opencaselaw.ch

200 2014 1125

Bern VerwG · 2015-02-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Oktober 2014

Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Januar 2009 unter Hinweis auf ein seit 1996 bestehendes Asthma bronchiale bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, insbesondere veranlasste sie eine vierwöchige berufliche Abklärung in der Abklärungs- stelle C.________ (act. II 27), welche der Versicherte indes nicht antrat (act. II 28). Zudem blieb er einem Besprechungstermin mit der IVB unent- schuldigt fern (act. II 40). Mit nicht angefochtener Verfügung vom 12. Fe- bruar 2010 (act. II 41) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 14% einen Rentenanspruch. Ferner verneinte sie mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2010 (act. II 43) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. B. Am 5. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf di- verse Allergien, Asthma, Bluthochdruck und Schwindel erneut bei der IV und ersuchte um berufliche Massnahmen (act. II 53). Nachdem die IVB die beigezogenen medizinischen Akten Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurtei- lung vorgelegt hatte (act. II 72 f.), stellte sie mit Vorbescheid vom 7. Juli 2014 (act. II 77) die Ablehnung des Leistungsgesuchs mit der Begründung in Aussicht, seit dem Rentenentscheid von Februar 2010 lägen keine er- heblichen Änderungen des Gesundheitszustandes vor und es bestehe in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 81), woraufhin die IVB bei Dr. med. D.________ (RAD) eine Stellungnahme einholte (act. II 84). Am

23. Oktober 2014 (act. II 85) verfügte sie wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 4 C. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2014 aufzuheben. Das Leistungsbegehren wird gutgeheissen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwer- deführer berufliche Massnahmen zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und 5. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigender Rechtsanwalt, eventualiter ein anderer Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bei- zuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Stellungnahme des RAD (vom

16. Oktober 2014 [act. II 84 S. 2]) sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht wor- den, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ferner sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, indem das im Vorbescheid ange- führte Zumutbarkeitsprofil, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, durch die übrigen Akten nicht gestützt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2014 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 16. Oktober 2014 (act. II 84) nicht vor Verfügungserlass zugestellt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 8 f.). Es trifft zwar zu, dass der fragliche Bericht des RAD dem Beschwerdefüh- rer weder vorgängig noch mit der Verfügung zugestellt wurde. Indessen wird der Inhalt der (auch als solche deklarierten) Stellungnahme des RAD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 6 in der Verfügung wortwörtlich wiedergegeben, womit dem Beschwerdefüh- rer deren sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Ob hier überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, erscheint mit- hin fraglich, kann aber offen bleiben, da nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person – wie hier – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Demnach wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ohne weiteres geheilt.

E. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

E. 3.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehören u.a. die Umschulung, die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 7 Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).

E. 3.2.2 Ferner haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungs- fähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigne- ten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrecht- erhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Zwar genügt zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist indessen zu berücksichtigen, dass es zusätzlich einer spezifischen Ein- schränkung gesundheitlicher Art bedarf, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt ist, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215, Rz. 3 und 6).

E. 3.2.3 vorne), weshalb auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen ist.

E. 3.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 8 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 4.1 In der Verfügung vom 4. Mai 2010 (act. II 43) hat die Beschwerde- gegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht betreffend Eingliederungsmassnahmen verletzt. Wurde ein Leistungsgesuch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen nachgewiesen sein muss; es genügt diesfalls, dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung koope- riert. Die in aArt. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201 in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas- sung) bzw. in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Fassung) statuierte analoge An- wendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 458, Rz. 126). Indem der Beschwer- deführer seine Widersetzlichkeit aufgegeben hat, sind die mit Wiederan- meldung vom 5. Dezember 2013 (act. II 53) beantragten und mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnten beruflichen Massnahmen deshalb nicht nach Massgabe von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zu beurteilen, sondern im Sinne einer Erstanmeldung mit der Folge, dass der Leistungsanspruch un- ter Berücksichtigung des gesamten, potentiell anspruchsrelevanten Tatsa- chenspektrums frei zu prüfen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 9

E. 4.2 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entneh- men:

E. 4.2.1 Mit ärztlichem Bericht vom 17. November 2009 (act. II 34 S. 3) nannte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale, eine Polyallergie, eine hypertensive Herzkrankheit so- wie eine Adipositas magna. Mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zu- mutbar. Die Arbeitsumgebung solle staub- und pollenarm, nicht weniger als 12 Grad kalt und nicht feucht sein.

E. 4.2.2 Mit Bericht vom 13. März 2014 (act. II 70) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, im We- sentlichen ein Asthma bronchiale, einen Nikotinabusus, eine Adipositas, eine hypertensive Herzerkrankung sowie rezidivierende Angstzustände. Es beständen anstrengungsabhängige Atembeschwerden, zudem Hustenatta- cken mit gelbem Sekret. Zeitweise habe der Beschwerdeführer auch Herz- klopfen und Ameisenlaufen in den Händen. Intermittierend komme es zu nächtlichem Erwachen mit Herzklopfen und Dyspnoe. Weiter bedrücke ihn die politische Situation in … und er habe Angst um seine Angehörigen (S. 1 f.). Da der Beschwerdeführer nur einen Teilzeitjob in … habe anneh- men können, seien diesbezüglich „ausser banalen Infekten keine Arbeits- unfähigkeiten ausgestellt“ worden. Die bisherige Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar. Es empfehle sich eine Umschulung auf eine leichte körper- liche Tätigkeit, nicht in Kälte, Feuchtigkeit oder Staub (S. 2). Rein sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar (S. 4).

E. 4.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2. Mai 2014 (act. II 75 S. 3) fest, aktuell sei das allergische Asthma bronchiale nicht ganz optimal kontrolliert. Lungenfunktionell finde sich aber gegenüber der Voruntersuchung vor 10 Jahren und gegenüber den Untersuchungen bei Dr. med. F.________ kei- ne Verschlechterung. Die Atemreserven seien recht gut erhalten. Eine Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 10 beit mit nur geringfügiger körperlicher Belastung und ohne Staubexposition sei zu mindestens 50% möglich.

E. 4.2.4 Mit Bericht vom 16. Oktober 2014 (act. II 84) hielt Dr. med. D.________ (RAD) fest, eine erhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes liege gemäss dem Pneumologen Dr. med. G.________ nicht vor. Die Einschätzung des im Jahr 2009 erstellten Zumutbarkeitspro- fils könne nachvollzogen werden, nicht dagegen eine Einschränkung bei leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in angepasster Ar- beitsumgebung.

E. 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

E. 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.4 Die verfügbaren medizinischen Akten erlauben eine zuverlässige Beurteilung des vorliegend strittigen Anspruchs auf berufliche Massnah- men:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 11 Der Hausarzt Dr. med. F.________ hält im Bericht vom 13. März 2014 (act. II 70 S. 4) den Leiden angepasste Tätigkeiten für ganztags zumutbar, was überzeugt. Zu berücksichtigen ist, dass Dr. med. E.________ (RAD) bereits mit Bericht vom 17. November 2009 (act. II 34 S. 3) eine ganztägige leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit grundsätzlich für zumutbar erachte- te; dabei ist zu beachten, dass sich seit Erstellung dieses Zumutbar- keitsprofils – welches Grundlage des mit unangefochten gebliebener Ver- fügung vom 12. Februar 2010 (act. II 41) verneinten Anspruchs auf eine Invalidenrente bildete – der Gesundheitszustand gemäss Bericht von Dr. med. G.________ vom 2. Mai 2014 (act. II 75 S. 3) nicht verschlechtert hat. Ferner ergeben sich weder aus dem Bericht von Dr. med. F.________ noch anderweitig Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes. Soweit Dr. med. G.________ deshalb eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert (act. II 75 S. 3), vermag dies nicht zu überzeugen, zumal sich diese Einschätzung in einer nicht weiter begründeten, blossen Feststellung erschöpft respektive keine medizinischen Aspekte aufgezeigt werden, welche vom Hausarzt allenfalls unberücksichtigt geblieben wären. Gegenteils hat Dr. med. F.________ die Arbeitsunfähigkeit – im Unterschied zu Dr. med. G.________ – unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Aspekte beurteilt. Somit erweist sich der Sachverhalt entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (vgl. Ziffer 10 ff.) als vollständig abgeklärt und es ist – entspre- chend dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 16. Oktober 2014 (act. II 84 S. 2) – weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. act. II 34 S. 3).

E. 4.5 Der Anspruch auf Umschulung setzt den Eintritt der leistungsspezi- fischen Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG voraus (vgl. E. 3.2.1 vorne).

E. 4.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 12 geworden wäre (Art. 16 ATSG). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25% zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ein Abzug auf dem Invalideneinkommen ist insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2015, 9C_846/2014, E. 4.1.1).

E. 4.5.2 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ist von der langjährigen früheren Tätigkeit als … bzw. … auszugehen (act. II 58), zu- mal die Aktenlage nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinlich anderweitige berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall zulässt. Im Weite- ren lässt sich den Angaben des damaligen Arbeitgebers entnehmen, dass der Beschwerdeführer „heute“ ein jährliches Einkommen von Fr. 64‘285.-- erzielen würde (act. II 58 S. 4). Der Bericht wurde am 21. Februar 2014 erstellt, weshalb sich „heute“ vordergründig auf dieses Datum bezieht. Das nämliche Einkommen erreichte der Beschwerdeführer gemäss Angaben im fraglichen Bericht jedoch bereits im Jahre 2009 (vgl. S. 3 f.), weshalb unklar ist, ob der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2014 tatsächlich das- selbe Einkommen wie im Jahr 2009 erzielt hätte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da auch ein um die Nominallohnentwicklung per 2013 angepasstes Valideneinkommen keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge hat (vgl. E. 4.5.4 hinten). Für die Zeit von 2009 bis 2013 (die definitiven Zahlen für 2014 liegen noch nicht vor) ergaben sich statistische Lohnerhöhungen gegenüber dem Vor- jahr von 0.5% im Jahr 2010, 1.2% für 2011, 0.7% für 2012 und 0.5% für das Jahr 2013 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Män- ner, 2006-2010, T1.1.05, Abschnitt G, H; T1.1.10 Nominallohnindex, Män- ner, 2011-2013, Abschnitt G). Daraus resultiert ein Valideneinkommen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 13 das Jahr 2013 von maximal Fr. 66‘168.60 (2010: Fr. 64‘285.-- + 0.5%; 2011: Fr. 64‘606.45 + 1.2%; 2012: Fr. 65‘381.75 + 0.7%; 2013: Fr. 65‘839.40 + 0.5%).

E. 4.5.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner (an sich zumutbaren) beruflichen Tätig- keit mehr nachgeht, weshalb auf statistische Werte abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung können diesfalls Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils sind dem (über keine berufliche Aus- bildung verfügenden) Beschwerdeführer leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten ganztags zumutbar (act. II 84; 34 S. 3). Praxisgemäss ist somit auf Tabelle TA1 gemäss LSE, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Totalwert, Männer, abzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_633/2013, E. 4.2). Indes sollte die Arbeitsumgebung staub- und pollenarm sowie nicht weniger als 12 Grad kalt und zudem nicht feucht sein (act. II 84 S. 2; 34 S. 3). Die- ser Einschränkung ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.5.1 vorne), wobei sich einzig unter dem Titel „leidensbe- dingte Einschränkung“ ein Abzug von maximal 10% rechtfertigt, nachdem die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllt sind. Gestützt auf die LSE 2010 sowie unter Berücksichtigung der durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total) und den statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011- 2013, Abschnitt Total) resultiert per 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 62‘919.40 (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden + 1.0% [2011] + 0.8% [2012] + 0.8% [2013]). Demnach beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2013 unter Berücksich- tigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10% Fr. 56‘627.-- (Fr. 62‘919.40 x 0.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 14

E. 4.5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘541.60 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet maximal 14% (Fr. 9‘541.60 / Fr. 66‘168.60 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit keine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG gegeben ist (vgl. E. 3.2.1 vorne). Es besteht somit kein Anspruch auf Umschulung. Umstände, welche ein Abweichen vom Richtwert einer zumindest 20%igen Invalidität rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

E. 4.6 Mit Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als … zwar arbeitsunfähig ist, indessen in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 84 S. 2; 70 S. 2; 34 S. 3). Zur Anspruchsbegründung bedürfte es deshalb einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. E. 3.2.2 vorne). Zwar sind dem Beschwerdeführer lediglich Tätigkeiten in einer staub- und pollenarmen, nicht weniger als 12 Grad kalten und nicht feuchten Arbeitsumgebung zumutbar (vgl. act. II 34 S. 3), welcher Umstand das Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten grundsätzlich einschränkt (vgl. auch E. 4.5.3 vorne). Indessen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit jenem Beispiel eines invaliditätsbedingten Grundes für spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz, wie es etwa im Entscheid des BGer vom 24. März 2006, I 427/05, E. 4.2, genannt wird, ist doch vorliegend keine gänzliche Vermeidung der vorerwähnten Immissionen erforderlich, sondern es handelt sich um Einschränkungen, denen an sehr vielen Arbeitsplätzen ohne weiteres Rechnung getragen wird. Insofern stehen dem Beschwerdeführer auf dem – für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden – ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt immer noch genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, aber auch an gewisse Arbeiten in den Bereichen … [vgl. act. II 46 S. 2]), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind (AHI 2003 S. 271 E. 3). Somit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 15

E. 4.7 Sodann ist der Beschwerdeführer nicht infolge seines Gesundheitsschadens unfähig, sich beruflich neu zu orientieren (vgl. E.

E. 4.8 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Massgabe von Art. 14a IVG besteht, setzt ein solcher doch eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10), was vorliegend nicht gegeben ist (vgl. E. 4.4 vorne).

E. 4.9 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

23. Oktober 2014 (act. II 85) als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘955.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘307.90 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

E. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und die Bedürftigkeit ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 4). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 16

E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG).

E. 5.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.

E. 5.3.2 Nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Auf- wendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Gemäss Art. 42 Abs. 4 und der Übergangsbestimmung Ziff. 2 KAG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom

20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Ansatz Fr. 200.-- pro Stunde. Nach Art. 42a Abs. 1 KAG darf die Anwältin oder der Anwalt von der Klient- schaft kein Honorar fordern. Gestützt auf Abs. 2 hat die Anwältin bzw. der Anwalt jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 17 Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt. Dieses Honorar wird durch Urteil (oder Verfügung) festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG).

E. 5.3.3 Mit Honorarnote vom 19. Januar 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 2‘931.-- geltend, welcher sich wie folgt zusammensetzt: 9.27 Stunden à Fr. 250.-- für „Stundenaufwand gem. Auf- stellung“, 9.27 Stunden à Fr. 50.-- für „Nachforderungsrecht“ sowie 1.5 Stunden à Fr. 100.-- für „Stundenaufwand Assistent“. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts entgegen der offenbar vertretenen Auffassung des Rechtsvertreters nicht auf Fr. 250.--, sondern auf Fr. 200.-- pro Stunde beläuft (vgl. E. 5.3.2 vorne). Hiervon abgesehen, erweist sich der in Rech- nung gestellte Aufwand von Fr. 2‘931.-- als deutlich übersetzt: Weder sind die zu konsultierenden Akten umfangreich noch wirft der Fall komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Ferner hat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten (act. II 78; 81) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgte lediglich ein einfacher Schriftenwechsel. In Anbetracht dessen erscheint ein Aufwand von insge- samt 6 Stunden unter sämtlichen Titeln (inkl. „Nachforderungsrecht“ und „Stundenaufwand Assistent“) als angemessen. Ausgehend vom veranschlagten Stundenansatz von insgesamt Fr. 300.-- (Fr. 250.-- [„Stundenaufwand gem. Aufstellung“] + Fr. 50.-- [„Nachforderungsrecht“]) – welcher Betrag in Anbetracht der nicht durch- wegs sorgfältigen Ausfertigung der Beschwerdeschrift (vgl. Ziffer 16) als hoch zu qualifizieren ist – resultiert ein tarifmässiger Parteikostenersatz von total Fr. 1‘955.90 (Honorar: Fr. 1‘800.--; Auslagen: Fr. 11.--; MWSt. [auf Fr. 1‘811.--]: Fr. 144.90). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1‘200.-- (6 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 11.-- und MWSt. von Fr. 96.90 (8% von Fr. 1‘211.--), insgesamt somit eine Entschädigung von Fr. 1‘307.90, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2014 aufzuheben. Das Leistungsbegehren wird gutgeheissen.
  2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwer- deführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
  3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
  5. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigender Rechtsanwalt, eventualiter ein anderer Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bei- zuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Stellungnahme des RAD (vom
  6. Oktober 2014 [act. II 84 S. 2]) sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht wor- den, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ferner sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, indem das im Vorbescheid ange- führte Zumutbarkeitsprofil, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, durch die übrigen Akten nicht gestützt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2014 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 16. Oktober 2014 (act. II 84) nicht vor Verfügungserlass zugestellt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 8 f.). Es trifft zwar zu, dass der fragliche Bericht des RAD dem Beschwerdefüh- rer weder vorgängig noch mit der Verfügung zugestellt wurde. Indessen wird der Inhalt der (auch als solche deklarierten) Stellungnahme des RAD Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 6 in der Verfügung wortwörtlich wiedergegeben, womit dem Beschwerdefüh- rer deren sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Ob hier überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, erscheint mit- hin fraglich, kann aber offen bleiben, da nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person – wie hier – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Demnach wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ohne weiteres geheilt.
  10. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehören u.a. die Umschulung, die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 3.2.1 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 7 Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 3.2.2 Ferner haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungs- fähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigne- ten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrecht- erhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Zwar genügt zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist indessen zu berücksichtigen, dass es zusätzlich einer spezifischen Ein- schränkung gesundheitlicher Art bedarf, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt ist, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215, Rz. 3 und 6). 3.2.3 Sodann haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). Die spezielle Invalidität im Sinne dieser Bestimmung liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Be- rufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Be- rufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen ein- engt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus- geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein- trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali- denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29). 3.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 8 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
  11. 4.1 In der Verfügung vom 4. Mai 2010 (act. II 43) hat die Beschwerde- gegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht betreffend Eingliederungsmassnahmen verletzt. Wurde ein Leistungsgesuch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen nachgewiesen sein muss; es genügt diesfalls, dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung koope- riert. Die in aArt. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201 in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas- sung) bzw. in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Fassung) statuierte analoge An- wendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 458, Rz. 126). Indem der Beschwer- deführer seine Widersetzlichkeit aufgegeben hat, sind die mit Wiederan- meldung vom 5. Dezember 2013 (act. II 53) beantragten und mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnten beruflichen Massnahmen deshalb nicht nach Massgabe von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zu beurteilen, sondern im Sinne einer Erstanmeldung mit der Folge, dass der Leistungsanspruch un- ter Berücksichtigung des gesamten, potentiell anspruchsrelevanten Tatsa- chenspektrums frei zu prüfen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 9 4.2 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entneh- men: 4.2.1 Mit ärztlichem Bericht vom 17. November 2009 (act. II 34 S. 3) nannte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale, eine Polyallergie, eine hypertensive Herzkrankheit so- wie eine Adipositas magna. Mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zu- mutbar. Die Arbeitsumgebung solle staub- und pollenarm, nicht weniger als 12 Grad kalt und nicht feucht sein. 4.2.2 Mit Bericht vom 13. März 2014 (act. II 70) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, im We- sentlichen ein Asthma bronchiale, einen Nikotinabusus, eine Adipositas, eine hypertensive Herzerkrankung sowie rezidivierende Angstzustände. Es beständen anstrengungsabhängige Atembeschwerden, zudem Hustenatta- cken mit gelbem Sekret. Zeitweise habe der Beschwerdeführer auch Herz- klopfen und Ameisenlaufen in den Händen. Intermittierend komme es zu nächtlichem Erwachen mit Herzklopfen und Dyspnoe. Weiter bedrücke ihn die politische Situation in … und er habe Angst um seine Angehörigen (S. 1 f.). Da der Beschwerdeführer nur einen Teilzeitjob in … habe anneh- men können, seien diesbezüglich „ausser banalen Infekten keine Arbeits- unfähigkeiten ausgestellt“ worden. Die bisherige Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar. Es empfehle sich eine Umschulung auf eine leichte körper- liche Tätigkeit, nicht in Kälte, Feuchtigkeit oder Staub (S. 2). Rein sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar (S. 4). 4.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2. Mai 2014 (act. II 75 S. 3) fest, aktuell sei das allergische Asthma bronchiale nicht ganz optimal kontrolliert. Lungenfunktionell finde sich aber gegenüber der Voruntersuchung vor 10 Jahren und gegenüber den Untersuchungen bei Dr. med. F.________ kei- ne Verschlechterung. Die Atemreserven seien recht gut erhalten. Eine Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 10 beit mit nur geringfügiger körperlicher Belastung und ohne Staubexposition sei zu mindestens 50% möglich. 4.2.4 Mit Bericht vom 16. Oktober 2014 (act. II 84) hielt Dr. med. D.________ (RAD) fest, eine erhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes liege gemäss dem Pneumologen Dr. med. G.________ nicht vor. Die Einschätzung des im Jahr 2009 erstellten Zumutbarkeitspro- fils könne nachvollzogen werden, nicht dagegen eine Einschränkung bei leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in angepasster Ar- beitsumgebung. 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Die verfügbaren medizinischen Akten erlauben eine zuverlässige Beurteilung des vorliegend strittigen Anspruchs auf berufliche Massnah- men: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 11 Der Hausarzt Dr. med. F.________ hält im Bericht vom 13. März 2014 (act. II 70 S. 4) den Leiden angepasste Tätigkeiten für ganztags zumutbar, was überzeugt. Zu berücksichtigen ist, dass Dr. med. E.________ (RAD) bereits mit Bericht vom 17. November 2009 (act. II 34 S. 3) eine ganztägige leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit grundsätzlich für zumutbar erachte- te; dabei ist zu beachten, dass sich seit Erstellung dieses Zumutbar- keitsprofils – welches Grundlage des mit unangefochten gebliebener Ver- fügung vom 12. Februar 2010 (act. II 41) verneinten Anspruchs auf eine Invalidenrente bildete – der Gesundheitszustand gemäss Bericht von Dr. med. G.________ vom 2. Mai 2014 (act. II 75 S. 3) nicht verschlechtert hat. Ferner ergeben sich weder aus dem Bericht von Dr. med. F.________ noch anderweitig Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes. Soweit Dr. med. G.________ deshalb eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert (act. II 75 S. 3), vermag dies nicht zu überzeugen, zumal sich diese Einschätzung in einer nicht weiter begründeten, blossen Feststellung erschöpft respektive keine medizinischen Aspekte aufgezeigt werden, welche vom Hausarzt allenfalls unberücksichtigt geblieben wären. Gegenteils hat Dr. med. F.________ die Arbeitsunfähigkeit – im Unterschied zu Dr. med. G.________ – unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Aspekte beurteilt. Somit erweist sich der Sachverhalt entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (vgl. Ziffer 10 ff.) als vollständig abgeklärt und es ist – entspre- chend dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 16. Oktober 2014 (act. II 84 S. 2) – weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. act. II 34 S. 3). 4.5 Der Anspruch auf Umschulung setzt den Eintritt der leistungsspezi- fischen Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG voraus (vgl. E. 3.2.1 vorne). 4.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 12 geworden wäre (Art. 16 ATSG). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25% zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ein Abzug auf dem Invalideneinkommen ist insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2015, 9C_846/2014, E. 4.1.1). 4.5.2 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ist von der langjährigen früheren Tätigkeit als … bzw. … auszugehen (act. II 58), zu- mal die Aktenlage nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinlich anderweitige berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall zulässt. Im Weite- ren lässt sich den Angaben des damaligen Arbeitgebers entnehmen, dass der Beschwerdeführer „heute“ ein jährliches Einkommen von Fr. 64‘285.-- erzielen würde (act. II 58 S. 4). Der Bericht wurde am 21. Februar 2014 erstellt, weshalb sich „heute“ vordergründig auf dieses Datum bezieht. Das nämliche Einkommen erreichte der Beschwerdeführer gemäss Angaben im fraglichen Bericht jedoch bereits im Jahre 2009 (vgl. S. 3 f.), weshalb unklar ist, ob der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2014 tatsächlich das- selbe Einkommen wie im Jahr 2009 erzielt hätte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da auch ein um die Nominallohnentwicklung per 2013 angepasstes Valideneinkommen keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge hat (vgl. E. 4.5.4 hinten). Für die Zeit von 2009 bis 2013 (die definitiven Zahlen für 2014 liegen noch nicht vor) ergaben sich statistische Lohnerhöhungen gegenüber dem Vor- jahr von 0.5% im Jahr 2010, 1.2% für 2011, 0.7% für 2012 und 0.5% für das Jahr 2013 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Män- ner, 2006-2010, T1.1.05, Abschnitt G, H; T1.1.10 Nominallohnindex, Män- ner, 2011-2013, Abschnitt G). Daraus resultiert ein Valideneinkommen für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 13 das Jahr 2013 von maximal Fr. 66‘168.60 (2010: Fr. 64‘285.-- + 0.5%; 2011: Fr. 64‘606.45 + 1.2%; 2012: Fr. 65‘381.75 + 0.7%; 2013: Fr. 65‘839.40 + 0.5%). 4.5.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner (an sich zumutbaren) beruflichen Tätig- keit mehr nachgeht, weshalb auf statistische Werte abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung können diesfalls Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils sind dem (über keine berufliche Aus- bildung verfügenden) Beschwerdeführer leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten ganztags zumutbar (act. II 84; 34 S. 3). Praxisgemäss ist somit auf Tabelle TA1 gemäss LSE, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Totalwert, Männer, abzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_633/2013, E. 4.2). Indes sollte die Arbeitsumgebung staub- und pollenarm sowie nicht weniger als 12 Grad kalt und zudem nicht feucht sein (act. II 84 S. 2; 34 S. 3). Die- ser Einschränkung ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.5.1 vorne), wobei sich einzig unter dem Titel „leidensbe- dingte Einschränkung“ ein Abzug von maximal 10% rechtfertigt, nachdem die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllt sind. Gestützt auf die LSE 2010 sowie unter Berücksichtigung der durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total) und den statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011- 2013, Abschnitt Total) resultiert per 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 62‘919.40 (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden + 1.0% [2011] + 0.8% [2012] + 0.8% [2013]). Demnach beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2013 unter Berücksich- tigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10% Fr. 56‘627.-- (Fr. 62‘919.40 x 0.9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 14 4.5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘541.60 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet maximal 14% (Fr. 9‘541.60 / Fr. 66‘168.60 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit keine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG gegeben ist (vgl. E. 3.2.1 vorne). Es besteht somit kein Anspruch auf Umschulung. Umstände, welche ein Abweichen vom Richtwert einer zumindest 20%igen Invalidität rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. 4.6 Mit Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als … zwar arbeitsunfähig ist, indessen in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 84 S. 2; 70 S. 2; 34 S. 3). Zur Anspruchsbegründung bedürfte es deshalb einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. E. 3.2.2 vorne). Zwar sind dem Beschwerdeführer lediglich Tätigkeiten in einer staub- und pollenarmen, nicht weniger als 12 Grad kalten und nicht feuchten Arbeitsumgebung zumutbar (vgl. act. II 34 S. 3), welcher Umstand das Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten grundsätzlich einschränkt (vgl. auch E. 4.5.3 vorne). Indessen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit jenem Beispiel eines invaliditätsbedingten Grundes für spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz, wie es etwa im Entscheid des BGer vom 24. März 2006, I 427/05, E. 4.2, genannt wird, ist doch vorliegend keine gänzliche Vermeidung der vorerwähnten Immissionen erforderlich, sondern es handelt sich um Einschränkungen, denen an sehr vielen Arbeitsplätzen ohne weiteres Rechnung getragen wird. Insofern stehen dem Beschwerdeführer auf dem – für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden – ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt immer noch genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, aber auch an gewisse Arbeiten in den Bereichen … [vgl. act. II 46 S. 2]), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind (AHI 2003 S. 271 E. 3). Somit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 15 4.7 Sodann ist der Beschwerdeführer nicht infolge seines Gesundheitsschadens unfähig, sich beruflich neu zu orientieren (vgl. E. 3.2.3 vorne), weshalb auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen ist. 4.8 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Massgabe von Art. 14a IVG besteht, setzt ein solcher doch eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10), was vorliegend nicht gegeben ist (vgl. E. 4.4 vorne). 4.9 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
  12. Oktober 2014 (act. II 85) als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  13. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und die Bedürftigkeit ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 4). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 16 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 5.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 5.3.2 Nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Auf- wendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Gemäss Art. 42 Abs. 4 und der Übergangsbestimmung Ziff. 2 KAG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom
  14. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Ansatz Fr. 200.-- pro Stunde. Nach Art. 42a Abs. 1 KAG darf die Anwältin oder der Anwalt von der Klient- schaft kein Honorar fordern. Gestützt auf Abs. 2 hat die Anwältin bzw. der Anwalt jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 17 Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt. Dieses Honorar wird durch Urteil (oder Verfügung) festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG). 5.3.3 Mit Honorarnote vom 19. Januar 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 2‘931.-- geltend, welcher sich wie folgt zusammensetzt: 9.27 Stunden à Fr. 250.-- für „Stundenaufwand gem. Auf- stellung“, 9.27 Stunden à Fr. 50.-- für „Nachforderungsrecht“ sowie 1.5 Stunden à Fr. 100.-- für „Stundenaufwand Assistent“. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts entgegen der offenbar vertretenen Auffassung des Rechtsvertreters nicht auf Fr. 250.--, sondern auf Fr. 200.-- pro Stunde beläuft (vgl. E. 5.3.2 vorne). Hiervon abgesehen, erweist sich der in Rech- nung gestellte Aufwand von Fr. 2‘931.-- als deutlich übersetzt: Weder sind die zu konsultierenden Akten umfangreich noch wirft der Fall komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Ferner hat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten (act. II 78; 81) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgte lediglich ein einfacher Schriftenwechsel. In Anbetracht dessen erscheint ein Aufwand von insge- samt 6 Stunden unter sämtlichen Titeln (inkl. „Nachforderungsrecht“ und „Stundenaufwand Assistent“) als angemessen. Ausgehend vom veranschlagten Stundenansatz von insgesamt Fr. 300.-- (Fr. 250.-- [„Stundenaufwand gem. Aufstellung“] + Fr. 50.-- [„Nachforderungsrecht“]) – welcher Betrag in Anbetracht der nicht durch- wegs sorgfältigen Ausfertigung der Beschwerdeschrift (vgl. Ziffer 16) als hoch zu qualifizieren ist – resultiert ein tarifmässiger Parteikostenersatz von total Fr. 1‘955.90 (Honorar: Fr. 1‘800.--; Auslagen: Fr. 11.--; MWSt. [auf Fr. 1‘811.--]: Fr. 144.90). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1‘200.-- (6 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 11.-- und MWSt. von Fr. 96.90 (8% von Fr. 1‘211.--), insgesamt somit eine Entschädigung von Fr. 1‘307.90, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘955.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘307.90 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 11. August 2015 abgewiesen (8C_199/2015). 200 14 1125 IV ACT/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Januar 2009 unter Hinweis auf ein seit 1996 bestehendes Asthma bronchiale bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, insbesondere veranlasste sie eine vierwöchige berufliche Abklärung in der Abklärungs- stelle C.________ (act. II 27), welche der Versicherte indes nicht antrat (act. II 28). Zudem blieb er einem Besprechungstermin mit der IVB unent- schuldigt fern (act. II 40). Mit nicht angefochtener Verfügung vom 12. Fe- bruar 2010 (act. II 41) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 14% einen Rentenanspruch. Ferner verneinte sie mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2010 (act. II 43) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. B. Am 5. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf di- verse Allergien, Asthma, Bluthochdruck und Schwindel erneut bei der IV und ersuchte um berufliche Massnahmen (act. II 53). Nachdem die IVB die beigezogenen medizinischen Akten Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurtei- lung vorgelegt hatte (act. II 72 f.), stellte sie mit Vorbescheid vom 7. Juli 2014 (act. II 77) die Ablehnung des Leistungsgesuchs mit der Begründung in Aussicht, seit dem Rentenentscheid von Februar 2010 lägen keine er- heblichen Änderungen des Gesundheitszustandes vor und es bestehe in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 81), woraufhin die IVB bei Dr. med. D.________ (RAD) eine Stellungnahme einholte (act. II 84). Am

23. Oktober 2014 (act. II 85) verfügte sie wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 4 C. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2014 aufzuheben. Das Leistungsbegehren wird gutgeheissen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwer- deführer berufliche Massnahmen zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und 5. unter Anwendung des gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unterfertigender Rechtsanwalt, eventualiter ein anderer Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bei- zuordnen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht der Beschwerdeführer hauptsächlich geltend, die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Stellungnahme des RAD (vom

16. Oktober 2014 [act. II 84 S. 2]) sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht wor- den, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ferner sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, indem das im Vorbescheid ange- führte Zumutbarkeitsprofil, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, durch die übrigen Akten nicht gestützt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2014 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 16. Oktober 2014 (act. II 84) nicht vor Verfügungserlass zugestellt worden sei (vgl. Beschwerde, Ziffer 8 f.). Es trifft zwar zu, dass der fragliche Bericht des RAD dem Beschwerdefüh- rer weder vorgängig noch mit der Verfügung zugestellt wurde. Indessen wird der Inhalt der (auch als solche deklarierten) Stellungnahme des RAD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 6 in der Verfügung wortwörtlich wiedergegeben, womit dem Beschwerdefüh- rer deren sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Ob hier überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, erscheint mit- hin fraglich, kann aber offen bleiben, da nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person – wie hier – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Demnach wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ohne weiteres geheilt. 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3.2 Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehören u.a. die Umschulung, die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 3.2.1 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzu- mutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 7 Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 3.2.2 Ferner haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungs- fähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigne- ten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrecht- erhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Zwar genügt zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist indessen zu berücksichtigen, dass es zusätzlich einer spezifischen Ein- schränkung gesundheitlicher Art bedarf, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt ist, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215, Rz. 3 und 6). 3.2.3 Sodann haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). Die spezielle Invalidität im Sinne dieser Bestimmung liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Be- rufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Be- rufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen ein- engt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Aus- geschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein- trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali- denversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a S. 29). 3.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 8 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 In der Verfügung vom 4. Mai 2010 (act. II 43) hat die Beschwerde- gegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht betreffend Eingliederungsmassnahmen verletzt. Wurde ein Leistungsgesuch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen nachgewiesen sein muss; es genügt diesfalls, dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung koope- riert. Die in aArt. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201 in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas- sung) bzw. in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Fassung) statuierte analoge An- wendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., S. 458, Rz. 126). Indem der Beschwer- deführer seine Widersetzlichkeit aufgegeben hat, sind die mit Wiederan- meldung vom 5. Dezember 2013 (act. II 53) beantragten und mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnten beruflichen Massnahmen deshalb nicht nach Massgabe von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zu beurteilen, sondern im Sinne einer Erstanmeldung mit der Folge, dass der Leistungsanspruch un- ter Berücksichtigung des gesamten, potentiell anspruchsrelevanten Tatsa- chenspektrums frei zu prüfen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 9 4.2 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entneh- men: 4.2.1 Mit ärztlichem Bericht vom 17. November 2009 (act. II 34 S. 3) nannte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale, eine Polyallergie, eine hypertensive Herzkrankheit so- wie eine Adipositas magna. Mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zu- mutbar. Die Arbeitsumgebung solle staub- und pollenarm, nicht weniger als 12 Grad kalt und nicht feucht sein. 4.2.2 Mit Bericht vom 13. März 2014 (act. II 70) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, im We- sentlichen ein Asthma bronchiale, einen Nikotinabusus, eine Adipositas, eine hypertensive Herzerkrankung sowie rezidivierende Angstzustände. Es beständen anstrengungsabhängige Atembeschwerden, zudem Hustenatta- cken mit gelbem Sekret. Zeitweise habe der Beschwerdeführer auch Herz- klopfen und Ameisenlaufen in den Händen. Intermittierend komme es zu nächtlichem Erwachen mit Herzklopfen und Dyspnoe. Weiter bedrücke ihn die politische Situation in … und er habe Angst um seine Angehörigen (S. 1 f.). Da der Beschwerdeführer nur einen Teilzeitjob in … habe anneh- men können, seien diesbezüglich „ausser banalen Infekten keine Arbeits- unfähigkeiten ausgestellt“ worden. Die bisherige Tätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar. Es empfehle sich eine Umschulung auf eine leichte körper- liche Tätigkeit, nicht in Kälte, Feuchtigkeit oder Staub (S. 2). Rein sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar (S. 4). 4.2.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 2. Mai 2014 (act. II 75 S. 3) fest, aktuell sei das allergische Asthma bronchiale nicht ganz optimal kontrolliert. Lungenfunktionell finde sich aber gegenüber der Voruntersuchung vor 10 Jahren und gegenüber den Untersuchungen bei Dr. med. F.________ kei- ne Verschlechterung. Die Atemreserven seien recht gut erhalten. Eine Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 10 beit mit nur geringfügiger körperlicher Belastung und ohne Staubexposition sei zu mindestens 50% möglich. 4.2.4 Mit Bericht vom 16. Oktober 2014 (act. II 84) hielt Dr. med. D.________ (RAD) fest, eine erhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes liege gemäss dem Pneumologen Dr. med. G.________ nicht vor. Die Einschätzung des im Jahr 2009 erstellten Zumutbarkeitspro- fils könne nachvollzogen werden, nicht dagegen eine Einschränkung bei leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in angepasster Ar- beitsumgebung. 4.3 4.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Die verfügbaren medizinischen Akten erlauben eine zuverlässige Beurteilung des vorliegend strittigen Anspruchs auf berufliche Massnah- men:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 11 Der Hausarzt Dr. med. F.________ hält im Bericht vom 13. März 2014 (act. II 70 S. 4) den Leiden angepasste Tätigkeiten für ganztags zumutbar, was überzeugt. Zu berücksichtigen ist, dass Dr. med. E.________ (RAD) bereits mit Bericht vom 17. November 2009 (act. II 34 S. 3) eine ganztägige leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit grundsätzlich für zumutbar erachte- te; dabei ist zu beachten, dass sich seit Erstellung dieses Zumutbar- keitsprofils – welches Grundlage des mit unangefochten gebliebener Ver- fügung vom 12. Februar 2010 (act. II 41) verneinten Anspruchs auf eine Invalidenrente bildete – der Gesundheitszustand gemäss Bericht von Dr. med. G.________ vom 2. Mai 2014 (act. II 75 S. 3) nicht verschlechtert hat. Ferner ergeben sich weder aus dem Bericht von Dr. med. F.________ noch anderweitig Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes. Soweit Dr. med. G.________ deshalb eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert (act. II 75 S. 3), vermag dies nicht zu überzeugen, zumal sich diese Einschätzung in einer nicht weiter begründeten, blossen Feststellung erschöpft respektive keine medizinischen Aspekte aufgezeigt werden, welche vom Hausarzt allenfalls unberücksichtigt geblieben wären. Gegenteils hat Dr. med. F.________ die Arbeitsunfähigkeit – im Unterschied zu Dr. med. G.________ – unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Aspekte beurteilt. Somit erweist sich der Sachverhalt entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (vgl. Ziffer 10 ff.) als vollständig abgeklärt und es ist – entspre- chend dem Bericht von Dr. med. D.________ vom 16. Oktober 2014 (act. II 84 S. 2) – weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer lei- densangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. act. II 34 S. 3). 4.5 Der Anspruch auf Umschulung setzt den Eintritt der leistungsspezi- fischen Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG voraus (vgl. E. 3.2.1 vorne). 4.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 12 geworden wäre (Art. 16 ATSG). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25% zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ein Abzug auf dem Invalideneinkommen ist insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2015, 9C_846/2014, E. 4.1.1). 4.5.2 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ist von der langjährigen früheren Tätigkeit als … bzw. … auszugehen (act. II 58), zu- mal die Aktenlage nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinlich anderweitige berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall zulässt. Im Weite- ren lässt sich den Angaben des damaligen Arbeitgebers entnehmen, dass der Beschwerdeführer „heute“ ein jährliches Einkommen von Fr. 64‘285.-- erzielen würde (act. II 58 S. 4). Der Bericht wurde am 21. Februar 2014 erstellt, weshalb sich „heute“ vordergründig auf dieses Datum bezieht. Das nämliche Einkommen erreichte der Beschwerdeführer gemäss Angaben im fraglichen Bericht jedoch bereits im Jahre 2009 (vgl. S. 3 f.), weshalb unklar ist, ob der Beschwerdeführer als Gesunder im Jahr 2014 tatsächlich das- selbe Einkommen wie im Jahr 2009 erzielt hätte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da auch ein um die Nominallohnentwicklung per 2013 angepasstes Valideneinkommen keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge hat (vgl. E. 4.5.4 hinten). Für die Zeit von 2009 bis 2013 (die definitiven Zahlen für 2014 liegen noch nicht vor) ergaben sich statistische Lohnerhöhungen gegenüber dem Vor- jahr von 0.5% im Jahr 2010, 1.2% für 2011, 0.7% für 2012 und 0.5% für das Jahr 2013 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Män- ner, 2006-2010, T1.1.05, Abschnitt G, H; T1.1.10 Nominallohnindex, Män- ner, 2011-2013, Abschnitt G). Daraus resultiert ein Valideneinkommen für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 13 das Jahr 2013 von maximal Fr. 66‘168.60 (2010: Fr. 64‘285.-- + 0.5%; 2011: Fr. 64‘606.45 + 1.2%; 2012: Fr. 65‘381.75 + 0.7%; 2013: Fr. 65‘839.40 + 0.5%). 4.5.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keiner (an sich zumutbaren) beruflichen Tätig- keit mehr nachgeht, weshalb auf statistische Werte abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung können diesfalls Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils sind dem (über keine berufliche Aus- bildung verfügenden) Beschwerdeführer leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten ganztags zumutbar (act. II 84; 34 S. 3). Praxisgemäss ist somit auf Tabelle TA1 gemäss LSE, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Totalwert, Männer, abzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_633/2013, E. 4.2). Indes sollte die Arbeitsumgebung staub- und pollenarm sowie nicht weniger als 12 Grad kalt und zudem nicht feucht sein (act. II 84 S. 2; 34 S. 3). Die- ser Einschränkung ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.5.1 vorne), wobei sich einzig unter dem Titel „leidensbe- dingte Einschränkung“ ein Abzug von maximal 10% rechtfertigt, nachdem die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllt sind. Gestützt auf die LSE 2010 sowie unter Berücksichtigung der durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebs- übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total) und den statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011- 2013, Abschnitt Total) resultiert per 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 62‘919.40 (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden + 1.0% [2011] + 0.8% [2012] + 0.8% [2013]). Demnach beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2013 unter Berücksich- tigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10% Fr. 56‘627.-- (Fr. 62‘919.40 x 0.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 14 4.5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘541.60 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet maximal 14% (Fr. 9‘541.60 / Fr. 66‘168.60 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit keine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG gegeben ist (vgl. E. 3.2.1 vorne). Es besteht somit kein Anspruch auf Umschulung. Umstände, welche ein Abweichen vom Richtwert einer zumindest 20%igen Invalidität rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. 4.6 Mit Bezug auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als … zwar arbeitsunfähig ist, indessen in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 84 S. 2; 70 S. 2; 34 S. 3). Zur Anspruchsbegründung bedürfte es deshalb einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (vgl. E. 3.2.2 vorne). Zwar sind dem Beschwerdeführer lediglich Tätigkeiten in einer staub- und pollenarmen, nicht weniger als 12 Grad kalten und nicht feuchten Arbeitsumgebung zumutbar (vgl. act. II 34 S. 3), welcher Umstand das Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten grundsätzlich einschränkt (vgl. auch E. 4.5.3 vorne). Indessen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit jenem Beispiel eines invaliditätsbedingten Grundes für spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz, wie es etwa im Entscheid des BGer vom 24. März 2006, I 427/05, E. 4.2, genannt wird, ist doch vorliegend keine gänzliche Vermeidung der vorerwähnten Immissionen erforderlich, sondern es handelt sich um Einschränkungen, denen an sehr vielen Arbeitsplätzen ohne weiteres Rechnung getragen wird. Insofern stehen dem Beschwerdeführer auf dem – für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden – ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt immer noch genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, aber auch an gewisse Arbeiten in den Bereichen … [vgl. act. II 46 S. 2]), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind (AHI 2003 S. 271 E. 3). Somit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 15 4.7 Sodann ist der Beschwerdeführer nicht infolge seines Gesundheitsschadens unfähig, sich beruflich neu zu orientieren (vgl. E. 3.2.3 vorne), weshalb auch der Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen ist. 4.8 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Massgabe von Art. 14a IVG besteht, setzt ein solcher doch eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (BGE 137 V 1 E. 7.2.1 ff. S. 10), was vorliegend nicht gegeben ist (vgl. E. 4.4 vorne). 4.9 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

23. Oktober 2014 (act. II 85) als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und die Bedürftigkeit ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 4). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu qualifizieren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 16 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 5.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 5.3.2 Nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Auf- wendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Gemäss Art. 42 Abs. 4 und der Übergangsbestimmung Ziff. 2 KAG i.V.m. Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom

20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Ansatz Fr. 200.-- pro Stunde. Nach Art. 42a Abs. 1 KAG darf die Anwältin oder der Anwalt von der Klient- schaft kein Honorar fordern. Gestützt auf Abs. 2 hat die Anwältin bzw. der Anwalt jedoch ein Nachforderungsrecht nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Nachforderbar ist der Betrag, der sich aus der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 17 Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ergibt. Dieses Honorar wird durch Urteil (oder Verfügung) festgesetzt (Art. 42a Abs. 3 KAG). 5.3.3 Mit Honorarnote vom 19. Januar 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 2‘931.-- geltend, welcher sich wie folgt zusammensetzt: 9.27 Stunden à Fr. 250.-- für „Stundenaufwand gem. Auf- stellung“, 9.27 Stunden à Fr. 50.-- für „Nachforderungsrecht“ sowie 1.5 Stunden à Fr. 100.-- für „Stundenaufwand Assistent“. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts entgegen der offenbar vertretenen Auffassung des Rechtsvertreters nicht auf Fr. 250.--, sondern auf Fr. 200.-- pro Stunde beläuft (vgl. E. 5.3.2 vorne). Hiervon abgesehen, erweist sich der in Rech- nung gestellte Aufwand von Fr. 2‘931.-- als deutlich übersetzt: Weder sind die zu konsultierenden Akten umfangreich noch wirft der Fall komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Ferner hat der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten (act. II 78; 81) und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgte lediglich ein einfacher Schriftenwechsel. In Anbetracht dessen erscheint ein Aufwand von insge- samt 6 Stunden unter sämtlichen Titeln (inkl. „Nachforderungsrecht“ und „Stundenaufwand Assistent“) als angemessen. Ausgehend vom veranschlagten Stundenansatz von insgesamt Fr. 300.-- (Fr. 250.-- [„Stundenaufwand gem. Aufstellung“] + Fr. 50.-- [„Nachforderungsrecht“]) – welcher Betrag in Anbetracht der nicht durch- wegs sorgfältigen Ausfertigung der Beschwerdeschrift (vgl. Ziffer 16) als hoch zu qualifizieren ist – resultiert ein tarifmässiger Parteikostenersatz von total Fr. 1‘955.90 (Honorar: Fr. 1‘800.--; Auslagen: Fr. 11.--; MWSt. [auf Fr. 1‘811.--]: Fr. 144.90). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1‘200.-- (6 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 11.-- und MWSt. von Fr. 96.90 (8% von Fr. 1‘211.--), insgesamt somit eine Entschädigung von Fr. 1‘307.90, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/1125, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘955.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘307.90 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.