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200 2014 1097

Bern VerwG · 2015-08-18 · Deutsch BE

Revisionsgesuch vom 17. November 2014 betreffend Urteil 200 12 69 UV vom 6. September 2013

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 6. September 2013 (VGE UV/2012/69) wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ (Versi- cherte bzw. Gesuchstellerin) vom 23. Januar 2012 gegen den Einspra- cheentscheid der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Gesuchsgegnerin) vom 5. Dezember 2011 ab, mit welchem ein Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder verneint worden war. Das Verwaltungsgericht änderte den angefochtenen Einspracheentscheid zudem dahingehend ab, als die lau- fende Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten Monats, der der Zu- stellung des Urteils folgte, aufgehoben wurde. Nach Würdigung der medizi- nischen Akten – insbesondere des Gutachtens der D.________ (MEDAS) vom 22. November 2010 (Akten der Basler [act. IIB] 0433 ff.) – kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass kein unfallversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden (mehr) auszumachen sei und die Versi- cherte sowohl in der angestammten Tätigkeit als … als auch in einer ent- sprechenden Verweistätigkeit vollzeitig und ohne Leistungsminderung ar- beitsfähig sei. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf entfalle ein Rentenanspruch; die Durchführung eines Einkommens- vergleichs sei somit obsolet (VGE UV/2012/69, E. 3.4.2). Das Urteil er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen stellen: 1. Es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, vom 6.9.2013 (Verf. Nr. 200 12 69 UV) in Revision zu ziehen und es sei in Gutheissung der von der Gesuchstellerin am 23.1.2012 erhobenen Beschwerde der gesuchsgegnerische Einspracheentscheid vom 5.12.2011 aufzu- heben und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 3 2. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin über den 31.5.2011 hinaus UVG-Taggeldleistungen nach Massgabe einer 100 %igen Ar- beitsunfähigkeit zu erbringen sowie die unfallbedingten Heilungskosten weiterhin zu vergüten. 3. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wir- kung ab 1.6.2011 eine Invalidenrente nach UVG nach Massgabe eines Invaliditäts- grades von 100 % auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Gesuchsantwort vom 4. März 2015 beantragt die Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung des Revisions- gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Am 21. April 2015 liess Rechtsanwalt B.________ dem Gericht seine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte Kostennote zu- kommen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

E. 1.2 Das angerufene Gericht ist zur Beurteilung des Revisionsgesuchs örtlich, sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 97 Abs. 1 VRPG). Als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 4 Adressatin des Urteils vom 6. September 2013 (VGE UV/2012/69) hat die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung dieses rechtskräftigen Entscheids und ist deshalb zur Einreichung des Revisions- begehrens legitimiert (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 7).

E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das rechtskräftige Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Ent- scheid entstanden sind (lit. b). 2.2 Als neu im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG gelten nur Tatsachen, wel- che sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vor- bringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Re- vision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt wa- ren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des ange- fochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 5 zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen ge- blieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln be- wiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Be- weismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem an- deren Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sach- verhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft er- scheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Haupt- verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bilde- te (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328, BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3. 3.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Vorausset- zungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes hinreichend dargetan und das Gesuch rechtzeitig gestellt wur- de (vgl. Art. 97 Abs. 3 VRPG). Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutre- ten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisionsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Revisionsgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 6 zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzu- heben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N. 5 f., Art. 98 N. 1). 3.2 Der als neues Beweismittel eingereichte Bericht von Dr. med. E.________ (Gesuchsbeilagen [act. I] 3), Facharzt für Physikalische Medi- zin und Rehabilitation FMH, Spital F.________, datiert vom 3. November

2014. Das Revisionsgesuch vom 17. November 2014 wurde somit innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes bzw. seit Entstehung des Berichts und folglich grundsätzlich rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 96 Abs. 1 VRPG; siehe aber E. 3.4 hiernach). 3.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3.1 Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsbegehren damit, dass mit dem Bericht des Spitals F.________ vom 3. November 2014 (act. I 3) ein neues Beweismittel mit wesentlichen neuen Tatsachen beigebracht werde. Der dem Urteil vom 6. September 2013 (VGE UV/2012/69) zugrun- de gelegte medizinische Sachverhalt, auf welchen sich das Gericht bei der Beschwerdeabweisung gestützt habe, erweise sich nach neustem Kennt- nisstand als nicht korrekt. Die Annahme des Gerichts, eine Objektivierung der Sehproblematik der Gesuchstellerin sei nicht möglich, sei nicht zutref- fend. Demgegenüber bestreitet die Gesuchsgegnerin, dass mit dem medi- zinischen Bericht erhebliche neue Tatsachen im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG vorlägen (vgl. Gesuchsantwort). 3.3.2 Das Urteil vom 6. September 2013 (VGE UV/2012/69) stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom

22. November 2010 (act. IIB 0433 ff.). Dabei wurde die Gesuchstellerin in internistischer, psychiatrischer, neurologisch-neuropsychologischer, or- thopädischer und endokrinologischer Hinsicht fachärztlich begutachtet. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine beginnende femoropatellar betonte Gonarthrose beidseits (ICD-10 M 17.0), eine Adipositas permagna (ICD-10 E 66.0) sowie rezidivierende Bewusst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 7 seinsstörungen unklarer Ätiologie (ICD-10 R 41.8) fest (act. IIB 0467 Ziff. 5.1). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als … sowie für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten spätestens ab August 2010 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (act. IIB 0470 Ziff. 6.2 f.). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt ihr Revisionsgesuch einzig und allein auf den eingereichten Bericht des Spitals F.________ vom 3. November 2014 (act. I 3) ab. Dr. med. E.________ diagnostizierte darin hauptsächlich einen Status nach Elektrotrauma vom 11. September 1999 mit temporären und Spätschäden, darunter eine Dyslexie und Dysgraphie in der postaku- ten Phase, eine persistierende Konzentrations- und Aufmerksamkeits- schwäche sowie Oszillopsien mit zerebellärem down-beat Nystagmus und N. opticus-Schaden. Weiter stellte er auch Nebendiagnosen. Der Arzt nahm Stellung zur Frage der Gesuchstellerin, ob ihre Oszillopsien mit dem Starkstrom-Unfall von 1999 zusammenhingen. Dazu hielt er fest, die klini- sche Untersuchung ergebe neben einem diskreten down-beat Nystagmus (Objektivierung der Oszillopsien) eindeutige Hinweise auf eine leichtgradige zerebelläre Funktionsstörung und eine Störung der temporo-spatialen Or- ganisation komplexer Bewegungen, welche mit einer temporo-parietalen Hirnrinden-Funktionsstörung vereinbar sei. Dieser Störungskomplex erkläre unzweifelhaft sowohl die visuellen, die (neuro-)kognitiven Beschwerden, als auch die wiederholten Stürze der Beschwerdeführerin. Der Kohärenz we- gen hebe er zusätzlich hervor, dass das heutige neurologische Defizit be- reits ansatzweise von Dr. med. G.________ in seinem Gutachten vom

29. Januar 2002 (vgl. act. IIB 0515 ff.) beschrieben worden sei und sich nicht erst in den letzten Jahren entwickelt habe. Die Untersuchungsresulta- te, die unzweifelhafte Hinweise auf funktionale Schädigungen verschiede- ner anatomischer Gehirn-Regionen ergäben, seien ebenfalls sehr gut mit dem mittels Hautverbrennungen und Austrittsstellen dokumentierten Strom- fluss vereinbar. Das verspätete und episodische Auftreten des down-beat Nystagmus könne man sich durch die alters- und ermüdungsbedingte Ab- nahme der neuronalen Adaptationsmechanismen erklären. Zusammenfas- send könne er eindeutige objektive Befunde angeben, welche die Be- schwerden der Gesuchstellerin einleuchtend erklärten. Es sei kaum zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 8 leugnen, dass der Stromunfall im Gehirn Narben hinterlassen habe, die sich mit fortschreitender Alterung immer mehr bemerkbar machten. 3.4 Der neu eingereichte Bericht des Spitals F.________ datiert vom

3. November 2014 und die dazugehörige klinische Untersuchung fand am

17. September 2014 statt (vgl. act. I 3 S. 2). Somit ist der Bericht erst nach dem fraglichen Urteil vom 6. September 2013 entstanden. Die Beschwer- deführerin legt nicht dar, weshalb sie diese Untersuchungsbefunde wie sie im vorliegenden Beweismittel festgehalten wurden, nicht schon im früheren Verfahren UV/2012/69 hätte beibringen können. Dies wäre offenkundig möglich gewesen, hält doch Dr. med. E.________ ausdrücklich fest, dass das heutige neurologische Defizit bereits ansatzweise von Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, im Gutachten vom 29. Januar 2002 (vgl. act. IIB 0515 ff.) beschrieben worden sei. Indem weder Gründe er- sichtlich sind noch geltend gemacht werden, welche der Einholung des Berichts des Spitals F.________ schon vor dem Urteilsdatum vom 6. Sep- tember 2013 entgegengestanden wären, handelt es sich beim neu aufge- legten Bericht weder um ein Beweismittel, dessen Beibringung im ordentli- chen Verfahren nicht möglich gewesen wäre noch um eine Erkenntnis, mit welcher die gerichtlichen Feststellungen nicht bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätten als unzutreffend gerügt werden können. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen bereits deshalb nicht gegeben (vgl. E. 3.1 hiervor). Abgesehen davon nennt Dr. med. E.________ keine neuen oder bislang nicht bekannten Tatsachen oder Erkenntnisse zum Sehbereich. Die vorer- wähnte Expertise von Dr. med. G.________ (vgl. act. IIB 0515 ff.) hatte im Gutachten der MEDAS vom 22. November 2010 (act. IIB 0433 ff.) bzw. in VGE UV/2012/69 Berücksichtigung gefunden. Auch die temporären und Spätschäden, die Dr. med. E.________ unter der Hauptdiagnose „Status nach Elektrotrauma vom 11. September 1999“ aufführt, sind nicht neu. Die beklagten visuellen Störungen bzw. Oszillopsien wurden im MEDAS- Gutachten insbesondere im Rahmen der neurologisch- neuropsychologischen Untersuchung bereits festgehalten (vgl. act. IIB 0452 Ziff. 4.2). Der damalige Gutachter führte aus, für die angegebenen Oszillopsien bestehe weder magnetresonanz-tomographisch noch klinisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 9 ein objektivierbares Korrelat (act. IIB 0472). Desgleichen hielten auch die übrigen VGE UV/2012/69 zugrunde liegenden medizinischen Berichte kei- ne objektivierbaren Befunde fest. Zwar hielt Dr. med. G.________ im Jahre 2002 als Diagnose einen Status nach Elektrotrauma mit Spätschäden fest, jedoch wurde diese Diagnose im besagten MEDAS-Gutachten nicht mehr gestützt. Demnach handelt es sich beim nun vorliegenden Bericht lediglich um eine von den früheren fachmedizinischen Beurteilungen abweichende Einschät- zung eines bekannten Symptomkomplexes. Als Beweismittel bezieht er sich im Wesentlichen auf die gleichen Sachverhaltselemente, die bereits bei Erstellung des Gutachtens der MEDAS bekannt waren. Die MEDAS- Gutachter hatten diese allerdings anders gewürdigt als Dr. med. E.________. Der neu eingereichte Bericht betrifft somit bloss die Sachver- haltswürdigung (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich das Vorliegen eines Revisions- grundes als nicht hinreichend dargetan und auf die Eingabe vom 17. No- vember 2014 ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 134 mit Hin- weis auf BGE 111 V 51 S. 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungs- rechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb die un- terliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gesuchstel- lerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 17. November 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Gesuchstellerin

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Gesuchsgegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 September 2013 (VGE UV/2012/69) in Revision zu ziehen ist bzw. in einem ersten Schritt, ob auf das Revisionsbegehren einzutreten ist (vgl. E. 3.1 hiernach).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 29. Oktober 2015 abgewiesen (8C_683/2015). 200 14 1097 UV LOU/SCM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin gegen Basler Versicherung AG Hauptsitz, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Gesuchsgegnerin betreffend Gesuch vom 17. November 2014 um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2013 (UV/2012/69)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 6. September 2013 (VGE UV/2012/69) wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ (Versi- cherte bzw. Gesuchstellerin) vom 23. Januar 2012 gegen den Einspra- cheentscheid der Basler Versicherung AG (Basler bzw. Gesuchsgegnerin) vom 5. Dezember 2011 ab, mit welchem ein Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder verneint worden war. Das Verwaltungsgericht änderte den angefochtenen Einspracheentscheid zudem dahingehend ab, als die lau- fende Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten Monats, der der Zu- stellung des Urteils folgte, aufgehoben wurde. Nach Würdigung der medizi- nischen Akten – insbesondere des Gutachtens der D.________ (MEDAS) vom 22. November 2010 (Akten der Basler [act. IIB] 0433 ff.) – kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass kein unfallversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden (mehr) auszumachen sei und die Versi- cherte sowohl in der angestammten Tätigkeit als … als auch in einer ent- sprechenden Verweistätigkeit vollzeitig und ohne Leistungsminderung ar- beitsfähig sei. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im früheren Beruf entfalle ein Rentenanspruch; die Durchführung eines Einkommens- vergleichs sei somit obsolet (VGE UV/2012/69, E. 3.4.2). Das Urteil er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen stellen: 1. Es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, vom 6.9.2013 (Verf. Nr. 200 12 69 UV) in Revision zu ziehen und es sei in Gutheissung der von der Gesuchstellerin am 23.1.2012 erhobenen Beschwerde der gesuchsgegnerische Einspracheentscheid vom 5.12.2011 aufzu- heben und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 3 2. es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin über den 31.5.2011 hinaus UVG-Taggeldleistungen nach Massgabe einer 100 %igen Ar- beitsunfähigkeit zu erbringen sowie die unfallbedingten Heilungskosten weiterhin zu vergüten. 3. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wir- kung ab 1.6.2011 eine Invalidenrente nach UVG nach Massgabe eines Invaliditäts- grades von 100 % auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Gesuchsantwort vom 4. März 2015 beantragt die Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung des Revisions- gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Am 21. April 2015 liess Rechtsanwalt B.________ dem Gericht seine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte Kostennote zu- kommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich gemäss Art. 61 Ingress des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Das angerufene Gericht ist zur Beurteilung des Revisionsgesuchs örtlich, sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 97 Abs. 1 VRPG). Als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 4 Adressatin des Urteils vom 6. September 2013 (VGE UV/2012/69) hat die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung dieses rechtskräftigen Entscheids und ist deshalb zur Einreichung des Revisions- begehrens legitimiert (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 7). 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das rechtskräftige Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom

6. September 2013 (VGE UV/2012/69) in Revision zu ziehen ist bzw. in einem ersten Schritt, ob auf das Revisionsbegehren einzutreten ist (vgl. E. 3.1 hiernach). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Ent- scheid entstanden sind (lit. b). 2.2 Als neu im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG gelten nur Tatsachen, wel- che sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vor- bringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Re- vision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt wa- ren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des ange- fochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 5 zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen ge- blieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln be- wiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Be- weismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem an- deren Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sach- verhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft er- scheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Haupt- verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bilde- te (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328, BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1, 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3. 3.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Vorausset- zungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisi- onsgrundes hinreichend dargetan und das Gesuch rechtzeitig gestellt wur- de (vgl. Art. 97 Abs. 3 VRPG). Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutre- ten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisionsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Revisionsgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 6 zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzu- heben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N. 5 f., Art. 98 N. 1). 3.2 Der als neues Beweismittel eingereichte Bericht von Dr. med. E.________ (Gesuchsbeilagen [act. I] 3), Facharzt für Physikalische Medi- zin und Rehabilitation FMH, Spital F.________, datiert vom 3. November

2014. Das Revisionsgesuch vom 17. November 2014 wurde somit innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes bzw. seit Entstehung des Berichts und folglich grundsätzlich rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 96 Abs. 1 VRPG; siehe aber E. 3.4 hiernach). 3.3 Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist, ob der Tatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen bzw. entscheiden- der Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3.1 Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsbegehren damit, dass mit dem Bericht des Spitals F.________ vom 3. November 2014 (act. I 3) ein neues Beweismittel mit wesentlichen neuen Tatsachen beigebracht werde. Der dem Urteil vom 6. September 2013 (VGE UV/2012/69) zugrun- de gelegte medizinische Sachverhalt, auf welchen sich das Gericht bei der Beschwerdeabweisung gestützt habe, erweise sich nach neustem Kennt- nisstand als nicht korrekt. Die Annahme des Gerichts, eine Objektivierung der Sehproblematik der Gesuchstellerin sei nicht möglich, sei nicht zutref- fend. Demgegenüber bestreitet die Gesuchsgegnerin, dass mit dem medi- zinischen Bericht erhebliche neue Tatsachen im Sinne von Art. 95 lit. b VRPG vorlägen (vgl. Gesuchsantwort). 3.3.2 Das Urteil vom 6. September 2013 (VGE UV/2012/69) stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom

22. November 2010 (act. IIB 0433 ff.). Dabei wurde die Gesuchstellerin in internistischer, psychiatrischer, neurologisch-neuropsychologischer, or- thopädischer und endokrinologischer Hinsicht fachärztlich begutachtet. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine beginnende femoropatellar betonte Gonarthrose beidseits (ICD-10 M 17.0), eine Adipositas permagna (ICD-10 E 66.0) sowie rezidivierende Bewusst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 7 seinsstörungen unklarer Ätiologie (ICD-10 R 41.8) fest (act. IIB 0467 Ziff. 5.1). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als … sowie für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten spätestens ab August 2010 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (act. IIB 0470 Ziff. 6.2 f.). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt ihr Revisionsgesuch einzig und allein auf den eingereichten Bericht des Spitals F.________ vom 3. November 2014 (act. I 3) ab. Dr. med. E.________ diagnostizierte darin hauptsächlich einen Status nach Elektrotrauma vom 11. September 1999 mit temporären und Spätschäden, darunter eine Dyslexie und Dysgraphie in der postaku- ten Phase, eine persistierende Konzentrations- und Aufmerksamkeits- schwäche sowie Oszillopsien mit zerebellärem down-beat Nystagmus und N. opticus-Schaden. Weiter stellte er auch Nebendiagnosen. Der Arzt nahm Stellung zur Frage der Gesuchstellerin, ob ihre Oszillopsien mit dem Starkstrom-Unfall von 1999 zusammenhingen. Dazu hielt er fest, die klini- sche Untersuchung ergebe neben einem diskreten down-beat Nystagmus (Objektivierung der Oszillopsien) eindeutige Hinweise auf eine leichtgradige zerebelläre Funktionsstörung und eine Störung der temporo-spatialen Or- ganisation komplexer Bewegungen, welche mit einer temporo-parietalen Hirnrinden-Funktionsstörung vereinbar sei. Dieser Störungskomplex erkläre unzweifelhaft sowohl die visuellen, die (neuro-)kognitiven Beschwerden, als auch die wiederholten Stürze der Beschwerdeführerin. Der Kohärenz we- gen hebe er zusätzlich hervor, dass das heutige neurologische Defizit be- reits ansatzweise von Dr. med. G.________ in seinem Gutachten vom

29. Januar 2002 (vgl. act. IIB 0515 ff.) beschrieben worden sei und sich nicht erst in den letzten Jahren entwickelt habe. Die Untersuchungsresulta- te, die unzweifelhafte Hinweise auf funktionale Schädigungen verschiede- ner anatomischer Gehirn-Regionen ergäben, seien ebenfalls sehr gut mit dem mittels Hautverbrennungen und Austrittsstellen dokumentierten Strom- fluss vereinbar. Das verspätete und episodische Auftreten des down-beat Nystagmus könne man sich durch die alters- und ermüdungsbedingte Ab- nahme der neuronalen Adaptationsmechanismen erklären. Zusammenfas- send könne er eindeutige objektive Befunde angeben, welche die Be- schwerden der Gesuchstellerin einleuchtend erklärten. Es sei kaum zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 8 leugnen, dass der Stromunfall im Gehirn Narben hinterlassen habe, die sich mit fortschreitender Alterung immer mehr bemerkbar machten. 3.4 Der neu eingereichte Bericht des Spitals F.________ datiert vom

3. November 2014 und die dazugehörige klinische Untersuchung fand am

17. September 2014 statt (vgl. act. I 3 S. 2). Somit ist der Bericht erst nach dem fraglichen Urteil vom 6. September 2013 entstanden. Die Beschwer- deführerin legt nicht dar, weshalb sie diese Untersuchungsbefunde wie sie im vorliegenden Beweismittel festgehalten wurden, nicht schon im früheren Verfahren UV/2012/69 hätte beibringen können. Dies wäre offenkundig möglich gewesen, hält doch Dr. med. E.________ ausdrücklich fest, dass das heutige neurologische Defizit bereits ansatzweise von Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, im Gutachten vom 29. Januar 2002 (vgl. act. IIB 0515 ff.) beschrieben worden sei. Indem weder Gründe er- sichtlich sind noch geltend gemacht werden, welche der Einholung des Berichts des Spitals F.________ schon vor dem Urteilsdatum vom 6. Sep- tember 2013 entgegengestanden wären, handelt es sich beim neu aufge- legten Bericht weder um ein Beweismittel, dessen Beibringung im ordentli- chen Verfahren nicht möglich gewesen wäre noch um eine Erkenntnis, mit welcher die gerichtlichen Feststellungen nicht bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätten als unzutreffend gerügt werden können. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen bereits deshalb nicht gegeben (vgl. E. 3.1 hiervor). Abgesehen davon nennt Dr. med. E.________ keine neuen oder bislang nicht bekannten Tatsachen oder Erkenntnisse zum Sehbereich. Die vorer- wähnte Expertise von Dr. med. G.________ (vgl. act. IIB 0515 ff.) hatte im Gutachten der MEDAS vom 22. November 2010 (act. IIB 0433 ff.) bzw. in VGE UV/2012/69 Berücksichtigung gefunden. Auch die temporären und Spätschäden, die Dr. med. E.________ unter der Hauptdiagnose „Status nach Elektrotrauma vom 11. September 1999“ aufführt, sind nicht neu. Die beklagten visuellen Störungen bzw. Oszillopsien wurden im MEDAS- Gutachten insbesondere im Rahmen der neurologisch- neuropsychologischen Untersuchung bereits festgehalten (vgl. act. IIB 0452 Ziff. 4.2). Der damalige Gutachter führte aus, für die angegebenen Oszillopsien bestehe weder magnetresonanz-tomographisch noch klinisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 9 ein objektivierbares Korrelat (act. IIB 0472). Desgleichen hielten auch die übrigen VGE UV/2012/69 zugrunde liegenden medizinischen Berichte kei- ne objektivierbaren Befunde fest. Zwar hielt Dr. med. G.________ im Jahre 2002 als Diagnose einen Status nach Elektrotrauma mit Spätschäden fest, jedoch wurde diese Diagnose im besagten MEDAS-Gutachten nicht mehr gestützt. Demnach handelt es sich beim nun vorliegenden Bericht lediglich um eine von den früheren fachmedizinischen Beurteilungen abweichende Einschät- zung eines bekannten Symptomkomplexes. Als Beweismittel bezieht er sich im Wesentlichen auf die gleichen Sachverhaltselemente, die bereits bei Erstellung des Gutachtens der MEDAS bekannt waren. Die MEDAS- Gutachter hatten diese allerdings anders gewürdigt als Dr. med. E.________. Der neu eingereichte Bericht betrifft somit bloss die Sachver- haltswürdigung (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich das Vorliegen eines Revisions- grundes als nicht hinreichend dargetan und auf die Eingabe vom 17. No- vember 2014 ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 134 mit Hin- weis auf BGE 111 V 51 S. 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungs- rechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb die un- terliegende Gesuchstellerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gesuchstel- lerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, UV/14/1097, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 17. November 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Gesuchstellerin

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Gesuchsgegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.