Klage vom 3. Dezember 2014
Sachverhalt
A. Der am … geborene D.________ (nachfolgend Versicherter) war bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend PK C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. act. I 3). Er verstarb am … 2014 und hinter- liess seine Lebenspartnerin A.________, welche er im eigenhändigen Tes- tament als Erbin und Willensvollstreckerin einsetzte, sowie als gesetzliche Erben seine Eltern (Akten von A.________ [act. I] 6, 7/2). B. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 (act. I 9) gelangte A.________ an die PK C.________ und ersuchte um Bekanntgabe des Vorsorgeguthabens, wobei sie auf ein seit fünf Jahren bestehendes Konkubinat hinwies. Mit Antworts- chreiben vom 4. Juni 2014 (act. I 10) teilte die PK C.________ ihr mit, dass gemäss Vorsorgereglement die Voraussetzungen für eine Lebenspartner- rente nicht erfüllt seien und keine Leistungen ausgezahlt würden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2014 (act. I 11) ersuchte A.________ um nochmali- ge Prüfung der Leistungsberechtigung. Mit Zuschrift vom 14. August 2014 (act. I 12) hielt die PK C.________ an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund einer fehlenden schriftlichen Begünstigung bezüglich der beruflichen Vor- sorge keine Leistungen fällig seien. Im Rahmen der weiteren Korrespon- denz (act. I 13 f.) hielt die PK C.________ an ihrer Auffassung fest. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 erhob A.________ (nachfolgend Klä- gerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte das Folgende: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 61'318.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. April 2014;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 4 unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. In ihrer Klageantwort vom 13. Januar 2015 schloss die Beklagte auf Abwei- sung der Klage.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig für die Beurteilung der mit Klage vom 3. Dezember 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. I 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 16). Auf die Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlasse- nenleistungen in Form eines Todesfallkapitals im Umfang von Fr. 61'318.-- zuzüglich Zins von 5% seit 12. April 2014. Ausserhalb des Streitgegen- standes steht demgegenüber ein allfälliger Anspruch auf eine Lebens- partnerrente (vgl. Klage S. 5 Ziff. 7 lit. b).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 5
E. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überle- bender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hin- terlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versi- cherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Es ist zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung entsprechend den Risiken, die sie versi- chert, auch Kenntnis hat von den anspruchsberechtigten Personen und für diese reglementarisch eine entsprechende Meldung voraussetzt (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 52).
E. 2.2 Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder Erben auf ein Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge. Gelangt beim Tod eines Versicherten anstelle oder auch zusätzlich zu den obligatori- schen oder reglementarischen Leistungen ein Teil des Altersguthabens zur Auszahlung, handelt es sich um eine überobligatorische Leistung. Diese ist durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begründet. Gelangt ein To- desfallkapital zur Auszahlung, kann die Vorsorgeeinrichtung den Kreis der begünstigten Personen reglementarisch regeln und auch vorsehen, ob für die Ausrichtung eine weitere spezielle Begünstigungserklärung notwendig ist. Wird eine derartige Begünstigungserklärung gefordert, können die Er- ben bei Fehlen einer solchen Erklärung keine Leistungen fordern, denn die Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung sind keine erbrechtlichen Ansprüche. Dies betrifft sowohl das BVG-Altersguthaben, das dem Sozial- versicherungsrecht zuzuordnen ist, wie auch das dem Privatrecht zuzuord- nende überobligatorische Altersguthaben. Für keinen Teil steht dem Versi- cherten eine erbrechtliche Dispositionsfreiheit zu, und es besteht kein funk- tionaler Unterschied. Damit fällt ein Todesfallkapital – wie auch ein Freizü- gigkeitsguthaben – nicht in die Erbmasse (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 309 f. Ziff. 5.4; vgl. auch GUSTAVO SCARTAZZINI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, S. 334, Art. 20a N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 6
E. 2.3 Gemäss Art. 42 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Ja- nuar 2014 (Akten der Beklagten [act. II] 10) wird ein Todesfallkapital fällig, wenn eine aktive versicherte Person stirbt, ohne dass Anspruch auf eine Ehegattenrente oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht. Art. 43 Ziff. 1 des besagten Reglements bezeichnet Hinterlassene des Verstorbenen, die
– unabhängig vom Erbrecht –, sofern sie vom Verstorbenen schriftlich be- zeichnet worden sind, Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Fehlen ein überlebender Ehegatte und waisenrentenberechtigte Kinder des Verstor- benen, so hat der überlebende Lebenspartner, sofern er beim Tod der ver- sicherten Person mit ihr eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führte und bereits während mindestens zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, Anspruch auf das Todesfallkapital (vgl. Art. 43 Ziff. 1 lit. c Vorsorgereglement). Der Betrag des Todesfallkapitals entspricht einer einmaligen Abfindung in der Höhe eines beitragspflichtigen Jahreslohns (Art. 44 Vorsorgereglement).
E. 3.1 Unbestritten und tatbestandsmässig erstellt ist, dass keine vorge- henden Berechtigten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 lit. a und b des Vorsorge- reglements (überlebender Ehegatte oder waisenrentenberechtigte Kinder des Verstorbenen) existieren. Ob die Klägerin – wie sie behauptet (act. I 13) – mit dem Versicherten eine auf Dauer angelegte Lebensge- meinschaft sowie eine mindestens zweijährige Haushaltsgemeinschaft im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 lit. c des Vorsorgereglements bildete (vgl. act. I 12/2; Klage S. 5 Ziff. 8), lässt sich den Akten hingegen nicht ohne weiteres entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf das nachstehend Ausgeführte (vgl. E. 3.3) aber letztlich offen bleiben.
E. 3.2 Im Zentrum steht die Frage, ob der testamentarisch geäusserte Wil- le, wonach die Klägerin erbrechtlich optimal zu begünstigen sei, als schrift- liche Begünstigungserklärung gemäss Art. 43 Abs. 2 Vorsorgereglement gilt, respektive welche Anforderungen an dieses formelle Kriterium in der vorliegenden Konstellation zu stellen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 7
E. 3.2.1 Von der Klägerin wird vorgebracht, dass es nachvollziehbar sei, dass bei der Lebenspartnerrente formelle Voraussetzungen (schriftliche und formbedürftige Mitteilung zu Lebzeiten gemäss Art. 37 Ziff. 3 Vorsorge- reglement) bestünden, da die Vorsorgeeinrichtung bereits zu Lebzeiten über die möglichen Ansprüche informiert sein wolle, um sich in einem allfäl- ligen Leistungsfall auch bei mehreren „Prätendenten“ reglementgemäss verhalten zu können. Beim Todesfallkapital hingegen sei das Beharren auf der geforderten ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung durch den Ver- storbenen im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Vorsorgereglement, welche im Ge- gensatz zur Lebenspartnerrente auch erst nach dem Tod der versicherten Person der Kasse zugestellt werden könne, überspitzt formalistisch und es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht der im Testament manifestierte klare und unzweideutige Wille die Klägerin als alleinige Begünstigte und Willensvoll- streckerin einsetzen zu wollen, als schriftliche Bezeichnung ausreiche (vgl. Klage S. 7 Ziff. 9 lit. d und e).
E. 3.2.2 Wie bei der Lebenspartnerrente könnte es auch beim Todesfallkapi- tal aufgrund der Kaskadenordnung mehrere Leistungsansprecher geben, auch wenn vorliegend keine Anhaltspunkte für nachgehende Ansprüche bestehen. Wenngleich die Vorsorgeeinrichtung nicht bereits zu Lebzeiten über mögliche Ansprüche hinsichtlich eines Todesfallkapitals orientiert zu sein braucht, ist beiden Formen von Hinterlassenenleistungen zudem ge- mein, dass sich allfällige Fragen nach Eintritt des versicherten Ereignisses nicht mehr direkt mit dem Versicherten klären lassen. Im Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf ein Todesfallkapital an das Erfül- len spezifischer Formerfordernisse knüpft, ist kein „überspitzter Formalis- mus“ zu erblicken, wird dadurch doch letztlich die Ermittlung des rechtser- heblichen Sachverhalts und damit die Rechtsanwendung ermöglicht bzw. zumindest erleichtert. Vor diesem Hintergrund erscheint es legitim, im Vor- sorgereglement generell-abstrakte Vorgaben hinsichtlich der Begünstigung nicht nur für die Lebenspartnerrente, sondern gleichermassen auch für das Todesfallkapital vorzusehen, selbst wenn bei Eintritt eines konkreten Versi- cherungsfalls allenfalls auch aus den Umständen auf den konkreten Be- günstigungswillen des verstorbenen Versicherten geschlossen werden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 8
E. 3.2.3 Der blosse Umstand, dass jemand im Testament als Erbin einge- setzt wird, lässt gemäss Bundesgericht nicht auf einen Begünstigungswillen hinsichtlich der Leistung der 2. Säule schliessen (in BGE 136 V 127 nicht publizierte E. 3.2 des Entscheids des Bundesgerichts vom 31. März 2010, 9C_3/2010). Dies zumal über das ausserhalb des Erbrecht stehende To- desfallkapital letztwillig nicht frei disponiert werden kann (vgl. E. 2.2 hievor). In Bezug auf die (weitergehende) berufliche Vorsorge kann im Einzelfall durchaus umstritten sein, was ein Versicherter tatsächlich anordnen wollte. Ebenso wie der erbrechtliche Verfügungswille (animus testandi) ist der be- rufsvorsorgerechtliche Begünstigungswille als innere Tatsache einer direk- ten Beweisführung grundsätzlich nicht zugänglich; das Formerfordernis einer hinreichenden schriftlichen Spezifizierung dient dazu, diesen Willen gegen aussen klar zu manifestieren. Die Beklagte hat im Schreiben vom
14. August 2014 (act. I 12) korrekterweise darauf hingewiesen, dass eine Begünstigung auch in einem Testament, verbunden mit einem ausdrückli- chen Hinweis auf die berufliche Vorsorge, formuliert werden kann. Ebenso orientiert sie in ihrem Informationsblatt (act. II 6) explizit über diese Voraus- setzung und stellt zudem ein eigenes Formular für eine Begünstigung im Todesfall zur Verfügung (act. II 4).
E. 3.3 Dass der Versicherte die Klägerin weder im eigenhändigen Testa- ment vom 31. Dezember 2013 (act. I 6) noch anderweitig ausdrücklich hin- sichtlich der nicht in die Erbmasse fallenden Leistungen der (weitergehen- den) beruflichen Vorsorge begünstigt hat, ist unbestritten. Bei dieser Aus- gangslage ist das (gemäss Rechtsprechung zulässige und nach den Vor- gaben der Beklagten unumgängliche [vgl. E. 2.2 bzw. 3.2.2 f. hievor]) Er- fordernis einer speziellen Begünstigungserklärung in Form einer „schriftli- chen Bezeichnung“ im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Vorsorgereglement nicht erfüllt. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuwei- sen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 9
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- Pensionskasse C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig für die Beurteilung der mit Klage vom 3. Dezember 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
- Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. I 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 16). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlasse- nenleistungen in Form eines Todesfallkapitals im Umfang von Fr. 61'318.-- zuzüglich Zins von 5% seit 12. April 2014. Ausserhalb des Streitgegen- standes steht demgegenüber ein allfälliger Anspruch auf eine Lebens- partnerrente (vgl. Klage S. 5 Ziff. 7 lit. b). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 5
- 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überle- bender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hin- terlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versi- cherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Es ist zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung entsprechend den Risiken, die sie versi- chert, auch Kenntnis hat von den anspruchsberechtigten Personen und für diese reglementarisch eine entsprechende Meldung voraussetzt (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 52). 2.2 Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder Erben auf ein Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge. Gelangt beim Tod eines Versicherten anstelle oder auch zusätzlich zu den obligatori- schen oder reglementarischen Leistungen ein Teil des Altersguthabens zur Auszahlung, handelt es sich um eine überobligatorische Leistung. Diese ist durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begründet. Gelangt ein To- desfallkapital zur Auszahlung, kann die Vorsorgeeinrichtung den Kreis der begünstigten Personen reglementarisch regeln und auch vorsehen, ob für die Ausrichtung eine weitere spezielle Begünstigungserklärung notwendig ist. Wird eine derartige Begünstigungserklärung gefordert, können die Er- ben bei Fehlen einer solchen Erklärung keine Leistungen fordern, denn die Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung sind keine erbrechtlichen Ansprüche. Dies betrifft sowohl das BVG-Altersguthaben, das dem Sozial- versicherungsrecht zuzuordnen ist, wie auch das dem Privatrecht zuzuord- nende überobligatorische Altersguthaben. Für keinen Teil steht dem Versi- cherten eine erbrechtliche Dispositionsfreiheit zu, und es besteht kein funk- tionaler Unterschied. Damit fällt ein Todesfallkapital – wie auch ein Freizü- gigkeitsguthaben – nicht in die Erbmasse (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 309 f. Ziff. 5.4; vgl. auch GUSTAVO SCARTAZZINI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, S. 334, Art. 20a N. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 42 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Ja- nuar 2014 (Akten der Beklagten [act. II] 10) wird ein Todesfallkapital fällig, wenn eine aktive versicherte Person stirbt, ohne dass Anspruch auf eine Ehegattenrente oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht. Art. 43 Ziff. 1 des besagten Reglements bezeichnet Hinterlassene des Verstorbenen, die – unabhängig vom Erbrecht –, sofern sie vom Verstorbenen schriftlich be- zeichnet worden sind, Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Fehlen ein überlebender Ehegatte und waisenrentenberechtigte Kinder des Verstor- benen, so hat der überlebende Lebenspartner, sofern er beim Tod der ver- sicherten Person mit ihr eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führte und bereits während mindestens zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, Anspruch auf das Todesfallkapital (vgl. Art. 43 Ziff. 1 lit. c Vorsorgereglement). Der Betrag des Todesfallkapitals entspricht einer einmaligen Abfindung in der Höhe eines beitragspflichtigen Jahreslohns (Art. 44 Vorsorgereglement).
- 3.1 Unbestritten und tatbestandsmässig erstellt ist, dass keine vorge- henden Berechtigten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 lit. a und b des Vorsorge- reglements (überlebender Ehegatte oder waisenrentenberechtigte Kinder des Verstorbenen) existieren. Ob die Klägerin – wie sie behauptet (act. I 13) – mit dem Versicherten eine auf Dauer angelegte Lebensge- meinschaft sowie eine mindestens zweijährige Haushaltsgemeinschaft im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 lit. c des Vorsorgereglements bildete (vgl. act. I 12/2; Klage S. 5 Ziff. 8), lässt sich den Akten hingegen nicht ohne weiteres entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf das nachstehend Ausgeführte (vgl. E. 3.3) aber letztlich offen bleiben. 3.2 Im Zentrum steht die Frage, ob der testamentarisch geäusserte Wil- le, wonach die Klägerin erbrechtlich optimal zu begünstigen sei, als schrift- liche Begünstigungserklärung gemäss Art. 43 Abs. 2 Vorsorgereglement gilt, respektive welche Anforderungen an dieses formelle Kriterium in der vorliegenden Konstellation zu stellen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 7 3.2.1 Von der Klägerin wird vorgebracht, dass es nachvollziehbar sei, dass bei der Lebenspartnerrente formelle Voraussetzungen (schriftliche und formbedürftige Mitteilung zu Lebzeiten gemäss Art. 37 Ziff. 3 Vorsorge- reglement) bestünden, da die Vorsorgeeinrichtung bereits zu Lebzeiten über die möglichen Ansprüche informiert sein wolle, um sich in einem allfäl- ligen Leistungsfall auch bei mehreren „Prätendenten“ reglementgemäss verhalten zu können. Beim Todesfallkapital hingegen sei das Beharren auf der geforderten ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung durch den Ver- storbenen im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Vorsorgereglement, welche im Ge- gensatz zur Lebenspartnerrente auch erst nach dem Tod der versicherten Person der Kasse zugestellt werden könne, überspitzt formalistisch und es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht der im Testament manifestierte klare und unzweideutige Wille die Klägerin als alleinige Begünstigte und Willensvoll- streckerin einsetzen zu wollen, als schriftliche Bezeichnung ausreiche (vgl. Klage S. 7 Ziff. 9 lit. d und e). 3.2.2 Wie bei der Lebenspartnerrente könnte es auch beim Todesfallkapi- tal aufgrund der Kaskadenordnung mehrere Leistungsansprecher geben, auch wenn vorliegend keine Anhaltspunkte für nachgehende Ansprüche bestehen. Wenngleich die Vorsorgeeinrichtung nicht bereits zu Lebzeiten über mögliche Ansprüche hinsichtlich eines Todesfallkapitals orientiert zu sein braucht, ist beiden Formen von Hinterlassenenleistungen zudem ge- mein, dass sich allfällige Fragen nach Eintritt des versicherten Ereignisses nicht mehr direkt mit dem Versicherten klären lassen. Im Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf ein Todesfallkapital an das Erfül- len spezifischer Formerfordernisse knüpft, ist kein „überspitzter Formalis- mus“ zu erblicken, wird dadurch doch letztlich die Ermittlung des rechtser- heblichen Sachverhalts und damit die Rechtsanwendung ermöglicht bzw. zumindest erleichtert. Vor diesem Hintergrund erscheint es legitim, im Vor- sorgereglement generell-abstrakte Vorgaben hinsichtlich der Begünstigung nicht nur für die Lebenspartnerrente, sondern gleichermassen auch für das Todesfallkapital vorzusehen, selbst wenn bei Eintritt eines konkreten Versi- cherungsfalls allenfalls auch aus den Umständen auf den konkreten Be- günstigungswillen des verstorbenen Versicherten geschlossen werden könnte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 8 3.2.3 Der blosse Umstand, dass jemand im Testament als Erbin einge- setzt wird, lässt gemäss Bundesgericht nicht auf einen Begünstigungswillen hinsichtlich der Leistung der 2. Säule schliessen (in BGE 136 V 127 nicht publizierte E. 3.2 des Entscheids des Bundesgerichts vom 31. März 2010, 9C_3/2010). Dies zumal über das ausserhalb des Erbrecht stehende To- desfallkapital letztwillig nicht frei disponiert werden kann (vgl. E. 2.2 hievor). In Bezug auf die (weitergehende) berufliche Vorsorge kann im Einzelfall durchaus umstritten sein, was ein Versicherter tatsächlich anordnen wollte. Ebenso wie der erbrechtliche Verfügungswille (animus testandi) ist der be- rufsvorsorgerechtliche Begünstigungswille als innere Tatsache einer direk- ten Beweisführung grundsätzlich nicht zugänglich; das Formerfordernis einer hinreichenden schriftlichen Spezifizierung dient dazu, diesen Willen gegen aussen klar zu manifestieren. Die Beklagte hat im Schreiben vom
- August 2014 (act. I 12) korrekterweise darauf hingewiesen, dass eine Begünstigung auch in einem Testament, verbunden mit einem ausdrückli- chen Hinweis auf die berufliche Vorsorge, formuliert werden kann. Ebenso orientiert sie in ihrem Informationsblatt (act. II 6) explizit über diese Voraus- setzung und stellt zudem ein eigenes Formular für eine Begünstigung im Todesfall zur Verfügung (act. II 4). 3.3 Dass der Versicherte die Klägerin weder im eigenhändigen Testa- ment vom 31. Dezember 2013 (act. I 6) noch anderweitig ausdrücklich hin- sichtlich der nicht in die Erbmasse fallenden Leistungen der (weitergehen- den) beruflichen Vorsorge begünstigt hat, ist unbestritten. Bei dieser Aus- gangslage ist das (gemäss Rechtsprechung zulässige und nach den Vor- gaben der Beklagten unumgängliche [vgl. E. 2.2 bzw. 3.2.2 f. hievor]) Er- fordernis einer speziellen Begünstigungserklärung in Form einer „schriftli- chen Bezeichnung“ im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Vorsorgereglement nicht erfüllt. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuwei- sen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 22. April 2016 abgewiesen (9C_284/2015). 200 14 1156 BV KNB/JAP/SAC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ Beklagte
betreffend Klage vom 3. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 3 Sachverhalt: A. Der am … geborene D.________ (nachfolgend Versicherter) war bei der Pensionskasse C.________ (nachfolgend PK C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. act. I 3). Er verstarb am … 2014 und hinter- liess seine Lebenspartnerin A.________, welche er im eigenhändigen Tes- tament als Erbin und Willensvollstreckerin einsetzte, sowie als gesetzliche Erben seine Eltern (Akten von A.________ [act. I] 6, 7/2). B. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 (act. I 9) gelangte A.________ an die PK C.________ und ersuchte um Bekanntgabe des Vorsorgeguthabens, wobei sie auf ein seit fünf Jahren bestehendes Konkubinat hinwies. Mit Antworts- chreiben vom 4. Juni 2014 (act. I 10) teilte die PK C.________ ihr mit, dass gemäss Vorsorgereglement die Voraussetzungen für eine Lebenspartner- rente nicht erfüllt seien und keine Leistungen ausgezahlt würden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2014 (act. I 11) ersuchte A.________ um nochmali- ge Prüfung der Leistungsberechtigung. Mit Zuschrift vom 14. August 2014 (act. I 12) hielt die PK C.________ an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund einer fehlenden schriftlichen Begünstigung bezüglich der beruflichen Vor- sorge keine Leistungen fällig seien. Im Rahmen der weiteren Korrespon- denz (act. I 13 f.) hielt die PK C.________ an ihrer Auffassung fest. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 erhob A.________ (nachfolgend Klä- gerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte das Folgende: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 61'318.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. April 2014;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 4 unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. In ihrer Klageantwort vom 13. Januar 2015 schloss die Beklagte auf Abwei- sung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig für die Beurteilung der mit Klage vom 3. Dezember 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (act. I 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 16). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterlasse- nenleistungen in Form eines Todesfallkapitals im Umfang von Fr. 61'318.-- zuzüglich Zins von 5% seit 12. April 2014. Ausserhalb des Streitgegen- standes steht demgegenüber ein allfälliger Anspruch auf eine Lebens- partnerrente (vgl. Klage S. 5 Ziff. 7 lit. b). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 5 2. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überle- bender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hin- terlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versi- cherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Es ist zulässig, dass eine Vorsorgeeinrichtung entsprechend den Risiken, die sie versi- chert, auch Kenntnis hat von den anspruchsberechtigten Personen und für diese reglementarisch eine entsprechende Meldung voraussetzt (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 52). 2.2 Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder Erben auf ein Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge. Gelangt beim Tod eines Versicherten anstelle oder auch zusätzlich zu den obligatori- schen oder reglementarischen Leistungen ein Teil des Altersguthabens zur Auszahlung, handelt es sich um eine überobligatorische Leistung. Diese ist durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begründet. Gelangt ein To- desfallkapital zur Auszahlung, kann die Vorsorgeeinrichtung den Kreis der begünstigten Personen reglementarisch regeln und auch vorsehen, ob für die Ausrichtung eine weitere spezielle Begünstigungserklärung notwendig ist. Wird eine derartige Begünstigungserklärung gefordert, können die Er- ben bei Fehlen einer solchen Erklärung keine Leistungen fordern, denn die Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung sind keine erbrechtlichen Ansprüche. Dies betrifft sowohl das BVG-Altersguthaben, das dem Sozial- versicherungsrecht zuzuordnen ist, wie auch das dem Privatrecht zuzuord- nende überobligatorische Altersguthaben. Für keinen Teil steht dem Versi- cherten eine erbrechtliche Dispositionsfreiheit zu, und es besteht kein funk- tionaler Unterschied. Damit fällt ein Todesfallkapital – wie auch ein Freizü- gigkeitsguthaben – nicht in die Erbmasse (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 309 f. Ziff. 5.4; vgl. auch GUSTAVO SCARTAZZINI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, S. 334, Art. 20a N. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 42 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Ja- nuar 2014 (Akten der Beklagten [act. II] 10) wird ein Todesfallkapital fällig, wenn eine aktive versicherte Person stirbt, ohne dass Anspruch auf eine Ehegattenrente oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht. Art. 43 Ziff. 1 des besagten Reglements bezeichnet Hinterlassene des Verstorbenen, die
– unabhängig vom Erbrecht –, sofern sie vom Verstorbenen schriftlich be- zeichnet worden sind, Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Fehlen ein überlebender Ehegatte und waisenrentenberechtigte Kinder des Verstor- benen, so hat der überlebende Lebenspartner, sofern er beim Tod der ver- sicherten Person mit ihr eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft führte und bereits während mindestens zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, Anspruch auf das Todesfallkapital (vgl. Art. 43 Ziff. 1 lit. c Vorsorgereglement). Der Betrag des Todesfallkapitals entspricht einer einmaligen Abfindung in der Höhe eines beitragspflichtigen Jahreslohns (Art. 44 Vorsorgereglement). 3. 3.1 Unbestritten und tatbestandsmässig erstellt ist, dass keine vorge- henden Berechtigten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 lit. a und b des Vorsorge- reglements (überlebender Ehegatte oder waisenrentenberechtigte Kinder des Verstorbenen) existieren. Ob die Klägerin – wie sie behauptet (act. I 13) – mit dem Versicherten eine auf Dauer angelegte Lebensge- meinschaft sowie eine mindestens zweijährige Haushaltsgemeinschaft im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 lit. c des Vorsorgereglements bildete (vgl. act. I 12/2; Klage S. 5 Ziff. 8), lässt sich den Akten hingegen nicht ohne weiteres entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf das nachstehend Ausgeführte (vgl. E. 3.3) aber letztlich offen bleiben. 3.2 Im Zentrum steht die Frage, ob der testamentarisch geäusserte Wil- le, wonach die Klägerin erbrechtlich optimal zu begünstigen sei, als schrift- liche Begünstigungserklärung gemäss Art. 43 Abs. 2 Vorsorgereglement gilt, respektive welche Anforderungen an dieses formelle Kriterium in der vorliegenden Konstellation zu stellen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 7 3.2.1 Von der Klägerin wird vorgebracht, dass es nachvollziehbar sei, dass bei der Lebenspartnerrente formelle Voraussetzungen (schriftliche und formbedürftige Mitteilung zu Lebzeiten gemäss Art. 37 Ziff. 3 Vorsorge- reglement) bestünden, da die Vorsorgeeinrichtung bereits zu Lebzeiten über die möglichen Ansprüche informiert sein wolle, um sich in einem allfäl- ligen Leistungsfall auch bei mehreren „Prätendenten“ reglementgemäss verhalten zu können. Beim Todesfallkapital hingegen sei das Beharren auf der geforderten ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung durch den Ver- storbenen im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Vorsorgereglement, welche im Ge- gensatz zur Lebenspartnerrente auch erst nach dem Tod der versicherten Person der Kasse zugestellt werden könne, überspitzt formalistisch und es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht der im Testament manifestierte klare und unzweideutige Wille die Klägerin als alleinige Begünstigte und Willensvoll- streckerin einsetzen zu wollen, als schriftliche Bezeichnung ausreiche (vgl. Klage S. 7 Ziff. 9 lit. d und e). 3.2.2 Wie bei der Lebenspartnerrente könnte es auch beim Todesfallkapi- tal aufgrund der Kaskadenordnung mehrere Leistungsansprecher geben, auch wenn vorliegend keine Anhaltspunkte für nachgehende Ansprüche bestehen. Wenngleich die Vorsorgeeinrichtung nicht bereits zu Lebzeiten über mögliche Ansprüche hinsichtlich eines Todesfallkapitals orientiert zu sein braucht, ist beiden Formen von Hinterlassenenleistungen zudem ge- mein, dass sich allfällige Fragen nach Eintritt des versicherten Ereignisses nicht mehr direkt mit dem Versicherten klären lassen. Im Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf ein Todesfallkapital an das Erfül- len spezifischer Formerfordernisse knüpft, ist kein „überspitzter Formalis- mus“ zu erblicken, wird dadurch doch letztlich die Ermittlung des rechtser- heblichen Sachverhalts und damit die Rechtsanwendung ermöglicht bzw. zumindest erleichtert. Vor diesem Hintergrund erscheint es legitim, im Vor- sorgereglement generell-abstrakte Vorgaben hinsichtlich der Begünstigung nicht nur für die Lebenspartnerrente, sondern gleichermassen auch für das Todesfallkapital vorzusehen, selbst wenn bei Eintritt eines konkreten Versi- cherungsfalls allenfalls auch aus den Umständen auf den konkreten Be- günstigungswillen des verstorbenen Versicherten geschlossen werden könnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 8 3.2.3 Der blosse Umstand, dass jemand im Testament als Erbin einge- setzt wird, lässt gemäss Bundesgericht nicht auf einen Begünstigungswillen hinsichtlich der Leistung der 2. Säule schliessen (in BGE 136 V 127 nicht publizierte E. 3.2 des Entscheids des Bundesgerichts vom 31. März 2010, 9C_3/2010). Dies zumal über das ausserhalb des Erbrecht stehende To- desfallkapital letztwillig nicht frei disponiert werden kann (vgl. E. 2.2 hievor). In Bezug auf die (weitergehende) berufliche Vorsorge kann im Einzelfall durchaus umstritten sein, was ein Versicherter tatsächlich anordnen wollte. Ebenso wie der erbrechtliche Verfügungswille (animus testandi) ist der be- rufsvorsorgerechtliche Begünstigungswille als innere Tatsache einer direk- ten Beweisführung grundsätzlich nicht zugänglich; das Formerfordernis einer hinreichenden schriftlichen Spezifizierung dient dazu, diesen Willen gegen aussen klar zu manifestieren. Die Beklagte hat im Schreiben vom
14. August 2014 (act. I 12) korrekterweise darauf hingewiesen, dass eine Begünstigung auch in einem Testament, verbunden mit einem ausdrückli- chen Hinweis auf die berufliche Vorsorge, formuliert werden kann. Ebenso orientiert sie in ihrem Informationsblatt (act. II 6) explizit über diese Voraus- setzung und stellt zudem ein eigenes Formular für eine Begünstigung im Todesfall zur Verfügung (act. II 4). 3.3 Dass der Versicherte die Klägerin weder im eigenhändigen Testa- ment vom 31. Dezember 2013 (act. I 6) noch anderweitig ausdrücklich hin- sichtlich der nicht in die Erbmasse fallenden Leistungen der (weitergehen- den) beruflichen Vorsorge begünstigt hat, ist unbestritten. Bei dieser Aus- gangslage ist das (gemäss Rechtsprechung zulässige und nach den Vor- gaben der Beklagten unumgängliche [vgl. E. 2.2 bzw. 3.2.2 f. hievor]) Er- fordernis einer speziellen Begünstigungserklärung in Form einer „schriftli- chen Bezeichnung“ im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Vorsorgereglement nicht erfüllt. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2015, BV/14/1156, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- Pensionskasse C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.