Verfügung vom 7. Oktober 2014
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog im Mai 1981 eine halbe und ab Juni 1981 eine ganze Rente der In- validenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 27 S. 2 Bst. A). Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision verfügte die IVB am 4. September 2014 die Sistierung der Rentenauszahlung rückwirkend per 1. September 2009 und gab zur Begründung an, der Versicherte habe nicht mitgeteilt, dass er seit Jahren ein rentenausschliessendes Erwerbs- einkommen erziele (AB 23 S. 14). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Dezem- ber 2014, IV/2014/941, teilweise gut und änderte die angefochtene Verfü- gung dahingehend ab, als die Ausrichtung der Invalidenrente (IV-Rente) per 30. September 2014 sistiert wurde. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab (AB 27). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9) forderte die IVB vom Ver- sicherten betreffend die Periode vom 1. September 2009 bis zum 30. Sep- tember 2014 zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 103'734.-- zurück. Zur Begründung gab sie an, die Anspruchsvoraus- setzungen seien nicht mehr erfüllt resp. es bestehe seit 1. September 2009 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. November 2014 Beschwerde und bean- tragte die kostenfällige Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom
7. Oktober 2014. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, solange der Invaliditätsgrad (IV-Grad) nicht rechtskräftig festgestellt sei, könne keine Rückerstattung von Leistungen verlangt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (beim Gericht am 8. Dezember 2014 eingegangen) hob die Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten IV-Grad von 33% die IV-Rente infolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per
1. September 2009 auf (vgl. Beschwerdeverfahren IV/2014/1235). In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 beantragte sie zudem die Abweisung der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der damit angeordne- ten Rückerstattung der für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 4
30. September 2014 erbrachten Rentenleistungen im Umfang von insge- samt Fr. 103'734.--.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140).
E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Damit erfolgt die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistun- gen in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden und in einem zweiten Schritt über die Rückerstattung, wobei insbesondere zu beantworten ist, ob eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N 8). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, dass sowohl über die Frage des unrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 5 mässigen Rentenbezuges wie auch über eine allfällige Rückerstattung gleichzeitig befunden wird (SVR 2010 IV Nr. 45 S. 141 E. 5.3).
E. 3.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist unbestritten und erstellt, dass die Ausrichtung der ganzen IV-Rente des Beschwerdeführers mit Ver- fügung vom 4. September 2014 (AB 23 S. 14) resp. mit Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2014, IV/2014/941 (AB 27), per 30. September 2014 sistiert wurde. Daraufhin hat die Be- schwerdegegnerin am 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9) die in der Periode vom
1. September 2009 bis zum 30. September 2014 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 103'734.-- zurückgefordert und pauschal darauf hingewiesen, dass rückwirkend ab 1. September 2009 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente bestehe. Eine vorgängige materielle Überprüfung des Leistungsanspruches, d.h. eine rechtskonforme (medizi- nische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und ein Einkom- mensvergleich sowie eine gestützt darauf ergangene Rentenrevisionsver- fügung waren zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht erfolgt. Dieses Vorgehen ist nach dem oben erwähnten (vgl. E. 2.3 hiervor) sachunlogisch, müssen doch zuerst sämtliche Umstände, die im Bereich des IV-Grades von Bedeutung sind, abgeklärt und der Rentenanspruch neu festgelegt werden, bevor eine allfällige Rückforderung überhaupt berechnet werden kann. Eine Rückforderung ist daher frühestens mit der Rentenauf- hebung zu verfügen, aber nicht vorher. Da zurzeit des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung noch keine Verfügung in der Hauptsache ergangen war, fehlte es im hier massgebenden Zeitpunkt (vgl. E. 2.1 hiervor) an ei- nem Rechtsgrund für die Rückforderung.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5) anerkannt, dass für die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9) keine Grundlage bestand. Soweit sie angesichts der zwi- schenzeitlich ergangenen Rentenaufhebungsverfügung vom 3. Dezember 2014 geltend macht, aus prozessökonomischen Gründen mache die sepa- rate Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 6 S. 9) keinen Sinn und es sollte – sofern die Verfügung vom 3. Dezember 2014 angefochten werde – gleichzeitig über die Hauptsache und die Rück- erstattung entschieden werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Vorge- hen der Beschwerdegegnerin führt regelmässig dazu, dass sowohl die Sach- wie auch die Rechtslage für die Versicherten unklar ist und sie man- gels einer entsprechenden Rentenaufhebungsverfügung Beschwerde er- heben, um keine Rechtsbehelfe zu verwirken. In solchen Fällen ist durch- wegs ungewiss, ob während dem hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Rückforderungsverfügung noch eine Verfügung in der Hauptsache er- lassen wird oder nicht. Diese Unsicherheit hinsichtlich des Anfechtungs- und Streitgegenstandes läuft der Prozessökonomie im gerichtlichen Be- schwerdeverfahren zuwider, weshalb das hier gewählte Vorgehen der Be- schwerdegegnerin nicht zu schützen ist.
E. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde offensichtlich be- gründet und die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9) aufzuheben ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2014 die rückwirken- de Rentenaufhebung angeordnet hat, steht es ihr frei, auf dieser formellen Grundlage die Rückerstattung nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG neu zu verfügen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 7
E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 23. Dezember 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1'012.50 sowie Auslagen von Fr. 94.90 und die Mehr- wertsteuer von Fr. 88.60 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu be- anstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1'196.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'196.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1085 IV KOJ/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog im Mai 1981 eine halbe und ab Juni 1981 eine ganze Rente der In- validenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 27 S. 2 Bst. A). Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision verfügte die IVB am 4. September 2014 die Sistierung der Rentenauszahlung rückwirkend per 1. September 2009 und gab zur Begründung an, der Versicherte habe nicht mitgeteilt, dass er seit Jahren ein rentenausschliessendes Erwerbs- einkommen erziele (AB 23 S. 14). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. Dezem- ber 2014, IV/2014/941, teilweise gut und änderte die angefochtene Verfü- gung dahingehend ab, als die Ausrichtung der Invalidenrente (IV-Rente) per 30. September 2014 sistiert wurde. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab (AB 27). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9) forderte die IVB vom Ver- sicherten betreffend die Periode vom 1. September 2009 bis zum 30. Sep- tember 2014 zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 103'734.-- zurück. Zur Begründung gab sie an, die Anspruchsvoraus- setzungen seien nicht mehr erfüllt resp. es bestehe seit 1. September 2009 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. November 2014 Beschwerde und bean- tragte die kostenfällige Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom
7. Oktober 2014. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, solange der Invaliditätsgrad (IV-Grad) nicht rechtskräftig festgestellt sei, könne keine Rückerstattung von Leistungen verlangt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (beim Gericht am 8. Dezember 2014 eingegangen) hob die Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten IV-Grad von 33% die IV-Rente infolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per
1. September 2009 auf (vgl. Beschwerdeverfahren IV/2014/1235). In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 beantragte sie zudem die Abweisung der vorliegenden Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der damit angeordne- ten Rückerstattung der für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 4
30. September 2014 erbrachten Rentenleistungen im Umfang von insge- samt Fr. 103'734.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Damit erfolgt die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistun- gen in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Schritt ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden und in einem zweiten Schritt über die Rückerstattung, wobei insbesondere zu beantworten ist, ob eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N 8). Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, dass sowohl über die Frage des unrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 5 mässigen Rentenbezuges wie auch über eine allfällige Rückerstattung gleichzeitig befunden wird (SVR 2010 IV Nr. 45 S. 141 E. 5.3). 3. 3.1 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist unbestritten und erstellt, dass die Ausrichtung der ganzen IV-Rente des Beschwerdeführers mit Ver- fügung vom 4. September 2014 (AB 23 S. 14) resp. mit Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2014, IV/2014/941 (AB 27), per 30. September 2014 sistiert wurde. Daraufhin hat die Be- schwerdegegnerin am 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9) die in der Periode vom
1. September 2009 bis zum 30. September 2014 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 103'734.-- zurückgefordert und pauschal darauf hingewiesen, dass rückwirkend ab 1. September 2009 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente bestehe. Eine vorgängige materielle Überprüfung des Leistungsanspruches, d.h. eine rechtskonforme (medizi- nische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und ein Einkom- mensvergleich sowie eine gestützt darauf ergangene Rentenrevisionsver- fügung waren zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht erfolgt. Dieses Vorgehen ist nach dem oben erwähnten (vgl. E. 2.3 hiervor) sachunlogisch, müssen doch zuerst sämtliche Umstände, die im Bereich des IV-Grades von Bedeutung sind, abgeklärt und der Rentenanspruch neu festgelegt werden, bevor eine allfällige Rückforderung überhaupt berechnet werden kann. Eine Rückforderung ist daher frühestens mit der Rentenauf- hebung zu verfügen, aber nicht vorher. Da zurzeit des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung noch keine Verfügung in der Hauptsache ergangen war, fehlte es im hier massgebenden Zeitpunkt (vgl. E. 2.1 hiervor) an ei- nem Rechtsgrund für die Rückforderung. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5) anerkannt, dass für die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9) keine Grundlage bestand. Soweit sie angesichts der zwi- schenzeitlich ergangenen Rentenaufhebungsverfügung vom 3. Dezember 2014 geltend macht, aus prozessökonomischen Gründen mache die sepa- rate Aufhebung der Rückerstattungsverfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 6 S. 9) keinen Sinn und es sollte – sofern die Verfügung vom 3. Dezember 2014 angefochten werde – gleichzeitig über die Hauptsache und die Rück- erstattung entschieden werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Vorge- hen der Beschwerdegegnerin führt regelmässig dazu, dass sowohl die Sach- wie auch die Rechtslage für die Versicherten unklar ist und sie man- gels einer entsprechenden Rentenaufhebungsverfügung Beschwerde er- heben, um keine Rechtsbehelfe zu verwirken. In solchen Fällen ist durch- wegs ungewiss, ob während dem hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Rückforderungsverfügung noch eine Verfügung in der Hauptsache er- lassen wird oder nicht. Diese Unsicherheit hinsichtlich des Anfechtungs- und Streitgegenstandes läuft der Prozessökonomie im gerichtlichen Be- schwerdeverfahren zuwider, weshalb das hier gewählte Vorgehen der Be- schwerdegegnerin nicht zu schützen ist. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde offensichtlich be- gründet und die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 23 S. 9) aufzuheben ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2014 die rückwirken- de Rentenaufhebung angeordnet hat, steht es ihr frei, auf dieser formellen Grundlage die Rückerstattung nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG neu zu verfügen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 7 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 23. Dezember 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1'012.50 sowie Auslagen von Fr. 94.90 und die Mehr- wertsteuer von Fr. 88.60 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu be- anstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1'196.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'196.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/1085, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.