opencaselaw.ch

200 2014 119

Bern VerwG · 2013-12-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 17. bzw. 23. Juli 2013 bei der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin) als Selbständigerwerbender an. Er gab an, Audits nach … durchzu- führen, wobei er sich an die Vorgaben der B.________ (nachfolgend B.________ bzw. Beschwerdeführerin) halten müsse. Mit der B.________ bestünden Durchführungsvereinbarungen (Antwortbeilagen [AB] 1, 3). Mit Schreiben vom 20. August 2013 (AB 5a, 5b) teilte die AKB dem Versi- cherten und der B.________ mit, dass die Tätigkeit des Versicherten als Auditor eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle, weshalb seine Sozi- alversicherungsbeiträge von der B.________ abzurechnen seien. Am 22. August 2013 führte der Versicherte gegenüber der AKB aus, die Audits, die er durchführe, würden von der B.________ nur vermittelt. Er sei nicht bei ihr angestellt und sie zahle ihm kein Honorar. Er stelle den Institu- tionen Rechnung, für die er die Audits durchführe. Für die Audits werde er voraussichtlich seinen Anstellungsgrad bei seinem Arbeitgeber reduzieren und trage somit dann auch ein gewisses Unternehmerrisiko, weil er auf das Einkommen aus den Audits angewiesen sei (AB 6). Mit Verfügung vom 5. September 2013 (AB 8) - welche auch der B.________ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - kam die AKB zum Schluss, es würden zwar Merkmale sowohl für eine selbständige wie auch für eine unselbständige Erwerbstätigkeit bestehen, letztere würden aber überwiegen. So gebe es nur einen Auftraggeber (B.________), die Durch- führung der Audits erfolge nach den Vorgaben der B.________ und in de- ren Namen und das Programm … stamme von Dritten und nicht vom Ver- sicherten selber.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 3 B. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 5. September 2013 Einsprache erhoben hatte (AB 9), forderte ihn die AKB mit Schreiben vom

5. November 2013 (AB 11) auf, weitere Unterlagen einzureichen. Gleichen- tags gab sie der B.________ Gelegenheit, sich zur sozialversicherungs- rechtlichen Stellung des Versicherten zu äussern (AB 12). Während sich die B.________ nicht vernehmen liess, gingen die einver- langten Unterlagen des Versicherten am 13. November 2013 bei der AKB ein (AB 13). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 (AB 14) wies die AKB die Einsprache des Versicherten ab. Die Voraussetzungen für die Annah- me einer selbständigen Tätigkeit seien nicht erfüllt, so dass er als Unselb- ständigerwerbender einzustufen sei. Der Einspracheentscheid wurde auch der B.________ eröffnet (AB 15). C. Hiergegen erhoben der Versicherte und die B.________, beide vertreten durch Fürsprecher C.________, am 3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei als Selbständigerwerbender anzuerken- nen. Eventuell sei die Sache zu neuer Abklärung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar am Einsprache- verfahren nicht beteiligt, sie sei aber vom angefochtenen Entscheid mehr als jedermann betroffen und sei deshalb beschwerdelegitimiert. Sollte das angerufene Gericht dem widersprechen, sei die Beschwerdeführerin zum Verfahren beizuladen. In materieller Hinsicht führen die Beschwerde- führenden zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerde- führer keinerlei Entgelt für dessen Audittätigkeit ausrichte. Dies wäre je- doch erste Voraussetzung jeden Beitrags, der sich in Prozenten auf dem ausgerichteten Lohn errechne. Weiter bestehe weder in betriebswirtschaft- licher noch arbeitsorganisatorischer Hinsicht eine Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführenden, weil der Beschwerdeführer seine Arbeit unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 4 hängig von der Infrastruktur und der personellen Besetzung der Beschwer- deführerin verrichte. Sodann bestehe das Unternehmerrisiko des Be- schwerdeführers in der Uneinbringlichkeit seines Honorars, falls die audi- tierte Einrichtung insolvent werde. Die Beschwerdeführerin trage kein Un- ternehmerrisiko. Auch sei im Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Liste der ihr genehmen Auditoren führe, keine Akquisitionstätigkeit zu erbli- cken. Gleiches gelte beispielsweise für die Hausarztlisten der Krankenkas- sen. Der Beschwerdeführer akquiriere seine Aufträge selber. Schliesslich stehe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin auch in keiner wesentlichen Abhängigkeit zur Beschwerdeführe- rin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Akquisition der Kunden beschränke sich darauf, dass der Beschwerdeführer auf der Liste der Auditoren der Beschwerdeführerin aufgeführt sei. Weiter würden Selbständigerwerbende die Höhe ihrer Honorare grundsätzlich frei festle- gen. Im vorliegenden Fall lege hingegen die Beschwerdeführerin den Ho- norarrahmen fest und leite darüber hinaus die von den Auditoren gestellten Rechnungen an die auditierten Institutionen weiter. Dies deute auf ein Un- terordnungsverhältnis hin. Die geschilderten Verbindungen zur Beschwer- deführerin gingen damit weiter als bei anderen Formen der informellen Zu- sammenarbeit und führten deshalb zu einer Nähe, die bei typischen Selbständigerwerbenden in dieser Form nicht bestehe. Mit Replik vom 9. Mai 2014 und Duplik vom 5. Juni 2014 hielten die Partei- en an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 5

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefüh- rerin ist auch durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (der Entscheid würde zu einer Beitragspflicht ihrerseits als Arbeitgeberin führen) und ist deshalb ebenfalls zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG), auch wenn sie sich am vorangehenden Verfahren nicht beteiligt hatte (RKUV 1998 U 293 S. 227 E. 3c). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2013 (AB 1). Umstritten ist, ob die Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als selbständi- ge Erwerbstätigkeit anerkannt worden ist. Aufgrund des dargelegten erwar- teten Jahreseinkommen von Fr. 6‘000.-- – Fr. 10‘000.-- (Beilage zu AB 3 lit. B) und der dadurch geschuldeten AHV-Beiträge liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 6

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok- tober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass- gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Ar- beitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsver- hältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Ar- beit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 7 wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

E. 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

E. 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 8 keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer nach den Vorga- ben der Beschwerdeführerin durchgeführten Audits in … mehr Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit aufweisen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine … . Sie zertifiziert … (http://...). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin besteht ein Kooperationsvertrag (Beilage zu AB 13), welcher die Rahmenbedingungen und Formen regelt, innert derer „die Vertragspartner den Auditimpuls der B.________ auf der Grundlage von … pflegen und weiterentwickeln.“ Der Vertrag sieht vor, dass die Auditperson die Ausbildung und Lizenzierung der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Die Auditperson verpflichtet sich, Audits im Einklang mit den jeweils geltenden konzeptionellen, rechtli- chen und finanziellen Rahmenbedingungen der Beschwerdeführerin selbständig, unparteilich und gemäss dem state of the art durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist nicht verpflichtet, eine Auditperson mit der Durchführung eines Audits zu beauftragen. Die Auditperson ist nicht ver- pflichtet, eine Anfrage für ein Audit anzunehmen. Die Auditperson verpflich- tet sich zu der im Konzept der Beschwerdeführerin umschriebenen Qua- litätsentwicklung und zu den entsprechenden Massnahmen. Sie erklärt sich insbesondere bereit, an der gemeinsamen Grundlagen- und Intervisionsar- beit teilzunehmen, gegenüber der Intervisionsgruppe periodisch Rückblick und Rechenschaft zu leisten sowie die Weiterbildungsveranstaltungen für Auditorinnen und Auditoren zu besuchen. Dies im Umfang von mindestens vier Halbtagen pro Jahr. Die interne Weiterbildung ist für die tätigen Audit- person der Beschwerdeführerin kostenlos zugänglich. Der Vertrag kann beidseitig jederzeit gekündigt werden. Die Auditperson verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung der Beschwerdeführerin sämtliche Unterlagen über die von ihr auditierten Einrichtungen sowie ihr Auditorenhandbuch innert einer Woche zurückzugeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 9

E. 3.2 Den einzelnen Verträgen mit den zu auditierenden Einrichtungen - Durchführungsaufträge genannt (Beilage zu AB 13) - ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als bevollmächtigte Generalunternehmerin die Auditperson beauftragt, die erforderlichen Audits nach den Rahmen- richtlinien der Beschwerdeführerin durchzuführen. Nach Vorliegen des Au- ditprogramms schickt die Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin der Ein- richtung und dem Auditteam jeweils eine Kostenzusammenstellung mit dem je nach Art des Audits und Grösse der Einrichtung pauschalierten Zeitaufwand und Tagessatz (gemäss geltender Tarifordnung). Die Audit- personen verpflichten sich, jeweils nach Abschluss des Auditverfahrens auf der Basis der erfolgten Kostenzusammenstellung der Einrichtung Rech- nung zu stellen mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Sie schicken diese Rechnungen der Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin zur Weiterleitung an die Einrichtung.

E. 3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den auditierten Einrichtungen direkt Rechnung stellt und damit seinen Lohn nicht von der Beschwerdeführerin erhält, nicht gegen die Annahme, sie sei seine Arbeitgeberin. Die auf den wirtschaftlichen Vorgang abstellende Betrachtungsweise (E. 2.1 hiervor) legt eine objektbezogene Definition des massgebenden Lohnes nahe, zumal Art. 5 Abs. 2 AHVG die Rechtssubjekte Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwähnt. Seit Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahr 1948 kam es für die Bestimmung des Beitragssubstrates nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Leistung im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 137 V 321 S. 326 E. 2.2.1). Dies ist hier der Fall, zumal die Rechnungsstellung zwar im Namen des Beschwerdeführers erfolgt, aber über die Beschwerdeführerin läuft.

E. 3.3.2 Ein Kriterium für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist, dass der Unselbständigerwerbende in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (BGE 122 V 169 S. 172

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 10 E. 3c). Der Beschwerdeführer ist gemäss Wortlaut der Durchführungsauf- träge verpflichtet, die erforderlichen Audits nach den Rahmenrichtlinien der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Beschwerdeführerin schickt dem Beschwerdeführer nach Vorliegen des Auditprogramms jeweils eine Kos- tenzusammenstellung mit dem je nach Art des Audits und Grösse der Ein- richtung pauschalierten Zeitaufwand und Tagessatz und der Beschwerde- führer muss nach Abschluss des Auditverfahrens auf der Basis der erfolg- ten Kostenzusammenstellung der Einrichtung Rechnung stellen mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Weiter erklärte sich der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung des Kooperationsvertrages bereit, an gemeinsamen Grundlagen- und Intervisionsarbeiten teilzunehmen, gegenüber der Intervi- sionsgruppe periodisch Rückblick und Rechenschaft zu leisten sowie die Weiterbildungsveranstaltungen für Auditorinnen und Auditoren zu besu- chen. Dies im Umfang von mindestens vier Halbtagen pro Jahr. Damit ist er nicht nur in die Betriebsabläufe der Beschwerdeführerin eingebunden, sondern auch in deren Arbeitsstätte eingegliedert, was ebenfalls dafür spricht, dass er als Unselbständigerwerbender zu betrachten ist.

E. 3.3.3 Ein weiteres Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist, dass der Unselbständigerwerbende nach Zeitaufwand und nicht für die erbrachte Arbeit als solche entschädigt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. März 2013, 9C_1029/2012, E. 4.2). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (AB 1 Ziff. 6) wird er nach Zeitaufwand auf Tagesbasis entschädigt und nicht für die erbrachte Arbeit als solche, das heisst nicht für einzelne Projekte entschädigt. Dies deutet ebenfalls auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin.

E. 3.4.1 Selbständigerwerbende zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass sie ihre Leistungen einer Vielzahl von Kunden anbieten, selber Kunden akquirieren und sich so Aufträge beschaffen (AHI 1996 S. 123 f.). Der Beschwerdeführer akquiriert(e bisher) selber keine Kunden (vgl. Durchführungsauftrag mit der D.________, mit dem Verein E.________, mit der Stiftung F.________, mit der Stiftung G.________ und mit dem H.________ [Beilagen zu AB 13]), sondern wird jeweils von der Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin mit einem Audit beauftragt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 11 (vgl. Durchführungsaufträge lit. A [Beilagen zu AB 13]). Dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, den Auditauftrag anzunehmen, ändert nichts daran, dass er sich seine Aufträge nicht selber beschafft.

E. 3.4.2 Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 S. 172 E. 3c). Der Beschwerdeführer gibt an (Schreiben vom 12. November 2013 [AB 13]), seine Auditaufträge „in der Regel“ von der Beschwerdeführerin zu erhalten. Auch wenn er, wie er ausführt, bereit wäre, andere Auditaufträge anzunehmen, ändert das nichts daran, dass dies bisher nicht der Fall war und er sich letztlich - wenn die Beschwerdeführerin ihm keine Arbeit mehr zuteilen würde -, in der gleichen Situation befände wie ein Arbeitnehmer, der seinen Lohn nicht mehr erhält und seine Stelle verliert. Diese Abhängigkeit von der Arbeitgeberin spricht ebenfalls gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

E. 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Unternehmerrisiko, welches einerseits in der Uneinbringlichkeit des Honorars (Beschwerdeschrift S. 5 E. 4.3) und andererseits in den Kosten für Büro, EDV, Telekommunikation, Auto, etc. (Replik S. 3 E. 2.3) bestehe, trage der Beschwerdeführer alleine, ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmerrisiko nach der Rechtsprechung des BGer nicht allein entscheidend dafür ist, ob von unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Vielmehr kommt bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2013, 9C_930/2012, E. 6.2). Was die Gefahr der Uneinbringlichkeit seines Honorars betrifft, verhält es sich ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer und dessen Lohnforderungen.

E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vorliegend diejenigen Merkma- le, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 12 wiegen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. De- zember 2013 (AB 14) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdeführerenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 119 AHV GRD/WSA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. April 2015 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Fürsprecher C.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 17. bzw. 23. Juli 2013 bei der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin) als Selbständigerwerbender an. Er gab an, Audits nach … durchzu- führen, wobei er sich an die Vorgaben der B.________ (nachfolgend B.________ bzw. Beschwerdeführerin) halten müsse. Mit der B.________ bestünden Durchführungsvereinbarungen (Antwortbeilagen [AB] 1, 3). Mit Schreiben vom 20. August 2013 (AB 5a, 5b) teilte die AKB dem Versi- cherten und der B.________ mit, dass die Tätigkeit des Versicherten als Auditor eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle, weshalb seine Sozi- alversicherungsbeiträge von der B.________ abzurechnen seien. Am 22. August 2013 führte der Versicherte gegenüber der AKB aus, die Audits, die er durchführe, würden von der B.________ nur vermittelt. Er sei nicht bei ihr angestellt und sie zahle ihm kein Honorar. Er stelle den Institu- tionen Rechnung, für die er die Audits durchführe. Für die Audits werde er voraussichtlich seinen Anstellungsgrad bei seinem Arbeitgeber reduzieren und trage somit dann auch ein gewisses Unternehmerrisiko, weil er auf das Einkommen aus den Audits angewiesen sei (AB 6). Mit Verfügung vom 5. September 2013 (AB 8) - welche auch der B.________ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - kam die AKB zum Schluss, es würden zwar Merkmale sowohl für eine selbständige wie auch für eine unselbständige Erwerbstätigkeit bestehen, letztere würden aber überwiegen. So gebe es nur einen Auftraggeber (B.________), die Durch- führung der Audits erfolge nach den Vorgaben der B.________ und in de- ren Namen und das Programm … stamme von Dritten und nicht vom Ver- sicherten selber.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 3 B. Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 5. September 2013 Einsprache erhoben hatte (AB 9), forderte ihn die AKB mit Schreiben vom

5. November 2013 (AB 11) auf, weitere Unterlagen einzureichen. Gleichen- tags gab sie der B.________ Gelegenheit, sich zur sozialversicherungs- rechtlichen Stellung des Versicherten zu äussern (AB 12). Während sich die B.________ nicht vernehmen liess, gingen die einver- langten Unterlagen des Versicherten am 13. November 2013 bei der AKB ein (AB 13). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 (AB 14) wies die AKB die Einsprache des Versicherten ab. Die Voraussetzungen für die Annah- me einer selbständigen Tätigkeit seien nicht erfüllt, so dass er als Unselb- ständigerwerbender einzustufen sei. Der Einspracheentscheid wurde auch der B.________ eröffnet (AB 15). C. Hiergegen erhoben der Versicherte und die B.________, beide vertreten durch Fürsprecher C.________, am 3. Februar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei als Selbständigerwerbender anzuerken- nen. Eventuell sei die Sache zu neuer Abklärung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht lassen die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar am Einsprache- verfahren nicht beteiligt, sie sei aber vom angefochtenen Entscheid mehr als jedermann betroffen und sei deshalb beschwerdelegitimiert. Sollte das angerufene Gericht dem widersprechen, sei die Beschwerdeführerin zum Verfahren beizuladen. In materieller Hinsicht führen die Beschwerde- führenden zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerde- führer keinerlei Entgelt für dessen Audittätigkeit ausrichte. Dies wäre je- doch erste Voraussetzung jeden Beitrags, der sich in Prozenten auf dem ausgerichteten Lohn errechne. Weiter bestehe weder in betriebswirtschaft- licher noch arbeitsorganisatorischer Hinsicht eine Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführenden, weil der Beschwerdeführer seine Arbeit unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 4 hängig von der Infrastruktur und der personellen Besetzung der Beschwer- deführerin verrichte. Sodann bestehe das Unternehmerrisiko des Be- schwerdeführers in der Uneinbringlichkeit seines Honorars, falls die audi- tierte Einrichtung insolvent werde. Die Beschwerdeführerin trage kein Un- ternehmerrisiko. Auch sei im Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Liste der ihr genehmen Auditoren führe, keine Akquisitionstätigkeit zu erbli- cken. Gleiches gelte beispielsweise für die Hausarztlisten der Krankenkas- sen. Der Beschwerdeführer akquiriere seine Aufträge selber. Schliesslich stehe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin auch in keiner wesentlichen Abhängigkeit zur Beschwerdeführe- rin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Akquisition der Kunden beschränke sich darauf, dass der Beschwerdeführer auf der Liste der Auditoren der Beschwerdeführerin aufgeführt sei. Weiter würden Selbständigerwerbende die Höhe ihrer Honorare grundsätzlich frei festle- gen. Im vorliegenden Fall lege hingegen die Beschwerdeführerin den Ho- norarrahmen fest und leite darüber hinaus die von den Auditoren gestellten Rechnungen an die auditierten Institutionen weiter. Dies deute auf ein Un- terordnungsverhältnis hin. Die geschilderten Verbindungen zur Beschwer- deführerin gingen damit weiter als bei anderen Formen der informellen Zu- sammenarbeit und führten deshalb zu einer Nähe, die bei typischen Selbständigerwerbenden in dieser Form nicht bestehe. Mit Replik vom 9. Mai 2014 und Duplik vom 5. Juni 2014 hielten die Partei- en an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefüh- rerin ist auch durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (der Entscheid würde zu einer Beitragspflicht ihrerseits als Arbeitgeberin führen) und ist deshalb ebenfalls zur Beschwerde befugt (Art. 59 ATSG), auch wenn sie sich am vorangehenden Verfahren nicht beteiligt hatte (RKUV 1998 U 293 S. 227 E. 3c). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2013 (AB 1). Umstritten ist, ob die Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als selbständi- ge Erwerbstätigkeit anerkannt worden ist. Aufgrund des dargelegten erwar- teten Jahreseinkommen von Fr. 6‘000.-- – Fr. 10‘000.-- (Beilage zu AB 3 lit. B) und der dadurch geschuldeten AHV-Beiträge liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 6 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Ok- tober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als mass- gebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Ar- beitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsver- hältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Ar- beit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 7 wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die bei- tragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 8 keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer nach den Vorga- ben der Beschwerdeführerin durchgeführten Audits in … mehr Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit aufweisen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine … . Sie zertifiziert … (http://...). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin besteht ein Kooperationsvertrag (Beilage zu AB 13), welcher die Rahmenbedingungen und Formen regelt, innert derer „die Vertragspartner den Auditimpuls der B.________ auf der Grundlage von … pflegen und weiterentwickeln.“ Der Vertrag sieht vor, dass die Auditperson die Ausbildung und Lizenzierung der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Die Auditperson verpflichtet sich, Audits im Einklang mit den jeweils geltenden konzeptionellen, rechtli- chen und finanziellen Rahmenbedingungen der Beschwerdeführerin selbständig, unparteilich und gemäss dem state of the art durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist nicht verpflichtet, eine Auditperson mit der Durchführung eines Audits zu beauftragen. Die Auditperson ist nicht ver- pflichtet, eine Anfrage für ein Audit anzunehmen. Die Auditperson verpflich- tet sich zu der im Konzept der Beschwerdeführerin umschriebenen Qua- litätsentwicklung und zu den entsprechenden Massnahmen. Sie erklärt sich insbesondere bereit, an der gemeinsamen Grundlagen- und Intervisionsar- beit teilzunehmen, gegenüber der Intervisionsgruppe periodisch Rückblick und Rechenschaft zu leisten sowie die Weiterbildungsveranstaltungen für Auditorinnen und Auditoren zu besuchen. Dies im Umfang von mindestens vier Halbtagen pro Jahr. Die interne Weiterbildung ist für die tätigen Audit- person der Beschwerdeführerin kostenlos zugänglich. Der Vertrag kann beidseitig jederzeit gekündigt werden. Die Auditperson verpflichtet sich, im Falle einer Kündigung der Beschwerdeführerin sämtliche Unterlagen über die von ihr auditierten Einrichtungen sowie ihr Auditorenhandbuch innert einer Woche zurückzugeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 9 3.2 Den einzelnen Verträgen mit den zu auditierenden Einrichtungen - Durchführungsaufträge genannt (Beilage zu AB 13) - ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als bevollmächtigte Generalunternehmerin die Auditperson beauftragt, die erforderlichen Audits nach den Rahmen- richtlinien der Beschwerdeführerin durchzuführen. Nach Vorliegen des Au- ditprogramms schickt die Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin der Ein- richtung und dem Auditteam jeweils eine Kostenzusammenstellung mit dem je nach Art des Audits und Grösse der Einrichtung pauschalierten Zeitaufwand und Tagessatz (gemäss geltender Tarifordnung). Die Audit- personen verpflichten sich, jeweils nach Abschluss des Auditverfahrens auf der Basis der erfolgten Kostenzusammenstellung der Einrichtung Rech- nung zu stellen mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Sie schicken diese Rechnungen der Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin zur Weiterleitung an die Einrichtung. 3.3 3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den auditierten Einrichtungen direkt Rechnung stellt und damit seinen Lohn nicht von der Beschwerdeführerin erhält, nicht gegen die Annahme, sie sei seine Arbeitgeberin. Die auf den wirtschaftlichen Vorgang abstellende Betrachtungsweise (E. 2.1 hiervor) legt eine objektbezogene Definition des massgebenden Lohnes nahe, zumal Art. 5 Abs. 2 AHVG die Rechtssubjekte Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwähnt. Seit Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahr 1948 kam es für die Bestimmung des Beitragssubstrates nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Leistung im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 137 V 321 S. 326 E. 2.2.1). Dies ist hier der Fall, zumal die Rechnungsstellung zwar im Namen des Beschwerdeführers erfolgt, aber über die Beschwerdeführerin läuft. 3.3.2 Ein Kriterium für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist, dass der Unselbständigerwerbende in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (BGE 122 V 169 S. 172

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 10 E. 3c). Der Beschwerdeführer ist gemäss Wortlaut der Durchführungsauf- träge verpflichtet, die erforderlichen Audits nach den Rahmenrichtlinien der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Beschwerdeführerin schickt dem Beschwerdeführer nach Vorliegen des Auditprogramms jeweils eine Kos- tenzusammenstellung mit dem je nach Art des Audits und Grösse der Ein- richtung pauschalierten Zeitaufwand und Tagessatz und der Beschwerde- führer muss nach Abschluss des Auditverfahrens auf der Basis der erfolg- ten Kostenzusammenstellung der Einrichtung Rechnung stellen mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Weiter erklärte sich der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung des Kooperationsvertrages bereit, an gemeinsamen Grundlagen- und Intervisionsarbeiten teilzunehmen, gegenüber der Intervi- sionsgruppe periodisch Rückblick und Rechenschaft zu leisten sowie die Weiterbildungsveranstaltungen für Auditorinnen und Auditoren zu besu- chen. Dies im Umfang von mindestens vier Halbtagen pro Jahr. Damit ist er nicht nur in die Betriebsabläufe der Beschwerdeführerin eingebunden, sondern auch in deren Arbeitsstätte eingegliedert, was ebenfalls dafür spricht, dass er als Unselbständigerwerbender zu betrachten ist. 3.3.3 Ein weiteres Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist, dass der Unselbständigerwerbende nach Zeitaufwand und nicht für die erbrachte Arbeit als solche entschädigt wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. März 2013, 9C_1029/2012, E. 4.2). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (AB 1 Ziff. 6) wird er nach Zeitaufwand auf Tagesbasis entschädigt und nicht für die erbrachte Arbeit als solche, das heisst nicht für einzelne Projekte entschädigt. Dies deutet ebenfalls auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin. 3.4 3.4.1 Selbständigerwerbende zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass sie ihre Leistungen einer Vielzahl von Kunden anbieten, selber Kunden akquirieren und sich so Aufträge beschaffen (AHI 1996 S. 123 f.). Der Beschwerdeführer akquiriert(e bisher) selber keine Kunden (vgl. Durchführungsauftrag mit der D.________, mit dem Verein E.________, mit der Stiftung F.________, mit der Stiftung G.________ und mit dem H.________ [Beilagen zu AB 13]), sondern wird jeweils von der Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin mit einem Audit beauftragt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 11 (vgl. Durchführungsaufträge lit. A [Beilagen zu AB 13]). Dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, den Auditauftrag anzunehmen, ändert nichts daran, dass er sich seine Aufträge nicht selber beschafft. 3.4.2 Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 S. 172 E. 3c). Der Beschwerdeführer gibt an (Schreiben vom 12. November 2013 [AB 13]), seine Auditaufträge „in der Regel“ von der Beschwerdeführerin zu erhalten. Auch wenn er, wie er ausführt, bereit wäre, andere Auditaufträge anzunehmen, ändert das nichts daran, dass dies bisher nicht der Fall war und er sich letztlich - wenn die Beschwerdeführerin ihm keine Arbeit mehr zuteilen würde -, in der gleichen Situation befände wie ein Arbeitnehmer, der seinen Lohn nicht mehr erhält und seine Stelle verliert. Diese Abhängigkeit von der Arbeitgeberin spricht ebenfalls gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das Unternehmerrisiko, welches einerseits in der Uneinbringlichkeit des Honorars (Beschwerdeschrift S. 5 E. 4.3) und andererseits in den Kosten für Büro, EDV, Telekommunikation, Auto, etc. (Replik S. 3 E. 2.3) bestehe, trage der Beschwerdeführer alleine, ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmerrisiko nach der Rechtsprechung des BGer nicht allein entscheidend dafür ist, ob von unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Vielmehr kommt bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (Entscheid des BGer vom 6. Juni 2013, 9C_930/2012, E. 6.2). Was die Gefahr der Uneinbringlichkeit seines Honorars betrifft, verhält es sich ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer und dessen Lohnforderungen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vorliegend diejenigen Merkma- le, die auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2015, AHV/14/119, Seite 12 wiegen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. De- zember 2013 (AB 14) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdeführerenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.