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200 2014 1095

Bern VerwG · 2014-10-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Oktober 2014

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 August 2012 eine ganze Invalidenrente (eventuell eine ¾-, ½- oder ¼-Rente) auszurichten.  Nachdem der Beschwerdeführer nach Zustellung der Beschwerdeant- wort weitere Eingaben und Unterlagen eingereicht hatte, forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Du- plik auf.  Mit Duplik vom 11. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Ab- klärungen an sie zurückzuweisen sei.  Mit Eingabe vom 8. April 2015 lässt der Beschwerdeführer den Antrag stellen, die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.  Damit liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde vor, wodurch gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterli- che Zuständigkeit gegeben ist.  Die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens vor dem Verwal- tungsgericht eingereichten medizinischen Berichte rechtfertigen die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung, weshalb die Beschwerde entsprechend gutzuheissen ist.  Die durch den gemeinsamen Antrag ermöglichte vereinfachte Verfah- renserledigung stellt einen besonderen Umstand gemäss Art. 108

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/14/1095, Seite 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) dar, der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, so dass der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.  Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Ersatz der Parteikosten wird gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.  Der in der Kostennote vom 8. April 2015 geltend gemachte Zeitaufwand von 1‘132 Minuten ist zwar hoch, es besteht angesichts des im konkre- ten Fall erforderlichen Aufwands jedoch kein Anlass zur Korrektur. Aus- serhalb des vertretbaren Rahmens liegen demgegenüber die geltend gemachten Auslagen von Fr. 530.50 für Fotokopien. Da dieser Aufwand in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass dem Verwaltungsgericht in grossem Umfang Kopien der IV-Akten eingereicht worden sind, wel- che ohnehin beigezogen werden müssen, ist diesbezüglich eine erheb- liche Kürzung des Aufwands vorzunehmen. Die zu entschädigenden Auslagen werden pauschal auf Fr. 150.-- festgelegt. Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 5‘255.30 (Honorar Fr. 4‘716.--, Ausla- gen Fr. 150.-- und Mehrwertsteuer Fr. 389.30). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/14/1095, Seite 4
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘255.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1095 IV MAW/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2015 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/14/1095, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 hat die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf eine Invalidenrente verneint.  Mit Beschwerde vom 13. November 2014 liess der Versicherte bean- tragen, diese Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei ab

1. August 2012 eine ganze Invalidenrente (eventuell eine ¾-, ½- oder ¼-Rente) auszurichten.  Nachdem der Beschwerdeführer nach Zustellung der Beschwerdeant- wort weitere Eingaben und Unterlagen eingereicht hatte, forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Du- plik auf.  Mit Duplik vom 11. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Ab- klärungen an sie zurückzuweisen sei.  Mit Eingabe vom 8. April 2015 lässt der Beschwerdeführer den Antrag stellen, die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.  Damit liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde vor, wodurch gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterli- che Zuständigkeit gegeben ist.  Die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens vor dem Verwal- tungsgericht eingereichten medizinischen Berichte rechtfertigen die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung, weshalb die Beschwerde entsprechend gutzuheissen ist.  Die durch den gemeinsamen Antrag ermöglichte vereinfachte Verfah- renserledigung stellt einen besonderen Umstand gemäss Art. 108

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/14/1095, Seite 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) dar, der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, so dass der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.  Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Ersatz der Parteikosten wird gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.  Der in der Kostennote vom 8. April 2015 geltend gemachte Zeitaufwand von 1‘132 Minuten ist zwar hoch, es besteht angesichts des im konkre- ten Fall erforderlichen Aufwands jedoch kein Anlass zur Korrektur. Aus- serhalb des vertretbaren Rahmens liegen demgegenüber die geltend gemachten Auslagen von Fr. 530.50 für Fotokopien. Da dieser Aufwand in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass dem Verwaltungsgericht in grossem Umfang Kopien der IV-Akten eingereicht worden sind, wel- che ohnehin beigezogen werden müssen, ist diesbezüglich eine erheb- liche Kürzung des Aufwands vorzunehmen. Die zu entschädigenden Auslagen werden pauschal auf Fr. 150.-- festgelegt. Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 5‘255.30 (Honorar Fr. 4‘716.--, Ausla- gen Fr. 150.-- und Mehrwertsteuer Fr. 389.30). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2015, IV/14/1095, Seite 4 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5‘255.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.