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200 2014 1181

Bern VerwG · 2015-02-20 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. November 2014

Sachverhalt

A. Der im August 1999 mit Trisomie 21 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde von seinen Eltern im Novem- ber 1999 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge sprach die IVB dem Versicherten medizinische Mass- nahmen (AB 9) und Sonderschulmassnahmen (AB 13) zu. Ab dem 1. Ok- tober 2001 richtete sie einen Pflegebeitrag bei Hilflosigkeit leichten Grades aus (AB 18). Dieser wurde per 1. Mai 2002 infolge Vorliegens einer Hilflo- sigkeit mittelschweren Grades erhöht (AB 23). Im Rahmen der 4. IVG- Revision hob die IVB den Pflegebeitrag auf und sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu (Verfügung vom 10. November 2003; AB 38). Dieser Anspruch wurde in den Folgejahren mehrfach revisionsweise bestätigt (AB 54, 59, 73, 86). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 (AB 95) stellte die IVB die Reduk- tion der bislang ausgerichteten Leistung auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Dezember 2014 in Aussicht. Zur Begründung verwies sie auf den Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (AB 94), gemäss welchem der Versicherte in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Körperpflege" und "Fortbewe- gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Nach dagegen vorgebrachten Einwän- den (AB 96) und Einholen einer Stellungnahme bei ihrem Abklärungsdienst (AB 99) verfügte die IVB am 11. November 2014 dem Vorbescheid ent- sprechend (AB 100). B. Hiergegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 3 Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei durch die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilf- losigkeit mittelschweren Grades auszurichten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, entgegen den Feststellungen der Beschwerdegeg- nerin sei er auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Not- durft" weiterhin auf Hilfe angewiesen. Zudem werde er auch beim Essen regelmässig unterstützt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Dezember 2014 auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt hat.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 4

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 11. November 2014 (AB 100). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Hilflosen- entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu Recht per

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

E. 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 5

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die bislang ausgerichtete Hilf- losenentschädigung damit korrekterweise herabgesetzt.

E. 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 6 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich ändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der An- spruch auf die entsprechende Dauerleistung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und (im Zusammenhang mit dem Ren- tenanspruch) gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 7 erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2).

E. 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflo- sigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 8

E. 3.1 Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 (AB 18) wurde dem Beschwer- deführer gestützt auf einen Abklärungsbericht erstmals eine Hilflosenent- schädigung (damals Pflegebeiträge) bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zugesprochen. Diese wurde mehrmals, zuletzt mit Mitteilung vom

19. November 2012 (AB 86), revisionsweise bestätigt. Anlässlich dieser Revision von Amtes wegen nahm die Beschwerdegegnerin eine einlässli- che Überprüfung des Anspruchs vor, führte sie doch einen Hausbesuch und ein Gespräch durch, deren Ergebnis sie im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 16. November 2012 (AB 85) festhielt. Damit ist für die Frage, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist den Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung zu beeinflussen, der Sachverhalt am 19. November 2012 (letztmalige Revision) mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum

11. November 2014 (angefochtene Verfügung [AB 100]) entwickelt hat.

E. 3.2 Den Akten ist hinsichtlich der umstrittenen alltäglichen Lebensver- richtungen "Essen" und "Verrichten der Notdurft" das Folgende zu entneh- men:

E. 3.2.1 Im Abklärungsbericht vom 16. November 2012 war der Beschwer- deführer im Bereich "Essen" als selbstständig eingeschätzt worden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Nahrung zerkleinern könne, Fleisch jedoch von den Eltern zerschnitten werden müsse. Die Dritthilfe beim Essen sei nicht mehr regelmässig und erheblich (AB 85 S. 4 f. Ziff. 5.3). Mit Blick auf das "Verrichten der Notdurft" wurde ausge- führt, der Beschwerdeführer suche die Toilette selbstständig auf. Die Mutter müsse die Reinlichkeit überprüfen, womit bezüglich dieses Punktes Hilflo- sigkeit vorliege (AB 85 S. 5 Ziff. 5.5).

E. 3.2.2 Im Rahmen der Erhebung vom 27. August 2014 wurde im Ab- klärungsbericht vom 4. September 2014 hinsichtlich des Bereichs "Essen" Selbstständigkeit attestiert (AB 94 S. 4 Ziff. 5.3). Bezüglich des "Verrichtens der Notdurft" wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei selbstständig, die Körperreinigung nehme er selbstständig vor und nur wenn er Durchfall habe, komme er damit nicht klar. Zurzeit (seit etwa 3 Wochen) habe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 9 Beschwerdeführer ein Blasenproblem, was vermehrt zu Problemen führe. Es sei deshalb derzeit ein mehrmaliger Kleiderwechsel täglich nötig. Die dabei nötige Hilfestellung werde im Bereich "An- und Auskleiden" berück- sichtigt. Zwar habe ein entsprechendes Problem auch früher schon be- standen, jedoch nicht derart und ein Kleiderwechsel morgens und abends habe genügt. Der Beschwerdeführer ordne die Kleider nach dem Toiletten- gang selber. Damit liege beim Verrichten der Notdurft keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr vor (AB 94 S. 5 Ziff. 5.5).

E. 3.3 Der Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (AB 94) beruht auf einer sorgfältig und umfassend erfolgten Erhebung. Die dabei gewonnen Eindrücke wurden einlässlich und nachvollziehbar begründet. Er erfüllt da- mit die von der Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

E. 3.3.1 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens machten die Eltern des Beschwerdeführers geltend, er brauche beim Essen gewisse Unterstüt- zung, so z.B. beim Zerschneiden von Fleisch oder auch wenn die Speisen sehr heiss seien (AB 96 S. 1). In der Beschwerde werden hinsichtlich der Hilfe beim Zerschneiden weitere Nahrungsmittel genannt (Pizza, Kuchen, Obst, etc.), die bis anhin in keiner Weise Thema waren. Es ist durchaus glaubhaft, dass gewisse mit der Konsistenz von Fleisch vergleichbare Speisen dem Beschwerdeführer zu zerschneiden sind. Gleichzeitig ist aufgrund der plausiblen Ergebnisse der Abklärungen jedoch ebenfalls nachvollziehbar, dass allein diese marginalen Hilfestellungen als nicht mehr hinreichend betrachtet werden können, um von einer Hilfsbe- dürftigkeit im Bereich Essen auszugehen. Immerhin kann in diesem Zu- sammenhang (d.h. hinsichtlich der motorischen Fähigkeiten) denn auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbstständig die Regelklasse einer Oberstufenschule besucht und dort insbesondere auch manuelle Fächer, wie Werken (mit Begleitung der Mut- ter), zu besuchen in der Lage ist (AB 94 S. 2). Korrekt hat die Beschwerde- gegnerin hinsichtlich des Umgangs mit heissen Speisen die einfachen und zumutbaren Verhaltensweisen, mit denen diese Problematik eliminiert wer- den kann, dargestellt. So sei es im Rahmen der Schadenminderung zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 10 mutbar, heisse Speisen vor dem Servieren etwas auskühlen zu lassen oder den Beschwerdeführer zur Vorsicht anzuhalten (AB 99 S. 2). Diese Verhal- tensweisen begründen keinesfalls die Annahme einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit. Für den Bereich Essen wurde damit zu Recht die Hilfsbedürftigkeit als (weiterhin) nicht "regelmässig und in erheb- licher Weise" beurteilt.

E. 3.3.2 Mit Bezug auf den Bereich "Verrichten der Notdurft" wird vorge- bracht, der Beschwerdeführer habe aktuell ein Problem mit der Kontrolle des Urins. Es würden diesbezügliche Untersuchungen und Therapien in … stattfinden. Aufgrund des Einnässens müsse er täglich aufgefordert wer- den, die Unterhosen und häufig auch die Hosen zu wechseln (Beschwerde S. 1 f.). In diesem Bereich haben sich im Vergleich zur Abklärung im November 2012 Verbesserungen eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde der Alters- entwicklung entsprechend – wie sie sich auch in der schulischen Entwick- lung spiegelt – selbstständiger. Dass bei Durchfall Hilfe notwendig ist, führt nicht dazu, dass das Kriterium der Angewiesenheit auf regelmässige und erhebliche Hilfe erfüllt wäre. Nicht plausibel erscheint denn auch die allge- meine Darstellung in der Stellungnahme zum Vorbescheid, dass dem Be- schwerdeführer nach dem Stuhlgang beim Putzen geholfen werden müsse, andernfalls er nicht sauber sei (AB 96 S. 1). Die Darstellung einer allge- meinen Hilfsbedürftigkeit wird in der Beschwerde denn auch nicht mehr aufrechterhalten. Eine das Kriterium erfüllende Hilfe ist damit grundsätzlich weder im Zusammenhang mit dem Stuhlgang noch mit dem Urinieren er- stellt. Hingegen stellt sich die Frage, ob daran die gemäss Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (AB 94) damals neu bzw. seit drei Wochen beste- hende zusätzliche Blasenproblematik etwas ändert, was zu verneinen ist: Die zusätzlichen Probleme (Beschwerde S. 1) sind nicht dergestalt, dass sie zur Annahme einer regelmässigen und erheblichen Hilfe im Bereich "Verrichten der Notdurft" Anlass geben würden. Der Beschwerdeführer sucht nach wie vor die Toilette sowohl zu Hause wie auch in der Schule selbstständig auf, reinigt sich (im vorstehend dargelegten Umfang) selbst und ordnet die Kleider selbst. Eine eigentliche regelmässige Nachkontrolle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 11 wird nicht geltend gemacht. Dies wäre angesichts des im grossen Mass selbstständigen Besuchs der Regelschule auch nicht nachvollziehbar. Hin- gegen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde zu häufigerem Klei- derwechsel aufgefordert. Dass die Beschwerdegegnerin den im Grenzbe- reich zwischen "Verrichten der Notdurft" und "An- und Auskleiden" liegen- den Kleiderwechsel letzterem Bereich zugeordnet hat, ist nicht zu bean- standen. Reine Kleiderwechsel, wie sie nicht nur in Fällen wie dem vorlie- genden vorkommen, sondern auch etwa bei Personen, die sich invaliditäts- bedingt (z.B. auf dem Schulweg oder beim Essen) regelmässig verschmut- zen, sind unabhängig von ihrer Ursache dem Bereich "An- und Auskleiden" zuzuweisen. In diesen Fällen steht gleichermassen immer das Bereitlegen wie auch die Ermahnung und Kontrolle des Wechsels im Vordergrund.

E. 3.3.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Vorbringen, gemäss Informationen der Organisation "insieme" sei es die Norm, dass Kinder mit Down-Syndrom eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit erhielten, sind doch bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen jeweils die konkreten individuellen Lebensumstände zu berücksichtigen bzw. zu würdigen. Es kann somit nicht direkt von der medizinischen Diagnose auf den Grad der Hilflosigkeit geschlossen wer- den.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Körper- pflege" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (unbestrit- tenermassen) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewie- sen ist, womit nunmehr eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliegt (vgl. E.

E. 3.5 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Herabsetzung: Die Beschwerde- gegnerin hat diese per 1. Dezember 2014 vorgenommen (AB 100 S. 2). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Hilflosen- entschädigung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Mit Blick auf die wohl im November 2014 erfolgte Zustellung der Verfügung vom 11. November 2014 (AB 100) – et- was anderes wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten ebenso

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 12 wenig ersichtlich – ist die Herabsetzung richtigerweise erst per 1. Januar 2015 vorzunehmen (vgl. auch den Wortlaut der Verfügung selbst).

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

11. November 2014 (AB 100) dahingehend abzuändern, als die Herabset- zung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittelschweren Grades auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2015 vorzunehmen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmt. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer lediglich hin- sichtlich des Zeitpunkts der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung. Ins- gesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.-- aufzuerlegen. Die Restanz des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 700.--, ausmachend Fr. 200.--, wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da sein Aufwand bzw. der Aufwand der gesetzlichen Vertreter den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Hinzu kommt, dass die um einen Monat verfrühte Herabsetzung der Hilflosenent- schädigung in der Beschwerde nicht gerügt worden war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 11. November 2014 dahingehend ab- geändert, als die Herabsetzung auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2015 erfolgt. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden im Umfang von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kos- tenvorschusses von Fr. 200.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 11. November 2014 (AB 100). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Hilflosen- entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu Recht per
  3. Dezember 2014 auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 5 a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 6 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich ändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der An- spruch auf die entsprechende Dauerleistung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und (im Zusammenhang mit dem Ren- tenanspruch) gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 7 erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflo- sigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 8
  5. 3.1 Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 (AB 18) wurde dem Beschwer- deführer gestützt auf einen Abklärungsbericht erstmals eine Hilflosenent- schädigung (damals Pflegebeiträge) bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zugesprochen. Diese wurde mehrmals, zuletzt mit Mitteilung vom
  6. November 2012 (AB 86), revisionsweise bestätigt. Anlässlich dieser Revision von Amtes wegen nahm die Beschwerdegegnerin eine einlässli- che Überprüfung des Anspruchs vor, führte sie doch einen Hausbesuch und ein Gespräch durch, deren Ergebnis sie im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 16. November 2012 (AB 85) festhielt. Damit ist für die Frage, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist den Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung zu beeinflussen, der Sachverhalt am 19. November 2012 (letztmalige Revision) mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum
  7. November 2014 (angefochtene Verfügung [AB 100]) entwickelt hat. 3.2 Den Akten ist hinsichtlich der umstrittenen alltäglichen Lebensver- richtungen "Essen" und "Verrichten der Notdurft" das Folgende zu entneh- men: 3.2.1 Im Abklärungsbericht vom 16. November 2012 war der Beschwer- deführer im Bereich "Essen" als selbstständig eingeschätzt worden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Nahrung zerkleinern könne, Fleisch jedoch von den Eltern zerschnitten werden müsse. Die Dritthilfe beim Essen sei nicht mehr regelmässig und erheblich (AB 85 S. 4 f. Ziff. 5.3). Mit Blick auf das "Verrichten der Notdurft" wurde ausge- führt, der Beschwerdeführer suche die Toilette selbstständig auf. Die Mutter müsse die Reinlichkeit überprüfen, womit bezüglich dieses Punktes Hilflo- sigkeit vorliege (AB 85 S. 5 Ziff. 5.5). 3.2.2 Im Rahmen der Erhebung vom 27. August 2014 wurde im Ab- klärungsbericht vom 4. September 2014 hinsichtlich des Bereichs "Essen" Selbstständigkeit attestiert (AB 94 S. 4 Ziff. 5.3). Bezüglich des "Verrichtens der Notdurft" wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei selbstständig, die Körperreinigung nehme er selbstständig vor und nur wenn er Durchfall habe, komme er damit nicht klar. Zurzeit (seit etwa 3 Wochen) habe der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 9 Beschwerdeführer ein Blasenproblem, was vermehrt zu Problemen führe. Es sei deshalb derzeit ein mehrmaliger Kleiderwechsel täglich nötig. Die dabei nötige Hilfestellung werde im Bereich "An- und Auskleiden" berück- sichtigt. Zwar habe ein entsprechendes Problem auch früher schon be- standen, jedoch nicht derart und ein Kleiderwechsel morgens und abends habe genügt. Der Beschwerdeführer ordne die Kleider nach dem Toiletten- gang selber. Damit liege beim Verrichten der Notdurft keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr vor (AB 94 S. 5 Ziff. 5.5). 3.3 Der Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (AB 94) beruht auf einer sorgfältig und umfassend erfolgten Erhebung. Die dabei gewonnen Eindrücke wurden einlässlich und nachvollziehbar begründet. Er erfüllt da- mit die von der Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 3.3.1 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens machten die Eltern des Beschwerdeführers geltend, er brauche beim Essen gewisse Unterstüt- zung, so z.B. beim Zerschneiden von Fleisch oder auch wenn die Speisen sehr heiss seien (AB 96 S. 1). In der Beschwerde werden hinsichtlich der Hilfe beim Zerschneiden weitere Nahrungsmittel genannt (Pizza, Kuchen, Obst, etc.), die bis anhin in keiner Weise Thema waren. Es ist durchaus glaubhaft, dass gewisse mit der Konsistenz von Fleisch vergleichbare Speisen dem Beschwerdeführer zu zerschneiden sind. Gleichzeitig ist aufgrund der plausiblen Ergebnisse der Abklärungen jedoch ebenfalls nachvollziehbar, dass allein diese marginalen Hilfestellungen als nicht mehr hinreichend betrachtet werden können, um von einer Hilfsbe- dürftigkeit im Bereich Essen auszugehen. Immerhin kann in diesem Zu- sammenhang (d.h. hinsichtlich der motorischen Fähigkeiten) denn auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbstständig die Regelklasse einer Oberstufenschule besucht und dort insbesondere auch manuelle Fächer, wie Werken (mit Begleitung der Mut- ter), zu besuchen in der Lage ist (AB 94 S. 2). Korrekt hat die Beschwerde- gegnerin hinsichtlich des Umgangs mit heissen Speisen die einfachen und zumutbaren Verhaltensweisen, mit denen diese Problematik eliminiert wer- den kann, dargestellt. So sei es im Rahmen der Schadenminderung zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 10 mutbar, heisse Speisen vor dem Servieren etwas auskühlen zu lassen oder den Beschwerdeführer zur Vorsicht anzuhalten (AB 99 S. 2). Diese Verhal- tensweisen begründen keinesfalls die Annahme einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit. Für den Bereich Essen wurde damit zu Recht die Hilfsbedürftigkeit als (weiterhin) nicht "regelmässig und in erheb- licher Weise" beurteilt. 3.3.2 Mit Bezug auf den Bereich "Verrichten der Notdurft" wird vorge- bracht, der Beschwerdeführer habe aktuell ein Problem mit der Kontrolle des Urins. Es würden diesbezügliche Untersuchungen und Therapien in … stattfinden. Aufgrund des Einnässens müsse er täglich aufgefordert wer- den, die Unterhosen und häufig auch die Hosen zu wechseln (Beschwerde S. 1 f.). In diesem Bereich haben sich im Vergleich zur Abklärung im November 2012 Verbesserungen eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde der Alters- entwicklung entsprechend – wie sie sich auch in der schulischen Entwick- lung spiegelt – selbstständiger. Dass bei Durchfall Hilfe notwendig ist, führt nicht dazu, dass das Kriterium der Angewiesenheit auf regelmässige und erhebliche Hilfe erfüllt wäre. Nicht plausibel erscheint denn auch die allge- meine Darstellung in der Stellungnahme zum Vorbescheid, dass dem Be- schwerdeführer nach dem Stuhlgang beim Putzen geholfen werden müsse, andernfalls er nicht sauber sei (AB 96 S. 1). Die Darstellung einer allge- meinen Hilfsbedürftigkeit wird in der Beschwerde denn auch nicht mehr aufrechterhalten. Eine das Kriterium erfüllende Hilfe ist damit grundsätzlich weder im Zusammenhang mit dem Stuhlgang noch mit dem Urinieren er- stellt. Hingegen stellt sich die Frage, ob daran die gemäss Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (AB 94) damals neu bzw. seit drei Wochen beste- hende zusätzliche Blasenproblematik etwas ändert, was zu verneinen ist: Die zusätzlichen Probleme (Beschwerde S. 1) sind nicht dergestalt, dass sie zur Annahme einer regelmässigen und erheblichen Hilfe im Bereich "Verrichten der Notdurft" Anlass geben würden. Der Beschwerdeführer sucht nach wie vor die Toilette sowohl zu Hause wie auch in der Schule selbstständig auf, reinigt sich (im vorstehend dargelegten Umfang) selbst und ordnet die Kleider selbst. Eine eigentliche regelmässige Nachkontrolle Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 11 wird nicht geltend gemacht. Dies wäre angesichts des im grossen Mass selbstständigen Besuchs der Regelschule auch nicht nachvollziehbar. Hin- gegen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde zu häufigerem Klei- derwechsel aufgefordert. Dass die Beschwerdegegnerin den im Grenzbe- reich zwischen "Verrichten der Notdurft" und "An- und Auskleiden" liegen- den Kleiderwechsel letzterem Bereich zugeordnet hat, ist nicht zu bean- standen. Reine Kleiderwechsel, wie sie nicht nur in Fällen wie dem vorlie- genden vorkommen, sondern auch etwa bei Personen, die sich invaliditäts- bedingt (z.B. auf dem Schulweg oder beim Essen) regelmässig verschmut- zen, sind unabhängig von ihrer Ursache dem Bereich "An- und Auskleiden" zuzuweisen. In diesen Fällen steht gleichermassen immer das Bereitlegen wie auch die Ermahnung und Kontrolle des Wechsels im Vordergrund. 3.3.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Vorbringen, gemäss Informationen der Organisation "insieme" sei es die Norm, dass Kinder mit Down-Syndrom eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit erhielten, sind doch bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen jeweils die konkreten individuellen Lebensumstände zu berücksichtigen bzw. zu würdigen. Es kann somit nicht direkt von der medizinischen Diagnose auf den Grad der Hilflosigkeit geschlossen wer- den. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Körper- pflege" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (unbestrit- tenermassen) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewie- sen ist, womit nunmehr eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliegt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die bislang ausgerichtete Hilf- losenentschädigung damit korrekterweise herabgesetzt. 3.5 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Herabsetzung: Die Beschwerde- gegnerin hat diese per 1. Dezember 2014 vorgenommen (AB 100 S. 2). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Hilflosen- entschädigung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Mit Blick auf die wohl im November 2014 erfolgte Zustellung der Verfügung vom 11. November 2014 (AB 100) – et- was anderes wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten ebenso Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 12 wenig ersichtlich – ist die Herabsetzung richtigerweise erst per 1. Januar 2015 vorzunehmen (vgl. auch den Wortlaut der Verfügung selbst). 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  8. November 2014 (AB 100) dahingehend abzuändern, als die Herabset- zung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittelschweren Grades auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2015 vorzunehmen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmt. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer lediglich hin- sichtlich des Zeitpunkts der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung. Ins- gesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.-- aufzuerlegen. Die Restanz des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 700.--, ausmachend Fr. 200.--, wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da sein Aufwand bzw. der Aufwand der gesetzlichen Vertreter den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Hinzu kommt, dass die um einen Monat verfrühte Herabsetzung der Hilflosenent- schädigung in der Beschwerde nicht gerügt worden war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 11. November 2014 dahingehend ab- geändert, als die Herabsetzung auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2015 erfolgt. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden im Umfang von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kos- tenvorschusses von Fr. 200.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1181 IV SCI/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 2 Sachverhalt: A. Der im August 1999 mit Trisomie 21 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde von seinen Eltern im Novem- ber 1999 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge sprach die IVB dem Versicherten medizinische Mass- nahmen (AB 9) und Sonderschulmassnahmen (AB 13) zu. Ab dem 1. Ok- tober 2001 richtete sie einen Pflegebeitrag bei Hilflosigkeit leichten Grades aus (AB 18). Dieser wurde per 1. Mai 2002 infolge Vorliegens einer Hilflo- sigkeit mittelschweren Grades erhöht (AB 23). Im Rahmen der 4. IVG- Revision hob die IVB den Pflegebeitrag auf und sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu (Verfügung vom 10. November 2003; AB 38). Dieser Anspruch wurde in den Folgejahren mehrfach revisionsweise bestätigt (AB 54, 59, 73, 86). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 (AB 95) stellte die IVB die Reduk- tion der bislang ausgerichteten Leistung auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Dezember 2014 in Aussicht. Zur Begründung verwies sie auf den Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (AB 94), gemäss welchem der Versicherte in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Körperpflege" und "Fortbewe- gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Nach dagegen vorgebrachten Einwän- den (AB 96) und Einholen einer Stellungnahme bei ihrem Abklärungsdienst (AB 99) verfügte die IVB am 11. November 2014 dem Vorbescheid ent- sprechend (AB 100). B. Hiergegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 3 Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei durch die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilf- losigkeit mittelschweren Grades auszurichten. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, entgegen den Feststellungen der Beschwerdegeg- nerin sei er auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Not- durft" weiterhin auf Hilfe angewiesen. Zudem werde er auch beim Essen regelmässig unterstützt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 11. November 2014 (AB 100). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Hilflosen- entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zu Recht per

1. Dezember 2014 auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per- sönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 5

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 6 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich ändert (Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der An- spruch auf die entsprechende Dauerleistung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und (im Zusammenhang mit dem Ren- tenanspruch) gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 7 erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflo- sigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 8 3. 3.1 Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 (AB 18) wurde dem Beschwer- deführer gestützt auf einen Abklärungsbericht erstmals eine Hilflosenent- schädigung (damals Pflegebeiträge) bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades zugesprochen. Diese wurde mehrmals, zuletzt mit Mitteilung vom

19. November 2012 (AB 86), revisionsweise bestätigt. Anlässlich dieser Revision von Amtes wegen nahm die Beschwerdegegnerin eine einlässli- che Überprüfung des Anspruchs vor, führte sie doch einen Hausbesuch und ein Gespräch durch, deren Ergebnis sie im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 16. November 2012 (AB 85) festhielt. Damit ist für die Frage, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist den Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung zu beeinflussen, der Sachverhalt am 19. November 2012 (letztmalige Revision) mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum

11. November 2014 (angefochtene Verfügung [AB 100]) entwickelt hat. 3.2 Den Akten ist hinsichtlich der umstrittenen alltäglichen Lebensver- richtungen "Essen" und "Verrichten der Notdurft" das Folgende zu entneh- men: 3.2.1 Im Abklärungsbericht vom 16. November 2012 war der Beschwer- deführer im Bereich "Essen" als selbstständig eingeschätzt worden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Nahrung zerkleinern könne, Fleisch jedoch von den Eltern zerschnitten werden müsse. Die Dritthilfe beim Essen sei nicht mehr regelmässig und erheblich (AB 85 S. 4 f. Ziff. 5.3). Mit Blick auf das "Verrichten der Notdurft" wurde ausge- führt, der Beschwerdeführer suche die Toilette selbstständig auf. Die Mutter müsse die Reinlichkeit überprüfen, womit bezüglich dieses Punktes Hilflo- sigkeit vorliege (AB 85 S. 5 Ziff. 5.5). 3.2.2 Im Rahmen der Erhebung vom 27. August 2014 wurde im Ab- klärungsbericht vom 4. September 2014 hinsichtlich des Bereichs "Essen" Selbstständigkeit attestiert (AB 94 S. 4 Ziff. 5.3). Bezüglich des "Verrichtens der Notdurft" wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei selbstständig, die Körperreinigung nehme er selbstständig vor und nur wenn er Durchfall habe, komme er damit nicht klar. Zurzeit (seit etwa 3 Wochen) habe der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 9 Beschwerdeführer ein Blasenproblem, was vermehrt zu Problemen führe. Es sei deshalb derzeit ein mehrmaliger Kleiderwechsel täglich nötig. Die dabei nötige Hilfestellung werde im Bereich "An- und Auskleiden" berück- sichtigt. Zwar habe ein entsprechendes Problem auch früher schon be- standen, jedoch nicht derart und ein Kleiderwechsel morgens und abends habe genügt. Der Beschwerdeführer ordne die Kleider nach dem Toiletten- gang selber. Damit liege beim Verrichten der Notdurft keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr vor (AB 94 S. 5 Ziff. 5.5). 3.3 Der Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (AB 94) beruht auf einer sorgfältig und umfassend erfolgten Erhebung. Die dabei gewonnen Eindrücke wurden einlässlich und nachvollziehbar begründet. Er erfüllt da- mit die von der Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforde- rungen (vgl. E. 2.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 3.3.1 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens machten die Eltern des Beschwerdeführers geltend, er brauche beim Essen gewisse Unterstüt- zung, so z.B. beim Zerschneiden von Fleisch oder auch wenn die Speisen sehr heiss seien (AB 96 S. 1). In der Beschwerde werden hinsichtlich der Hilfe beim Zerschneiden weitere Nahrungsmittel genannt (Pizza, Kuchen, Obst, etc.), die bis anhin in keiner Weise Thema waren. Es ist durchaus glaubhaft, dass gewisse mit der Konsistenz von Fleisch vergleichbare Speisen dem Beschwerdeführer zu zerschneiden sind. Gleichzeitig ist aufgrund der plausiblen Ergebnisse der Abklärungen jedoch ebenfalls nachvollziehbar, dass allein diese marginalen Hilfestellungen als nicht mehr hinreichend betrachtet werden können, um von einer Hilfsbe- dürftigkeit im Bereich Essen auszugehen. Immerhin kann in diesem Zu- sammenhang (d.h. hinsichtlich der motorischen Fähigkeiten) denn auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer weitgehend selbstständig die Regelklasse einer Oberstufenschule besucht und dort insbesondere auch manuelle Fächer, wie Werken (mit Begleitung der Mut- ter), zu besuchen in der Lage ist (AB 94 S. 2). Korrekt hat die Beschwerde- gegnerin hinsichtlich des Umgangs mit heissen Speisen die einfachen und zumutbaren Verhaltensweisen, mit denen diese Problematik eliminiert wer- den kann, dargestellt. So sei es im Rahmen der Schadenminderung zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 10 mutbar, heisse Speisen vor dem Servieren etwas auskühlen zu lassen oder den Beschwerdeführer zur Vorsicht anzuhalten (AB 99 S. 2). Diese Verhal- tensweisen begründen keinesfalls die Annahme einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit. Für den Bereich Essen wurde damit zu Recht die Hilfsbedürftigkeit als (weiterhin) nicht "regelmässig und in erheb- licher Weise" beurteilt. 3.3.2 Mit Bezug auf den Bereich "Verrichten der Notdurft" wird vorge- bracht, der Beschwerdeführer habe aktuell ein Problem mit der Kontrolle des Urins. Es würden diesbezügliche Untersuchungen und Therapien in … stattfinden. Aufgrund des Einnässens müsse er täglich aufgefordert wer- den, die Unterhosen und häufig auch die Hosen zu wechseln (Beschwerde S. 1 f.). In diesem Bereich haben sich im Vergleich zur Abklärung im November 2012 Verbesserungen eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde der Alters- entwicklung entsprechend – wie sie sich auch in der schulischen Entwick- lung spiegelt – selbstständiger. Dass bei Durchfall Hilfe notwendig ist, führt nicht dazu, dass das Kriterium der Angewiesenheit auf regelmässige und erhebliche Hilfe erfüllt wäre. Nicht plausibel erscheint denn auch die allge- meine Darstellung in der Stellungnahme zum Vorbescheid, dass dem Be- schwerdeführer nach dem Stuhlgang beim Putzen geholfen werden müsse, andernfalls er nicht sauber sei (AB 96 S. 1). Die Darstellung einer allge- meinen Hilfsbedürftigkeit wird in der Beschwerde denn auch nicht mehr aufrechterhalten. Eine das Kriterium erfüllende Hilfe ist damit grundsätzlich weder im Zusammenhang mit dem Stuhlgang noch mit dem Urinieren er- stellt. Hingegen stellt sich die Frage, ob daran die gemäss Abklärungsbericht vom 4. September 2014 (AB 94) damals neu bzw. seit drei Wochen beste- hende zusätzliche Blasenproblematik etwas ändert, was zu verneinen ist: Die zusätzlichen Probleme (Beschwerde S. 1) sind nicht dergestalt, dass sie zur Annahme einer regelmässigen und erheblichen Hilfe im Bereich "Verrichten der Notdurft" Anlass geben würden. Der Beschwerdeführer sucht nach wie vor die Toilette sowohl zu Hause wie auch in der Schule selbstständig auf, reinigt sich (im vorstehend dargelegten Umfang) selbst und ordnet die Kleider selbst. Eine eigentliche regelmässige Nachkontrolle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 11 wird nicht geltend gemacht. Dies wäre angesichts des im grossen Mass selbstständigen Besuchs der Regelschule auch nicht nachvollziehbar. Hin- gegen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde zu häufigerem Klei- derwechsel aufgefordert. Dass die Beschwerdegegnerin den im Grenzbe- reich zwischen "Verrichten der Notdurft" und "An- und Auskleiden" liegen- den Kleiderwechsel letzterem Bereich zugeordnet hat, ist nicht zu bean- standen. Reine Kleiderwechsel, wie sie nicht nur in Fällen wie dem vorlie- genden vorkommen, sondern auch etwa bei Personen, die sich invaliditäts- bedingt (z.B. auf dem Schulweg oder beim Essen) regelmässig verschmut- zen, sind unabhängig von ihrer Ursache dem Bereich "An- und Auskleiden" zuzuweisen. In diesen Fällen steht gleichermassen immer das Bereitlegen wie auch die Ermahnung und Kontrolle des Wechsels im Vordergrund. 3.3.3 Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Vorbringen, gemäss Informationen der Organisation "insieme" sei es die Norm, dass Kinder mit Down-Syndrom eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit erhielten, sind doch bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen jeweils die konkreten individuellen Lebensumstände zu berücksichtigen bzw. zu würdigen. Es kann somit nicht direkt von der medizinischen Diagnose auf den Grad der Hilflosigkeit geschlossen wer- den. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden", "Körper- pflege" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (unbestrit- tenermassen) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewie- sen ist, womit nunmehr eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliegt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die bislang ausgerichtete Hilf- losenentschädigung damit korrekterweise herabgesetzt. 3.5 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Herabsetzung: Die Beschwerde- gegnerin hat diese per 1. Dezember 2014 vorgenommen (AB 100 S. 2). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Hilflosen- entschädigung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Mit Blick auf die wohl im November 2014 erfolgte Zustellung der Verfügung vom 11. November 2014 (AB 100) – et- was anderes wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten ebenso

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 12 wenig ersichtlich – ist die Herabsetzung richtigerweise erst per 1. Januar 2015 vorzunehmen (vgl. auch den Wortlaut der Verfügung selbst). 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

11. November 2014 (AB 100) dahingehend abzuändern, als die Herabset- zung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittelschweren Grades auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2015 vorzunehmen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmt. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer lediglich hin- sichtlich des Zeitpunkts der Herabsetzung der Hilflosenentschädigung. Ins- gesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.-- aufzuerlegen. Die Restanz des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 700.--, ausmachend Fr. 200.--, wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da sein Aufwand bzw. der Aufwand der gesetzlichen Vertreter den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Hinzu kommt, dass die um einen Monat verfrühte Herabsetzung der Hilflosenent- schädigung in der Beschwerde nicht gerügt worden war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2015, IV/14/1181, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 11. November 2014 dahingehend ab- geändert, als die Herabsetzung auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2015 erfolgt. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden im Umfang von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kos- tenvorschusses von Fr. 200.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.