Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (ER RD 1243/2014)
Sachverhalt
A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab 1. Oktober 2009 in Teilzeit für die B.________ (Akten der Ar- beitslosenkasse, act. IIA 6 f., 12). Nachdem ihr die Stelle gekündigt worden war (act. IIA 6, 9), meldete sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura, act. IIB 7 f.) und stell- te Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2014 (act. IIA 7). Die Versicherte besuchte das erste Beratungsgespräch vom 29. Januar 2014 und reichte die Arbeitsbemühungen von Dezember 2013, Januar und Fe- bruar 2014 ein (act. IIB 1, 23-29, 33). Da die Versicherte das Beratungsgespräch vom 1. April 2014 (act. IIB 11) nicht wahrgenommen hatte, stellte das RAV die Versicherte – nach Auffor- derung zur Stellungnahme (act. IIB 35) – mit Verfügung vom 22. April 2014 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 38 f.). Nachdem die Versicherte keine Arbeitsbemühungen für März 2014 eingereicht hatte, stellte sie das RAV – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 36)
– wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen mit Verfügung vom
1. Mai 2014 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 43). Die Versicherte blieb auch dem Beratungsgespräch vom 30. April 2014 (act. IIB 34) fern und wurde – nach Wahrung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 41) – mit Verfügung vom 22. Mai 2014 für neun Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt (act. IIB 48). Für April 2014 reichte die Versicherte keine Arbeitsbemühungen ein, weshalb das RAV – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 45) – am 12. Juni 2014 15 Einstelltage verfügte (act. IIB 62). Da die Versicherte keine Arbeitsbemühungen für Mai 2014 einreichte, wurden – nach Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIB 77) – am 10. Juli 2014 wegen drittmalig fehlenden Arbeitsbemühungen 15 Ein- stelltage verfügt (act. IIB 85). Nachdem die Versicherte erneut zu einem Beratungsgespräch am 13. Juni 2014 eingeladen worden war (act. IIB 44) und sie diesem jedoch ferngeblieben war, wurde sie vom RAV – nach Wah- rung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 76) – mit Verfügung vom 8. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 3 wegen drittmaligen Terminversäumnisses zu zwölf Tagen in der An- spruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 83). Am 23. Juli 2014 forderte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegnerin), die Versicherte zur Stellungnahme be- treffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf (act. IIB 87). Hiergegen wandte die Versicherte mit E-mail vom 7. August 2014 ein, sie habe die Pflichten erfüllt (act. IIB 105) und reichte Unterlagen ein (u.a. Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2014 [act. IIB 91- 105]). Mit Verfügung vom 29. August 2014 stellte das beco die Versicherte in der Vermittlungsfähigkeit ab dem 18. Juli 2014 ein (act. IIB 127 ff.). In der Be- gründung hielt das beco fest, die Stellungnahmen und die nachgereichten Unterlagen vermöchten die Tatsache, dass die Versicherte den Pflichten nicht oder nur mangelhaft nachgekommen sei, nicht zu widerlegen. Den Nachweis, dass sie die Gesprächstermine vorher verschoben und Unterla- gen in den vollen Briefkasten des RAV gesteckt habe, könne sie nicht er- bringen. Auch die nunmehr mit den Stellungnahmen nachgereichten Ar- beitsbemühungen bewiesen nicht, dass diese auch fristgerecht beim RAV eingereicht worden seien. Die Versicherte reichte weiter am 3. September 2014 die Arbeitsbemühun- gen von August 2014 ein (act. IIB 131, 132). Am 18. September 2014 verfügte das RAV – nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs (act. IIB 126, 133) – drei Einstelltage wegen quantitativ unge- nügenden Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2014 (act. IIB 137). Die Versicherte erhob am 2. und 4. Oktober 2014 beim beco Einsprache gegen die Verfügung des beco vom 29. August 2014 (vgl. act. IIB 138, 142; vgl. auch act. IIB 154). Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte das RAV die Versicherte – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 144) – wegen viertmali- gem Terminversäumnis (Termin vom 27. August 2014) für 15 Tage ein (act. IIB 150). Nach Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIB 143) wurde am
6. November 2014 eine weitere Einstellung von 15 Tagen wegen fehlen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 4 dem Nachweis der Arbeitsbemühungen für September 2014 verfügt (act. IIB 152). Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2014 wies das beco die Ein- sprache gegen die Verfügung des beco vom 29. August 2014 ab (Dossier Rechtsdienst, act. II 8 ff.). B. Am 3. Dezember 2014 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 beantragte das beco die Ab- weisung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 5 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 6. Novem- ber 2014 (act. II 8 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu Recht per 18. Juli 2014 aberkannt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der einzelnen Einstellungsverfügungen des RAV, welche in Rechtskraft er- wachsen sind. Soweit die Beschwerdeführerin entsprechende Rechtferti- gungsgründe vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 6 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1).
E. 2.2 Hinweise zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft geben die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Person. Das Gesetz verlangt von den Versicherten, dass sie, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumut- bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
E. 2.3 Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wieder- holte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tat- sache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzurei- chender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermitt- lungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es beson- ders qualifizierter Umstände (ARV 2002 S. 110 E. 4, 1996/97 S. 31 E. 3). Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte (ARV 1996/97 S. 31 E. 3); oder wenn sie trotz vorheriger mehrmaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstel- lungschancen bestehen (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 E. 3b bb); oder wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genü- gende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist (ARV 1996/97 S. 101 E. 3b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 7
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals wegen Terminversäum- nissen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Verfügungen vom
22. April 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 1. April 2014 [act. IIB 37 ff.], vom 22. Mai 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 30. April 2014 [act. IIB 46 ff.] und vom 8. Juli 2014 betreffend Beratungsgespräch vom
13. Juni 2014 [act. IIB 81 ff.]). Weiter erfolgten Einstellungen wegen fehlen- den Arbeitsbemühungen, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht oder zumindest nicht fristgemäss erbrachte (was dazu führt, dass die Bemühungen nicht zu berücksichtigen sind; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Verfügungen vom 1. Mai 2014 wegen fehlenden Arbeits- bemühungen für März 2014 [act. IIB 42 f.], vom 12. Juni 2014 wegen feh- lenden Arbeitsbemühungen für April 2014 [act. IIB 60 ff.], vom 10. Juli 2014 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für Mai [act. IIB 84 f.]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für Juli 2014 eingestellt (Verfügung vom 18. September 2014 [act. IIB 135 ff.]). Diese Verfügungen sind – bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. November 2014 (act. IIB 155-158) – in Rechtskraft erwachsen und es ist darauf abzustellen. Die Beschwerdeführerin hatte den Nachweis von – gemäss Vereinbarung vom 29. Januar 2014 (act. IIB 28) – fünf Arbeitsbemühungen in guter Qua- lität spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Monats zu erbringen (vgl. act. IIB 4). Es ist erstellt, dass sie für die Monate März und April 2014 keine Nachweise der Arbeitsbemühungen einreichte (act. IIB 36, 43, 45, 62). Den „Nachweis“ der Arbeitsbemühungen für Mai 2014 erbrachte sie verspätet per E-mail vom 7. August 2014 – diese hatten damit unberücksichtigt zu bleiben –, zusammen mit weiteren Unterlagen (act. IIB 91-105). Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Juni 2014 reichte sie verspätet am
E. 3.2 Der Einspracheentscheid vom 6. November 2014 erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite
E. 7 Juli 2014 ein (act. IIB 78 ff.). Für Juli 2014 ging der Nachweis der Ar- beitsbemühungen zwar fristgerecht per E-mail vom 30. Juli 2014 ein (vgl. IIB 108), die Anzahl der Bewerbungen entsprachen jedoch quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung (vgl. IIB 28, 126, 137). Es steht wei- ter fest, dass die Beschwerdeführerin das erste Beratungsgespräch vom
29. Januar 2014 zwar einhielt (act. IIB 1, 29), den Aufforderungen zu weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 8 ren Beratungsgesprächen vom 1. April 2014 (act. II 11, 35, 39), vom
30. April 2014 (act. IIB 34, 41, 48) und vom 13. Juni 2014 (act. IIB 44, 76,
83) kam sie jedoch nicht mehr nach. Damit ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung, namentlich die persönlichen Arbeitsbemühungen sowie die Kontrollvor- schriften meistens nicht oder dann nur ungenügend erfüllte. Wie erwähnt wurde sie denn auch mehrmals wegen fehlenden bzw. ungenügenden Ar- beitsbemühungen und wegen unentschuldigt nicht eingehaltenen Terminen für Beratungsgespräche sanktioniert. Es sind hier die rechtsprechungsgemäss verlangten qualifizierten Umstän- de für die Verneinung der subjektiven Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (vgl. E. 2.3 hiervor). Denn in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustel- len, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit ab dem
18. Juli 2014 nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosig- keit zu verkürzen (vgl. E. 2.2 hiervor), und nicht mehr die Absicht bzw. nicht mehr den Willen erkennen liess, eine neue Stelle zu finden. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder eingestellt und sie zudem mit Verfügung vom
22. April 2014 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass bei weiteren Pflichtverletzungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft und gegebenenfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden könne (act. IIB 38 f.) sowie am 23. Juli 2014 eine Aufforderung zur Stellungnahme be- treffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit erfolgt war (act. IIB 87), bemühte sich die Beschwerdeführerin auch danach nicht ernsthaft, die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung einzuhalten. Zwar reich- te sie – entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin (angefochtener Einspracheentscheid S. 3; vgl. auch Verfügung vom 7. Oktober 2014 [act. IIB 140]) – den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 (act. IIB 131-133) am 3. September 2014 fristgerecht ein, jedoch für den Monat September 2014 reichte sie wiederum keine Arbeitsbemühun- gen (mehr) ein (vgl. act. IIB 143, 152]) und den Termin für ein weiteres Be- ratungsgespräch vom 27. August 2014 hielt sie erneut nicht ein (act. IIB 63, 144, 150). Damit hat sie den Nachweis nicht erbracht, dass sie ihr Verhal- ten effektiv geändert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 9 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsbemühungen erfüllt, die Nachweise habe sie in … in den Briefkasten geworfen oder per Post versendet, für die Termine habe sie sich zweimal vorher abgemeldet und weitere Termine habe sie nicht mehr erhalten, kann nicht gefolgt wer- den. Damit beruft sie sich auf Gründe betreffend die rechtskräftigen Verfü- gungen; diese sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf ihre Richtig- keit zu überprüfen (vgl. auch E. 1.2 hiervor).
E. 10 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 5 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 6. Novem- ber 2014 (act. II 8 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu Recht per 18. Juli 2014 aberkannt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der einzelnen Einstellungsverfügungen des RAV, welche in Rechtskraft er- wachsen sind. Soweit die Beschwerdeführerin entsprechende Rechtferti- gungsgründe vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 6 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Hinweise zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft geben die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Person. Das Gesetz verlangt von den Versicherten, dass sie, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumut- bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 2.3 Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wieder- holte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tat- sache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzurei- chender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermitt- lungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es beson- ders qualifizierter Umstände (ARV 2002 S. 110 E. 4, 1996/97 S. 31 E. 3). Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte (ARV 1996/97 S. 31 E. 3); oder wenn sie trotz vorheriger mehrmaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstel- lungschancen bestehen (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 E. 3b bb); oder wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genü- gende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist (ARV 1996/97 S. 101 E. 3b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 7
- 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals wegen Terminversäum- nissen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Verfügungen vom
- April 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 1. April 2014 [act. IIB 37 ff.], vom 22. Mai 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 30. April 2014 [act. IIB 46 ff.] und vom 8. Juli 2014 betreffend Beratungsgespräch vom
- Juni 2014 [act. IIB 81 ff.]). Weiter erfolgten Einstellungen wegen fehlen- den Arbeitsbemühungen, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht oder zumindest nicht fristgemäss erbrachte (was dazu führt, dass die Bemühungen nicht zu berücksichtigen sind; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Verfügungen vom 1. Mai 2014 wegen fehlenden Arbeits- bemühungen für März 2014 [act. IIB 42 f.], vom 12. Juni 2014 wegen feh- lenden Arbeitsbemühungen für April 2014 [act. IIB 60 ff.], vom 10. Juli 2014 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für Mai [act. IIB 84 f.]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für Juli 2014 eingestellt (Verfügung vom 18. September 2014 [act. IIB 135 ff.]). Diese Verfügungen sind – bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. November 2014 (act. IIB 155-158) – in Rechtskraft erwachsen und es ist darauf abzustellen. Die Beschwerdeführerin hatte den Nachweis von – gemäss Vereinbarung vom 29. Januar 2014 (act. IIB 28) – fünf Arbeitsbemühungen in guter Qua- lität spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Monats zu erbringen (vgl. act. IIB 4). Es ist erstellt, dass sie für die Monate März und April 2014 keine Nachweise der Arbeitsbemühungen einreichte (act. IIB 36, 43, 45, 62). Den „Nachweis“ der Arbeitsbemühungen für Mai 2014 erbrachte sie verspätet per E-mail vom 7. August 2014 – diese hatten damit unberücksichtigt zu bleiben –, zusammen mit weiteren Unterlagen (act. IIB 91-105). Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Juni 2014 reichte sie verspätet am
- Juli 2014 ein (act. IIB 78 ff.). Für Juli 2014 ging der Nachweis der Ar- beitsbemühungen zwar fristgerecht per E-mail vom 30. Juli 2014 ein (vgl. IIB 108), die Anzahl der Bewerbungen entsprachen jedoch quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung (vgl. IIB 28, 126, 137). Es steht wei- ter fest, dass die Beschwerdeführerin das erste Beratungsgespräch vom
- Januar 2014 zwar einhielt (act. IIB 1, 29), den Aufforderungen zu weite- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 8 ren Beratungsgesprächen vom 1. April 2014 (act. II 11, 35, 39), vom
- April 2014 (act. IIB 34, 41, 48) und vom 13. Juni 2014 (act. IIB 44, 76, 83) kam sie jedoch nicht mehr nach. Damit ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung, namentlich die persönlichen Arbeitsbemühungen sowie die Kontrollvor- schriften meistens nicht oder dann nur ungenügend erfüllte. Wie erwähnt wurde sie denn auch mehrmals wegen fehlenden bzw. ungenügenden Ar- beitsbemühungen und wegen unentschuldigt nicht eingehaltenen Terminen für Beratungsgespräche sanktioniert. Es sind hier die rechtsprechungsgemäss verlangten qualifizierten Umstän- de für die Verneinung der subjektiven Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (vgl. E. 2.3 hiervor). Denn in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustel- len, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit ab dem
- Juli 2014 nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosig- keit zu verkürzen (vgl. E. 2.2 hiervor), und nicht mehr die Absicht bzw. nicht mehr den Willen erkennen liess, eine neue Stelle zu finden. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder eingestellt und sie zudem mit Verfügung vom
- April 2014 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass bei weiteren Pflichtverletzungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft und gegebenenfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden könne (act. IIB 38 f.) sowie am 23. Juli 2014 eine Aufforderung zur Stellungnahme be- treffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit erfolgt war (act. IIB 87), bemühte sich die Beschwerdeführerin auch danach nicht ernsthaft, die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung einzuhalten. Zwar reich- te sie – entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin (angefochtener Einspracheentscheid S. 3; vgl. auch Verfügung vom 7. Oktober 2014 [act. IIB 140]) – den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 (act. IIB 131-133) am 3. September 2014 fristgerecht ein, jedoch für den Monat September 2014 reichte sie wiederum keine Arbeitsbemühun- gen (mehr) ein (vgl. act. IIB 143, 152]) und den Termin für ein weiteres Be- ratungsgespräch vom 27. August 2014 hielt sie erneut nicht ein (act. IIB 63, 144, 150). Damit hat sie den Nachweis nicht erbracht, dass sie ihr Verhal- ten effektiv geändert hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 9 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsbemühungen erfüllt, die Nachweise habe sie in … in den Briefkasten geworfen oder per Post versendet, für die Termine habe sie sich zweimal vorher abgemeldet und weitere Termine habe sie nicht mehr erhalten, kann nicht gefolgt wer- den. Damit beruft sie sich auf Gründe betreffend die rechtskräftigen Verfü- gungen; diese sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf ihre Richtig- keit zu überprüfen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 3.2 Der Einspracheentscheid vom 6. November 2014 erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1162 ALV GRD/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab 1. Oktober 2009 in Teilzeit für die B.________ (Akten der Ar- beitslosenkasse, act. IIA 6 f., 12). Nachdem ihr die Stelle gekündigt worden war (act. IIA 6, 9), meldete sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura, act. IIB 7 f.) und stell- te Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2014 (act. IIA 7). Die Versicherte besuchte das erste Beratungsgespräch vom 29. Januar 2014 und reichte die Arbeitsbemühungen von Dezember 2013, Januar und Fe- bruar 2014 ein (act. IIB 1, 23-29, 33). Da die Versicherte das Beratungsgespräch vom 1. April 2014 (act. IIB 11) nicht wahrgenommen hatte, stellte das RAV die Versicherte – nach Auffor- derung zur Stellungnahme (act. IIB 35) – mit Verfügung vom 22. April 2014 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 38 f.). Nachdem die Versicherte keine Arbeitsbemühungen für März 2014 eingereicht hatte, stellte sie das RAV – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 36)
– wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen mit Verfügung vom
1. Mai 2014 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 43). Die Versicherte blieb auch dem Beratungsgespräch vom 30. April 2014 (act. IIB 34) fern und wurde – nach Wahrung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 41) – mit Verfügung vom 22. Mai 2014 für neun Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt (act. IIB 48). Für April 2014 reichte die Versicherte keine Arbeitsbemühungen ein, weshalb das RAV – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 45) – am 12. Juni 2014 15 Einstelltage verfügte (act. IIB 62). Da die Versicherte keine Arbeitsbemühungen für Mai 2014 einreichte, wurden – nach Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIB 77) – am 10. Juli 2014 wegen drittmalig fehlenden Arbeitsbemühungen 15 Ein- stelltage verfügt (act. IIB 85). Nachdem die Versicherte erneut zu einem Beratungsgespräch am 13. Juni 2014 eingeladen worden war (act. IIB 44) und sie diesem jedoch ferngeblieben war, wurde sie vom RAV – nach Wah- rung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 76) – mit Verfügung vom 8. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 3 wegen drittmaligen Terminversäumnisses zu zwölf Tagen in der An- spruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 83). Am 23. Juli 2014 forderte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegnerin), die Versicherte zur Stellungnahme be- treffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf (act. IIB 87). Hiergegen wandte die Versicherte mit E-mail vom 7. August 2014 ein, sie habe die Pflichten erfüllt (act. IIB 105) und reichte Unterlagen ein (u.a. Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2014 [act. IIB 91- 105]). Mit Verfügung vom 29. August 2014 stellte das beco die Versicherte in der Vermittlungsfähigkeit ab dem 18. Juli 2014 ein (act. IIB 127 ff.). In der Be- gründung hielt das beco fest, die Stellungnahmen und die nachgereichten Unterlagen vermöchten die Tatsache, dass die Versicherte den Pflichten nicht oder nur mangelhaft nachgekommen sei, nicht zu widerlegen. Den Nachweis, dass sie die Gesprächstermine vorher verschoben und Unterla- gen in den vollen Briefkasten des RAV gesteckt habe, könne sie nicht er- bringen. Auch die nunmehr mit den Stellungnahmen nachgereichten Ar- beitsbemühungen bewiesen nicht, dass diese auch fristgerecht beim RAV eingereicht worden seien. Die Versicherte reichte weiter am 3. September 2014 die Arbeitsbemühun- gen von August 2014 ein (act. IIB 131, 132). Am 18. September 2014 verfügte das RAV – nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs (act. IIB 126, 133) – drei Einstelltage wegen quantitativ unge- nügenden Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2014 (act. IIB 137). Die Versicherte erhob am 2. und 4. Oktober 2014 beim beco Einsprache gegen die Verfügung des beco vom 29. August 2014 (vgl. act. IIB 138, 142; vgl. auch act. IIB 154). Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte das RAV die Versicherte – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 144) – wegen viertmali- gem Terminversäumnis (Termin vom 27. August 2014) für 15 Tage ein (act. IIB 150). Nach Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIB 143) wurde am
6. November 2014 eine weitere Einstellung von 15 Tagen wegen fehlen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 4 dem Nachweis der Arbeitsbemühungen für September 2014 verfügt (act. IIB 152). Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2014 wies das beco die Ein- sprache gegen die Verfügung des beco vom 29. August 2014 ab (Dossier Rechtsdienst, act. II 8 ff.). B. Am 3. Dezember 2014 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 beantragte das beco die Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 5 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 6. Novem- ber 2014 (act. II 8 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu Recht per 18. Juli 2014 aberkannt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der einzelnen Einstellungsverfügungen des RAV, welche in Rechtskraft er- wachsen sind. Soweit die Beschwerdeführerin entsprechende Rechtferti- gungsgründe vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 6 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Hinweise zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft geben die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Person. Das Gesetz verlangt von den Versicherten, dass sie, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumut- bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 2.3 Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wieder- holte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tat- sache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzurei- chender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermitt- lungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es beson- ders qualifizierter Umstände (ARV 2002 S. 110 E. 4, 1996/97 S. 31 E. 3). Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte (ARV 1996/97 S. 31 E. 3); oder wenn sie trotz vorheriger mehrmaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstel- lungschancen bestehen (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 E. 3b bb); oder wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genü- gende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist (ARV 1996/97 S. 101 E. 3b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals wegen Terminversäum- nissen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Verfügungen vom
22. April 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 1. April 2014 [act. IIB 37 ff.], vom 22. Mai 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 30. April 2014 [act. IIB 46 ff.] und vom 8. Juli 2014 betreffend Beratungsgespräch vom
13. Juni 2014 [act. IIB 81 ff.]). Weiter erfolgten Einstellungen wegen fehlen- den Arbeitsbemühungen, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht oder zumindest nicht fristgemäss erbrachte (was dazu führt, dass die Bemühungen nicht zu berücksichtigen sind; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Verfügungen vom 1. Mai 2014 wegen fehlenden Arbeits- bemühungen für März 2014 [act. IIB 42 f.], vom 12. Juni 2014 wegen feh- lenden Arbeitsbemühungen für April 2014 [act. IIB 60 ff.], vom 10. Juli 2014 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für Mai [act. IIB 84 f.]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für Juli 2014 eingestellt (Verfügung vom 18. September 2014 [act. IIB 135 ff.]). Diese Verfügungen sind – bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. November 2014 (act. IIB 155-158) – in Rechtskraft erwachsen und es ist darauf abzustellen. Die Beschwerdeführerin hatte den Nachweis von – gemäss Vereinbarung vom 29. Januar 2014 (act. IIB 28) – fünf Arbeitsbemühungen in guter Qua- lität spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Monats zu erbringen (vgl. act. IIB 4). Es ist erstellt, dass sie für die Monate März und April 2014 keine Nachweise der Arbeitsbemühungen einreichte (act. IIB 36, 43, 45, 62). Den „Nachweis“ der Arbeitsbemühungen für Mai 2014 erbrachte sie verspätet per E-mail vom 7. August 2014 – diese hatten damit unberücksichtigt zu bleiben –, zusammen mit weiteren Unterlagen (act. IIB 91-105). Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Juni 2014 reichte sie verspätet am
7. Juli 2014 ein (act. IIB 78 ff.). Für Juli 2014 ging der Nachweis der Ar- beitsbemühungen zwar fristgerecht per E-mail vom 30. Juli 2014 ein (vgl. IIB 108), die Anzahl der Bewerbungen entsprachen jedoch quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung (vgl. IIB 28, 126, 137). Es steht wei- ter fest, dass die Beschwerdeführerin das erste Beratungsgespräch vom
29. Januar 2014 zwar einhielt (act. IIB 1, 29), den Aufforderungen zu weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 8 ren Beratungsgesprächen vom 1. April 2014 (act. II 11, 35, 39), vom
30. April 2014 (act. IIB 34, 41, 48) und vom 13. Juni 2014 (act. IIB 44, 76,
83) kam sie jedoch nicht mehr nach. Damit ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung, namentlich die persönlichen Arbeitsbemühungen sowie die Kontrollvor- schriften meistens nicht oder dann nur ungenügend erfüllte. Wie erwähnt wurde sie denn auch mehrmals wegen fehlenden bzw. ungenügenden Ar- beitsbemühungen und wegen unentschuldigt nicht eingehaltenen Terminen für Beratungsgespräche sanktioniert. Es sind hier die rechtsprechungsgemäss verlangten qualifizierten Umstän- de für die Verneinung der subjektiven Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (vgl. E. 2.3 hiervor). Denn in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustel- len, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit ab dem
18. Juli 2014 nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosig- keit zu verkürzen (vgl. E. 2.2 hiervor), und nicht mehr die Absicht bzw. nicht mehr den Willen erkennen liess, eine neue Stelle zu finden. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder eingestellt und sie zudem mit Verfügung vom
22. April 2014 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass bei weiteren Pflichtverletzungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft und gegebenenfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden könne (act. IIB 38 f.) sowie am 23. Juli 2014 eine Aufforderung zur Stellungnahme be- treffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit erfolgt war (act. IIB 87), bemühte sich die Beschwerdeführerin auch danach nicht ernsthaft, die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung einzuhalten. Zwar reich- te sie – entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin (angefochtener Einspracheentscheid S. 3; vgl. auch Verfügung vom 7. Oktober 2014 [act. IIB 140]) – den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 (act. IIB 131-133) am 3. September 2014 fristgerecht ein, jedoch für den Monat September 2014 reichte sie wiederum keine Arbeitsbemühun- gen (mehr) ein (vgl. act. IIB 143, 152]) und den Termin für ein weiteres Be- ratungsgespräch vom 27. August 2014 hielt sie erneut nicht ein (act. IIB 63, 144, 150). Damit hat sie den Nachweis nicht erbracht, dass sie ihr Verhal- ten effektiv geändert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 9 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsbemühungen erfüllt, die Nachweise habe sie in … in den Briefkasten geworfen oder per Post versendet, für die Termine habe sie sich zweimal vorher abgemeldet und weitere Termine habe sie nicht mehr erhalten, kann nicht gefolgt wer- den. Damit beruft sie sich auf Gründe betreffend die rechtskräftigen Verfü- gungen; diese sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf ihre Richtig- keit zu überprüfen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 3.2 Der Einspracheentscheid vom 6. November 2014 erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 10 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.