Verfügung vom 7. Oktober 2014
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. Februar 2014 eine halbe Rente zugesprochen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückerstattet. Die nachträgliche Auferlegung weiterer Verfah- renskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung ver- langt, bleibt vorbehalten.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘230.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu er- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 3
E. 4 Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. Februar 2014 eine halbe Rente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückerstattet. Die nachträgliche Auferlegung weiterer Verfah- renskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung ver- langt, bleibt vorbehalten.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘230.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 3
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 1084 IV SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Mai 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Gemäss Art. 84a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) kann das Verwal- tungsgericht sein Urteil ohne Begründung eröffnen. Dabei ist den Par- teien Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen seit Eröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils zu verlangen, was in IV-Fällen al- lerdings die Auferlegung von Verfahrenskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung verlangt, nach sich zieht. - Es liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, weshalb gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und der Beschwerde- führerin ab dem 1. Februar 2014 eine halbe Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückerstattet. Die nachträgliche Auferlegung weiterer Verfah- renskosten an diejenige Partei, die eine vollständige Begründung ver- langt, bleibt vorbehalten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘230.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu er- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2015, IV/14/1084, Seite 3 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2015)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.