opencaselaw.ch

200 2014 1199

Bern VerwG · 2014-11-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. November 2014

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), war seit dem 12. September 2011 bei der B.________ in … als … angestellt (Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIB] 5). Nachdem ihm die Stelle am 22. April 2013 wegen Umstrukturierung per

31. Juli 2013 gekündigt worden war (act. IIB 5), meldete sich der Versicher- te am 11. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 5 – 6) und beantragte am 13. August 2013 für die Zeit ab dem

1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 9 – 11). Am 6. Oktober 2014 ging beim RAV Gümligen ein Gesuch des Versicher- ten um Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 5‘780.-- für den Kurs “…“ bei der C.________ ein (act. IIA 117 – 118). Mit Verfügung vom

7. Oktober 2014 lehnte das RAV Gümligen das Gesuch ab. Die gewünsch- te Ausbildung zum … gehöre in den Bereich der allgemeinen Weiterbil- dung, welcher nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde (act. IIA 128). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Oktober 2014 Ein- sprache (Dossier Rechtsdienst [act. II 3 – 4). Mit Entscheid vom 14. No- vember 2014 (act. II 6 – 8) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Ein- sprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 15. Dezem- ber 2014 (Datum der persönlichen Übergabe ans Verwaltungsgericht) Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs “…“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 3 bei der C.________ sei gutzuheissen. Unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. November 2014 (act. II 6 – 8). Streitig und zu prüfen ist, ob das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 4 beco die Finanzierung des Kurses “…“ bei der C.________ zu Recht abge- lehnt hat. Die Kosten des Kurses belaufen sich auf Fr. 5‘780.-- (act. IIA 116, 118). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).

E. 2.2 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 5 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Als ein massge- bender Gesichtspunkt ist dabei u.a. derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensum- stände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Be- standteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Ver- hältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förde- rung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesse- rung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvie- rung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzel- fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 6

E. 3.1 Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 8. Oktober 2014 selbst dargelegt hat, verfügt er über langjährige Führungserfahrung auf unterschiedlichen Ebenen als … sowie insbesondere als … (act. II 4). Dabei war er schon in den verschiedensten Branchen tätig (act. IIA 120 – 122). Er verfügt über eine Grundausbildung als … sowie als … und hat seither zahlreiche berufliche Weiterbildungen mit unterschiedlicher Ausrich- tung absolviert (act. IIA 119 – 120). Zudem hat er gemäss Lebenslauf sehr gute Fremdsprachenkenntnisse sowie Kenntnisse zahlreicher IT- Programme (act. IIA 119). Mit dem beantragten Kurs möchte der Beschwerdeführer nun seine beruf- lich bereits erlangten Fähigkeiten mit aktuellen und anerkannten … kombi- nieren, um als … auch auf Dauer erfolgreich zu sein. Insbesondere könne er damit dem stetig steigenden beruflichen Altersthema entgegenwirken, da bei einer Tätigkeit als … Alter und Erfahrung von Vorteil seien (vgl. Be- schwerde S. 2).

E. 3.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Ver- sicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei den Massnahmen muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der beantragte Kurs sei not- wendig, um sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen. Dass seine Arbeitslosigkeit auf einen solchen zurückzuführen wäre, kann angesichts seiner breit gefächerten Aus- und Weiterbildungen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den. Es finden sich in den gesamten Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Der Beschwerdeführer war in seinem Erwerbsleben schon in zahlreichen Funktionen in den unterschiedlichsten Branchen tätig (vgl. act. IIA 120 – 122 sowie E. 3.1 hiervor). Damit ist erstellt, dass ihn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 7 seine vorhandenen beruflichen Fähigkeiten nicht auf eine bestimmte Er- werbstätigkeit einengen. Entsprechend kann ausgeschlossen werden, dass der beantragte Kurs erforderlich ist, um seine bereits vorhandenen berufli- chen Fähigkeiten ausserhalb einer bestimmten engen Erwerbstätigkeit zu verwerten.

E. 3.3 Die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Dargeleg- ten nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert. Es verhält sich nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze gäbe, deren Anforderungsprofil der Beschwerdeführer ohne Absolvierung des beantragten Kurses nicht erfüllen würde. Zwar dürfte sich der Kursbesuch durchaus positiv auf seine Vermittelbarkeit auswirken; dies trifft aber auf praktisch sämtliche berufli- chen Weiterbildungen zu und vermag ohne arbeitsmarktliche Indikation noch keine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu begründen. Nachdem eine solche im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor), hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für den Kurs “…“ zu Recht abgelehnt. Der Einspracheentscheid des Beschwerde- gegners vom 14. November 2014 ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen.

E. 4 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 9 – 11). Am 6. Oktober 2014 ging beim RAV Gümligen ein Gesuch des Versicher- ten um Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 5‘780.-- für den Kurs “…“ bei der C.________ ein (act. IIA 117 – 118). Mit Verfügung vom
  2. Oktober 2014 lehnte das RAV Gümligen das Gesuch ab. Die gewünsch- te Ausbildung zum … gehöre in den Bereich der allgemeinen Weiterbil- dung, welcher nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde (act. IIA 128). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Oktober 2014 Ein- sprache (Dossier Rechtsdienst [act. II 3 – 4). Mit Entscheid vom 14. No- vember 2014 (act. II 6 – 8) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Ein- sprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 15. Dezem- ber 2014 (Datum der persönlichen Übergabe ans Verwaltungsgericht) Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs “…“ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 3 bei der C.________ sei gutzuheissen. Unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  5. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. November 2014 (act. II 6 – 8). Streitig und zu prüfen ist, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 4 beco die Finanzierung des Kurses “…“ bei der C.________ zu Recht abge- lehnt hat. Die Kosten des Kurses belaufen sich auf Fr. 5‘780.-- (act. IIA 116, 118). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.2 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 5 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Als ein massge- bender Gesichtspunkt ist dabei u.a. derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensum- stände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Be- standteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Ver- hältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förde- rung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesse- rung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvie- rung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzel- fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 6
  7. 3.1 Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 8. Oktober 2014 selbst dargelegt hat, verfügt er über langjährige Führungserfahrung auf unterschiedlichen Ebenen als … sowie insbesondere als … (act. II 4). Dabei war er schon in den verschiedensten Branchen tätig (act. IIA 120 – 122). Er verfügt über eine Grundausbildung als … sowie als … und hat seither zahlreiche berufliche Weiterbildungen mit unterschiedlicher Ausrich- tung absolviert (act. IIA 119 – 120). Zudem hat er gemäss Lebenslauf sehr gute Fremdsprachenkenntnisse sowie Kenntnisse zahlreicher IT- Programme (act. IIA 119). Mit dem beantragten Kurs möchte der Beschwerdeführer nun seine beruf- lich bereits erlangten Fähigkeiten mit aktuellen und anerkannten … kombi- nieren, um als … auch auf Dauer erfolgreich zu sein. Insbesondere könne er damit dem stetig steigenden beruflichen Altersthema entgegenwirken, da bei einer Tätigkeit als … Alter und Erfahrung von Vorteil seien (vgl. Be- schwerde S. 2). 3.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Ver- sicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei den Massnahmen muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der beantragte Kurs sei not- wendig, um sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen. Dass seine Arbeitslosigkeit auf einen solchen zurückzuführen wäre, kann angesichts seiner breit gefächerten Aus- und Weiterbildungen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den. Es finden sich in den gesamten Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Der Beschwerdeführer war in seinem Erwerbsleben schon in zahlreichen Funktionen in den unterschiedlichsten Branchen tätig (vgl. act. IIA 120 – 122 sowie E. 3.1 hiervor). Damit ist erstellt, dass ihn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 7 seine vorhandenen beruflichen Fähigkeiten nicht auf eine bestimmte Er- werbstätigkeit einengen. Entsprechend kann ausgeschlossen werden, dass der beantragte Kurs erforderlich ist, um seine bereits vorhandenen berufli- chen Fähigkeiten ausserhalb einer bestimmten engen Erwerbstätigkeit zu verwerten. 3.3 Die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Dargeleg- ten nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert. Es verhält sich nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze gäbe, deren Anforderungsprofil der Beschwerdeführer ohne Absolvierung des beantragten Kurses nicht erfüllen würde. Zwar dürfte sich der Kursbesuch durchaus positiv auf seine Vermittelbarkeit auswirken; dies trifft aber auf praktisch sämtliche berufli- chen Weiterbildungen zu und vermag ohne arbeitsmarktliche Indikation noch keine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu begründen. Nachdem eine solche im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor), hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für den Kurs “…“ zu Recht abgelehnt. Der Einspracheentscheid des Beschwerde- gegners vom 14. November 2014 ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen.
  8. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1199 ALV FUR/PES/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Mai 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), war seit dem 12. September 2011 bei der B.________ in … als … angestellt (Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIB] 5). Nachdem ihm die Stelle am 22. April 2013 wegen Umstrukturierung per

31. Juli 2013 gekündigt worden war (act. IIB 5), meldete sich der Versicher- te am 11. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 5 – 6) und beantragte am 13. August 2013 für die Zeit ab dem

1. August 2013 Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 9 – 11). Am 6. Oktober 2014 ging beim RAV Gümligen ein Gesuch des Versicher- ten um Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 5‘780.-- für den Kurs “…“ bei der C.________ ein (act. IIA 117 – 118). Mit Verfügung vom

7. Oktober 2014 lehnte das RAV Gümligen das Gesuch ab. Die gewünsch- te Ausbildung zum … gehöre in den Bereich der allgemeinen Weiterbil- dung, welcher nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde (act. IIA 128). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 8. Oktober 2014 Ein- sprache (Dossier Rechtsdienst [act. II 3 – 4). Mit Entscheid vom 14. No- vember 2014 (act. II 6 – 8) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermitt- lung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Ein- sprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 15. Dezem- ber 2014 (Datum der persönlichen Übergabe ans Verwaltungsgericht) Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs “…“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 3 bei der C.________ sei gutzuheissen. Unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 beantragt der Beschwerde- gegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. November 2014 (act. II 6 – 8). Streitig und zu prüfen ist, ob das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 4 beco die Finanzierung des Kurses “…“ bei der C.________ zu Recht abge- lehnt hat. Die Kosten des Kurses belaufen sich auf Fr. 5‘780.-- (act. IIA 116, 118). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 2.2 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 5 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Als ein massge- bender Gesichtspunkt ist dabei u.a. derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensum- stände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Be- standteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Ver- hältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förde- rung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesse- rung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvie- rung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzel- fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 6 3. 3.1 Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 8. Oktober 2014 selbst dargelegt hat, verfügt er über langjährige Führungserfahrung auf unterschiedlichen Ebenen als … sowie insbesondere als … (act. II 4). Dabei war er schon in den verschiedensten Branchen tätig (act. IIA 120 – 122). Er verfügt über eine Grundausbildung als … sowie als … und hat seither zahlreiche berufliche Weiterbildungen mit unterschiedlicher Ausrich- tung absolviert (act. IIA 119 – 120). Zudem hat er gemäss Lebenslauf sehr gute Fremdsprachenkenntnisse sowie Kenntnisse zahlreicher IT- Programme (act. IIA 119). Mit dem beantragten Kurs möchte der Beschwerdeführer nun seine beruf- lich bereits erlangten Fähigkeiten mit aktuellen und anerkannten … kombi- nieren, um als … auch auf Dauer erfolgreich zu sein. Insbesondere könne er damit dem stetig steigenden beruflichen Altersthema entgegenwirken, da bei einer Tätigkeit als … Alter und Erfahrung von Vorteil seien (vgl. Be- schwerde S. 2). 3.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Ver- sicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei den Massnahmen muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der beantragte Kurs sei not- wendig, um sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen. Dass seine Arbeitslosigkeit auf einen solchen zurückzuführen wäre, kann angesichts seiner breit gefächerten Aus- und Weiterbildungen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer- den. Es finden sich in den gesamten Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Der Beschwerdeführer war in seinem Erwerbsleben schon in zahlreichen Funktionen in den unterschiedlichsten Branchen tätig (vgl. act. IIA 120 – 122 sowie E. 3.1 hiervor). Damit ist erstellt, dass ihn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 7 seine vorhandenen beruflichen Fähigkeiten nicht auf eine bestimmte Er- werbstätigkeit einengen. Entsprechend kann ausgeschlossen werden, dass der beantragte Kurs erforderlich ist, um seine bereits vorhandenen berufli- chen Fähigkeiten ausserhalb einer bestimmten engen Erwerbstätigkeit zu verwerten. 3.3 Die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Dargeleg- ten nicht aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert. Es verhält sich nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze gäbe, deren Anforderungsprofil der Beschwerdeführer ohne Absolvierung des beantragten Kurses nicht erfüllen würde. Zwar dürfte sich der Kursbesuch durchaus positiv auf seine Vermittelbarkeit auswirken; dies trifft aber auf praktisch sämtliche berufli- chen Weiterbildungen zu und vermag ohne arbeitsmarktliche Indikation noch keine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zu begründen. Nachdem eine solche im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor), hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für den Kurs “…“ zu Recht abgelehnt. Der Einspracheentscheid des Beschwerde- gegners vom 14. November 2014 ist nach dem Dargelegten nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, ALV/14/1199, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.