Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 22. Oktober 2014 (RMS 63/2014)
Sachverhalt
A. Der 1990 geborene A.________ lebte mit seiner Mutter und seiner jünge- ren Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in … und wurde bis zum
31. Januar 2014 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (unpag. Akten der Einwohnergemeinde D.________ [act. III]). Nachdem er am 1. August 2013 eine zweijährige Attest-Ausbildung angetreten und am 15. Dezember 2013 mit einer Drittperson eine Wohnung in … bezogen hatte, wies die Einwohnergemeinde C.________ (fortan Beschwerdegegnerin), seinen Unterstützungsantrag vom 1. April 2014 (Akten des Regierungsstatthalter- amtes Biel [act. II], Beschwerdebeilage 2) mit Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 9-14) ab. Sie ermittelte unter Berücksichtigung einer Entschä- digung für Haushaltsführung von Fr. 950.-- einen monatlichen Einnahmeü- berschuss und erwog zudem, dass sie nicht zuständig sei, da der Umzug ohne wichtige Gründe erfolgt und es dem Leistungsansprecher zumutbar sei, wieder zu seiner Mutter nach … zurückzuziehen und dort um Sozialhil- fe zu ersuchen. B. Eine hiergegen am 4. September 2014 erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Biel (fortan RSA bzw. Vorinstanz) mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 (act. II 24-28) ab, wobei es unter Einbezug einer Entschädigung für Haushaltsführung von Fr. 750.-- einen Bedarfsüber- schuss von Fr. 55.25 berechnete und erwog, auf die Eröffnung eines Un- terstützungsdossiers sei zu verzichten, zumal Prämienverbilligung bean- tragt werden könne und ein Verbleib im Elternhaus bis zum Ausbildungs- abschluss zumutbar sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 20. November 2014 erhob A.________, vertreten durch MLaw E.________ von B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 8. August 2014 sowie der «Einspra- cheentscheid» vom 22. Oktober 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihm sei Sozialhilfe zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und verlangte im Rahmen eines Verfah- rensantrags, dass ihm vorsorglich und bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen Urteils Sozialhilfe zu gewähren sei. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2014 unter anderem auf, die finanzielle Situa- tion seiner Wohnpartnerin zu belegen und edierte die Akten der Einwoh- nergemeinde D.________. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur finanzi- ellen Situation seiner Wohnpartnerin ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA], 1-46). Auf Anfrage hin teilte der Beschwerdeführer dem Gericht am 31. März 2015 mit, dass sein Stipendiengesuch positiv beurteilt worden sei und stellte die Zustellung der entsprechenden Verfügung in Aussicht. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein und erklärte, dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf eine unentgeltliche Ver- beiständung, sondern einzig auf die «Gewährung eines kostenlosen Ver- fahrens» beziehe. Die Stipendienverfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) vom 26. März 2015 (act. IA 47) reichte der Beschwerdeführer am 9. April 2015 nach.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 4 Am 30. April 2015 nahm der Beschwerdeführer zu den anhand eines sum- marischen Aktenstudiums geäusserten Überlegungen des Instruktionsrich- ters vom 10. April 2015 Stellung und bestätigte seine Anträge. Er legte wei- tere Beweismittel ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. IB] 1-3) und seine Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Kostennote ein. Mit Zuschrift vom 15. Mai 2015 gelangten seitens des Beschwerdeführers Originaldokumente von bereits am 10. April 2015 in Kopie eingereichten Unterlagen ein (act. IB 4 f.).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Soweit mit der Beschwerde jedoch die Verfü- gung vom 8. August 2014 (act. II 9-14) mitangefochten wurde, hat ein Fo- rumsverschluss zu erfolgen. Aufgrund des sog. Devolutiveffekts trat der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Oktober 2014 (act. II 24-28) an die Stelle der besagten Verfügung, weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 5 nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Der Verfahrensantrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 4) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ohne jegli- che Angaben über die finanzielle Situation der Wohnpartnerin des Be- schwerdeführers sowie über den Stand des Stipendiengesuchs konnte hierüber nicht ohne weiteres vorab befunden werden.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 22. Oktober 2014 (act. II 22-28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf wirtschaftli- che Sozialhilfe ab April 2014 und dabei insbesondere die Unterstützungs- zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, die Berücksichtigung und Höhe einer Entschädigung für Haushaltsführung als anrechenbare Einnahme sowie die Zumutbarkeit der Rückkehr in den elterlichen Haushalt.
E. 1.3 Die Vorinstanz berechnete – ohne Prämienverbilligung und Ent- schädigung für Haushaltsführung – einen monatlichen Bedarfsüberschuss von Fr. 805.25 (act. II 27 E. 2.6), was der Beschwerdeführer nicht substan- ziiert in Frage stellt. Da er die wirtschaftliche Sozialhilfe explizit als Bevor- schussung in Hinblick auf die Stipendien für seine bis zum 31. Juli 2015 dauernde Attest-Ausbildung (act. IA 13) beantragte (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3.2), ist die im Streit liegende wiederkehrende Leistung nicht von ungewisser Dauer im Sinne von Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Der Streitwert für die von April 2014 bis Juli 2015 anbe- gehrte Sozialhilfe liegt damit unter Fr. 20‘000.-- (Fr. 805.25 x 16 Monate), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 9-14) unter anderem aus, das Leistungsgesuch werde «man-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 6 gels Zuständigkeit abgelehnt», der Beschwerdeführer habe ein erneutes Gesuch in … zu stellen. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz be- kräftigte sie ihre Auffassung, dass der Beschwerdeführer gar keinen Wohn- sitz in … erworben habe, da er sich noch in der Erstausbildung befinde und den Wohnsitz bei der Mutter behalte (act. II 20 Ziff. 4). Im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2014 (act. II 24-28) wurde die Frage der Unter- stützungszuständigkeit nicht aufgegriffen, jedoch die Zumutbarkeit der Rückkehr in den elterlichen Haushalt im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht thematisiert (act. II 27 E. 2.8).
E. 2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 SHG obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton Bern der Gemeinde, in der die be- dürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat; die Gewährung der So- zialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton Bern besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Art. 46 Abs. 2 SHG; vgl. auch Art. 12 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozial- hilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach Art. 23 ff. des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210); er befindet sich am Ort, wo sich eine mündige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BVR 2010 S. 515 E. 3.2.1; BGE 135 III 49 E. 6.1, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Be- deutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (vgl. statt vieler: DA- NIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 23 ZGB N. 5; EU- GEN BUCHER, Berner Kommentar, 1976, Art. 23 ZGB N. 35). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein sozialhilferechtlicher Unter- stützungswohnsitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SHG hat demnach – jedenfalls im innerkantonalen Verhältnis – solange Bestand, bis die betroffene Person einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat (BVR 2010 S. 515 E. 3.2.2) bzw. bis der Wohnsitz in der Schweiz nachweislich aufgegeben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 7 worden ist. Anderes gilt im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zu- ständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]), welches den Ersatz von Unterstüt- zungskosten unter den Kantonen regelt (Art. 1 Abs. 2 ZUG).
E. 2.3 Es ist allseits unbestritten und aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer schriftenpolizeilich noch vor dem Einreichen des Unterstützungsantrags (act. II, Beschwerdebeilage 2) in … ab- bzw. in … angemeldet wurde (act. III Fasz. 1 [Aktennotiz vom
22. Januar 2014; E-Mail vom 13. Februar 2014], Fasz. 6 [handschriftliche Telefonnotiz vom 6. Oktober 2014]). Damit besteht die widerlegbare Ver- mutung des Wohnsitzes in … und die Unterstützungszuständigkeit dieses Gemeinwesens, solange nicht im dafür vorgesehenen Kompetenzkonflikt- verfahren nach Art. 46 Abs. 3 SHG das Gegenteil bewiesen ist (vgl. BVR 2010 S. 512). Die Beschwerdegegnerin könnte sich somit nicht auf eine fehlende innerkantonale Zuständigkeit berufen, um über den Unter- stützungsantrag abschlägig zu entscheiden bzw. auf diesen nicht einzutre- ten. Ob eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter zumutbar wäre, be- schlägt dagegen die materielle Frage einer allfälligen Schadenminderungs- pflicht (vgl. E. 4 hienach).
E. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 8 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 3.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und SHV keine ab- weichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 verbindlich. Ab 1. Januar 2015 sind zusätzlich die Ergänzungen 12/12 und 12/14 zu beachten (BAG 14- 107).
E. 4.1 Gemäss Ziff. H. 11 SKOS-Richtlinien wird von jungen Erwachsenen ohne oder in Erstausbildung erwartet, dass sie bei den Eltern wohnen, so- fern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Generell ist jungen Er- wachsenen zuzumuten, eine günstige Wohngelegenheit (z.B. ein einfaches Zimmer mit oder ohne Kochgelegenheit, ein Studentenheim oder das Tei- len der Wohnung mit anderen) zu suchen und damit ihre Unterstützungs- kosten zu minimieren. Junge Erwachsene sollen durch materielle Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 9 stützung nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen.
E. 4.2 Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers soll es zwischen ihm und seiner Mutter viele Unstimmigkeiten gegeben haben (vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3.2). Diese Behauptung findet in den Akten in- soweit Rückhalt, als der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom
23. März 2009 (act. III, Fasz. 6) «familiäre Probleme» sowie täglicher Streit mit seinen Eltern schilderte und sich eine eigene Wohnung wünschte. Die zuständige Sozialarbeiterin gab damals in einem E-Mail vom 10. Juni 2009 (act. III, Fasz. 6) an, die Familiensituation bereite ihm grosse Mühe und er halte es zuhause kaum aus. Gemäss Übertragungsbericht vom 2. Dezem- ber 2014 (act. III, Fasz. 1) soll insbesondere die Beziehung zum Vater schwierig sein, wobei dieser bereits im September 2009 aus der gemein- samen Wohnung auszog und nur wenig Kontakt besteht. Ob im Zeitpunkt des Umzugs nach … unüberbrückbare Konflikte bestan- den, welche einen Verbleib in der elterlichen Wohnung unzumutbar mach- ten, lässt sich anhand der Aktenlage zwar nicht abschliessend klären. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG allerdings durch das Teilen einer Wohnung an seinem Ausbildungsort zumindest dem Grundsatz nach nachgekommen; zudem wäre eine Rückkehr in die elterliche Wohnung ex post betrachtet faktisch ausgeschlossen, da die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Schwester mittlerweile in eine kleinere Wohnung umgezogen sind (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3.2). Bei dieser Ausgangslage widerspricht das Verhalten des Beschwerdeführers – entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2014 (act. II 27 E. 2.8) – nicht grundsätzlich Ziff. H. 11 SKOS-Richtlinien bzw. der Obliegenheit zur Scha- denminderung. Zu prüfen bleibt damit die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung.
E. 5.1 Zwischen zwei Personen, die – wie hier – ausserhalb einer Ehe oder registrierten Partnerschaft in gemeinsamem Haushalt leben, bestehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 10 keine gesetzliche Unterhalts- oder Beistandspflichten (BGE 106 II 1 E. 2). Die Betroffenen bilden rechtlich nur eine – gegebenenfalls besondere (Konkubinat) – Form einer Wohn- und Lebensgemeinschaft. Dessen unge- achtet gebieten es der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 23 Abs. 2 SHG) und jener der Gleichbehandlung aller Empfänge- rinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 lit. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV), die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht un- terstützten Wohnpartnerinnen oder -partner unter Umständen zu berück- sichtigen. Bei Wohn- und Lebensgemeinschaften steht die Anrechnung eines Beitrags an die Haushaltführung im Budget der unterstützten Person zur Diskussion im Sinne eines Vorteilsausgleichs. Ein weitergehender Ein- bezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Person fiele dagegen einzig in Betracht, wenn eine gefestigte Lebensgemeinschaft, d.h. ein stabiles Konkubinat vorläge (vgl. BVR 2014 S. 147), was hier unbestrit- tenermassen nicht zutrifft.
E. 5.2 Gemäss Ziff. F.5.1 SKOS-Richtlinien wird von einer unterstützten, in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen und per- sönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerin zu führen. Ausgeschlossen sind Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung, was hier nicht vorliegt. Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unterstützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme anzurechnen ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien (Arbeitspensum, Ar- beits- und Leistungsfähigkeit) eingeschätzt. Der Umfang der von der unter- stützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesonde- re sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrati- onsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Die Höhe der Entschädigung ist einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähig- keit der pflichtigen Person abhängig. Die Hälfte des Überschusses (Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 11 nahmen minus erweitertes SKOS-Budget) wird bis maximal Fr. 950.-- an- gerechnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz ermittelte, ohne genauere Angaben über die finanzi- ellen Verhältnisse der Wohnpartnerin des Beschwerdeführers, einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 1‘500.--. Davon rechnete sie beim Beschwer- deführer Fr. 750.--, mithin die Hälfte, im Sinne einer Entschädigung für Haushaltsführung als Einnahme an (act. II 27 E. 2.7).
E. 5.4 Das Verwaltungsgericht geht vom Sachverhalt aus, wie er sich im Entscheidzeitpunkt darstellt, womit die neu vorliegende Stipendienverfü- gung vom 26. März 2015 (act. IIB 47) zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die ERZ gewährte für das «Ausbildungsjahr 2014» (zwölf Monate) ein Stipendium in der Höhe von Fr. 13‘820.--. Dieser Betrag bezieht sich gestützt auf das erst für das zweite Ausbildungsjahr rechtzeitig gestellte Gesuch (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA], 3; Art. 35 und Art. 36 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]) auf die Periode vom 1. August 2014 bis zum Ende der Attest-Ausbildung am 31. Juli 2015 (act. IA 13). Dies führt zu monatlichen Betreffnissen von Fr. 1‘151.56 (Fr. 13‘820.-- / 12 Monate). Der Beschwerdeführer beanstandet die im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2014 (act. II 24-28) herangezogenen Positio- nen im SKOS-Budget – abgesehen von der Entschädigung für Haushalts- führung – nicht, weshalb auf den von der Vorinstanz berechneten monatli- chen Bedarfsüberschuss von Fr. 805.25 abzustellen ist (act. II 27 E. 2.6). Weil die Stipendienbeträge über diesem Bedarfsüberschuss bzw. über der angerechneten Entschädigung für Haushaltsführung von Fr. 750.-- (act. II 27 E. 2.7) liegt, fällt ein Anspruch auf Sozialhilfe für diese Zeit (August 2014 bis Juli 2015) von vornherein ausser Betracht. Der Umstand, dass das ausgerichtete Stipendium zur Tilgung von Darlehensschulden gegenüber Drittpersonen verwendet wurde (act. IB 1-5; Eingaben des Beschwerdefüh- rers 30. April und 15. Mai 2015) vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch E. 5.6 hienach).
E. 5.5 Damit stellt sich die Frage der Entschädigung für Haushaltsführung einzig in die Phase ab 1. April 2014 (act. II, Beschwerdebeilage 2) bis zum
31. Juli 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 12
E. 5.5.1 Für die pflichtige Person (Wohnpartnerin des Beschwerdeführers) beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) im Zweipersonen- halt pauschal Fr. 748.-- (Ziff. B.2.2 SKOS-Richtlinien). Bei den Wohnkosten (WOK) wird derjenige Mietzinsanteil angerechnet, welcher nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird (Ziff. H.10 SKOS-Richtlinien), was vorliegend Fr. 760.-- ausmacht (Fr. 1‘330.-- ./. Fr. 570.-- [act. IA 17-20; act. II 26 E. 2.6]). Zusätzlich fallen die hälftigen Prämien für die Mietkautionsversicherung von Fr. 8.50 pro Monat an (act. IA 21/1). Unter dem Titel der medizinischen Grundversorgung (MGV) ist die monatli- che Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 349.70 (act. IA 22) einzubeziehen, hinzu kommt ein Zwölftel des maxi- malen Jahresselbstbehalts von Fr. 700.-- (Ziff. H.10 SKOS-Richtlinien i.V.m. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV; SR 832.102]), also Fr. 58.35. Da die Höhe der ge- wählten Franchise nicht bekannt ist, wird ein Zwölftel der höchsten Fran- chise von Fr. 2‘500.-- (Art. 93 Abs. 1 KVV), somit Fr. 208.35 herangezogen. Ausgewiesen sind zudem Zahnarztkosten von Fr. 399.-- im Jahr 2014 (act. IA 44 f.), mithin Fr. 33.25 monatlich. Eine medizinische Indikation für die Kontaktlinsen (act. IA 42 f.) ist nicht dokumentiert; die Kosten für die Brillenfassung sowie die Gläser von Fr. 504.-- (act. IA 41) bzw. Fr. 42.-- pro Monat sind hingegen zu berücksichtigen (vgl. Handbuch der Berner Konfe- renz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichwort Brillen und Kontaktlinsen, Ziff. 3 f.), obwohl kaum jedes Jahr wegen einer Visusänderung neue Gläser beschafft werden müssten. Als ausgewiesene situationsbedingte Leistungen (SIL) sind die Prämien für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von Fr. 219.70 (act. IA 21/2) oder Fr. 18.30 monatlich sowie die Auslagen von Fr. 54.-- für den öffentli- chen Verkehr (act. IA 38) einzubeziehen. Die Kosten für die Benützung des privaten Personenwagens sind nur zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Ziff. C.1.2 SKOS-Richtlinien; BKSE-Handbuch, Stichwort Motorfahrzeug Ziff. 2). Soweit die pflichtige Person berufsbedingt auf ihren Personenwagen angewiesen ist, wird ihr hierfür als Spesen eine Kilometer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 13 Entschädigung von Fr. 0.65/km entrichtet (act. IA 3). Mit Blick darauf, dass die Kilometer-Entschädigung für Privatautos in der gesetzlichen Unfallver- sicherung Fr. 0.60/km beträgt (vgl. Ziff. 5 der Empfehlung Nr. 1/94 der ad- hoc-Kommission Schaden UVG in der per 26. Juni 2013 revidierten Fas- sung), dürften diese Spesen zumindest mittelfristig kostendeckend sein, deshalb diese Autokosten im Budget prinzipiell nicht zusätzlich zu berück- sichtigen sind. Dies zeigt auch ein Vergleich der im Dezember 2014 seitens der Arbeitgeberin ausgerichteten Spesen von Fr. 450.60 (act. IA 3) mit den annäherungsweise berechneten effektiven Kosten von Fr. 467.75 (Park- platzmiete von Fr. 50.-- [act. IA 39 f.], monatliche Amortisation des Kauf- preis-Darlehens von Fr. 200.-- [act. IA 34 f.], monatliche Motorfahrzeugver- sicherungsprämie von Fr. 84.-- [act. IA 33], nicht belegte Barauslagen für Treibstoff von Fr. 100.-- [act. IA 15 lit. b Ziff. 5] sowie die unbekannten Mo- torfahrzeugsteuern von schätzungsweise Fr. 33.75 monatlich [bei einem angenommenen Gesamtgewicht von 1‘800kg; vgl. Steuerrechner auf <www.be.ch/svsa>, Rubrik Fahrzeuge, Steuern & Gebühren im Strassen- verkehr]). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers die hier resultie- rende marginale Differenz zwischen den Spesen und den effektiven Kosten von Fr. 17.15 (Fr. 467.75 ./. Fr. 450.60) im Budget aus Ausgaben berück- sichtigt wird, ändern sich im Ergebnis nichts (vgl. E. 5.5.2 und 5.7 hienach). Der Energieverbrauch (act. IA 15 lit. b Ziff. 6, 23-30), die Radio- und Fern- sehempfangsgebühren (act. IA 15 lit. b Ziff. 7, 32), der Internetanschluss bzw. die Mobilfunkgebühren (act. IA 15 lit. b Ziff. 8 und 12, 36 f.) sind im GBL enthalten (Ziff. B.2.1 SKOS-Richtlinien). Weil die pflichtige Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ihr aber zusätzlich eine hypothetische Integrationszulage (IZU) von Fr. 100.-- im SKOS-Budget anzurechnen (Ziff. C.2 SKOS-Richtlinien; Art. 8a Abs. 2 lit. a SHV).
E. 5.5.2 Dem Nettoeinkommen von Fr. 4‘371.-- (Fr. 4‘400.-- Bruttolohn + Fr. 366.-- 13. Monatslohn ./. 5.15 % AHV-Beitrag ./. 1.1 % ALV-Beitrag ./. Fr. 100.10 BVG-Arbeitnehmerbeitrag [act. IA 3]) ist demnach ein SKOS- Budget von Fr. 2‘397.60 (Fr. 748.-- + Fr. 760.-- + Fr. 8.50 + Fr. 349.70 + Fr. 58.35 + Fr. 208.35 + Fr. 33.25 + Fr. 42.-- + Fr. 18.30 + Fr. 54.-- + Fr. 17.15 + Fr. 100.--) gegenüberzustellen, woraus Mehreinnahmen von Fr. 1‘973.40 resultieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 14
E. 5.6 Damit liegt die Hälfte des Überschusses über dem Maximalbetrag für die Entschädigung für Haushaltsführung von Fr. 950.--. Es ist überdies auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich effektiv im Haushalt betätigt und ihm seitens der pflichtigen Person im Rahmen dieser Rollenteilung tatsächlich Leistungen zufliessen. Seine Wohnpartnerin de- klarierte, dass sie die Miete, den Strom, die Radio- und Fernsehempfangs- gebühren, das Essen sowie das Haushaltsgeld im Innenverhältnis vollstän- dig übernehme. Wenngleich der Mietzinsanteil des Beschwerdeführers sowie anderweitige Auslagen im Sinne eines Darlehens übernommen und nach Erhalt der Stipendien wieder rückvergütet wurde (act. IB 2-5), gilt dies offenbar nicht für die übrigen von der pflichtigen Person übernommenen Leistungen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gel- tend macht, er habe die gesamten Stipendien bereits aufgebraucht (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. April und 15. Mai 2015), ist ihm entgegenzuhalten, dass er den Lebensstandard und sein Konsumverhalten nicht seiner gegenwärtigen Situation angepasst hat und beispielsweise – trotz Schuldbetreibungen – über seinen Vorgesetzten für sich einen Mobil- funkvertrag abschliessen liess (act. IA 1 lit. b Ziff. 3, 6), der mit monatlichen Kosten von Fr. 75.-- im Rahmen des Grundbedarfs (zusammen mit den anderen GBL-Ausgabenpositionen) kaum gedeckt wäre. Wer eine At- testausbildung absolviert, verschuldet ist und einen Bildungslohn von Fr. 600.-- bzw. Fr. 700.-- (act. IA 13/2) erzielt, würde sich ohne Aussicht auf Sozialhilfe mit einem günstigeren Abonnement begnügen oder sich gar auf ein «Prepaid»-Angebot beschränken. Nicht unterstützte junge Erwachsene leben häufig mit sehr kleinen Einkommen (Ziff. H.11 SKOS-Richtlinien), auch der Beschwerdeführer müsste bestrebt sein, mit seinem Bildungslohn (act. IA 13/2) und den Stipendien haushälterisch umzugehen (vgl. E. 4.1 letzter Satz hievor) und ohne Sozialhilfe auszukommen.
E. 5.7 Nebst den finanziellen Aspekten ist die Höhe der Entschädigung auch von der erwarteten Arbeitsleistung abhängig (vgl. E. 5.2 hievor). Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz diesem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt habe und er durch das Absolvieren der Attest- Ausbildung mit einem Vollpensum ausserhäuslich tätig sei (vgl. Beschwer- de S. 4 f. Ziff. III Ziff. 2.2), verfängt nicht. Im angefochtenen Entscheid wur- de erwogen, dass der Beschwerdeführer jung und in guter körperlicher Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 15 fassung sei, weshalb ihm die Führung des gemeinsamen Haushaltes zu- mutbar sei, obwohl er durch die Ausbildung beruflich 100%ig beansprucht werde (act. II 27 E. 2.7). Zudem fällt nach empirischen Erfahrungen der Zeitaufwand für die Haushaltsführung in Paarhaushalten bei erwerbstätigen jungen Männern mit 17.2 Stunden lediglich um rund 15 % geringer aus als die 20.3 Stunden bei solchen die überhaupt keiner Tätigkeit nachgehen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE], Tabelle T 3.6.2.6, Haus- und Familienarbeiten: Männer in Paar- haushalten nach Altersgruppen und Erwerbssituation 2013, 15-29 Jahre, 90-100 % Erwerbstätigkeit bzw. 0 % Erwerbstätigkeit). Selbst wenn auf- grund dieser Erkenntnisse von der Hälfte des Überschusses der pflichtigen Person 15 % abgezogen würde, ergäbe sich nach der aktuellen Aktenlage ein Betrag von Fr. 839.-- (Fr. 1‘973.40 [vgl. E. 5.5.2 hievor] / 2 ./. 15 %), der über dem von der Vorinstanz berechneten Bedarfsüberschuss (ohne Prä- mienverbilligung) von Fr. 805.25 (act. II 26 f. E. 2.6) liegt. Bei dieser Aus- gangslage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er für das erste Ausbildungsjahr 2013 nicht rechtzeitig ein separates Stipendi- engesuch einreichte (Art. 35 und Art. 36 Abs. 1 lit. b ABV), seine Scha- denminderungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG verletzte. Der angefochtene Entscheid hält auch für die vier Monate von April bis Juli 2014 im Ergebnis einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde vom
20. November 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb auf das (gemäss Eingabe vom 31. März 2015 auf die «Gewährung eines kostenlo- sen Verfahrens» beschränkte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen des von vornherein fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht ein- zutreten ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 16 schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Einwohnergemeinde C.________ (samt Schreiben des Instruktions- richters vom 10. April 2015 und Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. März 2015, 9. April 2015, 30. April 2015 und 15. Mai 2015)
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1114 SH KNB/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 22. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ lebte mit seiner Mutter und seiner jünge- ren Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in … und wurde bis zum
31. Januar 2014 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (unpag. Akten der Einwohnergemeinde D.________ [act. III]). Nachdem er am 1. August 2013 eine zweijährige Attest-Ausbildung angetreten und am 15. Dezember 2013 mit einer Drittperson eine Wohnung in … bezogen hatte, wies die Einwohnergemeinde C.________ (fortan Beschwerdegegnerin), seinen Unterstützungsantrag vom 1. April 2014 (Akten des Regierungsstatthalter- amtes Biel [act. II], Beschwerdebeilage 2) mit Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 9-14) ab. Sie ermittelte unter Berücksichtigung einer Entschä- digung für Haushaltsführung von Fr. 950.-- einen monatlichen Einnahmeü- berschuss und erwog zudem, dass sie nicht zuständig sei, da der Umzug ohne wichtige Gründe erfolgt und es dem Leistungsansprecher zumutbar sei, wieder zu seiner Mutter nach … zurückzuziehen und dort um Sozialhil- fe zu ersuchen. B. Eine hiergegen am 4. September 2014 erhobene Beschwerde wies das Regierungsstatthalteramt Biel (fortan RSA bzw. Vorinstanz) mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 (act. II 24-28) ab, wobei es unter Einbezug einer Entschädigung für Haushaltsführung von Fr. 750.-- einen Bedarfsüber- schuss von Fr. 55.25 berechnete und erwog, auf die Eröffnung eines Un- terstützungsdossiers sei zu verzichten, zumal Prämienverbilligung bean- tragt werden könne und ein Verbleib im Elternhaus bis zum Ausbildungs- abschluss zumutbar sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 20. November 2014 erhob A.________, vertreten durch MLaw E.________ von B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 8. August 2014 sowie der «Einspra- cheentscheid» vom 22. Oktober 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihm sei Sozialhilfe zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und verlangte im Rahmen eines Verfah- rensantrags, dass ihm vorsorglich und bis zum Vorliegen eines rechtskräf- tigen Urteils Sozialhilfe zu gewähren sei. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2014 unter anderem auf, die finanzielle Situa- tion seiner Wohnpartnerin zu belegen und edierte die Akten der Einwoh- nergemeinde D.________. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur finanzi- ellen Situation seiner Wohnpartnerin ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA], 1-46). Auf Anfrage hin teilte der Beschwerdeführer dem Gericht am 31. März 2015 mit, dass sein Stipendiengesuch positiv beurteilt worden sei und stellte die Zustellung der entsprechenden Verfügung in Aussicht. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein und erklärte, dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf eine unentgeltliche Ver- beiständung, sondern einzig auf die «Gewährung eines kostenlosen Ver- fahrens» beziehe. Die Stipendienverfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) vom 26. März 2015 (act. IA 47) reichte der Beschwerdeführer am 9. April 2015 nach.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 4 Am 30. April 2015 nahm der Beschwerdeführer zu den anhand eines sum- marischen Aktenstudiums geäusserten Überlegungen des Instruktionsrich- ters vom 10. April 2015 Stellung und bestätigte seine Anträge. Er legte wei- tere Beweismittel ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. IB] 1-3) und seine Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Kostennote ein. Mit Zuschrift vom 15. Mai 2015 gelangten seitens des Beschwerdeführers Originaldokumente von bereits am 10. April 2015 in Kopie eingereichten Unterlagen ein (act. IB 4 f.). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Soweit mit der Beschwerde jedoch die Verfü- gung vom 8. August 2014 (act. II 9-14) mitangefochten wurde, hat ein Fo- rumsverschluss zu erfolgen. Aufgrund des sog. Devolutiveffekts trat der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Oktober 2014 (act. II 24-28) an die Stelle der besagten Verfügung, weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 5 nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Der Verfahrensantrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 4) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ohne jegli- che Angaben über die finanzielle Situation der Wohnpartnerin des Be- schwerdeführers sowie über den Stand des Stipendiengesuchs konnte hierüber nicht ohne weiteres vorab befunden werden. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des RSA vom 22. Oktober 2014 (act. II 22-28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf wirtschaftli- che Sozialhilfe ab April 2014 und dabei insbesondere die Unterstützungs- zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, die Berücksichtigung und Höhe einer Entschädigung für Haushaltsführung als anrechenbare Einnahme sowie die Zumutbarkeit der Rückkehr in den elterlichen Haushalt. 1.3 Die Vorinstanz berechnete – ohne Prämienverbilligung und Ent- schädigung für Haushaltsführung – einen monatlichen Bedarfsüberschuss von Fr. 805.25 (act. II 27 E. 2.6), was der Beschwerdeführer nicht substan- ziiert in Frage stellt. Da er die wirtschaftliche Sozialhilfe explizit als Bevor- schussung in Hinblick auf die Stipendien für seine bis zum 31. Juli 2015 dauernde Attest-Ausbildung (act. IA 13) beantragte (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3.2), ist die im Streit liegende wiederkehrende Leistung nicht von ungewisser Dauer im Sinne von Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Der Streitwert für die von April 2014 bis Juli 2015 anbe- gehrte Sozialhilfe liegt damit unter Fr. 20‘000.-- (Fr. 805.25 x 16 Monate), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 9-14) unter anderem aus, das Leistungsgesuch werde «man-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 6 gels Zuständigkeit abgelehnt», der Beschwerdeführer habe ein erneutes Gesuch in … zu stellen. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz be- kräftigte sie ihre Auffassung, dass der Beschwerdeführer gar keinen Wohn- sitz in … erworben habe, da er sich noch in der Erstausbildung befinde und den Wohnsitz bei der Mutter behalte (act. II 20 Ziff. 4). Im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2014 (act. II 24-28) wurde die Frage der Unter- stützungszuständigkeit nicht aufgegriffen, jedoch die Zumutbarkeit der Rückkehr in den elterlichen Haushalt im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht thematisiert (act. II 27 E. 2.8). 2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 SHG obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton Bern der Gemeinde, in der die be- dürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat; die Gewährung der So- zialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Kanton Bern besteht oder wenn eine Person ausserhalb der Wohnsitzgemeinde auf sofortige Hilfe angewiesen ist (Art. 46 Abs. 2 SHG; vgl. auch Art. 12 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozial- hilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach Art. 23 ff. des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210); er befindet sich am Ort, wo sich eine mündige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BVR 2010 S. 515 E. 3.2.1; BGE 135 III 49 E. 6.1, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Be- deutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (vgl. statt vieler: DA- NIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 23 ZGB N. 5; EU- GEN BUCHER, Berner Kommentar, 1976, Art. 23 ZGB N. 35). Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein sozialhilferechtlicher Unter- stützungswohnsitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SHG hat demnach – jedenfalls im innerkantonalen Verhältnis – solange Bestand, bis die betroffene Person einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat (BVR 2010 S. 515 E. 3.2.2) bzw. bis der Wohnsitz in der Schweiz nachweislich aufgegeben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 7 worden ist. Anderes gilt im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zu- ständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]), welches den Ersatz von Unterstüt- zungskosten unter den Kantonen regelt (Art. 1 Abs. 2 ZUG). 2.3 Es ist allseits unbestritten und aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer schriftenpolizeilich noch vor dem Einreichen des Unterstützungsantrags (act. II, Beschwerdebeilage 2) in … ab- bzw. in … angemeldet wurde (act. III Fasz. 1 [Aktennotiz vom
22. Januar 2014; E-Mail vom 13. Februar 2014], Fasz. 6 [handschriftliche Telefonnotiz vom 6. Oktober 2014]). Damit besteht die widerlegbare Ver- mutung des Wohnsitzes in … und die Unterstützungszuständigkeit dieses Gemeinwesens, solange nicht im dafür vorgesehenen Kompetenzkonflikt- verfahren nach Art. 46 Abs. 3 SHG das Gegenteil bewiesen ist (vgl. BVR 2010 S. 512). Die Beschwerdegegnerin könnte sich somit nicht auf eine fehlende innerkantonale Zuständigkeit berufen, um über den Unter- stützungsantrag abschlägig zu entscheiden bzw. auf diesen nicht einzutre- ten. Ob eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter zumutbar wäre, be- schlägt dagegen die materielle Frage einer allfälligen Schadenminderungs- pflicht (vgl. E. 4 hienach). 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 8 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 3.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und SHV keine ab- weichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revidiertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10 verbindlich. Ab 1. Januar 2015 sind zusätzlich die Ergänzungen 12/12 und 12/14 zu beachten (BAG 14- 107). 4. 4.1 Gemäss Ziff. H. 11 SKOS-Richtlinien wird von jungen Erwachsenen ohne oder in Erstausbildung erwartet, dass sie bei den Eltern wohnen, so- fern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Generell ist jungen Er- wachsenen zuzumuten, eine günstige Wohngelegenheit (z.B. ein einfaches Zimmer mit oder ohne Kochgelegenheit, ein Studentenheim oder das Tei- len der Wohnung mit anderen) zu suchen und damit ihre Unterstützungs- kosten zu minimieren. Junge Erwachsene sollen durch materielle Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 9 stützung nicht besser gestellt werden als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. 4.2 Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers soll es zwischen ihm und seiner Mutter viele Unstimmigkeiten gegeben haben (vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3.2). Diese Behauptung findet in den Akten in- soweit Rückhalt, als der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom
23. März 2009 (act. III, Fasz. 6) «familiäre Probleme» sowie täglicher Streit mit seinen Eltern schilderte und sich eine eigene Wohnung wünschte. Die zuständige Sozialarbeiterin gab damals in einem E-Mail vom 10. Juni 2009 (act. III, Fasz. 6) an, die Familiensituation bereite ihm grosse Mühe und er halte es zuhause kaum aus. Gemäss Übertragungsbericht vom 2. Dezem- ber 2014 (act. III, Fasz. 1) soll insbesondere die Beziehung zum Vater schwierig sein, wobei dieser bereits im September 2009 aus der gemein- samen Wohnung auszog und nur wenig Kontakt besteht. Ob im Zeitpunkt des Umzugs nach … unüberbrückbare Konflikte bestan- den, welche einen Verbleib in der elterlichen Wohnung unzumutbar mach- ten, lässt sich anhand der Aktenlage zwar nicht abschliessend klären. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG allerdings durch das Teilen einer Wohnung an seinem Ausbildungsort zumindest dem Grundsatz nach nachgekommen; zudem wäre eine Rückkehr in die elterliche Wohnung ex post betrachtet faktisch ausgeschlossen, da die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Schwester mittlerweile in eine kleinere Wohnung umgezogen sind (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3.2). Bei dieser Ausgangslage widerspricht das Verhalten des Beschwerdeführers – entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2014 (act. II 27 E. 2.8) – nicht grundsätzlich Ziff. H. 11 SKOS-Richtlinien bzw. der Obliegenheit zur Scha- denminderung. Zu prüfen bleibt damit die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung. 5. 5.1 Zwischen zwei Personen, die – wie hier – ausserhalb einer Ehe oder registrierten Partnerschaft in gemeinsamem Haushalt leben, bestehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 10 keine gesetzliche Unterhalts- oder Beistandspflichten (BGE 106 II 1 E. 2). Die Betroffenen bilden rechtlich nur eine – gegebenenfalls besondere (Konkubinat) – Form einer Wohn- und Lebensgemeinschaft. Dessen unge- achtet gebieten es der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 und 2 so- wie Art. 23 Abs. 2 SHG) und jener der Gleichbehandlung aller Empfänge- rinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 lit. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV), die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht un- terstützten Wohnpartnerinnen oder -partner unter Umständen zu berück- sichtigen. Bei Wohn- und Lebensgemeinschaften steht die Anrechnung eines Beitrags an die Haushaltführung im Budget der unterstützten Person zur Diskussion im Sinne eines Vorteilsausgleichs. Ein weitergehender Ein- bezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Person fiele dagegen einzig in Betracht, wenn eine gefestigte Lebensgemeinschaft, d.h. ein stabiles Konkubinat vorläge (vgl. BVR 2014 S. 147), was hier unbestrit- tenermassen nicht zutrifft. 5.2 Gemäss Ziff. F.5.1 SKOS-Richtlinien wird von einer unterstützten, in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen und per- sönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerin zu führen. Ausgeschlossen sind Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung, was hier nicht vorliegt. Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unterstützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme anzurechnen ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien (Arbeitspensum, Ar- beits- und Leistungsfähigkeit) eingeschätzt. Der Umfang der von der unter- stützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesonde- re sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrati- onsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Die Höhe der Entschädigung ist einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähig- keit der pflichtigen Person abhängig. Die Hälfte des Überschusses (Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 11 nahmen minus erweitertes SKOS-Budget) wird bis maximal Fr. 950.-- an- gerechnet. 5.3 Die Vorinstanz ermittelte, ohne genauere Angaben über die finanzi- ellen Verhältnisse der Wohnpartnerin des Beschwerdeführers, einen mo- natlichen Überschuss von Fr. 1‘500.--. Davon rechnete sie beim Beschwer- deführer Fr. 750.--, mithin die Hälfte, im Sinne einer Entschädigung für Haushaltsführung als Einnahme an (act. II 27 E. 2.7). 5.4 Das Verwaltungsgericht geht vom Sachverhalt aus, wie er sich im Entscheidzeitpunkt darstellt, womit die neu vorliegende Stipendienverfü- gung vom 26. März 2015 (act. IIB 47) zu berücksichtigen ist (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die ERZ gewährte für das «Ausbildungsjahr 2014» (zwölf Monate) ein Stipendium in der Höhe von Fr. 13‘820.--. Dieser Betrag bezieht sich gestützt auf das erst für das zweite Ausbildungsjahr rechtzeitig gestellte Gesuch (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA], 3; Art. 35 und Art. 36 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]) auf die Periode vom 1. August 2014 bis zum Ende der Attest-Ausbildung am 31. Juli 2015 (act. IA 13). Dies führt zu monatlichen Betreffnissen von Fr. 1‘151.56 (Fr. 13‘820.-- / 12 Monate). Der Beschwerdeführer beanstandet die im angefochtenen Entscheid vom 22. Oktober 2014 (act. II 24-28) herangezogenen Positio- nen im SKOS-Budget – abgesehen von der Entschädigung für Haushalts- führung – nicht, weshalb auf den von der Vorinstanz berechneten monatli- chen Bedarfsüberschuss von Fr. 805.25 abzustellen ist (act. II 27 E. 2.6). Weil die Stipendienbeträge über diesem Bedarfsüberschuss bzw. über der angerechneten Entschädigung für Haushaltsführung von Fr. 750.-- (act. II 27 E. 2.7) liegt, fällt ein Anspruch auf Sozialhilfe für diese Zeit (August 2014 bis Juli 2015) von vornherein ausser Betracht. Der Umstand, dass das ausgerichtete Stipendium zur Tilgung von Darlehensschulden gegenüber Drittpersonen verwendet wurde (act. IB 1-5; Eingaben des Beschwerdefüh- rers 30. April und 15. Mai 2015) vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch E. 5.6 hienach). 5.5 Damit stellt sich die Frage der Entschädigung für Haushaltsführung einzig in die Phase ab 1. April 2014 (act. II, Beschwerdebeilage 2) bis zum
31. Juli 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 12 5.5.1 Für die pflichtige Person (Wohnpartnerin des Beschwerdeführers) beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) im Zweipersonen- halt pauschal Fr. 748.-- (Ziff. B.2.2 SKOS-Richtlinien). Bei den Wohnkosten (WOK) wird derjenige Mietzinsanteil angerechnet, welcher nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird (Ziff. H.10 SKOS-Richtlinien), was vorliegend Fr. 760.-- ausmacht (Fr. 1‘330.-- ./. Fr. 570.-- [act. IA 17-20; act. II 26 E. 2.6]). Zusätzlich fallen die hälftigen Prämien für die Mietkautionsversicherung von Fr. 8.50 pro Monat an (act. IA 21/1). Unter dem Titel der medizinischen Grundversorgung (MGV) ist die monatli- che Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 349.70 (act. IA 22) einzubeziehen, hinzu kommt ein Zwölftel des maxi- malen Jahresselbstbehalts von Fr. 700.-- (Ziff. H.10 SKOS-Richtlinien i.V.m. Art. 103 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV; SR 832.102]), also Fr. 58.35. Da die Höhe der ge- wählten Franchise nicht bekannt ist, wird ein Zwölftel der höchsten Fran- chise von Fr. 2‘500.-- (Art. 93 Abs. 1 KVV), somit Fr. 208.35 herangezogen. Ausgewiesen sind zudem Zahnarztkosten von Fr. 399.-- im Jahr 2014 (act. IA 44 f.), mithin Fr. 33.25 monatlich. Eine medizinische Indikation für die Kontaktlinsen (act. IA 42 f.) ist nicht dokumentiert; die Kosten für die Brillenfassung sowie die Gläser von Fr. 504.-- (act. IA 41) bzw. Fr. 42.-- pro Monat sind hingegen zu berücksichtigen (vgl. Handbuch der Berner Konfe- renz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichwort Brillen und Kontaktlinsen, Ziff. 3 f.), obwohl kaum jedes Jahr wegen einer Visusänderung neue Gläser beschafft werden müssten. Als ausgewiesene situationsbedingte Leistungen (SIL) sind die Prämien für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von Fr. 219.70 (act. IA 21/2) oder Fr. 18.30 monatlich sowie die Auslagen von Fr. 54.-- für den öffentli- chen Verkehr (act. IA 38) einzubeziehen. Die Kosten für die Benützung des privaten Personenwagens sind nur zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Ziff. C.1.2 SKOS-Richtlinien; BKSE-Handbuch, Stichwort Motorfahrzeug Ziff. 2). Soweit die pflichtige Person berufsbedingt auf ihren Personenwagen angewiesen ist, wird ihr hierfür als Spesen eine Kilometer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 13 Entschädigung von Fr. 0.65/km entrichtet (act. IA 3). Mit Blick darauf, dass die Kilometer-Entschädigung für Privatautos in der gesetzlichen Unfallver- sicherung Fr. 0.60/km beträgt (vgl. Ziff. 5 der Empfehlung Nr. 1/94 der ad- hoc-Kommission Schaden UVG in der per 26. Juni 2013 revidierten Fas- sung), dürften diese Spesen zumindest mittelfristig kostendeckend sein, deshalb diese Autokosten im Budget prinzipiell nicht zusätzlich zu berück- sichtigen sind. Dies zeigt auch ein Vergleich der im Dezember 2014 seitens der Arbeitgeberin ausgerichteten Spesen von Fr. 450.60 (act. IA 3) mit den annäherungsweise berechneten effektiven Kosten von Fr. 467.75 (Park- platzmiete von Fr. 50.-- [act. IA 39 f.], monatliche Amortisation des Kauf- preis-Darlehens von Fr. 200.-- [act. IA 34 f.], monatliche Motorfahrzeugver- sicherungsprämie von Fr. 84.-- [act. IA 33], nicht belegte Barauslagen für Treibstoff von Fr. 100.-- [act. IA 15 lit. b Ziff. 5] sowie die unbekannten Mo- torfahrzeugsteuern von schätzungsweise Fr. 33.75 monatlich [bei einem angenommenen Gesamtgewicht von 1‘800kg; vgl. Steuerrechner auf, Rubrik Fahrzeuge, Steuern & Gebühren im Strassen- verkehr]). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers die hier resultie- rende marginale Differenz zwischen den Spesen und den effektiven Kosten von Fr. 17.15 (Fr. 467.75 ./. Fr. 450.60) im Budget aus Ausgaben berück- sichtigt wird, ändern sich im Ergebnis nichts (vgl. E. 5.5.2 und 5.7 hienach). Der Energieverbrauch (act. IA 15 lit. b Ziff. 6, 23-30), die Radio- und Fern- sehempfangsgebühren (act. IA 15 lit. b Ziff. 7, 32), der Internetanschluss bzw. die Mobilfunkgebühren (act. IA 15 lit. b Ziff. 8 und 12, 36 f.) sind im GBL enthalten (Ziff. B.2.1 SKOS-Richtlinien). Weil die pflichtige Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ihr aber zusätzlich eine hypothetische Integrationszulage (IZU) von Fr. 100.-- im SKOS-Budget anzurechnen (Ziff. C.2 SKOS-Richtlinien; Art. 8a Abs. 2 lit. a SHV). 5.5.2 Dem Nettoeinkommen von Fr. 4‘371.-- (Fr. 4‘400.-- Bruttolohn + Fr. 366.-- 13. Monatslohn ./. 5.15 % AHV-Beitrag ./. 1.1 % ALV-Beitrag ./. Fr. 100.10 BVG-Arbeitnehmerbeitrag [act. IA 3]) ist demnach ein SKOS- Budget von Fr. 2‘397.60 (Fr. 748.-- + Fr. 760.-- + Fr. 8.50 + Fr. 349.70 + Fr. 58.35 + Fr. 208.35 + Fr. 33.25 + Fr. 42.-- + Fr. 18.30 + Fr. 54.-- + Fr. 17.15 + Fr. 100.--) gegenüberzustellen, woraus Mehreinnahmen von Fr. 1‘973.40 resultieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 14 5.6 Damit liegt die Hälfte des Überschusses über dem Maximalbetrag für die Entschädigung für Haushaltsführung von Fr. 950.--. Es ist überdies auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich effektiv im Haushalt betätigt und ihm seitens der pflichtigen Person im Rahmen dieser Rollenteilung tatsächlich Leistungen zufliessen. Seine Wohnpartnerin de- klarierte, dass sie die Miete, den Strom, die Radio- und Fernsehempfangs- gebühren, das Essen sowie das Haushaltsgeld im Innenverhältnis vollstän- dig übernehme. Wenngleich der Mietzinsanteil des Beschwerdeführers sowie anderweitige Auslagen im Sinne eines Darlehens übernommen und nach Erhalt der Stipendien wieder rückvergütet wurde (act. IB 2-5), gilt dies offenbar nicht für die übrigen von der pflichtigen Person übernommenen Leistungen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gel- tend macht, er habe die gesamten Stipendien bereits aufgebraucht (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. April und 15. Mai 2015), ist ihm entgegenzuhalten, dass er den Lebensstandard und sein Konsumverhalten nicht seiner gegenwärtigen Situation angepasst hat und beispielsweise – trotz Schuldbetreibungen – über seinen Vorgesetzten für sich einen Mobil- funkvertrag abschliessen liess (act. IA 1 lit. b Ziff. 3, 6), der mit monatlichen Kosten von Fr. 75.-- im Rahmen des Grundbedarfs (zusammen mit den anderen GBL-Ausgabenpositionen) kaum gedeckt wäre. Wer eine At- testausbildung absolviert, verschuldet ist und einen Bildungslohn von Fr. 600.-- bzw. Fr. 700.-- (act. IA 13/2) erzielt, würde sich ohne Aussicht auf Sozialhilfe mit einem günstigeren Abonnement begnügen oder sich gar auf ein «Prepaid»-Angebot beschränken. Nicht unterstützte junge Erwachsene leben häufig mit sehr kleinen Einkommen (Ziff. H.11 SKOS-Richtlinien), auch der Beschwerdeführer müsste bestrebt sein, mit seinem Bildungslohn (act. IA 13/2) und den Stipendien haushälterisch umzugehen (vgl. E. 4.1 letzter Satz hievor) und ohne Sozialhilfe auszukommen. 5.7 Nebst den finanziellen Aspekten ist die Höhe der Entschädigung auch von der erwarteten Arbeitsleistung abhängig (vgl. E. 5.2 hievor). Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz diesem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt habe und er durch das Absolvieren der Attest- Ausbildung mit einem Vollpensum ausserhäuslich tätig sei (vgl. Beschwer- de S. 4 f. Ziff. III Ziff. 2.2), verfängt nicht. Im angefochtenen Entscheid wur- de erwogen, dass der Beschwerdeführer jung und in guter körperlicher Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 15 fassung sei, weshalb ihm die Führung des gemeinsamen Haushaltes zu- mutbar sei, obwohl er durch die Ausbildung beruflich 100%ig beansprucht werde (act. II 27 E. 2.7). Zudem fällt nach empirischen Erfahrungen der Zeitaufwand für die Haushaltsführung in Paarhaushalten bei erwerbstätigen jungen Männern mit 17.2 Stunden lediglich um rund 15 % geringer aus als die 20.3 Stunden bei solchen die überhaupt keiner Tätigkeit nachgehen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE], Tabelle T 3.6.2.6, Haus- und Familienarbeiten: Männer in Paar- haushalten nach Altersgruppen und Erwerbssituation 2013, 15-29 Jahre, 90-100 % Erwerbstätigkeit bzw. 0 % Erwerbstätigkeit). Selbst wenn auf- grund dieser Erkenntnisse von der Hälfte des Überschusses der pflichtigen Person 15 % abgezogen würde, ergäbe sich nach der aktuellen Aktenlage ein Betrag von Fr. 839.-- (Fr. 1‘973.40 [vgl. E. 5.5.2 hievor] / 2 ./. 15 %), der über dem von der Vorinstanz berechneten Bedarfsüberschuss (ohne Prä- mienverbilligung) von Fr. 805.25 (act. II 26 f. E. 2.6) liegt. Bei dieser Aus- gangslage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er für das erste Ausbildungsjahr 2013 nicht rechtzeitig ein separates Stipendi- engesuch einreichte (Art. 35 und Art. 36 Abs. 1 lit. b ABV), seine Scha- denminderungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG verletzte. Der angefochtene Entscheid hält auch für die vier Monate von April bis Juli 2014 im Ergebnis einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde vom
20. November 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben, weshalb auf das (gemäss Eingabe vom 31. März 2015 auf die «Gewährung eines kostenlo- sen Verfahrens» beschränkte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen des von vornherein fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht ein- zutreten ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2015, SH/14/1114, Seite 16 schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Einwohnergemeinde C.________ (samt Schreiben des Instruktions- richters vom 10. April 2015 und Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. März 2015, 9. April 2015, 30. April 2015 und 15. Mai 2015)
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.