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200 2014 1082

Bern VerwG · 2015-03-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014

Sachverhalt

A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 15. März 2014 (Beschwerdeantwortbeilage [act. II] 52) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2014. Dies nachdem ihn die Arbeits- losenkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom

14. März 2014 (act. II 58) dazu aufgefordert und weiter darauf hingewiesen hat, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 4. Februar 2014 geendet habe, weil die Rahmenfrist für den Bezug abgelaufen sei. Mit Verfügung ebenfalls vom 14. März 2014 (act. II 56) hielt die Unia zudem fest, dass für den Monat Januar 2014 kein Anspruch auf Anrechnung von Zwischenverdienst bestehe, da das bei der Firma B.________ erzielte Ein- kommen höher sei als die ermittelte Arbeitslosenentschädigung. Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 46) führte die Unia aus, ab 5. Februar 2014 habe der Versicherte keinen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung, da der Einkommensverlust – bedingt durch das bei der B.________ erzielte Einkommen – nicht mehr als 20 % des versicher- ten Verdienstes betrage, womit kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienst- ausfall vorliege. Die dagegen am 14. September 2014 erhobene Einspra- che (act. II 41) wies sie mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 (act. II 29) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. November 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und macht diverse Ausführungen zum Sachverhalt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 (act. II 29), mit welchem die Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 46) bestätigt worden ist, wonach ab 5. Februar 2014 kein Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung mehr besteht. Streitig und zu prüfen ist demnach ein- zig, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 5. Februar 2014 noch An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Angaben der Arbeitslosenkasse seien nicht korrekt und stimmten nicht mit seinen Angaben überein und er habe sich auf Veranlas- sung des RAV-Beraters für eine weitere Rahmenfrist angemeldet, liegen diese Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb insoweit auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 4 die Beschwerde nicht eingetreten werden kann bzw. auf diese Vorbringen nicht näher einzugehen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitrags- zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG).

E. 2.2 Gemäss Art. 10 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Ar- beitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teil- weise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teil- zeitbeschäftigung sucht (Abs. 2 lit. a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Abs. 2 lit. b). Die arbeitsuchende Person gilt erst dann als (ganz oder teilweise) arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Abs. 3).

E. 2.3 Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 5 er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV).

E. 2.4 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

E. 3.1 Aufgrund seiner Tätigkeit bei der B.________ erzielte der Be- schwerdeführer im Februar 2014 unbestrittenermassen einen Bruttolohn von Fr. 4‘008.35 (act. II 61). Der zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ abgeschlossene Arbeitsvertrag liegt zwar nicht bei den Akten, jedoch ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers bzw. die vor- liegenden Bescheinigungen über Zwischenverdienst (vgl. act. II 7 ff., 13, 18, 39, 48, 50, 59) davon auszugehen, dass es sich bei diesem Arbeitsver- hältnis um eine Festanstellung handelt, deren faktische Befristung aus Sicht des Beschwerdeführers darin besteht, dass die B.________ beab- sichtigt, das Lager in … per 1. Juli 2015 aufzugeben und einzig noch ein Lager in … zu betreiben (vgl. act. II 41).

E. 3.2 Mit seiner Anstellung bei der B.________ hat der Beschwerdeführer eine zumutbare neue Anstellung gefunden (vgl. Art. 16 AVIG), weshalb er für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2014 nicht mehr als ar- beitslos gilt (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei dieser Tätigkeit erzielt er ein Einkom- men, welches höher ist, als die Taggelder, die ihm von der Arbeitslosen- versicherung auszurichten wären (vgl. act. II 30 Ziff. 6, Art. 22 und 23 AVIG: versicherter Verdienst von Fr. 4‘186.--, 80 %-Taggeld von Fr. 154.30), womit im Übrigen ohnehin kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliegen würde (vgl. Art. 24 AVIG). Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass er sich bei der Arbeitslosenversicherung eigentlich abmelden wollte (vgl. Beschwerde). Sollte die allenfalls befristete Anstellung des Beschwerdeführers, ohne dass er eine neue Stelle findet, tatsächlich per 30. Juni 2015 enden, so kann er sich erneut bei der Arbeitslosenversicherung melden. Soweit aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 6 den Akten ersichtlich, wird er die Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist zum Leistungsbezug (vgl. E. 2.4 hiervor) in diesem Zeitpunkt erfüllen. Indessen wird er zu beachten haben, dass er sich rechtzeitig (be- reits vor Beendigung der aktuellen Anstellung) und ausreichend um eine neue Stelle bemühen muss bzw. dass ihm allenfalls auch die Beibehaltung der heutigen Anstellung zumutbar ist, da der Arbeitsweg voraussichtlich nicht mehr als zwei Stunden betragen wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 (act. II 29), wonach der Beschwerdeführer ab 5. Fe- bruar 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bzw. Eröffnung einer neuen Rahmenfrist hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. In der Folge ist die dagegen erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 1082 ALV MAW/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 15. März 2014 (Beschwerdeantwortbeilage [act. II] 52) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2014. Dies nachdem ihn die Arbeits- losenkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom

14. März 2014 (act. II 58) dazu aufgefordert und weiter darauf hingewiesen hat, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 4. Februar 2014 geendet habe, weil die Rahmenfrist für den Bezug abgelaufen sei. Mit Verfügung ebenfalls vom 14. März 2014 (act. II 56) hielt die Unia zudem fest, dass für den Monat Januar 2014 kein Anspruch auf Anrechnung von Zwischenverdienst bestehe, da das bei der Firma B.________ erzielte Ein- kommen höher sei als die ermittelte Arbeitslosenentschädigung. Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 46) führte die Unia aus, ab 5. Februar 2014 habe der Versicherte keinen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung, da der Einkommensverlust – bedingt durch das bei der B.________ erzielte Einkommen – nicht mehr als 20 % des versicher- ten Verdienstes betrage, womit kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienst- ausfall vorliege. Die dagegen am 14. September 2014 erhobene Einspra- che (act. II 41) wies sie mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 (act. II 29) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. November 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und macht diverse Ausführungen zum Sachverhalt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 (act. II 29), mit welchem die Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 46) bestätigt worden ist, wonach ab 5. Februar 2014 kein Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung mehr besteht. Streitig und zu prüfen ist demnach ein- zig, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 5. Februar 2014 noch An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Angaben der Arbeitslosenkasse seien nicht korrekt und stimmten nicht mit seinen Angaben überein und er habe sich auf Veranlas- sung des RAV-Beraters für eine weitere Rahmenfrist angemeldet, liegen diese Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb insoweit auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 4 die Beschwerde nicht eingetreten werden kann bzw. auf diese Vorbringen nicht näher einzugehen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitrags- zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG). 2.2 Gemäss Art. 10 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Ar- beitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teil- weise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teil- zeitbeschäftigung sucht (Abs. 2 lit. a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Abs. 2 lit. b). Die arbeitsuchende Person gilt erst dann als (ganz oder teilweise) arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Abs. 3). 2.3 Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 5 er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). 2.4 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 3. 3.1 Aufgrund seiner Tätigkeit bei der B.________ erzielte der Be- schwerdeführer im Februar 2014 unbestrittenermassen einen Bruttolohn von Fr. 4‘008.35 (act. II 61). Der zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ abgeschlossene Arbeitsvertrag liegt zwar nicht bei den Akten, jedoch ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers bzw. die vor- liegenden Bescheinigungen über Zwischenverdienst (vgl. act. II 7 ff., 13, 18, 39, 48, 50, 59) davon auszugehen, dass es sich bei diesem Arbeitsver- hältnis um eine Festanstellung handelt, deren faktische Befristung aus Sicht des Beschwerdeführers darin besteht, dass die B.________ beab- sichtigt, das Lager in … per 1. Juli 2015 aufzugeben und einzig noch ein Lager in … zu betreiben (vgl. act. II 41). 3.2 Mit seiner Anstellung bei der B.________ hat der Beschwerdeführer eine zumutbare neue Anstellung gefunden (vgl. Art. 16 AVIG), weshalb er für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2014 nicht mehr als ar- beitslos gilt (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei dieser Tätigkeit erzielt er ein Einkom- men, welches höher ist, als die Taggelder, die ihm von der Arbeitslosen- versicherung auszurichten wären (vgl. act. II 30 Ziff. 6, Art. 22 und 23 AVIG: versicherter Verdienst von Fr. 4‘186.--, 80 %-Taggeld von Fr. 154.30), womit im Übrigen ohnehin kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliegen würde (vgl. Art. 24 AVIG). Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass er sich bei der Arbeitslosenversicherung eigentlich abmelden wollte (vgl. Beschwerde). Sollte die allenfalls befristete Anstellung des Beschwerdeführers, ohne dass er eine neue Stelle findet, tatsächlich per 30. Juni 2015 enden, so kann er sich erneut bei der Arbeitslosenversicherung melden. Soweit aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 6 den Akten ersichtlich, wird er die Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist zum Leistungsbezug (vgl. E. 2.4 hiervor) in diesem Zeitpunkt erfüllen. Indessen wird er zu beachten haben, dass er sich rechtzeitig (be- reits vor Beendigung der aktuellen Anstellung) und ausreichend um eine neue Stelle bemühen muss bzw. dass ihm allenfalls auch die Beibehaltung der heutigen Anstellung zumutbar ist, da der Arbeitsweg voraussichtlich nicht mehr als zwei Stunden betragen wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 (act. II 29), wonach der Beschwerdeführer ab 5. Fe- bruar 2014 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bzw. Eröffnung einer neuen Rahmenfrist hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. In der Folge ist die dagegen erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, ALV/14/1082, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.