opencaselaw.ch

200 2014 1084

Bern VerwG · 2014-10-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Oktober 2014

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. Februar 2014 eine halbe Rente zugesprochen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückerstattet. Die nachträgliche Auferlegung weiterer Verfah- renskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung ver- langt, bleibt vorbehalten.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘230.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu er- setzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 3

E. 4 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. Februar 2014 eine halbe Rente zugesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückerstattet. Die nachträgliche Auferlegung weiterer Verfah- renskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung ver- langt, bleibt vorbehalten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘230.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 3
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1084 IV SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Mai 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Gemäss Art. 84a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) kann das Verwal- tungsgericht sein Urteil ohne Begründung eröffnen. Dabei ist den Par- teien Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils zu verlangen, was in IV-Fällen al- lerdings die Auferlegung von Verfahrenskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung verlangt, nach sich zieht. - Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, weshalb gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. Februar 2014 eine halbe Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückerstattet. Die nachträgliche Auferlegung weiterer Verfah- renskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung ver- langt, bleibt vorbehalten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘230.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu er- setzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 3 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.