Verfügung vom 16. Oktober 2014
Sachverhalt
A. Im April 2010 meldete sich die am 2. Juni 1993 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zum Bezug von IV- Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an und beantragte Be- rufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Aus- bildung sowie Arbeitsvermittlung (Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge die Akten des Schulpsychologischen Dienstes … ein (AB 5). Hier- nach beauftragte sie die Erziehungsberatung des Kantons Bern mit einer Abklärung bezüglich des Anspruchs der Versicherten auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen (AB 6). Der entsprechende Bericht datiert vom
1. Juni 2010 (AB 6 S. 3 ff.). Gestützt auf diese Unterlagen kam der Regio- nale Ärztliche Dienst (RAD) mit Bericht vom 21. Juni 2010 (AB 7) zum Schluss, die intellektuellen Fähigkeiten der Versicherten lägen mit einem Gesamt-IQ von 72 im Bereich einer schweren Lernbehinderung an der Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10: F70. Zusätzlich bestehe eine schwierige psychosoziale Situation. Die Versicher- te habe Anspruch auf IV-Berufsberatung sowie auf die Übernahme der in- validitätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (AB 7). Mit Mitteilung vom 24. Mai 2011 erteilte die IVB der Versicherten in der Folge Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur … im C.________ für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 (AB 23). Gemäss Ausbildungsbericht des C.________ konnte der Versicherten am
21. März 2012 empfohlen werden, einen Übertritt in die Ausbildung zur … zu wagen. Die Versicherte wollte diesen Schritt zunächst versuchen (vgl. Protokolleintrag vom 21. März 2012; in den Gerichtsakten). Nachdem sie jedoch erfuhr, dass sie schwanger war, kam für sie ein Übertritt nicht mehr in Frage (vgl. Protokolleintrag vom 15. Juni 2012; in den Gerichtsakten). Ihr wurde in der Folge für das 2. Ausbildungsjahr zur … im C.________ Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 3 tengutsprache erteilt, und zwar für die um die Dauer des Mutterschaftsur- laubes verlängerte Zeit vom 1. August 2012 bis 5. November 2013 (AB 37). Am 17. Dezember 2012 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (AB 45). Mit Mitteilung vom 27. September 2013 gewährte die IVB der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Arbeitsvermitt- lung (AB 61). Am 13. November 2013 teilte die Versicherte der IVB mit, dass sie auf de- ren Unterstützung bei der Stellensuche verzichte (vgl. AB 67 S. 2). Nach Erhebung vom 5. Dezember 2013 erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle Luzern einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 71 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 stellte die IVB nach entsprechendem Vorbescheid die Unterstützung durch ihre Arbeitsvermittlung ein (AB 69). Am 24. Juni 2014 erstellte der Abklärungsdienst der IVB – ohne eine eige- ne Erhebung bei der Versicherten zu Hause vorzunehmen, sondern dies- bezüglich gestützt auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle Luzern vom 5. Dezember 2013 (AB 71 S. 3 ff.) – einen eigenen Abklärungsbericht Haushalt (AB 76 S. 2 ff.). Insbesondere gestützt auf diesen Abklärungsbericht verneinte die IVB nach entsprechendem Vorbescheid mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (AB 84). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 19. November 2014 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 70% eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei ihr das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 4 B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt gut.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 5
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 (AB 84). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 6 der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195).
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 7 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Perso- nen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
E. 2.5 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Bei der Bemessung der Invalidität im er- werblichen Bereich sind dabei die Vergleichsgrössen Validen- und Invali- deneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (vor- aussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149).
E. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 8 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.1 Gestützt auf einen Bericht der Erziehungsberatung des Kantons Bern vom 1. Juni 2010 (AB 6 S. 3 ff.) hat der RAD am 21. Juni 2010 bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf berufliche Massnahmen das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Gesundheitsschadens bejaht. Dabei wurde festgehalten, bei einem Gesamt-IQ von 72 lägen die intellektuellen Fähig- keiten der Beschwerdeführerin „im Bereich einer schweren Lernbehinde- rung an der Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung F70“ und sie erfülle auch die Anforderungen einer Kleinklasse A nicht (AB 7). Gestützt auf diese Einschätzung wurden in der Folge IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen und entsprechenden Taggeldern ausgerichtet (AB 23, 29, 37, 39, 60).
E. 3.2 Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invali- ditätsfalles (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Deshalb hat die Leistungszusprechung für berufliche Mass- nahmen nicht ohne weiteres zur Folge, dass auch im Rentenpunkt eine Invalidität gegeben ist. Nach der Rechtsprechung liegt ein IQ zwischen 70 und 130 im Normbereich; erst bei einem IQ von unter 70 ist von einer ver- minderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. September 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1; siehe auch Rz. 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH]). Der bei der Beschwerdeführerin zuletzt festge- stellte IQ liegt mit 72 knapp über der fraglichen Grenze und wäre demnach als solcher im Hinblick auf den Rentenanspruch nicht invalidisierend. Die letzte diesbezügliche Testung fand im Mai 2010 statt (vgl. AB 6 S. 4), als die Beschwerdeführerin noch nicht ganz 17 Jahre alt war. Im entsprechen- den Bericht wurde damals festgehalten, dass im Vergleich zu den Ab- klärungen von 2008 eine relative Abnahme der geistigen Leistungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 9 bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei bzw. sich deren geistige Leis- tungsfähigkeit nicht so weiterentwickelt habe, wie es altersmässig zu erwar- ten gewesen wäre (AB 6 S. 4). Wie sich die geistige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2010 entwickelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eine diesbezügliche aktuelle ärztliche Abklärung fehlt. Ange- sichts der genannten Ausgangslage ist eine solche zur zuverlässigen Beur- teilung des strittigen Rechtsanspruchs jedoch unerlässlich und entspre- chend von der Beschwerdegegnerin nachzuholen. Im Rahmen dieser Ab- klärung ist sodann auch ein aktuelles Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Die Beschwerdegegnerin ist von einer Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin von 70% ausgegangen (AB 84 i.V.m. AB 76 S. 5 f.). Diese Annahme basiert letztlich auf dem Abschlussbericht des C.________ vom 5. Novem- ber 2013 (AB 65), gemäss welchem die Beschwerdeführerin in der prakti- schen Berufskunde im Rahmen ihrer Ausbildung zur … im C.________ eine Leistungsfähigkeit von ca. 70% gezeigt habe (vgl. AB 65 S. 3). Diese singuläre Angabe der Ausbildungsstätte genügt nicht als Basis zur Beurtei- lung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden- rente. Abgesehen davon, dass die Beurteilung des C.________ noch weni- ge Monate zuvor lediglich auf 60% Leistungsfähigkeit lautete (AB 49 S. 3) und die letzte Einschätzung somit nicht auf einer längere Zeit konstant ge- zeigten Leistung der Beschwerdeführerin beruht, ist in diesem Zusammen- hang auch zu beachten, dass sich die Verhältnisse während der Ausbil- dung nicht ohne weiteres auf die generelle Arbeitssituation im späteren Erwerbsleben übertragen lassen, so dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeantwort nicht von einem entsprechenden „Tatbeweis“ ausge- gangen werden kann. Praxisgemäss sind für die Bestimmung der Arbeits- fähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohnehin primär die Angaben der Ärzte und nicht jene der Fachpersonen der beruflichen Eingliederung oder gar eines mit der Eingliederung betrauten Betriebes massgebend (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 107 V 17 E. 2b S. 20). Ob Letztere in Ausnah- mefällen eine aktuelle ärztliche Beurteilung zu ersetzen vermögen, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im vorliegenden Fall genügen sie jedenfalls nicht, um eine aktuelle medizinische Abklärung als obsolet erscheinen zu lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 10
E. 4 Angesichts der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades (Beschwerde Ziff. 6 S. 4) ist mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin nach den erforderlichen ärztlichen Ab- klärungen je nach Ergebnis auch in erwerblicher Hinsicht zu tätigenden weiteren Abklärungen das Folgende festzuhalten:
E. 4.1 Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Sta- tus von 100% Erwerbstätigkeit ab dem 18. Altersjahr und von 50% Er- werbstätigkeit und 50% Haushalt ab dem 1. Januar 2013 erübrigen sich Weiterungen. Die diesbezüglichen Annahmen decken sich mit der Aussage der ersten Stunde der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung bei ihr zu Hause vom 5. Dezember 2013, wonach sie sich bewusst für ein 50% Pensum entschieden habe, damit sie noch Zeit habe, sich um ihren Sohn zu kümmern (AB 71 S. 4 f.). Der Status wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Das Gleiche gilt bezüglich der Ergebnisse der Haushaltsabklärung, nicht jedoch für die Vergleichseinkommen.
E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist vorliegend ent- scheidend, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 IVV erwerben konnte und die Ausbildung ihr in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnet wie Personen mit einer eigentlichen Lehre oder or- dentlichen Ausbildung (ZAK 1974 S. 548; vgl. Rz. 3037 KSIH). Nachdem die Ausbildung als … selbst mit eidgenössischem Berufsattest (über wel- chen Abschluss die Beschwerdeführerin nicht verfügt; vgl. E. 4.3 hiernach) nicht einmal zu einem durchschnittlichen Verdienst in der Höhe eines Hilfs- arbeiterinnenlohns gemäss LSE Niveau 4 führt (AB 76 S. 5), kann die Aus- bildung als … – jedenfalls in verdienstmässiger Hinsicht – nicht als eigentli- che Berufsausbildung mit zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 IVV gewertet werden, weshalb die Beschwerdeführerin als Frühinvalide einzustufen und das Valideneinkommen nach Massgabe des Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2005, I 108/05, E. 5.1.2), wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 11 zwischenzeitlich zu Recht anerkannt hat (vgl. Beschwerdeantwort vom
E. 4.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin als Basis das Einkommen einer … mit eidgenössischem Berufsat- test (EBA) in Höhe von gemäss Lohnempfehlung durchschnittlich Fr. 3‘650.-- herangezogen (AB 74 S. 1, AB 76 S. 5). Die Beschwerdeführe- rin hat indessen nicht eine Ausbildung zur … absolviert, sondern eine sol- che als … (AB 23, 37). Dies entspricht einem geringeren Ausbildungsni- veau. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als … ein deutlich geringeres Einkommen erzielen würde.
E. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen den- noch auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens einer …, weil es der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht möglich und zumutbar gewesen wäre, diesen Abschluss zu erlangen (vgl. AB 76 S. 5).
E. 4.3.2 Die Kostengutsprachen der Beschwerdegegnerin für eine erstma- lige berufliche Ausbildung bezogen sich explizit auf eine …-Ausbildung (AB 23, 37). Ein Wechsel zur im Vergleich höheren Ausbildung mit eid- genössischem Berufsattest (EBA-Ausbildung) wurde in der Folge zwar in Aussicht genommen, doch wurde schliesslich davon abgesehen, nachdem die Beschwerdeführerin schwanger geworden war. Eine Heranziehung des durchschnittlichen Einkommens einer … mit eidgenössischem Berufsattest für die Ermittlung des Invalideneinkommens kommt bei dieser Ausgangsla- ge nur in Frage, wenn die Beschwerdeführerin die entsprechende Ausbil- dung ohne Eintritt der Schwangerschaft nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zumutbarerweise erfolgreich hätte absch- liessen können. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der bisherigen Akten nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ent- sprechende Abklärungen wurden nicht getroffen. Diese sind – je nach Er- gebnis der medizinischen Abklärungen – beim C.________ nachzuholen.
E. 4.3.3 Sollte sich zeigen, dass der Abschluss einer EBA-Ausbildung so oder anders nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, so wäre für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das zumutbarerweise erziel- bare Einkommen der Beschwerdeführerin als … abzustellen, dessen Höhe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 12
– allenfalls gestützt auf bei der Insos zu erhebende Erfahrungswerte – dannzumal abzuklären ist.
E. 5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 (AB 84) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin neu befinde.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist ge- stützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. Januar 2015 auf Fr. 1'805.45 (Honorar Fr. 1'500.--, Auslagen Fr. 171.70, MWSt. Fr. 133.75) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen.
E. 6.3 Eine Kostenliquidation im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt sich damit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'805.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 5 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 (AB 84). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 6 der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 7 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Perso- nen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.5 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Bei der Bemessung der Invalidität im er- werblichen Bereich sind dabei die Vergleichsgrössen Validen- und Invali- deneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (vor- aussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 8 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
- 3.1 Gestützt auf einen Bericht der Erziehungsberatung des Kantons Bern vom 1. Juni 2010 (AB 6 S. 3 ff.) hat der RAD am 21. Juni 2010 bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf berufliche Massnahmen das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Gesundheitsschadens bejaht. Dabei wurde festgehalten, bei einem Gesamt-IQ von 72 lägen die intellektuellen Fähig- keiten der Beschwerdeführerin „im Bereich einer schweren Lernbehinde- rung an der Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung F70“ und sie erfülle auch die Anforderungen einer Kleinklasse A nicht (AB 7). Gestützt auf diese Einschätzung wurden in der Folge IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen und entsprechenden Taggeldern ausgerichtet (AB 23, 29, 37, 39, 60). 3.2 Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invali- ditätsfalles (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Deshalb hat die Leistungszusprechung für berufliche Mass- nahmen nicht ohne weiteres zur Folge, dass auch im Rentenpunkt eine Invalidität gegeben ist. Nach der Rechtsprechung liegt ein IQ zwischen 70 und 130 im Normbereich; erst bei einem IQ von unter 70 ist von einer ver- minderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. September 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1; siehe auch Rz. 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH]). Der bei der Beschwerdeführerin zuletzt festge- stellte IQ liegt mit 72 knapp über der fraglichen Grenze und wäre demnach als solcher im Hinblick auf den Rentenanspruch nicht invalidisierend. Die letzte diesbezügliche Testung fand im Mai 2010 statt (vgl. AB 6 S. 4), als die Beschwerdeführerin noch nicht ganz 17 Jahre alt war. Im entsprechen- den Bericht wurde damals festgehalten, dass im Vergleich zu den Ab- klärungen von 2008 eine relative Abnahme der geistigen Leistungsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 9 bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei bzw. sich deren geistige Leis- tungsfähigkeit nicht so weiterentwickelt habe, wie es altersmässig zu erwar- ten gewesen wäre (AB 6 S. 4). Wie sich die geistige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2010 entwickelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eine diesbezügliche aktuelle ärztliche Abklärung fehlt. Ange- sichts der genannten Ausgangslage ist eine solche zur zuverlässigen Beur- teilung des strittigen Rechtsanspruchs jedoch unerlässlich und entspre- chend von der Beschwerdegegnerin nachzuholen. Im Rahmen dieser Ab- klärung ist sodann auch ein aktuelles Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Die Beschwerdegegnerin ist von einer Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin von 70% ausgegangen (AB 84 i.V.m. AB 76 S. 5 f.). Diese Annahme basiert letztlich auf dem Abschlussbericht des C.________ vom 5. Novem- ber 2013 (AB 65), gemäss welchem die Beschwerdeführerin in der prakti- schen Berufskunde im Rahmen ihrer Ausbildung zur … im C.________ eine Leistungsfähigkeit von ca. 70% gezeigt habe (vgl. AB 65 S. 3). Diese singuläre Angabe der Ausbildungsstätte genügt nicht als Basis zur Beurtei- lung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden- rente. Abgesehen davon, dass die Beurteilung des C.________ noch weni- ge Monate zuvor lediglich auf 60% Leistungsfähigkeit lautete (AB 49 S. 3) und die letzte Einschätzung somit nicht auf einer längere Zeit konstant ge- zeigten Leistung der Beschwerdeführerin beruht, ist in diesem Zusammen- hang auch zu beachten, dass sich die Verhältnisse während der Ausbil- dung nicht ohne weiteres auf die generelle Arbeitssituation im späteren Erwerbsleben übertragen lassen, so dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeantwort nicht von einem entsprechenden „Tatbeweis“ ausge- gangen werden kann. Praxisgemäss sind für die Bestimmung der Arbeits- fähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohnehin primär die Angaben der Ärzte und nicht jene der Fachpersonen der beruflichen Eingliederung oder gar eines mit der Eingliederung betrauten Betriebes massgebend (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 107 V 17 E. 2b S. 20). Ob Letztere in Ausnah- mefällen eine aktuelle ärztliche Beurteilung zu ersetzen vermögen, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im vorliegenden Fall genügen sie jedenfalls nicht, um eine aktuelle medizinische Abklärung als obsolet erscheinen zu lassen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 10
- Angesichts der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades (Beschwerde Ziff. 6 S. 4) ist mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin nach den erforderlichen ärztlichen Ab- klärungen je nach Ergebnis auch in erwerblicher Hinsicht zu tätigenden weiteren Abklärungen das Folgende festzuhalten: 4.1 Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Sta- tus von 100% Erwerbstätigkeit ab dem 18. Altersjahr und von 50% Er- werbstätigkeit und 50% Haushalt ab dem 1. Januar 2013 erübrigen sich Weiterungen. Die diesbezüglichen Annahmen decken sich mit der Aussage der ersten Stunde der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung bei ihr zu Hause vom 5. Dezember 2013, wonach sie sich bewusst für ein 50% Pensum entschieden habe, damit sie noch Zeit habe, sich um ihren Sohn zu kümmern (AB 71 S. 4 f.). Der Status wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Das Gleiche gilt bezüglich der Ergebnisse der Haushaltsabklärung, nicht jedoch für die Vergleichseinkommen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist vorliegend ent- scheidend, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 IVV erwerben konnte und die Ausbildung ihr in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnet wie Personen mit einer eigentlichen Lehre oder or- dentlichen Ausbildung (ZAK 1974 S. 548; vgl. Rz. 3037 KSIH). Nachdem die Ausbildung als … selbst mit eidgenössischem Berufsattest (über wel- chen Abschluss die Beschwerdeführerin nicht verfügt; vgl. E. 4.3 hiernach) nicht einmal zu einem durchschnittlichen Verdienst in der Höhe eines Hilfs- arbeiterinnenlohns gemäss LSE Niveau 4 führt (AB 76 S. 5), kann die Aus- bildung als … – jedenfalls in verdienstmässiger Hinsicht – nicht als eigentli- che Berufsausbildung mit zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 IVV gewertet werden, weshalb die Beschwerdeführerin als Frühinvalide einzustufen und das Valideneinkommen nach Massgabe des Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2005, I 108/05, E. 5.1.2), wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 11 zwischenzeitlich zu Recht anerkannt hat (vgl. Beschwerdeantwort vom
- Januar 2015; in den Gerichtsakten). 4.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin als Basis das Einkommen einer … mit eidgenössischem Berufsat- test (EBA) in Höhe von gemäss Lohnempfehlung durchschnittlich Fr. 3‘650.-- herangezogen (AB 74 S. 1, AB 76 S. 5). Die Beschwerdeführe- rin hat indessen nicht eine Ausbildung zur … absolviert, sondern eine sol- che als … (AB 23, 37). Dies entspricht einem geringeren Ausbildungsni- veau. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als … ein deutlich geringeres Einkommen erzielen würde. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen den- noch auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens einer …, weil es der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht möglich und zumutbar gewesen wäre, diesen Abschluss zu erlangen (vgl. AB 76 S. 5). 4.3.2 Die Kostengutsprachen der Beschwerdegegnerin für eine erstma- lige berufliche Ausbildung bezogen sich explizit auf eine …-Ausbildung (AB 23, 37). Ein Wechsel zur im Vergleich höheren Ausbildung mit eid- genössischem Berufsattest (EBA-Ausbildung) wurde in der Folge zwar in Aussicht genommen, doch wurde schliesslich davon abgesehen, nachdem die Beschwerdeführerin schwanger geworden war. Eine Heranziehung des durchschnittlichen Einkommens einer … mit eidgenössischem Berufsattest für die Ermittlung des Invalideneinkommens kommt bei dieser Ausgangsla- ge nur in Frage, wenn die Beschwerdeführerin die entsprechende Ausbil- dung ohne Eintritt der Schwangerschaft nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zumutbarerweise erfolgreich hätte absch- liessen können. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der bisherigen Akten nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ent- sprechende Abklärungen wurden nicht getroffen. Diese sind – je nach Er- gebnis der medizinischen Abklärungen – beim C.________ nachzuholen. 4.3.3 Sollte sich zeigen, dass der Abschluss einer EBA-Ausbildung so oder anders nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, so wäre für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das zumutbarerweise erziel- bare Einkommen der Beschwerdeführerin als … abzustellen, dessen Höhe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 12 – allenfalls gestützt auf bei der Insos zu erhebende Erfahrungswerte – dannzumal abzuklären ist.
- Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 (AB 84) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin neu befinde.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist ge- stützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. Januar 2015 auf Fr. 1'805.45 (Honorar Fr. 1'500.--, Auslagen Fr. 171.70, MWSt. Fr. 133.75) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.3 Eine Kostenliquidation im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt sich damit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'805.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1107 IV KOJ/PES/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 2 Sachverhalt: A. Im April 2010 meldete sich die am 2. Juni 1993 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) zum Bezug von IV- Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an und beantragte Be- rufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Aus- bildung sowie Arbeitsvermittlung (Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge die Akten des Schulpsychologischen Dienstes … ein (AB 5). Hier- nach beauftragte sie die Erziehungsberatung des Kantons Bern mit einer Abklärung bezüglich des Anspruchs der Versicherten auf berufliche Ein- gliederungsmassnahmen (AB 6). Der entsprechende Bericht datiert vom
1. Juni 2010 (AB 6 S. 3 ff.). Gestützt auf diese Unterlagen kam der Regio- nale Ärztliche Dienst (RAD) mit Bericht vom 21. Juni 2010 (AB 7) zum Schluss, die intellektuellen Fähigkeiten der Versicherten lägen mit einem Gesamt-IQ von 72 im Bereich einer schweren Lernbehinderung an der Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10: F70. Zusätzlich bestehe eine schwierige psychosoziale Situation. Die Versicher- te habe Anspruch auf IV-Berufsberatung sowie auf die Übernahme der in- validitätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (AB 7). Mit Mitteilung vom 24. Mai 2011 erteilte die IVB der Versicherten in der Folge Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur … im C.________ für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 (AB 23). Gemäss Ausbildungsbericht des C.________ konnte der Versicherten am
21. März 2012 empfohlen werden, einen Übertritt in die Ausbildung zur … zu wagen. Die Versicherte wollte diesen Schritt zunächst versuchen (vgl. Protokolleintrag vom 21. März 2012; in den Gerichtsakten). Nachdem sie jedoch erfuhr, dass sie schwanger war, kam für sie ein Übertritt nicht mehr in Frage (vgl. Protokolleintrag vom 15. Juni 2012; in den Gerichtsakten). Ihr wurde in der Folge für das 2. Ausbildungsjahr zur … im C.________ Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 3 tengutsprache erteilt, und zwar für die um die Dauer des Mutterschaftsur- laubes verlängerte Zeit vom 1. August 2012 bis 5. November 2013 (AB 37). Am 17. Dezember 2012 brachte die Versicherte einen Sohn zur Welt (AB 45). Mit Mitteilung vom 27. September 2013 gewährte die IVB der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Arbeitsvermitt- lung (AB 61). Am 13. November 2013 teilte die Versicherte der IVB mit, dass sie auf de- ren Unterstützung bei der Stellensuche verzichte (vgl. AB 67 S. 2). Nach Erhebung vom 5. Dezember 2013 erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle Luzern einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 71 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 stellte die IVB nach entsprechendem Vorbescheid die Unterstützung durch ihre Arbeitsvermittlung ein (AB 69). Am 24. Juni 2014 erstellte der Abklärungsdienst der IVB – ohne eine eige- ne Erhebung bei der Versicherten zu Hause vorzunehmen, sondern dies- bezüglich gestützt auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle Luzern vom 5. Dezember 2013 (AB 71 S. 3 ff.) – einen eigenen Abklärungsbericht Haushalt (AB 76 S. 2 ff.). Insbesondere gestützt auf diesen Abklärungsbericht verneinte die IVB nach entsprechendem Vorbescheid mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (AB 84). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 19. November 2014 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 70% eine ganze Rente zuzusprechen. Es sei ihr das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 4 B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 5 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 (AB 84). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 6 der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 7 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Perso- nen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.5 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Bei der Bemessung der Invalidität im er- werblichen Bereich sind dabei die Vergleichsgrössen Validen- und Invali- deneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (vor- aussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 8 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Gestützt auf einen Bericht der Erziehungsberatung des Kantons Bern vom 1. Juni 2010 (AB 6 S. 3 ff.) hat der RAD am 21. Juni 2010 bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf berufliche Massnahmen das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Gesundheitsschadens bejaht. Dabei wurde festgehalten, bei einem Gesamt-IQ von 72 lägen die intellektuellen Fähig- keiten der Beschwerdeführerin „im Bereich einer schweren Lernbehinde- rung an der Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung F70“ und sie erfülle auch die Anforderungen einer Kleinklasse A nicht (AB 7). Gestützt auf diese Einschätzung wurden in der Folge IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen und entsprechenden Taggeldern ausgerichtet (AB 23, 29, 37, 39, 60). 3.2 Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invali- ditätsfalles (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Deshalb hat die Leistungszusprechung für berufliche Mass- nahmen nicht ohne weiteres zur Folge, dass auch im Rentenpunkt eine Invalidität gegeben ist. Nach der Rechtsprechung liegt ein IQ zwischen 70 und 130 im Normbereich; erst bei einem IQ von unter 70 ist von einer ver- minderten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. September 2008, 8C_119/2008, E. 6.3.1; siehe auch Rz. 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali- denversicherung [KSIH]). Der bei der Beschwerdeführerin zuletzt festge- stellte IQ liegt mit 72 knapp über der fraglichen Grenze und wäre demnach als solcher im Hinblick auf den Rentenanspruch nicht invalidisierend. Die letzte diesbezügliche Testung fand im Mai 2010 statt (vgl. AB 6 S. 4), als die Beschwerdeführerin noch nicht ganz 17 Jahre alt war. Im entsprechen- den Bericht wurde damals festgehalten, dass im Vergleich zu den Ab- klärungen von 2008 eine relative Abnahme der geistigen Leistungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 9 bei der Beschwerdeführerin eingetreten sei bzw. sich deren geistige Leis- tungsfähigkeit nicht so weiterentwickelt habe, wie es altersmässig zu erwar- ten gewesen wäre (AB 6 S. 4). Wie sich die geistige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2010 entwickelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eine diesbezügliche aktuelle ärztliche Abklärung fehlt. Ange- sichts der genannten Ausgangslage ist eine solche zur zuverlässigen Beur- teilung des strittigen Rechtsanspruchs jedoch unerlässlich und entspre- chend von der Beschwerdegegnerin nachzuholen. Im Rahmen dieser Ab- klärung ist sodann auch ein aktuelles Zumutbarkeitsprofil zu erstellen. Die Beschwerdegegnerin ist von einer Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin von 70% ausgegangen (AB 84 i.V.m. AB 76 S. 5 f.). Diese Annahme basiert letztlich auf dem Abschlussbericht des C.________ vom 5. Novem- ber 2013 (AB 65), gemäss welchem die Beschwerdeführerin in der prakti- schen Berufskunde im Rahmen ihrer Ausbildung zur … im C.________ eine Leistungsfähigkeit von ca. 70% gezeigt habe (vgl. AB 65 S. 3). Diese singuläre Angabe der Ausbildungsstätte genügt nicht als Basis zur Beurtei- lung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invaliden- rente. Abgesehen davon, dass die Beurteilung des C.________ noch weni- ge Monate zuvor lediglich auf 60% Leistungsfähigkeit lautete (AB 49 S. 3) und die letzte Einschätzung somit nicht auf einer längere Zeit konstant ge- zeigten Leistung der Beschwerdeführerin beruht, ist in diesem Zusammen- hang auch zu beachten, dass sich die Verhältnisse während der Ausbil- dung nicht ohne weiteres auf die generelle Arbeitssituation im späteren Erwerbsleben übertragen lassen, so dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeantwort nicht von einem entsprechenden „Tatbeweis“ ausge- gangen werden kann. Praxisgemäss sind für die Bestimmung der Arbeits- fähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohnehin primär die Angaben der Ärzte und nicht jene der Fachpersonen der beruflichen Eingliederung oder gar eines mit der Eingliederung betrauten Betriebes massgebend (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 107 V 17 E. 2b S. 20). Ob Letztere in Ausnah- mefällen eine aktuelle ärztliche Beurteilung zu ersetzen vermögen, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Im vorliegenden Fall genügen sie jedenfalls nicht, um eine aktuelle medizinische Abklärung als obsolet erscheinen zu lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 10 4. Angesichts der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades (Beschwerde Ziff. 6 S. 4) ist mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin nach den erforderlichen ärztlichen Ab- klärungen je nach Ergebnis auch in erwerblicher Hinsicht zu tätigenden weiteren Abklärungen das Folgende festzuhalten: 4.1 Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Sta- tus von 100% Erwerbstätigkeit ab dem 18. Altersjahr und von 50% Er- werbstätigkeit und 50% Haushalt ab dem 1. Januar 2013 erübrigen sich Weiterungen. Die diesbezüglichen Annahmen decken sich mit der Aussage der ersten Stunde der Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung bei ihr zu Hause vom 5. Dezember 2013, wonach sie sich bewusst für ein 50% Pensum entschieden habe, damit sie noch Zeit habe, sich um ihren Sohn zu kümmern (AB 71 S. 4 f.). Der Status wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Das Gleiche gilt bezüglich der Ergebnisse der Haushaltsabklärung, nicht jedoch für die Vergleichseinkommen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist vorliegend ent- scheidend, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 IVV erwerben konnte und die Ausbildung ihr in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnet wie Personen mit einer eigentlichen Lehre oder or- dentlichen Ausbildung (ZAK 1974 S. 548; vgl. Rz. 3037 KSIH). Nachdem die Ausbildung als … selbst mit eidgenössischem Berufsattest (über wel- chen Abschluss die Beschwerdeführerin nicht verfügt; vgl. E. 4.3 hiernach) nicht einmal zu einem durchschnittlichen Verdienst in der Höhe eines Hilfs- arbeiterinnenlohns gemäss LSE Niveau 4 führt (AB 76 S. 5), kann die Aus- bildung als … – jedenfalls in verdienstmässiger Hinsicht – nicht als eigentli- che Berufsausbildung mit zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 IVV gewertet werden, weshalb die Beschwerdeführerin als Frühinvalide einzustufen und das Valideneinkommen nach Massgabe des Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. Juni 2005, I 108/05, E. 5.1.2), wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 11 zwischenzeitlich zu Recht anerkannt hat (vgl. Beschwerdeantwort vom
5. Januar 2015; in den Gerichtsakten). 4.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerde- gegnerin als Basis das Einkommen einer … mit eidgenössischem Berufsat- test (EBA) in Höhe von gemäss Lohnempfehlung durchschnittlich Fr. 3‘650.-- herangezogen (AB 74 S. 1, AB 76 S. 5). Die Beschwerdeführe- rin hat indessen nicht eine Ausbildung zur … absolviert, sondern eine sol- che als … (AB 23, 37). Dies entspricht einem geringeren Ausbildungsni- veau. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als … ein deutlich geringeres Einkommen erzielen würde. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen den- noch auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens einer …, weil es der Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht möglich und zumutbar gewesen wäre, diesen Abschluss zu erlangen (vgl. AB 76 S. 5). 4.3.2 Die Kostengutsprachen der Beschwerdegegnerin für eine erstma- lige berufliche Ausbildung bezogen sich explizit auf eine …-Ausbildung (AB 23, 37). Ein Wechsel zur im Vergleich höheren Ausbildung mit eid- genössischem Berufsattest (EBA-Ausbildung) wurde in der Folge zwar in Aussicht genommen, doch wurde schliesslich davon abgesehen, nachdem die Beschwerdeführerin schwanger geworden war. Eine Heranziehung des durchschnittlichen Einkommens einer … mit eidgenössischem Berufsattest für die Ermittlung des Invalideneinkommens kommt bei dieser Ausgangsla- ge nur in Frage, wenn die Beschwerdeführerin die entsprechende Ausbil- dung ohne Eintritt der Schwangerschaft nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zumutbarerweise erfolgreich hätte absch- liessen können. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der bisherigen Akten nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ent- sprechende Abklärungen wurden nicht getroffen. Diese sind – je nach Er- gebnis der medizinischen Abklärungen – beim C.________ nachzuholen. 4.3.3 Sollte sich zeigen, dass der Abschluss einer EBA-Ausbildung so oder anders nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, so wäre für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das zumutbarerweise erziel- bare Einkommen der Beschwerdeführerin als … abzustellen, dessen Höhe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 12
– allenfalls gestützt auf bei der Insos zu erhebende Erfahrungswerte – dannzumal abzuklären ist. 5. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 (AB 84) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägungen über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin neu befinde. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist ge- stützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. Januar 2015 auf Fr. 1'805.45 (Honorar Fr. 1'500.--, Auslagen Fr. 171.70, MWSt. Fr. 133.75) festzusetzen und durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.3 Eine Kostenliquidation im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erübrigt sich damit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, IV/14/1107, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'805.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.