27) zugesprochene Umschulung in Form einer dreijährigen Lehre zum … in der Abklärungsstelle B.________ vom 10. Januar 2006 bis 31. Juli 2009 musste mit Verfügung vom 9. August 2006 (AB 36; vgl. auch AB 32) in eine Umschulung auf Anlehrniveau (Anlehre zum … vom 1. August 2006 bis 6. August 2008) zurückgestuft werden (vgl. Ausbildungsberichte vom Februar 2008 [AB 48] und Abschlussbericht vom August 2008 [AB 55/4 f.]). Während der Stellenvermittlung (Erstgespräch am 7. Mai 2008 [AB 49]; Schlussbericht vom 18. Februar 2009 [AB 54]) konnte keine passende Stel- le gefunden werden. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB
56) wies die IVB mit Verfügung vom 2. Juni 2009 das Leistungsbegehren ab (bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26%; AB 57). Diese Verfü- gung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 27. März 2012 (AB 60) ersuchte der Versicherte um Stel- lenvermittlung und erkundigte sich nach der Möglichkeit, eine (weitere) Lehre zu machen. In der Folge übernahm die IVB im Rahmen beruflicher Massnahmen die Kosten eines Arbeitstrainings bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. Juli bis 21. Oktober 2012 (AB 65; vgl. Bericht Grun- dabklärung vom 19. November 2012 [AB 75]) und für ein Coaching bei der Stellensuche durch die Abklärungsstelle C.________ vom 22. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 (AB 72) mitsamt Verlängerung vom 16. Januar bis 20. April 2013 (AB 76; vgl. Bericht Job Coaching vom 20. Juni 2013 [AB 86]). Gemäss Mitteilung vom 2. April 2013 (AB 78) gewährte sie weiter Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stel- lensuche, wobei sie hierfür das Unternehmen D.________ einsetzte (vgl. Zwischenbericht vom 22. August 2014 [AB 88]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 90) schloss die IVB mit Verfügung vom 19. November 2014 (AB 92) die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, trotz ihrer Unterstützung seit dem Erstgespräch vom 28. Mai 2013 (AB 82) und der Beratungszeit durch die D.________ habe die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realisiert werden können. D. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 (Poststempel: 15. Dezember 2014) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Arbeitsvermittlung zu gewähren. Zur Begründung machte er im Wesentli- chen geltend, seit seiner Umschulung mit Anlehre als … habe er keine ent- sprechende Stelle finden können, weshalb er davon ausgehen müsse, dass eine zusätzliche Lehre zum … seine Situation deutlich verbessern würde. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2015 beantragte die Beschwerde- führerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 4 Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 (Post- stempel: 20. Februar 2015) eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (vgl. E. 1.2 nachfolgend) – auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. November 2014 (AB 92). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form von Arbeitsvermittlung. Zu den Massnahmen beruf- licher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) gehören nebst der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG) und die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). Soweit der Beschwerdeführer nebst der Arbeitsvermittlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 5 weitere Massnahmen beruflicher Art (insbesondere eine zusätzliche Lehre zum …) beantragt, liegt dies ausserhalb des Anfechtungs- und Streitge- genstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1, 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Ar- beitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits- stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a S. 8; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1; AHI 2000 S. 68 f.). Not- wendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbe- sondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein Anspruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2 mit Hinweis auf den Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom 3. Oktober 2005, I 265/05, E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 6 2.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 7). Die Verhältnismässigkeit beurteilt sich nicht anhand von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben. Es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (vgl. Entscheid des BGer vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 3.3.2). Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der (fraglichen) Leistungseinstellung aufgrund einer prognostischen Beurteilung von weiterer aktiver Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz noch ein Erfolg erwartet werden kann (vgl. BGer 9C_16/2008, E. 3.3.3). 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 7 einträchtigung die Voraussetzungen zur Gewährung der Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) grundsätzlich erfüllte. Zu prüfen ist einzig, ob die- se am 2. April 2013 (AB 78) zugesprochene berufliche Massnahme mit Verfügung vom 19. November 2014 (AB 92) zu Recht eingestellt wurde. Diesen Schritt begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass trotz ihrer Unterstützung seit dem 28. Mai 2013 (Erstgespräch; AB 82) und der Bera- tungszeit durch die D.________ eine Eingliederung in den ersten Arbeits- markt nicht habe realisiert werden können. Damit implizierte sie, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Wohl kann zur Beurteilung der Unverhältnismässigkeit nicht sche- matisch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreis- schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) er- wähnte Regeldauer von sechs Monaten (Rz. 5009 KSBE) abgestellt wer- den, weil diese bei schwierigen Fällen zu kurz bemessen ist (vgl. Entscheid des EVG vom 22. Dezember 2004, I 412/04, E. 2.4). Es ist jedoch akten- kundig, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um eine definitive Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt seit Jahren intensiv (wenn auch erfolglos) unterstützt hat: Trotz all ihrer Interventionen und Unterstützungen hat der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Umschulung (2005) bis zur neuerlichen Arbeitsvermittlung (2014) während neun Jahren insgesamt lediglich neun Monate in vier Temporär- einsätzen im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet; kommt hinzu, dass er in den 14 Jahren vor seiner Umschulung als ausgebildeter … ebenfalls nur rund sechseinhalb Jahre (daneben RAV und Auslandabwesenheit) gearbeitet hatte (vgl. AB 88/2 oben). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammen- hang nicht nur die Anstrengungen der Beschwerdegegnerin seit dem Erst- gespräch vom 28. Mai 2013 (AB 82), sondern auch die im Anschluss an die Neuanmeldung vom März 2005 (AB 7) gewährten beruflichen Massnah- men. Diese umfassten neben der schon damals gewährten Arbeitsvermitt- lung während rund eines Jahres (AB 49, 54) weiter Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (AB 13), die berufli- che Abklärung in der Abklärungsstelle B.________ (AB 24, 28), eine Schnupperlehre im … der Abklärungsstelle C.________ (vgl. AB 27) und insbesondere eine Umschulung, wobei die zunächst beabsichtigte dreijäh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 8 rige Lehre zum … in der Abklärungsstelle B.________ (AB 30) aufgrund der begrenzten intellektuellen Ressourcen (AB 32/1 oben) in eine Anlehre zum … zurückgestuft werden musste (AB 36). Im Rahmen der neuerlichen beruflichen Massnahmen finanzierte die Be- schwerdegegnerin ein Arbeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. Juli bis 21. Oktober 2012 (AB 65) und ein Coaching bei der Stel- lensuche durch die Abklärungsstelle C.________ vom 22. Oktober 2012 bis
20. April 2013 (AB 72, 76). Gemäss Zielvereinbarung umfasste das Arbeits- training die Beurteilung der personalen (Belastbarkeit, Selbstständigkeit, Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität) und sozialen Kompeten- zen (Kommunikations- und Kritikfähigkeit, Kontaktfähigkeit, Umgangsfor- men, Team- und Gruppenverhalten), konkrete Angaben zur Arbeitsleistung (qualitative und quantitative Beurteilung) sowie das Definieren geeigneter Einsatzbereiche (AB 67). Das Coaching sah ergänzend dazu die Erarbei- tung von Referenzen, die Stellenbewerbung und den Umgang mit Verände- rungen vor (AB 77). Zur eigentlichen Arbeitsvermittlung in Form von Bera- tung und Unterstützung bei der Stellensuche setzte die Beschwerdegegne- rin die D.________ ein: Durch gezielte Kontaktaufnahmen mit dem Ar- beitsmarkt sollte die Nähe zu potentiellen Firmen aufgebaut werden, der Lebenslauf wurde aktualisiert und es wurde versucht, das Netzwerk zu ak- tivieren; anhand des Kurses "Weg zur neuen Arbeit" (22. Oktober bis 19. November 2013) wurden insbesondere gestützt auf seine hauptsächlichen Ressourcen zwei konkrete berufliche Projekte (Feinmontage in der … und Mitarbeit …) definiert und diese anschliessend im Rahmen des Kurses "Sich bewerben" (ab 28. November 2013) fokussiert und intensiv beworben (AB 88). 3.3 Trotz der umfassenden, einzelfallspezifischen und intensiven Bemühungen der Beschwerdegegnerin scheiterte die angestrebte dauer- hafte Vermittlung einer festen Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt. Damit verhält es sich vorliegend grundlegend anders als beispielsweise beim dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. August 2008, 8C_156/2008, zu Grunde liegenden Sachverhalt, wo die berufsberaterischen Interventionen hauptsächlich darin bestanden, den Versicherten aufzufordern, selber ziel- gerichteter nach einer angepassten Arbeitsstelle zu suchen. Das Bundes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 9 gericht erwog in jenem Fall denn auch, es sei durchaus vorstellbar, dass die IV-Stelle den Versicherten bei seiner Eingliederung aktiver und umfassen- der als bisher unterstützen könnte, ohne damit gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verstossen (BGer 8C_156/2008, E. 2.3). 3.4 Vorliegend kann der Verwaltung auch nicht vorgeworfen werden, sie habe eine falsche Strategie verfolgt, denn aufgrund der verschiedenen Ab- klärungen ist bekannt, wie der optimale Arbeitsplatz und das Umfeld für den Beschwerdeführer aussehen müsste: Gemäss medizinischem Anforde- rungsprofil von Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie FMH, könnte der Beschwerdeführer im Prinzip voll arbeiten, dies jedoch verlang- samt vor allem beim Platzwechsel und wegen des Bedarfs, sich ab und zu auszustrecken; eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Herumtragen kleine- rer Gewichte (max. 3 kg) wäre in diesem Rahmen zu 100% zumutbar (AB 8/3 lit. D. Ziff. 3). Gemäss Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 12. November 2014 ist der Be- schwerdeführer als … voll arbeitsfähig (AB 91/1 lit. B). Die gewährte Anleh- re zum … bot dem Beschwerdeführer somit die besten Voraussetzungen, im Rahmen dieses Zumutbarkeitsprofils tätig zu werden und entsprechende Stellenangebote anzunehmen. Wenn er nun allgemein vorbringt, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht jede offene Stelle annehmen zu können (Beschwerde, S. 1), mag dies zwar zutreffen. Jedoch waren die individualisierten Hilfestellungen auf den Beschwerdeführer und seine Ein- schränkungen zugeschnitten. Das Scheitern der Arbeitsvermittlung dürfte damit wohl in erster Linie auf mangelnde Sprachkenntnisse, soziokulturelle Faktoren, fehlende berufliche Erfahrung sowie auf eine schwierige Ar- beitsmarktlage und folglich auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sein (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Mitte). 3.5 Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen, dass die über längere Zeit eingesetzten situativ notwendigen Massnahmen wirkungslos blieben, ist realistischerweise auch in absehbarer Zeit nicht überwiegend wahrschein- lich ein dauerhafter Erfolg bei der Stellensuche zu erwarten. Der Be- schwerdeführer bringt denn auch keine wesentlichen Aspekte vor, die den gegenteiligen Schluss zuliessen. Die Einschätzung der Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 10 rin, dass in Relation zum dafür notwendigen Aufwand die weitere Arbeits- vermittlung im massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren ist, hält damit einer gerichtlichen Überprüfung stand. 3.6 Abschliessend rechtfertigt sich noch der Hinweis, dass die Arbeits- vermittlung nicht mit der Begründung subjektiv fehlender Eingliederungsbe- reitschaft eingestellt wurde und der Beschwerdeführer deshalb nicht zur Einhaltung seiner Schadenminderungspflicht angehalten werden musste (vgl. SILVIA BUCHER, a.a.O. [Umkehrschluss]). 4. Die mit Verfügung vom 19. November 2014 (AB 92) erfolgte Terminierung der Arbeitsvermittlung ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Fe- bruar 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2015, IV/14/1202, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.