Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014 (1541237)
Sachverhalt
A. Die 1953 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist zu einem Viertel an einer Erbengemeinschaft beteiligt, die insbesondere vier Geschäftsliegenschaften umfasst (Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 13 sowie Beschwerde, S. 1 unten). Aufgrund ihrer An- meldung für Selbstständigerwerbende vom 24. Juli 2014 wurde die Versi- cherte rückwirkend für das Jahr 2011 der AKB als Selbstständigerwerben- de angeschlossen (AB 12 f.). Mit Verfügung vom 15. August 2014 (AB 10) setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständiger- werbende für das Jahr 2011 auf Fr. 32'678.95 (inkl. Verwaltungskostenbei- träge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest. Dabei ging sie von einem massgebenden Einkommen in der Höhe von Fr. 308'000.-- aus (Fr. 278'786.-- [reines Erwerbseinkommen] + Fr. 29'947.10 [aufrechenbare persönliche Beiträge] - Fr. 700.-- [Abzug für 12 Mte. Zins von 2% auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 35'000.--]) und vermerkte, das Erwerbs- einkommen sei durch die Steuerbehörde ermittelt worden. Ferner stellte sie mit gleichentags erlassenem formlosem Schreiben eine Zinsforderung von Fr. 4'289.10 in Rechnung (AB 12). B. Gegen die Beitragsverfügung (AB 10) erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Einsprache. Sie liess ausführen, sie könne sich das zur Beitragsberechnung herangezogene reine Erwerbseinkommen sowie das für den Zinsabzug relevante investierte Eigenkapital betrags- mässig nicht erklären; ihre Schwester, die wie sie zu einem Viertel an der Erbengemeinschaft beteiligt sei und ebenfalls ausschliesslich hieraus ein selbstständiges Erwerbseinkommen generiere, sei anders bemessen wor- den (AB 6, 9). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 wies die AKB die Ein- sprache ab (AB 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, am 10. November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf der Grundlage eines reinen Erwerbseinkommens von Fr. 248'493.-- zu berech- nen seien. Auch der Betrag des investierten Eigenkapitals sei nicht korrekt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 4
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge sowie die Beiträge an die Familienausgleichskasse für das Jahr 2011.
E. 1.3 Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den durch die Be- schwerdegegnerin eingeforderten Beiträgen (Fr. 32'678.95; AB 10) zu den- jenigen, welche die Beschwerdeführerin im Ergebnis beantragt (Fr. 25'696.30; Streitwert Fr. 6'982.05; vgl. dazu die Streitwertberechnung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2 Mitte). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]).
E. 2.1.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 5 forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
E. 2.1.2 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag un- terliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bieten- den Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermö- gens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungs- pflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261; SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 24 E. 2.1.3).
E. 2.1.3 Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht (BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 246). Belassen die Erben von Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so müssen sie sich AHV-rechtlich – gleich wie im Steuerrecht – eine selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen (BGE 134 V 250 E. 5.2 S. 257).
E. 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 6 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist zu einem Viertel an einer Erbengemein- schaft beteiligt, die insbesondere vier Geschäftsliegenschaften umfasst (AB 12 sowie Beschwerde, S. 1 unten). Nach dem unter E. 2.1 hiervor Ausgeführten ist deshalb von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ihrer- seits auszugehen, was denn auch nicht weiter umstritten ist.
E. 3.2 Geltend gemacht wird einzig, unter gleichen Rahmenbedingungen (ebenfalls Anteil zu einem Viertel an der Erbengemeinschaft und darüber hinaus kein weiteres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) sei die Schwester der Beschwerdeführerin von der für diese zuständigen kan- tonalen Ausgleichskasse … tiefer veranlagt worden. Statt eines reinen Er- werbseinkommens von Fr. 278'786.-- (Beschwerdeführerin; AB 10) sei auf ein solches von Fr. 248'493.-- (wie bei der Schwester der Beschwerdefüh- rerin; AB 9/7) abzustellen. Letzterer Betrag resultiert aus der Teilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 7 Gewinns der Erbengemeinschaft für das Jahr 2011 (Fr. 993'971.66; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7) durch vier. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Berechnung hingegen auf die Steuermeldung, worin ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 278'786.-- ausgewiesen wird, ab (AB 15 ff., 2). Aus den Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin zufolge Einbezugs von Privatvermögen aus der Erbengemeinschaft, d.h. eines hier allenfalls abweichend von der Steuer- meldung zu berücksichtigenden Umstands (vgl. E. 2.1.2 hiervor), abwei- chend wäre. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Um- ständen sind die von der Steuerbehörde gemeldeten Daten (AB 17) für die Beschwerdegegnerin verbindlich, zumal die Steuerveranlagung auf der Deklaration der Beschwerdeführerin selbst beruhte (BB 6, AB 2). Sollte der Beschwerdeführerin bei der Selbstdeklaration für die Steuern 2011 ein Feh- ler unterlaufen sein, so handelte es sich um einen auch steuerrechtlich re- levanten Umstand, der im Steuerverfahren hätte bereinigt werden müssen. Die entsprechende Veranlagung hat die Beschwerdeführerin jedoch vor der zuständigen (Steuer-)Behörde nicht in Frage gestellt, womit es bei den von der Beschwerdegegnerin verfügten Beiträgen sein Bewenden hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Bereits deshalb spielt es keine Rolle, dass die Schwester der Beschwerdeführerin von einer anderen Ausgleichskasse auf der Basis der Daten einer anderen Steuerverwaltung anders eingeschätzt wurde. Abgesehen davon, dass Steuersachverhalte kaum je gleich sind und des- halb jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist, brauchte und braucht hier deshalb nicht geprüft zu werden, aus welchen steuerrechtlichen oder tatsächlichen Gründen die steuerlichen Einschätzungen der beiden Schwestern in zwei verschiedenen Kantonen unterschiedlich ausgefallen sind. Es liegen jedenfalls keine klar ausgewiesenen Irrtümer oder anders zu würdigende, steuerrechtlich aber belanglose sachliche Umstände vor (vgl. E. 2.2 hiervor), welche ein Abweichen von den Festlegungen der Steuerbehörde erlauben bzw. gebieten würden.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid (AB 3) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 8
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, C.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge sowie die Beiträge an die Familienausgleichskasse für das Jahr
- 1.3 Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den durch die Be- schwerdegegnerin eingeforderten Beiträgen (Fr. 32'678.95; AB 10) zu den- jenigen, welche die Beschwerdeführerin im Ergebnis beantragt (Fr. 25'696.30; Streitwert Fr. 6'982.05; vgl. dazu die Streitwertberechnung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2 Mitte). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
- Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.1.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 5 forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.1.2 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag un- terliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bieten- den Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermö- gens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungs- pflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261; SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 24 E. 2.1.3). 2.1.3 Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht (BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 246). Belassen die Erben von Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so müssen sie sich AHV-rechtlich – gleich wie im Steuerrecht – eine selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen (BGE 134 V 250 E. 5.2 S. 257). 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 6 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin ist zu einem Viertel an einer Erbengemein- schaft beteiligt, die insbesondere vier Geschäftsliegenschaften umfasst (AB 12 sowie Beschwerde, S. 1 unten). Nach dem unter E. 2.1 hiervor Ausgeführten ist deshalb von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ihrer- seits auszugehen, was denn auch nicht weiter umstritten ist. 3.2 Geltend gemacht wird einzig, unter gleichen Rahmenbedingungen (ebenfalls Anteil zu einem Viertel an der Erbengemeinschaft und darüber hinaus kein weiteres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) sei die Schwester der Beschwerdeführerin von der für diese zuständigen kan- tonalen Ausgleichskasse … tiefer veranlagt worden. Statt eines reinen Er- werbseinkommens von Fr. 278'786.-- (Beschwerdeführerin; AB 10) sei auf ein solches von Fr. 248'493.-- (wie bei der Schwester der Beschwerdefüh- rerin; AB 9/7) abzustellen. Letzterer Betrag resultiert aus der Teilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 7 Gewinns der Erbengemeinschaft für das Jahr 2011 (Fr. 993'971.66; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7) durch vier. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Berechnung hingegen auf die Steuermeldung, worin ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 278'786.-- ausgewiesen wird, ab (AB 15 ff., 2). Aus den Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin zufolge Einbezugs von Privatvermögen aus der Erbengemeinschaft, d.h. eines hier allenfalls abweichend von der Steuer- meldung zu berücksichtigenden Umstands (vgl. E. 2.1.2 hiervor), abwei- chend wäre. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Um- ständen sind die von der Steuerbehörde gemeldeten Daten (AB 17) für die Beschwerdegegnerin verbindlich, zumal die Steuerveranlagung auf der Deklaration der Beschwerdeführerin selbst beruhte (BB 6, AB 2). Sollte der Beschwerdeführerin bei der Selbstdeklaration für die Steuern 2011 ein Feh- ler unterlaufen sein, so handelte es sich um einen auch steuerrechtlich re- levanten Umstand, der im Steuerverfahren hätte bereinigt werden müssen. Die entsprechende Veranlagung hat die Beschwerdeführerin jedoch vor der zuständigen (Steuer-)Behörde nicht in Frage gestellt, womit es bei den von der Beschwerdegegnerin verfügten Beiträgen sein Bewenden hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Bereits deshalb spielt es keine Rolle, dass die Schwester der Beschwerdeführerin von einer anderen Ausgleichskasse auf der Basis der Daten einer anderen Steuerverwaltung anders eingeschätzt wurde. Abgesehen davon, dass Steuersachverhalte kaum je gleich sind und des- halb jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist, brauchte und braucht hier deshalb nicht geprüft zu werden, aus welchen steuerrechtlichen oder tatsächlichen Gründen die steuerlichen Einschätzungen der beiden Schwestern in zwei verschiedenen Kantonen unterschiedlich ausgefallen sind. Es liegen jedenfalls keine klar ausgewiesenen Irrtümer oder anders zu würdigende, steuerrechtlich aber belanglose sachliche Umstände vor (vgl. E. 2.2 hiervor), welche ein Abweichen von den Festlegungen der Steuerbehörde erlauben bzw. gebieten würden. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid (AB 3) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 8
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG, C.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1087 AHV SCI/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. März 2015 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ AG, C.________, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1953 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist zu einem Viertel an einer Erbengemeinschaft beteiligt, die insbesondere vier Geschäftsliegenschaften umfasst (Akten der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 13 sowie Beschwerde, S. 1 unten). Aufgrund ihrer An- meldung für Selbstständigerwerbende vom 24. Juli 2014 wurde die Versi- cherte rückwirkend für das Jahr 2011 der AKB als Selbstständigerwerben- de angeschlossen (AB 12 f.). Mit Verfügung vom 15. August 2014 (AB 10) setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständiger- werbende für das Jahr 2011 auf Fr. 32'678.95 (inkl. Verwaltungskostenbei- träge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest. Dabei ging sie von einem massgebenden Einkommen in der Höhe von Fr. 308'000.-- aus (Fr. 278'786.-- [reines Erwerbseinkommen] + Fr. 29'947.10 [aufrechenbare persönliche Beiträge] - Fr. 700.-- [Abzug für 12 Mte. Zins von 2% auf dem investierten Eigenkapital von Fr. 35'000.--]) und vermerkte, das Erwerbs- einkommen sei durch die Steuerbehörde ermittelt worden. Ferner stellte sie mit gleichentags erlassenem formlosem Schreiben eine Zinsforderung von Fr. 4'289.10 in Rechnung (AB 12). B. Gegen die Beitragsverfügung (AB 10) erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Einsprache. Sie liess ausführen, sie könne sich das zur Beitragsberechnung herangezogene reine Erwerbseinkommen sowie das für den Zinsabzug relevante investierte Eigenkapital betrags- mässig nicht erklären; ihre Schwester, die wie sie zu einem Viertel an der Erbengemeinschaft beteiligt sei und ebenfalls ausschliesslich hieraus ein selbstständiges Erwerbseinkommen generiere, sei anders bemessen wor- den (AB 6, 9). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 wies die AKB die Ein- sprache ab (AB 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, am 10. November 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2011 auf der Grundlage eines reinen Erwerbseinkommens von Fr. 248'493.-- zu berech- nen seien. Auch der Betrag des investierten Eigenkapitals sei nicht korrekt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2014 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge sowie die Beiträge an die Familienausgleichskasse für das Jahr 2011. 1.3 Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen den durch die Be- schwerdegegnerin eingeforderten Beiträgen (Fr. 32'678.95; AB 10) zu den- jenigen, welche die Beschwerdeführerin im Ergebnis beantragt (Fr. 25'696.30; Streitwert Fr. 6'982.05; vgl. dazu die Streitwertberechnung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 2 Mitte). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.1.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 5 forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.1.2 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sin- ne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag un- terliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bieten- den Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermö- gens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungs- pflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261; SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 24 E. 2.1.3). 2.1.3 Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht (BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 246). Belassen die Erben von Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so müssen sie sich AHV-rechtlich – gleich wie im Steuerrecht – eine selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen (BGE 134 V 250 E. 5.2 S. 257). 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 6 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist zu einem Viertel an einer Erbengemein- schaft beteiligt, die insbesondere vier Geschäftsliegenschaften umfasst (AB 12 sowie Beschwerde, S. 1 unten). Nach dem unter E. 2.1 hiervor Ausgeführten ist deshalb von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ihrer- seits auszugehen, was denn auch nicht weiter umstritten ist. 3.2 Geltend gemacht wird einzig, unter gleichen Rahmenbedingungen (ebenfalls Anteil zu einem Viertel an der Erbengemeinschaft und darüber hinaus kein weiteres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) sei die Schwester der Beschwerdeführerin von der für diese zuständigen kan- tonalen Ausgleichskasse … tiefer veranlagt worden. Statt eines reinen Er- werbseinkommens von Fr. 278'786.-- (Beschwerdeführerin; AB 10) sei auf ein solches von Fr. 248'493.-- (wie bei der Schwester der Beschwerdefüh- rerin; AB 9/7) abzustellen. Letzterer Betrag resultiert aus der Teilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 7 Gewinns der Erbengemeinschaft für das Jahr 2011 (Fr. 993'971.66; Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7) durch vier. Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Berechnung hingegen auf die Steuermeldung, worin ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 278'786.-- ausgewiesen wird, ab (AB 15 ff., 2). Aus den Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin zufolge Einbezugs von Privatvermögen aus der Erbengemeinschaft, d.h. eines hier allenfalls abweichend von der Steuer- meldung zu berücksichtigenden Umstands (vgl. E. 2.1.2 hiervor), abwei- chend wäre. Solches wird auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Um- ständen sind die von der Steuerbehörde gemeldeten Daten (AB 17) für die Beschwerdegegnerin verbindlich, zumal die Steuerveranlagung auf der Deklaration der Beschwerdeführerin selbst beruhte (BB 6, AB 2). Sollte der Beschwerdeführerin bei der Selbstdeklaration für die Steuern 2011 ein Feh- ler unterlaufen sein, so handelte es sich um einen auch steuerrechtlich re- levanten Umstand, der im Steuerverfahren hätte bereinigt werden müssen. Die entsprechende Veranlagung hat die Beschwerdeführerin jedoch vor der zuständigen (Steuer-)Behörde nicht in Frage gestellt, womit es bei den von der Beschwerdegegnerin verfügten Beiträgen sein Bewenden hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Bereits deshalb spielt es keine Rolle, dass die Schwester der Beschwerdeführerin von einer anderen Ausgleichskasse auf der Basis der Daten einer anderen Steuerverwaltung anders eingeschätzt wurde. Abgesehen davon, dass Steuersachverhalte kaum je gleich sind und des- halb jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist, brauchte und braucht hier deshalb nicht geprüft zu werden, aus welchen steuerrechtlichen oder tatsächlichen Gründen die steuerlichen Einschätzungen der beiden Schwestern in zwei verschiedenen Kantonen unterschiedlich ausgefallen sind. Es liegen jedenfalls keine klar ausgewiesenen Irrtümer oder anders zu würdigende, steuerrechtlich aber belanglose sachliche Umstände vor (vgl. E. 2.2 hiervor), welche ein Abweichen von den Festlegungen der Steuerbehörde erlauben bzw. gebieten würden. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid (AB 3) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2015, AHV/14/1087, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, C.________, z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.