Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014
Sachverhalt
A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war vom 3. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2013 bei der B.________ angestellt, zunächst als … und ab 1. März 2012 als … (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung Region Bern-Mittelland [act. II] 12); die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation der Versicherten (Akten der Ar- beitslosenkasse [ALK] … [act. IIB] 11/2). Aufgrund dessen meldete sich die Versicherte im Mai 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 1); als berufliche Massnahme gewährte die IVB ein Arbeitstraining vom 1. Januar bis 22. Juni 2014 in einem … (act. III 26, 32). Am 5. Juni 2014 meldete sich die Versicherte im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 4 f.) und beantragte am 10. Juni 2014 Arbeitslo- senentschädigung ab dem 5. Juni 2014 (act. IIB 14 ff.). Mit Gesuch vom 11. August 2014 suchte die Versicherte um Kostengut- sprache für die Teilnahme am "…" der C.________ nach. Zur Begründung führte sie aus, trotz ihrer in den Jahren 1977 und 1978 erworbenen Fach- kenntnisse und des sechsmonatigen Arbeitstrainings in einem … fehle ihr die entsprechende Grundausbildung; so sei ihr anlässlich einer Stellenab- sage dieser Kurs empfohlen worden, um ihre Chancen auf dem Arbeits- markt zu erhöhen (act. II 57 f.; vgl. auch act. II 49). B. Mit Verfügung vom 28. August 2014 wies das Regionale Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) … das Gesuch ab mit der Begründung, die Grundaus- bildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung seien nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung (act. II 63; vgl. auch AB 64 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 77 f.) wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: Beschwerdegegner), mit Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 3 scheid vom 23. Oktober 2014 ab (act. II 88 ff.). Es erwog hauptsächlich, mit dem beantragten Kurs könnte kaum eine möglichst rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gewährleistet werden, da die Anstellungs- chancen der Versicherten auf dem angestrebten Gebiet aufgrund der feh- lenden Grundausbildung in … und der Tatsache, dass dem Markt genü- gend ausgewiesene Fachkräfte zur Verfügung stünden, auch nach einem Kursbesuch als äusserst gering einzustufen seien. Zur Erlangung eines Diploms wären noch zwei Anschlussmodule vorausgesetzt; damit gehöre der beantragte Kurs schwergewichtig in den Bereich der Grundausbildung und Umschulung in einem neuen Tätigkeitsbereich, der nicht arbeitsmarkt- lich indiziert sei. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 11. November 2014 Beschwerde und beantragte unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Gutheis- sung des Gesuches um Teilnahme am beantragten Kurs. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte die IVB am 21. Januar 2015 die IV-Akten der Beschwerdeführerin (act. III) ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 4
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 (act. II 88 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Übernahme der Kosten für den beantragten Kurs durch die ALV als arbeitsmarktliche Massnahme.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei Kurskosten in Höhe von Fr. 2'920.-- (act. II 58) unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 5 Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).
E. 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um- schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus- bildungspraktika.
E. 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 6
E. 2.3.2 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).
E. 2.3.3 hiervor).
E. 3 Die Beschwerdeführerin besuchte neun Jahre die Primarschule (act. III 1/4 Ziff. 5.2) und brach nach einem Jahr die Lehre als … ab. In der Folge arbei- tete sie von 1978 bis 2003 bei der D.________ in verschiedenen Berei- chen, betreute von 2003 bis 2011 … und … und war schliesslich von 2011 bis 2013 im … tätig. Weiter ist dem Lebenslauf zu entnehmen, dass sie über Informatikkenntnisse als Anwenderin und Kenntnisse der französi- schen und englischen Sprache verfügt (act. II 18). Ihre Zukunft sieht sie als … (act. II 49).
E. 3.1 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren berufli- chen Werdegang und die langjährige Berufserfahrung in diversen Berei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 7 chen auf dem Arbeitsmarkt ein relativ breites Angebot an Stellen zur Aus- wahl, deren Anforderungsprofil sie – auch ohne (branchenspezifische) Berufsausbildung und damit ohne Absolvierung des beantragten Kurses – zu erfüllen vermag. Auch aus den Nachweisen der persönlichen Arbeits- bemühungen ist ersichtlich, dass durchaus Stellen (nebst …) vorhanden sind, welche dem Profil der Beschwerdeführerin entsprechen (act. II 36, 40, 45, 68, 81, 93). Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die Ausbildungssi- tuation nicht von einer erschwerten oder gar unmöglichen Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes auszugehen (vgl. E. 2.1 hiervor). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis: Dass der beantragte Kursbesuch die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt theoretisch erhöht, mag zwar zutreffen, ist für sich genommen jedoch nicht relevant, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Entscheidend ist viel- mehr, ob und inwiefern der fragliche Kurs zur Förderung der Vermittlungs- fähigkeit auch notwendig ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Mit Blick auf die bisheri- gen beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin kann zweifellos nicht von einer "engen bisherigen Erwerbstätigkeit" im Sinne der Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ausgegangen werden, zu deren Ausweitung es einer arbeitsmarktlichen Massnahme nach Massgabe von Art. 60 Abs. 1 AVIG bedürfte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Notwen- digkeit der mit dem beantragten Kurs angestrebten Grundausbildung ledig- lich behauptet, indessen unbelegt geblieben ist. Aus den nachgewiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen geht als Absagegrund einzig in Bezug auf eine Bewerbung als … vom 22. Juni 2014 hervor, dass angeblich eine gelernte … gesucht worden ist (act. II 40). Selbst der beantragte Besuch des Grundmoduls vermöchte dies indessen nicht wettzumachen, setzt eine Diplomierung doch zusätzlich den Besuch eines Aufbau- und Abschluss- moduls voraus (act. II 72). Zudem ist die Nichtanstellung im …, in dem sie im ersten Halbjahr 2014 das Arbeitstraining im Rahmen der beruflichen Massnahmen der IV durchführen konnte (act. III 26, 32), nicht auf den feh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 8 lenden Kursbesuch zurückzuführen (act. III 39). Schliesslich liegen auch von anderen potentiellen Arbeitgebern keine Angaben bei den Akten, wel- che auf eine erhöhte Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Besuch des fraglichen Kurses hindeuten würden. Soweit eine Zertifizierung tatsächlich eine häufig verlangte Anstellungsvoraussetzung darstellen sollte, wäre sie letztlich Bestandteil der allgemeinen beruflichen Grundausbildung, deren Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversi- cherung ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Zusammenfassend ist die arbeitsmarktliche Indikation zu verneinen, da der fragliche Kurs die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar theoretisch, aber nur in geringem und damit ungenügendem Masse zu steigern vermag.
E. 3.2 Dementsprechend ist auch die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme nicht gegeben: Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin wird durch den Kurs nicht in erheblichem Masse gefördert (vgl. E.
E. 3.3 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die ALV-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (vgl. E. 2 hier- vor) massgebend sind. Der Umstand, dass die IV der Beschwerdeführerin vorgängig ein Arbeitstraining im Bereich der … finanziert hat, ändert nichts daran, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Besuch des Kurses "…") zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 9
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1088 ALV KOJ/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. April 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war vom 3. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2013 bei der B.________ angestellt, zunächst als … und ab 1. März 2012 als … (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung Region Bern-Mittelland [act. II] 12); die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation der Versicherten (Akten der Ar- beitslosenkasse [ALK] … [act. IIB] 11/2). Aufgrund dessen meldete sich die Versicherte im Mai 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 1); als berufliche Massnahme gewährte die IVB ein Arbeitstraining vom 1. Januar bis 22. Juni 2014 in einem … (act. III 26, 32). Am 5. Juni 2014 meldete sich die Versicherte im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Ar- beitsvermittlung an (act. II 4 f.) und beantragte am 10. Juni 2014 Arbeitslo- senentschädigung ab dem 5. Juni 2014 (act. IIB 14 ff.). Mit Gesuch vom 11. August 2014 suchte die Versicherte um Kostengut- sprache für die Teilnahme am "…" der C.________ nach. Zur Begründung führte sie aus, trotz ihrer in den Jahren 1977 und 1978 erworbenen Fach- kenntnisse und des sechsmonatigen Arbeitstrainings in einem … fehle ihr die entsprechende Grundausbildung; so sei ihr anlässlich einer Stellenab- sage dieser Kurs empfohlen worden, um ihre Chancen auf dem Arbeits- markt zu erhöhen (act. II 57 f.; vgl. auch act. II 49). B. Mit Verfügung vom 28. August 2014 wies das Regionale Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) … das Gesuch ab mit der Begründung, die Grundaus- bildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung seien nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung (act. II 63; vgl. auch AB 64 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 77 f.) wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: Beschwerdegegner), mit Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 3 scheid vom 23. Oktober 2014 ab (act. II 88 ff.). Es erwog hauptsächlich, mit dem beantragten Kurs könnte kaum eine möglichst rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gewährleistet werden, da die Anstellungs- chancen der Versicherten auf dem angestrebten Gebiet aufgrund der feh- lenden Grundausbildung in … und der Tatsache, dass dem Markt genü- gend ausgewiesene Fachkräfte zur Verfügung stünden, auch nach einem Kursbesuch als äusserst gering einzustufen seien. Zur Erlangung eines Diploms wären noch zwei Anschlussmodule vorausgesetzt; damit gehöre der beantragte Kurs schwergewichtig in den Bereich der Grundausbildung und Umschulung in einem neuen Tätigkeitsbereich, der nicht arbeitsmarkt- lich indiziert sei. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 11. November 2014 Beschwerde und beantragte unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Gutheis- sung des Gesuches um Teilnahme am beantragten Kurs. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte die IVB am 21. Januar 2015 die IV-Akten der Beschwerdeführerin (act. III) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 4
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 (act. II 88 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Übernahme der Kosten für den beantragten Kurs durch die ALV als arbeitsmarktliche Massnahme. 1.3 Der Streitwert liegt bei Kurskosten in Höhe von Fr. 2'920.-- (act. II 58) unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 5 Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um- schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus- bildungspraktika. 2.3 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 6 2.3.2 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.3.3 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Ver- mittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvier- ten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse geför- dert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. Die Beschwerdeführerin besuchte neun Jahre die Primarschule (act. III 1/4 Ziff. 5.2) und brach nach einem Jahr die Lehre als … ab. In der Folge arbei- tete sie von 1978 bis 2003 bei der D.________ in verschiedenen Berei- chen, betreute von 2003 bis 2011 … und … und war schliesslich von 2011 bis 2013 im … tätig. Weiter ist dem Lebenslauf zu entnehmen, dass sie über Informatikkenntnisse als Anwenderin und Kenntnisse der französi- schen und englischen Sprache verfügt (act. II 18). Ihre Zukunft sieht sie als … (act. II 49). 3.1 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren berufli- chen Werdegang und die langjährige Berufserfahrung in diversen Berei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 7 chen auf dem Arbeitsmarkt ein relativ breites Angebot an Stellen zur Aus- wahl, deren Anforderungsprofil sie – auch ohne (branchenspezifische) Berufsausbildung und damit ohne Absolvierung des beantragten Kurses – zu erfüllen vermag. Auch aus den Nachweisen der persönlichen Arbeits- bemühungen ist ersichtlich, dass durchaus Stellen (nebst …) vorhanden sind, welche dem Profil der Beschwerdeführerin entsprechen (act. II 36, 40, 45, 68, 81, 93). Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die Ausbildungssi- tuation nicht von einer erschwerten oder gar unmöglichen Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes auszugehen (vgl. E. 2.1 hiervor). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis: Dass der beantragte Kursbesuch die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt theoretisch erhöht, mag zwar zutreffen, ist für sich genommen jedoch nicht relevant, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Entscheidend ist viel- mehr, ob und inwiefern der fragliche Kurs zur Förderung der Vermittlungs- fähigkeit auch notwendig ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Mit Blick auf die bisheri- gen beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin kann zweifellos nicht von einer "engen bisherigen Erwerbstätigkeit" im Sinne der Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ausgegangen werden, zu deren Ausweitung es einer arbeitsmarktlichen Massnahme nach Massgabe von Art. 60 Abs. 1 AVIG bedürfte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Notwen- digkeit der mit dem beantragten Kurs angestrebten Grundausbildung ledig- lich behauptet, indessen unbelegt geblieben ist. Aus den nachgewiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen geht als Absagegrund einzig in Bezug auf eine Bewerbung als … vom 22. Juni 2014 hervor, dass angeblich eine gelernte … gesucht worden ist (act. II 40). Selbst der beantragte Besuch des Grundmoduls vermöchte dies indessen nicht wettzumachen, setzt eine Diplomierung doch zusätzlich den Besuch eines Aufbau- und Abschluss- moduls voraus (act. II 72). Zudem ist die Nichtanstellung im …, in dem sie im ersten Halbjahr 2014 das Arbeitstraining im Rahmen der beruflichen Massnahmen der IV durchführen konnte (act. III 26, 32), nicht auf den feh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 8 lenden Kursbesuch zurückzuführen (act. III 39). Schliesslich liegen auch von anderen potentiellen Arbeitgebern keine Angaben bei den Akten, wel- che auf eine erhöhte Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Besuch des fraglichen Kurses hindeuten würden. Soweit eine Zertifizierung tatsächlich eine häufig verlangte Anstellungsvoraussetzung darstellen sollte, wäre sie letztlich Bestandteil der allgemeinen beruflichen Grundausbildung, deren Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversi- cherung ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Zusammenfassend ist die arbeitsmarktliche Indikation zu verneinen, da der fragliche Kurs die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar theoretisch, aber nur in geringem und damit ungenügendem Masse zu steigern vermag. 3.2 Dementsprechend ist auch die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme nicht gegeben: Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin wird durch den Kurs nicht in erheblichem Masse gefördert (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.3 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die ALV-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (vgl. E. 2 hier- vor) massgebend sind. Der Umstand, dass die IV der Beschwerdeführerin vorgängig ein Arbeitstraining im Bereich der … finanziert hat, ändert nichts daran, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Besuch des Kurses "…") zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.